Beschluss
28 E 818/23.D
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 28. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2024:0222.28E818.23.D.00
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Leitsätze
1. Unter den Begriff der Vorteilsannahme nach § 42 BeamtStG können auch rein ideelle und immaterielle Vorteile, wie sinnliche Genüsse in Form von Beischlaf oder sonstige sexuelle Handlungen fallen.
2. Zur Bestimmtheit einer disziplinarrechtlichen Beschlagnahmeanordnung genügt die Benennung der zu beschlagnahmenden Gegenstände ihrer Art nach in Verbindung mit dem disziplinarischen Vorwurf.
3. Die disziplinarrechtliche Durchsuchungsanordnung umfasst die Durchsicht von bei der Durchsuchung aufgefundenen Medien und Unterlagen mit dem Zweck, festzustellen, welche davon beschlagnahmt werden sollen.
Tenor
1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24. Mai 2023 - 28 O 645/23.WI - wird aufgehoben.
2. Die Durchsuchung
- der im Allein- und Mitgewahrsam stehenden Wohnräume des Polizeioberkommissars X... Y... in der A...straße ... in …, einschließlich aller Nebenräume,
- seiner Person,
- der auf ihn zugelassenen oder von ihm genutzten Fahrzeuge,
- sowie der ihm zugewiesenen Arbeitsplatz und die ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel und Behältnisse (Schränke, Spinde, Schreibtische)
zum Zweck des Auffindens und der Beschlagnahme der dort befindlichen
- elektronischen Kommunikations- und Speichermedien (insbesondere PC, Laptop, Tablet, Mobiltelefone, SIM-Karten, USB-Sticks, Speicherkarten, Festplatten, einschließlich des von Polizeioberkommissar X... Y... allein genutzten dienstlichen Mobiltelefons)
- sowie Schriftstücke und Unterlagen,
die Daten (insbesondere E-Mails, Bilder, Dateien) enthalten, die geeignet sind, eine Vorteilsannahme im Zusammenhang mit Eignungsauswahlverfahren für den hessischen Polizeidienst nachzuweisen,
wird angeordnet.
Die Durchsuchungsanordnung bezieht sich auch auf von den vorgenannten Durchsuchungsobjekten räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von den elektronischen Speichermedien aus zugegriffen werden kann.
3. Die Beschlagnahme der bei der genannten Durchsuchung aufgefundenen oben genannten Gegenstände wird angeordnet, soweit sie nicht freiwillig herausgegeben werden und in einem erkennbaren Zusammenhang mit dem Durchsuchungszweck stehen.
4. Etwaige Mitgewahrsamsinhaber bezüglich der genannten Wohnung und der zu durchsuchenden sowie zu beschlagnahmenden Gegenstände haben die angeordneten Maßnahmen zu dulden.
5. Dem Antragsteller wird die Durchsicht und Auswertung der aufgefundenen Papiere, elektronischen Speichermedien und elektronischen Postfächer übertragen.
6. Vor Durchführung der Durchsuchung und der Beschlagnahmemaßnahmen ist Polizeioberkommissar X... Y... dieser Beschluss zusammen mit der Antragsschrift vom 14. April 2023, dem Beschluss des Verwaltungsgerichtsgericht Wiesbaden vom 24. Mai 2023 und dem Schriftsatz vom 7. Juni 2023 durch den Antragsteller auszuhändigen. Für den Fall der Abwesenheit genügt ein Einlegen in den Briefkasten bzw. Zurücklassen in der Wohnung.
7. Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung gilt für vier Monate ab dem Datum dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unter den Begriff der Vorteilsannahme nach § 42 BeamtStG können auch rein ideelle und immaterielle Vorteile, wie sinnliche Genüsse in Form von Beischlaf oder sonstige sexuelle Handlungen fallen. 2. Zur Bestimmtheit einer disziplinarrechtlichen Beschlagnahmeanordnung genügt die Benennung der zu beschlagnahmenden Gegenstände ihrer Art nach in Verbindung mit dem disziplinarischen Vorwurf. 3. Die disziplinarrechtliche Durchsuchungsanordnung umfasst die Durchsicht von bei der Durchsuchung aufgefundenen Medien und Unterlagen mit dem Zweck, festzustellen, welche davon beschlagnahmt werden sollen. 1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24. Mai 2023 - 28 O 645/23.WI - wird aufgehoben. 2. Die Durchsuchung - der im Allein- und Mitgewahrsam stehenden Wohnräume des Polizeioberkommissars X... Y... in der A...straße ... in …, einschließlich aller Nebenräume, - seiner Person, - der auf ihn zugelassenen oder von ihm genutzten Fahrzeuge, - sowie der ihm zugewiesenen Arbeitsplatz und die ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel und Behältnisse (Schränke, Spinde, Schreibtische) zum Zweck des Auffindens und der Beschlagnahme der dort befindlichen - elektronischen Kommunikations- und Speichermedien (insbesondere PC, Laptop, Tablet, Mobiltelefone, SIM-Karten, USB-Sticks, Speicherkarten, Festplatten, einschließlich des von Polizeioberkommissar X... Y... allein genutzten dienstlichen Mobiltelefons) - sowie Schriftstücke und Unterlagen, die Daten (insbesondere E-Mails, Bilder, Dateien) enthalten, die geeignet sind, eine Vorteilsannahme im Zusammenhang mit Eignungsauswahlverfahren für den hessischen Polizeidienst nachzuweisen, wird angeordnet. Die Durchsuchungsanordnung bezieht sich auch auf von den vorgenannten Durchsuchungsobjekten räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von den elektronischen Speichermedien aus zugegriffen werden kann. 3. Die Beschlagnahme der bei der genannten Durchsuchung aufgefundenen oben genannten Gegenstände wird angeordnet, soweit sie nicht freiwillig herausgegeben werden und in einem erkennbaren Zusammenhang mit dem Durchsuchungszweck stehen. 4. Etwaige Mitgewahrsamsinhaber bezüglich der genannten Wohnung und der zu durchsuchenden sowie zu beschlagnahmenden Gegenstände haben die angeordneten Maßnahmen zu dulden. 5. Dem Antragsteller wird die Durchsicht und Auswertung der aufgefundenen Papiere, elektronischen Speichermedien und elektronischen Postfächer übertragen. 6. Vor Durchführung der Durchsuchung und der Beschlagnahmemaßnahmen ist Polizeioberkommissar X... Y... dieser Beschluss zusammen mit der Antragsschrift vom 14. April 2023, dem Beschluss des Verwaltungsgerichtsgericht Wiesbaden vom 24. Mai 2023 und dem Schriftsatz vom 7. Juni 2023 durch den Antragsteller auszuhändigen. Für den Fall der Abwesenheit genügt ein Einlegen in den Briefkasten bzw. Zurücklassen in der Wohnung. 7. Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung gilt für vier Monate ab dem Datum dieses Beschlusses. I. Der Antragsteller begehrt in dem gegen den Beamten geführten Disziplinarverfahren den Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung. Der Beamte ist Polizeioberkommissar im Dienst des Antragstellers und derzeit beim Polizeipräsidium ... bei der Direktion … tätig. Vom … bis … sowie vom … bis zum … nahm der Beamte einen Lehrauftrag im Umfang von 32 Stunden pro Monat im Fach … an der Hochschule für Öffentliches Management und Sicherheit (HöMS) in … wahr. Mit Verfügung vom 13. März 2023 leitete der Präsident des Polizeipräsidiums ... gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren ein. Das Polizeipräsidium ... habe am 1. Dezember 2022 über eine E-Mail der HöMS Kenntnis darüber erlangt, dass der Beamte im Kontakt mit einer Polizeikommissar-Anwärterin des Landes …, Frau B..., gestanden habe. Diese habe über die Plattform Instagram privaten Kontakt zu dem Beamten, der dort in hessischer Polizeiuniform aufgetreten sei, gepflegt. Der Beamte habe ihr im Verlauf des Chats unaufgefordert ein Video von sich beim Geschlechtsverkehr übersandt. Zugleich habe er sie gefragt, ob die Geschädigte nicht im Gegenzug ebenfalls ein Video von sich beim Geschlechtsverkehr übersenden könne. Da Frau B... das Eignungsauswahlverfahren (EAV) der hessischen Polizei nicht bestanden habe, solle der Beamte ihr in Aussicht gestellt haben, dass er über Verbindungen zum Eignungsauswahlzentrum (EAZ) der HöMS verfüge und diese Beziehungen nutzen könne. Ein ihm bekannter Mitarbeiter könne ein zukünftiges EAV wohlwollend beeinflussen, wenn sie als Gegenleistung für Oralverkehr zur Verfügung stünde. Dieses Vorgehen solle bereits in der Vergangenheit funktioniert haben. Nach den Angaben der Frau B... solle der Beamte auf die Frage, inwiefern er von der Manipulation profitieren würde, geschrieben haben, er wolle beim Oralverkehr zusehen oder zumindest ein Video davon haben. Frau B... sei letztlich nicht auf das Angebot eingegangen und habe die Kommunikation eingestellt. Sie habe die entsprechenden Gesprächsverläufe sowie das erhaltene Video und die Sprachnachrichten gelöscht. Lediglich Bildaufnahmen relevanter Chat-Fragmente könne sie noch zur Verfügung stellen. Aufgrund dieses Sachverhaltes und weiterer Inhalte auf Instagram lägen hinreichende Anhaltspunkte für folgende Dienstpflichtverletzungen des Beamten vor: 1. Der Beamte stehe im Verdacht, Frau B... unaufgefordert und von ihr ungewollt eine Videoaufnahme geschickt zu haben, die ihn beim Geschlechtsverkehr zeige und wodurch er seine Dienstpflichten verletzt habe. 2. Der Beamte stehe im Verdacht, im Rahmen des Chat-Verlaufs in Aussicht gestellt zu haben, seine dienstlichen Verbindungen zu nutzen und auf einen Mitarbeiter des EAZ einzuwirken. Dieser würde dann das EAV, an welchem Frau B... teilnehmen würde, zu ihren Gunsten manipulieren. Als Gegenleistung habe der Beamte für besagten Mitarbeiter die Ausübung von Oralverkehr durch Frau B... gefordert und solle zudem angegeben haben, dabei sein zu wollen. 3. Der Beamte solle im Rahmen des Chat-Verlaufs angegeben haben, dass Manipulationen des EAV wie unter Nr. 2 beschrieben in der Vergangenheit bereits erfolgreich durch den Beamten stattgefunden hätten. 4. Der Beamte solle Videoaufnahmen von sich und einer weiteren Beamtin in Dienstkleidung in Form von drei Videos und 15 Lichtbildern über die öffentliche Plattform Instagram verbreitet haben, ohne dass eine entsprechende Genehmigung der Behördenleitung vorgelegen habe. 5. Der Beamte solle über die Plattform Instagram verbreitet haben, dass er in einen Einsatz zur Bombenentschärfung in ... eingebunden gewesen sei und damit innerdienstliche Informationen über seinen Einsatzort veröffentlicht haben. 6. Der Beamte solle auf der Plattform Instagram in drei Fällen Lichtbilder von Atemalkoholtestgeräten mit konkreten Ergebnissen verbreitet und damit innerdienstliche Informationen veröffentlicht haben. 7. Der Beamte solle auf der Plattform Instagram in zwei Fällen Lichtbilder von Betäubungsmitteln und durchgeführten Urin-Drogentests mit sichtbarem Ergebnis und Hersteller verbreitet und damit innerdienstliche Information veröffentlicht haben. 8. Der Beamte solle eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit als Fotograf ausgeübt haben, indem er im kommerziellem Rahmen Lichtbilder von Speisenarrangements für das C... Hotel ... gefertigt habe, ohne die dafür erforderliche Genehmigung erhalten zu haben. Sein Verhalten gegenüber Frau B... stelle einen Verstoß gegen die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG dar. Zudem stehe er im Verdacht, dem Verbot der Vorteilsannahme in § 42 Abs. 1 BeamtStG zuwidergehandelt zu haben, indem er Oralverkehr für einen Dritten gefordert habe und beim Vollzug des Oralverkehrs habe anwesend sein wollen. Es entstehe der Eindruck von ubiquitärer Korrumpierbarkeit der Verwaltung, wenn behauptet werde, dass solche Manipulationen bereits wiederholt in der Vergangenheit stattgefunden hätten und sämtliche Prüfer der verschiedenen Auswahlinstanzen grundsätzlich empfänglich für Vorteilsannahmen seien. Hinsichtlich der weiteren Vorwürfe und der Begründung im Einzelnen wird auf die Verfügung vom 13. März 2023 Bezug genommen. Der Beamte wurde über die Einleitung des Disziplinarverfahrens zunächst nicht unterrichtet, um die Sachverhaltsaufklärung nicht zu gefährden. Am 19. April 2023 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden einen Antrag auf Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung gestellt. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Antragsschrift vom 14. April 2023 Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 24. Mai 2023 den Antrag abgelehnt. Es fehle hinsichtlich der Vorwürfe Nr. 2 und Nr. 3 an einem dringenden Tatverdacht dafür, dass der Beamte dem Verbot der Vorteilsannahme gemäß § 42 Abs. 1 BeamtStG zuwidergehandelt habe. Es fehle an einem wirtschaftlichen Vorteil, der dem Beamten oder einem Dritten von der Geschädigten gewährt werden solle. Durch die „Zuwendung“ in Form von Oralsex durch die Geschädigte an Dritte würde die wirtschaftliche Lage des Beamten jedenfalls nicht objektiv messbar verbessert werden. Auch scheide eine Strafbarkeit des Beamten nach § 331 StGB und § 332 StGB und damit ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG aus. Eine Strafbarkeit komme nicht in Betracht, weil nicht der Beamte selbst für die Leistung eine dienstliche Tätigkeit bzw. eine pflichtwidrige Handlung vornehmen sollte, sondern einer der Prüfer bzw. alle vier Prüfer sollten die Prüfung gegen die Vollziehung von Oralsex als bestanden gelten lassen. Der Beamte sei nicht mit dem EAV dienstlich befasst. Im Übrigen würden als mildere Mittel gegenüber der beantragten Durchsuchung zunächst Verwaltungsermittlungen hinsichtlich der in Betracht kommenden Prüfer (Angabe des Büros im Gebäude, Alter des Prüfers, Abgleichen der Prüferzusammensetzungen bei Wiederholungsprüfungen etc.) zur Verfügung stehen, die die über Frau B... wiedergegebenen angeblichen Äußerungen des Beamten realistischer und nicht nur „im Flirt“ gesagt erscheinen lassen könnten. Hinsichtlich der weiteren Vorwürfe bestehe kein Aufklärungsbedarf (Nr. 4 bis Nr. 8) und sei die Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung angesichts der Vorwürfe nicht gegeben (Nr. 1, Nr. 4 bis Nr. 8). Die Entscheidung ist dem Beamten gegenüber nicht bekannt gegeben worden. Der Antragsteller hat gegen den ihm am 26. Mai 2023 zugestellten Beschluss am 9. Juni 2023 Beschwerde eingelegt, welcher das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Der Antragsteller führt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme seien hinsichtlich der Vorwürfe unter Nr. 2 und Nr. 3 gegeben. Der Beamte sei nach dem derzeitigen Ermittlungsstand wegen des Verstoßes gegen das Verbot der Vorteilsannahme gemäß § 42 Abs. 1 BeamtStG dringend verdächtig. Auf einen wirtschaftlichen Vorteil komme es nicht an. Nach dem Wortlaut genüge ein sonstiger Vorteil, worunter auch immaterielle Vorteile, wie z. B. die Duldung sexueller Handlungen, zu fassen seien. Der immaterielle Vorteil sei in Bezug auf das Amt gewährt worden. Es genüge hierfür, dass der Beamte den wahrheitswidrigen Schein erweckt habe, dass er auf die Entscheidung der Dienststelle Einfluss nehmen könne. Die Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme stehe ferner nicht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme außer Verhältnis. Insbesondere sei im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen die personelle Zusammensetzung der Beschäftigten in dem durch den Beamten benannten Gebäudeteil erhoben worden. Die bekannten Parameter hätten jedoch, unabhängig des Gebäudeteils, nicht abgefragt werden können, um die noch laufenden Ermittlungen nicht zu gefährden. Hinsichtlich des Vorbringens des Antragstellers im Einzelnen wird auf dessen Schriftsatz vom 7. Juni 2023 Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 HDG i. V. m. § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist in der vorgeschriebenen Form und innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 72 Abs. 1 Satz 1 HDG i. V. m. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt worden. Ein besonderes Begründungserfordernis oder eine besondere Frist für die Begründung der Beschwerde - wie sie etwa aus § 146 Abs. 4 VwGO folgt - waren aufgrund des Umkehrschluss aus § 72 Abs. 2 HDG nicht einzuhalten. 2. Die Beschwerde ist begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24. Mai 2023 ist rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht eine dem Tenor entsprechende Durchsuchung- und Beschlagnahmeanordnung nicht erlassen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 HDG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 28 Abs. 4 HDG gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte des Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht (Satz 2). Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist (Satz 3). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. a) Der Schriftsatz des Antragstellers vom 14. April 2023 an das Verwaltungsgericht erfüllt die Voraussetzungen eines Antrags nach § 30 Abs. 1 Satz 1 HDG. Insbesondere wurde der Antrag durch den Dienstvorgesetzten, hier durch den Polizeipräsidenten, gestellt. Der Antrag lässt auch hinreichend den Sachverhalt bzw. die Tatsachen erkennen, welche dem Beamten zur Last gelegt werden (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsbeschluss vom 30. Juni 2023 - 28 E 803/23.D -, juris Rn. 35), wobei zu berücksichtigen ist, dass der Antragsteller den Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung mit seiner Beschwerde lediglich noch auf die dem Beamten in der Einleitungsverfügung unter Nr. 2 und Nr. 3 gemachten Vorwürfe stützt. Der Senat ist zwar bei der Überprüfung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts - anders als in Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse über eine Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen nach § 68 HDG - aufgrund des Umkehrschlusses aus § 72 Abs. 2 HDG nicht auf die Prüfung der dargelegten Gründe nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt. Aufgrund des Erfordernisses, dass dem Gericht aber mit dem Antrag nach § 30 Abs. 1 Satz 1 HDG die Tatsachen, welche dem Beamten zur Last gelegt werden, deutlich vorgetragen werden müssen, ist einer Beschränkung von Vorwürfen und den zugrundeliegenden Tatsachen im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens Rechnung zu tragen. b) Der Beamte ist des ihm mit den Vorwürfen unter Nr. 2 und Nr. 3 der Einleitungsverfügung zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig. Der nach § 30 Abs. 1 Satz 2 HDG verlangte dringende Tatverdacht, der dem Strafprozessrecht entnommen ist (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) und über die Kategorie „tatsächliche Anhaltspunkte“ i. S. v. § 20 Abs. 1 Satz 1 HDG weit hinausgeht, ist anzunehmen, wenn nicht nur ein auf vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen, sondern ein auf Tatsachen gestützter hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat und die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens sowie seine Schuld nicht ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2023 - 2 AV 2/23 -, juris Rn. 6 unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Januar 2005 - 2 BvR 1975/03 -, NJW 2005, S. 1707 f. zum Strafprozessrecht, vgl. auch Senatsbeschluss vom 30. Juni 2023 - 28 E 803/23.D -, juris Rn. 35; OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 3d E 619/19.BDG -, juris Rn. 12). Davon ist hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wegen einer Verletzung der Pflicht aus § 42 Abs. 1 BeamtStG auszugehen. Auf eine etwaige Verletzung der Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG kommt es deswegen nicht mehr an. Nach § 42 Abs. 1 BeamtStG dürfen Beamtinnen und Beamte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn. aa) Mit Belohnungen und Geschenke oder sonstigen Vorteile wird wegen des Wortes „sonstigen“ ein Regelbeispiel gebildet. Die Nennung der Belohnungen und Geschenke ist keine abschließende Nennung der untersagten Vorteilsannahme, sie ist vielmehr nur beispielhaft und typbildend für das umfassende Verbot einer Vorteilsannahme (vgl. Reich, in: Reich, BeamtStG, 3. Aufl. 2018, § 42 Rn. 4). Es werden alle Formen von Vorteilen wirtschaftlicher/materieller oder nichtwirtschaftlicher/immaterieller Art erfasst, die geeignet sind, die Lage des Beamten oder eines Dritten in persönlicher, rechtlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht zu verbessern (vgl. Meister, in: Hessisches Bedienstetenrecht, Band IV/2, BeamtStG, § 42 Rn. 16 ; vgl. auch Heid, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK, Beamtenrecht Bund, BeamtStG, § 42 Rn. 2 sowie zum inhaltsgleichen § 71 BBG Grigoleit, in: Battis, BBG, 6. Aufl. 2022, § 71 Rn. 4). Eine Erstreckung auf nichtwirtschaftliche Vorteile jedweder Art ist auch sachgerecht, da die Integrität der öffentlichen Verwaltung schon dann berührt wird, wenn ein Beamter wegen seiner Amtsführung ganz allgemein und im weitesten Sinne in den Genuss von Vorteilen kommt, die nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen nicht vorgesehen sind und sich von daher Differenzierungen nach der Art des Vorteils verbieten. Durch die amtsbezogene Erlangung von Vorteilen jeder Art kann der Anschein erweckt werden, die Dienstausübung werde von Interessen beeinflusst, die mit dem Grundsatz der unparteiischen und uneigennützigen Aufgabenerfüllung unvereinbar sind (vgl. Meister, in: Hessisches Bedienstetenrecht, Band IV/2, BeamtStG, § 42 Rn. 16 ). Dementsprechend fallen unter § 42 BeamtStG entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts auch rein ideelle und immaterielle Vorteile, wenn diese auf Motive zielen, die dem Streben nach materiellen Vorteilen gleichwertig und daher von gleicher Gefahr für die Amtstätigkeit und das Vertrauen der Öffentlichkeit sind, worunter insbesondere „sinnliche Genüsse“ wie Beischlaf oder sonstige sexuelle Handlungen zählen (vgl. Meister, in: Hessisches Bedienstetenrecht, Band IV/2, BeamtStG, § 42 Rn. 23 ). Davon ausgehend stellt das von dem Beamten für sich geforderte Zusehen beim Oralverkehr oder der Erhalt eines solchen Videos sowie die Forderung des Oralverkehrs zugunsten der dritten Prüfer einen Vorteil immaterieller Art dar und damit einen sonstigen Vorteil im Sinne des § 42 Abs. 1 BeamtStG (vgl. für sexuelle Handlungen auch Thür. OVG, Urteil vom 21. März 2023 - 8 DO 837/20 -, juris Rn. 132). Dies ist einem Streben nach einem materiellen Vorteil gleichwertig, da es ebenso das Vertrauen der Öffentlichkeit in den öffentlichen Dienst und die Integrität des Beamtentums schädigt. Bereits jeder Anschein einer Annahmewilligkeit bzw. gar Bestechlichkeit muss vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 C 19.99 -, juris Rn. 16 f.; Heid, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK, Beamtenrecht Bund, BeamtStG, § 42 Vor Rn. 1 ). bb) Dabei handelte der Beamte auch „in Bezug auf [sein] Amt“. Der geforderte Bezug zum Amt besteht bereits dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls sich der Geber davon leiten lässt, dass der Bedienstete dienstlich tätig wird oder geworden ist. Es reicht aus, wenn nach den erkennbaren Vorstellungen und Motiven des Gebers der Gesichtspunkt der Anstellung oder dienstlichen Tätigkeit des Beamten zumindest mitkausal ist. Auch dann, wenn der Beamte unter Hinweis auf seine Dienststellenzugehörigkeit beim Zuwender lediglich den wahrheitswidrigen Anschein erweckt hat, auf die begehrte Entscheidung der Dienststelle in irgendeiner Weise Einfluss nehmen zu können, ist der Bezug zum Amt gegeben (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 66 und vom 20. Februar 2002 - 1 D 19.01 -, juris Leitsatz). Hier ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beamte, der an der HöMS vom … bis … sowie vom … bis zum … einen Lehrauftrag im Umfang von 32 Stunden pro Monat im Fach … wahrnahm, aufgrund seiner damit verbundenen Dienststellenzugehörigkeit jedenfalls den Anschein bei Frau B... erweckte, dass er, obwohl er kein Prüfer bei der HöMS war, Einfluss auf die begehrte Zulassungsentscheidung nehmen könnte. cc) Der Senat hat auch keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Aussagen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Aussagen des Beamten nicht ernst gemeint sein könnten bzw. es sich bei der Kommunikation zwischen dem Beamten und Frau B... um einen belanglosen Flirt gehandelt haben könnte. Aus dem Chatverlauf (Seite 3 bis 5 der Einleitungsverfügung vom 13. März 2023) ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine fehlende Ernsthaftigkeit. Im Gegenteil werden wesentliche Passagen, die das „Angebot“ des Beamten enthalten, insbesondere nicht durch die Verwendung von Smileys etc. in Zweifel gezogen. c) Die Maßnahmen stehen zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis. aa) Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt generell, dass Maßnahmen nach § 30 Abs. 1 HDG nur in Betracht kommen, wenn angesichts des Dienstvergehens des betroffenen Beamten die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist; sie sind als unverhältnismäßig einzustufen, wenn das mutmaßliche Dienstvergehen nur einen Verweis oder eine Geldbuße nach sich ziehen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2023 - 2 AV 2.23 -, juris Rn. 9; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2023 - 28 E 803/23.D -, juris Rn. 105). Hiernach erweisen sich die Maßnahmen als verhältnismäßig. Denn auf der Grundlage der derzeit vorliegenden Erkenntnisse ist damit zu rechnen, dass das einheitliche Dienstvergehen des Beamten mit einer den Status berührenden Disziplinarmaßnahme nach §§ 12, 13 HDG zu ahnden ist. Es kommt in Betracht, dass der Beamte durch sein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 HDG), auch wenn es sich um ein außerdienstliches Verhalten des Beamten handeln könnte (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Ein Verstoß gegen § 42 BeamtStG ist stets schwerwiegend. Die uneigennützige, nicht auf den privaten Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte stellt eine wesentliche Grundlage des Berufsbeamtentums dar, wobei auch unerheblich ist, ob es zu der in Aussicht gestellten Amtshandlung tatsächlich gekommen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 76). Dem Verbot der Vorteilsannahme in Bezug auf das Amt kommt als Bestandteil der Dienstpflicht zur uneigennützigen Amtsführung herausragende Bedeutung zu. Ein Beamter, der hiergegen verstößt, zerstört regelmäßig das Vertrauen, das für eine weitere Tätigkeit als Beamter, d. h. als Organ des Staates, erforderlich ist. Eine rechtsstaatliche Verwaltung ist auf die berufliche Integrität des Berufsbeamtentums zwingend angewiesen. Jeder Eindruck, ein Beamter sei für Gefälligkeiten offen oder käuflich, beschädigt das unverzichtbare Vertrauen in die strikte Bindung des Verwaltungshandelns an Recht und Gesetz und damit die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Diese kann ihre Aufgaben nur erfüllen, wenn kein Zweifel daran aufkommt, dass es bei der Aufgabenwahrnehmung mit rechten Dingen zugeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 44.12 -, juris Rn. 11; vgl. insbesondere für sexuelle Handlungen auch Thür. OVG, Urteil vom 21. März 2023 - 8 DO 837/20 -, juris Rn. 132). Darüber hinaus kommt Polizeibeamten in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung zu. Auf ihre Ehrlichkeit und Gesetzestreue müssen sich Dienstherr und Öffentlichkeit unbedingt verlassen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2017 - 2 B 19.16 -, juris Rn. 12, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 -, juris Rn. 35). Der Senat ist sich bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen auch bewusst, dass die Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen und die damit verbundene Durchsicht sämtlicher Mobiltelefone, Computer und sonstiger Datenträger zu einem schwerwiegenden Eingriff in das Recht des Betroffenen auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG sowie in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG führen und in erheblichem Maße den Kernbereich der Privatsphäre berühren werden (VGH B-W, Beschluss vom 19. Juli 2023 - DL 16 S 559/23 -, juris Rn. 9). Bei der insoweit erforderlichen Abwägung ist zwar einerseits zu berücksichtigen, dass moderne Kommunikationsmittel wie Smartphones und Tablets nicht mehr nur Telekommunikation ermöglichen, sondern mobile und umfangreiche Datenspeicher mit einer umfassenden Dokumentation von geschäftlichen, privaten und intimen Text-, Bild- und Sprachnachrichten geworden sind. Denn moderne Smartphones ermöglichen über verschiedene Anwendungen (Apps) zahlreiche kulturelle, wirtschaftliche und finanzielle Aktivitäten, die auf den Datenträgern dokumentiert werden. Im Falle einer Durchsuchung der Geräte werden zahlreiche sensible Daten des Betroffenen offengelegt. Der Eingriff gewinnt zusätzliches Gewicht, wenn dadurch unbeteiligte Kommunikationsteilnehmer in ihren Grundrechten betroffen sind. Hinzukommen kann eine besondere Schutzbedürftigkeit von Vertrauensverhältnissen (zum Gewicht des Grundrechtseingriffs vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 -, juris Rn. 32). Andererseits ist aber das staatliche Interesse an der Verfolgung von Dienstvergehen in Rechnung zu stellen. Die vermehrte Nutzung elektronischer und digitaler Kommunikationsmittel und ihr Vordringen in nahezu alle Lebensbereiche verändern die Praxis der Verfolgung von Dienstvergehen. Dadurch, dass nahezu alle Beamte private und zum Teil auch dienstliche Smartphones, Tablets oder Laptops besitzen, findet die private und dienstliche Kommunikation in erheblichem Umfang elektronisch statt. Dementsprechend werden moderne Kommunikationstechniken auch im Zusammenhang mit der Begehung unterschiedlichster Dienstvergehen zunehmend eingesetzt. Das Schritthalten der Ermittlungsbehörden mit der technischen Entwicklung ist daher nicht mehr nur als sinnvolle Abrundung des Arsenals wirkungsvoller herkömmlicher Ermittlungsmethoden zu begreifen, sondern vor dem Hintergrund der Verlagerung herkömmlicher Kommunikationsformen hin zum elektronischen Nachrichtenverkehr unverzichtbar (so BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12/21 -, juris Rn. 33). Dies gilt hier angesichts des von dem Beamten zur Kontaktaufnahme zwischen ihm und Frau B... genutzten Dienstes Instagram umso mehr. bb) Nach § 30 Abs. 1 Satz 3 HDG i. V. m. § 102 StPO kann eine Durchsuchung vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. Die danach erforderliche berechtigte Auffindungsvermutung im Hinblick auf potentielle Beweismittel liegt hier vor. Die Durchsuchung ist auf das Auffinden von Gegenständen gerichtet, aus denen sich die Dienstpflichtverletzung des Beamten ableiten lässt. Aus der maßgeblichen ex-ante Perspektive ist zumindest nicht auszuschließen, dass bei der Durchsuchung Beweismittel im Zusammenhang mit etwaigen Vorteilsannahmen betreffend das Eignungsauswahlverfahren für den hessischen Polizeidienst, insbesondere aufgrund der Kommunikation zwischen dem Beamten und Frau B... sowie möglicher Komplizen gefunden werden, zumal nach allgemeiner Erfahrung auf den betroffenen Kommunikationsmitteln auch lange zurückliegende Kommunikationsinhalte gespeichert bzw. abrufbar sind. Es bestehen trotz des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs zwischen dem erstinstanzlich gestellten Antrag und diesem Beschluss auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beamte von dem ihm gegenüber bestehenden Tatverdacht weiß und daher von einer erhöhten Gefahr einer Beweisvernichtung auszugehen wäre. Der Untersuchungsakte lässt sich insbesondere entnehmen, dass die zuständige Staatsanwältin den Beamten über den Ausgang des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, wonach keine Strafbarkeit bestehe, nicht informieren werde, um etwaige Maßnahmen in einem möglichen Disziplinarverfahren nicht zu gefährden (vgl. Bl. 20 f. der Untersuchungsakte). cc) Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen sind erforderlich. Ein milderes Mittel ist hier nicht ersichtlich. Es ist zunächst nicht anzunehmen, dass der Beamte ohne richterliche Anordnung entsprechende Beweismittel vollständig herausgeben wird. Es sind vielmehr Verdunklungshandlungen zu befürchten. Eine bloße richterliche Anordnung nach § 29 Abs. 1 Satz 2 HDG reicht deshalb ebenfalls nicht aus, wobei der Kreis der in Betracht kommenden und sich im Besitz des Beamten befindlichen Beweismittel dem Dienstherrn zudem bislang unbekannt ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommen auch keine weiteren Verwaltungsermittlungen etwa hinsichtlich der in Betracht kommenden Prüfer in Betracht. Dies würde die laufenden Ermittlungen, insbesondere auch hinsichtlich etwaiger Komplizen, gefährden und die Gefahr der Vernichtung von Beweismitteln mit sich bringen. d) Die Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen war - wie aus dem Tenor ersichtlich - näher zu konkretisieren. Dem Bestimmtheitsgebot der Beschlagnahmeanordnung wird insoweit durch die Benennung der zu beschlagnahmenden Gegenstände ihrer Art nach und einem Zusammenhang zum disziplinarischen Vorwurf hinreichend Rechnung getragen. Hierfür ist es erforderlich, aber auch ausreichend, Gegenstände, Unterlagen und Daten allgemein nach ihrer Art zu benennen und diese Beschreibung zu konkretisieren, indem auf ihren Bezug zu dem Durchsuchungszweck verwiesen wird. Eine solche Eingrenzung genügt, um in ausreichendem Maße Zweifel darüber, welches Beweismaterial beschlagnahmt werden darf, auszuräumen. Unschädlich sind die hierbei verbleibenden Unbestimmtheiten, weil diese aufgrund des Wesens einer disziplinarrechtlichen Ermittlungsmaßnahme nie völlig vermieden werden können (so auch für vereinsrechtliche Maßnahmen Hess. VGH, Beschluss vom 21. Dezember 2018 - 8 E 545/18 -, juris Rn. 32; vgl. auch VG Saarlouis, Beschluss vom 14. September 2022 - 4 L 1085/22 -, juris Rn. 69). Soweit die bei der Durchsuchung aufgefundenen Medien und Unterlagen einer Durchsicht bedürfen, um festzustellen, welche davon beschlagnahmt werden sollen, bedarf es keiner Beschlagnahmeanordnung, da die Durchsicht derselben von der Durchsuchungsanordnung umfasst ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - 28 A 944/21.D -, n. v.; vgl. auch Herrmann/Soiné, Anmerkung zu BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2023 - 2 AV 2.23 -, NVwZ 2023, 1254 m. w. N.). e) Die Durchsuchungsanordnung bezieht sich auch auf von den Durchsuchungsobjekten räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von den durchsuchten Räumlichkeiten aus zugegriffen werden kann. Denn ohne diese Durchsuchung droht der Verlust der gesuchten Daten (§ 30 Abs. 1 Satz 3 HDG i. V. m. § 110 Abs. 3 StPO) (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2023 - 2 AV 2.23 -, juris Rn. 14). f) Die Übertragung der Befugnis zur Durchsicht der elektronischen Postfächer auf den Antragsteller beruht auf § 100 Abs. 3 Satz 2 StPO analog. Die Übermittlung der aufgefundenen Daten an das Gericht würde zu einer nicht hinnehmbaren Verzögerung führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2023 - 2 AV 2.23 -, juris Rn. 16). g) Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ist die Anordnung zu befristen, weil die richterliche Prüfung einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung die Einhaltung der rechtlichen Grundlage nicht für eine unabsehbare Zeit gewährleisten kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Mai 1997 - 2 BvR 1992/92 -, juris Rn. 26; Pietzner/Möller in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, § 169 Rn. 69 ). 3. Die Anordnung ergeht ohne vorherige Anhörung des Beamten, weil andernfalls ihr Zweck aller Voraussicht nach vereitelt würde (§ 30 Abs. 1 Satz 3 HDG i. V. m. § 33 Abs. 4 StPO). Bei einer vorherigen Anhörung wäre damit zu rechnen, dass Beweismittel beiseitegeschafft oder vernichtet werden. 4. Die gerichtliche Anordnung ist dem Beamten zusammen mit der Antragsschrift zuzustellen (§ 6 BDG i. V. m. § 56 Abs. 2 VwGO und § 168 Abs. 2 ZPO). Die Zustellung haben diejenigen Bediensteten im Wege der Amtshilfe vorzunehmen, die für den Antragsteller die Anordnung nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 HDG durchführen. Wegen des durch die Anordnung begründeten Grundrechtseingriffs und wegen der unterbliebenen Anhörung des Beamten im Vorfeld soll die Übergabe des Beschlusses - soweit möglich - vor Beginn der Maßnahme erfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2023 - 2 AV 2.23 -, juris Rn. 19 m. w. N.). 5. Die Kostenentscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, weil es sich bei der Anordnung um eine unselbstständige Nebenentscheidung handelt. 6. Einer Festsetzung des Streitwertes bedarf es gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 HDG i. V. m. der Anlage zum HDG nicht, da der Tatbestand einer stattgebenden nicht besonders aufgeführten Beschwerde dort nicht erfasst ist (vgl. Nr. 64 der Anlage zum HDG). Außergerichtliche Kosten sind wegen dieses fehlenden kontradiktorischen Charakters des Verfahrens nicht zu erstatten (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 23. November 2022 - 13 ME 276/22 -, juris Rn. 17, OVG Bremen, Beschluss vom 30. September 2019 -, juris Rn. 24 zur Durchsuchung nach § 58 Abs. 8 AufenthG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 6 HDG i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO).