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Beschluss

8 B 2048/17

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:0611.8B2048.17.00
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Leitsätze
Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Schließung einer Spielhalle kann im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO - gerichtet auf einstweilige Duldung des Betriebs der Spielhalle - gewährt werden. Für eine Härtefallregelung nach § 15 Abs. 1 Satz 3 HSpielhG sind die Umstände des Einzelfalles, d. h. der konkreten Spielhalle maßgeblich.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 25. September 2017 - 5 L 4051/17.WI - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 37.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Schließung einer Spielhalle kann im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO - gerichtet auf einstweilige Duldung des Betriebs der Spielhalle - gewährt werden. Für eine Härtefallregelung nach § 15 Abs. 1 Satz 3 HSpielhG sind die Umstände des Einzelfalles, d. h. der konkreten Spielhalle maßgeblich. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 25. September 2017 - 5 L 4051/17.WI - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 37.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin betreibt in Wiesbaden in der A...straße ... seit 2008 die "Spielhallen 1 und 2". Für beide Spielhallen erhielt sie mit Datum vom 2. Juni 2008 jeweils eine Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO. Am 22. Juni 2015 beantragte die Antragstellerin für beide Spielhallen die Erteilung der mit Inkrafttreten des Glücksspieländerungsstaatsvertrages und des Hessischen Spielhallengesetzes erforderlich gewordenen Erlaubnis nach § 9 des Hessischen Spielhallengesetzes (HSpielhG) - befristet bis zum 30. Juni 2032. Für die "Spielhalle 1" wurde diese mit Bescheid vom 27. März 2017 erteilt, für die "Spielhalle 2" mit Bescheid vom 29. Mai 2017 abgelehnt (Bl. 136 und 37f. d. Gerichtsakte [GA]). Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2017 hat die Antragstellerin dagegen Widerspruch erhoben und am 30. Juni 2017 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie beruft sich auf das Vorliegen eines Ausnahme- bzw. Härtefalls (§ 2 Abs. 3 bzw. § 15 Abs. 1 Satz 3 HSpielhG). Mit Beschluss vom 25. September 2017 hat das Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 HSpielhG seien nicht gegeben, da beide Spielhallen in einem Gebäude lägen und somit sowohl gegen das Mindestabstandsgebot als auch gegen das Verbundverbot verstießen. Die Voraussetzungen für ein Abweichen von diesen Anforderungen nach § 2 Abs. 3 HSpielhG seien jedenfalls nicht dargetan und auch ein Härtefall i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 3 HSpielhG liege nicht vor. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den angegriffenen Beschluss (Bl. 96f. d. GA). Gegen diesen Beschluss, der ihr am 27. September 2017 zugestellt worden ist, hat die Antragstellerin am 28. September 2017 Beschwerde erhoben und diese am 26. Oktober 2017 begründet. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ausnahme i. S. d. § 2 Abs. 3 HSpielhG verkannt und den Begriff der "unbilligen Härte" i. S. d. § 15 Abs. 1 HSpielhG zu eng ausgelegt. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Beschwerdeschrift (Bl. 155f. d. GA). Die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 25. September 2017 - 5 L 4051/17.WI - die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die in der A...straße ... in ... Wiesbaden betriebene "Spielhalle 2" bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin gegen den ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Mai 2017 zu dulden. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und verweist zur Begründung im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 25. September 2017. Wegen der (weiteren) Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge (ein Ordner), die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Betrieb der "Spielhalle 2" der Antragstellerin über den 30. Juni 2017 hinaus bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 bzw. § 15 Abs. 1 Satz 3 HSpielhG zu dulden. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung. 1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Rechtsschutzantrag der Antragstellerin allerdings nicht dahin auszulegen, dass dieser auf eine vorläufige, gegebenenfalls bis zur Entscheidung in der Hauptsache befristete Erlaubnis zum Weiterbetrieb der Spielhalle abzielt. Vielmehr hat die Antragstellerin zutreffend beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Betrieb der Spielhalle vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu dulden. Eine solche Regelungsanordnung hätte zwar die - formelle - Rechtswidrigkeit des Spielhallenbetriebs nicht beseitigt, gleichwohl dürften daraus weder während noch nach Ablauf des gerichtlich angeordneten Duldungszeitraums negative Folgen - wie Bußgeld-, Straf- und Vollstreckungsmaßnahmen oder Bewertungen, welche die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Betreibers betreffen - für den Spielhallenbetreiber gezogen werden. Denn mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung trifft das Gericht eine für die Zwischenzeit bis zur Hauptsacheentscheidung endgültige Entscheidung; nur im Hinblick auf die Entscheidung über den Hauptsacheanspruch bleibt sie vorläufig (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 123 Rdnr. 114; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 123 Rdnr. 168). Eine einstweilige Anordnung regelt einen Schwebezustand, der die eventuelle Rechtswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens oder Zustandes zwar nicht beseitigt, es aber verbietet, hieraus nachteilige Folgen für den Betroffenen zu ziehen. Hiergegen kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, einer Behörde könne nicht die Duldung eines rechtswidrigen Zustandes auferlegt werden. Denn es liegt gerade im Wesen des einstweiligen Rechtschutzes zu entscheiden, ob ein - möglicherweise - rechtswidriger Zustand einstweilen hinzunehmen oder umgehend zu beseitigen ist, während die endgültige Klärung der Frage, ob das missbilligte Verhalten rechtswidrig ist, dem Hauptsacheverfahren überlassen bleibt. Während des Geltungszeitraums der gerichtlich angeordneten Duldung ist es daher unzulässig, der einstweiligen Anordnung entgegengesetzte behördliche Entscheidungen - gleich welcher Art - zu treffen (Schoch, a. a. O.). Eine im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erteilte vorläufige Erlaubnis des Weiterbetriebs der Spielhalle (wie sie das Verwaltungsgericht befürwortet) würde diesen hingegen legitimieren und damit die Hauptsache weitergehend als notwendig vorwegnehmen. 2. Für die sonach von der Antragstellerin begehrte Duldung des Betriebs ihrer Spielhalle bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis im Wege der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO liegen die Voraussetzungen jedoch nicht vor. Die beantragte vorläufige Duldung des Weiterbetriebs der streitgegenständlichen Spielhalle setzt voraus, dass der Antragstellerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis zusteht, sie mithin im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich obsiegen wird. Dies hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin nach den Bestimmungen des HSpielhG ein Anspruch auf Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis wahrscheinlich zusteht. a) Die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 HSpielhG abzulehnen, wenn der Betrieb der Spielhalle den Anforderungen der §§ 2 bis 8 HSpielhG nicht entspricht. Vorliegend verstößt der Betrieb der "Spielhalle 2" der Antragstellerin bereits gegen das in § 2 Abs. 1 HSpielhG geregelte Verbot, eine Spielhalle in einem baulichen Verbund mit anderen Spielhallen zu betreiben. Beide Spielhallen der Antragstellerin befinden sich im Gebäude "A...straße ..." in Wiesbaden, so dass allenfalls eine dieser beiden Spielhallen der Antragstellerin erlaubnisfähig ist. b) Soweit die Antragstellerin einwendet, sie habe einen Anspruch auf die Erlaubnis nach der Abweichungsregelung in § 2 Abs. 3 HSpielhG und das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben seien, kann sie damit keinen Erfolg haben. Nach dieser Vorschrift war "unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes im Einzelfall" ein Abweichen von den Anforderungen in Absatz 1 und 2 (Verbundverbot bzw. Mindestabstandsgebot) möglich. Diese Bestimmung wurde jedoch mit der Neufassung des Hessischen Spielhallengesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Hessischen Spielhallengesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 460) geändert und sieht Abweichungen vom Verbundverbot seither nicht mehr vor. Da es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs maßgeblich auf die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt - hier also der Entscheidung des Beschwerdegerichts -, ist diese Änderung auch für den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch von Bedeutung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 15 Abs. 1a HSpielhG, wonach § 2 Abs. 3 HSpielhG "nicht für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 1, die vor dem 30. Juni 2017 gestellt worden sind und bei denen das Erlaubnisverfahren nach dem 28. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossen ist" gilt. Denn diese Regelung suspendiert nur § 2 Abs. 3 HSpielhG in der nunmehr geltenden Fassung, lässt jedoch die Geltung der jetzt in § 2 Abs. 2 HSpielhG neu geregelten Ausnahmemöglichkeiten unberührt. c) Auch der weitere Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzungen für eine Härtefallentscheidung nach § 15 Abs. 1 Satz 3 HSpielhG zu Unrecht verneint, führt nicht zum Erfolg. aa) Soweit sie meint, das Verwaltungsgericht habe den Begriff der "unbilligen Härte" verkannt, weil es davon ausgegangen sei, dass noch nicht amortisierte Investitionen generell nicht geeignet seien, einen Härtefall zu begründen, ist dieser Einwand so nicht zutreffend. Das Verwaltungsgericht hat den Begriff der "unbilligen Härte" auf den Seiten 15 - 17 seines Beschlusses ausgelegt und ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine "unbillige Härte" nur in atypischen Ausnahmesituationen und Grenzfällen angenommen werden kann. Auf Seite 17 (Mitte) heißt es ausdrücklich, der Härtefall solle solchen Spielhallenbetreibern Befreiungen einräumen, die im Vertrauen auf eine ursprünglich unbefristet geltende Genehmigung für den Betrieb der Spielhalle Investitionen getätigt haben, die sich auch nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist noch nicht - jedenfalls nicht in erheblichem Umfang - amortisiert hätten und die sich auch nicht auf andere Weise als durch den Betrieb einer Spielhalle nutzbar machen ließen. "Bezogen auf den vorliegenden Fall" (S. 17 unten) hat es sodann weiter ausgeführt, stelle der Umstand, dass die Antragstellerin ihre Investitionen in den Standort A...straße ... in Wiesbaden zum 30. Juni 2017 noch nicht vollständig abgeschrieben habe, keinen atypischen Sachverhalt dar. Dabei ist das Verwaltungsgericht - wie sich den Gründen I. des Beschlusses (S. 3) entnehmen lässt - davon ausgegangen, dass sich von den in den Standort A...straße investierten 235.000,00 € bis zum 30. Juni 2017 (lediglich) 18.000,00 € noch nicht amortisiert haben (S. 15f. d. Beschlusses). bb) Darüber hinaus ist die Auslegung des Begriffs der "unbilligen Härte" durch das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zu beanstanden. Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der "unbilligen Härte" sollen atypische, vom Gesetzgeber nicht ausreichend berücksichtigte, besonders gelagerte Fallkonstellationen, die ansonsten zu einer nicht intendierten Härte führen würden, einer die widerstreitenden Interessen abwägenden Einzelfallentscheidung zugeführt werden können. Härten, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat und die dem Gesetzeszweck entsprechen, können somit keinen Härtefall begründen, da sonst die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge - hier eine deutliche Verringerung von Anzahl und Dichte der Spielhallen - in der Regel nicht eintreten würde (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 22. August 2017 - 3 B 189/17 -, juris Rdnr. 15) . Wird, wie hier, geltend gemacht, ein Härtefall sei wegen bei Ablauf der Übergangsfrist noch nicht abgeschriebener Investitionen anzunehmen, ist zwischen vor und nach dem Stichtag 28. Oktober 2011 getätigten Investitionen zu unterscheiden. Spätestens seit diesem in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV genannten Stichtag, dem Tag der Beschlussfassung der Ministerpräsidenten der Länder über den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, mussten sich Spielhallenbetreiber auf zu erwartende Schließungen einstellen und durften nicht darauf vertrauen, ihre Spielhallen nach Ablauf des gesetzlich festgelegten Übergangszeitraums weiterbetreiben zu können. Deshalb kann ein Härtefall von vorneherein nicht mit Investitionen begründet werden, welche der Spielhallenbetreiber nach diesem Stichtag getätigt hat. Vor diesem Stichtag investierte Finanzmittel können nur dann von Bedeutung sein, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, aus welchen Gründen eine überwiegende Amortisation bis zum 30. Juni 2017 nicht möglich war (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 4. September 2017 - 11 ME 206717 -, a. a. O. Rdnr. 38). In Betracht kommen insoweit etwa besondere persönliche und wirtschaftliche Umstände, aus denen eine zu kurzfristige Betriebsaufgabe aus von der Berufsfreiheit oder der Eigentumsfreiheit geschützten Gründen im Einzelfall unverhältnismäßig sein könnte (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20. Oktober 2017 - 8 B 1646/17 -; Nieders. OVG, Beschluss vom 5. September 2017 - 11 ME 258/17 -, juris Rdnrn. 22f.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 3 B 312/17 -, juris Rdnr. 17f. und vom 22. August 2017 - 3 B 189/17 -, juris Rdnrn. 14f.). In diesem Rahmen ermöglicht § 15 Abs. 1 Satz 3 HSpielhG eine Abweichung von dem (gemäß § 25 Abs. 2 GlüStV bundesweit) geltenden Verbundverbot. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der fünfjährigen Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV bzw. des § 15 Abs. 1 Satz 3 HSpielhG die regelmäßig eintretenden wirtschaftlichen Nachteile bei den Spielhallenbetreibern erfassen und diesen innerhalb der großzügig bemessenen Übergangsfrist einen schonenden Übergang zu den strengeren Regelungen des Staatsvertrags bzw. des Spielhallengesetzes und damit die Entwicklung alternativer Geschäftsmodelle ermöglichen wollte (Sächs. OVG, Beschluss vom 22. August 2017, a. a. O., Rdnr. 15). Durch das Verbundverbot und das Abstandsgebot entfällt die Möglichkeit, größere Kapazitäten an Spielmöglichkeiten oder eine größere Vielfalt an Spielgeräten vorzuhalten und die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Vorteile für sich nutzbar zu machen. Dementsprechend kann es nicht nur in Einzelfällen dazu kommen, dass Spielhallenbetreiber ihren Beruf aufgeben müssen, zumal das Angebot an attraktiven Standorten durch das Verbundverbot und das Abstandsgebot eingeschränkt werden. Mit diesen Regelungen bezweckt der Gesetzgeber eine deutliche Beschränkung des Spielhallenangebots, um auf diese Weise Spielsucht zu bekämpfen und zu verhindern. Dieser Hauptzweck stellt ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel dar mit der Folge, dass die durch diese Regelungen bedingten Eingriffe in die Grundrechte der Spielhallenbetreiber im Regelfall als verfassungsgemäß hinzunehmen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1630/12, 1 BvR 1694/13, 1 BvR 1874/13 -, juris Rdnrn. 118ff.). Es ist daher eine typische und von Verfassungs wegen hinzunehmende Konsequenz des Verbundverbots, wenn betroffene Spielhallenbetreiber in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten oder ihren Betrieb gar ganz aufgeben müssen (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 22. August 2017, Rdnr. 16). bb) Davon ausgehend lässt sich auch unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin kein Härtefall begründen. (1) Soweit sie darauf verweist, sie habe 2008 einen Betrag von 235.000,00 € in die beiden Spielhallen investiert, der sich noch nicht vollständig amortisiert habe, rechtfertigt dieser Umstand nach dem oben Gesagten keine Ausnahmeregelung. Im Übrigen haben sich die von der Antragstellerin vorgetragenen Investitionen bis auf 18.000,00 € und damit weitgehend amortisiert. Ein atypischer, vom Gesetzgeber nicht gesehener und nicht gewollter Sonderfall ist damit nicht gegeben. (2) Soweit die Antragstellerin weiter geltend macht, auf die Spielhallen in Wiesbaden (16 Spielgeräte) entfielen von den Gesamtverbindlichkeiten des Unternehmens 834.000,00 € (Bl. 174 d. VerwVorg.), die sich noch nicht amortisiert hätten, rechtfertigt auch das nicht die Annahme eines Härtefalls. Zum einen errechnet sich dieser Betrag auf Grund der dort aufgestellten 16 Spielgeräte, von denen jedoch nur die acht in der "Spielhalle 2" aufgestellten von der Schließung betroffen sind, so dass allenfalls ein Betrag von 417.000,00 € zu berücksichtigen wäre. Hinzukommt, dass es sich bei diesem Betrag nicht um tatsächlich in diesen Standort investierte Gelder handelt, sondern um Verbindlichkeiten, die auf Grund betriebswirtschaftlicher sowie gesellschafts- und steuerrechtlicher Erwägungen und Gestaltungen im Interesse des Gesamtunternehmens der streitgegenständlichen Spielhalle zugeordnet werden. Für eine Härtefallregelung nach § 15 Abs. 1 Satz 3 HSpielhG sind jedoch die Umstände des Einzelfalles, d. h. der konkreten Spielhalle maßgeblich. Denn es geht um eine konkrete Erlaubnis, die unter Befreiung von den Vorgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 HSpielhG, d. h. des Verbundverbots bzw. des Abstandsgebots erteilt werden könnte. Bezugspunkt für die Befreiung ist damit stets die konkrete Spielhallensituation. Für diese spielhallenbezogene Betrachtung spricht letztlich auch, dass nach § 15 Abs. 1 Satz 3 HSpielhG bei der Entscheidung der Zeitpunkt der Erteilung "der" Erlaubnis zu berücksichtigen ist. (3) Soweit die Antragstellerin schließlich einwendet, eine bundesweit uneingeschränkte Durchsetzung des Verbundverbotes bedeute für sie die Existenzvernichtung, weil sie dann ca. 90 % der von ihr betriebenen Spielhallen, d. h. 280 von 320, schließen müsse (Bl. 30 d. GA) und die verbleibenden Hallen nicht in der Lage seien, den für die Rückzahlung der Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von rd. 290 Mio € erforderlichen Betrag zu erwirtschaften, rechtfertigt das ebenfalls nicht die Annahme eines Härtefalles. Bezugspunkt für die Annahme eines Härtefalles ist die einzelne Spielhalle. Diese ist allerdings - bei insgesamt ca. 320 betriebenen Spielhallen - nicht geeignet, allein durch ihre Schließung oder Weiterführung eine Insolvenz des Gesamtunternehmens zu verursachen bzw. zu verhindern. Um die (behauptete) Existenzvernichtung unter den gegebenen Umständen zu vermeiden bedürfte es - unter Einbeziehung aller von der Antragstellerin bundesweit betriebenen Standorte - nach den Ausführungen der Antragstellerin zahlreicher Ausnahmegenehmigungen. Abgesehen davon, dass es an einer zu einer solchen Entscheidung zuständigen Behörde mit länderübergreifenden Entscheidungskompetenzen fehlt, würde eine gehäufte Annahme von Härtefällen dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen. Der Gesetzgeber bezweckt mit dem Verbundverbot eine deutliche Verringerung der Spielhallendichte, um der sich ausbreitenden Spielsucht zu begegnen. Mehrfachspielhallen stellen aufgrund des gesteigerten Angebots an Geldspielgeräten in engem räumlichen Verbund ein wesentliches Element zur Steigerung der Spielsucht dar, weil durch sie ein "Las-Vegas-Effekt" eintritt, der erhebliche Anreize für ein nicht mehr bewusst gesteuertes Weiterspielen bietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017, a. a. O., Rdnr. 134 und 150). Soweit das Nieders. OVG in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2017 (- 11 ME 458/17 -, juris Rdnr. 25) ausführt, bei der Prüfung eines Härtefalls sei eine standortbezogene Betrachtung der mit einer Schließung einhergehenden wirtschaftlichen Belastungen nur dann vorzunehmen, wenn es sich um die einzige Spielhalle des Betreibers handele, während bei mehreren Spielhallen die Auswirkungen auf das gesamte Unternehmen in den Blick zu nehmen seien, vermag der Senat dem nach den obigen Ausführungen nicht zu folgen. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Grund für ihre Existenzvernichtung liegt in der von ihr getroffenen unternehmerischen Entscheidung, das (gesamte) Unternehmen bundesweit in besonderem Maße auf Verbundspielhallen, d. h. auf dem vom Gesetzgeber missbilligten und bekämpften Verhalten, aufzubauen. Derselbe Umstand kann jedoch nicht gleichzeitig Anlass für Verbot und Befreiung sein. An dieser Einschätzung vermag auch der von der Antragstellerin vorgelegte Bericht der O. und R. AG vom 6. September 2016 (Bd. II Bl 201f.) zur Ermittlung der voraussichtlichen Finanzkraft des Mutterkonzerns zum 21. Februar 2021 nichts zu ändern. Diesem Bericht lag der Auftrag zugrunde, zu prüfen, welche wirtschaftlichen Folgen die konsequente Anwendung der geänderten Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages auf die 2021 anstehende Rückzahlung der Unternehmensanleihe haben würde. Umstrukturierungen waren ebenso wenig Gegenstand dieses Gutachtens wie unternehmerische Alternativlösungen und auch ansonsten sind weder Maßnahmen vorgetragen noch Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin den fünfjährigen Übergangszeitpunkt genutzt hat, um durch entsprechende Planungen und Maßnahmen die (behauptete) Existenzvernichtung des ganzen Unternehmens zu verhindern. (4) Soweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, die Verbindlichkeiten beruhten auf der 2014 ausgegebenen Unternehmensanleihe, wozu sie auf Grund der Gesetzesänderung gezwungen gewesen sei, da ansonsten mit einer Kündigung ihrer Darlehensverträge auf Grund der geänderten Regelungen zu rechnen gewesen sei, rechtfertigt auch das nicht die Annahme eines Härtefalles. Zu diesem Zeitpunkt waren die geänderten Regelungen bereits seit dem 1. Juli 2012 in Kraft. Der Antragstellerin war daher bekannt und bewusst, dass sie drei Jahre später einen Großteil ihrer Spielhallen auf Grund des Verbundverbots würde schließen müssen. Wenn sie sich gleichwohl zu einer vollständigen Umschuldung entschlossen und vorerst auf eine Anpassung ihres Unternehmens verzichtet hat, kann diese unternehmerische Entscheidung, die es ihr erlaubte, während der Übergangszeit sämtliche von ihr betriebenen Spielhallen in vollem Umfang weiterzubetreiben, nach Ablauf der Übergangsfrist einen Härtefall nicht begründen. Vielmehr ist sie mit der Ausgabe der Unternehmensanleihe bewusst ein unternehmerisches Risiko eingegangen, das sich jetzt realisiert. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren und dessen Änderung für das erstinstanzliche Verfahren beruhen auf §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dabei geht der Senat - entsprechend den Angaben der Antragstellerin - davon aus, dass diese im Jahr 2015 mit 8.496 Automaten einen Jahresüberschuss von 79.000.000,00 € - d. h. pro Automat 9.298,50 € - erwirtschaftet hat. Bezogen auf die acht Automaten, deren Weiterbetrieb die Antragstellerin mit dem vorliegenden Eilverfahren erreichen will, ergibt sich daraus ein Betrag von 74.388 €. Davon ausgehend setzt der Senat den Streitwert auf 37.000,00 € fest, denn die einstweilige Anordnung hätte zwar eine endgültige und unumkehrbare Regelung für den Interimszeitraum getroffen, die endgültige Klärung der Angelegenheit jedoch dem Hauptsacheverfahren überlassen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).