Beschluss
8 B 225/18
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2019:0131.8B225.18.00
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Leitsätze
Investitionen einer mit dem Spielhallenbetreiber nicht identischen juristischen Person/Gesellschaft (hier: AG) sind als die Investitionen dieser Gesellschaft zu behandeln und können im Rahmen der Härtefallprüfung auch bei enger gesellschaftlicher Verflechtung nicht dem Spielhallenbetreiber zugeschrieben werden. Das gilt auch, wenn der Investor alleiniger Gesellschafter des Betreibers ist.
Lässt ein Spielhallenbetreiber die fünfjährige Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV tatenlos verstreichen, so kann er sich anschließend nicht aus wirtschaftlichen Gründen auf das Vorliegen einer unbilligen Härte berufen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29.01.2018 - 4 L 9704/17.GI - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 60.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Investitionen einer mit dem Spielhallenbetreiber nicht identischen juristischen Person/Gesellschaft (hier: AG) sind als die Investitionen dieser Gesellschaft zu behandeln und können im Rahmen der Härtefallprüfung auch bei enger gesellschaftlicher Verflechtung nicht dem Spielhallenbetreiber zugeschrieben werden. Das gilt auch, wenn der Investor alleiniger Gesellschafter des Betreibers ist. Lässt ein Spielhallenbetreiber die fünfjährige Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV tatenlos verstreichen, so kann er sich anschließend nicht aus wirtschaftlichen Gründen auf das Vorliegen einer unbilligen Härte berufen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29.01.2018 - 4 L 9704/17.GI - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 60.000,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Duldung zweier Spielhallenbetriebe. Sie betreibt in Butzbach, X...straße ..., drei Spielhallen ("A...", "B..." und "C..."). Diese wurden bisher aufgrund gewerberechtlicher Erlaubnisse vom 27.08.2009 betrieben. Die Antragstellerin hat die Räumlichkeiten von der Y... AG mit Mietvertrag vom 01.08.2009 mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2029 angemietet. Die Y... AG ist der einzige Gesellschafter der Antragstellerin. Einziger Aktionär der Y... AG ist der Geschäftsführer der Antragstellerin. Das Grundstück erwarb die Y... AG im Jahr 2008 und errichtete das Gebäude für die Spielhallen. Am 28.02.2017 beantragte die Antragstellerin die Erteilung der Erlaubnisse für den Weiterbetrieb der Spielhallen. Der Antragstellerin wurde seitens einer Behördenmitarbeiterin mündlich angekündigt, dass Spielhallenerlaubnisse für fünf Jahre erteilt werden würden. Später wurde diese Aussage mündlich dahin abgewandelt, es sei beabsichtigt, die Spielhallenbetriebe für jeweils 15 Jahre zu genehmigen. Mit Bescheid vom 30.06.2017 sprach die Antragsgegnerin eine Duldung des Betriebs für die Spielhallen "A..." und "B..." bis zum 31.12.2017 aus. Die Antragsgegnerin erteilte die glücksspielrechtliche Erlaubnis für die Spielhalle "C..." mit Bescheid vom 24.11.2017 und lehnte zugleich die Erteilung von Erlaubnissen für die beiden anderen Spielhallen ab. Zur Begründung führte sie aus, die beiden Spielhallenbetriebe verstießen gegen das Verbundverbot und eine Befreiung hiervon sei mangels Vorliegens einer unbilligen Härte nicht geboten. Den am 15.12.2017 eingereichten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Gießen mit Beschluss vom 29.01.2018 ab und führte zur Begründung aus, das Begehren der Antragstellerin sei dahin auszulegen, dass sie eine befristete oder bedingte Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz erhalten wolle. Einen solchen Anspruch habe sie jedoch nicht glaubhaft gemacht. Dabei sei von der Verfassungsmäßigkeit der hessischen Regelungen ebenso auszugehen wie von ihrer Vereinbarkeit mit Europarecht. Eine Abweichung vom Verbundverbot komme aufgrund der seit dem 28.12.2017 geltenden Rechtslage nicht in Betracht und die Voraussetzungen einer unbilligen Härte gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 HSpielhG habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob ein Anordnungsgrund bestehe, da an diesen erhöhte Anforderungen zu stellen seien. Bei einem Erfolg des Begehrens der Antragstellerin würde die Entscheidung in der Hauptsache faktisch vorweggenommen. Die Antragstellerin habe sich zudem nicht rechtzeitig um die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis bemüht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den erstinstanzlichen Beschluss verwiesen (Bl. 448 bis 459 der Gerichtsakte - GA -). Gegen diesen, ihr am 01.02.2018 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 02.02.2018 Beschwerde erhoben und diese am 01.03.2018 begründet. Sie macht geltend, die Schließung der beiden Spielhallen bedeute für sie eine unbillige Härte. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Antragstellerin bereits aufgrund des Verhaltens der Antragsgegnerin davon ausgehen durfte, die neue gesetzliche Lage werde für sie faktisch keine Auswirkungen haben. Ab etwa Mitte 2012 habe der Geschäftsführer der Antragstellerin mehrmals mündlich bei der Antragsgegnerin nachgefragt, womit er hinsichtlich der Spielhallen wegen des neuen Glücksspielrechts zu rechnen habe. Der Fachdienstleiter des Ordnungsamtes Butzbach habe hierbei darauf verwiesen, die Antragstellerin habe Bestandsschutz, man lebe "in Deutschland nicht in einer Bananenrepublik". Daher habe für die Antragstellerin schon kein Anlass bestanden, in der fünfjährigen Übergangszeit Maßnahmen zu veranlassen, um sich auf einen Wegfall von zwei der drei Spielhallen vorzubereiten. Im Übrigen wären solche Maßnahmen für die Antragstellerin auch gar nicht möglich gewesen. Dies wäre nämlich gleichbedeutend mit einer Geschäftsaufgabe zu einem Zeitpunkt weit vor Ablauf der fünfjährigen Übergangsphase gewesen und hätte zugleich die Aufgabe von in der sich anschließenden "Härtefallphase" zustehenden Rechtspositionen bedeutet. Zudem hätte sie hiermit den Eintritt wirtschaftlicher Nachteile zeitlich nur vorgezogen, nicht jedoch künftige wirtschaftliche Nachteile verhindert. Anfänglich seien die Mitarbeiter der Antragsgegnerin selbst davon ausgegangen, dass zur Vermeidung einer unbilligen Härte der Antragstellerin Erlaubnisse für alle drei Spielhallen zu erteilen seien. Die Y... AG habe im Vertrauen auf den Fortbestand der unbefristet geltenden Erlaubnisse gemäß § 33i GewO umfangreiche Investitionen getätigt und mit verschiedenen Darlehen finanziert. So habe sie das Grundstück in Abstimmung mit der Antragsgegnerin im Jahr 2008 erworben und die Gebäude für die Spielhallen errichtet. Die Kosten hierfür hätten insgesamt 1.050.227,- Euro betragen, welche sie mit Darlehen in Gesamthöhe von 710.000,- Euro finanziert habe. Diese wiederum seien mit Buchgrundschulden sowie persönlichen Bürgschaften des Geschäftsführers der Antragstellerin abgesichert worden. Von den aufgenommenen Darlehen valutierten derzeit noch 374.635,42 Euro. Mit der Y... AG bestehe ein Mietvertrag bis Ende 2029, welchen das Verwaltungsgericht zu Unrecht außer Betracht gelassen habe. Ein Sonderkündigungsrecht der Antragstellerin sei nicht anzunehmen, weil die Versagung der Spielhallenerlaubnis keinen Mangel im Sinne des Mietvertragsrechts darstelle. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Y... AG einer Vertragsanpassung oder Kündigung zustimmen werde. Die gesellschaftlichen Verknüpfungen zwischen der Antragstellerin und der Y... AG spielten hierbei keine Rolle, da die Y... AG in ihrer Entscheidung nicht frei, sondern ihren Vertragspartnern verpflichtet sei. Insbesondere sei im Darlehensvertrag eine Klausel enthalten, die im Falle der Anpassung der Mietzinsen ohne Zustimmung der Sparkasse dieser das Recht einräume, das Kapital für sofort fällig und zahlbar zu erklären. Eine Anpassung des Mietzinses hätte für die Y... AG weitreichende Folgen, da sie in diesem Fall von der darlehensgebenden Bank gezwungen werden würde, eine Folgefinanzierung zu schlechteren Konditionen abzuschließen. Deshalb sei der Y... AG eine Anpassung des Mietzinses nicht zumutbar. Der Antragstellerin entstünden bis zum Ende der Laufzeit des Mietvertrages Mietkosten in Höhe von insgesamt 3.782.175,- Euro. Darüber hinaus habe die Y... AG eine Dachflächenphotovoltaikanlage auf dem Geschäftsgebäude errichtet und hierfür 59.000,- Euro investiert, davon seien 50.000,- Euro zur Finanzierung aufgenommen worden. Mit der Einstellung von zwei Spielhallenbetrieben drohe ausweislich der Analyse eines Steuerbüros ein Jahresfehlbetrag von 262.000,- Euro vor Steuern. Weiterhin müsste Angestellten - die Antragstellerin beschäftige insgesamt acht Angestellte, sechs davon in Vollzeit - gekündigt werden, mit Abfindungszahlungen sei zu rechnen. Eine Anpassung der Spielhallenbetriebe an die gesetzlichen Anforderungen komme ebenso wenig in Betracht wie das Ausweichen an andere Standorte. Insbesondere wäre eine räumliche Verlegung der Spielhallen mit Blick auf den Mietvertrag und die zu tätigenden Investitionen mit einer wirtschaftlichen Betriebsführung nicht vereinbar. Auch existierten, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, keine liquiden wirtschaftlichen Rücklagen bei der Antragstellerin, der D... GmbH oder der Y... AG. Insgesamt drohe bei Schließung der beiden Spielhallen die Insolvenz des Unternehmens. Die Antragstellerin beantragt - wörtlich -, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29.01.2018 - 4 L 9704/17.GI - aufzuheben. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin zum Betrieb ihrer Spielhallen "A..." und "B..." für die Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den am 28.02.2017 bei der Antragsgegnerin gestellten Antrag auf Erteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis eine vorläufige spielhallenrechtliche Erlaubnis zu erteilen. für den Fall, dass das Gericht eine Entscheidung über den Antrag Ziff. 2 nicht zu treffen vermag, die Antragsgegnerin im Wege eines Hängebeschlusses für die Dauer des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens entsprechend Antrag Ziff. 2 zu verpflichten. für den Fall, dass die Antragsgegnerin der ihr in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt, die Antragsgegnerin durch das Gericht unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro anzudrohen, dieses nach fruchtlosem Fristablauf festzusetzen und es von Amts wegen zu vollstrecken. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie macht geltend, die Antragstellerin habe das Vorliegen einer unbilligen Härte nicht glaubhaft gemacht. Sie habe ihren Vortrag zu getätigten Investitionen weder hinreichend konkretisiert noch belegt und insbesondere nicht angegeben, welche Einnahmen diesen gegenüberstünden. Die Antragstellerin habe auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass sich die Rentabilität ihrer Spielhallen nach der Änderung der spielhallenrechtlichen Vorschriften unverändert fortsetzen werde. Bereits seit dem sogenannten Sportwettenurteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2006 hätten Spielhallenbetreiber damit rechnen müssen, dass die Landesgesetzgeber den Betrieb von Spielhallen strenger regulieren würden. Daher sei seither die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in den unbegrenzten weiteren Betrieb von Mehrfachspielhallen zumindest stark eingeschränkt. Auch das Vorbringen, es sei mit einem Wegfall von zwei Dritteln der Umsätze infolge der Schließung von zwei der drei Spielhallen zu rechnen, sei nicht glaubhaft gemacht. So sei durchaus mit einer erhöhten Frequentierung der am Standort verbleibenden Spielhalle zu rechnen, so dass in einem gewissen Umfang eine Umsatzverlagerung zu erwarten sei, welche in Teilen die Umsatzeinbußen infolge der Spielhallenschließungen auffangen würden. Im Übrigen ergebe sich aus den von der Antragstellerin selbst vorgelegten Zahlen, dass sich annähernd die Hälfte der aufgenommenen Fremdmittel binnen sechs Jahren amortisiert hätten, was als äußerst günstig einzustufen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (fünf Bände), der beigezogene Behördenakte (ein schwarzer Ordner) und der von der Antragstellerin vorgelegten Anlagen (ein blauer Ordner) verwiesen. Diese Akten und Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. II. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor näher bezeichneten erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der Umfang der Überprüfung erstinstanzlicher Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Senat in Beschwerdeverfahren wird nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO durch das Vorbringen der Beschwerdebegründung bestimmt und zugleich begrenzt. Stützt ein Verwaltungsgericht seinen Beschluss auf mehrere, die getroffene Entscheidung jeweils selbständig tragende Gründe, kann eine Beschwerde nur Erfolg haben, wenn in der Beschwerdebegründung jeder dieser selbständig tragenden Gründe durchgreifend in Frage gestellt wird. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze rechtfertigen die Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 01.03.2018 die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. I. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Rechtsschutzantrag der Antragstellerin allerdings dahin ausgelegt, dass dieser auf eine vorläufige, gegebenenfalls bis zur Entscheidung in der Hauptsache befristete Erlaubnis zum Weiterbetrieb der Spielhalle abzielt. Vielmehr wäre dem Rechtsschutzziel der Antragstellerin bereits dadurch genügt, wenn die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet würde, den Betrieb der Spielhallen vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu dulden (Hess. VGH, Beschluss vom 12.06.2018 - 8 B 1903/17 -, juris Rdnr. 14 f.). Hiergegen kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, einer Behörde könne nicht die Duldung eines rechtswidrigen Zustandes auferlegt werden. Denn es liegt gerade im Wesen des einstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden, ob ein - möglicherweise - rechtswidriger Zustand einstweilen hinzunehmen oder umgehend zu beseitigen ist, während die endgültige Klärung der Frage, ob das missbilligte Verhalten rechtswidrig ist, dem Hauptsacheverfahren überlassen bleibt. Hingegen würde mit einer im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erteilten vorläufigen Erlaubnis der Weiterbetrieb der Spielhallen legitimiert und damit die Hauptsache weitergehend als notwendig vorweggenommen (Hess. VGH, Beschluss vom 12.06.2018, a.a.O., Rdnr. 16 f.). Der erstinstanzliche Hauptantrag der Antragstellerin war zutreffend auf eine solche Duldungsentscheidung gerichtet. Daher legt der Senat den in der Beschwerdeschrift vom 01.03.2018 gestellten Antrag gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO entsprechend aus, da davon auszugehen ist, dass die Beantragung einer vorläufigen spielhallenrechtlichen Erlaubnis allein der zu weitgehenden Auslegung des Verwaltungsgerichts geschuldet ist. II. Für die sonach von der Antragstellerin begehrte Duldung des Betriebs ihrer Spielhallen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis im Wege der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO liegen die Voraussetzungen nicht vor. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGOkann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. 1. Einen Anordnungsgrund für das Duldungsbegehren hat die Antragstellerin allerdings, entgegen der Ausführungen des Verwaltungsgerichts, glaubhaft gemacht. Hierfür genügt ihr Hinweis auf die mit einer Schließung der Spielhalle verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und die ihr im Falle eines Weiterbetriebs der Spielhalle ohne die seit dem 01.07.2017 erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis drohenden ordnungs- und strafrechtlichen Konsequenzen. Der Antragstellerin ist es nicht zuzumuten, die Klärung der streitigen Rechtsfragen im Bußgeld- oder Strafverfahren zu erlangen. Vielmehr kann der Rechtsschutzsuchende mithilfe der verwaltungsgerichtlichen Klage fachgerichtlichen Rechtsschutz gegen die angegriffenen behördlichen Entscheidungen anstrengen, ohne sich der Gefahr einer Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen zu müssen. Die während des laufenden fachgerichtlichen Verfahrens bestehende Gefahr der Verfolgung kann die Beschwerdeführerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 VwGO abwenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.07.2015 - 1 BvR 1014/13 -, juris Rdnr. 14). Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertritt, am Vorliegen eines Anordnungsgrundes bestünden bereits deshalb Zweifel, weil die Antragstellerin ihrerseits nicht rechtzeitig die ihr möglichen und zumutbaren Verfahrensschritte unternommen habe, um die beantragte Erlaubnis in einem regulären Verfahren zu erlangen, kann dem nicht gefolgt werden. Unabhängig davon, dass dieses Erfordernis für die Bejahung eines Anordnungsgrundes auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren im Hochschulzulassungsrecht zugeschnitten ist (Bewerbung um den begehrten Studienplatz an der Universität oder der im zentralen Vergabeverfahren als Voraussetzung für einen Anordnungsgrund; vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15.09.2015 - 3 Nc 201/14 -, juris Rdnr. 5 und 10), hat die Antragstellerin mit ihrem am 28.02.2017 gestellten Antrag rechtzeitig die erforderlichen Verfahrensschritte zur Erlangung der begehrten Erlaubnisse unternommen. Die vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründe, warum dies zu spät gewesen sein soll, überzeugen nicht. Der Antrag wurde vier Monate vor Ablauf der Übergangsfrist gestellt. Die Antragstellerin war nicht gehalten, von vorneherein eine dreimonatige Bearbeitungsfrist bei der Behörde und ein sich anschließendes Rechtsbehelfsverfahren einzuplanen. Die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang genannten Daten - Änderung des Glücksspielstaatsvertrags im Oktober 2011, Inkrafttreten des Hessischen Spielhallengesetzes im Juni 2012 - mögen bei der Prüfung von materiell-rechtlichen Vertrauensschutz- und Härtefallgesichtspunkten von Bedeutung sein. Sie können aber nicht als Begründung dafür herangezogen werden, einen vier Monate vor Ablauf der Übergangsfrist gestellten Erlaubnisantrag als zu spät einzustufen und deshalb einen Anordnungsgrund im Eilverfahren zu verneinen. Für die Prüfung des Anordnungsgrunde kommt es maßgebend darauf an, ob eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich erscheint, weil es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Im Falle des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs wäre dies in Bezug auf das Anliegen der Antragstellerin zu bejahen, weil die durch eine Schließung der Spielhallen eintretenden wirtschaftlichen Folgen nach einer Hauptsacheentscheidung nicht oder nicht vollständig rückgängig gemacht werden könnten. 2. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch im Ergebnis zu Recht mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Die beantragte vorläufige Duldung des Weiterbetriebs der streitgegenständlichen Spielhallen setzt voraus, dass der Antragstellerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnisse zusteht, sie mithin im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich obsiegen wird. Dies hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin nach den Bestimmungen des HSpielhG ein Anspruch auf Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnisse für die Spielhallen "A..." und "B..." wahrscheinlich zusteht. a) Die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 HSpielhG zu versagen, wenn der Spielhallenbetrieb den Anforderungen der §§ 2 bis 8 HSpielhG nicht entspricht. Vorliegend verstößt der Betrieb der beiden Spielhallen "A..." und "B..." der Antragstellerin bereits gegen das in § 2 Abs. 1 HSpielhG geregelte Verbot, eine Spielhalle in einem baulichen Verbund mit einer oder mehreren Spielhallen zu betreiben, weil sich im selben Gebäude die genehmigte Spielhalle "C..." der Antragstellerin befindet. b) Zwar kann die zuständige Behörde gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 HSpielhG nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist am 30.06.2017 eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 2 Abs. 1 bis 3 HSpielhG für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist. Das Vorliegen einer solchen Härte haben die Antragsgegnerin und dieser folgend das Verwaltungsgericht jedoch im Ergebnis zu Recht verneint. aa) Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der unbilligen Härte sollen atypische, vom Gesetzgeber nicht ausreichend berücksichtigte, besonders gelagerte Fallkonstellationen, die ansonsten zu einer nicht intendierten Härte führen würden, einer die widerstreitenden Interessen abwägenden Einzelfallentscheidung zugeführt werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.09.2012 - BVerwG 5 B 8.12 -, juris Rdnr. 8). Härten, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat und die dem Gesetzeszweck entsprechen, können keinen Härtefall begründen, da sonst die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge - hier eine Verringerung von Anzahl und Dichte der Spielhallen - in der Regel nicht eintreten würde (Hess. VGH, Beschluss vom 11.06.2018 - 8 B 2048/17 -, juris Rdnr. 19; Sächs. OVG, Beschluss vom 22.08.2017 - 3 B 189/17 -, juris Rdnr. 15) . Deshalb sind an die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzung der "unbilligen Härte" hohe Anforderungen zu stellen. Diese sind regelmäßig nicht bereits dann erfüllt, wenn mit der Schließung von Spielhallen wirtschaftliche Einbußen und sonstige Belastungen verbunden sind (Hess. VGH, Beschluss vom 12.06.2018 - 8 B 1903/17 -, juris Rdnr. 37; Nieders. OVG, Beschluss vom 04.09.2017 - 11 ME 206/17 -, juris Rdnr. 38). Insbesondere können die Spielhallenbetreiber nicht die verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Spielhallen verlangen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rdnr. 193). Der Gesetzgeber wollte mit der fünfjährigen Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV die regelmäßig eintretenden wirtschaftlichen Nachteile bei den Betreibern von Spielhallen erfassen und diesen innerhalb der großzügig bemessenen Übergangsfrist einen schonenden Übergang zu den strengeren Reglungen des Staatsvertrags und die Entwicklung alternativer Geschäftsmodelle ermöglichen (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 22.08.2017, a. a. O., Rdnr. 15). Durch das Verbundverbot und das Abstandsgebot entfällt die Möglichkeit, größere Kapazitäten an Spielmöglichkeiten oder eine größere Vielfalt an Spielgeräten vorzuhalten und die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Vorteile für sich nutzbar zu machen. Dementsprechend kann es nicht nur in Einzelfällen dazu kommen, dass Spielhallenbetreiber ihren Beruf aufgeben müssen, zumal das Angebot an attraktiven Standorten durch das Verbundverbot und das Abstandsgebot eingeschränkt wird. Mit diesen Regelungen bezweckt der Gesetzgeber eine deutliche Beschränkung des Spielhallenangebots, um auf diese Weise Spielsucht zu bekämpfen und zu verhindern. Dieser Hauptzweck stellt ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel dar mit der Folge, dass die durch diese Regelungen bedingten Eingriffe in die Grundrechte der Spielhallenbetreiber im Regelfall als verfassungsgemäß hinzunehmen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017, a.a.O., Rdnr. 118ff.). Es ist daher eine typische und von Verfassungs wegen hinzunehmende Rechtsfolge des hier in Streit stehenden Verbundverbots, dass der betroffene Spielhallenbetreiber in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten kann und im Einzelfall seine Tätigkeit sogar ganz einstellen muss (Hess. VGH, Beschluss vom 11.06.2018, a.a.O., Rdnr. 20). Die Annahme einer unbilligen Härte muss aus diesen Gründen auf wenige Ausnahmen in besonders atypischen Einzelfällen beschränkt bleiben (Hess. VGH, Beschluss vom 12.06.2018, a.a.O., Rdnr. 36 ff.). Hierbei ist zu bedenken, dass kein verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch darauf besteht, bis zur vollständigen Amortisation oder Abschreibung getätigter Investitionen einen einstmals erlaubten Geschäftsbetrieb weiterführen zu können. Denn der Unternehmer kann nicht darauf vertrauen, dass eine günstige Rechtslage unverändert bleibt. Zudem haben die Besonderheiten des Glücksspiels - und dabei insbesondere auch des Spielhallensektors - zur Folge, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes einen Schutz getätigter Investitionen nicht im gleichen Maße verlangt wie in anderen Wirtschaftsbereichen (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 07.12.2017 - 3 B 303/17 -, juris Rdnr. 21). Beruft sich ein Spielhallenbetreiber zur Begründung eines Härtefalles auf noch nicht abgeschriebene Investitionen, so ist zwischen vor und nach dem Stichtag 28.10.2011 getätigten Investitionen zu unterscheiden. Spätestens seit diesem in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV genannten Stichtag, dem Tag der Beschlussfassung der Ministerpräsidenten der Länder über den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, mussten sich Spielhallenbetreiber auf zu erwartende Schließungen einstellen und durften nicht darauf vertrauen, ihre Spielhallen nach Ablauf des gesetzlich festgelegten Übergangszeitraums weiterbetreiben zu können. Deshalb kann ein Härtefall von vorneherein nicht mit Investitionen begründet werden, welche der Spielhallenbetreiber nach diesem Stichtag getätigt hat. Vor diesem Stichtag investierte Finanzmittel können nur dann von Bedeutung sein, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, aus welchen Gründen eine überwiegende Amortisation bis zum 30. Juni 2017 nicht möglich war (Hess. VGH, Beschluss vom 12.06.2018, a.a.O., Rdnr. 38; Nieders. OVG, Beschluss vom 04.09.2017 - 11 ME 206/17 -, a. a. O., Rdnr. 38). In Betracht kommen insoweit etwa besondere persönliche und wirtschaftliche Umstände, aus denen eine zu kurzfristige Betriebsaufgabe aus von der Berufsfreiheit oder der Eigentumsfreiheit geschützten Gründen im Einzelfall unverhältnismäßig sein könnte (Hess. VGH, Beschluss vom 11.06.2018, a.a.O., Rdnr. 20; Nieders. OVG, Beschluss vom 05.09.2017 - 11 ME 258/17 -, juris Rdnr. 22f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 18.12.2017 - 3 B 312/17 -, juris Rdnr. 17f.). bb) Gemessen hieran lässt sich auch unter Zugrundelegung der von der Antragstellerin vorgelegten Zahlen kein Härtefall begründen. Die Antragstellerin beruft sich zu Unrecht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte. Sie ist der Auffassung, aufgrund des Verhaltens von Mitarbeitern der Antragsgegnerin habe sie davon ausgehen dürfen, die neue gesetzliche Lage werde für sie faktisch keine nachteiligen Auswirkungen haben. Dieses Vorbringen kann zur Begründung einer unbilligen Härte nichts beitragen. Nach der eigenen Schilderung der Antragstellerin handelte es sich um mündliche Äußerungen des Leiters des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin und der zuständigen Sachbearbeiterin. Diese sind mangels Schriftlichkeit nicht als Zusicherungen gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG einzustufen und waren daher nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen bei der Antragstellerin zu begründen, die Antragsgegnerin werde nach Ablauf der Übergangsfrist glücksspielrechtliche Erlaubnisse für alle drei Spielhallen erteilen. Zwar dürfen mündliche Zusagen nicht schlicht unbeachtlich und folgenlos bleiben, wenn sie mit dem erforderlichen Rechtsbindungswillen gegeben werden und sich nach den Gesamtumständen ein Vertrauen des Empfängers der Zusage in die Verbindlichkeit rechtfertigen lässt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage, § 38 Rdnr. 6c). Letzteres kann vorliegend indes nicht angenommen werden. Denn selbst wenn die Äußerungen seitens der Mitarbeiter der Antragsgegnerin in der von der Antragstellerin geschilderten Weise getätigt worden wären, standen sie nicht in Einklang mit der Gesetzeslage. Eine mündliche Zusage kann für eine Behörde nämlich auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nur dann verbindlich werden, wenn sie nicht gegen geltendes Recht verstößt (vgl. Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 38 Rdnr. 4). Der behauptete Inhalt der Aussage des Leiters des Ordnungsamtes lautete: "Euch betrifft es nicht, ihr habt Bestandsschutz. Wir leben in Deutschland nicht in einer Bananenrepublik." Der Bestandsschutz von Altspielhallen wurde von den Regelungen des Glücksspieländerungsstaatsvertrags und diesem folgend dem Hessischen Spielhallengesetz in der am 30.06.2012 in Kraft getretenen Fassung verkürzt und aus diesem Grund den entsprechenden Übergangsregelungen unterworfen. Die behauptete behördliche Aussage stand damit in eklatantem Widerspruch zur Rechtslage. Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob diese Aussage mit Rechtsbindungswillen abgegeben wurde. Auch hatte die Antragstellerin als Betreiberin einer Verbundspielhalle und erst recht ihr Geschäftsführer, der unter verschiedenen Gesellschaften noch weitere Verbundspielhallen betreibt, allen Grund, sich über die genauen gesetzlichen Regelungen, ihre Möglichkeiten und Folgen rechtzeitig zu informieren. Keinesfalls gab es Anlass, sich blind nur auf die mündlichen Äußerungen eines einzelnen Behördenmitarbeiters zu verlassen. Dies gilt umso mehr, als die rechtlichen Veränderungen auf dem Glücksspielmarkt bereits vor Verabschiedung des Glücksspieländerungsstaatsvertrags im Oktober 2011 in den Medien breit behandelt und diskutiert worden waren. Insbesondere war absehbar, dass es künftig nur noch ganz ausnahmsweise Mehrfachkonzessionen geben würde. In einschlägigen Fachzeitschriften erschienen Abhandlungen und Beiträge zum Thema und der Fachverband der Deutschen Automatenindustrie informierte ebenfalls über die anstehenden Fragen (vgl. etwa: Uwer, Dirk; Koch, Susanne, Das europarechtliche Kohärenzangebot im Glücksspielrecht und die spielhallenbezogenen Beschränkungen und Verbote im Entwurf eines Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags, Juristisches Pressefachgespräch am 22. November 2011 in Berlin, Schriftenreihe zum Europäischen Glücksspielrecht, Bd. 3, hgg. von Michael Schmittmann, Wien-München 2012, S. 136 - 164). Es erscheint wenig glaubhaft, dass sich der Geschäftsführer der Antragstellerin angesichts der nunmehr behaupteten wirtschaftlichen Einschnitte infolge der Schließung zweier Spielhallen ohne weiteres auf die behördlichen Äußerungen verlassen haben will und keine eigenen Nachforschungen angestellt und erst recht keinen unabhängigen Rechtsrat eingeholt haben soll. Genauso liegt es hinsichtlich der behaupteten Aussagen der zuständigen Sachbearbeiterin, die zunächst mündlich die Erteilung von langfristigen Erlaubnissen für alle drei Spielhallen zugesagt hatte. Eine unbillige Härte zugunsten der Antragstellerin lässt sich auch weder aus den Investitionen herleiten, die die Y... AG für den Erwerb des Grundstücks, die Errichtung der Gebäude und die Einrichtung der Spielhallen getätigt hat, noch aus den Verbindlichkeiten, welche die Y... AG hierfür eingegangen ist. Dies schließt die aufgenommenen Darlehen und hierfür geleisteten Sicherheiten ein. Denn eine unbillige Härte kann nur mit solchen finanziellen Aufwendungen und Folgen begründet werden, die von dem Betreiber der Spielhallen selbst getätigt worden sind oder diesen selbst treffen. Aufwendungen, die ein mit dem Spielhallenbetreiber gesellschaftlich verflochtenes Unternehmen getätigt hat, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Denn Bezugspunkt für die Prüfung und Annahme eines Härtefalles ist stets die einzelne Spielhalle (Hess. VGH, Beschluss vom 11.06.2018 - 8 B 2048/17 -, juris Rdnr. 24). Zwar ist die Y... AG die alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin. Dies ändert aber nichts daran, dass sie eine eigenständige juristische Person mit anderem Unternehmenszweck ist als die Antragstellerin. Unternehmenszweck der Y... AG ist die "Vermietung und Verpachtung von bebauten und unbebauten Grundstücken" (vgl. Handelsregisterauszug HRB 5645, Online-Recherche vom 17.01.2019, Bl. 980 GA). Der als einzige natürliche Person hinter den hier gegebenen gesellschaftlichen Verflechtungen stehende Geschäftsführer der Antragstellerin hat die beiden Gesellschaften gegründet und betrieben, um sowohl die juristischen und wirtschaftlichen, als auch die steuerlichen Vorteile auszunutzen, die ein solches Geschäftsmodell mit sich bringt. Aus diesen Gründen hat die Y... AG die wesentlichen Investitionen getätigt, die letztlich zum Betrieb der drei Spielhallen erforderlich waren, und nicht die Antragstellerin selbst. Aus denselben Gründen tritt die Y... AG als die Vermieterin der Antragstellerin auf. Wer aber die Vorteile ausnutzt, die die Aufteilung von Lasten und Risiken auf unterschiedliche Gesellschaften mit sich bringt, kann sich nicht mit Erfolg gegen die damit einhergehenden Nachteile wenden. Die vom Geschäftsführer der Antragstellerin getroffenen unternehmerischen Entscheidungen haben daher zur Folge, dass die Investitionen der Y... AG auch im glücksspielrechtlichen Verfahren nur als die Investitionen dieser Gesellschaft zu betrachten sind und ungeachtet aller gesellschaftlichen Verflechtungen nicht der Antragstellerin zugeschrieben werden können. Auch mit dem Mietvertrag, welchen die Antragstellerin mit der Y... AG geschlossen hat, lässt sich eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen. Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geltend macht, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, ihr stehe ein außerordentliches Kündigungsrecht des auf 20 Jahre geschlossenen Mietvertrags zu, dürfte dieser Einwand nicht zutreffen. Nach § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird. Danach kann ein Mangel im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB, der einem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache entgegensteht, zur fristlosen Kündigung im Sinne des § 543 BGB berechtigen (BGH, Urteil vom 20.11.2013 - XII ZR 77/12 -, juris Rdnr. 18). Öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und Gebrauchsbeschränkungen, die dem vertragsgemäßen Gebrauch eines Pachtobjekts entgegenstehen, können dann einen Sachmangel im Sinne der §§ 536 ff. BGBbegründen, wenn sie auf der konkreten Beschaffenheit der Pachtsache beruhen und nicht in persönlichen oder betrieblichen Umständen des Pächters ihre Ursache haben (BGH, Urteil vom 20.11.2013, a.a.O., Rdnr. 20; BGH, Urteil vom 13.07.2011 - XII ZR 189/09 -, juris Rdnr. 8). Das dürfte hier der Fall sein, denn der Erlaubnisantrag der Antragstellerin scheitert am Verbundverbot und dem Mindestabstandsgebot. Dies ist in der Lage der Spielhallen zueinander begründet, was unter den Begriff der "konkreten Beschaffenheit der Pachtsache" zu fassen sein dürfte. Selbst wenn man mit der Argumentation der Antragstellerin jedoch davon ausgeht, dass kein außerordentliches Kündigungsrecht der Antragstellerin anzunehmen ist, lässt sich aus ihrer mietvertraglichen Bindung keine unbillige Härte ableiten. Zwar mag es zutreffen, dass die Y... AG aufgrund ihrer Darlehensverbindlichkeiten nicht ganz frei darin ist, einer Kündigung des Mietvertrags zuzustimmen oder sich auf eine Herabsetzung des Mietzinses einzulassen. Gleichwohl geht der Senat davon aus, dass - da hinter der gesamten Gesellschaftskonstruktion, die Teil der angeführten Verbindlichkeiten ist, als einzige natürliche Person der Geschäftsführer der Antragstellerin steht - die Vertragsparteien des Mietvertrags sehr viel mehr Möglichkeiten haben, den Mietvertrag zu kündigen, anzupassen oder abzuwandeln, als im Verfahren vorgegeben wird. Auch die erhebliche Mietzinsbelastung, auf die die Antragstellerin sich beruft, begründet keinen atypischen Fall. In dem Mietvertrag vom 01.08.2009 wurde eine Staffelmietvereinbarung getroffen, wonach sich der ursprüngliche Mietzins in Höhe von 8.500,- Euro netto pro Monat für die Gewerbehalle jährlich um 500,- Euro netto erhöht. Zusammen mit der Miete von 1.500,- Euro für die 54 Stellplätze, 4.000,- Euro für das Inventar und einer Betriebskostenvorauszahlung von 500,- Euro ergab dies einen ursprünglichen monatlichen Mietzins von 17.255,- Euro brutto (vgl. Mietvertrag vom 01.08.2009, Bl. 864 bis 868 GA). Nach der in sich schlüssigen Auflistung der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 28.02.2017 an die Antragsgegnerin (dort Seite 21 ff.) lag daher der monatliche Bruttomietzins im Jahr 2017/2018 bereits bei 22.015,- Euro und wird bis zum Jahr 2029 auf monatlich 29.155,- Euro brutto ansteigen (Bl. 577 bis 580 GA). Der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass sie damit eine hohe, noch dazu jährlich um 6.000,- Euro netto steigende Mietbelastung zu stemmen hat. Allerdings hätte ein besonnener, wirtschaftlich denkender Kaufmann im Jahr 2009, als die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des staatlichen Glücksspielmonopols schon seit drei Jahren bekannt (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, juris) und seither das Vertrauen in einen unveränderten Bestand des Glücksspielrechts zumindest eingeschränkt war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017, a.a.O., Rdnr. 204; Nieders. OVG, Beschluss vom 23.04.2018 - 11 ME 552/17 -, juris Rdnr. 30 ), schon keinen solchen, ihn über zwanzig Jahre bindenden Staffelmietvertrag mit sehr hohen Monatsbelastungen für ein Spielhallenunternehmen mit einem Dritten mehr abgeschlossen. Daher liegt es nahe, dass der Mietvertrag in dieser Form vor allem aus betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Gründen geschlossen wurde, welche letztlich den gesellschaftlichen und persönlichen Verflechtungen zwischen der Antragstellerin, ihrer alleinigen Gesellschafterin und gleichzeitigen Vermieterin geschuldet ist. Die Antragstellerin kann sich überdies auch deshalb nicht auf das Vorliegen einer unbilligen Härte berufen, weil sie ihrem eigenen Vorbringen zufolge während der fünfjährigen Übergangsfrist keine Maßnahmen veranlasst hat, um sich auf einen Wegfall von zwei ihrer drei Spielhallen vorzubereiten. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um nach Ablauf der Übergangsfrist eine unbillige Härte zu begründen. Denn nur eine wirtschaftliche Sonderbelastung, die den Spielhallenbetreiber trifft, obwohl er die fünfjährige Übergangszeit dafür genutzt hat, die zu erwartenden wirtschaftlichen Folgen der restriktiven Spielhallenregelungen abzuwenden, kann einen atypischen Ausnahmefall begründen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12.06.2018 - 8 B 1903/17 -, juris Rdnr. 42; OVG Saarland, Beschluss vom 20.12.2018 - 1 B 232/18 -, juris Rdnr. 40; Sächs. OVG, Beschluss vom 08.08.2018 - 3 B 351/17 -, juris Rdnr. 16; Sächs. OVG, Beschluss vom 07.12.2017 - 3 B 303/17 -, juris Rdnr. 21). So genügt selbst der konkrete Vortrag, die Schließung der Spielhallen werde zu einer Vernichtung der gewerblichen Existenz führen, allein nicht, um eine unbillige Härte zu begründen. Vielmehr bedarf es auch in diesem Fall der substantiellen Darlegung derjenigen Bemühungen des Spielhallenbetreibers, die er zur Abwendung eines Härtefalles unternommen hat (vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 12.07.2018 - 11 LC 400/17 -, juris Rdnr. 70). Dazu gehören Bemühungen, während dieser Frist das Unternehmen umzustrukturieren, den Geschäftsbetrieb schonend abzuwickeln sowie alle Möglichkeiten zur Kündigung oder Anpassung von Verträgen - einschließlich Miet- und Arbeitsverträge - auszuschöpfen. An solchen Bemühungen fehlt es vorliegend gänzlich. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, ihr wären solche Maßnahmen weder möglich noch zumutbar gewesen, weil sie gleichbedeutend mit einer Geschäftsaufgabe gewesen wären, überzeugt dies nicht. Der Senat hat bereits dargelegt, dass die behördlichen Äußerungen, auf die die Antragstellerin sich zur Begründung ihres Vertrauens beruft, rechtlich nicht geeignet waren, einen Vertrauensschutztatbestand zu begründen. Wenn die Antragstellerin geltend macht, trotz der sich seit Oktober 2011 abzeichnenden Rechtsänderungen für Spielhallenbetriebe habe sie während der gesamten Übergangszeit die drei Spielhallen weiterbetreiben müssen, weil sie andernfalls nur den Eintritt wirtschaftlicher Nachteile zeitlich vorgezogen, nicht jedoch künftige wirtschaftliche Nachteile verhindert hätte, so hat sie zwar in Einklang mit den durch die Übergangsfristen eröffneten Möglichkeiten gehandelt und bis zum Schluss ihre Verbundspielhallen in voller Auslastung laufen lassen. Die Konsequenzen dieser unternehmerischen Entscheidungen zugunsten ihres Umsatzes hat sie jedoch nun zu tragen. Die Länder hatten sich bereits im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz am 06.04.2011 darauf geeinigt, einen Entwurf für einen Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag zur Anhörung und Notifizierung bei der Europäischen Kommission freizugeben. Dieser seit Mitte April 2011 auf verschiedenen offiziellen Seiten im Internet abrufbare Entwurf hatte weitgehend die Funktion eines Gesetzentwurfs der Regierung im normalen Gesetzgebungsverfahren. Er enthielt einen besonderen Erlaubnisvorbehalt für Spielhallen, Regelungen über ein Abstandsgebot zu anderen Spielhallen und ein Verbundverbot sowie entsprechende Übergangsregelungen. Danach sollte grundsätzlich eine fünfjährige Übergangsfrist gelten. Die von der Neuregelung betroffenen Spielhallenbetreiber hatten zudem im Zusammenhang mit einer vom Land Sachsen-Anhalt im Mai 2011 durchgeführten Verbändeanhörung und über die intensive Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit der Verbände der Automaten- und Spielhallenbranche die Möglichkeit, sich in zuverlässiger Weise über die geplante Gesetzesänderung und die Umstände zu informieren, die eine Änderung der Rechtslage als wahrscheinlich erscheinen ließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017, - 1 BVR 1314/12 u.a. -, juris Rdnr. 199, 203f. m. w. N.). Die Antragstellerin hätte daher hinreichende Anlass gehabt, schon während der fünfjährigen Übergangsfrist verlässliche Planungen dazu anstellen, welche ihrer drei Spielhallen sie künftig aufgeben wollte. Eine Härte aufgrund von Unsicherheiten, ob eine Spielhalle fortbestehen würde, konnte sich insoweit allenfalls für die verbleibende Spielhalle ergeben, wenn diese mit weiteren Spielhallen anderer Anbieter in einem Konkurrenzverhältnis gestanden hätte. Letzteres war allerdings in Butzbach nicht zu erwarten, da innerhalb des Mindestabstands von 300 m (§ 2 Abs. 2 HSpielhG) keine weiteren Spielhallen vorhanden sind und waren. Aus diesen Gründen kommt dem Vortrag der Antragstellerin, bei Schließung von zwei ihrer drei Spielhallen sei mit einem Jahresfehlbetrag von 262.000,- Euro vor Steuern zu rechnen (vgl. Stellungnahme BSU-Steuerunion vom 22.01.2018, Bl. 631 f. GA), was letztlich zur Zahlungsunfähigkeit des gesamten Unternehmens führen werde, keine maßgebliche Bedeutung zu. Davon abgesehen erscheint die Annahme des Steuerbüros, im Falle der Schließung von zwei der drei Spielhallen, werde der Umsatz im Umfang von zwei Dritteln "wegbrechen", wenig schlüssig. Bei der Schließung von zwei der drei an demselben Standort betriebenen Spielhallen wird es zu Umsatzverlagerungen kommen, weil nicht zwei Drittel der Kunden dem Spielhallenbetrieb fernbleiben oder auf andere Spielmöglichkeiten (z.B. Internet) ausweichen werden. Letztlich verwirklichen sich in sämtlichen von der Antragstellerin vorgebrachten wirtschaftlichen Beeinträchtigungen diejenigen wirtschaftlichen Risiken, die die Antragstellerin auch in Ansehung des geänderten Glücksspielstaatsvertrags seit 2011 laufend eingegangen ist. 3. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last falle, der das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren und dessen Änderung für das erstinstanzliche Verfahren beruhen auf §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 GKG und §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei der Senat sich an Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 31.05./01.06.2012 bzw. 18.07.2013 (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Anh. § 164 Rdnr. 14ff.) orientiert. Dabei geht der Senat von einer Gewinnerwartung pro Wirtschaftsjahr von mindestens 60.000,- Euro je Spielhalle aus und reduziert diesen Betrag angesichts der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung um die Hälfte (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12.06.2018 - 8 B 1903/17 -, juris Rdnr. 50 ff.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).