Urteil
1 K 429/18
Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2020:0806.1K429.18.00
6mal zitiert
33Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
39 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Abstandsgebot – nicht anderes gilt betreffend den Erlaubnisvorbehalt sowie das Verbundverbund – verfolgt das unionsrechtlich als legitim anerkannte Ziel, die Spielsucht und deren negative Begleiterscheinungen zu bekämpfen. Es erweist sich überdies als geeignet und erforderlich zur Erreichung dieses Ziels.(Rn.56)
2. In Fällen, in denen aufgrund einer Unterschreitung des vorgegebenen Mindestabstandes von 500 Metern mehrere Spielhallen zueinander in Konkurrenz stehen, bedarf es eines chancengleich ausgestalteten und verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Auswahlverfahrens.(Rn.97)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Abstandsgebot – nicht anderes gilt betreffend den Erlaubnisvorbehalt sowie das Verbundverbund – verfolgt das unionsrechtlich als legitim anerkannte Ziel, die Spielsucht und deren negative Begleiterscheinungen zu bekämpfen. Es erweist sich überdies als geeignet und erforderlich zur Erreichung dieses Ziels.(Rn.56) 2. In Fällen, in denen aufgrund einer Unterschreitung des vorgegebenen Mindestabstandes von 500 Metern mehrere Spielhallen zueinander in Konkurrenz stehen, bedarf es eines chancengleich ausgestalteten und verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Auswahlverfahrens.(Rn.97) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Das als Verpflichtungsbegehren i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Hauptsachebegehren des Klägers, das auf die Erteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis für die Spielhalle 1 gerichtet ist, ist in der Sache unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der für den Weiterbetrieb erforderlichen Erlaubnis (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). a. Maßgebliche rechtliche Grundlagen für die Beurteilung des Anspruchs auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis sind die §§ 24, 25 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) vom 15. Dezember 2011, dem durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1772 zur Neuregelung des Glücksspielwesens im Saarland vom 20. Juni 2012 zugestimmt worden ist (Amtsblatt I 2012, 156), geändert durch Staatsvertrag vom 26. März bis 18. April 2019 (Amtsbl. I S. 1024) i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 3, 12 des Saarländischen Spielhallengesetzes vom 20.06.2012 (SSpielhG), das als Art. 5 des Gesetzes Nr. 1772 zur Neuregelung des Glücksspielwesens im Saarland vom 20. Juni 2012 verkündet worden ist (Amtsblatt I 2012, 156). Nach § 24 Abs. 1 GlüStV bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse einer Erlaubnis nach diesem Staatsvertrag, wobei die Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV zu versagen ist, wenn die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle den Zielen des § 1 GlüStV zuwiderlaufen. Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder (vgl. § 24 Abs. 3 GlüStV). Nach § 25 Abs. 1 GlüStV ist zwischen Spielhallen ein Mindestabstand einzuhalten (Verbot von Mehrfachkonzessionen), wobei das Nähere die Ausführungsbestimmungen der Länder regeln. Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen (vgl. § 25 Abs. 2 GlüStV). Nach der Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV galten Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags bestanden und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden war, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endete, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags als mit §§ 24 und 25 GlüStV vereinbar. Nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV können die für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 GlüStV zuständigen Behörden nach Ablauf des in Satz 2 bestimmten Zeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Abs. 2 sowie § 25 GlüStV für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist; hierbei sind der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33i Gewerbeordnung sowie die Ziele des § 1 zu berücksichtigen. Nach § 29 Abs. 4 Satz 5 GlüStV regeln das Nähere die Ausführungsbestimmungen der Länder. Für die Teilbereiche, in denen spezifische Besonderheiten der Spielhallen sowie die primär ordnungsrechtlichen Zielsetzungen des neuen glücksspielrechtlichen Erlaubnisverfahrens gemäß § 24 Absatz 1 GlüStV n.F. eine landesrechtliche Regelung notwendig machten, hat der saarländische Gesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch gemacht werden und diese Bestimmungen im Saarländischen Spielhallengesetz (SSpielhG), das zum 01.07.2012 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 7 des Gesetzes Nr. 1772 zur Neuregelung des Glücksspielwesens im Saarland, Amtsbl. I., 175), verankert. Vgl. hierzu: LT-Drs. 15/15, S. 70 ff. Nach § 2 Abs. 1 SSpielhG bedarf der Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis. Gemäß § 3 Abs. 1 SSpielhG ist die Erlaubnis unbeschadet der in § 33c Absatz 2 GewO oder § 33d Absatz 3 GewO genannten Gründe zu versagen, wenn der Betrieb einer Spielhalle 1. den Zielen und Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderläuft oder 2. insbesondere eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) oder aus anderen Gründen eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt. Darüber hinaus ist die Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 2 SSpielhG zu versagen, wenn eine Spielhalle 1. in baulichem Verbund mit einer oder mehreren weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht wird (Mehrfachkonzession) oder 2. einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle unterschreitet. § 12 Abs. 1 SSpielhG regelt in Anlehnung an § 29 GlüStV das Erlöschen von Bestandserlaubnissen nach Ablauf einer Übergangsfrist von 5 Jahren ab Inkrafttreten des Saarländischen Spielhallengesetzes und enthält zugleich Vorgaben für die Neuerteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis. Vgl. hierzu: LT-Drs 15/15, S. 76-78 Gemäß § 12 Abs. 1 SSpielhG sind Erlaubnisse nach § 33i GewO, aufgrund derer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Spielhalle rechtmäßig betrieben wird, unbeschadet der §§ 48, 49 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Übergangsfristen gemäß § 29 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrages mit Ablauf des 30. Juni 2017 erloschen. Sollte eine Spielhalle über diesen Zeitpunkt hinaus weiter betrieben werden, war ein Antrag auf Erlaubnis nach diesem Gesetz frühestens zwölf Monate und spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten vor dem Erlöschen der Erlaubnis zu stellen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG). b. Die vom Beklagten als Rechtsgrundlage herangezogenen Vorschriften der §§ 2, 3 und 12 SSpielhG unterliegen weder verfassungsrechtlichen (vgl. aa.) noch europarechtlichen Bedenken (vgl. bb.). aa. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07.03.2017 zum einen bestätigt, dass dem im Saarländischen Landesrecht geregelten Erlöschen bestehender spielhallenrechtlicher Erlaubnisse sowie dem damit einhergehenden Erfordernis der Neubeantragung (vgl. § 12 Abs. 1 SSpielhG) kein Vertrauensschutz der Spielhallenbetreiber entgegensteht und zum anderen klargestellt, dass die saarländischen Regelungen zum Verbundverbot und zum Abstandsgebot (vgl. § 3 Abs. 2 SSpielhG) mit Art. 12 Abs. 1 GG, mit dem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG sowie mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind. Die Regelungen des Saarländischen Gesetzgebers zur (Neu-) Zulassung und zum Betrieb von Spielhallen fänden ihre Rechtfertigung in hinreichenden Gründen des Gemeinwohls. Mit diesen Regelungen werde in verhältnismäßiger Weise die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht verfolgt. Vgl. eingehend hierzu: BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 –, Rn. 119 ff. und Rn. 179 ff., juris sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 04.06.2019 – 1 BvR 1011/19 –, Rn. 2, juris Hiervon ausgehend bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend die hier maßgeblichen rechtlichen Grundlagen. bb. Zudem verstoßen weder der Erlaubnisvorbehalt noch das Abstands- oder das Verbundverbot gegen europäisches Recht. Vgl. zum Prüfungsmaßstab betreffend die Prüfung der Europarechtskonformität einer landesrechtlichen Regelung durch ein deutsches Gericht: OVG Saarlouis, Beschluss vom 04.02.2020 – 1 B 318/19 –, Rn. 8, juris Es kann dahinstehen, ob es vorliegend bereits an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt, der den Gewährleistungsgehalt der europäischen Grundfreiheiten eröffnet, mangelt. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 – 8 C 6/15 –, Rn. 83, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2020 – OVG 1 N 78.19 –, Rn. 5, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2019 – 6 S 2384/19 –, Rn. 27, juris sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.12.2018 – 1 B 248/18 –, Rn. 24, juris (jeweils zur Frage des Fehlens eines grenzüberschreitenden Sachverhaltes für den Bereich des deutschen Spielhallenrechtes) Denn eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit oder weiterer Grundfreiheiten ist jedenfalls aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Überdies genügen die diesbezüglichen Regelungen des Saarländischen Landesrechts den Grundsätzen der Transparenz sowie der Kohärenz. Vgl. allgemein zur Unionsrechtskonformität der glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht, des Abstandsgebotes und des Verbundverbotes: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2019 – 6 S 2384/19 –, Rn. 28, juris; VG des Saarlandes, Beschluss vom 26.11.2019 – 1 L 1130/19 – (zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung in Gestalt des Abstandsgebotes sowie zur Frage der Kohärenz) sowie ausführlich zuletzt zum saarländischen Landesrecht: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.02.2020 – 1 B 318/19 –, Rn. 9 ff., juris (m.w.N.) Eine nationale Regelung, die eine Grundfreiheit beschränkt, bedarf zur Rechtfertigung dieser Beschränkung eines legitimen Ziels und muss einerseits geeignet sein, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten, andererseits darf sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist; schließlich muss sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, das Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Vgl. EuGH, Urteil vom 11.03.2010 – C-384/08 –, juris sowie hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.02.2020 – 1 B 318/19 –, Rn. 10, juris Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 12.06.2014 – C-156/13 –, Rn. 23, juris ; Urteil vom 08.09.2010 – C-46/08 –, Rn. 45, juris und Urteil vom 08.09.2010 – C-316/07 u.a. – Rn. 79, juris Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. Das Abstandsgebot – nicht anderes gilt betreffend den Erlaubnisvorbehalt sowie das Verbundverbund – verfolgt das unionsrechtlich als legitim anerkannte Ziel, die Spielsucht und deren negative Begleiterscheinungen zu bekämpfen. Es erweist sich überdies als geeignet und erforderlich zur Erreichung dieses Ziels. Die entsprechenden Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 07.03.2017 beanspruchen auch in Bezug auf die Beschränkung unionsrechtlicher Grundfreiheiten uneingeschränkt Geltung. In Bezug auf das Saarländische Spielhallengesetz ist innerstaatlich spätestens seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.03.2017 geklärt, dass mit dem Abstandsgebot und dem Verbundverbot die Ziele des Spielerschutzes und der Suchtbekämpfung verfolgt werden und dass diese Mittel unter Berücksichtigung des angestrebten Schutzniveaus zur Erreichung der verfolgten Ziele geeignet sind, wobei die bestehenden Beschränkungen auch den Anforderungen des Gerichtshofs der Europäischen Union an die staatliche Bekämpfung der Spielsucht im nicht monopolisierten Bereich gerecht werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 –, Rn. 124, juris (m.w.N.) Diese Einschätzung beruht auch nicht auf einer reinen Willkürprüfung, sondern auf einer sorgfältigen Auswertung der seinerzeit vorliegenden Stellungnahmen und der in diesen in Bezug genommenen Erkenntnislage. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.12.2018 – 1 B 248/18 –, Rn. 23 - 48, juris u.a. unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 12.6.2014 - C - 156/13 -, juris Rdnrn. 24, 31 und 32, und vom 22.06.2017 - C - 49/16 -, juris Rdnrn. 36 f. (m.w.N.) sowie zuletzt: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.02.2020 – 1 B 318/19 –, Rn. 7 - 30, juris Hierbei ist zu sehen, dass der besondere Charakter des Bereichs der Glückspiele im Unterschied zu dem traditionellen Markt in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt ist. Danach gehört die Regelung der Glücksspiele zu den Bereichen, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, sodass es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets durch die Union Sache der einzelnen Mitgliedstaaten sei, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben. Demgemäß verfügten die staatlichen Stellen in dem besonderen Bereich der Veranstaltung von Glücksspielen über ein weites Ermessen bei der Festlegung der Anforderungen, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben, und es sei – sofern die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestehenden Anforderungen im Übrigen erfüllt seien – Sache jedes Mitgliedstaats, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den vom ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Spiel- und Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen. Vgl. EuGH, Urteil vom 12.06.2014, – C-156/13 –, Rn. 24-32, juris Die Vorgaben des Saarländischen Spielhallengesetzes genügen des Weiteren dem europarechtlichen Transparenzgebot. Hinsichtlich des regulären Erlaubnisverfahrens nach § 2 Abs.1 SSpielhG regeln die nachfolgenden Vorschriften des Gesetzes die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung. In Bezug auf Bestandsspielhallen, die am konkreten Standort schon vor dem 28.10.2011 erlaubt betrieben worden sind, gibt § 12 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG vor, dass auch diese Betreiber für die Zeit ab dem 01.07.2017 einen Erlaubnisantrag einreichen müssen und dass dieser im Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 31.12.2016 gestellt sein muss. Das Erfordernis einer Auswahlentscheidung besteht vornehmlich, soweit es um miteinander konkurrierende Bestandsspielhallen geht. Diesem Bewerberkreis war seit Ergehen der Anwendungshinweise der Fachaufsicht vom 07.06.2016 bekannt, welche Unterlagen sie mit ihrem Antrag auf Weiterbetrieb ihrer Spielhalle einreichen müssen. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Saarländischen Spielhallengesetzes in Bezug auf die für die Auswahlentscheidung wesentlichen Parameter festgestellt, dass zu deren Konturierung insbesondere zunächst auf die Regelung zur Härtefallbefreiung nach § 12 Abs. 2 SSpielhG zurückgegriffen werden könne. Auch ergebe sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung, dass bei der Auswahlentscheidung die mit der Neuregelung verfolgten und in § 1 Abs. 1 SSpielhG niedergelegten Ziele zu beachten seien. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 –, Rn. 184, juris Der Beklagte hat die Prüfung der Erlaubnisanträge bis nach Ergehen der vorbezeichneten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurückgestellt, so dass zunächst eine höchstrichterliche Klärung etwaiger Zweifelsfragen erfolgen konnte. Damit war jegliche Gefahr von Günstlingswirtschaft und Willkür ausgeschlossen. Zu Recht hat das Bundesverfassungsgericht ergänzend daraufhin gewiesen, dass für den Fall, dass das behördliche Auswahlverfahren den genannten Rahmen nicht beachte oder sonst individuellen Rechtspositionen der Spielhallenbetreiber nicht zureichend Rechnung trage, verwaltungsgerichtlicher und ggf. auch verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet sei. Die entscheidungsrelevanten Kriterien waren danach ausgehend von den in den Anwendungshinweisen vom 07.06.2016 formulierten Anforderungen an die Erlaubnisanträge und mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.03.2017 hinreichend präzisiert. Dem steht im Übrigen nicht entgegen, dass das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes u.a. in dem Beschluss vom 13.12.2018 (Az.: 1 B 293/18) zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Anwendungshinweise der Fachaufsicht vom 26.10.2017 betreffend Auswahlentscheidungen unter dem Aspekt konkurrierender Anträge zumindest unvollständig seien und das Ermessen der Behörde einseitig in eine bestimmte Richtung lenken würden, die dem Willen des Gesetzgebers und dem Gesetzesverständnis des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht werde. Die mangelnde Beachtlichkeit der Anwendungshinweise vom 26.10.2017 konnte gerichtlicherseits festgestellt werden und vermochte das Auswahlverfahren als solches nicht zu infizieren. Hierbei ist zu sehen, dass es ihres Erlasses nicht bedurft hatte, weil die entscheidungsrelevanten Kriterien ausgehend von den in den Anwendungshinweisen vom 07.06.2016 formulierten Anforderungen an die Erlaubnisanträge und mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.03.2017 hinreichend präzisiert waren. Vgl. hierzu: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.12.2018 – 1 B 248/18 –, Rn. 23 – 30, juris Zudem liegt in den maßgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen kein Verstoß gegen das Kohärenzgebot. Nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs gebieten die unionsrechtlichen Anforderungen aus dem Kohärenzgebot für den Bereich des Glücksspiels, dass Regelungen im Monopolbereich zur Sicherung ihrer Binnenkohärenz an einer tatsächlichen Verfolgung unionsrechtlich legitimer Ziele ausgerichtet sein müssen. Über den Monopolsektor hinausgreifend fordere das Kohärenzgebot, dass Monopolregelungen nicht durch eine gegenläufige mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise konterkariert werden dürften, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebe. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 – 8 C 6/15 –, Rn. 84 sowie eingehend zum Kohärenzgebot: BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 – 8 C 10/12 – Rn. 29 ff. unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 08.09.2010 – C-46/08 –, juris (m.w.N.) Der Europäische Gerichtshof hat das unionsrechtliche Kohärenzgebot für das Glücksspiel in seiner bisherigen Rechtsprechung lediglich im Bereich staatlicher Monopolregelungen für relevant gehalten. Es kann hier offen bleiben, ob und inwieweit das unionsrechtliche Kohärenzgebot auch in nicht monopolisierten Bereichen des Glücksspielrechts Wirkung entfaltet, soweit eine unionsrechtliche Grundfreiheit berührt ist. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 – 8 C 6/15 –, Rn. 85, juris (m.w.N.) sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2020 – 1 N 78/19 –, Rn. 24, juris Jedenfalls sind die hier maßgeblichen Beschränkungen des Betriebs von Spielhallen – wie bereits dargetan – durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und es ist überdies nicht ersichtlich, dass die Ziele lediglich „scheinheilig“ vorgeschoben sind. Zudem ist vorliegend zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass die für den Betrieb von Spielhallen suchtpräventiv ausgerichtete staatliche Regulierung dadurch konterkariert wird, dass die zuständigen Behörden hinsichtlich anderer Glücksspielbereiche, obwohl diese ein höheres Suchtpotential aufweisen, eine Politik der Angebotsausweitung betreiben oder dulden. So auch: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.02.2020 –1 B 318/19 –, Rn. 7 - 30, juris Hierbei ist zunächst hinsichtlich der Entwicklung der Beschränkungen im saarländischen Spielhallenrecht zu sehen, dass der Europäische Gerichtshof im Jahr 2010 mit Blick auf die damals zu verzeichnende erhebliche Lockerung der Bedingungen für den Betrieb von Automatenspielen in Spielhallen berechtigten Anlass zu der Schlussfolgerung gesehen hatte, dass das zur Rechtfertigung eines staatlichen Monopols für Sportwetten und Lotterien angeführte Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, mit dem Monopol nicht mehr wirksam verfolgt werden könne. Vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010 – C-46/08 –, juris Diese Rechtsprechung war – ebenso wie die im Vorfeld der Rechtsprechung des Jahres 2010 gewonnenen Erkenntnisse zur Gefährlichkeit des Automatenspiels – ein maßgeblicher Grund für den Landesgesetzgeber, das Spielhallenrecht mit Wirkung ab dem 01.07.2012 neu und restriktiv, unter anderem durch Normierung des Abstandsgebots des § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG, auszugestalten, sodass die für den Glücksspielsektor des Automatenspiels seither geltenden Restriktionen als ein wichtiger Baustein der Neuregulierung des Glücksspielmarktes der Erreichung der in § 1 SSpielhG aufgeführten Ziele dienen. Vgl. hierzu: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.02.2020 – 1 B 318/19 –, Rn. 12, juris (m.w.N.) Des Weiteren bestehen nach derzeit geltendem Recht weder bereichsübergreifend gegenläufige landesgesetzliche Regelungen noch existiert eine das Abstandsgebot bzw. Verbundverbot aktuell konterkarierende Politik, die die Unionsrechtmäßigkeit beeinträchtigen könnten. Hierbei ist durchaus zu würdigen, dass das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 07.03.2017 angemahnt hat, dass auch in Zukunft dafür Sorge zu tragen sein wird, dass die Reduzierung der Zahl der Spielhallen nicht durch eine Ausweitung des Automatenspiels und eine Vermehrung der Standorte von Spielbanken und ihren Dependancen konterkariert wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 –, Rn. 147 Insoweit ist allerdings zunächst nicht davon auszugehen, dass das Angebot an Automatenspiel in Spielbanken verstärkt in Anspruch genommen wird, weil bisherige Spielhallenkunden wegen der durch das Abstandsgebot in Gang gesetzten allmählichen Ausdünnung der Spielhallendichte, mithin wegen um wenige hundert Meter verlängerter Fußwege zwischen zwei Spielhallen, nunmehr gehäuft die Fahrten zu einer der saarlandweit nur begrenzt verfügbaren Spielbanken bzw. deren Zweigniederlassungen bevorzugen würden. Vgl. hierzu: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04. Februar 2020 – 1 B 318/19 –, Rn. 23, juris Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könnte allerdings eine erhebliche Ausweitung in anderen Glücksspielbereichen die Frage eines Verstoßes gegen das Kohärenzprinzip aufwerfen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang den Entwurf eines Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021) und die darin u.a. vorgesehenen Lockerungen bzw. Legalisierungen im Bereich des Online-Glücksspiels verweist, ist jedoch zu sehen, dass es sich hierbei nicht um geltendes Recht handelt. Vielmehr ist die Geltung des aktuellen Glücksspielstaatsvertrags, in dessen Umsetzung das Saarländische Spielhallengesetz erlassen worden ist, der Verantwortung des Gesetzgebers Rechnung tragend bis zum 30.6.2021 befristet (vgl. § 35 Abs. 2 GlüStV). Wenngleich diese Befristung vornehmlich mit der Experimentierklausel für Sportwetten und der hieran anknüpfenden Notwendigkeit einer Evaluierung begründet worden war, erfasst sie den gesamten Staatsvertrag und bewirkt, dass der Gesetzgeber vor Inkraftsetzen einer Folgeregelung Gelegenheit hat und gehalten ist, die bisherigen Erfahrungen zu sammeln, die Entwicklungen zu berücksichtigen und erkennbar werdenden Fehlentwicklungen gegebenenfalls im Rahmen einer Neuregelung entgegenzuwirken. Soweit der Entwurf des neuen Glücksspielstaatsvertrags eine Legalisierung des Automatenspiels im Internet vorsieht, ist zwar nicht von vornherein auszuschließen, dass dies möglicherweise die Frage aufwerfen könnte, ob eine solche Neuregelung mit Blick auf das für Spielhallen geltende Abstandsgebot unter Kohärenzgesichtspunkten bedenklich erschiene, so: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.02.2020 – 1 B 318/19 –, Rn. 25, juris, allerdings ist die Neufassung des Glücksspielstaatsvertrages, die erst mit Ablauf des 30.06.2021 in Kraft treten soll, durch den saarländischen Gesetzgeber bislang nicht ratifiziert worden. Danach handelt es sich jedenfalls derzeit noch um eine hypothetische Frage, die mithin für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens, dessen Ausgang nach dem zur Zeit geltenden Recht zu bemessen ist, nicht entscheidungserheblich ist. Hinzu kommt, dass aufgrund des Notifizierungsverfahrens der Kommission gegenwärtig noch eine sogenannte Stillhaltefrist – d.h. ein Zeitraum, in dem es dem vorlegenden Mitgliedstaat untersagt ist, den betreffenden Rechtsakt in Kraft treten zu lassen, vgl. hierzu die RICHTLINIE (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft sowie „Das Notifizierungsverfahren der Europäischen Kommission“, Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Nr. 14/09 (5. November 2009), – bis zum 19.08.2020 gilt (Notifizierungsnummer: 2020/304/D (Deutschland)). Soweit der Kläger durch seinen Verweis auf abweichende Regelungen in anderen Bundesländern womöglich eine Inkohärenz des Abstandsgebots dazulegen sucht, ist darauf zu verweisen, dass in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt ist, dass sich die Antwort auf die Frage, in welcher Weise die Ausübung von Befugnissen und die Erfüllung von Pflichten bestimmten innerstaatlichen Organen übertragen werden kann, allein nach dem Verfassungssystem der einzelnen Mitgliedstaaten bestimmt. In einem Staat wie der Bundesrepublik Deutschland dürfe der Gesetzgeber die Auffassung vertreten, dass es im Interesse aller Betroffenen Sache der Länder und nicht des Bundes ist, bestimmte Vorschriften zu erlassen. Die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Ländern steht unter dem Schutz von Art. 4 Abs. 2 EUV, nach dem die Union verpflichtet ist, die jeweilige nationale Identität der Mitgliedstaaten zu achten, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der lokalen und regionalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt. Gelten mithin in den einzelnen Bundesländern unionsrechtlich unbedenklich unterschiedlich ausgestaltete Landesgesetze, so inkludiert dies, dass auch die Verwaltung nicht gehalten ist – und hierzu auch gar nicht fähig wäre –, eine bundesweit einheitliche Praxis zu entwickeln. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 –, Rn. 1123 sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.02.2020 – 1 B 318/19 –, Rn. 27, juris jeweils unter Hinweis auf: EuGH, Urteil vom 12.06.2014 - C-156/13 -, Rn. 33 ff., juris Letztlich kann ein Verstoß gegen das Kohärenzprinzip auch nicht aus etwaigen Vollzugsdefiziten in anderen Glücksspielsektoren – etwa betreffend das Glücksspiel im Internet oder in dem Bereich der Sportwetten – hergeleitet werden. Diesbezüglich wäre jedenfalls zum einen zu würdigen, dass die gesetzlichen Regelungen für Casino-Games und Sportwetten – so der Status-quo – ebenfalls restriktiv ausgestaltet sind. Dass sich deren Umsetzung als schwierig gestaltet, besagt weder, dass die zuständigen Behörden untätig wären noch dass etwaige Defizite in diesen Bereichen aus Kohärenzgründen zwingen müssten, dem Beklagten die Wahrnehmung seiner Aufgaben in Gestalt der Durchsetzung des Abstandsgebots zu untersagen. So: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.02.2020 – 1 B 318/19 –, Rn. 7 - 30, juris Zum anderen wäre auch für den Fall, dass ein normativ angelegtes Vollzugsdefizit vorläge, nicht ersichtlich, dass hierdurch die Regulierung des Rechts der Spielhallen in einer Weise konterkariert würde, die ihre Eignung zur Erreichung der gesetzlichen Ziele aufheben würde. Die Eignung einer Regelung zur Bekämpfung von Spielsucht entfällt nicht ohne Weiteres schon deshalb, weil illegale Formen von Suchtgefahren insbesondere im Internet nicht vollständig ausgeschlossen und unterbunden werden können, vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.06.2020 – 4 B 665/19 –, Rn. 54 - 55, juris (m.w.N.), sodass nach alledem keine europarechtlichen Bedenken betreffend die hier maßgeblichen Normen bestehen. c. Überdies sind die Voraussetzungen der maßgeblichen Rechtsgrundlagen im Fall des Klägers nicht erfüllt. Gemessen an §§ 2 Abs. 1 i.V.m. §§ 3, 12 Abs. 1 SSpielhG hat der Kläger fallbezogen keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle. Die dem Kläger zunächst im Jahr 2007 nach § 33i GewO erteilte Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle 1 am streitgegenständlichen Standort ist nach der hier einschlägigen Übergangsregelung in § 12 Abs. 1 Satz 1 SSpielhG mit Ablauf des 30.06.2017 kraft Gesetzes erloschen. § 12 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG bestimmt, dass der Fortbetrieb einer Spielhalle über den 30.06.2017 hinaus, angesichts des Erlöschens bestehender Erlaubnisse zum vorgenannten Zeitpunkt einen (erneuten) Antrag auf Erlaubnis nach diesem Gesetz erfordert, der frühestens zwölf Monate und spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten vor dem Erlöschen der Erlaubnis, also zum 31.12.2016, zu stellen ist. Im Fall des Klägers sind die Voraussetzungen für die (erneute) Erteilung einer Erlaubnis nach aktuellem Recht nicht erfüllt. Der erneuten Erlaubniserteilung steht zunächst grundsätzlich das Abstandsgebot aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG entgegen, wonach eine Erlaubnis zu versagen ist, wenn die Spielhalle, für die die Erlaubnis begehrt wird, einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle unterschreitet. Vorliegend ist die streitgegenständliche Spielhalle des Klägers in einem Abstand von weniger als 500 Metern Luftlinie zu mindestens einer weiteren Spielhalle gelegen. In Fällen der vorliegenden Art, in denen aufgrund einer Unterschreitung des vorgegebenen Mindestabstandes von 500 Metern mehrere Spielhallen zueinander in Konkurrenz stehen, bedarf es eines chancengleich ausgestalteten und verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Auswahlverfahrens. Vgl. hierzu: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 –, Rn. 22, juris Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer spielhallenrechtlichen Auswahlentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung Vgl. u.a. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.05.2020 – 1 B 345/19 –, Rn. 20, juris (m.w.N.) Nach dem Bundesverfassungsgericht lassen sich die wesentlichen Parameter der Auswahlentscheidung in Konkurrenzsituationen zwischen Bestandsspielhallen dem Saarländischen Spielhallengesetz in hinreichendem Maße entnehmen, wobei zur Konturierung der Auswahlkriterien auf § 12 Abs. 2 SSpielhG zurückgegriffen und die Bewältigung der vielgestaltigen Auswahlkonstellationen anhand sachgerechter Kriterien der zuständigen Behörde überlassen werden kann. Vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 –, Rn. 184 – 185, juris Fallbezogen ist festzustellen, dass der Kläger bereits die allgemeinen Anforderungen, die für die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis im Rahmen eines Auswahlverfahrens i.S.d. § 12 Abs. 1 SSpielhG erforderlich sind, nicht erfüllt hat. Einer positiven Auswahlentscheidung zu Gunsten des Klägers steht schon der Umstand entgegen, dass der Kläger nicht innerhalb der sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG ergebenden Antragsfrist, die am 31.12.2016 abgelaufen ist, alle zur Bescheidung des Erlaubnisantrags erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat. Nach Ziffer 3 der Anlage zu den Anwendungshinweisen zu § 12 des Saarländischen Spielhallengesetzes des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr vom 7. Juni 2016 ist dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum (Weiter-)Betrieb einer Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus eine „baurechtliche Genehmigung, welche der derzeitigen Ausgestaltung der Spielhalle entspricht“ beizufügen. Durch diese Genehmigung der bauaufsichtsrechtlich zuständigen Fachbehörde soll gegenüber dem Beklagten bescheinigt werden, dass die Spielhalle in ihrer aktuellen baulichen Ausgestaltung und Nutzung mit der in der Vergangenheit erteilten baurechtlichen Genehmigung übereinstimmt, also baurechtlich genehmigt ist. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.04.2020 – 1 B 330/19 –, Rn. 15, juris Überdies ist die Baugenehmigung zugleich geeignet, den Antrag auf Erteilung der Spielhallenerlaubnis in räumlicher Hinsicht zu konkretisieren. Nach der in Eilrechtsschutzverfahren entwickelten Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes steht es der Erteilung einer für eine Bestandsspielhalle beantragten (Weiterbetriebs-) Erlaubnis sowohl im Rahmen des Auswahlverfahrens als auch im Rahmen einer Härtefallbefreiung im Grundsatz entgegen, wenn der Spielhallenbetreiber nicht innerhalb der Antragsfrist, die am 31.12.2016 abgelaufen ist, alle zur Bescheidung des Erlaubnisantrags erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat. Vgl. Beschluss der Kammer vom 15.11.2019 – 1 L 1116/19 – sowie OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.03.2020 – 1 B 338/19 –, Rn. 13, vom 22.04.2020 – 1 B 330/19 –, Rn. 15 und vom 02.07.2020 – 1 B 109/20 –, Rn. 11, jeweils juris Bei der Anforderung des Nachweises der baurechtlichen Zulässigkeit der Spielhallennutzung binnen der Antragsfrist des § 12 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG (Ablauf: 31.12.2016) handelt es sich um ein aus den Anforderungen der §§ 2 ff. SSpielhG resultierendes, sachgerechtes Kriterium, das den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entspricht und eine Gleichbehandlung aller antragstellenden Altbetreiber gewährleistet. So auch: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.07.2020 – 1 B 109/20 –, Rn. 12, juris unter Hinweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 06.11.2018 – 4 Bs 37/18 –, Rn. 25 f und 29 f., juris Hiervon ausgehend konnte der Beklagte im Rahmen des Auswahlverfahrens von jedem Bewerber, so auch von dem Kläger, die Vorlage der spielhallenspezifischen Baugenehmigung zwecks Nachweises der baurechtlichen Zulässigkeit der begehrten Nutzung verlangen. Es kann fallbezogen offen bleiben, ob von dem Erfordernis der Vorlage der Baugenehmigung binnen der Ausschlussfrist in besonderen, eng begrenzten Ausnahmefällen – etwa für den Fall, dass dem Betreiber eine Vorlage der Baugenehmigung trotz rechtzeitiger Bemühungen nachweislich aus von ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich war – abgewichen werden kann. Eine solche Sonderkonstellation ist hier ersichtlich nicht gegeben. Dem Erfordernis der Vorlage einer Baugenehmigung ist der Kläger – nicht nur nicht innerhalb der Antragsfrist, sondern bis zur Auswahlentscheidung des Antragsgegners – nicht nachgekommen. In seinen Antragsschreiben vom 10.12.2016 hat der Kläger die von ihm vorgelegten Antragsunterlagen aufgelistet. Eine Baugenehmigung ist dort nicht verzeichnet. Der Kläger hat sich insoweit auf die Behauptung beschränkt, eine baurechtliche Genehmigung der verfahrensgegenständlichen Spielhalle liege dem Beklagten vor. Dies lässt sich anhand der Behördenakte des Beklagten allerdings nicht bestätigen. Soweit der Kläger sich hinsichtlich der baurechtlichen Genehmigung auf den „Bauplan“ beruft, folgt hieraus nicht der Nachweis einer baurechtlichen Genehmigung. Der durch den Kläger im Zuge der Antragstellung jeweils vorgelegte „Bauplan mit Nutzflächenberechnung“ stellt keine Genehmigung der bauaufsichtsrechtlich zuständigen Fachbehörde dar und erfüllt daher eindeutig nicht die Anforderungen der oben genannten Anlage zu den Anwendungshinweisen vom 07. Juni 2016. Das Schriftstück dokumentiert allein die – baubehördlich nicht geprüfte – Behauptung des Klägers über die derzeitige bauliche Ausgestaltung der Spielhalle einschließlich der Nutzflächenberechnung. So bereits: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.04.2020 – 1 B 330/19 –, Rn. 17, juris Der weitere Vortrag des Klägers – der bereits inhaltsgleich im dem Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Az.: 1 B 330/19 erfolgt ist –, wonach er bei Antragstellung die „Kopie des Erlaubnisbescheids der ...“ nebst „Kopie des Bauplans des entsprechenden Gebäudes“ mit dem Vermerk „Die mit A – C bezeichneten Räume sind überprüft und stimmen mit der Örtlichkeit überein. ..., den 06. Okt. 93“ vorgelegt habe, lässt sich anhand der Behördenakten – nach wie vor – ebenfalls nicht bestätigen. Weder findet sich bei den Antragsunterlagen die Kopie einer Baugenehmigung noch ein entsprechender Vermerk auf einem der vorgelegten Baupläne.1Vgl. Blatt 95 sowie 43 der Verwaltungsakte, Band B – 2016(2017).Vgl. Blatt 95 sowie 43 der Verwaltungsakte, Band B – 2016(2017). Danach geht die Kammer nach dem Grundsatz der Aktenwahrheit und Aktenvollständigkeit davon aus, dass dem Antrag die durch den Kläger benannten Unterlagen nicht beigefügt waren. Im Übrigen würde auch ein solches Schriftstück, welches nach den Angaben des Klägers auf den 6. Oktober 1993 datiert ist, nicht die Anforderungen der Anlage zu den Anwendungshinweisen vom 30. Juni 2016 erfüllen. Das angebliche Schriftstück vom 6. Oktober 1993 würde allein die damalige Übereinstimmung der baulichen Ausgestaltung der betreffenden Räumlichkeiten mit dem Bauplan dokumentieren. Es ließe nicht erkennen, welche baurechtliche Genehmigung der den Spielhallenbetrieb ermöglichenden ursprünglichen Erlaubnis vom 05.02.2007 zugrunde lag und ließe demgemäß auch keine Überprüfung zu, inwieweit die Spielhalle in ihrer aktuellen baulichen Ausgestaltung und Nutzung mit der in der Vergangenheit erteilten baurechtlichen Genehmigung übereinstimmt. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.04.2020 – 1 B 330/19 –, Rn. 17 - 19, juris Überdies ist zu sehen, dass die in der Ziffer 3 der Anlage geforderte baurechtliche Bescheinigung dem Beklagten auch die Prüfung ermöglichen soll, ob die Spielhalle in ihrer derzeitigen Ausgestaltung und Nutzung mit der in der Vergangenheit erteilten Baugenehmigung, die Grundlage der spielhallenrechtlichen Alterlaubnis war, im Einklang steht und daher baurechtlich genehmigt ist. Nachträgliche wesentliche bauliche Veränderungen einer Spielhalle etwa in Bezug auf die Nutzungsfläche können nämlich aufgrund der Raumbezogenheit der Spielhallenerlaubnis zu deren Erlöschen führen. Eine solche Prüfung lässt weder der vom Kläger mit seinem Erlaubnisantrag vorgelegte Bauplan, noch der angebliche vom 6.10.1993 datierende Vermerk der Unteren Bauaufsichtsbehörde zu, so dass nicht beurteilt werden kann, ob die dem Kläger – womöglich – erteilte Alterlaubnis schon vor dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt am 30.06.2017 erloschen war oder bis dahin fortbestand. Der gebotene Abgleich der derzeitigen Ausgestaltung der Spielhalle mit der in der Vergangenheit erteilten Baugenehmigung kann auch nicht vom Beklagten oder von dem angerufenen Verwaltungsgericht vorgenommen werden, weil ungeachtet des Umstands, dass zur Erteilung baurechtlicher Genehmigungen allein die örtlich und sachlich zuständige Baubehörde befugt ist, weder der Beklagte noch das Gericht über die Erkenntnisse verfügen, die der Baubehörde im Zusammenhang mit der Antragstellung vorlagen und Grundlage der Erteilung der Baugenehmigung waren. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.04.2020 – 1 B 330/19 –, Rn. 20, juris Vor diesem Hintergrund erschließt sich dem Gericht auch nicht, inwieweit (dies im Hinblick auf ein mögliches Erlöschen einer vormals bestehenden Genehmigung) sich der durch den Kläger zitierte Vermerk vom 04.12.2013 – wonach der Raucherraum im ursprünglichen Bauplan nicht eingetragen sei und die Räumlichkeiten insoweit nicht mehr der erteilten Genehmigung und dem Baugenehmigungsbescheid entsprächen – zu Gunsten des Klägers auswirken soll.2Vgl. Bl. 8, Band A – Bestandsakte LAVA.Vgl. Bl. 8, Band A – Bestandsakte LAVA. Dass in diesem Zusammenhang der Begriff „Baugenehmigung“ verwendet wurde, bedeutet weder, dass den Prüfern die Genehmigung tatsächlich vorgelegen hat, noch macht dies die tatsächliche Vorlage einer bestehenden Genehmigung inkl. des Nachweises der Übereinstimmung der aktuellen Bauausführung mit dem genehmigten Bauzustand entbehrlich. Soweit der Kläger ferner ausgeführt hat, dass nach seiner Kenntnis gegenwärtig noch zahlreiche Mehrfachspielhallen anderer Bewerber entgegen der gesetzlichen Bestimmungen weiterbetrieben werden, sodass die durch den Beklagten getroffene Auswahlentscheidung angesichts der fehlenden Berücksichtigung dieser Verstöße anzuzweifeln sei, ergibt sich nichts zu seinen Gunsten. Zum einen verbessert ein etwaig gesetzeswidriges Verhalten anderer Spielhallenbetreiber, die nicht in unmittelbarer Konkurrenz mit dem Kläger stehen, nicht die Position des Klägers im vorliegenden Auswahlverfahren. Zum anderen ist aus dem weiteren Betrieb einer Mehrfachspielhalle nicht ohne Weiteres auf ein rechtswidriges Verhalten anderer Betreiber zu schließen. Denn verschiedene Spielhallenbetreiber haben mit dem Beklagten – wie dem Kläger bekannt ist – vergleichsweise Übergangsregelungen für die stufenweise Schließung von Mehrfachspielhallen zwecks Vermeidung bzw. Beendigung streitiger Verfahren getroffen; der Kläger, dem in einem anderen Verfahren ein ebensolcher Vergleichsvorschlag unterbreitet worden ist, hat hiervon keinen Gebrauch gemacht. Soweit der Kläger überdies hinsichtlich der ausgewählten Konkurrentin hat vortragen lassen, dass jedenfalls Zweifel an der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit der ausgewählten Konkurrentin bzw. an der des Geschäftsführers bestünden, ist der Beklagte dieser Behauptung entgegengetreten. Es bestehen keine Anhaltspunkte, der Konkurrentin allgemein die gewerbe- bzw. spielhallenrechtliche Zuverlässigkeit, bei der es sich ebenfalls – wie auch betreffend die Baugenehmigung – um ein allgemeines Erlaubniskriterium handelt, abzusprechen. Es verhält sich zwar so, dass sich hinsichtlich der Tätigkeit des Geschäftsführers der Konkurrentin in einem anhängigen Klageverfahren die Frage stellt, inwieweit etwaige spielhallenrechtlich relevante Verstöße ggf. gesellschaftsübergreifend, anknüpfend an die Person des bzw. eines Geschäftsführers zu berücksichtigen sind; hierin liegt allerdings nicht die Annahme einer allgemeinen spielhallenrechtlichen Unzuverlässigkeit der Konkurrentin, die die Erlaubniserteilung grundsätzlich ausschließen würde, begründet. Diese Frage betrifft vielmehr das zwischen konkurrierenden Betreibern relevante Auswahlkriterium „gesetzeskonformes Verhalten“. Auf dieses Merkmal kam es allerdings fallbezogen nicht an, weil der Kläger – wie dargetan – schon ein allgemeines Erlaubniskriterium nicht erfüllt hat. Erfüllt der Kläger demnach bereits eine allgemeine Anforderung des Erlaubnisverfahrens nicht, ist die Ablehnung seines Antrags nicht zu beanstanden. Insoweit kann dahinstehen, ob auch die weiteren Feststellungen des Beklagten die Auswahl zu Gunsten der Konkurrentin tragen. 2. Der zugleich als Verpflichtungsbegehren i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Hilfsantrag zu 1 ist ebenfalls unbegründet. Dem Kläger war keine Befreiung im Wege einer Härtefallentscheidung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 SSpielhG zu erteilen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SSpielhG kann die Erlaubnisbehörde auf Antrag in begründeten Einzelfällen eine Befreiung von dem Abstandsgebot nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG für einen angemessenen Zeitraum aussprechen, wenn 1. eine Erlaubnis ausschließlich wegen Unterschreitung des Mindestabstandes nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 nicht mehr erteilt werden könnte, 2. die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber auf den Bestand der ursprünglichen Erlaubnis vertrauen durfte und dieses Vertrauen unter Abwägung öffentlicher Interessen und der Ziele des § 1 Abs. 1 SSpielhG schutzwürdig ist und 3. dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Ergänzend regelt zudem § 12 Abs. 3 SSpielhG, dass zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 Absatz 1 SSpielhG die zuständige Behörde im Zusammenhang mit der Erteilung einer Befreiung nach § 12 Absatz 2 SSpielhG die Vorlage und die Umsetzung von Konzepten verlangen kann, in denen nach Ablauf der Übergangsfrist nach Absatz 1 konkrete Maßnahmen zur weiteren Anpassung des Betriebs der Spielhalle an die Erlaubnisvoraussetzungen nach diesem Gesetz aufgenommen werden, die auch konkrete Maßnahmen zum Rückbau umfassen können. Es kann vorliegend dahin stehen, ob hinsichtlich der Ablehnung eines Befreiungsantrags – anders als hinsichtlich der Auswahlentscheidung – die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen oder aber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist. Bislang offen gelassen: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.02.2020 – 1 B 318/19 –, Rn. 64, 67, juris Des Weiteren kann fallbezogen offen bleiben, ob eine Befreiung unter Härtefallgesichtspunkten angesichts des gesetzgeberischen Willens, eine solche lediglich für einen angemessenen Zeitraum, d.h. unter Berücksichtigung des Erlöschens bestehender Erlaubnisse zum 30.06.2017 und damit nur für eine gewisse Übergangszeit zu gewähren, und mit Blick auf den Umstand, dass der Kläger die streitgegenständliche Spielhalle seit dem 30.06.2017 bereits rund 3 Jahre ohne Erlaubnis betreiben und Gewinne erwirtschaften konnte, bereits ausscheidet. Denn im Fall des Klägers sind die Voraussetzungen eines Härtefalls zu keinem Zeitpunkt dargetan. a. Vorliegend ist bereits angesichts des fehlenden Nachweises der baurechtlichen Genehmigung nicht nachgewiesen, dass die in Rede stehende Spielhalle die allgemeinen Erlaubnisvoraussetzungen, mithin die Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SSpielhG erfüllt und damit eine Erlaubnis ausschließlich wegen Unterschreitung des Mindestabstandes nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG nicht mehr erteilt werden könnte. Legt ein Spielhallenbetreiber nicht innerhalb der sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG ergebenden Antragsfrist, die am 31.12.2016 abgelaufen ist, alle zur Bescheidung des Erlaubnisantrags erforderlichen Unterlagen vor, steht dies sowohl der Erteilung einer Erlaubnis für die Spielhalle als auch einer Härtefallbefreiung bereits im Grundsatz entgegen. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.04.2020 – 1 B 330/19 –, juris Fehlt es bereits an dem Vorliegen des in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SSpielhG normierten Merkmals, ist ein Härtefall von Gesetzes wegen ausgeschlossen. b. Selbst unterstellt, dass hinsichtlich der Befreiung unter Härtefallgesichtspunkten nicht die Vorlage einer Baugenehmigung, sondern bereits die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit ausreichend wäre und diese zudem bejaht werden könnte, ist im Fall des Klägers überdies kein schutzwürdiges Vertrauen im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SSpielhG zu bejahen. Vgl. zur Schutzwürdigkeit getroffener Vermögensdispositionen betreffend einen auf eine Befreiung vom Abstandsgebot gerichteten Härtefallantrag: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.01.2020 – 1 B 248/19–, Rn. 61 (m.w.N.) sowie Beschluss vom 13.12.2018 – 1 B 248/18 –, Rn. 53, juris Den Mietvertrag für den streitigen Standort hat der Kläger zuletzt am 17.05.2016 bis zum 31.12.2021 – in Kenntnis des Erlöschens der Erlaubnis mit dem Ablauf des 30.06.2017 und damit auf eigenes Risiko – verlängert,3Vgl. Bl. 85 der Verwaltungsakte (Band B – 2016 (2017).Vgl. Bl. 85 der Verwaltungsakte (Band B – 2016 (2017). sodass für diese Verpflichtung kein Vertrauensschutz greift. Soweit der Kläger diesbezüglich vortragen lässt, er habe davon ausgehen können, zumindest eine der beiden Spielhallen weiterbetreiben zu können, überzeugt dies nicht. Angesichts des Abstandsgebotes war es keineswegs sicher, dass der Kläger – dem bekannt gewesen sein muss, dass sich in der Nähe seines Spielhallenstandortes weitere Spielhallenstandorte befinden – im Zuge des Auswahlverfahrens erfolgreich sein wird. Zudem ist es dem Spielhallenbetreiber grundsätzlich auch angesichts der Ungewissheiten über den Ausgang eines Auswahlverfahrens zumutbar, dieser Situation bereits im Vorfeld durch geeignete Vertragsgestaltungen zu begegnen. Ungeachtet dessen ist in § 2 Abs. 1 des Mietvertrages bestimmt: „Das Mietverhältnis endet am 31. Dezember 2011. Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn eine Partei nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Mietzeit der Verlängerung widerspricht.“4Vgl. Bl. 40 der Verwaltungsakte (Band B – 2016 (2017).Vgl. Bl. 40 der Verwaltungsakte (Band B – 2016 (2017). Die in § 23 des Mietvertrages vorgesehene „Option von 2x5 Jahren“ ist keineswegs eine dem Mieter obliegende Verpflichtung, sondern – wie der Wortlaut es schon zeigt – eine Option, die nicht gezogen werden muss. Der Kläger hätte es ohne Weiteres bei der in § 2 Abs. 1 vorgesehenen, automatisch eintretenden Verlängerung um jeweils ein Jahr belassen können, um im Fall des negativen Ausgangs des Auswahlverfahrens reagieren zu können. Dies ist allerdings nicht geschehen. Soweit der Kläger darauf verweist, dass der Vermieter zu keiner anderen Vereinbarung bereit gewesen sei, ergibt sich nichts anderes. Der Kläger hat keinen „neuen Mietvertrag“ abgeschlossen, sondern schriftlich gegenüber dem Vermieter mit Schreiben vom 17.06.2016 die „ihm zugestandene“ Option einer weiteren Verlängerung von fünf Jahren gezogen. Vor diesem Hintergrund überzeugt es nicht, wenn der Kläger insoweit vortragen lässt, dass er zur Verlängerung des Vertrages über die Dauer von fünf Jahren gezwungen gewesen sei. Selbst unterstellt, dass die Bestimmung in § 2 Abs. 1 des Mietvertrages für den Fall der Ausübung der Option nicht mehr greifen würde, ergibt sich nichts zu Gunsten des Klägers. In dem Mietvertrag ist in § 1 Abs. 1 unter „Zweck der Vermietung“ Folgendes bestimmt:“ Betrieb eines Spielsalons, ... ..., ... Straße … [...]“. § 8 Abs. 1 des Mietvertrages bestimmt: „Der Mieter darf die Mieträume nur zu den in § 1 genannten gewerblichen Zwecken benutzen. Änderungen des Nutzungszwecks bedürfen der Zustimmung des Vermieters.“ Durch diese Zweckbestimmung ist die Nutzung des Mietobjektes zum Betrieb einer Spielhalle zur Geschäftsgrundlage geworden. Unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage (vgl. § 313 BGB) dürfte jedenfalls die Möglichkeit einer Vertragsanpassung (hier etwa in Gestalt einer Laufzeitverkürzung) für den Fall der Versagung einer Spielhallenerlaubnis bestanden haben. Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, Rn. 194, juris (m.w.N.) sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.12.2018 – 1 B 248/18 –, Rn. 111, juris Ferner wäre es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu vereinbaren, den Mieter über Jahre hinweg an einen Mietvertrag zu binden, der ihm die Nutzung der angemieteten Räumlichkeiten ausdrücklich allein zum Betrieb einer Spielhalle gestattet, wenn diese Nutzung mangels spielhallenrechtlicher Erlaubnis nicht mehr möglich ist. So auch ausdrücklich für den Fall des Klägers: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.04.2020 – 1 B 330/19 –, Rn. 23 - 25, juris Vor diesem Hintergrund wäre es dem Kläger angesichts der fünfjährigen Übergangszeit zumutbar gewesen, sich frühzeitig und zugleich ernsthaft um eine Vertragsanpassung zu bemühen. Das weitere diesbezügliche Vorbringen des Klägers verfängt nicht. Soweit er vorträgt, der Vermieter sei nicht bereit gewesen, einer Verlängerung des Mietverhältnisses mit einer geringeren Zeit als fünf Jahre zuzustimmen, ist festzustellen, dass der Kläger bis zum heutigen Zeitpunkt eine entsprechende Haltung seines Vermieters nicht belegt hat. Eine solche Haltung würde im Übrigen dem Inhalt des unter dem 28.11.2006 abgeschlossenen Mietvertrags ersichtlich zuwiderlaufen. Nach dessen § 2 sollte die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses um jeweils ein Jahr den Regelfall darstellen, während – wie oben dargetan – die in § 23 vorgesehene Möglichkeit, das Mietverhältnis um fünf Jahre zu verlängern, eine dem Antragsteller als Mieter eingeräumte Option ist, die diesen begünstigt, aber nicht verpflichtet, also allein von dessen Willen abhängig ist. Mangels Darlegung diesbezüglicher ernsthafter Bemühungen des Klägers ist ein schutzwürdiges Vertrauen hinsichtlich der mietvertraglichen Verpflichtungen demnach zu verneinen. Weitere vertrauensgeschützte Dispositionen bzw. Verbindlichkeiten – ob vor dem 28.10.2011 oder danach – sind nicht dargetan. Der Vertrag mit der A. & ... GbR über die Anmietung von Spielgeräten für den streitgegenständlichen Standort hatte laut der Wirtschaftsprüferbescheinigung eine ursprüngliche Laufzeit bis „2017/2018“ beziehungsweise eine sechsmonatige Kündigungsfrist. Danach ist durch diesen Vertrag angesichts der Laufzeit wie auch der kurz bemessenen Kündigungsfrist kein Vertrauensschutz gegeben; ebenso verhält es sich mit dem Leasingvertrag für die Kaffeemaschine, der für den streitgegenständlichen Standort zum 30.04.2017 auslief.5Vgl. Bl. 16 der Verwaltungsakte (Band B – 2016 (2017).Vgl. Bl. 16 der Verwaltungsakte (Band B – 2016 (2017). Darüber hinaus fehlt es an substantiierten Angaben des Klägers; nicht weiter konkretisierte Posten aus dem „Mehrjahresvergleich“ (etwa aus der Kategorie „andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung“) in der Wirtschaftsprüferbescheinigung6Vgl. Bl. 22 der Verwaltungsakte (Band B – 2016 (2017).Vgl. Bl. 22 der Verwaltungsakte (Band B – 2016 (2017). sind für den Beleg einer Investition oder Verbindlichkeit, die im Vertrauen auf den Fortbestand der Erlaubnis für den streitgegenständlichen Standort getätigt worden ist und sich gegenwärtig noch auswirkt, nicht ausreichend. Insoweit fehlt es insbesondere an dem erforderlichen Nachweis der jeweiligen Standortbezogenheit, sodass weitere diesbezügliche Feststellungen entbehrlich sind. Bezüglich der durch den Wirtschaftsprüfer in die Liquidationsbilanz eingestellten „zu erwartenden“ Verbindlichkeiten in Gestalt von „Vertragsstrafen aufgrund der nicht mehr zu erwartenden Erfüllung von Verträgen und Rückstellungen für drohende Verluste aus zu erfüllenden Verträgen von TEUR 664“, „Abfindungen für Mitarbeiter TEUR 24“ sowie „Rückbau- und Abbruchverpflichtungen von TEUR 75“, also insgesamt 763.000 Euro,7Vgl. Bl. 11 der Verwaltungsakte (Band B – 2016 (2017).Vgl. Bl. 11 der Verwaltungsakte (Band B – 2016 (2017). gilt nichts anderes. Zum einen handelt es sich hierbei bereits nicht um Verbindlichkeiten, die im Vertrauen auf den Fortbestand der standortbezogenen Erlaubnis getätigt worden sind, sondern um – behauptete – bevorstehende Zahlungsverpflichtungen angesichts der bevorstehenden Betriebsschließung. Zum anderen sind diese Beträge weder belegt, noch lassen sie sich der streitgegenständlichen Spielhalle konkret zuordnen. Der Nachweis vertrauensgeschützter Investitionen erfordert jedoch gerade, dass der Betreiber standortbezogene Angaben macht; zudem sind die insoweit angegebenen Verbindlichkeiten in jeder Hinsicht pauschal und unsubstantiiert. Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, ob das insoweit seitens des Klägers angegebene Fehlkapital – wie durch den Beklagten in dem Bescheid vom 27.06.2019 ausgeführt – auf eine fehlende Risikovorsorge und insbesondere auf die kontinuierlichen hohen Netto-Entnahmen durch den Kläger zurückzuführen ist. Sind danach keine vertrauensgeschützten Investitionen bzw. Dispositionen i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz1 Nr. 2 SSpielhG dargetan, scheidet eine Befreiung unter Härtefallgesichtspunkten aus. Hierbei ist zu sehen, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 (Nr. 1 – 3) SSpielhG kumulativ vorliegen müssen, um eine Befreiung zu begründen und das Merkmal der unbilligen Härte i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SSpielhG auf den Nachweis vertrauensgeschützter Investitionen aufbaut. c. Lediglich klarstellend sei ergänzt, dass im Fall des Klägers auch keine unbillige Härte dargetan ist. Unbilligkeit in diesem Sinn liegt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vor, wenn die Fortwirkung der Dispositionen über den 30.6.2017 hinaus für den Betreiber nicht durch frühzeitige Bemühungen um eine Vertragsaufhebung bzw. -anpassung abzuwenden war und sie in Kombination mit der Schließung der Spielhalle, in die investiert wurde, eine konkret absehbare, durch eine ordnungsgemäße und vorausschauende Geschäftsführung nicht vermeidbare – gegebenenfalls sogar existenzbedrohende – wirtschaftliche Schieflage des Unternehmens bewirken. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.01.2020 – 1 B 248/19 –, Rn. 64, juris Hierbei ist zu sehen, dass durch das Verbundverbot und das Abstandsgebot die Möglichkeit entfällt, größere Kapazitäten an Spielmöglichkeiten oder eine größere Vielfalt an Spielgeräten vorzuhalten und die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Vorteile für sich nutzbar zu machen. Mit diesen Regelungen bezweckt der Gesetzgeber eine deutliche Beschränkung des Spielhallenangebots, um auf diese Weise Spielsucht zu bekämpfen und zu verhindern. Dieser Hauptzweck stellt ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel dar mit der Folge, dass die durch diese Regelungen bedingten Eingriffe in die Grundrechte der Spielhallenbetreiber im Regelfall als verfassungsgemäß hinzunehmen sind. Vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 11.06.2018 – 8 B 2048/17 –, Rn. 20, juris unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, Rn. 118 ff., juris Demnach begründet der mit einer Spielhallenschließung einhergehende Einnahmeverlust für sich allein keine unbillige Härte im Sinne des Gesetzes. Im Fall des Klägers ist insoweit zu sehen, dass seine Spielhallenstandorte sich offenbar bereits vor Jahren amortisiert haben. So hat der Kläger nach der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Wirtschaftsprüferbescheinigung von 2011 bis einschließlich 2015 aus dem Betrieb der drei Spielhallenstandorte netto insgesamt 1.203.004,99 € entnommen. Dem kann der Kläger nicht überzeugend entgegenhalten, dass die Rechtsänderung jedenfalls bis Oktober des Jahres 2011 noch nicht abzusehen gewesen sei. Abgesehen davon, dass Spielhallenbetreibern im Allgemeinen bereits vor dem Inkrafttreten des Glückspielstaatsvertrages bekannt gewesen sein dürfte, welche Veränderungen auf sie zukommen, ist festzustellen, dass der Kläger in Kenntnis der Rechtsänderungen jedenfalls auch in den Jahren 2012 – 2015 erhebliche Nettoeinnahmen vorgenommen hat und hieraus durchaus darauf geschlossen werden, dass die Standorte bereits zu diesem Zeitpunkt amortisiert waren. Vgl. hierzu auch: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.04.2020 – 1 B 330/19 –, Rn. 39, juris Es ist zwar Zweck der Härtefallregelung, in begründeten Einzelfällen eine dem Betreiber drohende erhebliche – ggf. sogar existenzbedrohende – wirtschaftliche Schieflage zu vermeiden. Ein solcher Härtefall setzt aber – wie bereits dargelegt – voraus, dass die drohende wirtschaftliche Schieflage durch eine ordnungsgemäße und vorausschauende Geschäftsführung, die die fünfjährige Übergangsfrist zu berücksichtigen hatte, nicht zu vermeiden war. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gerade nicht erfüllt; der Kläger hat mit Blick auf den Ablauf der Übergangsfrist zum 30.06.2017 keine Anpassung bestehender Verbindlichkeiten vorgenommen. Vielmehr beruft er sich darauf, dass die von ihm fortlaufend seit dem Jahr 2011 begründeten und damit in Kenntnis der Übergangsfrist eingegangen Verbindlichkeiten letztlich für den Fall der – absehbaren – Umsetzung der Spielhallenbegrenzung zum 30.06.2017 u.a. zu Vertragsstrafen in horrender Höhe führen würden. Zwar ist im Rahmen der Härtefallprüfung zu berücksichtigen, dass der Kläger nach dem Stand der Dinge drei von vier Spielhallen – wobei es sich bei einer Spielhalle um eine Mehrfachspielhalle handelt – schließen muss; dies allein reicht allerdings für die Begründung einer unbilligen Härte nicht aus. Insoweit muss eine für den Kläger unter Berücksichtigung der Übergangsfrist nicht zu vermeidende Existenzbedrohung und ein damit einhergehender atypischer Verlauf hinzutreten. Dies ist jedoch nicht dargetan. Zudem folgt aus dem klägerischen Vortrag nicht, dass die erheblichen Entnahmen aus dem Betriebsvermögen in den Jahren 2012 bis 2015 ungeachtet der bevorstehenden Änderungen der Rechtslage im Spielhallenrecht und des teilweise ungesicherten Fortbestehens der an verschiedenen Standorten betriebenen Spielhallen mit den Geboten einer ordnungsgemäßen und vorausschauenden Geschäftsführung im Einklang standen. Die Entnahmen allein in diesen Jahren beliefen sich ausweislich des Wirtschaftsprüfungsberichts vom 12.12.2016 auf insgesamt 907.560,01 €, obwohl der Kläger angesichts der Änderungen der Rechtslage im Spielhallenrecht sowie des teilweise ungesicherten Fortbestehens der an den verschiedenen Standorten betriebenen Spielhallen Rücksicht auf bestehende finanzielle Verpflichtungen sowie erforderliche Umstrukturierungen und den daraus folgenden gesteigerten Liquiditätsbedarf seines Unternehmens hätte nehmen können und müssen So auch: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.04.2020 – 1 B 330/19 –, Rn. 40, juris Aus der durch den Kläger vorgelegten „Gewinn und Verlust-“ sowie „Liquiditätsrechnung“ ergibt sich nichts anderes. Es kann dahinstehen, ob der auf den Unterlagen angebrachte Stempel ein Beleg dafür ist, dass die darin enthaltenen Zahlen durch die benannte Steuerberaterin geprüft worden sind. Denn ungeachtet dessen beruhen auch diese Aufstellungen offensichtlich auf der Annahme, dass alle vertraglichen Verpflichtungen des Klägers ungeschmälert weiterlaufen bzw. sogar eine erhebliche Steigerung erfahren. So fielen laut der Wirtschaftsprüferbescheinigung vom 12.12.2016 für 44 Geräte an drei Standorten (inkl. der Mehrfachspielhalle in ...) insgesamt monatlich 10.442 Euro an „Mieten und Leasing“ für Spielgeräte an (2.490 Euro monatlich für die 10 Geräte in ..., 5.634 Euro monatlich für 24 Geräte in ... und 2.318 Euro monatlich für 10 Geräte in ...). In der nunmehr vorgelegten Aufstellung sind ab dem Monat August 2019 bis Dezember 2020 als „Miete für Einrichtung“ 11.800 Euro ausgewiesen. Ähnlich verhält es sich mit den Raumkosten. Laut der Wirtschaftsprüferbescheinigung vom 12.12.2016 belief sich die Miete inklusive Nebenkosten für alle Spielhallenstandorte auf 7.208 Euro monatlich (3.787 Euro monatlich für den Standort ..., 2.100 Euro monatlich für den Standort ... und 1.321 Euro monatlich für den Standort ...). Für den Monat August 2019 sind in der nunmehr vorgelegten Aufstellung als Raumkosten 8.772 Euro in die Berechnung eingestellt. In dem Monat September 2019 sind Raumkosten in Höhe von 58.772 Euro ausgewiesen. In den Monaten Oktober 2019 bis Dezember 2019 sind wiederum jeweils Raumkosten zwischen 9.000 und 10.000 Euro ausgewiesen; für den Monat Januar 2020 steigen die Raumkosten auf 33.129 Euro und sinken im Monat Februar wiederum auf rund 8.000 Euro. Nichts anderes gilt im Übrigen auch für die benannten Personalkosten. Aus dem „Mehrjahresvergleich“ in der Wirtschaftsprüferbescheinigung vom 12.12.2016 folgt, dass bei vier Spielhallen im Jahr 2015 Personalkosten i.H.v. 275.590,75 Euro angefallen sind. In der nunmehr vorgelegten „Gewinn und Verlustrechnung 2019“ wurde ein Personalaufwand in Höhe von 303.047 Euro eingestellt. Des Weiteren sind im Monat November 2019 in der Kategorie „Verschiedene betriebliche Kosten“ als „Übrige verschiedene Kosten“ insgesamt 23.902 Euro angegeben, nachdem dieser Kostenpunkt in den Monaten zuvor mit 1.793 Euro beziffert wurde. Abgesehen davon, dass die exorbitanten Steigerungen betreffend die Raumkosten in den Monaten September 2019 und Januar 2020 nicht annähernd nachzuvollziehen sind, zeugt die gesamte Aufstellung davon, dass es keinerlei Bemühen gab bzw. gibt, bestehende Verbindlichkeiten, auch nicht diejenigen, die aus dem Betrieb der Mehrfachspielhalle resultieren, aufzulösen. Offenbar wurden die Ausgaben vielmehr gesteigert. Besteht für solche Verbindlichkeiten sicherlich kein Vertrauensschutz, kann aus einer hieraus resultierenden – behaupteten – Existenzbedrohung auch keine unbillige Härte abgeleitet werden. Insoweit kann auch dahinstehen, welchen finanziellen Vorteil der Kläger bereits angesichts der Tatsache, dass er alle vier Spielhallen trotz der zum 30.06.2017 endenden Frist bis März 2019 weiterhin betrieben hat, erlangt hat. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die von ihm vorgelegte Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine Liquiditätsrechnung geltend macht, dass die Zahlen für die Monate September bis Dezember 2019 nur noch die Erlöse aus dem Betrieb der Spielhallen in ... und ... und die Zahlen ab dem Monat Januar 2020 nur noch die Erlöse aus dem Betrieb der Spielhalle in ... berücksichtigten, ist – nach dem Vorgesagten – nicht ansatzweise erkennbar, inwieweit dies Voraussetzungen einer unbilligen Härte begründen soll. Insoweit lässt der Kläger wiederum außer Acht, dass die vorgelegten Aufstellungen offensichtlich auf der Annahme beruhten, dass alle vertraglichen Verpflichtungen des Klägers ungeschmälert weiterlaufen bzw. sogar eine erhebliche Steigerung erfahren, was einer ordnungsgemäßen und vorausschauenden Geschäftsführung zur Vermeidung des Eintritts einer Härte nicht entspricht. Die lediglich pauschale und unsubstantiierte Behauptung, gegenüber den Gegebenheiten im Jahr 2016 hätten sich die laufenden Kosten (Energiepreise, Preissteigerungen im gewerblichen Bereich sowie Personalkosten) nicht unerheblich erhöht, ohne dass er hierauf habe Einfluss nehmen können, überzeugt nicht. Diese Ausführungen vermögen die aufgezeigten teilweise enormen Kostenschwankungen nicht ansatzweise zu erklären. Danach fehlt es im Fall des Klägers an einer unbilligen Härte, sodass die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SSpielhG nicht erfüllt sind. d. Dass aus den vorstehend dargelegten Gründen die in § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SSpielhG normierten Voraussetzungen für eine Befreiung vom Verbundverbot fallbezogen nicht erfüllt sind, hat nach der o.g. Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes indes nicht zur Folge, dass eine Härtefallbefreiung – unter dem Blickwinkel einer drohenden Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Klägers – ohne Weiteres ausscheidet. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes hält das Landesrecht in § 12 Abs. 3 SSpielhG eine Regelung vor, nach der eine Befreiung auch erfolgen kann, wenn die vorbezeichneten engen Voraussetzungen einer unbilligen Härte nicht vollumfänglich erfüllt sind, aber ein Konzept mit konkreten Maßnahmen zur weiteren Anpassung des Betriebs der Spielhalle an die neuen Erlaubnisvoraussetzungen und die Ziele des Gesetzes vorgelegt und umgesetzt wird. Voraussetzung ist insoweit, dass der Spielhallenbetreiber realisierbare Umstrukturierungs- und/oder Neuausrichtungsvorstellungen entwickelt und zusammen mit dem Befreiungsantrag vorgelegt hat, mittels derer eine sonst erforderliche Schließung des Standorts und eine daraus folgende Gefährdung der Existenz des Unternehmens im Wege einer die Ziele des § 1 SSpielhG berücksichtigenden und daher möglichst zeitnahen Anpassung an das neue Recht abgewendet werden kann, indem anlässlich der Befreiungsentscheidung ein Konzept festgeschrieben wird, das eine gegebenenfalls schrittweise vorgesehene weitere Anpassung bereits fest einbindet. Erforderlich ist hierbei, dass die im Befreiungsantrag entwickelten Vorstellungen zur Anpassung des Spielhallenbetriebs an das neue Recht nicht nur die wirtschaftliche Betroffenheit des Spielhallenbetreibers im Blick haben, sondern insbesondere auch dem Anliegen einer zeitnahen Erreichung der Ziele des § 1 Abs. 1 SSpielhG dienlich sind Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.12.2018 – 1 B 248/18 -, juris Ein derartiges Konzept ist hier jedoch nicht vorgelegt worden, vielmehr war der Betrieb des Klägers auf eine ungehinderte Fortführung aller Spielhallen angelegt. 3. Die Hilfsanträge zu 3. und zu 4., die die Spielhalle 2 sowie die diesbezüglichen ablehnenden Entscheidungen in dem Bescheid vom 23.02.2018 zum Gegenstand haben (Ziffer 2. und 4. des Bescheides), sind ebenfalls unbegründet. a. Soweit der Kläger hilfsweise die Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 2, 12 SSpielhG für die sog. Mehrfachspielhalle begehrt, steht diesem Anspruch bereits entgegen, dass nach § 25 Abs. 2 GlüStV i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 SSpielhG die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ausgeschlossen ist. Da sich in demselben Gebäude die am Auswahlverfahren teilnehmende Spielhalle 1 befindet, kommt für die Spielhalle 2 die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis aufgrund des Verbundverbots des § 3 Abs. 2 Nr. 1 SSpielhG nur im Wege einer Härtefallbefreiung in Betracht. Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 06.11.2018 – 1 A 170/16 –, Rn. 60, juris sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.12.2018 – 1 B 248/18 –, juris Hierbei ist auf die durch den Kläger betreffend die Spielhalle 1 abgegebene Präferenzerklärung abzustellen. Ungeachtet dessen gilt auch insoweit, dass der Kläger mangels Vorlage einer Baugenehmigung binnen der geltenden gesetzlichen Frist bereits eine allgemeine Erlaubnisvoraussetzung nicht erfüllt hat. Insoweit kann vollumfänglich auf die Ausführungen betreffend die Spielhalle 1 verwiesen werden (vgl. 1.). b. Im Übrigen sind auch im Falle der Spielhalle 2 die Voraussetzungen einer Befreiung unter Härtefallgesichtspunkten nicht erfüllt. § 12 Abs. 2 Satz 2 SSpielhG knüpft für eine Befreiung vom Verbundverbot (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 SSpielhG) an die für eine Befreiung vom Abstandsgebot geltenden Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 SSpielhG an und normiert – zusätzlich – die in den Nrn. 1 und 2 genannten – gegenüber denjenigen einer Abstandsbefreiung strengeren – Voraussetzungen. Danach ist bei in einem baulichen Verbund stehenden Spielhallen das Vertrauen in der Regel nur dann schutzwürdig im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SSpielhG, wenn 1. eine unbefristete Erlaubnis nach § 33i GewO vor dem 28.10.2011 erteilt und in Anspruch genommen wurde und 2. der Erlaubnisinhaber im Vertrauen auf diese Erlaubnis Vermögensdispositionen getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Im Fall des Klägers sind bereits die allgemeinen Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 SSpielhG nicht erfüllt, sodass eine Befreiung unter Härtefallgesichtspunkten auch für die sog. Mehrfachspielhalle ausscheidet. Insoweit kann ebenfalls vollständig auf diesbezüglichen Ausführungen betreffend die Spielhalle 1 verwiesen werden (vgl. 2.). 4. Die dem Kläger eingeräumten Abwicklungsfristen für die Schließung der beiden streitgegenständlichen Spielhallen sind nicht zu beanstanden. Die in Ziffer 5 des Bescheides vom 23.02.2018, der in Bezug auf die Spielhalle 2 weiterhin Bestand hat, eingeräumte Abwicklungsfrist von 6 Monaten ist angemessen. Abgesehen davon, dass diese Frist infolge der Bereitschaft des Beklagten, den Weiterbetrieb der Spielhalle bis zur Entscheidung der gegen die Ablehnung der Erlaubnis eingeleiteten Eilrechtsschutzverfahren in erster und zweiter Instanz zu dulden, faktisch gegenstandlos geworden ist, ist eine Frist von rund einem halben Jahr ausreichend bemessen, um den Spielbetrieb abzuwickeln. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss v. 13.12.2018 – 1 B 258/18 –, Rn. 10, juris Nichts anderes gilt im Ergebnis für die in Ziffer 4 des Bescheides vom 27.06.2010 betreffend die Spielhalle 1 bestimmte Abwicklungsfrist von einem Monat. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes ist eine einmonatige Abwicklungsfrist im Ergebnis noch angemessen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich die für die Beurteilung der Angemessenheit einer Abwicklungsfrist mitentscheidende Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Klägers, den Betrieb seiner ehemals erlaubten Spielhalle trotz der Neuregelungen des Spielhallenrechts über den 30.6.2017 hinaus langfristig fortsetzen zu dürfen, mit zunehmendem Zeitablauf kontinuierlich mindert. Vorliegend profitierte der Kläger zur Zeit der Festsetzung der Abwicklungsfrist von einem Monat, d.h. am 27.6.2019, bereits seit nahezu zwei Jahren von der vorübergehenden Duldung der Fortführung seiner Spielhalle und konnte angesichts der Zielsetzung des Gesetzgebers, dem neuen Spielhallenrecht möglichst zeitnah Geltung zu verschaffen, nicht erwarten, dass sich dies auf die Angemessenheit der ihm gesetzten Abwicklungsfrist nicht auswirken werde. Schließlich ist die Abwicklungsfrist auch im Lichte des Umstands zu würdigen, dass der Beklagte dem Kläger während des laufenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Duldung gewährt hatte. Bei einer Gesamtschau ist die Monatsfrist daher als angemessen zu erachten. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.04.2020 – 1 B 330/19 –, Rn. 43 - 44, juris Hat der Kläger demnach weder die Fehlerhaftigkeit der Ablehnung seines Antrags auf Erlaubniserteilung noch einen Anspruch auf Befreiung vom Abstandsgebot im Wege einer Härtefallregelung dargetan, war die Klage insgesamt unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO besteht kein Anlass. Beschluss Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs.2 GKG). Der Kläger betrieb ursprünglich auf Grundlage zweier nach § 33i GewO erteilter Erlaubnisse vom 05.02.2007 die streitgegenständlichen, miteinander verbundenen Spielhallen („Halle 1“ und „Halle 2“; folgend: Spielhalle 1 und Spielhalle 2) am Standort ... ... in ... .... In einem Abstand von weniger als 500 m Luftlinie zu den vorgenannten Spielhallen wurden drei weitere Spielhallen betrieben, u.a. eine Spielhalle der ... ... GmbH. Mit zwei Anträgen vom 10.12.2016 beantragte der Kläger beim Beklagten für die Spielhalle 1 sowie für die an die Spielhalle 1 angeschlossene Spielhalle 2 die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis, ggf. die Erteilung einer Befreiung unter Härtefallgesichtspunkten. Den Anträgen lag keine Baugenehmigung für die Spielhallen bei; sie enthielten jeweils den Passus: „1 Bauplan mit Nutzflächenberechnung, entspricht der derzeitigen Ausgestaltung der o.g. Spielhalle. Baurechtliche Genehmigung der o.g. Spielhalle liegt ihrer Behörde vor.“ Der Kläger gab auf Nachfrage des Beklagten mit Schreiben vom 18.10.2017 im Hinblick auf ein zwischen den konkurrierenden Betreibern durchzuführendes Auswahlverfahren eine Präferenzerklärung für die Spielhalle 1 ab. Mit Bescheid vom 23.02.2018 lehnte der Beklagte bezüglich der Spielhalle 1 sowohl die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 SSpielhG als auch eine Befreiung nach § 12 Abs. 2 SSpielhG vom Abstandsgebot ab (Ziffer 1 und 3 des Bescheides). Eine inhaltsgleiche Entscheidung erging betreffend die Spielhalle 2 (Ziffer 2 und 4 des Bescheides). Der Kläger wurde aufgefordert, die beiden Spielhallen bis spätestens zum 31.08.2018 zu schließen (Ziffer 5 des Bescheides). Zugleich erteilte der Beklagte der konkurrierenden ... ... GmbH mit Bescheid vom 23.02.2018 eine Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle in der ... Str. ... in ... .... Der an den Kläger gerichtete Bescheid vom 23.02.2018 enthielt u.a. folgenden Hinweis: „Hinsichtlich der baurechtlichen Genehmigung, die gemäß den o.g. Anwendungshinweisen vorzulegen gewesen wäre, erklären Sie in Ihrem Antrag, dass diese der Behörde bereits vorliege. Dies trifft indes nicht zu. Die von der früher zuständig gewesenen ... ... übernommene und bei der Behörde geführte Spielhallenakte enthält an Bauunterlagen lediglich Kopien einer Planzeichnung und einer Flurkarte, die jeweils einen Prüfvermerk der UBA der ... ... tragen.“ Im Ergebnis stellte der Beklagte bei der Auswahlentscheidung auf die Qualität der Betriebsführung, konkret auf eine größere Anzahl und Schwere der dem Kläger im Vergleich mit der ausgesuchten Betreiberin zur Last gelegten Rechtsverstöße, als maßgebliches Auswahlkriterium ab und lehnte den Antrag des Klägers auf dieser Basis ab. Gegen die Bescheide des Beklagten vom 23.02.2018 hat der Kläger am 29.03.2018 die vorliegende Klage erhoben. Die Kammer hat das Verfahren hinsichtlich der Drittanfechtungsklage bezüglich der der ... ... GmbH mit Bescheid vom 23.02.2018 erteilten Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle in dem Gebäude ... ..., ... ... durch Beschluss vom 03.04.2018 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 1 K 447/18 fortgeführt. Daneben hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren zwecks weiterer Duldung der Spielhallen angestrengt, Az.: 1 L 1083/18. Nachdem das Eilrechtsschutzbegehren des Klägers in erster Instanz erfolglos geblieben ist, hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes den Beklagten auf die Beschwerde des Klägers – mit der dieser in der Hauptsache die Duldung der Spielhalle 1 und hilfsweise die Duldung der Spielhalle 2 begehrt hat – mit Beschluss vom 13.12.2018 (Az.: 1 B 293/18) zur vorläufigen Duldung der Spielhalle 1 bis zur Durchführung einer erneuten Auswahlentscheidung verpflichtet. Die die Spielhalle 1 betreffende Auswahlentscheidung sei ermessensfehlerhaft, weil sie auf der Grundlage der Anwendungshinweise der Fachaufsicht vom 26.10.2017 ergangen sei, die wegen der insoweit vorgegebenen Gewichtung festgestellter Rechtsverstöße jedenfalls unvollständig seien. Nachdem der Beklagte anlässlich einer Kontrolle am 08.01.2019 den fortgesetzten Betrieb der Spielhalle 2 festgestellt hatte, hat er mit Bescheid vom 15.01.2019 mit sofortiger Wirkung die Schließung der Spielhalle 2 angeordnet und den Kläger aufgefordert, den Betrieb der Spielhalle 2 binnen eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides einzustellen. Mit Schreiben vom 15.01.2019 hat der Beklagte daneben mitgeteilt, dass der Weiterbetrieb der Spielhalle 1 mit Blick auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13.12.2018, Az.: 1 B 293/18, vorläufig geduldet werde; hinsichtlich dieser Spielhalle werde eine neue Auswahlentscheidung ergehen. Am 19.02.2019 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 15.01.2019 Klage erhoben, die unter der Geschäftsnummer 1 K 194/19 geführt wird. Der zugleich gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist durch Beschluss der Kammer vom 29.03.2019, Az. 1 L 195/19, zurückgewiesen worden. Die Beschwerde des Klägers ist nachfolgend durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.07.2019, Az. 1 B 143/19, ebenfalls zurückgewiesen worden. Einen an das Verwaltungsgericht des Saarlandes gerichteten Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO hat die Kammer mit Beschluss vom 05.09.2019 zurückgewiesen, Az. 1 L 1087/19. Mit Bescheid vom 27.06.2019 hat der Beklagte der ... ... GmbH unter gleichzeitiger Aufhebung der Erlaubnis vom 23.02.2018 im Rahmen des Auswahlverfahrens zur Auflösung der Abstandskollision nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG (erneut) die Erlaubnis zum Weiterbetrieb ihrer Spielhalle über den 30.06.2017 hinaus erteilt. Auf diesen Bescheid hat der Kläger zunächst sein Klagebegehren in dem Drittanfechtungsverfahren, Az.: 1 K 447/18, erweitert. Nachdem die Kammer das Verfahren hinsichtlich der den Bescheid vom 27.06.2019 (Spielh 110-2016(2017) betreffenden Klageerweiterung vom 29.07.2019 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 1 K 1118/19 fortgeführt hat, ist das durch den Kläger unter dem Az. 1 K 447/18 betriebene Drittanfechtungsverfahren, das noch den Bewilligungsbescheid vom 23.02.2018 zum Gegenstand hatte, nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt worden. Mit an den Kläger gerichteten Bescheid vom 27.06.2019 hat der Beklagte die Ziffern 1. und 3. des Bescheides vom 23.02.2018 aufgehoben und betreffend die Spielhalle 1 – wiederum – sowohl die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 SSpielhG im Auswahlverfahren als auch eine Befreiung nach § 12 Abs. 2 SSpielhG vom Abstandsgebot abgelehnt. Unter Abänderung der Ziffer 5 des Bescheides vom 23.02.2018 ist der Kläger aufgefordert worden, die Spielhalle 1 binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides zu schließen (Ziffer 4 des Bescheides). Der Bescheid enthält u.a. folgenden Passus (Bl. 7, dritter Absatz des Bescheides): „Die Konkurrentin genügt grundsätzlich den Anforderungen des neuen Rechts. Hinsichtlich des Klägers und seiner Spielhalle(n) steht dies nicht mit gleicher Sicherheit fest, weil von dem Kläger für die Räumlichkeiten ... ..., ... ..., die baurechtliche Genehmigung, die gemäß den o.g. Anwendungshinweisen vorzulegen gewesen wäre, nicht vorgelegt wurde. Die von der früher zuständig gewesenen ... ... übernommene und bei der Behörde geführte Spielhallenakte enthält an Bauunterlagen lediglich Kopien einer Planzeichnung und einer Flurkarte, die jeweils einen Prüfvermerk der UBA der ... ... tragen, woraus sich allenfalls eine Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass einmal eine Baugenehmigung existiert hat. Deren genauer Inhalt – insbesondere etwaige Beschränkungen – ist aber nicht bekannt. Der Kläger ist damit seiner Verpflichtung zur Vorlage dieser Unterlagen für den konkreten Standort nicht in dem erforderlichen Maße nachgekommen.“ Zur Begründung der Auswahlentscheidung hat der Beklagte im Wesentlichen ausgeführt, dass die ausgewählte Konkurrentin „mit Sicherheit“ den Anforderungen des Saarländischen Spielhallengesetzes genüge, sich im Vergleich zum Kläger auf einen etwas höheren Bestands- und Vertrauensschutz berufen könne und ferner angesichts der auf Seiten des Klägers festgestellten Verstöße gegen die Vorgaben des Spielhallenrechts geeigneter sei, die Vorgaben des Saarländischen Spielhallengesetzes und der weiteren beim Betrieb einer Spielhalle zu beachtenden Vorschriften zu erfüllen. Am 14.08.2019 hat der Kläger einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zwecks Verpflichtung des Beklagten zur Duldung des Fortbetriebs der Spielhalle 1 am Standort ... Straße ... in ... bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache gestellt, Az. 1 L 1072/19. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat den Antrag mit Beschluss vom 11.11.2019 zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.11.2019 durch Beschluss vom 22.04.2020, Az. 1 B 330/19, ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen. Zu Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, der durch das Saarländische Spielhallenrecht vorgeschriebene Mindestabstand verstoße gegen geltendes Recht. Ein Mindestabstand von 500 Metern sei bereits nicht nachvollziehbar. Hierbei sei zu würdigen, dass in anderen Bundesländern weit niedrigere Abstände verlangt würden. Insbesondere durch den am 12.03.2020 auf der Konferenz der Regierungschefs der Bundesländer beschlossenen Entwurf eines Staatsvertrags zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021), der bspw. die Möglichkeit der Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen oder Online-Casinospielen enthalte, erscheine das Erfordernis nach einem Mindestabstand zwischen Spielhallen nicht nachvollziehbar. Es sei unverständlich, dass einerseits ein Mindestabstand zwischen Spielhallen gefordert werde, andererseits Spieler jederzeit von zuhause aus, sofort nach Verlassen einer Spielhalle oder sonst über geeignete Mobilgeräte (Smartphones, Tablets etc.) online weiter virtuelle Automatenspiele, Online-Poker oder andere Online-Casino-Spiele spielen könnten. Zudem sei festzustellen, dass derzeit weiterhin zahlreiche Mehrfachspielhallen in Betrieb seien – u.a. betreibe auch die Konkurrentin Mehrfachspielhallen –, ihm gegenüber jedoch das Verbot der Mehrfachkonzession zwangsweise durchgesetzt werde. Soweit ihm unter Vertrauensgesichtspunkten vorhalten werde, den Mietvertrag für die hier in Rede stehenden Spielhallen mit Schreiben vom 17.05.2016 um weitere 5 Jahre bis zum 31.12.2021 verlängert zu haben, sei einzuwenden, dass er von der Verlängerung seiner Genehmigung für beide Spielhallen habe ausgehen dürfen. Jedenfalls sei die Vermieterin nicht dazu bereit gewesen, einer Verlängerung des Mietverhältnisses mit einer geringeren Zeit als fünf Jahre zuzustimmen. Er habe sich mit Schreiben vom 19.08.2016 an den Bevollmächtigten der Vermieterin gewandt und dabei vorgeschlagen, in den „neuen Mietvertrag“ ein Sonderkündigungsrecht für den Fall, dass ihm die Konzession für den Betrieb einer Spielhalle nicht erteilt werde, aufzunehmen, eine solche Änderung sei allerdings nicht zu Stande gekommen. Hinzu komme, dass er im Zuge der nunmehr beabsichtigten Kündigung des Mietvertrages aufgrund einer zwischenzeitlichen Veräußerung der Immobilie erhebliche Probleme mit der Feststellung des tatsächlichen Vermieters gehabt habe. Zudem hätten die in der Wirtschaftsprüferbescheinigung ausgewiesenen Belastungen berücksichtigt werden müssen, so dass insoweit von schlicht untragbaren wirtschaftlichen Folgen für den Kläger auszugehen sei. Soweit ihm vorgehalten werde, er habe im Zeitpunkt der maßgeblichen Auswahlentscheidung durch Bescheid vom 27.06.2019 mangels Vorlage einer Baugenehmigung ein allgemeines Auswahlkriterium nicht erfüllt, sei darauf hinzuweisen, dass er dem Beklagten mit den Unterlagen für den Antrag auf Genehmigung des Weiterbetriebs der Spielhalle 1 in der ... Straße ... in ... eine Kopie des Erlaubnisbescheids der ... ... vorgelegt habe, dem eine Kopie des Bauplans des entsprechenden Gebäudes beigefügt gewesen sei, auf der sich folgender Vermerk befinde: „Der Oberbürgermeister der ... ... - Untere Bauaufsichtsbehörde - Die mit A-C bezeichneten Räume sind überprüft und stimmen mit der Örtlichkeit überein. ..., den 06. Okt. 93." Die entsprechenden Unterlagen müssten sich in der Verwaltungsakte des Beklagten befunden haben. Dies werde deutlich, wenn man bspw. den Vermerk vom 04.12.2013 (Bl. 8 der Verwaltungsakte des Beklagten) lese, in dem es zur Spielhalle 1 unter Punkt b wörtlich heiße: „An dieser Stelle muss jedoch angemerkt werden, dass dies bereits im ursprünglichen Bauplan so dargestellt war und daher gegebenenfalls noch Bestandteil der aktuellen Erlaubnis ist." Ferner heiße es im Vermerk vom 08.05.2014 (Bl. 20 der Verwaltungsakte des Beklagten) zur Spielhalle 1 unter Punkt c wörtlich: „Der Raucherraum ist im ursprünglichen Bauplan nicht eingetragen. Insoweit entsprechen die Räumlichkeiten nicht mehr der erteilten Genehmigung und dem Baugenehmigungsbescheid." Es sei schon nicht nachvollziehbar, wie Mitarbeiter des Beklagten in den Jahren 2013 und 2014 derartige Aussagen zu dem ursprünglichen Bauplan und dem ursprünglichen Baugenehmigungsbescheid hätten treffen können, wenn ihnen nicht schon zu diesem Zeitpunkt die genannten Unterlagen vorgelegen hätten. Insoweit müsse es als rechtswidrig angesehen werden, die Zurückweisung des Antrags auf Weiterbewilligung des Betriebs der verfahrensgegenständlichen Spielhalle alleine darauf zu stützen, dass der Kläger – angeblich – entgegen einer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr keine Baugenehmigung mit seinem Antrag vorgelegt habe, wenn die entsprechenden Unterlagen dem Beklagten bereits seit Jahren vorlägen. Ebenso sei es rechtswidrig, anzunehmen, dass allein aus diesem Grund der Kläger keine Erlaubnis im Auswahlverfahren beanspruchen könne. Soweit in dem Bescheid vom 27.06.2019 ausgeführt werde, dass die Konkurrentin, die ... ... GmbH, bezüglich der Bereitschaft zu gesetzeskonformen Verhalten als geeigneter anzusehen sei, weil der Kläger den Betrieb der Spielhalle 2 nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes im Verfahren Az. 1 B 293/18 „beharrlich" fortgeführt habe, sei darauf hinzuweisen, dass zwar ein Bußgeldverfahren gegen den Kläger eingeleitet worden sei, er gegen den Bußgeldbescheid des Beklagten vom 15.10.2019 jedoch Einspruch eingelegt habe. Das Amtsgericht ... habe in der Hauptverhandlung in dem Verfahren Az. 43 OWi 31 Js 1770/19 (1112/19) die Überzeugung gewonnen, dass kein Vorwurf eines vorsätzlichen Verhaltens erhoben werden könne, sondern lediglich fahrlässiges Verhalten des Klägers vorgelegen habe. Dies müsse auch im Rahmen der Frage nach der Bereitschaft des Klägers zu gesetzeskonformen Verhalten berücksichtigt werden. Hinzu komme, dass der Geschäftsführer der Konkurrentin nach Kenntnis des Klägers durch den Beklagten im Zuge eines Erlaubnisverfahrens als unzuverlässig eingestuft worden sei, sodass diese Feststellung auch für die Konkurrentin gelte. Zudem bestätige der vorgelegte Wirtschaftsprüferbericht, dass die von ihm aufgestellte fiktive Liquidationsbilanz im Einklang mit den allgemeinen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden stehe und daher eine sachgerechte Gesamtdarstellung des fiktiv vorhandenen Reinvermögens des Unternehmens vermittle. Ferner bestätige der Bericht, dass die gesamte finanzielle Entwicklung des Unternehmens eine künftige, der Fortführung des Unternehmens entgegenstehende Liquiditätslücke aufzeige. Der Wirtschaftsprüfer habe zudem dargetan, dass unter Zugrundelegung der vom Kläger vorgelegten Planungsrechnung von der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens zum Jahresende 2017 aufgrund drohender Betriebsschließungen auszugehen sei. Die Feststellungen des Wirtschaftsprüfers seien auf Grundlage korrekter Zahlen und gemäß den geltenden Anwendungshinweisen ergangen, sodass sie zu seinen Gunsten zu berücksichtigen seien. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger am Standort in ... eine Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle erhalten habe, sei eine Existenzgefährdung anzunehmen. Nach aktuellem Sachstand müsse er die weitere Spielhalle in ... im Jahr 2021 schließen, sodass ihm bei Wegfall der beiden Spielhallen in ... lediglich eine Spielhalle verbleiben würde. Da er in ... lediglich 10 Geräte betreibe, seien 77 Prozent der zum Unternehmen des Klägers gehörenden Spielgeräte von der Stilllegung bedroht. Da sowohl angesichts der Zahl der Spielgeräte, als auch angesichts der Einwohnerzahl der betroffenen Gemeinde und daher auch angesichts der Zahl der (potentiellen) Kunden nicht davon ausgegangen werden könne, dass mit 10 Spielgeräten in der Spielhalle in ... die gleichen Umsätze erzielt werden könnten wie mit 12 Spielgeräten in der Spielhalle „Halle 1" in ..., liege eine Existenzbedrohung für das Unternehmen des Klägers durch die derzeitige Situation aus dessen Sicht auf der Hand. Daher könne allein aufgrund der erteilten Erlaubnis für den Weiterbetrieb der Spielhalle in ... auch nicht die Annahme eines Härtefalls für sein Unternehmen abgelehnt werden. Überdies sei zu berücksichtigen, dass er am streitgegenständlichen Standort Arbeitskräfte beschäftige, die nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist kündbar seien. Soweit ihm vorgehalten werde, dass die Standorte amortisiert seien, weil er von 2011 bis 2015 aus dem Betrieb der drei Standorte insgesamt 1.203.004,99 € entnommen habe, sei zu entgegnen, dass die Pläne zur Änderung der Gesetzeslage erst nach dem 28.10.2011 bekannt geworden seien, und somit für das Jahr 2011 keine Risikovorsorge mehr habe erwartet werden können. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass er im laufenden Verfahren Berechnungen für die Monate September bis Dezember 2019 vorgelegt habe, die nur noch die Erlöse aus dem Betrieb der Spielhallen in ... und ... sowie ab dem Monat Januar 2020 nur noch die Erlöse aus dem Betrieb der Spielhalle in ... berücksichtigen, wobei danach bereits zum Dezember 2019 von einer llliquidität in Höhe von 66.094 € und zum Dezember 2020 in Höhe von 530.227 € auszugehen sei. Es werde aus den vorgelegten Rechnungen hinreichend ersichtlich, dass für das Unternehmen des Klägers durch die Schließung der Spielhalle 1 am Standort ... Straße ... in ... keine positive Fortbestandsprognose mehr getroffen werden könne. Dabei seien Umsatzverluste infolge der Schließung aller Spielhallen im Saarland durch die Corona-Pandemie bei diesen Berechnungen nicht einmal berücksichtigt; die Krise habe den Kläger gezwungen, ein Darlehen aufzunehmen. Die teils erhöhten Raumkosten seien auf – seitens des Klägers nicht beeinflussbare – Betriebskostensteigerungen zurückzuführen; so sei beispielsweise bei den Stromkosten eine Steigerung um rund 3 Prozent erfolgt. Bei den Personalkosten habe die Erhöhung des Mindestlohns berücksichtigt werden müssen; danach seien seine fortlaufenden Verpflichtungen hinreichend erläutert, sodass insgesamt zumindest eine unbillige Härte dargetan sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 27.06.2019, Az. Spielh 174, 175 - 2016 (2017), aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 SSpielhG zum Betrieb der Spielhalle „Halle 1" in der ... Straße ... in ... ... zu erteilen, hilfsweise, den Bescheid des Beklagten vom 27.06.2019, Az. Spielh 174, 175 - 2016 (2017), aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger gemäß § 12 Abs. 1, 2 SSpielhG für die Spielhalle „Halle 1" in der ... Straße ... In ... ... eine Erlaubnis unter Befreiung vom Abstandsgebot nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG über den 30.06.2017 hinaus für einen angemessenen Zeitraum zu erteilen, wiederum hilfsweise den Bescheid des Beklagten vom 23.02.2018, Az. Spielh 174, 175 - 2016 (2017), aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 SSpielhG zum Betrieb der Spielhalle „Halle 2" in der ... Straße ... in ... ... zu erteilen, wiederum hilfsweise: den Bescheid des Beklagten vom 23.02.2018, Az. Spielh 174, 175 - 2016 (2017), aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger gemäß § 12 Abs. 1, 2 SSpielhG für die Spielhalle „Halle 2" in der ... Straße ... in ... ... eine Erlaubnis unter Befreiung vom Abstandsgebot nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG über den 30.06.2017 hinaus für einen angemessenen Zeitraum zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Bescheid vom 23.02.2018, soweit dieser betreffend die Spielhalle 2 weiterhin Bestand habe, sowie der Bescheid vom 27.06.2019 seien rechtmäßig und der Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt. Was die Baugenehmigung für den streitgegenständlichen Standort angehe, sei festzustellen, dass dem Beklagten zu keinem Zeitpunkt eine Baugenehmigung vorgelegen habe. Weder sei eine Genehmigung in der von der früher zuständig gewesenen ... ... übernommenen und bei der Behörde geführten Spielhallenakte enthalten gewesen – diese Akte enthalte an Bauunterlagen lediglich Kopien einer Planzeichnung und einer Flurkarte, die jeweils einen Prüfvermerk der UBA der ... ... tragen – noch habe der Kläger eine Baugenehmigung oder eine Kopie derselben vorgelegt. Soweit der Kläger behaupte, dass der Geschäftsführer der Konkurrentin als (gewerberechtlich) unzuverlässig eingestuft worden sei, sei dies nicht nachzuvollziehen. Richtig sei allein, dass einer Gesellschaft, deren Geschäftsführer zugleich der Geschäftsführer der Konkurrentin sei, im betreffenden Cluster die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Auswahlverfahren nicht erteilt worden sei. Eine allgemeine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit dieser Person sei hingegen nicht festgestellt worden. Im Übrigen hält der Beklagte an seiner Begründung in den Bescheiden vom 23.02.2018 sowie vom 27.09.2019 fest und bezieht sich hierauf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der aus den Verfahren 1 K 1118/19, 1 K 194/19, 1 K 447/18, 1 L 1083/18, 1 B 293/18, 1 L 195/19, 1 B 143/19, 1 L 1072/19, 1 B 330/19 und 1 L 1087/19 beigezogenen Gerichtsakten und der Verwaltungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.