Beschluss
1 L 128/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2019:0521.1L128.19.00
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Leitsätze
1. Werden mindestens zwei Spielhallen in Gestalt eines Verbundes an einem Standort betrieben, so kann nur eine Spielhalle eine reguläre Erlaubnis erhalten bzw. an einem Auswahlverfahren teilnehmen, da für jede weitere Spielhalle am selben Standort ein fortgesetzter Betrieb nur im Falle einer Befreiung vom Verbundverbot in Betracht kommen kann.(Rn.13)
2. Es besteht kein Anspruch darauf, dass Mehrfachspielhallen bis zum Abschluss des die Präferenzspielhalle betreffenden Auswahlverfahrens geduldet werden.(Rn.13)
3. Die Erlaubnisbehörde kann für einen angemessenen Zeitraum eine Befreiung von dem Abstandsgebot nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG aussprechen, wenn eine Erlaubnis ausschließlich wegen Unterschreitung des Mindestabstandes nicht mehr erteilt werden könnte und die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber auf den Bestand der ursprünglichen Erlaubnis vertrauen durfte und dieses Vertrauen unter Abwägung öffentlicher Interessen und der Ziele des § 1 Abs. 1 SSpielhG schutzwürdig ist und es zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.(Rn.20)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werden mindestens zwei Spielhallen in Gestalt eines Verbundes an einem Standort betrieben, so kann nur eine Spielhalle eine reguläre Erlaubnis erhalten bzw. an einem Auswahlverfahren teilnehmen, da für jede weitere Spielhalle am selben Standort ein fortgesetzter Betrieb nur im Falle einer Befreiung vom Verbundverbot in Betracht kommen kann.(Rn.13) 2. Es besteht kein Anspruch darauf, dass Mehrfachspielhallen bis zum Abschluss des die Präferenzspielhalle betreffenden Auswahlverfahrens geduldet werden.(Rn.13) 3. Die Erlaubnisbehörde kann für einen angemessenen Zeitraum eine Befreiung von dem Abstandsgebot nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG aussprechen, wenn eine Erlaubnis ausschließlich wegen Unterschreitung des Mindestabstandes nicht mehr erteilt werden könnte und die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber auf den Bestand der ursprünglichen Erlaubnis vertrauen durfte und dieses Vertrauen unter Abwägung öffentlicher Interessen und der Ziele des § 1 Abs. 1 SSpielhG schutzwürdig ist und es zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.(Rn.20) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt. I. Die Antragsteller betreiben als Geschäftsführer der ... GdbR am Standort ... aufgrund ihnen jeweils ursprünglich gemäß § 33i GewO erteilter Erlaubnisse vom 07.09.2007 zwei im baulichen Verbund eingerichtete Einzelspielhallen („Spielhalle 1“ und „Spielhalle 2“). Im Dezember 2016 beantragten sie mit gemeinsamen Anträgen jeweils für die Spielhalle 1 die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 12 SSpielhG sowie für die Spielhalle 2 die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 SSpielhG in Verbindung mit einer Befreiung vom Verbundverbot (§ 12 Abs. 2 Satz 2 SpielhG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 SSpielhG). Mit Schreiben vom 18.10.2017 teilten die Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass sie für eine vorzunehmende Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Betreibern die Spielhalle 1 bevorzugen. Mit Bescheiden vom 27.08.2018 lehnte der Antragsgegner gegenüber den Antragstellern sowohl die Erteilung einer Erlaubnis zum Weiterbetrieb der Spielhalle 1 bzw. der Spielhalle 2 nach § 2 Abs. 1 SSpielhG im Auswahlverfahren als auch eine Befreiung nach § 12 Abs. 2 SSpielhG vom Verbundverbot sowie vom Abstandsgebot hinsichtlich der Spielhalle 1 bzw. der Spielhalle 2 ab. Mit Schreiben vom 17.01.2019 teilte der Antragsgegner mit, dass die Spielhalle 1 vorläufig bis zur Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens geduldet werde und forderte die Antragsteller zugleich auf, die Spielhalle 2 bis zum 28.02.2019 zu schließen. Die Antragsteller haben bezüglich der Ablehnung der Erlaubniserteilung Klage vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben, die unter der Geschäftsnummer 1 K 1444/18 geführt wird. In diesem Verfahren begehren die Antragsteller mit ihrem Hauptantrag die Erteilung einer Erlaubnis für die Spielhalle 1 und mit ihrem Hilfsantrag die Erteilung einer Erlaubnis für die Spielhalle 2. Nachfolgend haben die Antragsteller den vorliegenden Eilrechtsschutzantrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Duldung des Weiterbetriebs der Spielhalle 2 über den 28.02.2019 hinaus, längstens bis zur erneuten Entscheidung über den Antrag vom 01.12.2016 gestellt. Die ursprünglich von den Antragstellern jeweils getrennt eingeleiteten Eilrechtsschutzverfahren sind durch Beschluss der Kammer vom 29.04.2019 verbunden worden. II. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn die Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Es muss – neben den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels – ein Anlass für die Beanspruchung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) ebenso gegeben sein wie ein Anordnungsanspruch. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist hierbei im Regelfall unzulässig. Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 26.11.2013 – 6 VR 3.13 –, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, Rn. 13 ff. zu § 123 Unter Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abzulehnen. Der auf eine vorläufige Duldung des Weiterbetriebs der streitgegenständlichen Spielhalle 21In den den Anträgen vom 10.12.2016 jeweils beigefügten Planzeichnungen ist die Spielhalle 2 als Spielhalle 1 und umgekehrt bezeichnet (vgl. Bl. 55 und 121 der Verwaltungsakte, Band B); darin liegt eine einmalige (unschädliche) Fehlbezeichnung der Spielhallen. Anhand der ursprünglichen Erlaubnisse vom 07.09.2007 i.V.m. den zugrundeliegenden Bauplanzeichnungen (vgl. Bl. 68, 66 sowie 65 der Verwaltungsakte, Band B) sowie der nachfolgenden Korrespondenz (vgl. Bl. 146 sowie 167 der Verwaltungsakte, Band B) kann die korrekte Bezeichnung und Lage der Spielhallen nachvollzogen werden. Zudem wurden die Spielhallen in den Anträgen vom 10.12.2016 unter gleichzeitiger Benennung der jeweils zugelassenen Anzahl der Spielgeräte hinreichend klar bezeichnet („1. Spielhallenkonzession mit 12 Geldspielgeräten“ und „2. Spielhallenkonzession mit 4 Geldspielgeräten“, vgl. Bl. 64 und 130 der Verwaltungsakte, Band B).In den den Anträgen vom 10.12.2016 jeweils beigefügten Planzeichnungen ist die Spielhalle 2 als Spielhalle 1 und umgekehrt bezeichnet (vgl. Bl. 55 und 121 der Verwaltungsakte, Band B); darin liegt eine einmalige (unschädliche) Fehlbezeichnung der Spielhallen. Anhand der ursprünglichen Erlaubnisse vom 07.09.2007 i.V.m. den zugrundeliegenden Bauplanzeichnungen (vgl. Bl. 68, 66 sowie 65 der Verwaltungsakte, Band B) sowie der nachfolgenden Korrespondenz (vgl. Bl. 146 sowie 167 der Verwaltungsakte, Band B) kann die korrekte Bezeichnung und Lage der Spielhallen nachvollzogen werden. Zudem wurden die Spielhallen in den Anträgen vom 10.12.2016 unter gleichzeitiger Benennung der jeweils zugelassenen Anzahl der Spielgeräte hinreichend klar bezeichnet („1. Spielhallenkonzession mit 12 Geldspielgeräten“ und „2. Spielhallenkonzession mit 4 Geldspielgeräten“, vgl. Bl. 64 und 130 der Verwaltungsakte, Band B). gerichtete Antrag ist zulässig, aber mangels Anordnungsanspruchs unbegründet. 1. Art. 19 Abs. 4 GG stellt besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – und vom 12.09.2011 – 2 BvR 1206/11 –, juris Angesichts der grundrechtlichen Betroffenheit der Antragsteller in ihren durch Art. 12 und 14 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG geschützten Rechtspositionen bedarf es im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren einer über eine nur summarische Prüfung hinausgehenden vertieften Prüfung der Sach- und Rechtslage. Demgemäß sind fallbezogen die Voraussetzungen eines Befreiungsanspruchs nicht nur summarisch, sondern – soweit möglich – abschließend zu prüfen. Soweit eine vollständige Aufklärung der Sach- bzw. Rechtslage mit den Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht möglich ist, ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, in die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend einzustellen sind. 2. Im Hinblick auf das in § 3 Abs. 2 Nr. 1 SSpielhG normierte Verbundverbot sowie die Präferenzerklärung der Antragsteller, kommt die begehrte Duldung des Weiterbetriebs der Spielhalle 2 – abgesehen von der Frage des Abstandsgebotes – allein unter der Voraussetzung einer Befreiung vom Verbundverbot in Betracht. a. Soweit die Antragsteller ihr Begehren – die Duldung der streitgegenständlichen Spielhalle 2 durch den Antragsgegner – mit einem Hinweis auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in dem Beschluss vom 13.12.2018, Az.: 1 B 293/18, begründen, können sie hiermit nicht durchdringen. Die durch die Antragsteller zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes setzt sich allein mit den Anforderungen an eine anzustellende Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Spielhallenstandorten auseinander, sodass die diesbezüglichen Ausführungen der Antragsteller an der Sache vorbeigehen. Vorliegend geht es nicht um die Auswahl zwischen der von den Antragstellern präferierten Spielhalle 1 und einer konkurrierenden Spielhalle – für die Spielhalle 1 hat der Antragsgegner bereits eine vorläufige Duldung ausgesprochen –, sondern allein um die Frage der Zulässigkeit des fortgesetzten Betriebs einer Mehrfachspielhalle, hier der Spielhalle Nr. 2. Werden (mindestens) zwei Spielhallen in Gestalt eines Verbundes – wie es hier der Fall ist – an einem Standort betrieben, kann nur eine Spielhalle eine reguläre Erlaubnis erhalten bzw. an einem (Konkurrenten-) Auswahlverfahren teilnehmen; für jede weitere Spielhalle am selben Standort kann ein fortgesetzter Betrieb nach dem Willen des Gesetzgebers nur im Falle einer Befreiung vom Verbundverbot in Betracht kommen. Überdies können die Antragsteller nicht beanspruchen, dass der Antragsgegner jede Mehrfachspielhalle solange duldet, bis das die Präferenzspielhalle betreffende Auswahlverfahren (rechtskräftig) abgeschlossen ist.2Vgl. hierzu die Ausführungen der Antragsteller im Schriftsatz vom 28.02.2019, Az.: 1 L 128/19, Bl. 55 der Gerichtsakte.Vgl. hierzu die Ausführungen der Antragsteller im Schriftsatz vom 28.02.2019, Az.: 1 L 128/19, Bl. 55 der Gerichtsakte. Soweit das Oberverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 13.12.2018, Az. 1 B 248/18, ausgeführt hat: „Da eine Befreiung vom Verbundverbot denknotwendig voraussetzt, dass eine der zugehörigen Einzelspielhallen eine reguläre Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 SSpielhG oder zumindest eine Befreiung vom Abstandsgebot beanspruchen kann, ist die diesbezügliche Rechtsprüfung nachgelagert,“ folgt hieraus nichts anderes. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in einem ähnlich gelagerten Fall – Notwendigkeit der Wiederholung der Auswahlentscheidung bezüglich der Präferenzspielhalle, vorläufige Duldung derselben und begehrte Duldung der daneben bestehenden Mehrfachspielhalle – in dem Beschluss vom 20.12.2018, Az.: 1 B 231/18 (Rn. 64, 65, juris), ausdrücklich ausgeführt: „Fallbezogen führt diese Prüfungssystematik zu folgender Betrachtung: Da die Antragstellerin – [...] – bezüglich der von ihr präferierten Einzelspielhalle einen Anspruch auf erneute Durchführung des Auswahlverfahrens hat und insoweit mit ihrem Antrag auf weitere Duldung des Spielhallenbetriebs bis zu einer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu treffenden neuen Auswahlentscheidung erfolgreich ist, stellt sich bezüglich dieser Spielhalle die Frage einer Befreiung vom Abstandsgebot (das Verbundverbot steht dem Weiterbetrieb dieser Einzelspielhalle ohnehin nicht entgegen) derzeit nicht. Der Antragsgegner wird eine Befreiung vom Abstandsgebot wegen unbilliger Härte hinsichtlich der präferierten Einzelspielhalle (erst bzw. nur dann) erneut zu prüfen haben, wenn die Antragstellerin in dem neuen Auswahlverfahren aufgrund einer ermessensfehlerfreien, der Rechtsauffassung des Senats Rechnung tragenden Auswahlentscheidung unterliegen sollte. Das Begehren, den Weiterbetrieb auch der zweiten – im baulichen Verbund mit der präferierten Spielhalle betriebenen – Einzelspielhalle der Antragstellerin zu dulden, kann demgegenüber nur dann Erfolg haben, wenn der Antragstellerin hinsichtlich dieser Spielhalle ein Anspruch auf Befreiung vom Verbundverbot wegen unbilliger Härte zuzuerkennen ist. In diesem Fall würde diese zweite Einzelspielhalle hinsichtlich der Abstands- und Auswahlproblematik das weitere rechtliche Schicksal der präferierten Einzelspielhalle teilen. Der Antragstellerin steht hinsichtlich der nicht präferierten zweiten Einzelspielhalle in der [...] in [...] kein Anspruch auf Befreiung vom Verbundverbot nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 SSpielhG zu.“ Demnach ist im hier zu entscheidenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu prüfen, ob Befreiungstatbestände betreffend die streitgegenständliche Mehrfachspielhalle vorliegen. Insoweit ist es unerheblich, ob der Spielhallenbetreiber in einem noch nicht abgeschlossenen Auswahlverfahren mit der präferierten Spielhalle Erfolg haben wird oder nicht; selbst wenn die Antragsteller in der Hauptsache mit ihrer Präferenzspielhalle im Auswahlverfahren Erfolg haben sollten, könnte die Mehrfachspielhalle nur dann weiterbetrieben werden, wenn diesbezüglich eine Befreiung von dem Verbundverbot in Betracht käme. Hierbei findet keine „Verquickung“ der Auswahlentscheidung mit der Härtefallprüfung der Mehrfachspielhalle statt, sondern lediglich eine im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens (vorgezogene) Prüfung der Befreiungstatbestände. Ein noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Auswahlverfahren betreffend die Präferenzspielhalle begründet keinen Anspruch auf den Fortbetrieb einer am selben Standort bestehenden Mehrfachspielhalle. b. Ein Anspruch auf Befreiung vom Verbundverbot nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 SSpielhG steht den Antragstellern aber nicht zu. Zur Begründung wird zunächst auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners in den Bescheiden vom 27.08.2018 Bezug genommen (analog § 117 Abs. 5 VwGO). Vertiefend wird Folgendes ergänzt: Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SSpielhG kann die Erlaubnisbehörde auf Antrag in begründeten Einzelfällen eine Befreiung von dem Abstandsgebot nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG für einen angemessenen Zeitraum aussprechen, wenn 1. eine Erlaubnis ausschließlich wegen Unterschreitung des Mindestabstandes nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 nicht mehr erteilt werden könnte, 2. die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber auf den Bestand der ursprünglichen Erlaubnis vertrauen durfte und dieses Vertrauen unter Abwägung öffentlicher Interessen und der Ziele des § 1 Abs. 1 SSpielhG schutzwürdig ist und 3. dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist; diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. § 12 Abs. 2 Satz 2 SSpielhG knüpft für eine Befreiung vom Verbundverbot (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 SSpielhG) an die für eine Befreiung vom Abstandsgebot geltenden Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 SSpielhG an und normiert – zusätzlich – die in den Nrn. 1 und 2 genannten – gegenüber denjenigen einer Abstandsbefreiung strengeren – Voraussetzungen. Danach ist bei in einem baulichen Verbund stehenden Spielhallen das Vertrauen in der Regel nur dann schutzwürdig im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SSpielhG, wenn 1. eine unbefristete Erlaubnis nach § 33i GewO vor dem 28.10.2011 erteilt und in Anspruch genommen wurde und 2. der Erlaubnisinhaber im Vertrauen auf diese Erlaubnis Vermögensdispositionen getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Ergänzend regelt zudem § 12 Abs. 3 SSpielhG, dass zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 Abs. 1 SSpielhG die zuständige Behörde im Zusammenhang mit der Erteilung einer Befreiung nach § 12 Abs. 2 SSpielhG die Vorlage und die Umsetzung von Konzepten verlangen kann, in denen nach Ablauf der Übergangsfrist nach Abs. 1 konkrete Maßnahmen zur weiteren Anpassung des Betriebs der Spielhalle an die Erlaubnisvoraussetzungen nach diesem Gesetz aufgenommen werden, die auch konkrete Maßnahmen zum Rückbau umfassen können. Ausgehend hiervon gilt im vorliegenden Fall Folgendes: aa. Ob die in Rede stehende Spielhalle 2 die allgemeinen Erlaubnisvoraussetzungen, mithin die Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SSpielhG erfüllt – und damit eine Erlaubnis ausschließlich wegen Unterschreitung des Mindestabstandes nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG bzw. des Verbundverbotes nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 SSpielhG nicht mehr erteilt werden könnte –, kann hier offen bleiben.3An dieser Stelle kann daher auch dahinstehen, wie es sich im vorliegenden Verfahren auswirkt, dass die Antragsteller im Antragsverfahren – worauf in den Bescheiden vom 27.08.2018 hingewiesen wurde – keine baurechtliche Genehmigung für die streitgegenständlichen Räumlichkeiten vorgelegt haben.An dieser Stelle kann daher auch dahinstehen, wie es sich im vorliegenden Verfahren auswirkt, dass die Antragsteller im Antragsverfahren – worauf in den Bescheiden vom 27.08.2018 hingewiesen wurde – keine baurechtliche Genehmigung für die streitgegenständlichen Räumlichkeiten vorgelegt haben. Denn im Fall der Antragsteller fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen schutzwürdigen Vertrauen i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 SSpielhG. Für die streitgegenständliche Spielhalle wurden den Antragstellern zwar vor dem 28.10.2011 unbefristete Erlaubnisse erteilt und die Spielhalle vor diesem Stichtag auch in Betrieb genommen, sodass die Anforderung des § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SSpielhG erfüllt ist. Die Antragsteller haben jedoch nicht dargetan, im Vertrauen auf diese unbefristeten Erlaubnisse Vermögensdispositionen getroffen zu haben, die sie nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen konnten, sodass die Voraussetzungen eines schutzwürdigen Vertrauens im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 SSpielhG nicht erfüllt sind. Schutzwürdig sind insoweit regelmäßig nur Dispositionen bzw. unternehmerische Entscheidungen, die zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, zu dem noch auf den Fortbestand der Erlaubnis über den 30.06.2017 hinaus vertraut werden durfte, also vor dem 28.10.2011. Spätere Dispositionen sind in Kenntnis der bevorstehenden Rechtsänderung getroffen worden und daher in der Abwägung mit öffentlichen Interessen und den Zielen des § 1 Abs. 1 SSpielhG regelmäßig nicht mehr schutzwürdig. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.12.2018 – 1 B 248/18 – und vom 20.12.2018 – 1 B 296/18 –, juris Des Weiteren ist das Vertrauen nach § 12 Satz 2 Nr. 2 SSpielhG in der Regel nur schutzwürdig, wenn der Erlaubnisinhaber im Vertrauen auf die Erlaubnis Vermögensdispositionen getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Damit ist bereits auf der Prüfungsebene der Schutzwürdigkeit eines betätigten Vertrauens erforderlich, dass die Dispositionen, die ohne die Befreiung entwertet würden, unter zumutbaren Umständen zum 30.06.2017 nicht rückgängig zu machen waren und auch im Nachhinein nicht mehr rückgängig zu machen sind. Gelingt dem Betreiber nicht, dies glaubhaft zu machen bzw. gegebenenfalls den entsprechenden Nachweis zu führen, so kommt es auf der Prüfebene des § 12 Abs. 2 SSpielhG auf die Höhe und Laufzeit der durch diese Dispositionen bedingten Verbindlichkeiten sowie auf die durch diese bewirkte wirtschaftliche Betroffenheit des Unternehmens nicht mehr an, d.h. eine Berücksichtigung der Dispositionen im Rahmen der Prüfung einer Härtefallbefreiung nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 SSpielhG scheidet bereits mangels Schutzwürdigkeit des betätigten Vertrauens aus. Bei der im vorliegenden Fall allein in Betracht zu ziehenden Befreiung vom Verbundverbot musste den jeweiligen Betreibern einer Verbundspielhalle bewusst sein, dass sie für den Weiterbetrieb nach dem – durch den Ablauf der Übergangsfrist bedingten – Erlöschen ihrer Alterlaubnisse keine neue reguläre Spielhallenerlaubnis mehr erhalten werden. Sie mussten daher einkalkulieren, dass ein Weiterbetrieb allenfalls im Wege einer Härtefallbefreiung möglich sein wird, und hatten somit – was im Übrigen auch die strenge Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SSpielhG rechtfertigt – schon während des fünfjährigen Übergangszeitraums Veranlassung, alle über den 30.06.2017 fortwirkenden und mit weiter zu bedienenden Verbindlichkeiten einhergehenden Dispositionen auf den Prüfstand zu stellen und sie möglichst an die bevorstehende Änderung der Rechtslage anzupassen. Erforderlich ist demnach, dass die Fortwirkung vor dem 28.10.2011 getroffener Dispositionen über den 30.06.2017 hinaus für den Betreiber nicht durch frühzeitige Bemühungen um eine Vertragsaufhebung bzw. -anpassung abzuwenden war. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.12.2018 – 1 B 248/18 – und vom 20.12.2018 – 1 B 296/18 –, juris Ausgehend davon fehlt es vorliegend bereits an einer hinreichenden Darlegung vertrauensgeschützter Dispositionen der Antragsteller. Anhand der vorgelegten Bescheinigungen des Wirtschaftsprüfers sowie der weiteren Unterlagen wie auch mit Blick auf das Vorbringen der Antragsteller ist kein Vertrauensschutz zu bejahen. Die Antragsteller können sich unter Vertrauensgesichtspunkten nicht auf den betreffend die streitgegenständliche Spielhalle 2 geschlossenen Mietvertrag berufen. Es kann dahinstehen, wie es sich auswirkt, dass der Antragsteller zu 2.) Eigentümer der Mieträume ist und diese an die Gesellschaft, deren Geschäftsführer der Antragsteller zu 1.) und der Antragsteller zu 2.) sind, vermietet hat. Jedenfalls kann der Mietvertrag nach den oben beschriebenen Maßstäben bereits keinen Vertrauensschutz begründen, weil er erst am 01.04.2016 und damit lange nach dem 28.10.2011 geschlossen worden ist. Da nach dem 28.10.2011 begründete Dispositionen in Kenntnis der bevorstehenden Rechtsänderung getroffen worden sind, können sie in der Abwägung mit öffentlichen Interessen und den Zielen des § 1 Abs. 1 SSpielhG nicht mehr schutzwürdig sein. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.12.2018 – 1 B 248/18 – und vom 20.12.2018 – 1 B 296/18 –, juris Ausweislich der durch die Antragsteller vorgelegten Wirtschaftsprüferbescheinigungen wurden überdies die Leasingverträge für die Meldeanlage wie auch die verschiedenen Kraftfahrzeuge allesamt nach dem 28.10.2011 und damit in Kenntnis der Übergangsfrist abgeschlossen.4Der Vertrag für die Meldeanlage wurde ausweislich der Aufstellung in der Wirtschaftsprüferbescheinigung im Jahr 2013 und die Verträge für die Fahrzeuge wurden in den Jahren 2015 und 2016 geschlossen, vgl. Bl. 18 der Verwaltungsakte, Band B.Der Vertrag für die Meldeanlage wurde ausweislich der Aufstellung in der Wirtschaftsprüferbescheinigung im Jahr 2013 und die Verträge für die Fahrzeuge wurden in den Jahren 2015 und 2016 geschlossen, vgl. Bl. 18 der Verwaltungsakte, Band B. In der Wirtschaftsprüferbescheinigung vom 16.12.2016 ist bezüglich des Leasings von Spielgeräten bereits kein Datum des Vertragsschlusses angegeben; insoweit ist jedoch betreffend den streitgegenständlichen Standort vermerkt „Ende aktueller Vertrag [...] 6 Monate bzw. 2017/2018“. Danach wäre eine Lösung von den vertraglichen Verbindlichkeiten mit einer relativ kurzen Frist (6 Monate), jedenfalls aber bis Ende 2018 ohne Weiteres möglich gewesen. Nach alldem sind schon keine vertrauensgeschützten Dispositionen, die einen Weiterbetrieb der nicht präferierten Spielhalle unter Vertrauensgesichtspunkten rechtfertigen könnten, erkennbar. bb. Im Übrigen ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die begehrte Befreiung i.S.v. § 12 Abs. 2 Satz 2 und Satz 1 Nr. 3 SSpielhG im konkreten Fall zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist. Vertrauensgeschützte Dispositionen können eine unbillige Härte zur Folge haben, wenn ihre Fortwirkung über den 30.06.2017 hinaus für den Betreiber nicht durch frühzeitige Bemühungen um eine Vertragsaufhebung bzw. -anpassung abzuwenden war, und sie in Kombination mit der Schließung der Spielhalle, in die investiert wurde, eine konkret absehbare, durch eine ordnungsgemäße und vorausschauende Geschäftsführung nicht vermeidbare – gegebenenfalls sogar existenzbedrohende –wirtschaftliche Schieflage des Unternehmens bewirken. Vgl. Beschluss der Kammer vom 28.01.2019 – 1 L 1940/18 – Für die Annahme einer unbilligen Härte reicht nicht aus, dass dem Betreiber im Fall der Versagung der Befreiung die Möglichkeit genommen wird, aus einer nicht mehr gesetzeskonformen Spielhalle künftig Einnahmen zu rekrutieren. Denn der durch § 3 Abs. 2 SSpielhG bewirkte Verlust einer Einnahmemöglichkeit ist keine atypische Folge der Umsetzung des Abstandsgebots oder des Verbundverbots, sondern eine unvermeidbare Konsequenz der Neuregelung, die dem Gesetzgeber bewusst war. Der Betreiber muss vielmehr über den Verlust von Gewinnerzielungsmöglichkeiten hinaus mit Belastungen infolge der Schließung konfrontiert sein, die ihm unter den Umständen des Einzelfalls ein Sonderopfer auferlegen, das ihm auch unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses von seinem Ausmaß her ausnahmsweise nicht zumutbar ist. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.12.2018 – 1 B 248/18 – und vom 20.12.2018 – 1 B 296/18 –, juris. Das Bundesverfassungsgericht hat bestätigt, dass der Gesetzgeber mit dem Verbundverbot verfassungsrechtlich in zulässiger Weise auf die deutliche Expansion der Glücksspielbranche in den Jahren vor den entsprechenden Neuregelungen reagiert hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, Rn. 150, juris Bei der Beurteilung des Vorliegens einer unbilligen Härte ist daher überdies zu berücksichtigen, dass durch das Verbundverbot und das Abstandsgebot die Möglichkeit entfällt, größere Kapazitäten an Spielmöglichkeiten oder eine größere Vielfalt an Spielgeräten vorzuhalten und die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Vorteile für sich nutzbar zu machen. Dementsprechend kann es nicht nur in Einzelfällen dazu kommen, dass Spielhallenbetreiber ihren Beruf aufgeben müssen, zumal das Angebot an attraktiven Standorten durch das Verbundverbot und das Abstandsgebot eingeschränkt werden. Mit diesen Regelungen bezweckt der Gesetzgeber eine deutliche Beschränkung des Spielhallenangebots, um auf diese Weise Spielsucht zu bekämpfen und zu verhindern. Dieser Hauptzweck stellt ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel dar mit der Folge, dass die durch diese Regelungen bedingten Eingriffe in die Grundrechte der Spielhallenbetreiber im Regelfall als verfassungsgemäß hinzunehmen sind. Vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 11.06.2018 – 8 B 2048/17 –, Rn. 20, juris unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, Rn. 118 ff., juris Hieran gemessen ist im Fall der Antragsteller kein Härtefall anzunehmen. Diesbezüglich können sich die Antragsteller nicht mit Erfolg auf eine ihnen bzw. der durch sie geführten Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach eigenen Angaben drohende Existenzvernichtung berufen. In den Bescheiden vom 27.08.2018 hat der Antragsgegner hinsichtlich des Vorliegens eines Härtefalls im Hinblick auf die durch die Antragsteller vorgelegten Unterlagen ausgeführt (vgl. jeweils Bl. 13 ff. der Bescheide vom 27.08.2018): „Die[...] Wirtschaftsprüferbescheinigung mit Ihren Anlagen ist allerdings in folgenden Punkten zu beanstanden: Die von Ihnen als Anlage zur Wirtschaftsprüferbescheinigung vorgelegte fiktive Liquidationsbilanz der ... GbR zum 30.06.2017 schließt mit einem Fehlkapital von 1.083.666,00 Euro ab, nachdem von der Gesellschaft sonstige Rückstellungen in Höhe insgesamt 1.347.000,00 Euro gebildet wurden. Diese Rückstellungen setzen sich wie folgt zusammen: 1. Rückstellungen für Vertragsstrafen aufgrund nicht mehr zu erwartenden Erfüllung von Verträgen und Rückstellungen für drohende Verluste aus zu erfüllenden Verträgen von 967 Teuro 2. Abfindungen für Mitarbeiter von 80 Teuro 3. Rückbau- und Abbruchverpflichtungen von 100 Teuro 4. sonstige finanzielle Verpflichtungen von 200 TEuro Die [...] Rückstellungen zu 1. in Höhe von 967 TEuro betreffen ausschließlich Rückstellungen für die Erfüllung von Mietverträgen für die Spielhallenstandorte sowie das Büro über den 30.06.2017 hinaus bis zum Ablauf des jeweiligen Mietvertrages. Die sonstigen Rückstellungen zu 4. in Höhe von 200 TEuro betreffen die Aufwendungen für sonstige Miet- und Leasingverpflichtungen (Spielgeräte, Kfz, Meldeanlage, Kaffeeautomaten) über den 30.06.2017 hinaus. Die für die langfristigen finanziellen Verpflichtungen aus folgenden Verträgen gebildeten Rückstellungen zu 1. und 4. sind jedoch bei der Frage, ob eine unbillige Härte vorliegt, nicht zu berücksichtigen, da sie insoweit auf nicht schutzwürdigen Vermögensdispositionen beruhen [...]. Die in der fiktiven Liquidationsbilanz zum 30.06.2017 ausgewiesene Überschuldung beruht insoweit auf Rückstellungen für Verpflichtungen aus Verträgen, die in Kenntnis der veränderten Rechtslage zu Lasten der Gesellschaft abgeschlossen wurden. [...] Ohne Berücksichtigung der Rückstellungen für Verpflichtungen aus Miet- und Leasingverträgen, die in positiver Kenntnis der veränderten Rechtslage eingegangen wurden, verbliebe in der fiktiven Liquidationsbilanz zum 30.06.2017 [...] zwar noch ein rechnerisches Fehlkapital von 451.260,00 Euro. Dieser ausgewiesenen Überschuldung [...] stehen jedoch noch Netto-Entnahmen der Gesellschafter aus den Jahren 2012 bis 2015 in Höhe von insgesamt 1.129.218,16 Euro gegenüber. [...] Angesichts der Änderungen der Rechtslage im Spielhallenrecht und dem somit teilweise ungesicherten Fortbestehen der von der Gesellschaft betriebenen Spielhallen über den 30.06.2017 hinaus, hätten die Gesellschafter im Hinblick auf bestehende finanzielle Verpflichtungen und erforderliche Umstrukturierungen Rücksicht auf den gesteigerten Liquiditätsbedarf der Gesellschaft nehmen müssen.“ Diesen Feststellungen des Antragsgegners sind die Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Die Antragsteller müssen sich jedenfalls entgegenhalten lassen, dass die Aufstellungen des Wirtschaftsprüfers in den von ihnen vorgelegten Bescheinigungen offensichtlich auf der Annahme beruhen, dass jede eingegangene Verbindlichkeit – unabhängig davon, wann der jeweilige Vertrag geschlossen bzw. verlängert worden ist – in vollem Umfang Bestand haben müsse, ohne dass die Antragsteller sich aktiv um eine vorzeitige Vertragsbeendigung bzw. -anpassung bemühen müssten. Nach dem oben Gesagten kann jedoch nur dann eine unbillige Härte angenommen werden, wenn die Fortwirkung der eingegangen Verbindlichkeiten über den 30.6.2017 hinaus für den Betreiber nicht durch frühzeitige Bemühungen um eine Vertragsaufhebung bzw. -anpassung abzuwenden war. Verzichtet ein Betreiber in Kenntnis der Übergangsfrist auf eine Anpassung seines Betriebs, sondern geht vielmehr – wie vorliegend – neue, teils langfristige vertragliche Verbindlichkeiten ein, können diese unternehmerischen Entscheidungen nach Ablauf der Übergangsfrist einen Härtefall nicht begründen. Die Antragsteller sind mit der Begründung zahlreicher neuer Verbindlichkeiten bewusst ein unternehmerisches Risiko eingegangen, das sich jetzt realisiert. Vgl. hierzu: VGH Hessen, Beschluss vom 11.06.2018 – 8 B 2048/17 –, Rn. 26, juris Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf verweisen, dass der Wirtschaftsprüfer in seinem Bericht festgestellt habe, dass „[e]ine geordnete Abwicklung der Gesellschaft [voraussetze], dass die Konzession für die Standorte in der Str. …, sowie Str. …, erhalten bleibe[...].“, entkräftet dieser pauschale Hinweis nicht die obigen Feststellungen des Antragsgegners. Die Antragsteller haben bereits nicht nachvollziehbar dargelegt, warum in ihrem Fall für den Fall der Schließung des streitgegenständlichen Standortes eine Existenzvernichtung drohen soll. Konkrete Auswirkungen einer Schließung des streitgegenständlichen Standortes sind nicht dargetan. So haben sie weder dargelegt, welchen Anteil die streitgegenständliche Spielhalle an dem Fortbestand der durch die beiden Antragsteller geführten Gesellschaft des bürgerlichen Rechts hat, noch haben sie dargetan, warum die behauptete Existenzvernichtung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie bereits für zwei Standorte im Saarland eine bestandskräftige Genehmigung erhalten haben, im Falle der Schließung der streitgegenständlichen Spielhalle unvermeidbar sein soll. cc. Dass nach den vorstehend dargelegten Gründen die in § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SSpielhG normierten Voraussetzungen für eine Befreiung vom Verbundverbot fallbezogen nicht erfüllt sind, hat nach der o.g. Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes nicht zur Folge, dass eine Härtefallbefreiung – unter dem Blickwinkel einer drohenden Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller – ohne Weiteres ausscheidet. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts hält das Landesrecht in § 12 Abs. 3 SSpielhG eine Regelung vor, nach der eine Befreiung auch erfolgen kann, wenn die vorbezeichneten engen Voraussetzungen einer unbilligen Härte nicht vollumfänglich erfüllt sind, aber ein Konzept mit konkreten Maßnahmen zur weiteren Anpassung des Betriebs der Spielhalle an die neuen Erlaubnisvoraussetzungen und die Ziele des Gesetzes vorgelegt und umgesetzt wird. Voraussetzung ist insoweit, dass der Spielhallenbetreiber realisierbare Umstrukturierungs- und/oder Neuausrichtungsvorstellungen entwickelt und zusammen mit dem Befreiungsantrag vorgelegt hat, mittels derer eine sonst erforderliche Schließung des Standorts und eine daraus folgende Gefährdung der Existenz des Unternehmens im Wege einer die Ziele des § 1 SSpielhG berücksichtigenden und daher möglichst zeitnahen Anpassung an das neue Recht abgewendet werden kann, indem anlässlich der Befreiungsentscheidung ein Konzept festgeschrieben wird, das eine gegebenenfalls schrittweise vorgesehene weitere Anpassung bereits fest einbindet. Erforderlich ist hierbei, dass die im Befreiungsantrag entwickelten Vorstellungen zur Anpassung des Spielhallenbetriebs an das neue Recht nicht nur die wirtschaftliche Betroffenheit des Spielhallenbetreibers im Blick haben, sondern insbesondere auch dem Anliegen einer zeitnahen Erreichung der Ziele des § 1 Abs. 1 SSpielhG dienlich sind. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.12.2018 – 1 B 248/18 –, juris Ein derartiges Gesamtkonzept zur Anpassung des Unternehmens an die neue Rechtslage liegt hier jedoch nicht vor. In den vorgelegten Wirtschaftsprüferbescheinigungen ist hinsichtlich der Reaktion der Antragsteller auf die ab dem Jahr 2011 veränderte Rechtslage vermerkt: „Durch die sogenannte fünf jährige Übergangsregelung, ab dem 28.10.2011, erhielten wir Kenntnis, dass ab dem 1.7.2017, keine Mehrfachkonzessionen für Spielhallen genehmigt werden und eine Abstandsregelung zwischen den jeweiligen Spielhallen von 500 Meter Luftlinie gilt. Damals, wie heute, und auch nicht vor 30.6.2017, wissen wir aber nicht, welche unserer Spielhallen, weiter über den 1.7.2017 hinaus geöffnet und betrieben werden dürfen, dies wird erst zwischen dem 1.1. und 30.06.2017 durch das Landesverwaltungsamt über die Härtefallregelung geprüft und entschieden. Aus diesem Grund konnten wir unsere Miet-Leasing-Pacht-und Arbeitsverträge nicht abstimmen. Gerade die Miet/Leasingverträge für die Geldspielgeräte, mussten und müssen immer aktualisiert werden, Gerätebestand muss schon aus Konkurrenzgründen immer aktuell gehalten werden. Eine Abstimmung für diese Verträge, und auch nicht bei jedem Vertrag, wenn Fälligkeiten bei Pachtvertragsverlängerungsoptionen zwischen 2012 und 2016 lagen, wäre nur dann möglich, wenn wir schon in der Vergangenheit unsere Firma liquidiert hätten, und kein Geld mehr verdienen wollten. Denn wie gesagt, welche Firma ab dem 1.7.2017 seine Spielhallen weiter betreiben darf, steht in den Sternen, zumal noch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts über die Rechtmäßigkeit der neuen Spielhallengesetze bundesweit aussteht. Verhandlungstermin war ursprünglich der 22.4.2016. Ab 2012 haben wir etwaige Expansionspläne aus Eis gelegt.“ Diese Angaben der Antragsteller zeigen, dass sie keinerlei Umstrukturierungs- und/oder Neuausrichtungsvorstellungen entwickelt haben; sie haben lediglich auf eine „Expansion“ verzichtet. Aus dem Vorgehen der Antragsteller ist vielmehr die Absicht erkennbar, im Vertrauen auf einen erfolgreichen Antrag auf Anerkennung als Härtefall jede Spielhalle, so auch die streitgegenständliche Spielhalle – für die zuletzt im Jahr 2016 eine zehnjährige Verlängerung des Mietvertrages vereinbart wurde – in der bisherigen Form weiter zu betreiben. Mithin liegt auch kein Konzept im oben beschrieben Sinn vor, das geeignet wäre, eine vorübergehende Befreiung gemäß § 12 Abs. 3 SSpielhG zu rechtfertigen. Haben die Antragsteller demnach keinen Anspruch auf Befreiung vom Verbundverbot dargetan, ist der Antrag auf Erlass einer begehrten einstweiligen Anordnung abzulehnen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der nach §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG festzusetzende Streitwert entspricht der Hälfte des Werts der Hauptsache des Verwaltungsrechtstreits um die Erteilung der Erlaubnis für eine Spielhalle, der mit 15.000 € in Ansatz zu bringen ist.