Beschluss
8 B 764/17
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2017:0519.8B764.17.0A
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Leitsätze
§ 42 HKO i.V.m. § 67 Abs. 1 Satz 1 HGO vermittelt dem einzelnen Mitglied des Kreisausschusses ein organschaftliches Recht auf die regelmäßig nichtöffentliche Durchführung der Sitzungen des Kreisausschusses.
In den nichtöffentlichen Sitzungen des Kreisausschusses dürfen nur dessen Mitglieder und vom Gesetzgeber ausdrücklich zur Teilnahme an Sitzungen des Kreisausschusses zugelassene Personen anwesend sein. Außerhalb der Beratung und Entscheidung des Kreisausschusses ist die Anwesenheit von Kreisbediensteten in dessen nichtöffentlichen Sitzungen rechtlich nicht ausgeschlossen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der jeweiligen Sitzung erforderlich ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für die erste Instanz auf 20.000,-- € und für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 42 HKO i.V.m. § 67 Abs. 1 Satz 1 HGO vermittelt dem einzelnen Mitglied des Kreisausschusses ein organschaftliches Recht auf die regelmäßig nichtöffentliche Durchführung der Sitzungen des Kreisausschusses. In den nichtöffentlichen Sitzungen des Kreisausschusses dürfen nur dessen Mitglieder und vom Gesetzgeber ausdrücklich zur Teilnahme an Sitzungen des Kreisausschusses zugelassene Personen anwesend sein. Außerhalb der Beratung und Entscheidung des Kreisausschusses ist die Anwesenheit von Kreisbediensteten in dessen nichtöffentlichen Sitzungen rechtlich nicht ausgeschlossen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der jeweiligen Sitzung erforderlich ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für die erste Instanz auf 20.000,-- € und für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,-- € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist als ehrenamtlicher Kreisbeigeordneter Mitglied des Antragsgegners, dessen Vorsitzende die Landrätin des Landkreises ist. Zu den Sitzungen des Antragsgegners werden regelmäßig der Fachdienstleiter und Pressereferent sowie weitere Bedienstete der Kreisverwaltung hinzu gezogen. Diese sind bei sämtlichen Berichten der Verwaltung zu einzelnen Tagesordnungspunkten und auch bei der anschließenden Diskussion und Abstimmung anwesend. Unter Hinweis darauf, dass die Sitzungen des Kreisausschusses in der Regel nicht öffentlich stattfinden, erhob der Antragsteller Einwände gegen diese Vorgehensweise, soweit die Anwesenheit der Kreisbediensteten nicht zur Erläuterung von Vorlagen etc. erforderlich ist. Gleichwohl nahmen auch an den folgenden Sitzungen Kreisbedienstete teil. Als der Antragsteller daraufhin erklärte, er werde unter diesen Umständen an der Beratung und Beschlussfassung nicht (mehr) teilnehmen, beschloss der Antragsgegner am 14. September 2016 mit der Mehrheit seiner Mitglieder, dass bis auf weiteres Mitarbeiter der Verwaltung bei den Sitzungen des Kreisausschusses einschließlich der Beratungen und Abstimmungen anwesend sein dürften. Am 26. Oktober 2016 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Gießen um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und geltend gemacht, er werde durch die Anwesenheit von Kreisbediensteten auch bei Diskussion und Abstimmung in seinem Mitgliedschaftsrecht auf freie, unbefangene und von Dritten unbeeinflusste und unbeobachtete Meinungsäußerung und Stimmabgabe in den regelmäßig nichtöffentlichen Sitzungen des Kreisausschusses beeinträchtigt. Sein Rechtsschutzgesuch richte sich sowohl gegen die Landrätin als Vorsitzende des Kreisausschusses (im erstinstanzlichen Beschluss: Antragsgegnerin zu 1) als auch gegen den Kreisausschuss (im erstinstanzlichen Beschluss: Antragsgegner zu 2) wegen der von diesem getroffenen Entscheidung vom 14. September 2016. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei erforderlich, weil die Landrätin und der Kreisausschuss diese Praxis offenbar bis zum Ende der Wahlperiode beibehalten wollten. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Antragsschrift und den Schriftsatz vom 8. Dezember 2016 (Bl. 1f. bzw. 70f. d. Gerichtsakte [GA]). Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegnern (Landrätin und Kreisausschuss) im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, mit Ausnahme des gewählten Schriftführers und im Vertretungsfall seines gewählten Stellvertreters in den nichtöffentlichen Sitzungen des Antragsgegners zu 2) Bedienstete der Kreisverwaltung über die zeitliche Dauer ihres Sachvortrags zu einzelnen Tagesordnungspunkten und über die Klärung von Rückfragen hierzu hinaus an den Beratungen und Abstimmungen als Zuhörer teilnehmen zu lassen, hilfsweise, den Antragsgegnern (Landrätin und Kreisausschuss) im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, mit Ausnahme des gewählten Schriftführers und im Vertretungsfall seines gewählten Stellvertreters in den nichtöffentlichen Sitzungen des Antragsgegners zu 2) Bedienstete der Kreisverwaltung über die zeitliche Dauer ihres Sachvortrags zu einzelnen Tagesordnungspunkten und über die Klärung von Rückfragen hierzu hinaus an den Beratungen und Abstimmungen als Zuhörer teilnehmen zu lassen. Die Antragsgegner (Landrätin und Kreisausschuss) haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen, hilfsweise den Antragsteller zu verpflichten, binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist Klage in der Hauptsache zu erheben. Sie halten den Antrag für unbegründet. Ihm stehe das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Im Übrigen seien Bedienstete der Kreisverwaltung nicht Dritte. Durch ihre Anwesenheit werde eine nichtöffentliche Sitzung des Kreisausschusses nicht zu einer öffentlichen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 14. November 2016 (Bl. 56f. d. GA). Mit Beschluss vom 1. Februar 2017 hat das Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegnern (Landrätin und Kreisausschuss) bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt, mit Ausnahme des gewählten Schriftführers und im Vertretungsfall seines gewählten Stellvertreters in den nichtöffentlichen Sitzungen des Kreisausschusses Bedienstete der Kreisverwaltung über die zeitliche Dauer ihres Sachvortrags zu einzelnen Tagesordnungspunkten und über die Klärung von Rückfragen hierzu hinaus an den Beratungen und Abstimmungen als Zuhörer teilnehmen zu lassen. Außerdem hat es dem Antragsteller aufgegeben, binnen Monatsfrist nach Rechtskraft des Beschlusses Klage in der Hauptsache zu erheben. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 86f. d. GA). Gegen diesen Beschluss, der dem Antragsgegner (in erster Instanz: Antragsgegner zu 2) am 3. Februar 2017 (Bl. 106 d. GA) zugestellt worden ist, hat er am 17. Februar 2017 (Bl. 108 d. GA) Beschwerde erhoben und diese am 3. März 2017 begründet. Das Verwaltungsgericht habe in der angegriffenen Entscheidung den Begriff der "Öffentlichkeit" verkannt. Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit werde durch die Anwesenheit von Mitarbeitern der Verwaltung in den Sitzungen des Kreisausschusses nicht verletzt, da diese nicht als "Dritte" im Sinne von Öffentlichkeit anzusehen seien. Sie nähmen nur in ihrer amtlichen Eigenschaft teil und seien zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ein generelles Recht des einzelnen Mitglieds auf freie, unbefangene, von Dritten unbeobachtete Diskussion und Abstimmung gebe es in der Hessischen Gemeindeordnung gerade nicht und hätte einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Zudem fehle der Anordnungsgrund, da nicht nachvollziehbar sei, inwiefern dem Antragsteller die Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustands nicht bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zumutbar sein solle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Beschwerdebegründung (Bl. 128f. d. GA). Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 1. Februar 2017 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung - hilfsweise bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache - zu untersagen, mit Ausnahme des gewählten und im Vertretungsfalle seines gewählten Stellvertreters in den nichtöffentlichen Sitzungen des Antragsgegners Bedienstete der Kreisverwaltung über die zeitliche Dauer ihres Sachvortrags zu einzelnen Tagesordnungspunkten und über die Klärung von Rückfragen hierzu hinaus an den Beratungen und Abstimmungen als Zuhörer teilnehmen zu lassen, abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 1. Februar 2017 - 8 L 3591/16 - zurückzuweisen. Zur Begründung macht er geltend, die Beschwerde sei unzulässig. Zum einen sei sie verspätet und zum anderen ohne einen entsprechenden Beschluss des Kreisausschusses und damit von einem vollmachtlosen Vertreter erhoben worden. Sie sei auch unbegründet, weil der Antragsgegner durch seinen Beschluss das vom Gesetzgeber vorgesehene Regel-Ausnahme-Verhältnis von Nichtöffentlichkeit und Öffentlichkeit der Sitzungen des Kreisausschusses in sein Gegenteil verkehre und den Antragsteller dadurch in seinen organschaftlichen Rechten verletze. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 24. April 2017 (Bl. 162f. d. GA). Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die zum Verfahren 8 B 749/17 geführte Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge (ein Hefter), die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 1. Februar 2017 bleibt ohne Erfolg. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt, mit Ausnahme des gewählten Schriftführers bzw. seines Stellvertreters in den nichtöffentlichen Sitzungen des Kreisausschusses Bedienstete der Kreisverwaltung über die zeitliche Dauer ihres Sachvortrags zu einzelnen Tagesordnungspunkten und die Klärung von Rückfragen hierzu hinaus an den Beratungen und Abstimmungen als Zuhörer teilnehmen zu lassen. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdegerichts im Zeitpunkt seiner Entscheidung zulässig und begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Ist der Antrag - wie hier - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Anwesenheit von Mitarbeitern der Verwaltung mit Ausnahme des Schriftführers während der Beratung und Beschlussfassung des Antragsgegners den Antragsteller in dessen organschaftlichem Recht auf regelmäßig nichtöffentliche Sitzungen des Kreisausschusses verletzt (a) und die Angelegenheit eilbedürftig ist (b). a) Rechtsgrundlage des den Anordnungsanspruch begründenden organschaftlichen Rechts des Antragstellers ist § 42 HKO in Verbindung mit § 67 Abs. 1 Satz 1 HGO, wonach der Kreisausschuss seine Beschlüsse in Sitzungen fasst, die in der Regel nichtöffentlich sind. Denn diese Normen regeln nicht nur objektivrechtlich die Art und Weise der Beschlussfassung im Kreisausschuss, sondern vermitteln zugleich dem einzelnen Mitglied ein subjektives Recht auf Einhaltung dieser Regelungen. aa) Durch die Magistratsverfassung hat der hessische Gesetzgeber die Geschäfte der laufenden Verwaltung einem Kollegialorgan übertragen, in der Annahme, dass Kollegialentscheidungen eine größere Gewähr für eine umfassende Erfassung und Erörterung aller fachlich maßgeblichen Gesichtspunkte bieten. Damit stehen die Mitglieder des Gremiums in einem Spannungsverhältnis zueinander und sind aufgerufen, sich an der Willensbildung des Organs nicht nur durch bloße Teilnahme an den Sitzungen, sondern auch durch aktive Einflussnahme auf Beratung und Beschlussfassung - und zwar grundsätzlich unbefangen, ohne Rücksicht auf anwesende Dritte nehmen zu müssen - zu beteiligen. Jedem einzelnen ist damit ein eigener Anteil im Rahmen der Entscheidungsfindung zugedacht, der auch im Verhältnis zum Gremium und zu den anderen Mitgliedern wehrfähig ist, um das vom Gesetzgeber gewollte Verhältnis von Gewicht und Gegengewicht abzusichern. § 67 Abs. 1 Satz 1 HGO gewährleistet damit dem einzelnen Kreisausschussmitglied einen organschaftlichen Anspruch auf regelmäßig nichtöffentliche Sitzungen (vgl. dazu Bennemann, in Bennemann u.a.: Kommunalverfassungsrecht Hessen [KVRH], § 67 HGO, Rdnr. 4f. [Stand: August 2013]; Schneider/Dreßler, HGO, § 67 Rdnr. 1 [Stand: Oktober 2002]; Deicke/Schäfer, in: KVRH, § 42 HKO, Rdnr. 3.1 [Stand: August 2014]; Wiegelmann, Handbuch des Hessischen Kommunalverfassungsrechts Bd. I, 1988, S. 321). bb) Durch den Beschluss des Antragsgegners, bis auf Weiteres den Mitarbeitern der Kreisverwaltung in den Sitzungen des Kreisausschusses die Anwesenheit auch bei den Beratungen und Beschlussfassungen zu gestatten, hat dieser den Antragsteller in seinem organschaftlichen Recht verletzt. Denn die Mitarbeiter der Kreisverwaltung sind im Verhältnis zu den Mitgliedern des Kreisausschusses "Dritte", deren generelle Anwesenheit in den nichtöffentlichen Sitzungen des Kreisausschusses nicht gestattet ist. (1) Mitarbeiter der Kreisverwaltung gehören nicht zum Kreis derjenigen, die grundsätzlich an einer nichtöffentlichen Sitzung des Kreisausschusses teilnehmen dürfen. Im Gegensatz zu einer öffentlichen Sitzung, an der jedermann als Zuhörer teilnehmen kann, sind zur Teilnahme an einer nichtöffentlichen Sitzung grundsätzlich nur die Personen berechtigt, die dem Gremium angehören oder vom Gesetzgeber ausdrücklich zur Teilnahme an diesen Sitzungen zugelassen sind. Dazu gehören hier nur die Mitglieder des Kreisausschusses, der gewählte Schriftführer (§ 61 Abs. 2 Satz 2 HGO) bzw. sein Vertreter und die Aufsichtsbehörde (§ 137 Satz 2 1. Halbsatz HGO), nicht aber auch sonstige Kreisbedienstete. Da die Mitarbeiter der Kreisverwaltung indes in der Praxis vielfach diejenigen sind, die die zur Beratung und Entscheidung anstehenden Vorlagen umfassend darstellen und detailliert erläutern können, ist es gerechtfertigt, im Hinblick auf die Funktionalität und Effektivität der Verwaltungstätigkeit des Kreisausschusses das bei nichtöffentlichen Sitzungen bestehende strikte Verbot deren Anwesenheit im Wege der teleologischen Reduktion auf den Teil der Sitzungen des Kreisausschusses zu beschränken, in dem das Gremium über die zur Entscheidung anstehendenden Vorlagen berät und abstimmt. Denn Sinn und Zweck der Nichtöffentlichkeit der Sitzungen des Kreisausschusses ist gerade auch die unbefangene Erörterung und Entscheidung durch das Gremium. Diese aber wird durch eine Öffnung nichtöffentlicher Sitzungen für Kreisbedienstete, die auch die Beratungen und Abstimmungen des Kreisausschusses betrifft, nachteilig beeinflusst. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass Diskussion und Entscheidung bei Anwesenheit von Dritten anders verlaufen als in deren Abwesenheit. Dies zeigt das Beispiel der Ausschüsse der Gemeindevertretung, die seit 1977 öffentlich tagen. Stand dort früher ein fraktionsübergreifendes Suchen nach einer mehrheitsfähigen Lösung im Mittelpunkt, so ist seit Herstellung der Öffentlichkeit der Sitzungen der Austausch der in den Fraktionen vorbesprochenen Auffassungen der Regelfall (Bennemann, in: KVRH, § 62 Rdnr. 97 [Stand: August 2013]). Außerhalb der Beratung und Beschlussfassung des Kreisausschusses ist die Anwesenheit von Kreisbediensteten in dessen nichtöffentlichen Sitzungen hingegen rechtlich nicht ausgeschlossen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der jeweiligen Sitzung erforderlich ist. (2) Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass der Gesetzgeber im Lauf des parlamentarischen Verfahrens bereits 1952 das ursprünglich strikte Prinzip der Nichtöffentlichkeit der Sitzungen kommunaler Verwaltungsorgane durch die Einfügung der Worte "in der Regel" in den Absatz 1 der seinerzeit in § 68 HGO getroffenen Regelung aufgegeben hat, kann daraus nichts Gegenteiliges hergeleitet werden. Denn damit sollte lediglich erreicht werden, dass auch der Magistrat die Möglichkeit hat, öffentliche Sitzungen abzuhalten (LT-Drs. II. Wahlperiode Abtlg. II Nr. 103 S. 192), ohne dass dadurch das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Nichtöffentlichkeit und Öffentlichkeit der Sitzungen aufgegeben werden sollte. Auch die rechtliche Möglichkeit des Kreisausschusses, mit einfacher Mehrheit zu beschließen, öffentlich zu tagen, ändert an der rechtlichen Bewertung des Beschwerdegerichts nichts. Denn nach dem Gesetz ist die nichtöffentliche Sitzung die Regel, so dass es für eine entsprechende Beschlussfassung des Kreisausschusses rechtlich nicht nur einer entsprechenden Mehrheit im Gremium, sondern auch eines ein Abweichen von der Regel rechtfertigenden Grundes bedarf. Der Antragsgegner kann dieser rechtlichen Sichtweise auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Mitarbeiter der Kreisverwaltung nähmen nur in ihrer amtlichen Eigenschaft an den Sitzungen teil und seien im Übrigen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Denn mit der Nichtöffentlichkeit der Sitzungen des Kreisausschusses soll auch die Unbefangenheit der Diskussion in diesem Gremium sichergestellt werden. Diese ist nur gewährleistet, wenn Diskussion und Beratung in diesem Gremium unbeeinflusst von anwesenden Dritten nur im Kreise derer erfolgt, die in regelmäßig offener Abstimmung (§ 67 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz HGO) die Entscheidung zu treffen und zu verantworten haben. Sinn der Nichtöffentlichkeit ist eben nicht allein die Vertraulichkeit des Diskussionsinhalts, sondern auch diejenige des Diskussionsprozesses im Gremium Kreisausschuss. Insoweit führt auch der Verweis des Antragsgegners darauf, dass in den Gemeindeparlamenten Mitgliedern der Verwaltung die Anwesenheit auch in den nichtöffentlichen Sitzungen gestattet sei, nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn die Sitzungen der Gemeindeparlamente werden grundsätzlich - wie auch in Hessen (§ 52 Abs. 1 Satz 1 HGO) - öffentlich abgehalten. Auf diese Weise soll das Interesse der Bürgerschaft an der Selbstverwaltung geweckt und speziell dem Gemeindebürger Einblick in die Tätigkeit der Vertretungskörperschaft und ihrer Mitglieder ermöglicht werden, um so die Basis zu schaffen, die Verwaltung sachgerecht zu kontrollieren und auf sicherer Beurteilungsgrundlage das Wahlrecht ausüben zu können (vgl. Schnöckel, DVBl. 2007, 676 [678]). Lediglich für einzelne Angelegenheiten kann auch in solchen Sitzungen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden (§ 52 Abs. 1 Satz 2 HGO). Da in der HGO - anders als in anderen Bundesländern - kein Katalog der nichtöffentlich zu behandelnden Gegenstände enthalten ist, kommt es insoweit maßgeblich darauf an, ob aus Gründen des allgemeinen Wohls oder zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner - trotz der grundsätzlich gewollten Öffentlichkeit von Beratung und Entscheidung - Vertraulichkeit gewahrt werden muss (Teschke, in: KVRH, § 52 Rdnr. 23 [Stand: August 2013]). Der Beschluss, in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten und zu entscheiden, dient hier somit dem Schutz der Interessen Dritter, während sie im Kreisausschuss dem Schutz des Entscheidungsprozesses selbst und der daran Beteiligten dient. Auch ein Vergleich mit den Regelungen für die Ausschüsse führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie sind Hilfsorgane der Gemeindevertretung und um ihre Arbeit der interessierten Öffentlichkeit transparenter zu machen, gelten für sie seit 1977 die gleichen Regeln wie für die Gemeindevertretung (§ 62 Abs. 5 i.V.m. § 52 Abs. 1 HGO). b) Das Verwaltungsgericht hat zudem zu Recht einen Anordnungsgrund bejaht. Die Entscheidung ist eilbedürftig, weil der Antragsgegner durch den mit Mehrheit getroffenen Beschluss vom 14. September 2016 zum Ausdruck gebracht hat, dass er die bisherige Verfahrensweise bis auf Weiteres - ggf. für den Rest der Wahlperiode - fortsetzen wird. Der Antragsteller könnte daher ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung für die gesamte Wahlperiode, für die er dem Antragsgegner angehört, jedenfalls aber bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, an den nichtöffentlichen Sitzungen des Antragsgegners nur unter den ihn in seinen Rechten verletzenden Bedingungen teilnehmen. Soweit der Antragsgegner geltend macht, er sei durch die vom Verwaltungsgericht getroffene Regelung in seinen Rechten beeinträchtigt, da er sich gehindert sehe, Mitarbeiter der Kreisverwaltung in dem von ihm mehrheitlich für erforderlich gehaltenen Umfang zu den nichtöffentlichen Sitzungen hinzuzuziehen, rechtfertigt das keine andere Entscheidung. Denn es bleibt dem Antragsgegner unbenommen, im Vorfeld von Beratung und Entscheidung Kreisbedienstete hinzuzuziehen, um seine Informationsbedürfnisse zu erfüllen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners steht dem Erlass der einstweiligen Anordnung auch das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache hier nicht entgegen, weil ansonsten dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 Abs. 4 GG), nicht genügt wäre. Denn ohne eine entsprechende Regelung würde das Recht des Antragstellers auf unbefangene Diskussion vereitelt, weil ein späterer Erfolg im Hauptsacheverfahren die faktische Verhinderung der Ausübung seiner Rechte in den inzwischen abgehaltenen Sitzungen des Kreisausschusses nicht mehr ausgleichen könnte. c) Soweit der Antragsgegner schließlich Einwendungen gegen die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts erhebt, sind diese nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller lediglich in geringem Umfang unterliegt und hat daher gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO von einer Kostenteilung abgesehen. 2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren und die Änderung für das erstinstanzliche Verfahren beruhen auf §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei der Senat sich an Nr. 22.6 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 31. Mai/1. Juni 2012 bzw. 18. Juli 2013 (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rdnrn. 14 ff.) orientiert. Eine Reduzierung des Hauptsachestreitwerts im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer Entscheidung im Eilverfahren ist nicht angezeigt, weil der Antragsteller mit dem Eilverfahren eine Vorwegnahme der Hauptsache anstrebt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).