Beschluss
6 B 22/25
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0915.6B22.25.00
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Leitsätze
Eine politische Partei hat grundsätzlich einen Anspruch auf Überlassung öffentlicher Räume eines Bürgerhauses zur Durchführung ihres Kreisparteitags, wenn die Gemeinde das Bürgerhaus auch anderen politischen Parteien zur Verfügung stellt. Eine Einschränkung auf Parteien, die über eine Fraktion in der Ratsversammlung abgebildet sind, ist nicht zulässig und verstößt gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG.(Rn.35)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Zugang zum Klaus-Groth-Saal des Bürgerhauses Heide, Neue Anlage 5, 25746 Heide, einschließlich der Zugänge, der Teeküche im Erdgeschoss, Garderoben und Sanitäreinrichtungen zur Durchführung eines Kreisparteitags der Antragstellerin am 21.09.2025 für die Zeit von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu verschaffen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine politische Partei hat grundsätzlich einen Anspruch auf Überlassung öffentlicher Räume eines Bürgerhauses zur Durchführung ihres Kreisparteitags, wenn die Gemeinde das Bürgerhaus auch anderen politischen Parteien zur Verfügung stellt. Eine Einschränkung auf Parteien, die über eine Fraktion in der Ratsversammlung abgebildet sind, ist nicht zulässig und verstößt gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG.(Rn.35) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Zugang zum Klaus-Groth-Saal des Bürgerhauses Heide, Neue Anlage 5, 25746 Heide, einschließlich der Zugänge, der Teeküche im Erdgeschoss, Garderoben und Sanitäreinrichtungen zur Durchführung eines Kreisparteitags der Antragstellerin am 21.09.2025 für die Zeit von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu verschaffen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,– Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin die Überlassung des städtischen Bürgerhauses zur Durchführung ihres Kreisparteitags am 21.09.2025. Bei der Antragstellerin handelt es sich um den Kreisverband Dithmarschen der politischen Partei XXX. Sie richtete an die Antragsgegnerin am 25.07.2025 eine Anfrage zur Nutzung des von der Gemeinde betriebenen Bürgerhauses zur Durchführung eines Kreisparteitags und übersandte hierzu entsprechende Nutzungsanträge. In § 1 (Zweckbestimmung) der Satzung der Stadt Heide über die Benutzung des Bürgerhauses vom 13.02.2024, in Kraft getreten am 01.01.2025, heißt es: (1) Das Bürgerhaus der Stadt Heide steht vorrangig für die Sitzungen der städtischen Gremien und für verwaltungsinterne Veranstaltungen zur Verfügung. Darüber hinaus wird es für alle gesellschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen, sowie Tagungen, Fortbildungsveranstaltungen, Personalversammlungen u. ä., soweit es sich nicht um eine kommerzielle Veranstaltung handelt, vergeben. (2) Die Durchführung von Tierschauen in den Veranstaltungsräumen ist nicht gestattet. (3) Die Räumlichkeiten werden nicht für private Feierlichkeiten vergeben. (4) (..) Aus § 2 (Benutzungsgenehmigung) ergibt sich, dass die Nutzung der Räumlichkeiten schriftlich zu beantragen ist und über die Vergabe der Räumlichkeiten der/die Bürgermeister/in oder dessen/deren Beauftragter/e entscheidet. Über die Entscheidung wird ein schriftlicher Bescheid erstellt. In der vorherigen Fassung der Satzung vom 26.06.1991 hieß es in § 1 Abs. 1 Satz 2, dass das Bürgerhaus den städtischen Gremien, politischen Parteien, den ortansässigen Vereinen und Verbänden für alle Veranstaltungen, die gemeinnützigen, kulturellen, jugend- oder altenpflegerischen, staatsbürgerlichen, sportlichen, kommunalen, heimat- und naturkundlichen Zwecken dienen, soweit es sich nicht um eine kommerzielle Veranstaltung handelt, grundsätzlich zur Verfügung steht. Auf ihrer Internetseite (https://www.heide.de/rathaus-buergerservice/buergerhaus.html) verweist die Antragsgegnerin zur Nutzung des Bürgerhauses auf einen verlinkten Informationsflyer, aus dem hervorgeht, dass das Bürgerhaus ebenfalls den politischen Parteien, den ortsansässigen Vereinen und Verbänden, die gemeinnützigen, kulturellen, jugend- oder altenpflegerischen, staatsbürgerlichen, sportlichen, kommunalen, heimat- und naturkundlichen Zwecken dienen, zur Verfügung gestellt wird. In der Vergangenheit überließ die Antragsgegnerin das Bürgerhaus mehrfach an politische Parteien, darunter an die XXX am 12.01.2025 und zwei weitere Parteien im Jahr 2025. Mit E-Mail vom 05.08.2025 lehnte die Antragsgegnerin die Überlassung des Bürgerhauses an die Antragstellerin ab. Zur Begründung führte sie aus, dass unabhängig davon, dass aufgrund von zahlreichen verwaltungsinternen Veranstaltungen eine erhöhte Terminnachfrage für die Nutzung des Bürgerhauses bestehe, das Bürgerhaus nur für Sitzungen der städtischen Gremien und für ortsansässige Vereine und Verbände zur Verfügung stehe. Für politische Parteien stehe das Bürgerhaus der Stadt Heide nur dann zur Verfügung, wenn es sich um eine Partei oder Liste handele, die in der Heider Ratsversammlung vertreten sei. Diese Kriterien seien für den Kreisverband Dithmarschen der XXX als auf Kreisebene tätige Partei nicht erfüllt. Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 12.08.2025 Widerspruch gegen diese Entscheidung ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.08.2025 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Antragstellerin kein Zugangsanspruch gemäß § 18 Abs. 1 i. V. m. § 18 Abs. 3 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) zustehe, da es sich bei ihr nicht um einen Ortsverband oder eine Ratsfraktion der Antragsgegnerin handele. Überörtliche Parteitage von nicht gemeindeansässigen politischen Parteien würden nicht in den Anwendungsbereich des Widmungszwecks gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung fallen. Zudem habe die Ratsversammlung durch die Satzungsänderung vom 13.02.2024, die zum 01.01.2025 in Kraft getreten sei, kraft der ihr in §§ 4, 18 GO und Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 54 Abs. 1 Landesverfassung Schleswig-Holstein (LVerf-SH) zugewiesenen Kompetenz für Selbstverwaltungsangelegenheiten den Widmungszweck ausdrücklich beschränkt und politische Parteien von einem Zugang zur öffentlichen Einrichtung ausgeschlossen. In Folge der zum 01.01.2025 in Kraft getretenen Änderung des Widmungszwecks komme es auf eine vorherige Vergabepraxis, in deren Rahmen mitunter auch politischen Parteien Zugang zum Bürgerhaus der Stadt Heide gewährt worden sei, nicht an. Seit dem Inkrafttreten des neuen Widmungszwecks sei das Bürgerhaus keiner politischen Partei für einen Parteitag zur Verfügung gestellt worden. Die einzigen politischen Akteure, die das Bürgerhaus seit dem 01.01.2025 genutzt hätten, seien die in der Ratsversammlung vertretenen Fraktionen sowie ortsansässige Gruppierungen. Die Antragstellerin hat am 28.08.2025 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung führt sie aus, dass sie gemäß § 5 Abs. 1 PartG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und gemäß Art. 21 GG einen Anspruch auf Zugang zum Bürgerhaus der Antragsgegnerin habe. Das Bürgerhaus sei aufgrund seiner Widmung durch die Satzung eine öffentliche Einrichtung, deren Nutzung auf der Grundlage der Satzung in der Praxis bisher verschiedenen Parteien gewährt worden sei. Hierdurch habe die Antragsgegnerin eine Vergabepraxis begründet, von der sie nicht ohne sachlichen Grund zu Ungunsten einer politischen Partei abweichen dürfe. Das Recht auf Chancengleichheit der Parteien sei verletzt, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung einer Partei verweigere, obwohl er sie anderen Parteien einräume oder eingeräumt habe. Die Antragsgegnerin habe die Widmung des Bürgerhauses auch nicht dahingehend geändert, dass politische Parteien ab dem 01.01.2025 generell von der Nutzung des Bürgerhauses ausgeschlossen seien. Zwar sei zutreffend, dass die Satzung vom 26.06.1991 in § 1 Abs. 1 ausdrücklich noch die politischen Parteien bezeichnet habe. Die Neufassung der Satzung begründe jedoch schon keine Änderung des Widmungszwecks dahingehend, dass politische Parteien künftig von der Nutzung ausgeschlossen seien. Die Satzung gestatte ausdrücklich die Nutzung des Bürgerhauses für gesellschaftliche Veranstaltungen, Tagungen und Versammlungen und schließe von der Nutzung lediglich Tierschauen und private Feierlichkeiten aus. Hätte die Ratsversammlung der Antragsgegnerin politische Parteien von der Nutzung generell ausschließen wollen, hätte es nahe gelegen, die politischen Parteien bei den neu aufgenommenen Nutzungsausschlüssen aufzuführen; dies sei indes nicht erfolgt. Auch die Werbung der Antragsgegnerin für die Nutzung des Bürgerhauses in ihrem Informationsflyer schließe die Nutzung durch politische Parteien ausdrücklich ein. Zudem belege die Nutzung des Bürgerhauses durch die XXX nach der mit Wirkung zum 01.01.2025 erfolgten Satzungsänderung am 12.01.2025 für eine öffentliche Wahlkampfauftaktveranstaltung im Zuge des Bundestagswahlkampfs die fehlende Zweckänderung. Die Antragsgegnerin vergebe das Bürgerhaus weiterhin an politische Parteien, und zwar ohne Beschränkung auf die Ortsansässigkeit, wie die Nutzung durch die XXX, mithin einem Kreisverband der XXX, belege. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Zugang zum Klaus-Groth-Saal des Bürgerhaus Heide, Neue Anlage 5, 25746 Heide, einschließlich der Zugänge, der Teeküche im Erdgeschoss, Garderoben und Toiletten zur Durchführung eines Kreisparteitags der Antragstellerin am 21.09.2025 für die Zeit von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu verschaffen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, dass neben der fehlenden Beteiligten- und Prozessfähigkeit der Antragstellerin (§ 61 Nr. 2, § 62 Abs. 3 VwGO) und der damit einhergehenden Unzulässigkeit des Antrags, auch kein Anordnungsanspruch vorliege. Die Anträge der Antragstellerin genügten schon nicht den formellen Antragsvoraussetzungen. Trotz mehrfachen Hinweises fehlten im jüngsten Antrag die erforderlichen Angaben zum Vorliegen einer Haftpflichtversicherung, der Frage nach der Öffentlichkeit und den steuerrechtlichen bzw. organisatorischen Rahmenbedingungen der geplanten Veranstaltung. Aus § 1 Abs. 1 der Satzung ergebe sich zudem, dass das in Rede stehende Bürgerhaus nur den im Rat vertretenen (i. d. R. parteiangehörigen) Funktionsträgern und Parteien zur Verfügung stehe. Parteitage von nicht im Rat vertretenen politischen Parteien fielen insofern nicht in den Anwendungsbereich des Widmungszwecks. Dies folge aus einem Vergleich zu der – mittlerweile außer Kraft getretenen – Altfassung der Benutzungsordnung des Bürgerhauses. Diese habe in § 1 Abs. 1 noch ausdrücklich vorgesehen, dass das Bürgerhaus der Stadt Heide allen politischen Parteien zur Verfügung stehe. Durch die Satzungsänderung vom 13.02.2024, die zum 01.01.2025 in Kraft getreten sei, habe die Ratsversammlung kraft der ihr in §§ 4, 18 GO und Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 54 Abs. 1 LVerf-SH zugewiesenen Kompetenz für Selbstverwaltungsangelegenheiten den Widmungszweck des in Rede stehenden Bürgerhauses ausdrücklich beschränkt und politische Parteien ohne Repräsentanz in der Ratsversammlung der Antragsgegnerin von einem Zugang zur öffentlichen Einrichtung ausgeschlossen. Aus der Existenz der beiden ausdrücklichen "Verbotstatbestände" in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 der Satzung folge nicht, dass ein Anspruch auf Nutzung nur in diesen Fällen nicht bestehe. Vielmehr verhalte es sich so, dass im Einzelfall zu untersuchen sei, ob die begehrte Nutzungsart dem Widmungszweck aus § 1 Abs. 1 der Satzung entspreche und darüber hinaus nicht gegen § 1 Abs. 2 und Abs. 3 der Satzung verstoße. Falle die begehrte Nutzungsart bereits aus dem Widmungszweck i. S. d. § 1 Abs. 1 der Satzung heraus, komme es auf die Vereinbarkeit mit § 1 Abs. 2 und Abs. 3 der Satzung nicht mehr an. Es bestehe auch keine für die Antragstellerin günstige (faktische) Nutzungspraxis, die einen Zugangsanspruch begründen könnte. Soweit sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf die Nutzung des Bürgerhauses durch den XXX-Kreisverband am 12.01.2025 beziehe, verkenne sie, dass der Antrag des Kreisverbands auf Überlassung des Bürgerhauses bereits am 23.12.2024 und damit zu einem Zeitpunkt, in der sich die alte Satzung der Stadt Heide über die Benutzung des Bürgerhauses vom 29.06.1991 noch in Wirkung befunden habe, gestellt worden sei. Die Antragsgegnerin habe dem Antrag der Antragstellerin vom 23.12.2024 insofern die zum Zeitpunkt des Antrags maßgebliche Rechtslage zugrunde gelegt und über diesen – auch wenn die Veranstaltung für Anfang Januar 2025 geplant war – auf der Grundlage der Satzung der Stadt Heide über die Benutzung des Bürgerhauses vom 26.06.1991 entschieden. Soweit das Bürgerhaus im Jahr 2025 noch zwei anderen Parteien für Parteiveranstaltungen zur Verfügung gestellt worden sei, handele es sich ausschließlich um Parteien, die über eine Fraktion in der Ratsversammlung der Antragsgegnerin abgebildet seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Zunächst ist die Antragstellerin als Kreisverband einer politischen Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Die Beteiligungsfähigkeit einer nicht rechtsfähigen Vereinigung setzt lediglich voraus, dass der zur gerichtlichen Prüfung stehende Lebenssachverhalt nach einem Normenkomplex zu beurteilen ist, aus dem sich möglicherweise ein Recht der Vereinigung ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2018 – 6 C 2.17 –, BVerwGE 164, 1, juris, Rn. 13). Dies ist hier nach dem Vortrag der Antragstellerin, die das Bürgerhaus zur Durchführung einer politischen Veranstaltung benötigt, der Fall. Denn der Antragstellerin stehen als selbstständigem Teilverband der XXX eigene Rechte aus Art. 21 GG zu (§ 9 Abs. 1 lit a) der Satzung der XXX vom 21.03.2015, zuletzt geändert am 28.08.2022; vgl. zu einer ähnlichen Konstellation: VGH München, Urteil vom 14.11.2024 – 4 B 23.2005 –, juris, Rn. 26 f.). Aufgrund der zuletzt nachgewiesenen Bestellung eines Notvorstandes bestehen auch keine Zweifel an einer ordnungsgemäßen Vertretung, § 62 Abs. 3 VwGO. Der Antrag hat in der Sache Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich ist, dass Tatsachen nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht werden, aus denen sich ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund ergeben. Ist der Antrag – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 19.05.2017 – 8 B 764/17 –, juris, Rn. 15). Hieran gemessen hat die Antragstellerin für die Nutzung des Bürgerhauses sowohl einen Anordnungsanspruch (hierzu unter 1.) als auch einen Anordnungsgrund (hierzu unter 2.) glaubhaft gemacht. 1. Die Antragstellerin kann sich zur Überlassung des Bürgerhauses zur Durchführung ihres Kreisparteitages auf Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. der Selbstbindung der Verwaltung berufen. Es gibt zwar zunächst keinen Anspruch einer Partei darauf, dass Gemeinden verpflichtet wären, Räume für Parteiveranstaltungen bereitzuhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.1969 – VII C 56.68 –, juris, Rn. 35). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG sollen aber alle Parteien gleichbehandelt werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt; nur hinsichtlich des Umfangs der Gewährung kann nach § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 4 PartG eine Abstufung nach der Bedeutung der Parteien erfolgen. Diese Vorschriften sind eine einfachgesetzliche Ausprägung des aus Art. 21 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatzes der Chancengleichheit der politischen Parteien. Hiernach muss ein Verwaltungsträger diejenigen Räumlichkeiten, die für eine Nutzung (auch) durch politische Parteien gewidmet sind, im Rahmen der verfügbaren Kapazität allen interessierten Parteien überlassen. Die Entscheidungsfreiheit der Antragsgegnerin ist ausgehend davon begrenzt. Die jeweilige Vergabepraxis und -entscheidung muss durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 11.06.2025 – 8 L 2820/25.GI –, juris, Rn. 37 u. V. a. OVG Münster, Beschluss vom 22.03.2023 – 15 B 244/23 –, juris, Rn. 6; OVG Bautzen, Beschluss vom 16.05.2012 – 4 B 140/12 –, juris, Rn. 9). Gemessen daran steht der Antragstellerin der geltend gemachte Überlassungsanspruch zu. Bei dem Bürgerhaus handelt es sich (unstreitig) um eine öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin. Dieses wurde nach dem Vortrag der Antragsgegnerin auch nach der Satzungsänderung zum 01.01.2025 politischen Parteien zur Verfügung gestellt. Gründe, den Zulassungsanspruch zu versagen, ergeben sich weder aus der Satzung der Antragsgegnerin (hierzu unter a.) noch aus einer Beschränkung der Vergabe an in der Ratsversammlung vertretene Parteien (hierzu unter b.). Ein Ausschluss folgt zudem nicht aus der lückenhaften Ausfüllung des Antragsformulars (hierzu unter c.). a. Der Anspruch wird entgegen des Vortrags der Antragsgegnerin nicht durch § 1 Abs. 1 der Satzung, die zum 01.01.2025 in Kraft getreten ist, ausgeschlossen. Danach steht das Bürgerhaus vorrangig für die Sitzungen der städtischen Gremien und für verwaltungsinterne Veranstaltungen zur Verfügung (Satz 1). Darüber hinaus wird es für alle gesellschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen, sowie Tagungen, Fortbildungsveranstaltungen, Personalversammlungen u. ä., soweit es sich nicht um eine kommerzielle Veranstaltung handelt, vergeben. Ein Ausschluss für politische Parteien lässt sich, auch wenn diese in der Satzung von 1991 noch ausdrücklich erwähnt waren, nicht herleiten. Dies ergibt sich schon nicht aus dem Wortlaut. Denn in § 1 Abs. 1 Satz 2 der Satzung handelt es sich um eine nicht abschließende Aufzählung ("sowie Tagungen (…) u. ä."), lediglich mit der Einschränkung, dass es sich nicht um kommerzielle Veranstaltungen handeln darf. Einem ausdrücklichen Ausschluss unterfallen wiederum nur die in den Absätzen 2 und 3 genannten Veranstaltungen, unter welche die der Antragstellerin nicht fällt. Gegen einen Ausschluss politischer Parteien spricht zudem, dass die Antragsgegnerin selbst eingeräumt hat, das Bürgerhaus auch im Jahr 2025 – neben der XXX – zwei weiteren Parteien zur Verfügung gestellt zu haben. Hinzu kommt, dass im Informationsflyer für das Bürgerhaus, auf welchen die Homepage der Antragsgegnerin verweist, auch noch neun Monate nach Inkrafttreten der neu gefassten Satzung damit geworben wird, dass das Bürgerhaus den städtischen Gremien als Sitzungsort dient und ebenfalls den "politischen Parteien" zur Verfügung steht. b. Das Zulassungsbegehren der Antragstellerin scheitert ebenfalls nicht daran, dass der Zugang zum Bürgerhaus nach dem Vortrag der Antragsgegnerin auch im Jahr 2025 nur an Parteien vergeben wurde, die über eine Fraktion in der Ratsversammlung der Antragsgegnerin abgebildet sind. Selbst wenn es sich bei dieser Vergabepraxis um eine zumindest konkludent gebilligte Widmungsbeschränkung handeln würde, wäre diese jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen zwingende gesetzliche Vorgaben rechtlich unwirksam. Denn aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz in § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG folgt, dass der Nutzerkreis nicht von vornherein auf bestimmte Parteien beschränkt werden darf (vgl. VGH München, Beschluss vom 03.07.2018 – 4 CE 18.1224 –, juris, Rn. 19 m. V. a. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2007 – 2 BvR 447/07 –, juris, Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 28.03.1969 – VII C 49.67 –, BVerwGE 31, 368/371 f., juris, Rn. 46). Eine Regelung, wonach die nicht in der Ratsversammlung vertretenen Parteien von der Benutzung generell ausgeschlossen sind, verletzt daher das parteienrechtliche Gleichbehandlungsgebot (vgl. VGH München, Beschluss vom 03.07.2018 – 4 CE 18.1224 –, juris, Rn. 19 u. V. a. VGH Mannheim, Urteil vom 19.02.1979 – I 3480/78 –, juris, Rn. 22; zur Ortsansässigkeit: OVG Magdeburg, Beschluss vom 05.11.2010 – 4 M 221/10 –, juris, Rn. 3; VG Berlin, Beschluss vom 31.03.2009 – 2 L 38.09 –, juris, Rn. 9). Wegen des Vorrangs des bundesrechtlichen Grundsatzes der Parteiengleichheit kann sich die Antragsgegnerin insoweit nicht auf das ihr nach § 18 Abs. 1 und 3 GO zustehende Recht zur Ausgestaltung ihrer öffentlichen Einrichtungen berufen, um die gezielte Privilegierung der ratsangehörigen Parteien bei der Bestimmung des Benutzerkreises zu rechtfertigen (vgl. zum Ganzen ausführlich: VGH München, Beschluss vom 03.07.2018 – 4 CE 18.1224 –, juris, Rn. 19). Dass die Antragsgegnerin, die lediglich fordert, dass die tagende Partei über eine Fraktion in der Ratsversammlung verfügen muss, einen generellen Ausschluss von Kreisverbänden vorgenommen hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. c. Ein zulässiger Ausschluss folgt zudem nicht aus der lückenhaften Ausfüllung des Antragsformulars. Soweit die Antragsgegnerin hierzu vorträgt, dass die Antragstellerin in der von der Gemeinde vorgesehen Vorlage verschiedene Angaben unterlassen hat, u. a. ob sie über eine Haftpflichtversicherung verfügt oder ob es sich um eine kostenpflichtige Veranstaltung handelt, so ist darauf hinzuweisen, dass bereits die Satzung in § 2 Abs. 1 Satz 1 (Benutzungsgenehmigung) der Satzung nur eine schriftliche Beantragung vorsieht, wobei die Art der Veranstaltung sowie Tag und Dauer der Veranstaltung ersichtlich sein müssen. Darüber hinaus sieht § 7 Abs. 3 der Satzung vor, dass lediglich auf Verlangen eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und der Antragsgegnerin nachzuweisen ist. Soweit sich nunmehr die Antragsgegnerin auf das lückenhafte Formular stützt, ist dies nicht nachvollziehbar, zumal dieser Versagungsgrund weder im Ablehnungsschreiben der Antragsgegnerin vom 05.08.2025 noch im Widerspruchsbescheid vom 20.08.2025 Erwähnung fand. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin gemäß der von ihr vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 03.09.2025 diese Angaben auf telefonische Nachfrage einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin bereits im Zusammenhang mit einer zeitlich zuvor geplanten – gleichgerichteten – Versammlung gemacht hat und diese zudem mittlerweile auch in Bezug auf die hier streitgegenständliche Veranstaltung nachgeholt hat (Bl. 5 d. A.). 2. Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls glaubhaft gemacht worden. Die begehrte Anordnung muss zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig sein. Gemeint sind damit Nachteile, die in dem Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache eintreten können. Diese müssen "wesentlich" sein. Insofern begründet allein der Umstand, dass bis zur Hauptsache einige Zeit vergehen wird, noch keinen Anordnungsgrund. Der Zeitablauf kann jedoch mit Ereignissen verknüpft sein, die als wesentliche Nachteile zu werten sind, worunter auch zeitgebundene Begehren wie der verlangte Zugang zu öffentlichen Einrichtungen zählen. So liegt es hier. Die Antragstellerin begehrt den Zugang zum Bürgerhaus am 21.09.2025 zur Durchführung ihres Kreisparteitags. Vor diesem Termin ist mit einer Hauptsacheentscheidung, die zulässigerweise noch nicht rechtshängig ist, nicht zu rechnen. Die entsprechende Einladung zur geplanten Versammlung ist bereits erfolgt. Dass der Antragsgegnerin die Erfüllung des Anspruchs gegenüber der Antragstellerin wegen der zwischenzeitlichen Vergabe der Räumlichkeiten für den 21.09.2025 unmöglich geworden ist, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG i. V. m. Ziffer 22.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung der am 21.02.2025 beschlossenen Änderungen). Eine Halbierung des Streitwertes kommt wegen der Vorwegnahme der Hauptsache vorliegend nicht in Betracht (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs).