Beschluss
8 L 2820/25.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2025:0611.8L2820.25.GI.00
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Leitsätze
1) Stellt die öffentliche Hand ihre Einrichtung im Rahmen der jeweiligen Widmung für die Durchführung von bestimmten Veranstaltungen zur Verfügung, entsteht dadurch auch jenseits der einfachgesetzlichen Bestimmungen (wie z.B. § 20 HGO) ein Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 3 GG i.V.m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung.
2) Die Weigerung der Überlassung eines Bürgerhauses an eine Kreistagsfraktion für die Durchführung eines „Bürgerdialogs“ ist sachlich ungerechtfertigt, wenn das Bürgerhaus in der Vergangenheit regelmäßig an ortsfremde Vereine und Firmen überlassen wurde.
3) Die Forderung des Nachweises einer Sicherheitsleistung ist mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht zu vereinbaren, solange im konkreten Fall nicht substantiiert dargetan wird, dass tatsächlich eine Gefahr von Sach- und Personenschäden besteht. Dies gilt auch, wenn die geforderte Sicherheitsleistung unverhältnismäßig hoch ist.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin das Bürgerhaus in B. oder das Dorfgemeinschaftshaus in G. zur Abhaltung ihres „Bürgerdialogs“ am 14. Juni 2025 zu überlassen.
Der Antragsgegnerin wird ferner aufgegeben, eine Entscheidung darüber zu treffen, welches der beiden Bürgerhäuser sie der Antragstellerin für den 14. Juni 2025 überlässt und die Antragstellerin bis zum 12. Juni 2025 um 11 Uhr über ihre Entscheidung zu informieren.
Der Hilfsantrag der Antragsgegnerin wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Stellt die öffentliche Hand ihre Einrichtung im Rahmen der jeweiligen Widmung für die Durchführung von bestimmten Veranstaltungen zur Verfügung, entsteht dadurch auch jenseits der einfachgesetzlichen Bestimmungen (wie z.B. § 20 HGO) ein Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 3 GG i.V.m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. 2) Die Weigerung der Überlassung eines Bürgerhauses an eine Kreistagsfraktion für die Durchführung eines „Bürgerdialogs“ ist sachlich ungerechtfertigt, wenn das Bürgerhaus in der Vergangenheit regelmäßig an ortsfremde Vereine und Firmen überlassen wurde. 3) Die Forderung des Nachweises einer Sicherheitsleistung ist mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht zu vereinbaren, solange im konkreten Fall nicht substantiiert dargetan wird, dass tatsächlich eine Gefahr von Sach- und Personenschäden besteht. Dies gilt auch, wenn die geforderte Sicherheitsleistung unverhältnismäßig hoch ist. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin das Bürgerhaus in B. oder das Dorfgemeinschaftshaus in G. zur Abhaltung ihres „Bürgerdialogs“ am 14. Juni 2025 zu überlassen. Der Antragsgegnerin wird ferner aufgegeben, eine Entscheidung darüber zu treffen, welches der beiden Bürgerhäuser sie der Antragstellerin für den 14. Juni 2025 überlässt und die Antragstellerin bis zum 12. Juni 2025 um 11 Uhr über ihre Entscheidung zu informieren. Der Hilfsantrag der Antragsgegnerin wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist die AfD-Fraktion im Kreistag des Landkreises M. und begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin die Überlassung eines der gemeindeeigenen Dorfgemeinschaftshäuser in der Gemeinde J. der Antragsgegnerin zur Durchführung eines „Bürgerdialogs“ am 14. Juni 2025. Mit E-Mail vom 28. April 2025 fragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Anmietung des Bürgerhauses B. für Samstag, den 14. Juni 2025, zur Durchführung eines „Bürgerdialogs“ an und wies darauf hin, dass das Bürgerhaus laut dem online einsehbaren Hallenbelegungsplan an diesem Tag noch frei sei. Nachdem die Antragsgegnerin hierauf nicht antwortete, wiederholte die Antragstellerin mit E-Mail vom 16. Mai 2025 ihr Anliegen und bat um umgehende Bearbeitung. Mit E-Mail vom selben Tag teilte die Antragsgegnerin mit, dass der Online-Raumplaner lediglich eine Orientierungshilfe biete, dieser keinen „1:1-Stand“ abbilde und die Anfrage umgehend bearbeitet werde. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin daraufhin mit E-Mail vom 22. Mai 2025 mit, dass sie ihre gemeindlichen Einrichtungen zurzeit ausschließlich an ortsansässige Vereine und Bürgerinnen und Bürger für sportliche und kulturelle Veranstaltungen zur Verfügung stelle. Eine Auslastung der Einrichtungen sei aktuell deutlich erhöht und eine Vermietung an ortsfremde Vereine, Vereinigungen und Bürger sei derzeit nicht möglich. Am 28. Mai 2025 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Sie trägt im Wesentlichen vor, die von der Antragsgegnerin übermittelte Entscheidung, dass die gemeindlichen Einrichtungen der Antragstellerin nicht vermietet würden, sei als rechtsmittelfähiger Bescheid anzusehen. Denn die Antragsgegnerin schreibe auf ihrer Webseite unter der Verlinkung zu den einzelnen Einrichtungen „Mietanfragen richten Sie bitte an“ und nenne eine E-Mail-Adresse. Ihr, der Antragstellerin, stehe ein Anspruch auf Anmietung eines Bürgerhauses der Antragsgegnerin aus Art. 3 GG i.V.m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung zu. Die Antragsgegnerin habe bereits in der Vergangenheit die Gemeinschaftshäuser politischen Parteien zur Verfügung gestellt. So sei beispielsweise das Dorfgemeinschaftshaus G. der SPD jedes Jahr für eine öffentliche Veranstaltung zur Verfügung gestellt worden. Da es sich bei ihr, der Antragstellerin, um eine Kreistagsfraktion handele, sei auch ein örtlicher Bezug gegeben. Auch weise die Veranstaltung des „Bürgerdialogs“ einen örtlichen Bezug auf. Die Ablehnung des Antrags auf Anmietung eines Bürgerhauses sei daher nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Ferner habe sie keinen gesonderten Antrag auf Anmietung des Dorfgemeinschaftshauses in G. bei der Antragsgegnerin gestellt, weil diese in ihrer E-Mail vom 22. Mai 2025 ausdrücklich mitgeteilt habe, dass sämtliche gemeindliche Einrichtungen zurzeit nicht an ortsfremde Vereine, Vereinigungen und Bürger vermietet würden. Ziel sei es letztendlich mit den Bürgern der Antragsgegnerin in Kontakt zu treten. Ob diese Kontaktaufnahme im Bürgerhaus B. oder im Dorfgemeinschaftshaus G. stattfinde, werde ihrerseits als nachrangig angesehen. Lediglich das Bürgerhaus Z. mit einem angeschlossenen Restaurant würde seitens der Antragstellerin nicht angemietet werden wollen. Dass die Antragstellerin zum aktuellen Zeitpunkt noch keine Werbung für den geplanten Bürgerdialog im Gebiet der Antragsgegnerin geschaltet habe, liege nicht zuletzt an der Unsicherheit auf Seiten der Antragstellerin, ob der Bürgerdialog im Gebiet der Antragsgegnerin überhaupt stattfinden könne. Für die vorliegende Veranstaltung werde zudem in der Regel erst eine Woche vor dem Veranstaltungstermin die Einladung auf der Facebook-Seite der Antragstellerin geschaltet. Die von der Antragsgegnerin geforderte Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 Euro sei als völlig unangemessen anzusehen. Es sei zwar sachlich richtig, dass eine Veranstaltung der Antragstellerin regelmäßig eine Gegendemonstration nach sich ziehe. Durch die Anwesenheit der Polizei werde der ordnungsgemäße Ablauf der Gegendemonstration außerhalb der Räumlichkeiten jedoch sichergestellt. Es sei bisher bei keiner Veranstaltung der Antragstellerin zu den von der Antragsgegnerin skizzierten Beschädigungen, Ausschreitungen oder ähnlichem gekommen. Es könne im Lichte der Grundrechte schließlich nicht angehen, dass durch gewaltbereite Gegendemonstranten im Ergebnis die Versammlungsfreiheit der friedlichen eigentlichen Versammlung beeinträchtigt werde. Die Antragstellerin beantragt wörtlich, im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin die Nutzung eines der gemeindeeigenen Gemeinschaftshäuser am 14. Juni 2025 für die Durchführung eines "Bürgerdialogs" zur Verfügung zu stellen, hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Veranstaltungskalender für das restliche Jahr 2025 sowie für den Monat Januar 2026 im Bürgerhaus B. und im Dorfgemeinschaftshaus G. gegenüber der Antragstellerin offenzulegen. Die Antragsgegnerin beantragt wörtlich, den Hauptantrag und den Hilfsantrag zurückzuweisen, hilfsweise der Antragstellerin aufzugeben, für den Fall der Verpflichtung zur Überlassung des Bürgerhauses B. oder eines anderen Gemeinschaftshauses der Antragsgegnerin für die Durchführung einer politischen Veranstaltung vorher eine Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 Euro in bar oder in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass es keine Benutzungssatzung für die gemeindeeigenen Gemeinschaftshäuser gebe. Der Hauptantrag sei bereits zu unbestimmt. Der Antrag müsse sich auf die Überlassung eines konkreten Gemeindehauses richten, um von ihr für den Fall der Stattgabe erfüllt zu werden. Außerdem ergebe sich aus dem eingereichten Antrag, dass die Antragstellerin die behauptete Veranstaltung allein im Bürgerhaus in B. durchzuführen beabsichtige. Für ein anderes Bürgerhaus fehle es daher an einem Bescheidungsinteresse. Selbst wenn man in der E-Mail vom 22. Mai 2025 einen rechtsmittelfähigen Bescheid sehen wollte, würde es für den gestellten Antrag nach § 123 VwGO an der Erhebung eines Widerspruchs gegen die Entscheidung fehlen. Schließlich bestehe auch kein Anordnungsanspruch auf Überlassung eines Bürgerhauses. Bei dem geplanten „Bürgerdialog“ handele es sich um eine politische Veranstaltung, die von dem Widmungszweck der Einrichtung nicht gedeckt sei. Sie, die Antragsgegnerin, habe sich bereits vor mehr als zehn Jahren entschieden, generell keine politischen Veranstaltungen mehr in ihren Gemeinschaftshäusern zuzulassen, insbesondere die Gemeinschaftshäuser nicht mehr hierfür zu überlassen. Das dies von ihr auch stringent so gehandhabt werde, ergebe sich aus den für das Bürgerhaus in B. und das Dorfgemeinschaftshaus in G. beigefügten Belegungsplänen für die Jahre 2023 bis 2025. Diese Regelung werde auch für die anderen Gemeinschaftshäuser so gehandhabt. Davon ausgenommen seien lediglich sogenannte Traditionsveranstaltungen wie zum Beispiel das „Heringsessen“ am Aschermittwoch und wenige nichtöffentliche Klausurtagungen oder -sitzungen. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liege damit nicht vor. Zudem habe die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund, nämlich die beabsichtigte Durchführung einer konkreten Veranstaltung am 14. Juni 2025 im Bürgerhaus in B., glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin habe zu keiner Zeit geplant, am 14. Juni 2025 eine öffentliche Veranstaltung im Bürgerhaus in B. durchzuführen. Auf der Internetseite der Antragstellerin finde sich kein Hinweis auf die behauptete Veranstaltung. Auch ergebe sich ein solches Vorhaben nicht aus anderen Publikationen wie der Tageszeitung. Eine solche Ankündigung wäre aber gerade bei einer Veranstaltung, bei der die Antragstellerin mit Bürgerinnen und Bürgern in den Dialog eintreten möchte, zwingend zu erwarten gewesen, weil ohne interessierte Bürgerinnen und Bürger kein Dialog zustande kommen könne. Sie, die Antragsgegnerin, könne für den Fall, dass sie wider Erwarten gezwungen werden sollte, das Bürgerhaus in B. der Antragstellerin zur Durchführung einer politischen Veranstaltung zur Verfügung zu stellen, die Stellung einer Sicherheitsleistung nach bürgerlichem Recht analog beanspruchen. Denn erfahrungsgemäß würden die Veranstaltungen der Antragstellerin immer wieder Kontroversen auslösen und regelmäßig zu Gegendemonstrationen führen, in deren Verlauf Sach- und Personenschäden entstehen können. In Bezug auf den Umfang der von der Antragstellerin zu übernehmenden Haftung müsse sie, die Antragsgegnerin, beachten, dass die Antragstellerin für den Fall einer Ausschreitung polizeilich als Zweckveranlasser anzusehen sei. Der Hilfsantrag sei unbegründet. Es fehle bereits an einem Bescheidungsinteresse, da nicht erkennbar sei, warum die Antragstellerin diese Informationen benötige. Zudem habe sich der Hilfsantrag erledigt, nachdem sie, die Antragsgegnerin, der Vorlage der Veranstaltungskalender im gerichtlichen Verfahren nachgekommen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die von der Antragsgegnerin vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Der Hauptantrag hat Erfolg. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Die Frage, ob Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung der Daseinsvorsorge zu gewähren ist, ist nach der sog. Zweistufentheorie eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, selbst wenn die Nutzung der Einrichtung durch einen Benutzungsvertrag privatrechtlich geregelt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1990 – 7 B 30/90 –, juris, Rdnr. 4; VG Gießen, Beschluss vom 25. April 2025 – 8 L 2108/25.GI –, juris, Rdnr. 14; Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 8 L 9187/17.GI –, juris, Rdnr. 22). Die Dorfgemeinschaftshäuser im Gebiet der Antragsgegnerin sind öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin, da es sich um eine von der Antragsgegnerin dauernd oder vorübergehend einem zu den Aufgaben der öffentlichen Verwaltung gehörenden Zweck gewidmeten Personen- und Sachgesamtheit handelt, die auf Grund einer Zulassung von jedermann oder von einzelnen Personenkreisen nach den Vorschriften einer bestimmten Ordnung benutzt werden kann (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25. Juni 1974 – VN 2/70 –, DVBl. 1975, 913, 914). Der Hauptantrag ist zulässig. Er ist – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – hinreichend bestimmt (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO), auch wenn diesem ausdrücklich kein konkretes Bürgerhaus, welches sie für die Durchführung des „Bürgerdialogs“ begehrt, zu entnehmen ist. Ein Antrag ist dann hinreichend bestimmt, wenn er aus sich heraus verständlich ist und Art und Umfang des begehrten Rechtsschutzzieles erkennen lässt. Damit wird der Streitgegenstand festgelegt, der Rahmen der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis abgesteckt und dem Prozessgegner eine präzise Verteidigung ermöglicht. Schließlich soll aus einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eine Zwangsvollstreckung möglich sein, die das gerichtliche Vollstreckungsverfahren nicht unter Fortsetzung des Erkenntnisverfahrens mit Sachfragen überfrachtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 2019 – 6 VR 2/19 –, juris, Rdnr. 18). Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 2019 - 6 VR 2/19 -, juris, Rdnr. 18). Soweit die Antragstellerin die Zurverfügungstellung „eines der gemeindeeigenen Gemeinschaftshäuser“ begehrt, ergibt sich hieraus zwar zunächst nicht, welches konkrete Bürgerhaus zum Zwecke des geplanten „Bürgerdialogs“ überlassen werden soll (vgl. VG Köln, Beschluss vom 24. Februar 2025 – 4 L 148/25 –, juris, Rdnr. 16; Beschluss vom 1. August 2024 – 4 L 1430/24 –, juris, Rdnr. 18). Allerdings trägt die Antragsbegründung vorliegend zur Konkretisierung des von der Antragstellerin geltend gemachten Einwirkungs- bzw. Verschaffungsanspruchs bei. Denn die Antragstellerin stellte mit Schriftsatz vom 6. Juni 2025 klar, dass sie ihren Bürgerdialog entweder im Bürgerhaus B. oder im Dorfgemeinschaftshaus G. abhalten möchte. Ihr sei es nur wichtig, in einem der Bürgerhäuser mit den Bürgern der Antragsgegnerin in Kontakt zu treten. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin fehlt der Antragstellerin auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für ihren Hauptantrag. Sie hat vor dem gerichtlichen Verfahren bei der Antragsgegnerin per E-Mail das Bürgerhaus B. für den 14. Juni 2025 angefragt. Zwar hat sie keinen förmlichen Antrag auf Anmietung des Bürgerhauses gestellt. Dies war jedoch auch nicht erforderlich. Ausweislich der Internetseite der Antragsgegnerin sind Anfragen zur Anmietung eines Bürgerhauses per E-Mail an die Antragsgegnerin zu richten. Nachdem die Antragsgegnerin der Antragstellerin mitgeteilt hatte, dass sie ihre öffentlichen Einrichtungen derzeit generell nicht an Ortsauswärtige vergebe, musste die Antragstellerin auch keinen weiteren Antrag auf Überlassung des Dorfgemeinschaftshauses G. stellen, bevor sie um Eilrechtsschutz nachsuchte. Denn die Antragstellerin musste davon ausgehen, dass diese Anfrage ebenfalls abgelehnt wird. Der Hauptantrag ist auch begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Ist der Antrag – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an den Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (Hess. VGH, Beschluss vom 19. Mai 2017 – 8 B 764/17 –, juris, Rdnr. 15). Hieran gemessen hat die Antragstellerin für die Nutzung des Bürgerhauses in B. sowie des Dorfgemeinschaftshauses in G. am 14. Juni 2025 sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin kann einen Anspruch auf Benutzung des Bürgerhauses B. und des Dorfgemeinschaftshauses G. zwar nicht aus § 20 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (im Folgenden: HGO) herleiten. Danach sind die ortsansässigen juristischen Personen und Personenvereinigungen im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Das Bürgerhaus in B. und das Dorfgemeinschaftshaus in G. sind zwar öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 20 Abs. 1 HGO. Die Antragstellerin hat ihren Sitz jedoch unstreitig nicht im Gebiet der Antragsgegnerin. Ein Anspruch auf Überlassung des Bürgerhauses in B. und des Dorfgemeinschaftshauses in G. ergibt sich vorliegend jedoch aus Art. 3 GG i.V.m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Nicht ortsansässigen Personenvereinigungen wie der Antragstellerin kann zwar im Ermessenswege der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen gewährt werden. Ein Anspruch der Antragstellerin besteht aber nur dann, wenn das Ermessen, ihr die Benutzung der Dorfgemeinschaftshäuser zu gewähren, auf Null reduziert ist. Die Ermessensreduzierung kann aus einer in der Vergangenheit etablierten Verwaltungspraxis folgen (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 25. April 2025 – 8 L 2108/25.GI –, juris, Rdnr. 21; VG Kassel, Beschluss vom 25. November 2020 – 3 L 2106/20.KS –, juris, Rdnr. 16). Die Antragsgegnerin hat als Ausfluss des kommunalen Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 137 Abs. 1 und 3 HV grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum hinsichtlich des Widmungszweckes der von ihr – insbesondere freiwillig – unterhaltenen öffentlichen Einrichtungen, und die Antragsgegnerin kann diesen auch für die Zukunft einschränken (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 25. April 2025 – 8 L 2108/25.GI –, juris; Rdnr. 22; Beschluss vom 17. Dezember 2020 – 8 L 4281/20.GI –, juris, Rdnr. 34; VG Ansbach, Beschluss vom 27. Februar 2019 – AN 4 E 19.00277 –, juris, Rdnr. 31 m.w.N.). Stellt die öffentliche Hand ihre Einrichtung im Rahmen der jeweiligen Widmung für die Durchführung von bestimmten Veranstaltungen zur Verfügung, entsteht dadurch auch jenseits der einfachgesetzlichen Bestimmungen ein Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 3 GG i.V.m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Die Entscheidungsfreiheit der öffentlichen Hand, in welchem Umfang sie Zugang zu seiner Einrichtung gewährt, ist ausgehend davon begrenzt. Die jeweilige Vergabepraxis und -entscheidung muss durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2023 – 15 B 244/23 –, juris, Rdnr. 6; Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Mai 2012 – 4 B 140/12 –, juris, Rdnr. 9; VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 24. April 2023 – 7 L 1055/23.F –, juris, Rdnr. 45; VG Darmstadt, Beschluss vom 21. September 2018 – 3 L 2011/18.DA –, juris, Rdnr. 9; Bennemann, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Bd. I, Stand: 80. EL 2025, § 20 HGO, Rdnr. 30, 48 ff.; Lange, Kommunalrecht, 2. Auflage 2019, Kapitel 13, Rdnr. 47). Ausgehend davon steht der Antragstellerin der geltend gemachte Überlassungsanspruch zu. Der für den 14. Juni 2025 geplante „Bürgerdialog“ bewegt sich nicht im Rahmen des Widmungszwecks der öffentlichen Einrichtungen und die Verweigerung der Überlassung der Bürgerhäuser ist nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Der für den 14. Juni 2025 geplante „Bürgerdialog“ der Antragstellerin ist vom Widmungszweck des Dorfgemeinschaftshauses umfasst. Die Widmung einer öffentlichen Einrichtung kann – wie vorliegend – konkludent erfolgen. In diesem Fall bedarf es Indizien, die sowohl auf den Widmungszweck als auch auf einen bestimmten Widmungswillen des öffentlichen Trägers schließen lassen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 8. Juni 2022 – 10 ME 75/22 –, juris, Rdnr. 15). Als Indizien kommen insbesondere der erkennbare Zweck der Einrichtung, die bisherige Benutzungspraxis, die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses oder ähnliches in Betracht (Bay. VGH, Beschluss vom 20. November 2006 – 23 CS 06.2840 –, juris, Rdnr. 24; Lange, Kommunalrecht, 2. Auflage 2019, Kapitel 13, Rdnr. 14). Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass das Bürgerhaus in B. sowie das Dorfgemeinschaftshaus in G. bereits in der Vergangenheit von der Antragsgegnerin regelmäßig an ortsfremde Vereine bzw. zu politischen Veranstaltungen vergeben wurden und die Antragsgegnerin damit eine Verwaltungspraxis etabliert hat. So wurde das Bürgerhaus B. beispielsweise am 2. Dezember 2023 und 30. November 2024 an den Verein N. e.V. (vgl. Bl. 32 und 98 d. Behördenakte), am 25. Februar 2024 an den Imkerverein N. (vgl. Bl. 48 d. Behördenakte) und am 18. März 2024 und 18. Februar 2025 an die Volksbank P. e.G. (vgl. Bl. 51 und 117 d. Behördenakte) vermietet. Das Dorfgemeinschaftshaus G. wurde ferner beispielsweise am 21. März 2024 an die Touristik Kooperation G. mit Sitz in N. für eine Sitzung der innerkommunalen AG des Landkreises (vgl. Bl. 220 d. Gerichtsakte), am 13. Dezember 2024 an die Sparkasse N. für eine Abteilungsfeier (vgl. Bl. 225 d. Gerichtsakte) und am 5. November 2024 an den Landkreis N. für ein Bauhofleitertreffen (vgl. Bl. 224 d. Gerichtsakte) vermietet. Soweit die Antragsgegnerin erstmals im gerichtlichen Verfahren vorträgt, dass die beiden gemeindlichen Einrichtungen in den letzten zehn Jahren nicht für politische Veranstaltungen vergeben wurden, ist dem entgegenzuhalten, dass im Bürgerhaus in N. beispielsweise am 13. Juni 2023 eine Sitzung der Freien Wähler (vgl. Bl. 3 d. Behördenakte) und das Dorfgemeinschaftshaus G. in der Vergangenheit für das Heringsessen durch den SPD-Ortsverein am 14. Februar 2024 und am 5. März 2025 (vgl. Bl. 219 und 227 d. Gerichtsakte) und regelmäßig zu Fraktionssitzungen und -klausuren der SPD (vgl. Bl. 215 ff. d. Gerichtsakte) vergeben wurde. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, dass es sich insbesondere bei dem Heringsessen um eine „Traditionsveranstaltung“ mit Ausnahmecharakter handelt, ändert dies jedenfalls nichts an der tatsächlichen Nutzung zu politischen Zwecken. Die Antragsgegnerin hat auch keinen sachlichen Grund vorgetragen, weshalb die Antragstellerin anders behandelt werden sollte als Vereine oder Unternehmen mit Sitz im Landkreis N., denen offensichtlich regelmäßig Zugang zu den beiden öffentlichen Einrichtungen in der Vergangenheit gewährt wurde. Die bloße Behauptung der Antragsgegnerin, die gemeindlichen Einrichtungen würden „zurzeit“ aufgrund von Kapazitätsengpässen nicht an Ortsfremde vermietet werden, reicht indes nicht aus, um den Widmungszweck für die Zukunft zu ändern. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Fraktion im Kreistag des Landkreises N. und daher ist auch ein örtlicher Bezug gegeben. Die Antragsgegnerin hat zudem unberücksichtigt gelassen, dass die Veranstaltung des „Bürgerdialogs“ der Antragstellerin durch ihre inhaltliche Ausrichtung auch im Übrigen einen örtlichen Bezug hat und speziell an die Bürger der Antragsgegnerin gerichtet ist. Sie führt keine Fraktionssitzung durch, sondern möchte mit den Bürgern der Antragsgegnerin in einen politischen Austausch treten. Schließlich hat die Antragsgegnerin auch nicht vorgetragen, dass das Bürgerhaus in B. oder das Dorfgemeinschaftshaus in G. am Abend des 14. Juni 2025 bereits anderweitig belegt ist und der Anspruch daher scheitert. Ausweislich des online einsehbaren Belegungsplans sind beide Einrichtungen am 14. Juni 2025 nicht belegt. Ferner ist davon auszugehen, dass sich die beabsichtigte Nutzung des Bürgerhauses in B. bzw. des Dorfgemeinschaftshauses in G. „im Rahmen der bestehenden Vorschriften" bewegt. Gegenteiliges wurde nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, dass Veranstaltungen der Antragstellerin erfahrungsgemäß regelmäßig zu Gegendemonstrationen führen, in deren Verlauf Sach- und Personenschäden entstehen können, handelt es sich lediglich um Spekulationen. Die Antragsgegnerin wird schließlich im Rahmen des dem Gericht zustehenden Ermessens nach § 123 VwGO verpflichtet, eine Entscheidung darüber zu treffen, welches der beiden Bürgerhäuser sie der Antragstellerin für den 14. Juni 2025 überlässt und die Antragstellerin bis zum 12. Juni 2025 um 11 Uhr über ihre Entscheidung zu informieren. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung folgt daraus, dass ein rechtskräftiger Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens bis zu dem gewünschten Veranstaltungstermin am 14. Juni 2025 offensichtlich nicht zu erwarten ist. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, dass die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass der „Bürgerdialog“ tatsächlich am 14. Juni 2025 stattfinden müsse, da es hierfür an jeglicher Werbung fehle, ergibt sich hieraus nichts anderes. Insoweit hat die Antragstellerin nachvollziehbar vorgetragen, dass die Werbung in der Regel erst eine Woche vor der eigentlichen Veranstaltung geschaltet wird und sie bislang aufgrund der Unsicherheiten, ob die Veranstaltung überhaupt stattfinden kann, aus Kostengründen auf eine Werbung verzichtet hat. Dem Erlass der einstweiligen Anordnung steht auch das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache hier nicht entgegen, weil ansonsten dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, nicht genügt wäre. Angesichts drohender vollendeter Tatsachen und der potentiellen, im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigenden Rechtsverletzung des Antragstellers gebietet Art. 19 Abs. 4 GG in Fällen wie dem vorliegenden die sachliche Prüfung des Anordnungsanspruches. Da der Hauptantrag Erfolg hat, ist über den Hilfsantrag der Antragstellerin nicht mehr zu entscheiden. Der Hilfsantrag der Antragsgegnerin, der Antragstellerin aufzugeben, für den Fall der Verpflichtung zur Überlassung des Bürgerhauses in B. oder eines anderen Gemeinschaftshauses der Antragsgegnerin für die Durchführung einer politischen Veranstaltung vorher eine Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 Euro in bar oder in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank zur Verfügung zu stellen, hat keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin behauptet lediglich, dass die Veranstaltungen der Antragstellerin erfahrungsgemäß regelmäßig zu Gegendemonstrationen führen würden, in deren Verlauf Sach- und Personenschäden entstehen können. Sie hat im konkreten Fall auch nicht substantiiert vorgetragen, dass bei der beabsichtigten Veranstaltung tatsächlich die Gefahr von Sach- und Personenschäden besteht. Zudem ist die geforderte Sicherheitsleistung auch unverhältnismäßig hoch. Schließlich ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin hinsichtlich der Forderung einer Sicherheitsleistung keine bestehende oder intendierte Verwaltungspraxis. Die Forderung des Nachweises einer Sicherheitsleistung ist damit im vorliegenden Fall mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht zu vereinbaren (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 14. November 2018 – 8 L 5636/18.GI –, juris, Rdnr. 24). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziffer 22.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/ 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Danach kann in Verfahren bezüglich der Benutzung einer gemeindlichen Einrichtung als Streitwert das wirtschaftliche Interesse, sonst der Auffangwert festgesetzt werden. Für das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin bestehen keine Anhaltspunkte. Da für das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen, beträgt der Streitwert in Bezug auf den Hauptantrag demgemäß 5.000 Euro. Zwar wurde vorliegend der Zugang zu zwei Bürgerhäusern geprüft, die Antragsgegnerin begehrt aber lediglich den Zugang zu einem der beiden Bürgerhäuser. Der Hilfsantrag der Antragsgegnerin wirkt sich hingegen nicht streiterhöhend aus. Eine Reduzierung des Streitwertes ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer Entscheidung nicht angezeigt, weil die Antragstellerin mit dem Eilverfahren eine Vorwegnahme der Hauptsache anstrebt (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs).