Leitsatz: 1. Ein für die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung kausaler Ermittlungsfehler liegt nicht vor, wenn sich der Fahrzeughalter auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft. 2. Du Inanspruchnahme des Zeugnisverweigerungsrechts impliziert, dass der Halter den Fahrer auf dem Radarfoto erkannt hat. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage. Die Klägerin ist Halterin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen E. -I. 6220. Ausweislich des Zeugenfragebogens vom 28. September 2015 der Stadt H. missachtete der Fahrer des Fahrzeuges am 18. September 2015 um 15:54 Uhr das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. Die Rotphase dauerte bereits länger als 1 Sekunde an. Der Verstoß stellt eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) dar, die mit einem Eintrag von 2 Punkten im Fahreignungsregister, 1 Monat Fahrverbot sowie einem Bußgeld in Höhe von 200,00 Euro geahndet worden wäre. Die Klägerin sandte den Zeugenfragebogen am 9. Oktober 2015 an die Stadt H. zurück und machte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Nach den Ausführungen über das Zeugnisverweigerungsrecht enthält die Belehrung wörtlich folgenden Satz: “Falls nicht festgestellt werden kann, wer zur Tatzeit das Fahrzeug geführt hat, kann Ihnen als Halter des Kraftfahrzeuges gemäß § 31 a StVZO die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden.“ Die Bußgeldstelle der Stadt H. richtete unter dem 8. Dezember 2015 ein Ermittlungsersuchen an das Polizeipräsidium E1. mit der Bitte, den verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln. Ausweislich des Schreibens des Polizeipräsidiums E1. an die Stadt H. vom 21. Dezember 2015 habe der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden können. Das Schreiben führt u.a. wörtlich aus: „Frau X. wurde zu dem Verstoß befragt, will oder kann zu dem Vorwurf aber keine Angaben machen. Der Sohn kommt für den Verstoß nicht in Frage“. Daraufhin wurde das Bußgeldverfahren eingestellt. Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Auferlegung eines Fahrtenbuches an. Die Klägerin machte von ihrem Anhörungsrecht keinen Gebrauch. Mit Ordnungsverfügung vom 24. Februar 2016, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 26. Februar 2016, verpflichtete die Beklagte die Klägerin, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen E. -I. 6220 ab Bestandskraft der Ordnungsverfügung für die Dauer von 12 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Gleichzeitig setzte sie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 110,75 Euro fest und machte einen Auslagenersatz in Höhe von 2,51 Euro (insgesamt 113,26 Euro) geltend. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, mit dem Fahrzeug der Klägerin sei erheblich gegen Verkehrsvorschriften verstoßen worden. Der begangene Verkehrsverstoß wäre bei rechtzeitiger Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers mit 2 Punkten im Fahreignungsregister, 1 Monat Fahrverbot und einem Bußgeld in Höhe von 200,00 Euro geahndet worden. Der Fahrer des Fahrzeugs habe indes nicht festgestellt werden können. Die Klägerin hat am 23. März 2016 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass es an einer ausreichenden Ermittlungstätigkeit der zuständigen Behörden fehle. Wenn die Behörden richtig ermittelt hätten, hätte unschwer der erwachsene Sohn der Klägerin, der in ihrem Haushalt lebe, als Fahrer identifiziert worden. Auch sei die Klägerin nicht über die mögliche Konsequenz ihrer Zeugnisverweigerung belehrt worden. Sie habe sich auf dem Polizeirevier ein Foto angesehen. Dies sei allerdings von so schlechter Qualität gewesen, dass sie den Fahrer nicht habe identifizieren können. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 24. Februar 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Ordnungsverfügung sei rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a StVZO seien erfüllt. Eine Feststellung des Fahrzeugführers sei nicht möglich gewesen, weil die Klägerin der Obliegenheit, den ihr bekannten oder auf dem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer mit Namen und Anschrift zu benennen, nicht nachgekommen sei. Sie habe von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Daher habe die Behörde auch keine weiteren Ermittlungen anstellen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 24. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Fahrtenbuchauflage findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Hiernach kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist gegeben. Die Klägerin ist Halterin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen E. -I. 6220. Ausweislich des Zeugenfragebogens vom 28. September 2015 der Stadt H. missachtete der Fahrer des Fahrzeuges am 18. September 2015 um 15:54 Uhr das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. Die Rotphase dauerte bereits länger als 1 Sekunde an. Der Verstoß stellt eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) dar, die mit einem Eintrag von 2 Punkten im Fahreignungsregister, 1 Monat Fahrverbot sowie einem Bußgeld in Höhe von 200,00 Euro geahndet worden wäre. Die Beklagte ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach der vorgenannten Verkehrszuwiderhandlung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich war. Von einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 – VII C 77.74 –, Rn. 15 ff., juris; BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1987 – 7 B 139.87 –, Rn. 2 f., juris; BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1996– 11 B 84.96 –, Rn. 3, juris; OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom13. November 2013 – 8 A 632/13 –, Rn. 5 ff., juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2011– 8 B 520/11 –, Rn. 3 ff., juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 9, juris. Dies gilt namentlich für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Insoweit ist es grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 3.80 –, Rn. 7, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 6 ff., juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 11, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 –, Rn. 25 ff., juris. Die Bußgeldbehörde kann demgemäß ihre weitere Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten und darf insbesondere dann, wenn der Halter keine (weiterführenden) Angaben macht und der Behörde auch keine konkreten Ermittlungsansätze vorliegen, auf zeitraubende und kaum Erfolg versprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 8 B 591/14 – m.w.N.. Aus welchen Gründen der Halter keine Angaben zur Sache macht, ist dabei unerheblich. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt vor allem nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat, OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2013 – 8 B 1668/13 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 8 B 520/15 - ; vorgehend VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. März 2014 – 14 L 565/15. Dies gilt auch dann, wenn dem Fahrzeughalter im Straf- oder Bußgeldverfahren ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, er daher von einer Benennung des Täters absieht, um sich nicht selbst oder eine ihm nahestehende Person zu belasten, und somit der Behörde keine erfolgversprechenden Ermittlungsansätze bietet. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuchs nicht nur das Recht des Betroffenen gewahrt bleibt, sich auf ein etwa bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen zu dürfen. Auch das Recht, sich im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht selbst bezichtigen zu müssen, bleibt unangetastet. Nach diesen Maßstäben liegt ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit der Bußgeldbehörde nicht vor. Die Nichtermittelbarkeit des verantwortlichen Fahrzeugführers ergibt sich vorliegend allein aus der verweigerten Mitwirkung der Klägerin an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes. Sie hat nämlich unter dem 6. Oktober 2015 mitgeteilt, sie mache von ihrem Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch. Die Inanspruchnahme des Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerungsrechts impliziert jedoch, dass der Klägerin der Fahrer als eine Person, der gegenüber ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, bekannt war und demzufolge ein Angehöriger war. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 31. Juli 2013 – 14 L 803/13 –, Rn. 24, juris. Insofern ist es auch unerheblich, wenn das übersandte Radarfoto undeutlich gewesen sein sollte. Denn mit der Inanspruchnahme des Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht hat die Klägerin deutlich gemacht, dass sie den Fahrer erkannt hat. Sie hat auch weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, warum sie den in Betracht kommenden Fahrer, dem sie ihr Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überlassen hatte, nicht hätte benennen oder zumindest einen möglichen Täterkreis hätte angeben können, um so der Verfolgungsbehörde weitere erfolgversprechende Ermittlungsansätze zu bieten. Die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts wird durch die Anordnung der Fahrtenbuchauflage auch nicht in einer rechtsstaatlich bedenklichen Weise sanktioniert. Aus der für sich gesehen rechtmäßigen Handlungsweise des Betroffenen darf in zulässiger Weise die Prognose abgeleitet werden, dass er auch bei künftigen Verstößen – seien sie von ihm, seien sie von anderen begangen – von seinem Recht zu schweigen oder zu leugnen Gebrauch machen wird. Das damit verbundene Risiko, dass derartige zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 1999 – 3 B 96.99 –, Rn. 3, juris, NZV 2000, 385. Demgemäß besteht für den Halter eines Kraftfahrzeugs kein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern oder auch nur einfach zu unterlassen und andererseits trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1995 – 11 B 7.95 –, Rn. 3 f., juris; BVerwG, Beschluss vom 1. März 1994 – 11 B 130.93 –, Rn. 4, juris. Spätestens mit der Berufung auf das Auskunfts- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht hat die Klägerin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie trotz der sie treffenden Mitwirkungsobliegenheit nicht gewillt war, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken, obwohl ihr eine Mitwirkung zur Überzeugung des Gerichts zumutbar und möglich war. Einer Fahrtenbuchauflage kann aber regelmäßig nicht entgegengehalten werden, die Behörde habe weiter aufklären müssen, wenn der Betroffene selbst – wie hier – an der Klärung der Vorgänge – aus welchen Gründen auch immer – nicht ausreichend mitgewirkt hat. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. März 2013 – 14 L 244/13 –, Rn. 25, juris. Mangels Mitwirkung der Klägerin war die Bußgeldbehörde zu weiteren Nachforschungen nicht verpflichtet. Denn der bei einer Berufung des Fahrzeughalters auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als Fahrzeugführer in Betracht kommende Personenkreis ist so unbestimmt, dass weitere Ermittlungen im Allgemeinen so wenig erfolgsversprechend und die zuständigen Behörden aus diesem Grund nicht verpflichtet sind, den Kreis der möglicherweise vom Zeugnisverweigerungsrecht erfassten Personen festzustellen und bezüglich dieser Personen weitere unter Umständen aufwändige Ermittlungen vorzunehmen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Januar 2012 – 8 A 2627/11 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. März 2011 – 8 B 148/11 –. Angesichts der seitens der Klägerin verweigerten Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes, war die Bußgeldstelle folglich nicht gehalten, weitere, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze war die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit liegt nicht vor. Die Beklagte hat zudem in fehlerfreier Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. Die Straßenverkehrsbehörde handelt regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn sie – wie vorliegend – für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung der Schwere des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes durch das im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung jeweils geltende Punktesystem in der Anlage 13 zu § 40 FeV zurückgreift. Dabei ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt nach der alten Rechtslage bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalles, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt. Dies gilt umso mehr nach der Reform des Punktesystems zum 1. Mai 2014, wonach Punkte nur noch für Verstöße vergeben werden, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Nach dem aktuell gültigen, vereinfachten Punktesystem deckt ein Punkt nunmehr eine größere Spanne von Geschwindigkeitsüberschreitungen (und anderen Verkehrsverstößen) ab als zuvor. Daher ist nach wie vor ab einem Punkt und auch schon bei der ersten derartigen Zuwiderhandlungen von einem erheblichen Verstoß auszugehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 8 A 1217/15; zur alten Rechtslage: OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 – 8 A 699/97 –, Rn. 21 ff., juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 – 3 B 94.99 –, Rn. 2, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 –8 B 836/13 –; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 8 B 591/14 –; Demgemäß liegt die für die Fahrtenbuchauflage gewählte Dauer von 12 Monaten bei einem Verkehrsverstoß, der gemäß der Anlage 13 zu § 40 FeV in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit zwei Punkten im Fahreignungsregister einzutragen gewesen wäre, ohne Weiteres innerhalb der ermessensfehlerfrei wählbaren zeitlichen Länge und begegnet im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken. Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides sind Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 4.913,26 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei ist in Anlehnung an Nr. 46.11 des aktuellen Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage ein Betrag von 400,00 Euro (hier: 12 Monate x 400,00 Euro = 4.800,00 Euro) zugrundezulegen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juni 2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 19, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Mai 2014 – 8 B 369/14 –. Der Gebührenbescheid war entsprechend zu addieren.