OffeneUrteileSuche
Urteil

8 A 396/10

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2011:0901.8A396.10.0A
12mal zitiert
8Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Verwilderte Stadttauben sind bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen als Schädlinge anzusehen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3e TierSchG).
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 20. Januar 2010 – 4 K 1347/09.WI – sowie die Verfügung des Beklagten vom 16. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Oktober 2009 aufgehoben. Der Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die in beiden Instanzen entstandenen Kosten haben die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verwilderte Stadttauben sind bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen als Schädlinge anzusehen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3e TierSchG). Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 20. Januar 2010 – 4 K 1347/09.WI – sowie die Verfügung des Beklagten vom 16. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Oktober 2009 aufgehoben. Der Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die in beiden Instanzen entstandenen Kosten haben die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 124 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 und 2, Abs. 6 VwGO). Die Klage ist jedoch nur zum Teil begründet, denn die von dem Kläger begehrte Erlaubnis, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3e TierSchG gewerbsmäßig Tauben, also Wirbeltiere, als Schädlinge zu bekämpfen, kann gemäß § 11 Abs. 2 und 2a TierSchG unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Solche Nebenbestimmungen können im vorliegenden Fall insbesondere nach § 11 Abs. 2a TierSchG in Frage kommen. Daher kann der Senat den Beklagten nicht zur Erteilung einer Erlaubnis verpflichten, sondern nur zu einer erneuten Entscheidung über den Antrag des Klägers, wobei der Senat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgeht, dass der Kläger die persönlichen Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung erfüllt. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, begehrt er die Erlaubnis, um die Tauben gewerbsmäßig als Schädlinge zu bekämpfen, wie er dies auch bei dem Beklagten beantragt hat. Der weitere Zweck „um sie an Greifvögel zu verfüttern“ stellt lediglich einen sekundären Zweck dar. Gewerbsmäßig handelt nach Nr. 12.2.1.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (AVV, BAnz. Nr. 36a v. 22.02.2000), wer die genannten Tätigkeiten selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt. Daran besteht im Falle des Klägers kein Zweifel, auch wenn er, wie der Beklagte ausführt, nicht den Beruf des Schädlingsbekämpfers ausübt. Er will aber mit seinem Taubenfangschlag im Auftrag anderer Personen Tauben einfangen und damit auch Einkünfte erzielen. Bei der Beurteilung der Frage, ob Tauben als Schädlinge einzustufen sind, ist differenziert vorzugehen. Im Seuchenrecht gelten als tierische Gesundheitsschädlinge solche Tiere, die Krankheitserreger übertragen können oder als Parasiten die Gesundheit oder das Wohlbefinden des Menschen beeinträchtigen können. Hier werden etwa die Hausratte, die Hausmaus und die verwilderte Haustaube genannt (vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, 6. Auflage 2008, § 1, Anh., Rdnr: 69). Vom rechtlichen Ansatz her teilt der Senat nicht die Ansicht des Beklagten, für das Töten verwilderter Tauben im Rahmen der Schädlingsbekämpfung müsse eine konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen nachgewiesen sein. Dieser widerspricht der ständigen Rechtsprechung, die schon das Vorliegen abstrakter Gesundheitsgefährdungen als vernünftigen Grund i. S. d. § 1 S. 2 TierSchG ansieht (BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1997 - 3 BN 1.97 -, juris Rdnr. 4): „… Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die abstrakte Gefahr von Gesundheitsschädigungen als "vernünftiger Grund" im Sinne des § 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes (TierschG) angesehen werden kann, bedarf nicht der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren, weil die Antwort offenkundig ist und keinem Zweifel unterliegt. Es liegt auf der Hand und wird auch von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen, daß dem Schutzgut der menschlichen Gesundheit ein höherer Rang zukommt als dem Tierschutz und daß deshalb die Abwehr von Gefahren, die der menschlichen Gesundheit von bestimmten Tieren drohen, ein vernünftiger Grund für Maßnahmen sein kann, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren verbunden sind. Die Auffassung der Antragstellerin, hierfür reiche eine abstrakte Gefahr nicht aus, verkennt den Begriff der abstrakten Gefahr. Diese unterscheidet sich von der konkreten Gefahr nicht durch den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern durch den Bezugspunkt der Gefahrenprognose oder, wie der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 26. Juni 1970 - BVerwG IV C 99.67 - DÖV 1970, 713 gesagt hat, durch die Betrachtungsweise: Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden muß; eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, daß mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlaß besteht, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz zu bekämpfen; das hat zur Folge, daß auf den Nachweis der Gefahr eines Schadenseintritts im Einzelfall verzichtet werden kann. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, daß durch das Auftreten großer Schwärme wildlebender Tauben in Stadtgebieten, wie es im Gebiet der Antragsgegnerin stattfindet, eine erhebliche Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung eintritt. Die Abwehr einer solchen Gefährdung kann - bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - ohne weiteres einen vernünftigen Grund im Sinne des § 1 S. 2 TierschG darstellen. Eine solche abstrakte Gefahr ist bei Auftreten von Schwärmen wildlebender Tauben ohne Zweifel gegeben. Es liegen zahlreiche obergerichtliche Entscheidungen vor, die sich mit der sog. Taubenplage und den Taubenfütterungsverboten beschäftigt haben. Darin wird dargelegt, in welchem Umfang gesundheitliche Gefahren von den verwilderten Haustauben ausgehen. So geht der VGH Baden-Württemberg zwar davon aus, Tauben seien wohl nur nach Maßgabe konkreter Anhaltspunkte als Gesundheitsschädlinge i. S. von § 2 Nr. 12 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einzustufen, der Anlass zu Bekämpfungsmaßnahmen gebe. Gleichwohl gingen von den Tauben auch Gefahren für die Gesundheit aus, die nicht vom Anwendungsbereich des Infektionsschutzgesetzes erfasst seien. Hierzu zählten, insbesondere bei immungeschwächten Personengruppen wie Kindern, alten Menschen und Kranken – neben allergischen Reaktionen beim Einatmen von Feder- oder Kotstaub – auch starke Gesundheitsbelastungen sowie Allergien, die durch von Tauben verbreitete Parasiten wie der Taubenzecke und der Vogelmilbe hervorgerufen werden könnten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2005 - 1 S 261/05 - mit zahlreichen Nachweisen, so auch Nieders.OVG, Urteil vom 06.02.1997 - 3 K 5809/96 -). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 30. April 2008 - 8 UZ 3006/06 - Folgendes ausgeführt: „Ebenso wenig begegnet es durchgreifenden Bedenken, wenn die Vorinstanz zudem die Schädlingseigenschaft der Tauben selbst anführt, um die Einschätzung einer durch vermehrtes Füttern entstehenden Gefahr zu untermauern. Zwar soll es nach neuerer fachwissenschaftlicher Beurteilung keine zwingenden Anhaltspunkte für eine Einstufung frei lebender Tauben als obligatorische Gesundheitsschädlinge geben (vgl. Stellungnahme des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin vom 26. Februar 1998 und vom 20. Juli 2001, Bl. 208 ff., 212 d.A.). Gleichwohl bleiben unstreitig eine durch Tauben verursachte Übertragung und Weiterverbreitung von Krankheitserregern auf den Menschen prinzipiell möglich. Demgemäß ermächtigt das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) die zuständigen Behörden dazu, im Falle einer spezifisch begründeten Gefahr von Krankheitsübertragungen die notwendigen Maßnahmen zu deren Abwendung oder Bekämpfung anzuordnen. In dieser Hinsicht verweist das Bundesinstitut (a.a.O.) beispielhaft darauf, dass von frei lebenden Tauben dann ein ‚erhöhtes Risiko‘ ausgeht, wenn sie in direkten Kontakt mit Lebensmitteln kommen oder solche mit ihrem Kot kontaminieren können (etwa Marktstände mit offenen Auslagen, Straßencafes, Freiluftrestaurants). Ein erhöhtes Risiko sei auch anzunehmen, wenn aufgrund einer Massierung von Tauben verwahrloste Nistplätze und Kotansammlungen in unmittelbarer Nähe des Menschen entstehen. Dies begünstige die Ausbreitung von Krankheitserregern und Parasiten“ (Hess. VGH, Beschluss v. 30.04.2008 - 8 UZ 3006/06 -). Auch der Schutz des Eigentums Privater und der öffentlichen Hand stellt einen Grund dar, die Taubenpopulation zu regulieren und so der Verschmutzung von Gebäuden durch Taubenkot entgegenzuwirken. Ungeachtet von Substanzschäden fallen jedenfalls große Reinigungskosten an, damit die durch eine Ekel erregende Kotschicht verunstalteten Gebäude wieder ästhetischen Anforderungen genügen und so auch ihren wirtschaftlichen Wert behalten (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2005 - 1 S 261/05 -). Das Bundesverfassungsgericht führt aus, starke Verunreinigungen von Straßen, Gehwegen, Hausfassaden, parkenden Fahrzeugen usw. durch die Tauben selbst bildeten, soweit sie nicht als völlig unerheblich anzusehen seien, eine Gefahr für die öffentliche Reinlichkeit und das Eigentum an den von der Verschmutzung betroffenen Grundstücken und Sachen (BVerfG, Beschluss vom 23.05.1980 - 2 BvR 854/79 -). Einem vom Kläger in erster Instanz vorgelegten Revisionsbericht des Regierungspräsidiums Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt vom 12. November 2009 (Bd. I, Bl. 88 ff. GA) ist zu entnehmen: „Taubenkot und Taubenfedern enthalten eine Reihe von potentiell humanpathogenen Keimen, wie z.B. Salmonellen, Enterobakterien, Chlamydien, Campylobacter, Yersinien, aber auch Viren, Schimmelpilze und v.a. Parasiten wie Milben und Zecken, die schwere allergische Reaktionen auslösen können. Die fraglichen Bakterien und Viren sind großenteils der Risikogruppe 2 nach Biostoffverordnung zuzuordnen, vereinzelt jedoch auch der Risikogruppe 3 wie z.B. Chlamydien. Durch Inhalation von kontaminierten Kotstäuben oder Aerosolen, aber auch durch direkten Kontakt über verletzte Haut und Schleimhäute können die Erreger in den Körper gelangen und eine Infektion verursachen“. Noch ausführlicher beschreibt Prof. Dr. Daniel Haag Wackernagel die von der Straßentaube ausgehenden Gesundheitsrisiken für den Menschen. Er legt dar, dass Straßentaubenpopulationen seit etwa 1940 auf Krankheitserreger untersucht würden, wobei bis heute insgesamt 89 humanpathogene Krankheitserreger nachgewiesen worden seien, und zwar sieben Viren, 32 Bakterien, 46 Pilze und vier Protozoen (Wackernagel, Die Straßentaube: Biologie – Probleme –Lösungen, Beitrag zur Tagung „Tauben in der Stadt, Konflikte und tierschutzgerechte Lösungen“, 22. Februar 2006, Esslingen; Anlage BfK4 zum Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 10. Mai 2011, Bd. II, Bl. 188 GA). Der Tierschutzbericht 2001 der Bundesregierung enthält folgende Ausführungen: „Von zahlreichen Betroffenen wird die Verminderung überhöhter Wirbeltierbestände gefordert, insbesondere wenn diese die Gesundheit des Menschen oder seiner Nutztiere gefährden, wirtschaftliche Schäden verursachen, die Sicherheit von Verkehrsanlagen bedrohen, als Schädlinge oder Lästlinge im Siedlungsbereich auftreten oder Verminderungsmaßnahmen aus Gründen des Artenschutzes für erforderlich gehalten werden, ein vernünftiger Grund für die Tötung also in der Regel vorliegt. …. Nach den Erfahrungen der Länder stellt die tierschutzgerechte Verminderung überhöhter Populationen verwilderter Haustauben und Katzen in Städten ein besonderes Problem dar“ (BT-Drucksache 14/5712 S. 51 f.). Mecklenburg-Vorpommern hat in § 1 der Landesverordnung zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen vom 26. Juni 1992 (GVOBl. M.-V. 1992 S. 37) die verwilderte Haustaube als Tierische Schädlinge (Gesundheitsschädlinge) eingestuft; ebenso Sachsen-Anhalt in § 1 der Verordnung über die Feststellung und Bekämpfung eines Befalls mit tierischen Schädlingen vom 14. Februar 1996 (GVBl. LSA 1996 S. 112). Angesichts der zahlreichen Krankheitserreger, die durch verwilderte Haustauben auf den Menschen übertragen werden können, und wegen der erheblichen Schäden an Gebäuden, die durch Taubenkot verursacht werden können, sind die Tauben zumindest dann als Schädlinge einzustufen, wenn sie in praxistypischen größeren Populationen auftreten. Das ist der Fall bei Schwärmen ab einer Größenordnung von etwa 10 Tieren pro 100 Quadratmeter Grundfläche. Unabhängig davon, ob die Tauben im Schwarm auftreten, handelt es sich außerdem dann um Schädlinge, wenn nach der Beurteilung der für den jeweiligen Einsatzort zuständigen Fachbehörde (Gesundheitsämter, Gewerbeaufsicht) Gründe des Gesundheitsschutzes oder des Arbeitsschutzes der Duldung der Tauben entgegenstehen. Dies gilt darüber hinaus im Falle der durch Taubenkot an Gebäuden drohenden Schäden außerdem auch für denkmalgeschützte Gebäude, wenn nach der Beurteilung der zuständigen Behörde keine anderen gebäudeschützenden Maßnahmen zumutbar sind. Bei der Erteilung einer Erlaubnis an den Kläger wird die Behörde des Beklagten, falls Nebenbestimmungen im Sinne des § 11 Abs. 2a TierSchG vorgesehen werden sollen, zu beachten haben, dass es sich bei der zu erteilenden Erlaubnis um eine generelle Erlaubnis handelt, für die sie auch im Falle wechselnder Einsatzorte als Ortsbehörde des üblichen Betriebssitzes zuständig ist (vgl. dazu Lorz/Metzger, a.a.O., § 11, Rdnr: 29). Der Kläger kann also nicht dazu verpflichtet werden, über die zuvor genannten Beteiligungen der Behörden des Gesundheitsschutzes, des Arbeitsschutzes oder des Denkmalschutzes in Form von Einschätzungen hinausgehend, eine weitere Erlaubnis am jeweiligen Einsatzort einzuholen. Die Behörde ist auch nicht berechtigt, zunächst das Ergreifen von sogenannten Vergrämungsmaßnahmen zur Taubenabwehr zu verlangen. An derartige Voraussetzungen knüpft das Tierschutzgesetz die Erlaubnis nicht. Die Erlaubnis richtet sich an den Antragsteller, der Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen will. Vergrämungsmaßnahmen kämen im Übrigen zu spät, wenn schon ein scharenhaftes Auftreten verwilderter Tauben eingetreten ist. Das Einrichten kontrollierter Taubenschläge, wie sie der Beklagte für sinnvoll erachtet, mag zwar eine Methode der dauerhaften Regulierung des Taubenbestandes in einem bestimmten Gebiet sein. Sie fällt jedoch ebenso wenig in den Zuständigkeitsbereich eines Schädlingsbekämpfers wie andere Vergrämungsmaßnahmen. Auch eine zeitliche Beschränkung der Erlaubnis auf wenige Monate, um so jeweils die Aufzucht etwaiger Nestlinge zu ermöglichen, liefe dem Sinn der Schädlingsbekämpfung zuwider. Von dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 TierSchG dürfte auszugehen sein, zumal die Behörde hier keine Ablehnungsgründe genannt hat. Lediglich Bedenken hinsichtlich der Zweckmäßigkeit des Taubenfangschlages gegenüber anderen Maßnahmen zur Bestandsreduzierung, z.B. Fütterungsverbote, sind vorgetragen worden. § 11 TierSchG sieht hier aber kein Ermessen der Behörde vor. Außerdem ist auch nicht ersichtlich, dass der von dem Kläger vorgesehene Fangschlag ungeeignet wäre, wie der Beklagte meint. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger allerdings keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis aus möglichen Eigentumsrechten an den Tieren herleiten kann. Entgegen seiner Auffassung kann er an verwilderten Stadttauben kein Eigentum erwerben, wenn er die Tiere mit Erlaubnis des jeweiligen Grundstückseigentümers auf dessen Grundstück einfängt. Dies scheitert schon daran, dass auch der Grundstückseigentümer nicht Eigentümer der wild lebenden Tauben ist. Außerdem ist auch eine Rechtfertigung tierschutzwidrigen Verhaltens durch die Einwilligung des Eigentümers eines Tieres nicht möglich (vgl. dazu Lorz/Metzger, a.a.O., § 1, Rdnr: 67). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger begehrt die Erlaubnis zum Töten verwilderter Stadttauben, um sie sodann an Greifvögel und Eulen zu verfüttern. Der Kläger, der im Jahre 1999 die Falknerprüfung und die Jägerprüfung abgelegt hat, beantragte am 3. Dezember 2008 bei dem Beklagten die Erlaubnis, gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge zu bekämpfen. Er wirbt für einen von ihm entwickelten sog. Fangschlag, einen Käfig, mit dem Tauben lebend eingefangen werden sollen. Später sollen die Tauben durch einen Stockschlag auf den Hinterkopf betäubt werden, um sie anschließend endgültig zu töten, indem der Kopf der Taube entfernt wird. In dem von dem Kläger herausgegebenen Werbeprospekt wird unter anderem auf die von Tauben ausgehenden Gefahren hingewiesen, etwa auf die Übertragung von Krankheiten, und außerdem auf mögliche Schäden an Gebäuden, die durch Taubenkot entstehen könnten. Mit Bescheid vom 16. Februar 2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung heißt es, gemäß § 1 TierSchG dürfe niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Tauben stellten nicht per se Schädlinge dar, das Töten von Stadttauben sei daher nur im Einzelfall und ausnahmsweise gerechtfertigt. Die Erforderlichkeit müsse anlässlich einer konkreten Gefährdung von Personen oder Personengruppen durch bestimmte Taubenschwärme nachgewiesen werden. Die von dem Kläger dargestellten „Ärgernisse“ stellten keinen vernünftigen Grund zum Töten der Tiere dar. Hinzu käme, dass Tauben ganzjährig brüteten und Nachwuchs aufzögen, die Nestlinge müssten beim Fangen und Töten der Elterntiere qualvoll verhungern. Der Kläger hat mit Schreiben vom 24. Februar 2009 Widerspruch eingelegt und zur Begründung ausgeführt, verwilderte Stadttauben seien kein Wild im Sinne des Jagdrechts, vielmehr handele es sich um herrenlose Tiere. Diese dürfe er auf Grundstücken mit Erlaubnis des jeweiligen Grundstückseigentümers fangen, wodurch die Tiere in sein, des Klägers, Eigentum übergingen. Seine Absicht, die Tauben an Greifvögel und Eulen zu verfüttern, stelle einen vernünftigen Grund zum Töten der Tauben dar. Auch treffe es nicht zu, dass Tauben ganzjährig brüteten. In den Monaten September bis Februar/März fänden keine Bruten statt, da es an einem ausreichenden Nahrungsangebot fehle. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2009 hat der Landrat des Beklagten den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es, Tauben stellten nicht per se Schädlinge dar. Daher sei das von dem Kläger beworbene „Pauschalangebot“ nicht erlaubnisfähig. Das Töten von Stadttauben sei nur im Einzelfall gerechtfertigt, wenn im konkreten Fall eine Gefährdung von Personen oder Personengruppen nachgewiesen sei. An diesem Nachweis fehle es jedoch. Die Berufs- oder Gewerbefreiheit sei nicht verletzt, da der Kläger nicht den Beruf eines selbständigen Schädlingsbekämpfers ausüben wolle. Andererseits sei auch nicht das Jagdrecht im eigentlichen Sinne berührt. Schließlich könnten Tötungsaktionen auch nicht zur nachhaltigen Bestandsminderung der Stadttauben beitragen, es komme lediglich zur schnellen Verjüngung der Taubenschwärme. Der von dem Kläger vorgesehene Fangschlag sei insgesamt weder geeignet im Sinne der Nachhaltigkeit noch erforderlich und angemessen, um eine tierschutzgerechte Bekämpfung von Stadttauben durchzuführen. Mit Schriftsatz vom 5. November 2009, bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen am 12. November 2009, hat der Kläger Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die Klage durch Urteil vom 20. Januar 2010 - 4 K 1347/09.W - abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Verwaltungsgericht führt aus, das von dem Kläger beabsichtigte Vorgehen gegen Stadttauben sei nicht als „Schädlingsbekämpfung“ einzustufen. Stadttauben dürften allenfalls dann als Schädlinge zu qualifizieren sein, wenn sie an einem Ort in Massen aufträten und Gesundheits- oder Gebäudeschäden zu erwarten seien. In diesen Fällen müsse über das Vorgehen individuell unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse entschieden werden. Der Kläger hat mit Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom10. Februar 2010 Berufung eingelegt und die Berufung mit Schriftsatz vom 22. März 2010 begründet. Der Kläger führt aus, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien verwilderte Stadttauben Schädlinge. Dort, wo sie Nahrung fänden, würden sie nicht einzeln, sondern zu Hunderten auftreten. Auf einem Mühlenbetrieb etwa hielten sich bei den Verladevorgängen von Weizen Hunderte von Tauben auf, um das Getreide zu fressen. Taubenkot gelange so in den Weizen und anschließend in die Nahrungskette, was die Lebensmittel ungenießbar mache. Auf das Argument des Verwaltungsgerichts, eine einzelne Taube mache keine Lebensmittel ungenießbar, komme es daher nicht an. Der von dem Taubenkot ausgehende Staub könne beim Menschen Allergien hervorrufen, das gelte auch für Partikel des Taubengefieders. Mit den anderen von dem Verwaltungsgericht angeführten Wildtieren wie Sperlingen, Meisen, Amseln oder Eichhörnchen oder Mardern seien verwilderte Stadttauben aufgrund ihrer Zahmheit, ihrer speziellen Lebensweise in menschlicher Nähe, ihres massenhaften Auftretens und ihrer Anpassungsfähigkeit nicht zu vergleichen. Unzutreffend sei es auch, dass über das Fangen und Töten von verwilderten Stadttauben individuell entschieden werden müsse. Sie seien hinsichtlich des tierschutzgerechten Fangens und des sach- und fachgerechten Tötens nicht anders zu behandeln als Mäuse oder Ratten. Eines seuchen- oder ordnungsrechtlichen Grundes in speziellen Einzelfällen bedürfe es nicht. Es handele sich um Tiere, die ehemals in menschlicher Obhut gewesen seien. Es müsse deshalb möglich sein, sie durch Einfangen wieder in menschliche Obhut zu verbringen und sodann ebenso zu verfahren wie ein Taubenhalter, dessen Tauben nicht verwildert seien. Dies ermögliche das Töten der Tauben und die Verwendung als Nahrungsmittel oder als Futtermittel. Bei Verwendung des von dem Kläger entwickelten Taubenfangschlages komme es auch nicht zu einer Verjüngung des Taubenbestandes mit anschließender Vermehrung auf den ursprünglichen Stand. Der Fangschlag sei mit Locktauben und mit Nahrungsmitteln für die Tauben ausgestattet, gefangene Tauben würden entnommen. Nach und nach gelangten sämtliche Tauben eines bestimmten Gebietes in den Fangschlag, nach etwa einem halben Jahr seien alle Tauben eingefangen. Eine Verjüngung oder gar eine Erhöhung des Bestandes sei damit ausgeschlossen. Im Übrigen stehe der Verwaltungsaufwand zur Erlangung von Einzelfallgenehmigungen außer Relation zu dem allgemeinen Interesse an der Reduzierung der verwilderten Stadttauben. Der Kläger beabsichtige nicht, etwa Tauben in Fußgängerzonen einzufangen. Vielmehr gehe es um Tauben in anderer Umgebung wie z. B. Firmengeländen. Die Tauben seien keine Wildtiere, sondern es handele sich um herrenlose Tiere. Sobald der Kläger sie eingefangen habe, seien sie jedoch nicht mehr herrenlos. Vielmehr befänden sie sich in unmittelbarer Gewalt des Klägers. Es bestehe kein Grund, warum die vom Kläger gefangenen Tauben nicht getötet werden dürften. Die Tötung erfolge in sach- und fachkundiger Ausführung. Die in dem Fangschlag eingesammelten Tiere würden von dem Kläger bis zu der Entnahme aus dem Fangschlag tierschutzgerecht betreut und artgerecht versorgt. Außerdem trägt der Kläger vor, Tauben seien sowohl Material- als auch Hygieneschädlinge, was sich aus der Definition in § 12 Abs. 1 Ziffer 6 BiozidG ergebe, wonach Schadorganismen solche Organismen seien, die für den Menschen, seine Tätigkeiten oder für Produkte, die er verwende oder herstelle, oder für Tiere oder die Umwelt unerwünscht oder schädlich seien. Auch der Gesichtspunkt der Arbeitssicherheit (Flugmanöver, Kot am Boden) und der Gesundheitsschutz (eklige Arbeitsbedingungen durch Kot, Federn, tote Nestlinge, tote Vögel) unterstreiche das Schädlingsmerkmal, wenn Tauben sich in und an Betrieben ansiedelten. Straßentauben seien fast immer mit Viren, Bakterien, Einzellern oder anderen Parasiten infiziert, so dass sie auch als gesundheitsgefährdend einzustufen seien. Aus der Stellungnahme der Tiefbau-Berufsgenossenschaft „Gesundheitsgefährdung durch Taubenkot – Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV)“ ergebe sich, dass im Taubenkot krankheitserregende Organismen (Bakterien, Hefen und Pilze) sowie der Erreger der Papageienkrankheit anzutreffen seien. Weitere Gefährdungen könnten sich durch Parasiten ergeben, wobei insbesondere durch die Taubenzecke Krankheitserreger übertragen werden könnten. Dementsprechend weise die Berufsgenossenschaft im Anhang 1 zu ihren Ausführungen auf die Anforderungen und Anwendungen der BiostoffV bezüglich der Gefährdungsbeurteilung hin. Bei Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer mit Taubenkot in Berührung kämen, sei eine Betriebsanweisung gemäß § 12 BioStoffV, § 20 GefStoffV zu erstellen. Auch Prof. Dr. Wackernagel, Anatomisches Institut der Universität Basel, weise in seinem Beitrag „Die Straßentaube: Biologie – Probleme – Lösungen“, der auf der Internetseite des Landwirtschaftsministeriums des Landes Baden-Württemberg veröffentlicht worden sei, darauf hin, Straßentauben seien Träger von Krankheitserregern und Parasiten, die Menschen befallen könnten. Es seien zur Zeit 89 humanpathogene Krankheitserreger nachgewiesen, und es würden 93 Erkrankungen erwähnt, davon zwei mit tödlichem Verlauf. Die Veröffentlichung „Gesundheitsgefährdung durch Taubenkot“ der Tiefbau-Berufsgenossenschaft vom Februar 2003 fasse in mehreren Tabellen humanmedizinisch relevante Bakterien, Pilze und Hefen zusammen, die mit Vogel- und Taubenkot in Verbindung gebracht würden, auch werde auf die sogenannte Taubenzüchterlunge hingewiesen. Die Auffassung des Beklagten, abstrakte Gefahren für die menschliche Gesundheit seien zum Vorteil des Tierschutzes hinzunehmen, dieser habe nur bei konkreten und nachgewiesenen Gefahren für Menschen zurückzutreten, sei offensichtlich grob rechtsfehlerhaft. Dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sei neben dem subjektiven Abwehrrecht gegenüber gezielten staatlichen Eingriffen auch eine Schutzpflicht des Staates und seiner Organe für das geschützte Rechtsgut Leben und körperliche Unversehrtheit zu entnehmen. Der angegriffene Bescheid sei auch ermessensmissbräuchlich, weil die Vorschrift des § 11 Abs. 2 a TierSchG nicht mit in das Ermessen einbezogen worden sei. Zudem sei vorsorglich darauf hinzuweisen, dass die von den Behörden geübte Praxis, eine Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 TierSchG mit einer Auflage zu versehen, nach der von der generellen Erlaubnis nur nach einer Erlaubnis im Einzelfall Gebrauch gemacht werden dürfe, rechtswidrig sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 20. Januar 2010 – 4 K 1347/09.WI – sowie die Verfügung des Landrats des Landkreises Limburg-Weilburg vom 16. Februar 2009 in Form des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2009 aufzuheben und den Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg zu verpflichten, dem Kläger die Erlaubnis zu erteilen, verwilderte Stadttauben zu töten. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Regelung des § 11 Abs. 1 Nr. 3e TierSchG sei nicht einschlägig, da Stadttauben nicht per se Schädlinge seien. Vom Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin seien sie nicht als Schädlinge eingestuft, wie sich aus der Stellungnahme dieses Instituts vom 26. Februar 1998 zur Schädlingseigenschaft verwilderter Haustauben ergebe. Deshalb müsse im Einzelfall festgestellt werden, ob eine Erlaubniserteilung in Betracht komme. Die Feststellung der dann maßgeblichen konkreten Gesundheitsgefahr, die von genau zu bestimmenden Tauben ausgehe, stelle eine originäre Aufgabe des Fachdienstes für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Beklagten dar. Die Diagnostik werde in der Regel durch den Amtstierarzt eingeleitet. Sollten die Untersuchungsergebnisse eine von Tieren auf den Menschen übertragbare Krankheit bestätigen, so finde das Tierseuchengesetz Anwendung. Die erforderlichen Maßnahmen würden von der zuständigen Behörde eingeleitet und überwacht, wobei sachverständige Personen herangezogen werden könnten. Allerdings sei hierzu eine Erlaubnis zur gewerblichen Tötung nicht erforderlich. Das vom Kläger angestrebte Töten der Tauben zur Bestandsreduktion sei weder zielführend noch aus tierschutzrechtlicher Sicht zu akzeptieren. Dies werde in der Stellungnahme des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 24. Juli 2009 ausgeführt. Es komme zur Bestandsverjüngung und zum qualvollen Verenden der Nestlinge. Die angeführte Adam Opel GmbH könne ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeitern unter anderem durch gründliche Reinigungen und Absperrmaßnahmen gegen Tauben nachkommen. Die „Bundesarbeitsgruppe Stadttauben“ habe Methoden empfohlen, die bereits in anderen Bereichen erfolgreich umgesetzt worden seien, so zum Beispiel das Nisten in einem kontrollierten Taubenschlag, wo das Nachrücken neuer Tauben verhindert werde. Die Betreuung des kontrollierten Taubenschlags erfordere keinen größeren zeitlichen Aufwand als die von dem Kläger konzipierte „Taubenfalle“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Verfahrensakten sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Behördenakte des Beklagten (ein Hefter) verwiesen.