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Urteil

15 K 4096/19

VG Stuttgart 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2021:0929.15K4096.19.00
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Leitsätze
Auch wenn feststeht, dass es sich am konkreten Standort bei verwilderten Stadttauben um Schädlinge im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 lit. e TierSchG handelt, so hat die zuständige Tierschutzbehörde vor Erteilung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Bekämpfen einzelfallbezogen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu bestimmen, ob und in welchem Maße Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen erfolgen dürfen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob verwilderte Stadttauben lediglich mittels einer Tötung erfolgreich bekämpft werden können.(Rn.48) (Rn.52) (Rn.57)
Tenor
Der Bescheid des Landratsamtes X vom 12.07.2018 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Y vom 20.05.2019 sowie der Bescheid des Landratsamtes X vom 23.05.2019 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch wenn feststeht, dass es sich am konkreten Standort bei verwilderten Stadttauben um Schädlinge im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 lit. e TierSchG handelt, so hat die zuständige Tierschutzbehörde vor Erteilung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Bekämpfen einzelfallbezogen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu bestimmen, ob und in welchem Maße Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen erfolgen dürfen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob verwilderte Stadttauben lediglich mittels einer Tötung erfolgreich bekämpft werden können.(Rn.48) (Rn.52) (Rn.57) Der Bescheid des Landratsamtes X vom 12.07.2018 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Y vom 20.05.2019 sowie der Bescheid des Landratsamtes X vom 23.05.2019 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Klage ist zulässig (dazu I.) und hat auch in der Sache Erfolg (dazu II.). I. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken, insbesondere ist die Drittanfechtungsklage die statthafte Klageart (dazu 1.), der Kläger ist klagebefugt (dazu 2.) und hinsichtlich des sog. „Änderungsbescheides“ war kein weiteres Vorverfahren (dazu 3.) durchzuführen. 1. Statthafte Klageart ist die Drittanfechtungsklage. Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 12.07.2018, des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Y vom 20.05.2019 sowie des Bescheides des Beklagten vom 23.05.2019, welche der Beigeladenen erteilt wurden. 2. Der Kläger ist auch klagebefugt nach § 42 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzvereinigungen (TierSchMVG) vom 12.05.2015. Nach letzterer Bestimmung kann eine anerkannte Tierschutzorganisation ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, Widerspruch und Klage nach § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Genehmigungen und Erlaubnisse nach § 4 Abs. 3 Satz 3, § 4 a Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 TierSchG. Nach diesen Maßgaben ist der Kläger klagebefugt. Er ist die Dachorganisation der Tierschutzvereine und Tierheime in Deutschland und seit dem 12.12.2016 ein anerkannter Tierschutzverein im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 TierSchMVG. Des Weiteren steht die Rechtmäßigkeit einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 lit. e TierSchG in Frage. Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 TierSchMVG vor. Demnach sind Rechtsbehelfe nach Abs. 1 und 2 nur zulässig, wenn die anerkannte Tierschutzorganisation geltend macht, dass ein in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 2 genannter Verwaltungsakt oder die Unterlassung eines in Abs. 1 Nr. 3 genannten Verwaltungsaktes gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, aufgrund des Tierschutzgesetzes erlassene Rechtsvorschriften oder eine unmittelbar geltende Bestimmung eines Rechtsakts der Europäischen Union zum Schutze des Wohlergehens der Tiere verstößt, sie dadurch in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird und sie zur Mitwirkung nach § 2 Abs. 1 TierSchMVG berechtigt war und sie in der Sache eine Stellungnahme fristgerecht abgegeben hat oder sie entgegen § 2 Abs. 1 TierSchMVG keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, weil das gemeinsame Büro unter Verstoß gegen § 2 Abs. 6 TierSchMVG nicht informiert worden war. Der Kläger hat einen solchen Verstoß gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes geltend gemacht und dieser ist auch in § 2 Abs. 1, Abs. 2 seiner Satzung vom 05.04.2014 berührt, wonach er im Dienste der Idee des Tierschutzes als umfassenden Natur- und Lebensschutz steht. Eine fristgemäße Stellungnahme erfolgte ebenfalls. 3. Hinsichtlich des sog. „Änderungsbescheides“ bedurfte es auch keines weiteren Vorverfahrens. Hierbei kann offenbleiben, ob es sich bei diesem Bescheid um eine sog. „wiederholende Verfügung“ oder um einen sog. „Zweitbescheid“ handelt, denn das Regierungspräsidium hat über den Widerspruch des Klägers jedenfalls nicht binnen drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs entschieden, so dass die Klage insoweit als Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1, 2 VwGO zulässig ist. Darüber hinaus hat der Beklagte auf die Durchführung eines weiteren Vorverfahrens jedenfalls verzichtet, indem er das Fehlen eines Vorverfahrens nicht gerügt hat und eine Klageabweisung aus Sachgründen beantragt hat. Dies ist nach obergerichtlicher Rechtsprechung ausreichend (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2009 - 2 C 56.07 -, juris). II. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Denn die am 12.07.2018 erteilte Erlaubnis zum Töten von Tauben ist rechtswidrig. Eine subjektive Rechtsverletzung des Klägers ist vorliegenden Fall entbehrlich. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ermächtigt zwar grundsätzlich das Gericht nur dann zur Aufhebung eines Verwaltungsakts, wenn er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Ermöglicht jedoch eine andere gesetzliche Bestimmung im Sinne von § 42 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO den Zugang zum Verwaltungsgericht, ohne dass der Kläger die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend machen muss, kann der Erfolg der Klage nicht von einer solchen Rechtsverletzung abhängen, soweit das materielle Recht nichts Abweichendes gebietet. Verlangen die normativen Vorgaben, die das gerichtliche Prüfprogramm festlegen, keine subjektive Rechtsverletzung, reicht die objektive Rechtswidrigkeit für die Annahme eines Aufhebungsanspruchs aus. Anderenfalls würde der Zweck, eine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle zu erreichen, verfehlt (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 40. EL Februar 2021, § 113 Rn. 32). Dies ist hier der Fall. Denn das Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen (TierSchMVG) sieht einen solchen Aufhebungsanspruch ohne subjektive Rechtsverletzung vor. § 3 Abs. 1 Nr. 1 TierSchMVG bestimmt, dass eine anerkannte Tierschutzorganisation ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, Widerspruch und Klage erheben kann. Auch nach § 1 Satz 1 TierSchMVG ist es Zweck des Gesetzes, einem nach § 5 anerkannten rechtsfähigen Tierschutzverein oder einer rechtsfähigen Stiftung (anerkannte Tierschutzorganisation) mit der Schaffung verfahrensrechtlicher Normen die Mitwirkung in Verwaltungsverfahren und Überprüfungsmöglichkeiten durch Gerichte zu ermöglichen, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein. Der Kläger ist mit seinen Einwendungen nicht materiell präkludiert (dazu 1.) und die der Beigeladenen am 12.07.2018 erteilte Erlaubnis zur Tötung der Tauben ist rechtswidrig (dazu 2.). 1. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Kläger mit seinen Einwendungen, insbesondere dem Vortrag eines Umsiedelns der Tauben, nicht materiell präkludiert. Nach § 3 Abs. 4 TierSchMVG ist in denjenigen Fällen, in denen der anerkannten Tierschutzorganisation im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 die Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben wurde, der Rechtsbehelf nur zulässig, wenn sie tatsächlich mitgewirkt und sich hierbei zur Sache geäußert hat (materielle Präklusion). Ein Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 TierSchMVG ist vor der Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen nach § 4a Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 des TierSchG. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, die klageberechtigten Tierschutzorganisationen anzuhalten, im Verwaltungsverfahren frühzeitig ihren Sachverstand einzubringen, damit die Behörde in der Lage ist, bereits in einem frühen Verfahrensstadium etwaigen Bedenken nachzugehen. Auch sollen von der Verwaltungsentscheidung Begünstigte vor einem für sie überraschenden Prozessvortrag geschützt werden. Eine Tierschutzorganisation ist allerdings dann nicht präkludiert, wenn ihr eine Gelegenheit zur Äußerung verwehrt wurde (vgl. LT-Drs. 15/6593, S. 18). Aus dem Begriff der Einwendung selbst folgt, dass sie auf die Verhinderung oder Änderung einer Genehmigung oder Erlaubnis gerichtet sein muss. Ein bloßes „Nein“ zu der geplanten Erteilung einer Genehmigung oder Erlaubnis oder die Ankündigung, dass Einwendungen noch erhoben würden, reicht für das Vorliegen einer beachtlichen Einwendung (noch) nicht aus. Derartige Einwendungen müssen inhaltlich hinreichend substantiiert und konkretisiert sein (so auch die Rspr. zu § 73 VwVfG, vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.2010 - 7 VR 2/09 -, juris; zu § 55 Abs. 2 LBO vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.2016 - 11 S 2070/14 -, juris Rn. 37). Mit Schreiben vom 21.06.2021 äußerte sich das gemeinsame Büro Tierschutzverbandsklage im Namen der angeschlossenen Verbände ausführlich zur geplanten Erteilung einer Erlaubnis für das gewerbsmäßige Töten von verwilderten Stadttauben. In diesem Zusammenhang führte es auch aus, dass sich in Werkshallen und den Bahnhofshallen in X und Y mit Unterstützung von Tierschutzinitiativen der Taubenfang und u.a. das Wiederansiedeln von Tauben in anderen Bereichen (Umsiedeln) vielfach als bewährte Methode dargestellt habe und deshalb nicht nachvollzogen werden könne, dass das Einfangen und spätere Freilassen von verwilderten Haustauben in fremder Umgebung nach dem Lebendfang nicht erlaubnisfähig sei. Diese Ausführungen stellen nach oben genanntem Maßstab eine hinreichend konkrete Darlegung dar. 2. Die tierschutzrechtliche Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Töten von verwilderten Stadttauben ist rechtswidrig. Diese Erlaubnis beruht zwar auf einer wirksamen Rechtsgrundlage (dazu a.) und ist formell nicht zu beanstanden (dazu b.). Sie ist allerdings nicht materiell rechtmäßig (dazu c.). a. Rechtsgrundlage der tierschutzrechtlichen Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Töten von Tauben ist § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 lit. e TierSchG. Nach dieser Bestimmung bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen will. Nach § 21 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 TierSchG ist § 11 Abs. 1 S. 2 und 3 (Inhalt des Antrags und beizufügende Nachweise), Abs. 2 (Erlaubnisvoraussetzungen), Abs. 2a (Nebenbestimmungen), Abs. 5 (Sachkundenachweis für das Verkaufspersonal) und Abs. 6 aF weiterhin anzuwenden. Mit der durch das Änderungsgesetz 1998 eingeführten Erlaubnispflicht für gewerbliche Schädlingsbekämpfer sollte sichergestellt werden, dass nur solche Personen, die die nach § 4 Abs. 1 S. 3 TierSchG erforderliche Sachkunde haben, zugelassen werden, sowie dass nur solche Vorrichtungen und Stoffe zum Einsatz kommen, die dem Gebot größtmöglicher Schmerzvermeidung entsprechen (vgl. § 4 Abs. 1 S. 2 TierSchG) und zugleich für Mensch, Tier und Umwelt am wenigsten gefährlich sind (vgl. BT-Drs. 13/7015 S. 21). Nach Nr. 12.2.5.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes [AVV] vom 09.02.2000 ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn aufgrund der Prüfung nach den Nummern 12.2.2 bis 12.2.4 keine Bedenken bestehen. Die Erlaubnis bezieht sich jeweils nur auf die Arten oder die Gattungen sowie die Höchstzahl der Tiere, mit denen die jeweilige Tätigkeit ausgeübt werden soll, sowie auf die im Antrag angegebenen Räume und Einrichtungen. b. Diese Erlaubnis ist auch formell rechtmäßig. Auch wenn im Beteiligungsschreiben die nach § 2 Abs. 6 TierSchMVG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 DVO TierSchMVG vorgesehenen Informationen über die Zahl der betroffenen Tiere sowie Art und Umfang der Tätigkeit gefehlt haben, so wurde dieser Mangel jedenfalls dadurch geheilt, dass dem Kläger im Verwaltungsverfahren Akteinsicht in die Behördenakten gewährt wurde und diesen diese Informationen entnommen werden konnten. § 45 Abs. 2 LVwVfG, wonach Handlungen nach Abs. 1 bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden können, findet auch bei der Anhörung bzw. Beteiligung anerkannter Tierschutzorganisationen Anwendung. Denn Sinn und Zweck des Gesetzes über die Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen (TierSchMVG) ist es, anerkannten Tierschutzorganisationen, bei welchen es sich um keine Beteiligten im Sinne des § 13 LVwVfG handelt, die Mitwirkung im Verwaltungsverfahren zu ermöglichen (§ 1 TierSchMVG), wobei § 2 Abs. 6 TierSchMVG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 DVO TierSchMVG lex specialis zu § 28 LVwVfG ist. Nach der Gesetzesbegründung ist, sofern das Gesetz über die Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen keine Spezialregelungen vorsieht, auf die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts zurückzugreifen (vgl. u.a. § 2 Abs. 4 TierSchMVG; LT-Drs. 15/6593, S. 12). c. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine solche Tötungserlaubnis liegen jedoch nicht vor. Bei den verwilderten Stadttauben handelt es sich zwar um Wirbeltiere (dazu aa.) und Schädlinge (dazu bb.), allerdings wurde nicht hinreichend dargelegt, dass die Tauben lediglich mittels einer Tötung erfolgreich bekämpft werden können (dazu cc.). aa. Bei den verwilderten Stadttauben handelt es sich um Wirbeltiere im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 lit. e TierSchG. Der Begriff Wirbeltiere (Vertebrata) umfasst alle Tiere, die einen in Kopf, Rumpf und (soweit noch vorhanden) Schwanz gegliederten Körper besitzen, in dem die Chorda dorsalis durch segmentweise angeordnete Verknöcherungen (Wirbelkörper, Vertebrae) ersetzt wurde. Diese bilden die Wirbelsäule. An deren vorderem Ende befindet sich der Schädel mit dem Gehirn und den wichtigsten Sinnesorganen. Die Einteilung erfolgt in folgende Klassen: Säugetiere (Mammalia), Vögel (Aves), Kriechtiere (Reptilia), Lurche (Amphibia), Knochenfische (Osteichthyes), Knorpelfische (Chondrichthyes) und Rundmäuler (Cyclostomata) (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, § 4 Rn. 1). Die verwilderte Stadttaube (columba livia domestica) ist ein Vogel aus der Familie der Tauben (Columbidae). Sie stammt wahrscheinlich großteils von verwilderten Haus- und Brieftauben ab, die aus der Felsentaube (Columba livia) gezüchtet wurden, die Herkunft der Straßentauben ist aber nicht restlos geklärt. Sie sind heute weltweit verbreitet. Da Stadttauben aus einer ehemaligen Haustierform hervorgegangene, rückverwilderte und heute wieder als Wildtiere lebende Organismen sind, spricht man in der zoologischen Fachsprache von einer Pariaform. bb. Bei den streitgegenständlichen verwilderten Stadttauben handelt es sich um Schädlinge. Anders als im Infektionsschutzgesetz findet sich im Tierschutzgesetz keine Legaldefinition des Begriffes „Schädling“. Nach § 2 Nr. 12 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist ein Gesundheitsschädling ein Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können. Der Begriff des Gesundheitsschädlings ersetzt den im Bundesseuchengesetz verwendeten Begriff des ‚tierischen Schädlings‘. Ausweislich der amtlichen Begründung soll damit verdeutlicht werden, dass nur solche Schädlinge gemeint sind, bei denen die Gefahr besteht, dass sie Krankheitserreger auf den Menschen übertragen können. Nicht erfasst werden Allergene oder Toxine erzeugende Parasiten oder Schädlinge (BT-Drs. 14/2530, S. 44; Gerhardt, in: Gerhardt, Infektionsschutzgesetz, 5. Auflage 2021, § 2 IfSG Rn. 68; Kießling, in Kießling, Infektionsschutzgesetz, 2. Auflage 2021, § 2 IfSG Rn. 41). Aufgrund neuerer Erkenntnisse im Anschluss an veterinärmedizinische Untersuchungen zum Durchseuchungsgrad von Taubenpopulationen und zu nachgewiesenen Krankheitsübertragungen (s. hierzu die Stellungnahmen des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin [BgVV] vom 20.07.2001 zu Taubentötungen) bedarf es konkreter Anhaltspunkte für die Einstufung von verwilderten Stadttauben als Gesundheitsschädling i.S. von § 2 Nr. 12 IfSG, der Anlass zu Bekämpfungsmaßnahmen gibt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2005 - 1 S 261/05 -, juris Rn. 18). Denn grundsätzlich ist die von ihnen ausgehende gesundheitliche Gefährdung nicht größer als die durch Zier- und Wildvögel sowie durch Nutz- und Liebhabertiere. Die Ansteckungsgefahr mit auf den Menschen übertragbaren Krankheiten ist als sehr gering einzuschätzen. Die Bedeutung von Tauben für die Verbreitung von Geflügelpest wird ebenfalls als gering und das Infektionsrisiko für Menschen als vernachlässigbar eingeschätzt. Selbst für den hochpathogenen H5N1-Virus sind Tauben weit weniger empfänglich als z.B. Hühner. Im Tierversuch infizierte Tauben haben nur wenige Erreger ausgeschieden, so dass sich selbst Hühner, die mit ihnen im selben Käfig untergebracht waren, nicht ansteckten. Bei denkmalgeschützten Gebäuden lassen sich zwar, bedingt durch den sog. sauren Regen und andere Umwelteinflüsse zum Teil erhebliche bauliche Schäden feststellen; dass diese aber zu einem erheblichen Teil auf Taubenkot zurückzuführen sein sollen, ist nicht bewiesen (Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Empfehlungen zur tierschutzgerechten Bestandskontrolle der Stadttaubenpopulation v. September 2019, S. 7; Empfehlungen des Landestierschutzbeirats Baden-Württemberg beim Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum zur Regulierung von Taubenpopulation in Städten vom 11.07.2015, S. 5). Darüber hinaus sind nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Tauben angesichts der zahlreichen Krankheitserreger, die durch verwilderte Haustauben auf den Menschen übertragen werden können, und wegen der erheblichen Schäden an Gebäuden, die durch Taubenkot verursacht werden können, zumindest dann als Schädlinge einzustufen, wenn sie in praxistypischen größeren Populationen auftreten. Das ist der Fall bei Schwärmen ab einer Größenordnung von etwa 10 Tieren pro 100 Quadratmeter Grundfläche. Unabhängig davon, ob die Tauben im Schwarm auftreten, handelt es sich außerdem dann um Schädlinge, wenn nach der Beurteilung der für den jeweiligen Einsatzort zuständigen Fachbehörde (Gesundheitsämter, Gewerbeaufsicht) Gründe des Gesundheitsschutzes oder des Arbeitsschutzes der Duldung der Tauben entgegenstehen. Dies gilt darüber hinaus im Falle der durch Taubenkot an Gebäuden drohenden Schäden auch für denkmalgeschützte Gebäude, wenn nach der Beurteilung der zuständigen Behörde keine anderen gebäudeschützenden Maßnahmen zumutbar sind (Hess. VGH, Urt. v. 01.09.2011 - 8 A 396/10 -, juris Rn. 36). Ausreichend sei das Vorliegen einer abstrakten Gesundheitsgefährdung (Hess. VGH, Urt. v. 01.09.2011 - 8 A 396/10 -, juris Rn. 26). Nach diesen Maßgaben und der Beurteilung der zuständigen Amtstierärztin der Beklagten handelt es sich im vorliegenden Fall bei den verwilderten Stadttauben auf dem Betriebsgelände der N-GmbH in Z um Schädlinge. Denn durch den Taubendreck an den Maschinenarbeitsplätzen, in den Aufenthaltsbereichen und auf den Laufwegen der Mitarbeiter sei die Arbeitssicherheit und die Gesundheit der Mitarbeiter gefährdet. Es seien auch weitere Schäden durch verkotete und durch Federn verunreinigte Maschinen eingetreten, welche die gesamte Tagesproduktion unbrauchbar und eine Reinigung von Kartonagen und Verpackungsboxen zur Vermeidung von Kundenreklamationen erforderlich machen würden. cc. Allerdings wurde vom Beklagten nicht hinreichend dargelegt, dass im vorliegenden Fall die verwilderten Stadttauben lediglich mittels einer Tötung erfolgreich bekämpft werden können. Weder dem Tierschutzgesetz noch dessen Gesetzesbegründung lässt sich eine Definition des Begriffs des „Bekämpfens“ entnehmen. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist unter „Schädlingsbekämpfung“ eine Maßnahme zur Bekämpfung und Vernichtung von Schädlingen und Vorbeugung gegen ihr Auftreten und ihre Verbreitung zu verstehen (vgl. https://www.dwds.de/wb/Sch%C3%A4dlingsbek%C3%A4mpfung). Der Gesetzessystematik des Tierschutzgesetzes ist dabei zu entnehmen, dass die Verben „bekämpfen“ und „töten“ nicht synonym zu verwenden sind, da hierfür unterschiedliche Rechtsgrundlagen gegeben sind: für das Töten von Tieren ist dies § 4 TierSchG und für das Bekämpfen von Tieren als Schädlinge § 11 Abs. 1 Nr. 8 lit. e TierSchG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TierSchG darf zwar auch im Rahmen einer zulässigen Schädlingsbekämpfungsmaßnahme ein Tier getötet werden. Dies ist jedoch nicht dahingehend zu verstehen, dass die Schädlingsbekämpfung in jedem Fall durch eine Tötung des als Schädlings eingestuften Tieres zu erfolgen hat. Andernfalls verbliebe für § 11 Abs. 1 Nr. 8 lit. e TierSchG kein Anwendungsbereich, da es mit § 4 TierSchG bereits für das Töten von Tieren eine Rechtsgrundlage gebe, welche auch einen Sachkundenachweis verlangt. Für diese Auslegung des § 11 Abs. 1 Nr. 8 lit. e TierSchG spricht auch die Gesetzgebungsgeschichte, wonach „die eingeführte Erlaubnispflicht für Personen, die gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen, die Möglichkeit bietet, die bereits in § 4 geforderte Sachkunde für das Töten von Wirbeltieren für weitere Bekämpfungsmaßnahmen zu überprüfen“ (vgl. BT-Drs. 13/7015, S. 21). Folglich ging auch der Gesetzgeber davon aus, dass das Töten von Wirbeltieren eine Art der Schädlingsbekämpfung darstellt, jedoch nicht die einzige. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist folglich in Bezug auf die jeweilige Tierart einzelfallbezogen nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu bestimmen, ob und in welchem Maße Bekämpfungsmaßnahmen erfolgen dürfen. In die notwendige Güterabwägung sind das Leben, die Unversehrtheit und das Wohlbefinden der betroffenen Tiere mit demjenigen Gewicht einzustellen, das ihnen nach der Anerkennung des Tierschutzes als Staatsziel durch Art. 20a GG zukommt. Auch das „Wie“ der Schädlingsbekämpfung muss verhältnismäßig sein, d.h. so schonend erfolgen, wie dies nach dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse möglich ist; dazu müssen auch bereits zugelassene Methoden und Verfahren überprüft und ggf. geändert werden (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 17 Rn. 50). Dieses Erfordernis einer Verhältnismäßigkeitsprüfung folgt aus dem in § 1 Satz 2 TierSchG enthaltenen Verbot, einem Tier „ohne vernünftigen Grund“ Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt es auf der Hand, dass für jede gezielte Tötung ein „vernünftiger Grund“ erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.04.2021 - 3 B 9.20 -, juris Rn. 9). Dieses Verbot ist ausgerichtet auf einen Ausgleich zwischen den rechtlich geschützten Interessen der Tierhalter einerseits und den Belangen des Tierschutzes andererseits. Das Tierschutzgesetz soll wirtschaftliche und wissenschaftliche Interessen, die sich aus der Entwicklung der Wirtschaft, der Wissenschaft und Technik ergeben, mit den ethischen Forderungen auf dem Gebiet des Tierschutzes in Einklang bringen (vgl. BT-Drs. VI/2559 S. 9). Der „vernünftige Grund“ ist der zentrale Begriff zur Herstellung dieses Ausgleichs (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, § 1 Rn. 30). Ausgehend hiervon ist ein Grund für das Zufügen von Schmerzen, Leiden oder Schäden jedenfalls dann vernünftig im Sinne des Tierschutzgesetzes, wenn es einem schutzwürdigen menschlichen Interesse dient, das unter den konkreten Umständen schwerer wiegt als das Interesse am Schutz des Tieres (vgl. BT-Drs. 16/9742 S. 4; BVerwG, Urt. v. 13.06.2019 - 3 C 29/16 -, juris; von Loeper, in: Kluge, Tierschutzgesetz, 2002, § 1 Rn. 52; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 1 Rn. 31, 33; Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 6. Aufl. 2008, § 1 Rn. 62). Die Aufnahme des Tierschutzes in den Schutzauftrag des Art. 20a GG durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2862) hat den bereits einfachgesetzlich normierten Tierschutz weiter gestärkt (BT-Drs. 14/8860 S. 3). Als Belang von Verfassungsrang ist der Tierschutz im Rahmen von Abwägungsentscheidungen zu berücksichtigen und kann geeignet sein, ein Zurücksetzen anderer Belange von verfassungsrechtlichem Gewicht - wie etwa die Einschränkung von Grundrechten - zu rechtfertigen; er setzt sich andererseits gegen konkurrierende Belange von verfassungsrechtlichem Gewicht nicht notwendigerweise durch (BVerfG, Beschl. v. 12.10.2010 - 2 BvF 1/07 - BVerfGE 127, 293). Zudem schützen gemäß Art. 20a GG die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung die Tiere nur „nach Maßgabe von Gesetz und Recht“. Es ist vorrangig Aufgabe des Gesetzgebers, den Tierschutz zu einem gerechten Ausgleich mit widerstreitenden Grundrechten zu bringen. Im Hinblick auf den hohen Stellenwert, der dem ethischen Tierschutz mit der Verfassungsänderung beigemessen wurde, sollte die verfassungsrechtliche Verankerung den Tierschutz aber stärken und die Wirksamkeit tierschützender Bestimmungen sicherstellen (BT-Drs. 14/8860 S. 3). Dieses Ziel ist bei der Auslegung wertungsoffener unbestimmter Rechtsbegriffe zu berücksichtigen; der in § 1 Satz 2 TierSchG genannte „vernünftige Grund“ ist ein solcher Rechtsbegriff (vgl. Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 6. Aufl. 2008, § 1 Rn. 61; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 1 Rn. 30). Beim Begriff des „Bekämpfens“ handelt es sich um einen solchen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung wegen der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG und des Gebots des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG, der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterworfen ist (vgl. grundsätzlich hierzu BVerwG, Urt. v. 29.10.2009 - 7 C 22.08 -, juris). Nach diesen Maßgaben dient die erteilte Erlaubnis zum Töten verwilderter Stadttauben zwar einem legitimen Zweck, der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 GG geschützten körperlichen Unversehrtheit der bei der N-GmbH tätigen Mitarbeiter sowie dem Recht der N-GmbH am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb nach Art. 14 Abs. 1 GG sowie deren Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG. Allerdings wurde durch das Landratsamt nicht hinreichend geprüft, ob diese Maßnahme, das Töten der verwilderten Stadttauben, auch geeignet, erforderlich und angemessen ist. Vorliegend hat der Beklagte nach Überzeugung der Kammer und insbesondere dem Eindruck der mündlichen Verhandlung von vornherein kein milderes Mittel als die Tötung der Tauben geprüft, obwohl sich die nähere Prüfung von Alternativen aufgedrängt hätte. So hatte die Beigeladene ursprünglich lediglich den Lebendfang von Tauben und gerade nicht das Töten der Tauben beantragt, woraufhin die zuständige Sachbearbeiterin telefonisch die Erweiterung des Antrags veranlasste. Der Grund hierfür konnte von Beklagtenseite auch in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugend dargelegt werden. Der bloße Verweis auf einen Erlass des Ministeriums für Z aus dem Jahr 2012 ist angesichts der diversen Angebote des Klägers, aber auch des Vertreters der Beigeladenen zu Umsiedlungsmöglichkeiten in betreute Taubenauffangstationen nach einem Lebendfang, ersichtlich nicht ausreichend. Hinzu kommt, dass der von Beklagtenseite als bindend angesehene Erlass auch in der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt werden konnte. Darüber hinaus dürfte der Erlass auch nicht die hier im Raum stehende Frage der Möglichkeit einer Umsiedlung inhaltlich regeln. Nach den darauf Bezug nehmenden Aktenbestandteilen regelt der Erlass lediglich die Frage des Aussetzens, d.h. des Lebendfangs von verwilderten Stadttauben und Freilassens an unbekannter Stelle in einer für die Tauben unbekannten Umgebung und nicht das Umsiedeln von Tauben, d.h. das betreute räumliche Verlegen der Tauben in eine neue Umgebung. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob dem Erlass aus dem Jahr 2012 unter Würdigung der dem Gericht vorliegenden aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Umgang mit verwilderten Stadttauben noch Geltung beanspruchen kann. So wird etwa vertreten, dass die durch die Tötung von Tauben kurzfristig bewirkte Reduzierung durch eine Erniedrigung der Ei- und Nestlingsmortalität und durch eine erhöhte Lebenserwartung der Überlebenden sofort wieder erhöht werde und dass deshalb schon nach wenigen Monaten die Taubenschwärme wieder ihre ursprüngliche Größe erreichen würden (vgl. Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Empfehlungen zur tierschutzgerechten Bestandskontrolle der Stadttaubenpopulation v. September 2019, S. 3; Empfehlungen des Landestierschutzbeirats Baden-Württemberg beim Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum zur Regulierung von Taubenpopulation in Städten vom 11.07.2015, S. 9; Stellungnahme des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV) vom 20.07.2001). Angesichts dieser Stellungnahmen drängt sich auf, dass der Beklagte vorliegend nicht - wie telefonisch geschehen - einen Lebendfang mit anschließender „betreuter“ Umsiedlung als Alternative zur Tötung hätte von vornherein ausschließen dürfen. Vielmehr hätte vorliegend eine konkrete Prüfung des Einzelfalls bzw. der angebotenen Umsiedlungsvarianten geprüft werden müssen. Stattdessen beschränkte sich der Beklagte im angefochtenen Bescheid und in der mündlichen Verhandlung auf eher allgemeine pauschale Ausführungen zur „üblicherweise“ bei Umsiedlungsangeboten fehlenden dauerhaften Sicherstellung einer tierschutzgerechten Betreuung von umgesiedelten Tauben. Bei fehlender Substantiierung der Angebote von Kläger- oder Beigeladenenseite hätte jedoch eine Aufforderung zur näheren Konkretisierung der Angebote erfolgen müssen, um diese prüffähig zu machen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist zwar zutage getreten sein, dass der Bedarf an geeigneten Umsiedlungsmöglichkeiten das Angebot übersteigen dürfte. Dies enthebt eine Tierschutzbehörde jedoch nicht der Pflicht, in eine einzelfallbezogene Prüfung einzutreten. Dem steht im Übrigen auch die von Beklagtenseite maßgeblich für ihre Rechtsansicht herangezogene Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen (Hess. VGH, Urt. v. 01.09.2011 - 8 A 396/10 -, juris Rn. 37). Denn diese Entscheidung betrifft einen Sachverhalt, in welchem der Schädlingsbekämpfer von vornherein das Töten der Tauben beantragt hatte und nicht - wie vorliegend die mündliche Verhandlung gezeigt hat - selbst einen Lebendfang als vorzugswürdig angesehen hat und deshalb auch nur dies ursprünglich beantragen wollte. Da der Beklagte zu Unrecht im Verwaltungsverfahren in keine nähere Sachprüfung der Umsiedlungsangebote eingetreten ist, lässt sich nunmehr vom Gericht auch nicht überprüfen, ob vorliegend die Tötungserlaubnis im Ergebnis rechtmäßig gewesen wäre, weil für das Töten der hier streitgegenständlichen verwilderten Stadttauben mangels konkreter tierschutzgerechter Umsiedlungsalternative ein vernünftiger Grund vorliegt. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO) oder einer Sprungrevision (§ 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sind nicht erkennbar Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit welchem der Beigeladenen eine tierschutzrechtliche Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Lebendfang und Töten von verwilderten Stadttauben erteilt wurde. Der Kläger ist die Dachorganisation der Tierschutzvereine und Tierheime in Deutschland und ist seit dem 12.12.2016 eine in Baden-Württemberg anerkannte Tierschutzorganisation. Die Beigeladene ist ein Unternehmen, welches professionelle Schädlingsbekämpfung betreibt. Die Beigeladene beantragte am 12.03.2018 schriftlich die Erteilung einer Erlaubnis zum Lebendfang von 5 bis 20 Tauben, welche sich auf dem Betriebsgelände der N- GmbH in Z befinden. Auf telefonische Mitteilung des Landratsamtes X des Beklagten (im Folgenden: Landratsamt/der Beklagte) am 03.04.2018, dass nach einem Erlass des Ministeriums für Z lediglich das Töten von Tauben zulässig sei, beantragte die Beigeladene telefonisch ergänzend das Töten von verwilderten Stadttauben (lat.: columba livia domestica) als Schädlinge. Bei einer Ortsbesichtigung am 27.03.2018 machte die Amtstierärztin des Landratsamtes X folgende Feststellungen: Die Produktionshalle und das gesamte Betriebsgelände der N-GmbH sei mit verwilderten Stadttauben befallen. Es seien insbesondere die Maschinen verkotet und durch Federn verunreinigt. Dies führe auch dazu, dass die gesamte Tagesproduktion, vor allem das offene Legierungsbad, unbrauchbar werde und eine Reinigung von Kartonagen und Verpackungsboxen zur Vermeidung von Kundenreklamationen erforderlich sei. Der Taubendreck an den Maschinenarbeitsplätzen, in den Aufenthaltsbereichen und auf den Laufwegen der Mitarbeiter gefährde die Arbeitssicherheit. Es seien bereits erfolglos umfangreiche Maßnahmen zur Taubenvergrämung ergriffen worden. Mit Schreiben vom 28.05.2018 informierte das Landratsamt das gemeinsame Büro der Tierschutzorganisationen über den Beginn eines Verwaltungsverfahrens hinsichtlich der beantragten Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Lebendfang und Töten von verwilderten Stadttauben. Am 21.06.2018 nahm das gemeinsame Büro der anerkannten Tierschutzorganisationen für die angeschlossenen Organisationen Stellung. Es führte unter anderem aus, dass dem Schreiben vom 28.05.2018 nicht entnommen werden könne, wie viele Tauben von der geplanten Tötung betroffen seien, ob es sich bei den Tauben um Schädlinge handele und ob bereits erfolglos Maßnahmen zur Vergrämung der Tauben ergriffen worden seien. Eine Tötung der Tauben käme aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes lediglich als ultima ratio in Betracht und bedürfe eines vernünftigen Grundes. Ein solcher sei jedoch nicht ersichtlich. Denn im Falle einer Tötung der Tauben bestünde die Gefahr, dass - sofern die eigentlichen Ursachen für die Taubenansiedlung wie geeignete Aufenthalts- oder Nistplätze und/oder Futterquellen nicht nachhaltig beseitigt würden - sich erneut Tauben ansiedeln würden. In vielen öffentlichen Bereichen und auch in Werkshallen habe sich der Taubenfang und das Wiederansiedeln in anderen Bereichen (Umsiedeln) als bewährte Methode dargestellt. Mit Bescheid vom 12.07.2018 erteilte das Landratsamt die tierschutzrechtliche Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Bekämpfen von verwilderten Stadttauben. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 8 lit. e TierSchG sowie der Übergangsregelung des § 21 Abs. 5 TierSchG lägen vor. Bei den Tauben handele es sich um Schädlinge im Sinne der Rechtsprechung des hessischen Verwaltungsgerichtshofes. Durch den Taubendreck in der Produktionshalle und auf Produktverpackungen in menschlicher Nähe liege nicht nur eine abstrakte, sondern auch eine konkrete Gefährdung der Gesundheit der Mitarbeiter vor. Dem betroffenen Unternehmen entstünden auch erhebliche Schäden durch den Taubenkot an technischen Einrichtungen und Produkten sowie fortlaufende Reinigungskosten an Einrichtung, Produkten und Verpackungen. Es sei auch ein vernünftiger Grund für das Töten der Tauben als Schädlinge gegeben. Denn dem Schutzgut der menschlichen Gesundheit komme ein höherer Rang als dem Tierschutz zu. Tierfreundlichere Bekämpfungsmaßnahmen sowie das Betreiben von Taubenhäusern könne von Privatpersonen nicht verlangt werden. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 22.08.2018 Widerspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass geeignete Möglichkeiten zur Umsiedlung der Stadttauben vorhanden seien. Unter einer solchen Umsiedlung sei das Durchführen einer gezielten Einfangaktion einer überschaubaren Anzahl an Tauben und ihren Jungtieren zu verstehen und einer Ansiedlung an einem anderen Standort in der Obhut von Taubenspezialisten. Bei der Durchführung einer solchen Maßnahme sei sicherzustellen, dass keine Nestlinge unversorgt zurückbleiben würden und es sei durch weitere Maßnahmen wie beispielsweise dem Verschließen von Brutnischen, dem Unzugänglichmachen von Schlaf- und Sitzgelegenheiten und einem Fütterungsverbot das erneute Ansiedeln von Tauben zu verhindern. Mit Schreiben vom 03.09.2018 forderte das Landratsamt den Kläger auf, bis spätestens 21.09.2018 geeignete Möglichkeiten für die Umsiedelung der Tauben vorzuschlagen. Daraufhin teilte der Kläger mit Schreiben vom 19.09.2018 mit, dass die Unterbringung von bis zu 20 Tauben beim Stadttaubenprojekt F. möglich sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2019 wies das Regierungspräsidiums Y den Widerspruch des Klägers zurück. Da die Erlaubnisvoraussetzungen vorlägen, habe die Beigeladene einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis. Im vorliegenden Fall seien die Tauben - unabhängig von der Frage, ob es sich bei ihnen um einen Schwarm handele - als Schädlinge einzustufen. Denn es sei bereits eine konkrete Gesundheitsgefährdung der Mitarbeiter eingetreten. Aus dieser Kategorisierung als „Schädling“ folge auch, dass ein vernünftiger Grund für die Bekämpfung der betroffenen Tiere vorliege. Es könne dahinstehen, ob vor dem Erteilen einer solchen Erlaubnis Vergrämungsmaßnahmen hätten angewandt werden müssen. Selbst, wenn dies der Fall sei, sei dies bereits geschehen. Für die Umsiedlung von Tieren sei die untere Tierschutzbehörde nicht zuständig und es sei zu befürchten, dass im städtischen Bereich aufgewachsene Tauben einen naturnahen Nahrungserwerb nicht erlernt hätten und somit viele nicht in der Lage seien, sich in fremder Umgebung ausreichend mit Futter zu versorgen. Eine Umsiedlung könne von einem gewerblichen Schädlingsbekämpfer nicht verlangt werden. Jedenfalls sei eine solche Umsiedlung nicht beantragt worden. Mit „Änderungsbescheid“ vom 23.05.2019 stellte das Landratsamt klar, dass die Tauben nicht alternativ durch Kopfschlag oder Genickbruch zu töten seien, sondern zunächst durch einen stumpfen Schlag auf den Kopf zu betäuben und unmittelbar danach durch Genickbruch zu töten seien. Das Landratsamt teilte dem Kläger mit Schreiben vom 11.09.2019 ergänzend zur Anhörung vom 28.05.2018 mit, dass von der Maßnahme circa 5 bis 20 Tauben betroffen seien, der Lebendfang der Tauben mittels Lebendfangfallen beabsichtigt sei und die Tötung der Tiere nach einer Betäubung durch einen stumpfen Schlag auf den Kopf durch Genickbruch erfolgen solle. Daraufhin erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 26.09.2019, dass die Verwendung von Lockvögeln als Köder nach § 4 der Bundesartenschutzverordnung verboten sei und allein das Wegfangen von Tauben keine Lösung darstelle, da die frei werdenden Nistplätze durch neue Tauben besiedelt würden und verwies erneut auf aktuelle Unterbringungsmöglichkeiten für von ihren Tierschutzvereinen betreute Taubenschläge. Bei einem weiteren Ortstermin am 09.10.2019 stellte die Amtstierärztin des Beklagten fest, dass sich auf dem streitgegenständlichen Betriebsgelände gegenwärtig circa 25 bis 40 Tauben befinden würden und dass das Innere der Werkshalle weiterhin durch Taubenkot verunreinigt sei. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 22.05.2019 hat der Kläger am 21.06.2019 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, dass seine Klage zulässig sei. Insbesondere sei die Rechtmäßigkeit des „Änderungsbescheides“ nicht vor Klageerhebung in einem weiteren Vorverfahren nachzuprüfen. Seine Klage habe auch in der Sache Erfolg. Denn es fehle bereits an einer Rechtsgrundlage für eine derartige gewerbliche Schädlingsbekämpfung. § 11 Abs. 1 Nr. 8 lit. e TierSchG ermächtige lediglich zur Erteilung einer Erlaubnis für gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfung, nicht jedoch zur Erteilung einer Tötungserlaubnis für den Einzelfall, worum es sich hier jedoch handele. Jedenfalls sei der Bescheid formell rechtswidrig. Im Beteiligungsschreiben seien nicht alle nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 DVO TierSchMVG zu übermittelnden Daten angegeben worden, es fehle an Angaben zu Art und Umfang der vorgesehenen Tätigkeit und zur Anzahl der betroffenen Tiere. Die erteilte Erlaubnis sei auch materiell rechtswidrig. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei er auch nicht hinsichtlich seines Vortrags der Möglichkeit der Umsiedlung bzw. Wiederansiedlung materiell präkludiert. Denn diese Begriffe seien bereits in der Stellungnahme des gemeinsamen Büros vom 21.06.2018 genannt worden. Darüber hinaus bedürfe es ausweislich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zur Tötung von Tieren, folglich auch hier der Tauben, eines vernünftigen Grundes. Die Prüfung eines solchen Grundes entfalle nicht bereits dadurch, dass es sich bei den Tauben um Schädlinge handele. In den Gesetzesmaterialien gebe es keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber beabsichtigt habe, die grundlegende Geltung eines vernünftigen Grundes als zwingend erforderlichen Rechtfertigungsgrund für Tiertötungen durch die Erlaubnis zur Schädlingsbekämpfung außer Kraft setzen zu wollen. Im Rahmen einer Abwägung der gewerblichen Interessen des Beigeladenen an einer Tötung der Tauben und dem Tierschutz als Staatszielbestimmung in Art. 20a GG überwiege der Tierschutz. Denn die Tötung der Tauben sei unverhältnismäßig. Es bestünde kein erheblicher Unterschied, ob die Tiere nach dem Fangen umgesiedelt oder getötet würden. Anders als von der Beklagten behauptet, sei nicht vorgeschlagen worden, die Tauben in naturnaher Umgebung auszusetzen, sondern umzusiedeln. Das Umsiedeln/Wiederansiedeln beinhalte auch die Unterbringung in Taubenschlägen. Ein solches Umsiedeln habe der Beklagte nicht hinreichend geprüft, wie aus diversen Aktennotizen ersichtlich werde. Jedenfalls würde der beabsichtigte Zweck durch die Tötung der Tauben nicht erreicht werden, da sich binnen kürzester Zeit voraussichtlich erneut Tauben ansiedeln würden. Des Weiteren sei die vorgesehene Art und Weise der Tötung nach der Tierschutzschlachtverordnung nur als Nottötung zulässig. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landratsamtes X vom 12.07.2018 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Y vom 20.05.2019 sowie den Bescheid des Landratsamtes X vom 23.05.2019 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 12.07.2018, mit dem die Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Bekämpfen von verwilderten Stadttauben als Schädlinge in den Werkshallen und auf dem Betriebsgelände der N-GmbH nach § 11 Abs. 1 Nr. 8e TierSchG erteilt wurde, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Y vom 20.05.2019, rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte tritt dem entgegen und führt zur Begründung aus, dass § 11 Abs. 1 Nr. 8 lit. e TierSchG eine taugliche Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Erlaubnis für die gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfung darstelle. Diese Erlaubnis sei auch formell rechtmäßig. Sofern die Anhörung fehlerhaft durchgeführt worden sei, so sei dieser Fehler jedenfalls durch die gewährte Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren geheilt worden. Entgegen der Ansicht des Klägers läge auch ein vernünftiger Grund für die Erteilung der Tötungserlaubnis vor. Denn Ziel sei die Verringerung und möglichst vollständige Beseitigung des Schädlingsbefalls zum Gesundheits- und Arbeitsschutz der Mitarbeiter sowie zum Eigentumsschutz des Unternehmens. Diese Erlaubnis sei auch verhältnismäßig. Denn die Umsiedlung sei tierschutzrechtlich ungeeignet und unverhältnismäßig. Durch Verzögerungen des Mitwirkungs- und Rechtsbehelfsverfahren, sei der Taubenbefall angestiegen. Soweit entsprechende Auflagen zur Überprüfung des Vorhandesseins von Nestlingen vorgesehen seien, so seien solche nicht leistbar. Überdies gäbe es keine Vorschriften zur Tötung von Tauben und es sei davon auszugehen, dass die Schlacht- und Tötungsmethoden für Kleingeflügel sich auch zur Tötung von Tauben eigneten. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich schriftsätzlich nicht in der Sache geäußert. In der mündlichen Verhandlung ist mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegten umfangreichen Schriftsätze der Beteiligten, die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.