Urteil
4 K 330/12.WI
VG Wiesbaden 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2012:0816.4K330.12.WI.0A
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Leitsätze
Nebenbestimmungen zu einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis müssen zum Schutz der Tiere erforderlich und verhältnismäßig sein.
Tenor
Folgende Bestimmungen der Erlaubnis zur Bekämpfung verwilderter Haustauben mittels eines Fangschlags im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3e Tierschutzgesetz vom 24. Februar 2012 werden aufgehoben:
Die Befristung auf die Zeit vom 1. August bis 15. Februar eines jeden Jahres,
in der Auflage Nr. 2 Abs. 2,
in den Auflagen Nr. 3 und 5 Abs. 1, 3 und 4,
in der Auflage Nr. 4 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 und
in den Auflagen Nr. 3, 4 und 5 die Verpflichtung, die vorgeschriebenen Kontrollen bildlich zu dokumentieren und das Sachkundeerfordernis für die beauftragte dritte Person.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 1.820,-- € vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nebenbestimmungen zu einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis müssen zum Schutz der Tiere erforderlich und verhältnismäßig sein. Folgende Bestimmungen der Erlaubnis zur Bekämpfung verwilderter Haustauben mittels eines Fangschlags im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3e Tierschutzgesetz vom 24. Februar 2012 werden aufgehoben: Die Befristung auf die Zeit vom 1. August bis 15. Februar eines jeden Jahres, in der Auflage Nr. 2 Abs. 2, in den Auflagen Nr. 3 und 5 Abs. 1, 3 und 4, in der Auflage Nr. 4 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 und in den Auflagen Nr. 3, 4 und 5 die Verpflichtung, die vorgeschriebenen Kontrollen bildlich zu dokumentieren und das Sachkundeerfordernis für die beauftragte dritte Person. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 1.820,-- € vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist nur zum Teil erfolgreich. Die Klage ist unzulässig, soweit sich der Kläger mit dem Antrag zu a) gegen die Beschränkung der Erlaubnis auf die Bekämpfung mittels Fangschlag wendet. Diese Beschränkung entspricht dem Antrag des Klägers vom 3.12.2008. Der Kläger verweist hier auf den dem Antrag beigefügten Prospekt „Taubenprobleme? Wir haben die Lösung“, in dem er den Fangschlag beschreibt. Schon deshalb dürfte das Rechtschutzbedürfnis für die vorliegende Anfechtungsklage fehlen. Der Kläger hat bekommen, was er wollte. Hinzu kommt, dass es sich bei der Bestimmung über die Taubenbekämpfung mittels Fangschlag nicht um eine selbständig anfechtbare Nebenbestimmung der erteilten tierschutzrechtlichen Erlaubnis handelt, sondern dass diese Bestimmung über die Art und Weise der Schädlingsbekämpfung Inhalt der erteilten Erlaubnis ist und nicht isoliert angefochten werden darf. § 11 Abs. 1 TierSchG bestimmt nämlich nicht nur, dass derjenige, der Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen will, einer Erlaubnis bedarf, sondern regelt darüber hinaus, dass in dem Antrag die Vorrichtungen sowie Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind, anzugeben sind. Deshalb gehört die konkrete Art und Weise der Schädlingsbekämpfung – vorliegend mittels Fangschlag – zum Inhalt der Erlaubnis. Danach ist der Antrag zu a) als unzulässig abzuweisen. Soweit sich der Kläger im Übrigen gegen Nebenbestimmungen der erteilten Erlaubnis wendet, ist die Klage dagegen zulässig. Diese Nebenbestimmungen, nämlich zeitliche Beschränkung und Auflagen, haben keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der erteilten Erlaubnis, die auch ohne die angefochtenen Nebenbestimmungen bestehen bleiben kann, so dass insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine isolierte Anfechtung zulässig ist (BVerwG NVwZ 1984, 366, 377 ; BVerwG NVwZ-RR 1997, 317 ; BVerwG NVwZ 2001, 429 ). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beklagte grundsätzlich befugt ist, die dem Kläger erteilte Erlaubnis unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu erteilen (§ 11 Abs. 2a TierSchG). Voraussetzung ist nach dem Wortlaut dieser Vorschrift, dass die jeweilige Nebenbestimmung zum Schutz der Tiere erforderlich ist, das heißt den Zielen des Tierschutzes dient (vgl. Begründung des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes v. 21.2.1997, BT-Drs. 13/7015, S. 21; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl., § 11 Rn. 22; Dietz, Inhalt und Bestandskraft der Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes, NuR 1999, 681, 683f.). Soweit die Auflage zugleich andere Rechtsgüter mittelbar schützt, ist dies als Reflexwirkung zulässig, solange ihre hauptsächliche Zielrichtung der Schutz der Tiere bleibt (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 a Rn. 8 u. § 11 Rn. 22). Die Beifügung von Nebenbestimmungen zu einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 e TierSchG verfolgt den Zweck, das in § 11 Abs. 2 i. V. m. § 2 TierSchG vorgegebene Schutzniveau durch genauere Regelungen auszufüllen und zu konkretisieren und auf diese Weise einen wirksamen Tierschutz zu erreichen. In den Nrn. 1 bis 6 des § 11 Abs. 2a S. 2 TierSchG werden einzelne Nebenbestimmungen lediglich – wie das Wort „insbesondere“ deutlich macht – beispielhaft aufgezählt, so dass Raum für weitere Nebenbestimmungen verbleibt. Für die Erarbeitung von Auflagen können Empfehlungen sachkundiger Stellen und allgemein anerkannte Gutachten herangezogen werden (vgl. Dietz, a.a.O., S. 684). Jede einzelne Nebenbestimmung muss dabei nicht nur dem Tierschutz dienen, sondern auch verhältnismäßig sein (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 11 TierSchG Rn. 23). Entsprechend der prozessualen Vorgeschichte hatte der Beklagte darüber hinaus die Rechtsauffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem rechtskräftigen Urteil vom 1. September 2011 – 8 A 396/10– zu beachten. Die zeitliche Beschränkung der Erlaubnis auf dem Zeitraum vom 1. August bis 15. Februar eines jeden Jahres steht im Widerspruch zu der Rechtsauffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dem genannten Urteil, ist deshalb rechtswidrig und aufzuheben. In dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs heißt es wörtlich: „ Auch eine zeitliche Beschränkung der Erlaubnis auf wenige Monate, um so jeweils die Aufzucht etwaiger Nestlinge zu ermöglichen, liefe dem Sinn der Schädlingsbekämpfung zuwider.“ Diese Formulierung macht deutlich, dass der Schädlingsbekämpfung vom Verwaltungsgerichtshof ein höheres Gewicht beigemessen wird als dem Schutz der Nestlinge, so dass mit Rücksicht auf die Nestlinge der Kläger keine mehrmonatige Einschränkung seiner gewerblichen Tätigkeit hinnehmen muss. Der Hinweis des Beklagten, bei 6 ½ Monaten erlaubter Tätigkeit könne man nicht von „wenigen“ Monaten sprechen, überzeugt dagegen nicht. Die in Nr. 1 des Bescheides vom 24.02.2012 vorgesehene zeitliche Einschränkung auf den Zeitraum vom 01.08. bis 15.02. eines Jahres ist rechtswidrig. Ebenfalls nicht mit dem Sinn der Schädlingsbekämpfung in Einklang zu bringen ist das Verlangen in Nr. 3 und 5 der Auflagen, die gefangenen Tiere täglich wieder frei zu lassen und – folgerichtig – das anschließende Tötungsverbot. Schon die Richtigkeit der Annahme, die als Schädlinge gefangenen und wieder frei gelassenen Tiere kämen bei Beachtung entsprechender Entfernungen bei der Freilassung nicht zurück, ist nicht belegt, auch wenn eine Biologin hierzu befragt worden ist. Darüber hinaus ist auch die Gefahr der Verlagerung der Schädlingsproblematik nicht von der Hand zu weisen. Auch diese Vorgaben sind deshalb rechtswidrig. Der zweite Absatz der Auflage Nr. 2 der vorschreibt, dass „der Aufstellungsort des Fangschlages und der Einlass für die Tauben so zu wählen“ ist, „dass diese vor Angriffen und Zugriffen durch andere Tiere geschützt sind; ein Eindringen für andere Tiere als Tauben (z.B. Marder, Katzen etc) darf nicht möglich sein.“, ist deshalb rechtswidrig, weil er nicht hinreichend bestimmt ist und möglicherweise Unmögliches vom Kläger verlangt. Hier hätte der Beklagte schon genau Aufstellungsort und Schutzmaßnahmen beschreiben müssen, die dem Kläger aus Gründen des Tierschutzes abverlangt werden. Die übrigen vom Gericht aufgehobenen Auflagen sind nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 2a TierSchG gedeckt, weil sie nicht zum Schutz der Tiere erforderlich sind, während die verbleibenden Auflagen gemessen an dieser Rechtsgrundlage rechtmäßig sind. Im Einzelnen gilt: Die Fotodokumentation notwendiger Kontrollen durch den Kläger dient nicht dem Tierschutz sondern erleichtert allein die Aufsichts- und Vollstreckungsaufgaben des Beklagten. Es sind überhaupt keine Gründe dafür erkennbar, warum angeordnet wird, dass der Kläger sicherzustellen hat, dass die Tiere nicht aus dem Fangschlag entweichen können, schon gar nicht solche des Tierschutzes. Dem Tierschutz dient es auch nicht, die getöteten Tauben in einer Tierkörperbeseitigungsanlage zu entsorgen und dies zu dokumentieren. Dies dürfte auch für die Forderungen in den Absätzen 1 der Nr. 3 und 5 der Auflagen, gelten. Es erscheint aus Tierschutzgründen weder geboten noch notwendig, die unter Nr. 1 a) und c) genannten Voraussetzungen zur Feststellung der Schädlingseigenschaft zusätzlich durch für den Einsatzort zuständige Veterinär- und Denkmalschutzbehörden bescheinigen zu lassen gelten. Denn auch hiermit werden in erster Linie Überwachungsaufgaben des Beklagten erspart. Es ist völlig ausreichend, wenn in Nr. 1 a) und c) die Voraussetzungen für die Schädlingsbekämpfung festgelegt werden, die der Kläger zu beachten hat. Etwas anderes gilt lediglich für den Nachweis der in Nr. 1 b) in Auflage 4 Abs. 1 verlangten konkreten Gefährdung der menschlichen Gesundheit, da hierfür eine spezielle medizinische Sachkunde erforderlich ist, die weder Kläger noch Beklagte besitzen. Unverhältnismäßig ist die geforderte Sachkunde für dritte Personen, die der Kläger als Hilfspersonen für die geforderten Kontrollen einsetzt. Hier genügt die ebenfalls in den Auflagen Nr. 3 und 5 enthaltene Verpflichtung des Klägers, die von ihm eingesetzten dritten Personen schriftlich über die sie treffenden Verpflichtungen zu informieren, um dem Tierschutz in ausreichendem Maße Rechnung zu tragen. Von den gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen gedeckt sind die übrigen Nebenbestimmungen. Der Beklagte durfte insbesondere in Nr. 2 aus Tierschutzgründen Größe und Ausgestaltung des Fangschlages näher festlegen. Das gilt auch für die in Nr. 3 bis 5 vorgeschriebenen täglichen Kontrollen (eine bei der Fangjagd mit Rücksicht auf den Tierschutz völlig unstreitige Vorgabe), mit denen Überbesatz und Panik der gefangenen Tauben im Fangschlag in zumutbaren Grenzen gehalten werden können. Außerdem wird dadurch die zeitnahe Freilassung von Fehlfängen sichergestellt. Wegen des Grundsatzes der Kosteneinheit ist über die Kosten einheitlich im Urteil zu entscheiden. Bezüglich des erledigten Teils (Gebühr von 120,00 €) ist Rechtsgrundlage § 161 Abs. 2 VwGO, im Übrigen § 155 Abs. 1 VwGO. Da der erledigte Teil kostenmäßig ohne Bedeutung ist, werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen in der Hauptsache verteilt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt. Gründe Dieser Wert erscheint der Kammer angemessen, wobei für die Beschränkung auf den Fangschlag, die zeitliche Einschränkung und Auflagen 2 bis 4 jeweils der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG angenommen wurde. Wegen der Gleichartigkeit der Auflagen 3 und 5 erfolgte keine besondere Bewertung der Auflage 5. Mit der am 19.03.2012 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen Nebenbestimmungen zu der „ERLAUBNIS zur Bekämpfung verwilderter Haustauben mittels Fangschlags im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 e TierschG“ des Beklagten vom 24. Februar 2012. Im vorausgegangen Verwaltungsstreitverfahren zu der vom Kläger bereits am 03.12.2008 beantragten Erlaubnis, gewerbsmäßig Tauben als Schädlinge zu bekämpfen, hatte der Beklagte die Erteilung der Erlaubnis abgelehnt, weil er Tauben nicht als Schädlinge einstufte. Mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 01.09.2011 verpflichtete der Hessische Verwaltungsgerichtshof den Beklagten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (8 A 396/10). In den Entscheidungsgründen legt der Verwaltungsgerichtshof u.a. dar, dass Tauben zumindest dann als Schädlinge einzustufen sind, wenn sie in praxistypischen größeren Populationen – Größenordnung etwa ab 10 Tiere pro 100 Quadratmeter – auftreten. Unabhängig davon, ob die Tauben im Schwarm auftreten, handele es sich außerdem dann um Schädlinge, wenn nach Beurteilung der für den jeweiligen Einsatzort zuständigen Fachbehörde (Gesundheitsämter, Gewerbeaufsicht) Gründe des Gesundheitsschutzes oder des Arbeitsschutzes der Duldung der Tauben entgegenstünden. Dies gelte darüber hinaus im Falle der durch Taubenkot an Gebäuden drohenden Schäden auch für denkmalgeschützte Gebäude, wenn nach der Beurteilung der zuständigen Behörde keine anderen gebäudeschützenden Maßnahmen zumutbar seien. Weiter wird ausgeführt, dass nicht zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet werden könne, da die Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 2 und 2a TierSchG unter Befristung, Bedingungen und Auflagen erteilt werden könne. Weiter unten heißt es wörtlich: „Bei der Erteilung einer Erlaubnis an den Kläger wird die Behörde des Beklagten, falls Nebenbestimmungen im Sinne des § 11 Abs. 2a TierSchG vorgesehen werden sollen, zu beachten haben, dass es sich bei der zu erteilenden Erlaubnis um eine generelle Erlaubnis handelt, für die sie auch im Falle wechselnder Einsatzorte als Ortsbehörde des üblichen Betriebssitzes zuständig ist (…). Der Kläger kann also nicht dazu verpflichtet werden, über die zuvor genannten Beteiligungen der Behörden des Gesundheitsschutzes, des Arbeitsschutzes oder des Denkmalschutzes in Form von Einschätzungen hinausgehend eine weitere Erlaubnis am jeweiligen Einsatzort einzuholen. Die Behörde ist auch nicht berechtigt, zunächst das Ergreifen von sogenannten Vergrämungsmaßnahmen zur Taubenabwehr zu verlangen. An derartige Voraussetzungen knüpft das Tierschutzgesetz die Erlaubnis nicht. Die Erlaubnis richtet sich an den Antragsteller, der Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen will. Vergrämungsmaßnahmen kämen im Übrigen zu spät, wenn schon ein scharenhaftes Auftreten verwilderter Tauben eingetreten ist. Das Einrichten kontrollierter Taubenschläge, wie sie der Beklagte für sinnvoll erachtet, mag zwar eine Methode der dauerhaften Regulierung des Taubenbestandes in einem bestimmten Gebiet sein. Sie fällt jedoch ebenso wenig in den Zuständigkeitsbereich eines Schädlingsbekämpfers wie andere Vergrämungsmaßnahmen. Auch eine zeitliche Beschränkung der Erlaubnis auf wenige Monate, um so jeweils die Aufzucht etwaiger Nestlinge zu ermöglichen, liefe dem Sinn der Schädlingsbekämpfung zuwider. Von dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 TierSchG dürfte auszugehen sein, zumal die Behörde hier keine Ablehnungsgründe genannt hat. … Außerdem ist auch nicht ersichtlich, dass der von dem Kläger vorgesehene Fangschlag ungeeignet wäre, wie der Beklagte meint.“ Für weitere Einzelheiten des vorausgegangenen Verwaltungsstreitverfahrens wird auf den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte dieses Verfahrens (4 K 1347/09.WI) Bezug genommen. Der Kläger begehrt die Aufhebung folgender Nebenbestimmungen der am 24.02.2012 erteilten Erlaubnis: a) Beschränkung, verwilderte Haustauben nur mittels eines Fangschlags zu bekämpfen. b) Beschränkung der Erlaubnis zur Bekämpfung verwilderter Haustauben auf die Zeit vom 01.08. bis 15.02. eines jeden Jahres. c) Sowie die Nebenbestimmungen Nr. 2 - 5: In der angegriffenen Erlaubnis folgen nach der Überschrift folgende Formulierungen: „Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt befristet für bestimmte Monate eines jeden Jahres (nachfolgend Nr. 1). Bei Ihrer Arbeit haben Sie Auflagen (nachfolgend Nr. 2 bis 6) zu beachten; die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen behalte ich mir vor. 1. Die vorliegende Erlaubnis berechtigt Sie zur Bekämpfung verwilderter Haustauben mittels eines Fangschlags (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 e TierSchG) in der Zeit vom 1. August bis 15. Februar eines jeden Jahres, sofern erstere im Sinne der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. September 2011, Az. 8 A 396/10 a) in praxistypischen größeren Schwärmen (wenigstens zehn Tauben pro 100 qm Grundfläche) auftreten oder b) unabhängig von ihrer Zahl im Einzelfall eine konkrete Gefährdung für die menschliche Gesundheit oder den Arbeitsschutz darstellen respektive c) bei denkmalgeschützten Häusern durch ihren Kot Schäden zu verursachen drohen und keine anderen Gebäude schützenden Maßnahmen zumutbar sind. 2. Der von Ihnen zum Einsatz vorgesehene Fangschlag hat über eine Größe von mindestens 2,7 cbm (1,5 m lang, 1 m breit und 1,8 m hoch) zu verfügen. Er muss folgende Einrichtungen beinhalten: - Tränkeeinrichtung, die den Tieren jederzeit Zugang zu sauberem Wasser ermöglicht - Fütterungseinrichtung, die den Tieren jederzeit Zugang zu sauberem und artgerechtem Futter ermöglicht - Rückzugsmöglichkeiten, die den Tieren Schutz vor Beutegreifern geben. Der Aufstellort des Fangschlages und der Einlass für die Tauben sind so zu wählen, dass diese vor Angriffen und Zugriffen durch andere Tiere geschützt sind; ein Eindringen für andere Tiere als Tauben (z.B. Marder, Katzen etc.) darf nicht möglich sein. Die Erteilung weiterer tierschutzrechtlicher Auflagen zur Gestaltung des Fangschlags, insbesondere zur Maschenweite der Drahtwände und zum Abschluss des Daches, behalte ich mir ebenso wie die Erteilung einer Auflage zum möglichen Einsatz von Locktauben vor. 3. (zu Nr. 1a) Sie haben bei Auftreten verwilderter Haustauben in praxistypischen größeren Schwärmen (wenigstens zehn Tiere pro 100 qm Grundfläche) vor Aufstellen des Fangschlags eine gegebenenfalls kostenpflichtige schriftliche Bestätigung der für den Einsatzort zuständigen Veterinärbehörde darüber einzuholen, dass ein solcher Schwarm von verwilderten Haustauben tatsächlich gegeben ist. Liegt eine Bestätigung im vorgenannten Sinne vor, haben Sie Ihren Fangschlag ab Aufstellung täglich (im Abstand von maximal 24 Stunden) dahingehend zu kontrollieren, ob sich verwilderte Haustauben in ihm befinden und dies bildlich zu dokumentieren. Das betreffende Foto muss den Tag und die Uhrzeit der Kontrolle enthalten. In den Zeiten zwischen den Kontrollen muss den Tauben ausreichend Nahrung und Wasser zur Verfügung stehen. Die Kontrolle kann von einer sachkundigen dritten Person wahrgenommen werden, die schriftlich von Ihnen über die sie treffenden Verpflichtungen zu informieren ist. Der Name dieser sachkundigen Person ist festzuhalten und auf Verlangen meiner Behörde vorzulegen. Sie haben die in dem Fangschlag gefangenen Tiere täglich (spätestens nach 24 Stunden) freizulassen. Hierzu sind die Tiere an einen Ort zu bringen, dessen Auswahl in Ihrem Ermessen steht. Die Zulässigkeit der Aussetzung an diesem Ort ist von Ihnen sicherzustellen. Der Ort muss sich in einer Entfernung von wenigstens 20 km von dem Ort befinden, an dem Sie mit Ihrem Fangschlag tätig geworden sind. Die Freilassung der Tauben ist bildlich zu dokumentieren. Das betreffende Foto muss den Tag der Freilassung enthalten. Die Freilassung kann von einer sachkundigen dritten Person wahrgenommen werden Der Name dieser sachkundigen Person ist festzuhalten und auf Verlangen meiner Behörde vorzulegen. Sie sind nicht dazu berechtigt, die gefangenen Tauben zu töten. Hierzu bedarf es einer entsprechenden Verwaltungsentscheidung der für den Einsatzort des Fangschlags zuständigen Veterinärbehörde. 4. (zu Nr. 1b) Sie haben in den Fällen, in denen es um eine konkrete Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder um eine konkrete Gefährdung des Arbeitsschutzes geht, vor Aufstellen Ihres Fangschlags eine gegebenenfalls kostenpflichtige schriftliche Bestätigung des für den Einsatzort zuständigen Gesundheitsamtes bzw. des örtlich maßgeblichen Amtes für Arbeitssicherheit darüber einzuholen, dass die menschliche Gesundheit tatsächlich gefährdet ist. Liegt eine Bestätigung im vorgenannten Sinne vor, haben Sie Ihren Fangschlag ab Aufstellung täglich (im Abstand von maximal 24 Stunden) dahingehend zu kontrollieren, ob sich verwilderte Haustauben in ihm befinden und dies bildlich zu dokumentieren. Das betreffende Foto muss den Tag und die Uhrzeit der Kontrolle enthalten. Sie sind dazu verpflichtet, die bei der Kontrolle vorgefundenen Tauben zeitnah zu töten. Dies hat so zu erfolgen, dass den Tieren nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 TierSchG). Sie haben sicherzustellen, dass die gefangenen Tiere nicht aus dem Fangschlag entweichen können. Die getöteten Tauben sind über die Tierkörperbeseitigungsanlage ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Entsorgung ist schriftlich zu dokumentieren (z.B. Abholschein der Tierkörperbeseitigungsanlage). 5. (zu Nr. 1c) Sie haben in den Fällen, in denen durch den Kot verwilderter Haustauben Schäden an denkmalgeschützten Gebäuden drohen, vor Aufstellen Ihres Fangschlags mit der für den Einsatzort zuständigen Veterinär- und Denkmalschutzbehörde abzustimmen, ob nicht andere Gebäude schützende Maßnahmen als das Fangen der Tiere in Betracht kommen. Die Abstimmung ist schriftlich zu dokumentieren. Liegt eine gegebenenfalls kostenpflichtige Bestätigung über die Abstimmung im vorgenannten Sinne vor, haben Sie Ihren Fangschlag ab Aufstellung täglich (im Abstand von maximal 24 Stunden) dahingehend zu kontrollieren, ob sich verwilderte Haustauben in ihm befinden und dies bildlich zu dokumentieren. Das betreffende Foto muss den Tag und die Uhrzeit der Kontrolle enthalten. In den Zeiten zwischen den Kontrollen muss den Tauben ausreichend Nahrung und Wasser zur Verfügung stehen. Die Kontrolle kann von einer sachkundigen dritten Person wahrgenommen werden, die schriftlich von Ihnen über die sie treffenden Verpflichtungen zu informieren ist. Der Name dieser sachkundigen Person ist festzuhalten und auf Verlangen meiner Behörde vorzulegen. Sie haben die in dem Fangschlag gefangenen Tiere täglich (spätestens nach 24 Stunden) freizulassen. Hierzu sind die Tiere an einen Ort zu bringen, dessen Auswahl in Ihrem Ermessen steht. Die Zulässigkeit der Aussetzung an diesem Ort ist von Ihnen sicherzustellen. Der Ort muss sich in einer Entfernung von wenigstens 20 km von dem Ort befinden, an dem Sie mit Ihrem Fangschlag tätig geworden sind. Die Freilassung der Tauben ist bildlich zu dokumentieren. Das betreffende Foto muss den Tag der Freilassung enthalten. Die Freilassung kann von einer sachkundigen dritten Person wahrgenommen werden Der Name dieser sachkundigen Person ist festzuhalten und auf Verlangen meiner Behörde vorzulegen. Sie sind nicht dazu berechtigt, die gefangenen Tauben zu töten. Hierzu bedarf es einer entsprechenden Verwaltungsentscheidung der für den Einsatzort des Fangschlags zuständigen Veterinärbehörde. 6. Sie haben die als Anlage beigefügte „Erlaubnis“ bei Ihrer Tätigkeit im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 e TierschG mit sich zu führen.“ Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, mit der zeitlichen Beschränkung missachte der Beklagte die Entscheidung des HessVGH. Die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung insoweit beseitige das Rechtsschutzbedürfnis der vorliegenden Klage nicht, denn mit einer Klage könne nicht nur – wie bei einem Zwangsvollstreckungsantrag – geltend gemacht werden, bei der Neubescheidung sei die Rechtsauffassung des Gerichtes nicht beachtet worden, sondern es könnten auch sonstige nicht von der Rechtskraft des vorangegangenen Urteils erfasste Gründe angeführt werden, aus denen sich der Betroffene durch die Neubescheidung verletzt sehe. Die übrigen Nebenbestimmungen seien als isolierte Auflagen zur Regelung der Betriebsmodalitäten isoliert anfechtbar. Sämtliche angegriffene Auflagen seien rechtswidrig. Dabei komme es darauf an, ob die Bewertung des Beklagten, die den Auflagen zugrunde liege, aufgrund willkürfreier Annahmen und ausreichender Ermittlungen zustande gekommen sei und im Übrigen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sei. Des Weiteren habe sich die Beurteilung im Rahmen des einschlägigen materiellen Gesetzes zu halten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hielten die Auflagen einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Dies gelte zunächst für die zeitliche Einschränkung. Auch unabhängig davon, dass der VGH die Unzulässigkeit bereits für den Beklagten bindend festgestellt habe, sei diese Einschränkung auch sonst rechtswidrig, da bei Schädlingen die Sorge um die Nachkommen nicht gelte. Für die Beschränkung auf eine Bekämpfung mittels Fangschlages sei entgegen § 39 HessVwVfG keine Begründung in dem Bescheid vom 24.02.2012 enthalten. Schon aus diesem Grunde sei die Einschränkung rechtswidrig. Daher seinen Nebenbestimmungen über Art und Konstruktion etc. eines Fangschlages nicht erforderlich. Darüber hinaus seien sie nicht willkürfrei und beruhten nicht auf ausreichenden Ermittlungen: Es sei nicht erkennbar, aufgrund welcher Erkenntnisse der Beklagte davon ausgehe, dass die Verdrahtung des Fangschlages eine hohe Verletzungsgefahr darstelle. Darüber hinaus gehe der Beklagte von falschen Voraussetzungen aus. Die Maschenweite betrage 25 mm/50 mm und sei so gewählt, dass Tauben den Kopf nicht hindurch stecken könnten; für kleinere Vögel (z.B. Sperlinge) sei die Maschenweite aber groß genug, dass diese Tiere jederzeit hinausschlupfen könnten. Die Fangschläge des Klägers verfügten über einen Wasservorrat von 5 – 7 l und einen Futtervorrat von 5 l. Sowohl Wasser als auch Futter liefen automatisch nach. Damit sei eine Versorgung gefangener Tauben über mehrere Tage möglich. Die Auflage bezüglich des Aufstellorts verstoße gegen § 36 Abs. 3 HessVwVfG. Ein Aufstellort, bei dem die im Fangschlag befindlichen Tauben gegen An- und Zugriffe sämtlicher anderer Tiere geschützt seien, was sie in Freiheit auch nicht seien, sei tatsächlich unmöglich. Selbst der abgelegenste Ort gewähre keine Sicherheit, dass nicht andere Tiere dorthin gelangten. Bei einer tatsächlichen Unmöglichkeit sei die Ermessensgrenze überschritten. Die Unmöglichkeit habe vielmehr die Nichtigkeit der Auflage zur Folge. Darüber hinaus sei die Auflage unverhältnismäßig, da sie zur Erfüllung des Gesetzeszweckes weder geeignet, noch erforderlich sei. Wenn andere Tiere den Aufstellort nicht erreichen könnten, dürfte auch das Fangen der Tauben – zumindest weitgehend – unmöglich sein; auch diese könnten dann nicht an den Fangschlag herankommen. Vorliegend gehe es jedoch um die Bekämpfung der Tauben als Schädlinge. Diese werde durch diese Auflage verhindert. Darüber hinaus seien die Tauben durch den Fangschlag gegen An- und Zugriffe geschützt, so dass diese Auflage auch nicht erforderlich sei. Ein Eindringen sei Tieren größer als eine Taube aufgrund der Größe des Zugangs nicht möglich. Hinzu komme, dass der Kläger die Fangschläge auf Dächern von Gebäuden mit mindestens 4 Geschossen aufstelle. Die Rückseite des Fangschlages sei vollständig, das Dach und 2 Seitenwände seien zu 1/3 mit Holz verkleidet, im Übrigen mit Maschendraht vollkommen abgeschlossen. Nur die Vorderseite sei ausschließlich mit Maschendraht verschlossen. Nach Auflage Nr. 3 solle eine schriftliche Bestätigung der für den Einsatzort zuständigen Veterinärbehörde eingeholt werden, dass ein praxistypischer größerer Schwarm tatsächlich vorhanden sei. Der Beklagte könne nicht sämtliche deutschen Veterinärbehörden verpflichten, die geforderte schriftliche Bescheinigung auszustellen. Seine Befugnis gehe nicht über seinen Amtsbezirk hinaus, schon gar nicht über sämtliche Ländergrenzen hinweg. Diese Auflage sei ebenfalls nichtig, zumindest rechtswidrig, da auch insoweit eine Ermessensüberschreitung vorliege. Die Auflage laufe auch dem Gesetzeszweck zuwider. Zweck der Erlaubnis sei Schädlingsbekämpfung. Wenn zuvor die Bestätigung einer Behörde eingeholt werden müsse, werde dieser Zweck vereitelt, zumindest aber eingeschränkt. Gleiches gelte für die Auflage der täglichen Kontrollen. Diese Kontrolldichte sei unverhältnismäßig, da kein Grund ersichtlich oder dargetan sei, dass bei hinreichendem Wasser- und Futtervorrat eine Kontrolle in größerem Abstand nicht möglich sei. Des Weiteren sei es dem Kläger nicht möglich, ggf. bundesweit alle Fangschläge täglich zu kontrollieren. Die Auflage sei daher ebenfalls auf eine unmögliche Leistung gerichtet und nichtig. Sie verstoße darüber hinaus gegen § 36 Abs. 3 HessVwVfG, da sie die Ausnutzung des Haupt-Verwaltungsaktes – die Erlaubnis – vereitle. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass dem Kläger erlaubt werde, dritte Personen für die Kontrolle einzusetzen. Die Erlaubnis sei dem Kläger erteilt und ein Ermessensfehlgebrauch liege auch darin, dass der Beklagte die berechtigten wirtschaftlichen Belange und die durch Art. 2 und 12 GG gewährleistete Betätigungsfreiheit ersichtlich nicht in die Abwägung einbezogen habe. Die Auflage, die Kontrolle bildlich zu dokumentieren, sei bereits wegen fehlender Begründung rechtswidrig. Sie verstoße darüber hinaus gegen § 36 Abs. 3 HessVwVfG. Belange des Tierschutzes seien für diese Auflage nicht ersichtlich. Sie solle erkennbar dem Zweck dienen, dem Beklagten die Überprüfung zu ermöglichen, ob die Kontrollen tatsächlich täglich stattgefunden haben, da das Foto den Tag und die Uhrzeit der Kontrolle enthalten muss. Eine Nebenbestimmung, die der Erleichterung der behördlichen Aufgaben dienen soll, sei grundsätzlich rechtswidrig. Diese Ausführungen gälten auch für die Auflage, gefangene Tiere spätestens nach 24 Stunden freizulassen. Sie sei gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 4 HessVwVfG nichtig, sowie wegen Unverhältnismäßigkeit und wegen Verstoßes gegen § 36 Abs. 3 HessVwVfG rechtswidrig. Im Übrigen ergebe sich eine Unverhältnismäßigkeit auch aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte bei der Ermessensausübung in Bezug auf diese Auflage von falschen Tatsachen ausgehe. Es bestehe tatsächlich kein unterschiedliches Rückkehrpotential bei Stadt- und bei Brieftauben. Das Rückkehrverhalten bei Tauben sei „angeboren“ und müsse nicht erlernt werden. Einzig die Muskulatur der Brieftauben werde – ähnlich einem Spitzensportler – in immer weiteren Trainingsflügen aufgebaut, damit die Tauben schneller zu ihrem Ziel gelangen. Die verwilderte Stadttaube stamme ursprünglich aus Brieftaubenzuchten und sei daher in der Lage, über viele Kilometer wieder zurückzufliegen, insbesondere, wenn sie Nestlinge habe. Die Auffassung der von dem Beklagten herangezogenen Biologin sei grob fehlerhaft und halte keiner Nachprüfung stand. Die Auflage, die Tauben an einem 20 km entfernten Ort freizulassen, sei daher ebenfalls rechtswidrig. Sie sei weder geeignet, noch tauglich und führe dazu, dass die gefangenen Tauben kurzfristig mehr oder weniger vollständig an den Ort zurückkehrten, wo sie gefangen worden seien. Wie eine Freilassung bildlich festgehalten werden könne, sei nicht ersichtlich. Die Tauben warteten nicht, bis sie fotografiert würden. Diese Auflage sei deshalb ebenfalls wegen Unmöglichkeit nichtig und verstoße im Übrigen ebenso gegen § 36 Abs. 3 HessVwVfG, da sie ersichtlich dazu dienen solle, die Erfüllung behördlicher Aufgaben zu erleichtern. Die mit der Auflage Nr. 4 geforderte schriftliche Bestätigung der zuständigen Behörde diene ebenfalls nur den behördlichen Kontrollaufgaben und unterstelle, dass der Kläger auch dann tätig werde, wenn die vom HessVGH genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Es sei jedoch eindeutig ermessensfehlerhaft, ohne jeden Anhaltspunkt einen Erlaubnisinhaber von vornherein als unzuverlässig einzustufen. Darüber hinaus verstoße die Auflage gegen das Übermaßverbot. Nach der Entscheidung des HessVGH müsse eine Beurteilung der zuständigen Fachbehörde vorliegen. Diese Voraussetzung sei jederzeit reproduzierbar. Aus welchem Grund der Kläger dann noch eine weitere schriftliche Bestätigung der Fachbehörde einzuholen habe, sei weder ersichtlich noch vom Beklagten begründet. Der Beklagte sei auch nicht zu der Auflage berechtigt, der Kläger habe sicherzustellen, dass gefangene Tiere nicht aus dem Fangschlag entweichen, was ausschließlich im Eigeninteresse (Vertragserfüllung) des Klägers liege, den Beklagten aber nicht zum Erlass einer solchen Auflage berechtige. Auch zu einer Abstimmung des Klägers mit anderen zuständigen Veterinär- und Denkmalschutzbehörden, ob nicht andere gebäudeschützende Maßnahmen in Betracht kommen, dürfe – wie bereits ausgeführt – der Beklagte den Kläger nicht verpflichten. Es möge zwar materiell-rechtlich zulässig sein, dass Taubenbekämpfungen nur in Betracht kommen, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung stehe. Mit dieser Auflage greife der Beklagte jedoch in die verfassungsrechtlich geschützten Rechte (Art. 2 und 14 GG) Dritter ein. Gebäudeeigentümer, die ihr Eigentum durch Schädlingsbekämpfung – auf eigene Kosten – schützen wollten, sollen dies nur tun können, wenn Behörden bestätigen, dass die Schädlingsbekämpfungsmaßnehmen des Klägers erforderlich sind. Für einen Eingriff in die Grundrechte Dritter fehle dem Beklagten jedoch jede Rechtsgrundlage und jede Zuständigkeit. Soweit der Beklagte in den Auflagen dem Kläger untersage, Tauben zu töten, missachte er das Urteil des HessVGH. Wenn der Beklagte glaube, eine Tötung der Schädlinge erst bei Vorliegen einer konkreten Gefahr zulassen zu können und dies mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begründe, übersehe er, dass Bundesverwaltungsgericht und HessVGH schon das Vorliegen abstrakter Gesundheitsgefährdung als vernünftigen Grund im Sinne des § 1 Satz 2 TierSchG ansähen. Die Unterordnung des grundrechtlichen Anspruchs auf Schutz des menschlichen Lebens und der körperlichen Unversehrtheit unter den Tierschutz stelle – entsprechend der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung – ersichtlich keine nachvollziehbare Abwägung dar, sondern sei krass rechtswidrig. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde dadurch schlicht „auf den Kopf gestellt“. Für eine Gebührenerhebung für die Erlaubnis sei kein Raum mehr, nachdem der Kläger eine Gebühr in Höhe von 120,00 € für den durch den HessVGH aufgehobenen Bescheid bereits bezahlt habe. Der Kläger hat zunächst beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 24.02.2012 aufzuheben, soweit er nachstehende Bestimmungen enthält: a) Beschränkung, verwilderte Haustauben nur mittels Fangschlags zu bekämpfen b) Beschränkung der Erlaubnis zur Bekämpfung verwilderter Haustauben auf die Zeit vom 01.08. bis 15.02. eines jeden Jahres c) die Nebenbestimmungen Nr. 2 bis 5 d) sowie die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 120,00 €. Bezüglich des Antrags zu d) haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend Erledigungserklärungen abgegeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die erteilte Erlaubnis sei auf die Bekämpfung verwilderter Stadttauben mittels eines Fangschlags im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 e TierSchG beschränkt worden, weil der Kläger in seinem Antrag vom 3. Dezember 2008 zur Beschreibung seiner Tätigkeit auf einen Prospekt verwiesen habe, in der er den von ihm entwickelten Fangschlag als Weg zum dauerhaften Wegfang verwilderter Haustauben darstelle. Dementsprechend heiße es in dem Urteil des VGH Kassel vom 1. September 2011, „er (der Kläger) wirbt für einen von ihm entwickelten sogenannten Fangschlag, einen Käfig, mit dem Tauben lebend eingefangen werden sollen“. Insoweit entspreche die Erlaubnis dem Antragsgegenstand und es bedurfte mangels Belastung des Klägers keiner näheren Begründung. Ansonsten sei davon auszugehen, dass sich die Grundlage für die Festsetzung von Auflagen im vorliegenden Fall aus der speziellen Regelung des § 11 Abs. 2a TierSchG ergebe, so dass für die vom Kläger angeführte allgemeine Bestimmung des § 36 HVwVfG kein Raum sei. Voraussetzung für die Erteilung von Auflagen nach der erstgenannten Norm sei, dass diese zum Schutz der Tiere erforderlich seien, d.h. den Zielen des Tierschutzes dienten. Dies sei hinsichtlich sämtlicher erteilter Auflagen der Fall. In der erteilten Erlaubnis seien die drei zwischen den Beteiligten wohl unstreitigen Fallkonstellationen aus der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs dargestellt, in denen die Bekämpfung verwilderter Haustauben als Schädlinge i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 e TierSchG in Betracht komme (vgl. Nr. 1 der Nebenbestimmungen). Auf dieser Grundlage werde dergestalt differenziert hinsichtlich der Bekämpfungsmaßnahmen, dass ein Einfangen der Tiere bei allen drei Fallkonstellationen vorgesehen ist, während deren Töten als zweiter Teilaspekt des Bekämpfens nur in einem Fall, bei nachgewiesener konkreter Gefährdung der menschlichen Gesundheit, grundsätzlich möglich sei. Bei abstrakt auftretenden Gefährdungen der menschlichen Gesundheit durch eine größere Anzahl verwilderter Haustauben sei eine Tötung grundsätzlich nicht erforderlich, sondern der Kläger könne die Gefahr dadurch bekämpfen, dass er die Tiere an andere Orte verbringe, deren Auswahl ihm überlassen sei. Hier werde nur der Hinweis gegeben, dass zur „Streuung“ geraten werde, um die Schwarmbildung an dem Ort, an dem die Tiere ausgesetzt werden, zu verhindern. Eine solche Schwarmbildung werde zudem damit verhindert, dass der Kläger die gefangenen Tauben täglich freizulassen habe, so dass es immer nur um wenige Tiere gehe, die in die Freiheit zu entlassen seien. Gleiches gelte, soweit es um den Schutz denkmalgeschützter Gebäude gehe. Ausgehend von der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sei geprüft worden, wie der Schutz der menschlichen Gesundheit sowie des Eigentums unter Berücksichtigung der Inhalte des Tierschutzgesetzes sowie des Gesichtspunkts der Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten sei. Hierbei hätten sich hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen die dargestellten Differenzierungen ergeben. Von daher dienten die festgesetzten Auflagen dem Schutz der Tiere, soweit dies mit dem Schutz der menschlichen Gesundheit und dem des Eigentums vereinbar sei. Auch und gerade aufgrund der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sei klar, dass Haustauben per se keine Schädlinge im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG darstellten und dass es der zuständigen Fachbehörde des Beklagten obliege, darüber zu entscheiden, wie im Einzelfall festzustellen sei, ob verwilderte Haustauben Schädlingseigenschaft besitzen. Dies habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof in den Fällen konkreter Gesundheitsgefährdungen ausdrücklich anerkannt. Für die Fälle abstrakter Gesundheitsgefährdungen bzw. der Gefährdung denkmalgeschützter Häuser könne nichts anderes gelten. Von daher dienten die Auflagen, die es für den Kläger erforderlich machten, sich die Schädlingseigenschaft der Tauben belegen zu lassen, zum einen dem Schutz der Tiere und regelten zum anderen die praktische Umsetzung der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Schädlingseigenschaft verwilderter Haustauben. Es gehe nicht darum, andere Behörden zu binden. Die Bindungswirkung erfasse nur das Verhältnis des Beklagten zum Kläger, indem dieser sich bestätigen lassen müsse, dass die Voraussetzungen für sein Tätigwerden tatsächlich vorliegen. Die in den Auflagen angegebenen Behörden vor Ort entschieden darüber, ob die Schädlingseigenschaft der zu „Bekämpfen“ vorgesehenen Tiere tatsächlich gegeben sei. Die Notwendigkeit der täglichen Kontrollen sei in der Begründung zur Erlaubnis ausführlich dargestellt worden. Es gehe um den Schutz der Tiere, insbesondere auch deshalb, weil deren Töten nur in einer bestimmten Fallkonstellation erlaubt sei. Der Kläger sei gehalten, die Kontrolle zu dokumentieren, damit im Bedarfsfall der Nachweis geführt werden könne, dass Tiere nicht zu Schaden kommen. Es gehe nicht um die Erleichterung behördlicher Arbeit, sondern darum, dass dem Gedanken des § 2 TierSchG Rechnung getragen werde. Eine Unverhältnismäßigkeit der Kontrolldichte sei nicht zu erkennen. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers sei mit den Erkenntnissen der herangezogenen Diplom-Biologin abgewogen worden. Hierbei sei auch einbezogen worden, dass aus deren Sicht der Fangschlag eine unangemessene Konstruktion darstelle, so dass die tägliche Kontrolle auch unter baulichen Gesichtspunkten notwendig sei. Wirtschaftlich könne dem Kläger daraus kein Nachteil entstehen, da er seine Kosten an den jeweiligen Auftraggeber weitergebe. In der Erlaubnis sei unter Auswertung der sachverständigen Darlegungen der eingeschalteten Diplom-Biologin ausführlich dargelegt, warum ein Töten der gefangen Tauben nur in den Fällen konkreter Gesundheitsgefährdung in Frage komme. Bei den anderen Fallkonstellationen genüge es, die gefangenen Tiere an einen Ort zu verbringen, von dem aus mit einer Rückkehr nicht mehr zu rechnen sei. Stadttauben seien anders als hochtrainierte und speziell herausgezüchtete Brieftauben ausschließlich auf kurze Pendelflüge ausgerichtet, so dass bei einem Verbringen an einen mindestens 20 km entfernten Ort nicht mit intensivem Rückkehrverhalten zu rechnen sei. Die Behauptung des Klägers, höchstrichterliche Entscheidungen würden ebenso ignoriert wie der Schutz des Menschen müssten ausdrücklich zurückgewiesen werden. Der Kläger verkenne, dass dieser Schutz nicht immer das Töten von Tieren erforderlich mache. Der einfachste Weg sei nicht immer der rechtlich zulässige und erforderliche. Die Erforderlichkeit bestimmter Maßnahmen spiele auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine entscheidende Rolle. Wenn es möglich sei, das massierte Auftreten verwilderter Haustauben auf andere Art und Weise als durch Töten zu bekämpfen, dürfe dieser Schritt weder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit noch unter dem Gesichtspunkt, dass für das Töten eines Tieres ein vernünftiger Grund vorliegen müsse, vollzogen werden. Mit diesem Ansatz werde die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung gerade nicht missachtet. Abschließend führt der Beklagte zur Frage der Befristung der erteilten Erlaubnis aus, dass es zutreffe, dass es der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung nicht für möglich ansehe, die Erlaubnis nur für wenige Monate zu erteilen, da dies dem Gedanken der Schädlingsbekämpfung zuwider liefe. Wenn eine Erlaubnis für 6 ½ Monate eines jeden Jahres gültig sei, werde man allein vom Zeitrahmen her nicht von „wenigen“ Monaten sprechen können. Vom Grundgedanken her sei es tatsächlich so, dass das Bekämpfen verwilderter Haustauben aus Sicht des Beklagten nur dann gerechtfertigt sei, wenn in diesem speziellen Fall der Schädlingsbekämpfung andere Tiere durch das Bekämpfen so wenig wie möglich in Mitleidenschaft gezogen werden dürften. Zu diesen Tieren zählten insbesondere auch die Nestlinge der zum Einfangen anstehenden Tauben. Dem Gedanken des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, durch Befristungen von Erlaubnissen dürfe eine Schädlingsbekämpfung nicht unmöglich gemacht werden, werde durch den Hinweis Rechnung getragen, dass ein Bekämpfen verwilderter Haustauben natürlich auch in der Zeit vom 16. Februar bis 31. Juli eines Jahres möglich sei, und zwar auf Antrag, um im Einzelfall feststellen zu können, ob es der betreffende Sachverhalt rechtfertige, dass die Nestlinge „getötet“ werden. Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, auch den der vorgelegten Behördenakten und der beigezogenen Akte des ersten Genehmigungsverfahrens (4 K 1347/09.WI) Bezug genommen.