Beschluss
8 A 2029/12.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2014:0509.8A2029.12.Z.0A
5Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. August 2012 - 4 K 330/12.WI (1) - wird abgelehnt.
Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsantragsverfahren auf 25.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. August 2012 - 4 K 330/12.WI (1) - wird abgelehnt. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsantragsverfahren auf 25.000,- € festgesetzt. Es kann dahinstehen, ob der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung bereits unzulässig ist, weil er sich nur gegen Teile des verwaltungsgerichtlichen Urteils wendet. Jedenfalls ist der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. August 2012 - 4 K 330/12.WI (1) - abzulehnen, denn die in der Zulassungsantragsbegründung vom 8. November 2012 geltend gemachten Berufungszulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Abweichens von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor beziehungsweise sind nicht hinreichend dargetan. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten infrage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007 -1 BvR 2228/02 -juris, Rn. 25, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden legt ausführlich und mit überzeugender Begründung dar, aus welchen Gründen die aufgehobenen Nebenbestimmungen keine Rechtsgrundlage in den tierschutzrechtlichen Bestimmungen finden. Zutreffend wird dort ausgeführt, dass das als Auflage ausgestaltete Tötungsverbot der angestrebten Schädlingsbekämpfung widerspricht. Der beschließende Senat hatte bereits in seinem Urteil vom 1. September 2011 - 8 A 396/10 - den Beklagten verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs neu über den Antrag des Klägers zu entscheiden. Auf Seite 8 des Entscheidungsabdrucks ist ausgeführt: "...denn die von dem Kläger begehrte Erlaubnis, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3e TierSchG gewerbsmäßig Tauben, also Wirbeltiere, als Schädlinge zu bekämpfen, kann gemäß § 11 Abs. 2 und 2a TierSchG unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden." Es kann damit kein Zweifel daran bestehen, dass Zweck der Erlaubnis die Schädlingsbekämpfung ist. Weiter heißt es in dem Urteil des Senats auf Seite 12/13 des Entscheidungsabdrucks: "Der Kläger kann also nicht dazu verpflichtet werden, über die zuvor genannten Beteiligungen der Behörden des Gesundheitsschutzes, des Arbeitsschutzes oder des Denkmalschutzes in Form von Einschätzungen hinausgehend, eine weitere Erlaubnis am jeweiligen Einsatzort einzuholen." Auf die weitere Begründung des Senats in dem Urteil vom 1. September 2011 - 8 A 396/10 - wird Bezug genommen. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Auflage, eine Fotodokumentation über die Freilassung eingefangener Tauben zu erstellen, nicht dem Tierschutz dient, sondern die Aufsichts- und Vollstreckungsaufgaben des Beklagten erleichtern soll. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, eine bestimmte, bisher noch ungeklärte und für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts/Verwaltungsgerichtshofs erhebliche Rechtsfrage zu formulieren und anzugeben, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Rechtsfrage bestehen soll (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 17. Juli 1998-8 UZ 2071/98 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Eine solche Darlegung lässt sich jedoch den Ausführungen des Beklagten nicht entnehmen. Der Beklagte hat die Frage formuliert: "Beinhaltet das "Bekämpfen" von verwilderten Haustauben im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3e TierSchG - hierbei insbesondere in den Fällen einer abstrakten Gesundheitsgefährdung bzw. des Bestehens einer Gefahr für denkmalgeschützte Gebäude (Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 1. September 2011, Az. 8 A 396/10) - regelmäßig, dass die gefangenen Tiere getötet werden dürfen bzw. müssen?" Die von dem Beklagten formulierte Frage lässt sich anhand der gesetzlichen Vorschriften beantworten und ist außerdem in dieser allgemeinen Form für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung. Dem Beklagten geht es gerade um die Aufhebung einiger der sehr detaillierten Auflagen zu der dem Kläger erteilten Erlaubnis. Daraus ergeben sich aber lediglich Fragen, die den Fall des Klägers, also einen Einzelfall, betreffen. Die geltend gemachte Abweichung des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung gemäß §124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Eine Divergenz im Sinne dieses Zulassungsgrundes setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, der von einem in einer ober- oder höchstrichterlichen Entscheidung aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht. Die Darlegung einer solchen Divergenz erfordert demgemäß, durch eine Gegenüberstellung beider Rechtssätze die geltend gemachten Abweichungen darzulegen. Eine bloß fehlerhafte Rechtsanwendung oder das Übersehen eines ober- oder höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Verwaltungsgericht im Einzelfall reicht zur Annahme dieses Zulassungsgrundes nicht aus, der wie die Grundsatzzulassung nicht der Einzelfallgerechtigkeit, sondern dem allgemeinen Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der geordneten Fortentwicklung des Rechts dient. Eine Gegenüberstellung entsprechender Rechtssätze findet sich in der Zulassungsantragsbegründung des Beklagten nicht. Vielmehr wird ausgeführt, aus welchen Gründen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichen soll. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz jedoch nicht. Eine Divergenz ist damit nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung, zumal der Beklagte dagegen keine Einwendungen erhoben hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO: § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).