Urteil
8 B 217/11
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2011:0307.8B217.11.0A
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Leitsätze
1. Die Aufhebung einer erst nach Abschluss des erstinstanzlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgten Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes kann vom Beschwerdegericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO angeordnet werden.
2. Die vorübergehende Einweisung in eine Notunterkunft zur Vermeidung unfreiwilliger Obdachlosigkeit begründet keinen Besitzstand und keinen Rechtsanspruch des Eingewiesenen, in der Unterkunft belassen zu werden. Die Gemeinde ist vielmehr in Ausübung ihres Nutzungsrechts befugt, ihn nach pflichtgemäßem Ermessen aus - schlüssig und nachvollziehbar angeführten - sachlichen Gründen in eine andere, den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung genügende Unterkunft umzusetzen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2011 – 5 L 110 und 108/11.F – wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aufhebung einer erst nach Abschluss des erstinstanzlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgten Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes kann vom Beschwerdegericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO angeordnet werden. 2. Die vorübergehende Einweisung in eine Notunterkunft zur Vermeidung unfreiwilliger Obdachlosigkeit begründet keinen Besitzstand und keinen Rechtsanspruch des Eingewiesenen, in der Unterkunft belassen zu werden. Die Gemeinde ist vielmehr in Ausübung ihres Nutzungsrechts befugt, ihn nach pflichtgemäßem Ermessen aus - schlüssig und nachvollziehbar angeführten - sachlichen Gründen in eine andere, den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung genügende Unterkunft umzusetzen. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2011 – 5 L 110 und 108/11.F – wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die 1958 bzw. 1964 geborenen Antragsteller wehren sich gegen die Vollziehung einer Umsetzung von einer Obdachlosenunterkunft in eine andere. Der Gemeindevorstand der Antragsgegnerin hatte den Antragstellern nach der zwangsweisen Räumung ihrer Wohnung mit Bescheid vom 4. August 2008 im Gemeindewohnhaus A-Straße in A-Stadt eine Wohnung im Dachgeschoss mit einem Zimmer im Obergeschoss zur vorübergehenden Unterbringung mit ihren zwei Kindern zugewiesen, um so eine drohende Obdachlosigkeit abzuwenden. Nachdem die Antragsteller eine Umsetzungsverfügung vom 2. September 2010 mit Widerspruch und einem einstweiligen Rechtsschutzantrag angegriffen hatten, erließ der Gemeindevorstand nach vorangegangener Anhörung und unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die hier streitbefangene „modifizierte Umsetzungsverfügung“ vom 22. Dezember 2010, mit der die Einweisungsverfügung vom 4. August 2008 aufgehoben und die Antragsteller zur Räumung der ihnen als Unterkunft zugewiesenen Wohnung A-Straße in A-Stadt bis spätestens 19. Januar 2011 aufgefordert wurden, ihnen bei nicht fristgerechter Räumung eine Zwangsräumung angedroht und sie zur Vermeidung weiterer Obdachlosigkeit mit ihrer Tochter ab dem 19. Januar bis zum 30. Juni 2011 in die als Notunterkunft zur Verfügung gestellte gemeindliche Dachgeschosswohnung A-Straße in A-Stadt eingewiesen wurden; weiter wurden sie aufgefordert, sich intensiv um Ersatzwohn- oder Unterkunftsraum zu bemühen und diese Bemühungen der Gemeinde gegenüber auf Anforderung nachzuweisen, da die vorgenommene Unterbringung nur eine vorübergehende und deshalb befristete Maßnahme darstelle. Die Aufhebung der Einweisungsverfügung wurde u. a. damit begründet, dass zwischen den Antragstellern als Nutzern der Obdachlosenunterkunft und der Freiwilligen Feuerwehr als Nutzern der Übungsräume und des Unterrichtsraums in dem Gemeindewohnhaus mehrfach Differenzen und Auseinandersetzungen aufgetreten seien und die Einstellung des Feuerwehrbetriebes und der damit verbundenen Jugendarbeit drohe, was eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstelle, so dass sofort Abhilfe geschaffen werden müsse, um den erforderlichen Brandschutz sicherzustellen. Weiterhin seien in und an dem Gebäude aufwendige Sanierungs-, Renovierungs- und Energieeinsparungsarbeiten erforderlich. Es sei eingeplant, die Arbeiten aus Kosteneinsparungsgründen noch vor Einbruch der kalten Jahreszeit auszuführen. Zur Ausführung der Arbeiten sei es erforderlich, dass die Unterkunft unbewohnt und frei sei. Zur Vermeidung der Obdachlosigkeit würden sie in die gemeindliche Wohnung A-Straße in A-Stadt eingewiesen, die die Voraussetzungen für eine vorübergehende menschenwürdige Unterbringung erfülle. Die sofortige Vollziehung sei zum Schutz des Eigentums und der Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Betriebes der Feuerwehr sowie im Hinblick auf die notwendigen Sanierungs-, Renovierungs- und Energieeinsparungsarbeiten erforderlich, weil damit nicht bis zur Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittel abgewartet werden könne. Das gelte auch für die Zuweisung der neuen Unterkunft. Dagegen haben die Antragsteller unter dem 28. Dezember 2010 Widerspruch erhoben und am 12. Januar 2011 einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gestellt. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen geltend gemacht, die Vollziehungsanordnung sei nicht ausreichend begründet, denn dazu seien lediglich etwaige Gründe für die Umsetzung oder Räumung angeführt worden. Die für die beabsichtigte Umsetzung angeführten angeblichen Differenzen mit der Freiwilligen Feuerwehr seien jedenfalls zwischenzeitlich beigelegt. Es sei auch nicht ersichtlich, wieso dadurch der Fortbestand der Freiwilligen Feuerwehr und damit der Brandschutz in der Gemeinde beeinträchtigt würde und warum die angeführten Sanierungs-, Renovierungs- und Energieeinsparungsarbeiten nunmehr so kurzfristig durchgeführt werden müssten, was angesichts der derzeitigen Temperaturen sehr zweifelhaft erscheine. Der entsprechende Sanierungsbedarf werde bestritten und ein entsprechender Nachweis obliege der Antragsgegnerin als Eigentümerin der Liegenschaft. Die Einweisung in eine Dachgeschosswohnung stelle zudem eine unzumutbare Härte dar, da für sie aufgrund schwerwiegender Erkrankungen eine ebenerdige Wohnung dringend indiziert sei. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 14. Januar 2011 die zuvor getrennt geführten Verfahren beider Antragsteller verbunden und die einstweiligen Rechtsschutzanträge im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass sich aus den Verfügungen hinreichend und nachvollziehbar ergebe, warum die bisherige Obdachlosenunterkunft nicht mehr weiter zur Verfügung gestellt werden könne. Die gegenüber der vorübergehenden Zuweisung in die neue Wohnung von ihnen geltend gemachten körperlichen Gebrechen rechtfertigten keine andere Interessenabwägung, zumal auch ihre bisherige Unterkunft nicht ebenerdig oder gar behindertengerecht sei, sondern sich vielmehr im Obergeschoss befinde und zudem stark sanierungsbedürftig sei. Das Gericht gehe allerdings davon aus, dass den Antragstellern über den Termin vom 19. Januar 2011 hinaus mehr Zeit, und zwar zumindest drei Wochen ab der Entscheidung des Gerichts für die Räumung eingeräumt werde. Die Antragsteller haben gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 19. Januar 2011 zugestellten Beschluss am 2. Februar 2011 per Telefax die vorliegende Beschwerde eingelegt und diese am 18. Februar 2011 unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens begründet. Ergänzend machen sie geltend, die Freiwillige Feuerwehr nutze die Gemeinschaftsräume in der fraglichen Liegenschaft ausschließlich zu gesellschaftlichen Veranstaltungen. Zu Unstimmigkeiten sei es insbesondere wegen der Proben der Musikkapelle gekommen. Eine anderweitige Nutzung, insbesondere zu Ausbildungszwecken, sei nicht Anlass für Beschwerden oder Auseinandersetzungen gewesen. Zu keinem Zeitpunkt hätten sie die Feuerwehr im Bereich des Brandschutzes behindert. Ein kurzfristiger Sanierungs- oder Renovierungsbedarf sei von der Antragsgegnerin nicht substantiiert dargelegt worden. Angesichts ihrer Erkrankungen sei ihnen die Räumung ihrer derzeitigen Wohnung nicht zumutbar. Nachdem der Gemeindevorstand der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 9. Februar 2011 die Räumungsfrist bis zum 23. Februar 2011 verlängert hatte, ist die Räumung und Umsetzung der Antragsteller an diesem Tag vollzogen worden. Die Antragsteller haben daraufhin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom gleichen Tage ihre Beschwerde um einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO erweitert. Sie beantragen nunmehr sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die modifizierte Umsetzungs- und Räumungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2010 wiederherzustellen und anzuordnen, dass sie wieder in den Besitz der von ihnen ehemals innegehaltenen Wohnung gesetzt werden. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2011 und ihren Antrag auf Anordnung, sie wieder in den Besitz der von ihnen ehemals innegehaltenen Unterkunft zu setzen, zurückzuweisen. Zur Begründung macht sie u. a. geltend, die Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung und deshalb der Vollstreckung nicht entgegengestanden. Die Ausführungen der Antragsteller ließen die Verfügungen nicht rechtswidrig erscheinen. Ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen stünden der Umsetzung nicht entgegen, ggf. müssten sie sich helfen lassen. Es sei auch nicht erkennbar, warum ein Umzug bzw. eine Räumung nicht möglich gewesen sein sollte, zumal sie in ihrem neuen Antrag einen solchen Umzug forderten. Abgesehen von Zweifeln an seiner Zulässigkeit sei dieser Antrag jedenfalls nicht begründet, weil den Antragstellern unter gefahrenabwehrrechtlichen Gesichtspunkten kein Anspruch auf eine bestimmte Obdachlosenunterkunft oder gar eine Wohnung zustehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die vorliegenden Verfahrensakten Bezug genommen. II. Die gemäß § 147 Abs. 1 und § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO form- und fristgerecht per Telefax am 2. Februar 2011 beim Verwaltungsgericht eingelegte und am 18. Februar 2011 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof begründete Beschwerde der Antragsteller gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 19. Januar 2011 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2011 ist zulässig. Trotz Ablaufs der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO am 21. Februar 2011 konnte der als Reaktion auf die am 23. Februar 2011 erfolgte Vollziehung der streitigen Räumungs- und Umsetzungsverfügung vom 22. Dezember 2010 noch am gleichen Tage gestellte Rückabwicklungsantrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO in das Beschwerdeverfahren einbezogen werden. Die Möglichkeit der (vorläufigen) Vollzugsfolgenbeseitigung durch das Gericht begründet das von diesem in jedem Verfahrensstadium zu berücksichtigende allgemeine Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen bereits vollzogenen Verwaltungsakt (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 13. Mai 2009 – 5 B 294/09– juris Rdnr. 8). Das Verfahren auf Aufhebung der Vollzugsfolgen ist ein unselbständiges Annexverfahren zum Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (vgl. u. a. Funke-Kaiser, in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, Rdnr. 113 zu § 80) und führt nach der auf einer gerichtlichen Interessenabwägung beruhenden Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs grundsätzlich ohne Weiteres – nach teilweise vertretener Auffassung sogar ohne darauf bezogenen Antrag (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22. Januar 1986 – 10 TH 170/96 – NVwZ 1987 S. 79 ff. = juris Rdnr. 13) – zur Vollzugsaufhebung (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 – 8 TG 2177/02– NVwZ-RR 2003 S. 345 f. = GewArch 2003 S. 426 f. = juris Rdnr. 7 und Funke/Kaiser a.a.O. Rdnr. 115 zu § 80). Aus dem Annexcharakter des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO folgt, dass die Aufhebung einer erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgten Vollziehung im Beschwerdeverfahren angeordnet werden kann und dass dem weder entgegensteht, dass das Beschwerdegericht nicht das Gericht der Hauptsache ist, noch dass das Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Überprüfung der form- und fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe beschränkt ist und dementsprechend eine Erweiterung oder Änderung des Streitgegenstandes gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24. Juni 2008 – 11 S 1136/07– NVwZ-RR 2008 S. 841 [844] = juris Rdnr. 20; Funke-Kaiser a.a.O. Rdnr. 114 zu § 80; Hess. VGH, Beschluss vom 5. Januar 2004 – 9 TG 2872/03– DÖV 2004 S. 444 f. = juris Rdnr. 10; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18. Oktober 2010 – 1 S 2029/10– juris Rdnr. 2). Die Beschwerde ist aber in der Sache nicht begründet. Die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts beschränkt sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die frist- und formgerecht dargelegten Gründe des Beschwerdeführers, so dass es im Beschwerdeverfahren im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes im Ergebnis zu einer Amtsermittlung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nur insoweit kommt, wie die den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Darlegung dazu Anlass gibt. Die Beschwerdebegründung muss danach neben einem bestimmten Antrag die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung so auseinandersetzen, dass tragende Erwägungen des Verwaltungsgerichts in Anlehnung an die Darlegungsvoraussetzungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass die Richtigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nach der im vorliegenden Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung erfolgreich in Zweifel gezogen wird. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung der Antragsteller vom 18. Februar 2011 nicht gerecht, weil sie nicht geeignet ist, die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Räumungs- und Umsetzungsverfügung vom 22. Dezember 2010 und damit Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses zu begründen. Die von den Antragstellern gerügten formellen Mängel der Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 HVwVfG und der Begründung der Vollziehungsanordnung gemäß § 80 Abs. 3 VwGO sind nicht ersichtlich. Auch materiell ist die fragliche Umsetzungsverfügung entgegen ihrem Vorbringen unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Aktenlage nicht zu beanstanden. Die vorübergehende Einweisung in eine Notunterkunft zur Vermeidung drohender oder bereits eingetretener unfreiwilliger Obdachlosigkeit stellt eine Maßnahme zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit gemäß § 11 HSOG dar. Der Obdachlose ist als Störer gemäß § 6 HSOG grundsätzlich selbst verpflichtet, die Störung durch intensive eigene Bemühungen um eine Unterkunft zu beseitigen. Der durch die Einweisung in eine gemeindliche Obdachlosenunterkunft geschaffene Zustand darf deshalb weder von der Gefahrenabwehrbehörde noch von dem Betroffenen als Dauerlösung angesehen werden; die Gewährung und Sicherung einer Unterkunft auf Dauer ist – wenn sich der Betroffene nicht selbst helfen kann – grundsätzlich nicht Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde, sondern Aufgabe des zuständigen Trägers der Sozialhilfe. Die Einweisung in eine Notunterkunft begründet keinen Besitzstand des Obdachlosen und gibt ihm keinen Rechtsanspruch darauf, in der Unterkunft belassen zu werden. Die Gemeinde ist vielmehr in Ausübung ihres Nutzungsrechts an ihren Liegenschaften befugt, ihn unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens von einer zugewiesenen in eine andere Unterkunft umzusetzen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen (vgl. u. a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. Oktober 1986 – 1 S 2857/86 – DÖV 1987 S. 256 f., Beschluss vom 8. Februar 1996 – 1 S 147/96–DVBl 1996 S. 567 f. = juris; OVG Berlin, Beschluss vom 6. Juni 1989 – 6 S 46/89 – NVwZ 1989 S. 989; Bayer. VGH, Beschluss vom 4. Oktober 1994 – 4 CS 94.3112 – BayVBl 1995 S. 86 = juris; VG Würzburg, Beschluss vom 6. Juni 2007 – W 5 E 07.761 – juris; OVG Greifswald, Beschluss vom 23. Juli 2009 – 3 M 92/09– NJW 2010 S. 1096 f. = juris Rdnr. 14) und die neue Unterkunft den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung genügt, ohne dass sie eine allgemeinen Anforderungen entsprechende wohnungsmäßige Versorgung darstellen müsste (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 26. April 1993 – 21 B 91.1461 – juris). Als sachliche Gründe für eine Räumung der bisherigen Obdachlosenunterkunft sind in der Rechtsprechung etwa anerkannt, dass diese für die Unterbringung anderer Obdachloser benötigt wird (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. Oktober 1986 a.a.O.), dass die Wohnungen renoviert und an die Eigentümerin zurückgegeben werden sollen (VG Würzburg a.a.O.) und dass auf dem Grundstück ein Obdachlosenheim für alleinstehende Männer errichtet (OVG Berlin a.a.O.) oder nach Abbruch dort ein neues Gebäude für Feuerwehr und Ortsverwaltung errichtet werden soll (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. Februar 1996 a.a.O.). Unter Zugrundelegung dieser, die Entscheidungsfreiheit der Gemeinde über die Art und Weise der Nutzung ihrer Liegenschaften berücksichtigenden Maßstäbe, denen der Senat folgt, hat die Antragsgegnerin durch die schlüssigen und nachvollziehbaren Hinweise auf die konfliktfreie Nutzung von Räumen in ihrem Gemeindewohnhaus durch ihre Freiwillige Feuerwehr und auf ihre Absicht, an und in dem Gebäude aufwendige Sanierungs-, Renovierungs- und Energieeinsparungsarbeiten möglichst bald durchzuführen, hinreichende sachliche Gründe für die Umsetzung der Antragsteller angeführt, ohne dass sie – entgegen dem Vorbringen der Antragsteller – diesen gegenüber verpflichtet wäre, diese Gründe im Einzelnen substantiiert darzulegen und zu rechtfertigen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die aus vier Zimmern, Flur, Küche, Bad/WC/Dusche bestehende und 75 qm große Wohnung in A-Stadt, A-Straße, eine menschenunwürdige Unterbringung darstellen könnte. Ob der Umzug und die Lage der neuen Unterkunft im Dachgeschoss wegen der Erkrankungen der Antragsteller unzumutbar sind, erscheint nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung angesichts dessen recht zweifelhaft, dass die bisherige und von den Antragstellern bevorzugte Unterkunft – mit Ausnahme eines Zimmers im Obergeschoss – ebenfalls im Dachgeschoss liegt und die Antragsteller mit ihrem Antrag vom 23. Februar 2011 selbst einen erneuten Umzug anstreben. Die Beschwerde der Antragsteller ist danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und folgt der Begründung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.