Beschluss
5 L 469/14.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2014:0603.5L469.14.NW.0A
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Leitsätze
1. Wie eine menschenwürdige Unterkunft für eine obdachlose Familie beschaffen sein muss, richtet sich im Einzelfall nach der konkreten Wohnsituation, nach den Bedürfnissen der Familienangehörigen und nach der Unterbringungsdauer, von der die Behörde ausgehen darf.(Rn.20)
2. Eine Obdachlosenunterkunft für ein Paar mit 8 jähriger Tochter ist dann nicht mehr als menschenwürdig anzusehen, wenn der Familie zur alleinigen Nutzung nur ein Raum von 25 qm Größe ohne Rückzugsmöglichkeiten zugewiesen ist und die Behörde in diesem Fall davon ausgehen musste, dass die Obdachlosenunterkunft nicht nur eine vorübergehende Notlösung sein wird.(Rn.22)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 19. Mai 2014 gegen die Umsetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2014 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wie eine menschenwürdige Unterkunft für eine obdachlose Familie beschaffen sein muss, richtet sich im Einzelfall nach der konkreten Wohnsituation, nach den Bedürfnissen der Familienangehörigen und nach der Unterbringungsdauer, von der die Behörde ausgehen darf.(Rn.20) 2. Eine Obdachlosenunterkunft für ein Paar mit 8 jähriger Tochter ist dann nicht mehr als menschenwürdig anzusehen, wenn der Familie zur alleinigen Nutzung nur ein Raum von 25 qm Größe ohne Rückzugsmöglichkeiten zugewiesen ist und die Behörde in diesem Fall davon ausgehen musste, dass die Obdachlosenunterkunft nicht nur eine vorübergehende Notlösung sein wird.(Rn.22) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 19. Mai 2014 gegen die Umsetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2014 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich gegen die Umsetzungsverfügung der Antragsgegnerin, mit der sie in eine andere Obdachlosenunterkunft eingewiesen wurden. Nach Aktenlage sind die Antragsteller polnische Staatsangehörige und erhalten Hilfe zum Lebensunterhalt („Hartz IV“). Sie leben zusammen und haben eine gemeinsame achtjährige Tochter. Aufgrund finanzieller Probleme verloren sie am 3. November 2010 durch zwangsweise Räumung ihre Wohnung. Mit Einweisungsbescheid vom 3. November 2010 wurden sie in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesen. Nach Ziffer 2 der Obdachloseneinweisung war die Einweisung befristet bis zum 31. Dezember 2010. Ziffer 3 bestimmte, dass die Einweisung widerrufen werden konnte, „falls Ihre Einweisung in eine andere Unterkunft aus Gründen der Obdachlosenfürsorge erforderlich ist.“ Die Wohnsituation in dieser ersten Obdachlosenunterkunft ist wie folgt: Die Antragsteller und ihre Tochter leben in einem Zimmer mit einer Größe von ca. 54 m², zu dem ein separates WC gehört. Diese Räume dürfen sie allein bewohnen. Außerdem nutzen sie eine Duschkabine im gleichen Stockwerk mit 13 weiteren Personen sowie eine Küche im unteren Stockwerk mit 15 weiteren Personen (acht alleinstehende Asylbewerber, zwei Obdachlose, zwei Ehepaare und ein Kind). Auch nachdem die Frist nach Ziffer 2 des Einweisungsbescheids mit Beginn des Jahres 2011 abgelaufen war, lebte die Familie weiterhin mit Einverständnis der Antragsgegnerin in der Obdachlosenunterkunft. Die Antragsteller bemühten sich anfangs über Bekannte und über die Caritas erfolglos um eine neue Wohnung. Nach Auskunft der Antragsgegnerin blieb wegen der Schufa-Einträge der Antragsteller auch ein Versuch der Sozialbehörden erfolglos, ihnen eine Sozialwohnung zu vermitteln. Mit Schreiben vom 18. März 2014 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit, dass sie in eine andere Wohnung eingewiesen werden sollten, und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Umsetzungsverfügung vom 7. Mai 2014, den Antragstellern jeweils zugestellt am 8. Mai 2014, wies die Antragsgegnerin die Antragsteller und ihre Tochter in eine andere, kleinere Obdachlosenunterkunft im selben Gebäudekomplex ein und wies sie an, die bisherige Wohnung bis 16. Mai 2014 zu räumen. Zudem war die sofortige Vollziehung angeordnet sowie das Zwangsmittel der Ersatzvornahme angedroht. Die Antragsgegnerin begründete die Umsetzungsverfügung damit, dass die Flüchtlingszahlen stetig stiegen und ihr immer mehr Asylbewerber zugewiesen würden. Daher sei sie gezwungen, den Wohnraum effektiv zu nutzen. Da die kleinere Wohneinheit kurzfristig freigeworden sei, müssten die Antragsteller und ihre Tochter dort untergebracht werden. Die neue Wohnung sei insoweit vorteilhafter, als weniger andere Personen die Küche und die Duschkabinen nutzten. Außerdem seien in der neuen Wohngruppe mehr Familien mit Kindern untergebracht und weniger Einzelpersonen verschiedenster Herkunft. Der sofortige Vollzug sei notwendig, da neue Zuweisungen obdachloser Asylbewerber unmittelbar bevorstünden. In der vorgesehenen neuen Wohneinheit wird den Antragstellern und ihrer Tochter ein Zimmer in einer Größe von ca. 25 m² sowie ein WC zur Verfügung stehen. Direkt daneben können sie eine Küche mit Kochgelegenheiten in der Größe von 7,5 m² nutzen, und zwar zusammen mit einer Familie, deren Wohnraum auf der anderen Seite der Küche untergebracht ist. Ein Stockwerk tiefer sind den Antragstellern und ihrer Tochter zwei Gemeinschaftsduschen zugänglich. Die zwei Duschkabinen werden von 13 Personen in den Wohneinheiten genutzt. In der Wohngruppe sind außer den Antragstellern und ihrer Tochter noch zwei Familien mit zwei bzw. drei Kindern und eine Einzelperson untergebracht. Die Antragsteller legten am 19. Mai 2014 Widerspruch ein. Am selben Tag haben sie bei Gericht beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederherzustellen. Sie begründen ihren Antrag damit, dass das Umsetzen in die neue Obdachlosenunterkunft menschenunwürdig sei, da ihre Intimsphäre nicht mehr gewahrt sei. Die abstrakte Gefahr durch steigende Flüchtlingszahlen sei kein rechtmäßiger Grund dafür, sie umzusetzen. II. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist zulässig. Er ist nach § 88 VwGO analog so auszulegen, dass mit dem Antrag auch die Rechtmäßigkeit der Umsetzung in Bezug auf die Tochter zu überprüfen ist, die in Familiengemeinschaft mit den Antragstellern lebt, welche durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt ist. Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wiederherstellen, wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist. Das Gericht prüft die Sach- und Rechtslage summarisch. Danach überwiegt das Interesse der Antragsteller an einem Aufschub der Maßnahme. Zwar ist die Umsetzungsverfügung formell rechtmäßig. Die Antragsteller wurden mit Schreiben vom 18. März 2014 gemäß § 28 VwVfG angehört. Die Antragsgegnerin begründete das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Umsetzungsverfügung i. S. d. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in ausreichender Weise. Die Umsetzungsverfügung mit der Zwangsmittelandrohung wurde den Antragstellern ordnungsgemäß zugestellt gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 LVwVG. Das Gericht hat jedoch erhebliche Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der Umsetzungsverfügung. Diese betreffen zwar nicht schon das Beenden der bisherigen Einweisung. Insoweit enthält die Umsetzungsverfügung konkludent den Widerruf der einverständlichen Verlängerung der Einweisungsverfügung. Nach summarischer Prüfung liegt nahe, dass auch die Verlängerung unter dem ursprünglichen Widerrufsvorbehalt stehen sollte, der die Antragsgegnerin gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG berechtigte, auch die Einweisungsverfügung aus Gründen der Obdachlosenfürsorge zu widerrufen. Die Verlängerung der Einweisungsverfügung mit dem ursprünglichen Widerrufsvorbehalt bedurfte gemäß § 37 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht der Schriftform. Es liegen auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinweisung der Antragsteller in eine andere Obdachlosenunterkunft auf der Grundlage von § 9 POG. Danach kann die allgemeine Ordnungsbehörde notwendige Maßnahmen treffen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Die unfreiwillige Obdachlosigkeit der Antragsteller und ihrer Tochter stellt eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Die Gemeinde ist zudem in Ausübung ihres Nutzungsrechts an ihren Liegenschaften befugt, obdachlose Personen unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens von einer zugewiesenen in eine andere Unterkunft umzusetzen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen (HessVGH, Urteil vom 7. März 2011 – 8 B 217/11 –; VGH BW, Beschluss vom 29. Oktober 1992 – 1 S 1523/92 –, ). Entgegen der Ansicht der Antragsteller stellt es einen sachlichen Grund dar, wenn die Antragsgegnerin bald Asylbewerber unterbringen muss. Die Notwendigkeit der Unterbringung anderer Obdachloser ist in der Rechtsprechung als sachlicher Grund anerkannt (HessVGH, Urteil vom 7. März 2011 – 8 B 217/11 –; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Februar 1992 – 4 M 15/92). Auch die Zuweisung obdachloser Asylbewerber ist ein sachlicher Grund für die Umsetzung. Denn nach § 3 Abs. 1 AsylbLG ist der notwendige Bedarf der Asylbewerber an Unterkunft zu decken. Dazu ist Deutschland auch als Mitgliedsstaat der Europäischen Union verpflichtet nach Art. 13 Abs. 1 Richtlinie 2003/9 (sog. Asylaufnahmerichtlinie). Danach tragen die Mitgliedsstaaten Sorge, dass Asylbewerbern ab Antragstellung materielle Aufnahmebedingungen gewährt werden. Materielle Aufnahmebedingungen sind gemäß Art. 1 Nr. 5 Buchst. j Richtlinie 2003/9 u. a. die Unterkunft. Nach Art. 14 Abs. 3 Richtlinie 2003/9 müssen minderjährige Kinder zusammen mit ihren Eltern untergebracht werden. Somit ist die Antragsgegnerin verpflichtet, schnell auf Zuweisungen von Asylbewerberfamilien zu reagieren und auch größere oder mehrere nebeneinander liegende Zimmer vorzuhalten, in denen sie mehrköpfige Familien unterbringen kann. Das Ermessen der Antragsgegnerin ist jedoch insoweit begrenzt, als sie den Antragstellern nur eine Unterkunft zuweisen darf, die menschenwürdig ist im Sinne des Art. 1 Abs. 1 GG. Wie eine menschenwürdige Unterkunft beschaffen sein muss, lässt sich nicht abstrakt rechtlich bestimmen. Dies ist abhängig von dem allgemeinen gesellschaftlichen Lebensniveau und kann sich durch gesellschaftliche Entwicklungen verändern, wie etwa dem Zustrom vieler asylsuchender Obdachloser (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 13. März 1980 – 6 S 7.80 –). Die Kammer setzt derzeit die Faustformel an, dass jeder obdachlosen Einzelperson 10 m² als eigene Wohnfläche zustehen sollten (Beschluss vom 24. März 2003 – 7 L 427/03.NW – und Beschluss vom 30. Juni 2004 – 7 L1564/04.NW –, anders dagegen BayVGH, Urteil vom 14. August 1990 – 21 B 90.0035 – unter Hinweis auf Art. 6 des damals geltenden Wohnungsaufsichtsgesetzes). Wohnen Familien zusammen, so ist auch zu berücksichtigen, ob sich die Familienangehörigen in mehrere Zimmer aufteilen oder in geschützte Teilbereiche zurückziehen können (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3. Juni 1994 – 3 W 14/94 –; VG Würzburg, Beschluss vom 3. April 2013 – W 5 E 13.248). Anhaltspunkte können auch die Maßstäbe in anderen Lebensbereichen bieten: Während die Zivilgerichte in Haft-sachen von einem Mindestmaß von 6 bis 7 m² pro Person ausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 –), wird der angemessene Wohnraum für drei Personen gemäß § 35 Abs. 2 SGB XII derzeit je nach Bundesland mit 75 bis 80 m² oder drei Zimmern angesetzt (vgl. BeckOK SGB XII § 35 Rn. 14). Letztlich ist im Einzelfall entscheidend, wie die konkrete Wohnsituation beschaffen ist, welche Bedürfnisse die Familienangehörigen haben und von welcher Unterbringungsdauer die Behörden ausgehen dürfen. Im Obdachlosenrecht ist zudem auch die Frage zu berücksichtigen, ob die Unterkunft tatsächlich vorübergehend sein wird. Grundsätzlich soll eine Obdachlosenunterkunft nur als Notunterkunft dienen. Der Zustand darf weder von der Verwaltung noch von den Betroffenen als Dauerlösung angesehen werden (HessVGH, Urteil vom 7. März 2011 – 8 B 217/11 –). Die obdachlosen Personen sind als Störer gemäß § 4 POG selbst verpflichtet, die Störung zu beseitigen. Es bleibt ihrer Eigeninitiative überlassen, sich um eine dauerhafte und bessere Wohnung zu bemühen (BayVGH, Urteil vom 14. August 1990 – 21 B 90.00335 –). Aufgabe der zuständigen Träger der Sozialhilfe ist es, die Betroffenen dabei zu unterstützen (vgl. §§ 19 I, 27, 28 I, 35 Abs. 1 und 2 sowie im Falle der Antragsteller § 23 SGB XII). Menschenwürdige Verhältnisse dürfen allerdings auch dann nicht unterschritten werden, wenn die Ordnungsbehörden von einer kurzen Aufenthaltsdauer ausgehen dürfen (bezüglich Asylbewerber BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 1 10/10 und 1 BvL 2/11). Das Gericht hat erhebliche Zweifel, ob die neu zugewiesene Obdachlosenunterkunft für die Antragsteller und ihre Tochter nach diesen Maßstäben menschenwürdig ist. Die Größe der Unterkunft von 25 m² für ein Paar mit achtjähriger Tochter liegt bereits im Grenzbereich dessen, was die Kammer als Faustformel bislang zugelassen hat. Zudem bietet dieser eine rechteckige Raum keine Möglichkeiten für einzelne Familienmitglieder, sich in einen abgetrennten Bereich zurückzuziehen. Dadurch kann die Intimsphäre des Einzelnen kaum gewahrt werden. Auch wenn die Antragsgegnerin anführt, die Gemeinschaftsküche und die Gemeinschaftsduschen würden von weniger Personen genutzt, ändert dies nichts daran, dass der Wohnbereich der Familie keine Rückzugsmöglichkeiten bietet. Während diese Einschränkungen den Betroffenen bei einer Notlösung für kurze Zeit noch zuzumuten sind, ist dieser Zustand für eine längere Zeit nicht hinnehmbar. Nach Aktenlage spricht einiges dagegen, dass die Unterkunft tatsächlich eine vorübergehende Notunterkunft sein wird. Die Antragsteller und ihre Tochter leben bereits seit 4 Jahren in der Obdachlosenunterkunft. Bislang ist es ihnen nicht gelungen, aus eigener Kraft oder mit Hilfe der Sozialbehörden eine Wohnung zu finden. Es erscheint nahe liegend, dass selbst die Antragsgegnerin nicht davon ausgehen kann, die Antragsteller und ihre Tochter könnten in absehbarer Zeit eine Wohnung bekommen. Dies könnte unter anderem daran liegen, dass ihre finanziellen Probleme bei der Schufa für jeden möglichen Vermieter erkennbar sind. Vor diesem Hintergrund ist aber die Unterbringung der Antragsteller und insbesondere ihrer Tochter, die am wenigsten diesen Zustand beeinflussen kann, in der von der Antragsgegnerin vorgesehenen Weise aus Gründen der Menschenwürde nicht zumutbar. Das bedeutet nicht, dass die Antragsgegnerin die Antragsteller auf Dauer in der bisherigen Unterkunft belassen muss; sie müsste aber eine Alternative finden, die es der Familie jedenfalls in ähnlicher Weise wie bisher (Raumteiler) ermöglicht, ihre Intimsphäre zu wahren, u.U. auch durch die Zuweisung zweier kleiner Zimmer. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2 und 63 Abs. 2 GKG, wobei gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Hälfte des Regelstreitwerts anzusetzen ist.