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Beschluss

9 B 95/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0324.9B95.23.00
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Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragsgegnerin mit dem Antrag, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Januar 2023 den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, hat Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. Die Darlegungen in der Beschwerdebegründung, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und Satz 3 VwGO beschränkt ist, geben Anlass, den angegriffenen Beschluss im vorbezeichneten Sinne abzuändern. Die Antragstellerin hat danach nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO vorliegen und ihr gegen die Antragsgegnerin der geltend gemachte Anspruch auf Zuweisung einer anderen Unterkunft zusteht. Der mit der Beschwerde vorgebrachte Einwand der Antragsgegnerin, sie habe ihre gefahrenabwehrrechtliche Verpflichtung erfüllt, indem sie der Antragstellerin und ihren Kindern zur Vermeidung von Obdachlosigkeit eine Unterkunft im „Hotel I.--------straße “ in L. -F. angeboten habe, greift durch. Der gefahrenabwehrrechtliche Unterbringungsanspruch eines Obdachlosen folgt aus § 14 Abs. 1 OBG NRW. Er ist grundsätzlich auf die Unterbringung in einer menschenwürdigen Unterkunft gerichtet, die Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet sowie Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. Dabei müssen Obdachlose im Verhältnis zur Versorgung mit einer Wohnung weitgehende Einschränkungen hinnehmen. Insbesondere ist Einzelpersonen grundsätzlich auch eine Unterbringung in Sammelunterkünften mit Schlaf- und Tagesräumen für mehrere Personen zumutbar. Nur in Ausnahmefällen kann bei Vorliegen besonderer Einzelfallumstände ein Anspruch auf Versorgung mit einem Raum, der dem Betreffenden für sich allein zur Verfügung steht, bestehen. Die Grenze zumutbarer Einschränkungen liegt allerdings dort, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht eingehalten sind. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats immer auch auf die Einzelfallumstände an. So kann durchaus in Ausnahmefällen auch bei Einzelpersonen ein Anspruch auf Versorgung mit einem Raum, der dem Betreffenden für sich allein zur Verfügung steht, bestehen. Liegen besondere Umstände wie etwa Alter, körperliche und psychische Erkrankungen sowie Pflegebedürftigkeit vor, bedarf es einer einzelfallbezogenen Prüfung, ob eine grundsätzlich zur Unterbringung von Obdachlosen geeignete Unterkunft auch für den jeweiligen Antragsteller zumutbar ist. Bei der Unterbringung von Familien ‑ wie hier ‑ muss die zugewiesene Unterkunft insbesondere den schutzwürdigen Belangen von minderjährigen Kindern Rechnung tragen und nach ihrem Zuschnitt Rückzugsmöglichkeit für einzelne (erwachsene) Familienangehörige bieten. Zur menschenwürdigen Unterbringung gehört auch, dass dem Unterzubringenden eine gewisse Mindestfläche zur Verfügung steht, wenngleich die Anschauungen hierüber nach den Zeitumständen Wandlungen unterworfen sein mögen. Ferner kann zu berücksichtigen sein, ob zusätzlich zum Schlafraum Gemeinschaftseinrichtungen wie Küche und Tagesraum zur Verfügung stehen. Zudem ist z. B. Familienmitgliedern oder jüngeren Personen gleichen Geschlechts und Alters zumutbar, auf engerem Raum zu leben als Personen, die weder durch Familienzusammengehörigkeit noch durch vergleichbare Lebensumstände verbunden sind. Im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung kann auch berücksichtigt werden, ob es sich um eine absehbar nur kurzfristige obdachmäßige Unterbringung handelt oder ob die Obdachlosigkeit perspektivisch länger dauern wird. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2023 - 9 B 1056/22 -, juris Rn. 43, und vom 6. März 2020 - 9 B 187/20 -, juris Rn. 9 ff. m. w. N. Allerdings stellt auch eine längerfristige, auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 OBG NRW erfolgte Zuweisung einer Unterkunft zur Vermeidung drohender oder bereits eingetretener unfreiwilliger Obdachlosigkeit eine Maßnahme zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit dar. Der durch die Einweisung in eine gemeindliche Obdachlosenunterkunft geschaffene Zustand darf deshalb - selbst im Falle einer absehbar längerfristigen Unterbringung - weder von der Gefahrenabwehrbehörde noch von dem Betroffenen als Dauerlösung angesehen werden. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 7. März 2011 - 8 B 217/11 -, juris Rn. 28. Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats, vgl. hierzu Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 123 Rn. 78; s. auch OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 1. August 2018 - OVG 1 S 38.18 -, juris Rn. 2, einen Anordnungsanspruch i. S. v. § 123 Abs. 1 VwGO nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat ihre aus § 14 Abs. 1 OBG NRW folgende Verpflichtung erfüllt, denn bei der der Antragstellerin und ihren Kindern angebotenen Unterkunft im „Hotel I.--------straße “ handelt es sich um eine menschenwürdige Unterbringung zur Vermeidung drohender Obdachlosigkeit. Der Antragstellerin kann nicht gefolgt werden, sofern sie geltend macht, die Unterkunft sei ihr und ihren Kindern im Hinblick auf die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten (hierzu unter I.) sowie ihre Lage (hierzu unter II.) nicht zumutbar. I. Die der Antragstellerin und ihren Kindern im „Hotel I.--------straße “ zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten genügen im Hinblick auf ihre Größe und ihren Zuschnitt den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung. Nach unbestrittenem Vortrag der Antragsgegnerin handelt es sich bei der angebotenen Unterkunft um eine insgesamt 86 m² große Wohneinheit, bestehend aus zwei Ein-Zimmer-Apartments, welche über einen gemeinsamen Eingang erreichbar und über eine Diele miteinander verbunden sind; beide Apartments, zu denen ausschließlich die Antragstellerin und ihre Kinder Zugang hätten, verfügen jeweils über eine Küchenzeile und ein Badezimmer. Dass die Unterkunft eine für die Gewährleistung menschenwürdiger Lebensumstände notwendige Mindestfläche unterschreitet, wird von der Antragstellerin weder geltend gemacht noch ist dies unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Senats entwickelten „Faustformel“, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2020 - 9 B 187/20 -, juris Rn. 20 f. m. w. N., im Übrigen ersichtlich. Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die Räumlichkeiten seien ihr und ihren Kindern angesichts fehlender Rückzugsmöglichkeiten nicht zumutbar. Hierbei kann dahinstehen, inwiefern die Unterkunft bereits in ihrem jetzigen Zustand hinreichende Möglichkeiten zum Rückzug bietet. Die Antragsgegnerin hat wiederholt Bereitschaft bekundet, die Durchführung baulicher Maßnahmen zu veranlassen, durch welche die derzeit bestehenden Rückzugsmöglichkeiten erweitert würden. Konkret hat sie ausgeführt, mit dem Eigentümer der Unterkunft, welcher eigene Handwerker beschäftige, abgesprochen zu haben, dass im Falle eines tatsächlichen Einzugs der Antragstellerin und ihrer Kinder in eines der beiden Apartments Leichtbauwände eingezogen werden könnten, wodurch ein weiteres Zimmer geschaffen würde. Zweifel an der Ernsthaftigkeit besagter Erklärung hält der Senat nicht für veranlasst. Auch der Vortrag der Antragstellerin bietet insoweit keine Grundlage. Sie meint, es handele sich um eine „bloße Behauptung“ der Antragsgegnerin, denn diese habe die in Aussicht gestellten baulichen Maßnahmen bisher nicht in Angriff genommen. Von der Antragsgegnerin kann aber nicht erwartet werden, den erforderlichen Zeit- und Kostenaufwand zu investieren, bevor feststeht, dass die Antragstellerin tatsächlich in die Räumlichkeiten einziehen wird. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin ließe sich die bauliche Veränderung auch kurzfristig - nämlich innerhalb von nur sieben Tagen - realisieren. Nach Durchführung der Arbeiten stünden der Antragstellerin und ihren Kindern drei Wohn- bzw. Schlafräume sowie zwei Badezimmer zur Verfügung. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der älteste Sohn der Antragstellerin unter einer Autismusspektrumstörung leidet und angesichts dessen - was der Senat als zutreffend unterstellt - ein erhöhtes Bedürfnis nach persönlichem Rückzug hat, ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass eine derart ausgestaltete Unterkunft der Antragstellerin und ihren fünf Kindern im Alter zwischen zwei und zehn Jahren keine ausreichenden Rückzugsmöglichkeiten bieten könnte. Abgesehen hiervon scheint die Antragstellerin selbst nach ihren Ausführungen in der Antragsschrift davon auszugehen, dass einem Rückzugsbedürfnis bei einer Aufteilung der Wohnräumlichkeiten in „mehr als 2 Zimmer“ hinreichend Rechnung getragen wird. Unter Berücksichtigung der vorangehenden Ausführungen ist auch dem Einwand der Antragstellerin, die seitens der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten seien ihr und ihren Kindern jedenfalls im Rahmen einer längerfristigen Unterbringung nicht zuzumuten, die Grundlage entzogen. Selbst bei Annahme eines nicht lediglich kurzfristigen Unterbringungserfordernisses ist davon auszugehen, dass die der Antragstellerin und ihren Kindern angebotene Unterkunft angesichts ihrer Größe sowie ihres Zuschnitts den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung genügt. Die Antragstellerin lässt im Rahmen der von ihr angestellten Zumutbarkeitserwägungen außer Acht, dass die auf Grundlage des Gefahrenabwehrrechts zugewiesene Unterkunft keinen über die vorbezeichneten Mindestanforderungen hinausgehenden Komfort bieten muss, wie er bei einer Versorgung mit einer Wohnung erwartet werden kann. Andere Gründe, warum die Räumlichkeiten den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht genügen sollten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. II. Eine Unzumutbarkeit der der Antragstellerin und ihren Kindern zur Verfügung gestellten Unterkunft folgt auch nicht aus deren Lage in L. -F. . Der Unterbringungsanspruch gemäß § 14 Abs. 1 OBG NRW begründet kein Recht des Betroffenen, sich die konkrete Lage der ihm zugewiesenen Unterkunft - einschließlich eines bestimmten Stadtteils - auszusuchen. Ein derartiger Anspruch würde nicht nur die Anforderungen an eine obdachlosenrechtliche Unterbringung als nicht auf Dauer angelegte, am Maßstab der Menschenwürdigkeit auszurichtende Maßnahme des Gefahrenabwehrrechts überspannen. Er würde darüber hinaus - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist - dem Betroffenen ein Versorgungsniveau bieten, das auch bei einer Suche auf dem freien Wohnungsmarkt nicht gewährleistet ist. Diese allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt, kann die Antragstellerin eine Unzumutbarkeit der Unterkunft nicht aus dem Umstand herleiten, dass ihre Kinder Grundschule und Kindertagesstätte im s. L. -A. besuchen. Hierbei kann dahinstehen, ob das von der Antragsgegnerin unterbreitete Angebot, durch Organisation eines Fahrdienstes für die Beförderung der Kinder der Antragstellerin Sorge zu tragen, praxistauglich ist. Auch kann offen bleiben, ob der Wechsel zu anderen Betreuungseinrichtungen und Schulen als Konsequenz einer (vorübergehenden) Unterbringung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit zumutbar ist. Jedenfalls führen die längeren Wege zu den von den Kindern der Antragstellerin besuchten Einrichtungen hier nicht zur Unzumutbarkeit der zugewiesenen Unterkunft. Grundsätzlich nicht maßgeblich ist insoweit deren von der Antragstellerin angeführte geographische Distanz zum „Hotel I.--------straße “, sondern vielmehr der Zeitaufwand für die Wegstrecke. Unter Zugrundelegung der Ausführungen der Antragstellerin sowie der vom Senat durchgeführten Recherche (Falk Routenplaner, Google Maps) ist bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel der Zeitaufwand bei der angebotenen Unterkunft im „Hotel I.--------straße “ nicht wesentlich höher als zuvor. Die Wegstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu einer der Einrichtungen, die etwa 15 Minuten Fußweg voneinander entfernt liegen, beträgt nach den Routenplanern zwischen 38 und 45 Minuten, von der vorherigen Wohnanschrift (C.------platz 10, L. ) dauerte es dorthin zwischen 25 und 32 Minuten. Bei einem Leben in einer Großstadt wie L. stellt die Bewältigung längerer Wegstrecken bei der Verrichtung von Alltagsangelegenheiten keinen außergewöhnlichen Umstand dar und ist auch im Rahmen einer Versorgung mit Wohnraum hinzunehmen. Es sind auch keine besonderen Einzelfallumstände dargetan oder ersichtlich, nach denen der vorangehend dargestellte erhöhte Zeitaufwand hier so groß ist, dass er unter Zugrundelegung des im Rahmen der Gefahrenabwehr relevanten Maßstabes für die nicht berufstätige Antragstellerin und ihre Kinder unzumutbar wäre. Sofern sie einwendet, die Lage der Unterkunft würde sie daran hindern, bei Auftreten eines etwaigen Notfalls „sofort“ bzw. „kurzfristig“ in der Grundschule oder im Kindergarten zu erscheinen, legt sie bereits nicht dar, dass mit dem Auftreten von Situationen zu rechnen ist, welche ein im Verhältnis zu den vorbezeichneten Fahrtzeiten schnelleres Erscheinen erfordern. Dies wäre aber insbesondere mit Blick darauf geboten gewesen, dass die Antragstellerin auch von ihrer vorherigen Wohnung aus einen nicht unerheblichen Zeitaufwand für die Beförderung ihrer Kinder zu investieren hatte. Auch im Hinblick auf ihren ältesten, an einer Autismusspektrumstörung leidenden Sohn legt die Antragstellerin eine Unzumutbarkeit der Lage der Unterkunft nicht dar. Sofern sie auf gesundheitliche Folgen hinweist, welche bei unter dem Asperger-Syndrom leidenden Kindern durch „jede bedeutende Veränderung der Umgebung“ hervorgerufen werden könnten, lässt sich angesichts der Pauschalität ihres Vorbringens nicht feststellen, dass die Unterkunft dem Maßstab der Menschenwürdigkeit nicht genügt. Nicht hinreichend substantiiert ist auch der Hinweis der Antragstellerin auf die „gewaltige Distanz“ zwischen der Unterkunft und der Grundschule; dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass - wie ausgeführt - der Schulweg auch von der vorherigen Wohnung aus einen Zeitaufwand von etwa 30 Minuten in Anspruch genommen hat. Anhaltspunkte, welche eine Differenzierung zwischen den beiden Wegstrecken unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten rechtfertigen, werden von der Antragstellerin weder vorgetragen noch sind diese im Übrigen ersichtlich. Sofern die Antragstellerin schließlich vorbringt, ein Umzug nach L. -F. käme „umgebungstechnisch“ für ihre Kinder „einem Umzug in eine andere Stadt gleich[…]“ und erfordere eine Eingewöhnung in ein neues, voraussichtlich nicht langfristig bewohntes Umfeld, legt sie auch hiermit nicht die Unzumutbarkeit der Unterbringung, sondern lediglich mit dieser verbundene Unannehmlichkeiten dar. Diese haben indes bei der Überprüfung, ob eine zur Vermeidung von Obdachlosigkeit zugewiesene Unterkunft dem gefahrenabwehrrechtlichen Maßstab genügt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5,