Beschluss
8 B 2476/09
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2010:0113.8B2476.09.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 06. August 2009 – 3 L 93/09.DA - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.
Die in beiden Instanzen entstandenen Kosten hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- € festgesetzt.
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 20. Januar 2009 gegen den Ausschlussbescheid des Magistrats der Kreisstadt Erbach vom 29. Dezember 2008 wiederherzustellen, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 06. August 2009 – 3 L 93/09.DA - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Die in beiden Instanzen entstandenen Kosten hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- € festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 20. Januar 2009 gegen den Ausschlussbescheid des Magistrats der Kreisstadt Erbach vom 29. Dezember 2008 wiederherzustellen, wird abgelehnt. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde ist auch begründet; der Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Dezember 2008, mit dem der Antragsteller aus der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin ausgeschlossen worden ist, ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Kreisstadt Erbach vom 21. März 2003 (nachfolgend: Feuerwehrsatzung) kann der Magistrat einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund – nach Anhörung des Feuerwehrausschusses – durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Die formellen Voraussetzungen werden durch den Bescheid vom 29. Dezember 2008 erfüllt. Es lag auch ein wichtiger Grund für den Ausschluss vor. Zwar ist keiner der in § 6 Abs. 3 Satz 3 Feuerwehrsatzung besonders genannten Ausschlussgründe gegeben; diese stellen aber nur Beispiele für einen wichtigen, zum Ausschluss führenden Grund dar. Deshalb kann auch mit einem anderen Fehlverhalten ein wichtiger Grund herbeigeführt werden. So liegt der Fall hier. Aus dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Dezember 2008 ergibt sich, dass der Antragsteller durch sein persönliches Verhalten im Rahmen des Dienstbetriebes über Jahre hinweg die interne Organisation und die interne Führung der Freiwilligen Feuerwehr Erbach gestört hat. Für den Fall des Fortbestandes der Mitgliedschaft des Antragstellers ist nunmehr kein anderes Mitglied der Feuerwehr mehr bereit, Führungsverantwortung zu übernehmen. Aus den vorgelegten Behördenunterlagen kann der Senat die angegebene Begründung nachvollziehen. Zwar mögen die meisten der jeweiligen Vorkommnisse für sich genommen kein besonderes Gewicht haben, die ständige Wiederholung über Jahre hinweg hat aber das Verhältnis der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen dem Antragsteller und den weiteren Feuerwehrmitgliedern stark beschädigt. Aus diesem Grund erscheint diesen mehrheitlich eine Zusammenarbeit nicht mehr möglich. Die vorliegenden Erklärungen verschiedener Feuerwehrmitglieder und auch das Protokoll der Dienstversammlung der Feuerwehr Erbach-Mitte vom 29. Oktober 2008 geben wider, dass der Umgangston, den der Antragsteller gegenüber anderen Feuerwehrmitgliedern pflegt, von diesen als unangemessen, zurechtweisend, arrogant und störend empfunden wird, zum Teil sogar als bloßstellend. So teilt Wehrführer A... im Vermerk vom 19. Mai 2004 mit, am 28. April 2004 sei der Antragsteller alleine mit „der Drehleiter“ zu der Einsatzstelle gekommen, obwohl noch weitere Feuerwehrkameraden hätten mitfahren wollen. Am Einsatzort habe der Antragsteller sodann an einem anderen Fahrzeug nicht ausgeholfen, als dort Schwierigkeiten mit dem Wasserfluss auftraten. Nach einer Stellungnahme des Jugendwartes B... ohne Datum hat der Antragsteller eine Übung der Jugendfeuerwehr zerstört, indem er die für die Übung vorgesehenen Betreuer anderweitig eingesetzt hat. Nach Mitteilung des Feuerwehrmannes C... vom 22. April 2009 forderte der Antragsteller Herrn C... bei einem Einsatz am 10. September 2008 auf, den Platz des Gruppenführers in einem Fahrzeug einzunehmen, obwohl dieser nicht über die erforderliche Ausbildung verfügte. Den Platz des Gruppenführers hätte vielmehr der Antragsteller selbst einnehmen müssen. Herr C... fühlte sich dadurch bloßgestellt. Herr D... beschreibt in einer Notiz vom 22. April 2009, wie er immer wieder durch den Antragsteller zurechtgewiesen worden sei, was sogar zu Handgreiflichkeiten geführt habe. Ebenfalls mit Datum vom 22. April 2009 bemängeln die Feuerwehrmänner E... und F... das Verhalten des Antragstellers ihnen gegenüber. Der Gerätewart G... beschreibt, ebenfalls mit Datum vom 22. April 2009, wie andere Feuerwehrkameraden durch den Antragsteller angegangen wurden, indem ihnen erforderliche Fähigkeiten abgesprochen worden seien. Auch stoße der Antragsteller die Kameraden immer wieder vor den Kopf, was zu Unmut und Demotivation führe. Mit diesem Auftreten, das auch im Protokoll der Dienstversammlung der Feuerwehr Erbach-Mitte vom 29. Oktober 2008 durch weitere Mitglieder der Feuerwehr beschrieben und bemängelt wird, hat der Antragsteller die ihm obliegende Pflicht zu kameradschaftlichem Verhalten (vgl. dazu Diegmann/Lankau, Hessisches Brand- und Katastrophenschutzrecht, 7. Auflage, S. 40) verletzt, ohne deren Beachtung eine vertrauensvolle Zusammenarbeit innerhalb der Feuerwehr nicht möglich ist. Auch wenn der Antragsteller diese Wirkung nicht beabsichtigt haben sollte, hat sich daraus doch eine Situation entwickelt, die insgesamt die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Antragsteller und seinen Vorgesetzten und Feuerwehrkameraden abbildet. Nicht nur einzelne Mitglieder der Feuerwehr haben über diese Probleme berichtet, sondern es liegt eine Vielzahl von Äußerungen vor. Das gegenseitige Vertrauen, auf das die Mitglieder gerade bei Notfalleinsätzen angewiesen sind, wird dem Antragsteller nicht mehr entgegengebracht. Wenn die Antragsgegnerin in dieser Situation von dem ihr in § 6 Abs. 3 Feuerwehrsatzung eingeräumten Ermessen in der Weise Gebrauch gemacht hat, dass sie sich für den Ausschluss des Antragstellers entschieden hat, ist dies nicht zu beanstanden. Aufgabe der Antragsgegnerin ist es gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) nämlich, eine leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen und zu unterhalten, wozu auch die personelle Besetzung aller Positionen gehört. Die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr kann nur aufrechterhalten werden, wenn genügend Freiwillige bereit sind, entsprechende Aufgaben zu übernehmen. Gerade hieran fehlt es aber durch das Zutun des Antragstellers. Darauf, ob er das aufgetretene Zerwürfnis verschuldet hat und in welchem Maße auch das Verhalten anderer Personen zur Störung des Vertrauensverhältnisses beigetragen hat, kommt es nicht entscheidend an. Hier ist ergänzend auf die ständige Rechtsprechung zur Versetzung von Beamten wegen bestehender Spannungsverhältnisse hinzuweisen, die ebenfalls nicht entscheidend auf die Frage des Verschuldens für den eingetretenen Spannungszustand, sondern auf die Geeignetheit der getroffenen Maßnahme zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Behörde abstellt (Hess. VGH, Urteil vom 17.01.1992 – 11 UE 1567/88 -, HGZ 1992, 444 = juris, Rdnr. 42 f. m.w.N.). Auch sieht die Feuerwehrsatzung nicht vor, dass vor dem Ausschluss zunächst Ordnungsmaßnahmen gemäß § 8 Feuerwehrsatzung ergriffen worden und erfolglos geblieben sein müssen, wie der Antragsteller meint (vgl. dazu Hess. VGH, a.a.O., juris Rdnr. 40 ff.). Unabhängig davon haben die Vorgesetzten des Antragstellers, wie sich aus den Behördenvorgängen ergibt, allerdings immer wieder das Gespräch mit ihm gesucht und ihn gebeten, Missstände abzustellen. Der darüber geführte Schriftverkehr und entsprechende Aktennotizen erstrecken sich vom Jahr 1989 bis zum Jahr 2009. Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 03. September 2009 vorträgt, die in der Satzung vorgesehenen milderen Ordnungsmittel seien zu keinem Zeitpunkt zur Anwendung gekommen, so dass er auch sein Fehlverhalten nicht habe erkennen können, ist dies nicht zutreffend. Zwar ist vor dem nunmehr erfolgten Ausschluss keine Ordnungsmaßnahme ergriffen worden, jedoch ist der Antragsteller in der Vergangenheit durchaus aufgefordert worden, sein Verhalten zu ändern. So ist auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 13. Mai 1991 (Bl. 71 der Gerichtsakte) hinzuweisen, in dem es unter anderem heißt: „Der Magistrat stellt mit Bedauern fest, dass Ihr Verhalten als Dienstpflichtverletzung im beamtenrechtlichen Sinne zu beanstanden ist. Er ist nicht bereit, dies auf Dauer hinzunehmen und ermahnt Sie ernsthaft, Ihr Verhalten zu überprüfen. Im Wiederholungsfalle erwägt der Magistrat, disziplinarische Maßnahmen nach dem Beamtenrecht“. Hinsichtlich der aktuellen Situation stellt Kreisbrandinspektor H... in einer Aktennotiz vom 11. März 2009 fest: „Die Besetzung der Position des Wehrführers und des stellvertretenden Wehrführers der Stadt Erbach ist seit dem 18. September 2008 nicht erfolgt. Auch in Einzelgesprächen, die der Unterzeichner mit geeigneten Feuerwehrkameraden geführt hat, konnte kein Bewerber für eine Wahl überzeugt werden. In diesen Einzelgesprächen und den Gesprächen mit Feuerwehrausschuss und Magistrat wurde von den Mitgliedern der Feuerwehr Erbach deutlich gemacht, dass sich – solange das Mitglied I... in der Einsatzabteilung aktiv ist – niemand als Wehrführer oder dessen Stellvertreter zur Verfügung stellen wird. Auf die Ankündigung der Einsetzung in eine dieser Positionen kündigten die geeigneten angesprochenen Personen den Austritt aus der Feuerwehr an. Nach Aussage der in den Gesprächsrunden beteiligten Personen würde I... durch sein Verhalten massiv die Kameradschaft belasten, und aus Angst vor ihm würde niemand Verantwortung als Wehrführer oder Stellvertreter übernehmen“. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid der Antragsgegnerin begegnet keinen Bedenken. Insbesondere steht ihr nicht entgegen, dass einzelne Vorfälle, die die zum Ausschluss führende Situation verursacht haben, bereits längere Zeit zurückliegen. Anlass für den Ausschluss des Antragstellers war die Dokumentation der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses durch das Protokoll der Dienstversammlung der Feuerwehr Erbach-Mitte vom 29. Oktober 2008. Nach Anhörung des Antragstellers durch Schreiben der Antragsgegnerin vom 08. Dezember 2008 ist das Verfahren durch den angegriffenen Bescheid vom 29. Dezember 2008 abgeschlossen worden. Angesichts dieser zeitlichen Verfahrensfolge ist nichts für ein Versäumnis der Antragsgegnerin ersichtlich. Unabhängig davon liegt in dem Verhalten des Antragstellers eine potentielle Gefährdung für die erforderliche vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin, die die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigt. Eine Verwirkung in dem Sinne, dass ein länger zurückliegendes Fehlverhalten nicht mehr für eine Maßnahme herangezogen werden dürfte, kennt das Gefahrenabwehrrecht nicht. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Den Streitwert setzt der Senat wie das Verwaltungsgericht auf 7.500,- € fest, zumal dagegen keine Einwände erhoben worden sind (§§ 47 Abs. 1 und 2, 52, 53 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 S. 3, 68 Abs. 1 S. 5 GKG). Hinseis: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet: Der Tenor des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Januar 2010 wird wir folgt ergänzt: „Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 20. Januar 2009 gegen den Ausschlussbescheid des Magistrats der Kreisstadt Erbach vom 29. Dezember 2008 wiederherzustellen, wird abgelehnt.“ Gründe: Wie sich aus den Gründen des Beschlusses vom 13. Januar 2010 ergibt, ist der Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Dezember 2008, mit dem der Antragsteller aus der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin ausgeschlossen worden ist, nicht zu beanstanden. Daraus ergibt sich sogleich, dass der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen diesen Bescheid wiederherzustellen, keinen Erfolg haben kann. Da dies aus dem Tenor des Senatsbeschlusses vom 13. Januar 2010 nicht ausdrücklich hervorgeht, war der Tenor analog §§ 118, 120 VwGO zu ergänzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).