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Beschluss

4 L 5215/17.GI

VG Gießen 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2017:0821.4L5215.17.00
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Leitsätze
Zur Frage, wann ein wichtiger Grund für einen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr bejaht werden kann.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die in Nr. 2 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2017 angeordnete Abgabe der Dienstkleidung wird wiederhergestellt und bezogen auf die Androhung der Ersatzvornahme zur Einziehung der Dienstkleidung in Nr. 2 der Verfügung angeordnet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen das in Nr. 3 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2017 ausgesprochene Hausverbot wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag auf Eilrechtsschutz abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 1/2 und die Antragsgegnerin zu 1/2 zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, wann ein wichtiger Grund für einen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr bejaht werden kann. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die in Nr. 2 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2017 angeordnete Abgabe der Dienstkleidung wird wiederhergestellt und bezogen auf die Androhung der Ersatzvornahme zur Einziehung der Dienstkleidung in Nr. 2 der Verfügung angeordnet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen das in Nr. 3 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2017 ausgesprochene Hausverbot wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag auf Eilrechtsschutz abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 1/2 und die Antragsgegnerin zu 1/2 zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen den Ausschluss aus der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr und andere Anordnungen. Der Antragsteller ist - wie der Antragsteller im Parallelverfahren 4 L 5216/17.GI - Mitglied der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr in Fernwald Ortsteil D. und zudem stellvertretender Vorsitzender des Feuerwehrvereins. Die Zusammenarbeit in der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr wie die Zusammenarbeit mit den anderen Ortsteilfeuerwehren ist seit einiger Zeit durch Differenzen über den Dienst und dessen Ausgestaltung gestört; u.a. streiten die Beteiligten über die Alarm- und Ausrückeordnung der Kommune (AAO). Mit Schreiben vom 17. März 2017 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, ein Ausschlussverfahren gegen den Gemeindebrandinspektor einzuleiten. Ebenfalls im März 2017 setzten sich der Gemeindebrandinspektor und der Wehrführerausschuss der Gemeinde hingegen für den Ausschluss des Antragstellers und des Mitglieds X. ein. Die Wehrführer der Ortsteilfeuerwehr D. traten im selben Monat zurück; über die Nachfolge ist bis heute nicht entschieden. Der Gemeindevorstand leitete am 3. Mai 2017 ein Verfahren auf Ausschluss des Antragstellers und des Herrn X. aus der Einsatzabteilung ein und hörte die Betroffenen am 3. Mai 2017 zum beabsichtigten Ausschluss an. Mit Stellungnahme vom 10. Mai 2017 erklärte der Antragsteller, er bestreite die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Des Weiteren hörte der Gemeindevorstand den Feuerwehrausschuss des Ortsteiles D. an. Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 schloss die Antragsgegnerin den Antragsteller aus der Freiwilligen Feuerwehr aus (Nr. 1 der Verfügung), forderte ihn unter Androhung der Ersatzvornahme auf, die Dienstkleidung innerhalb einer Woche bei der Gemeinde abzugeben (Nr. 2) und erteilte dem Antragsteller ein Hausverbot für die Grundstücke und Gebäude der Freiwilligen Feuerwehr (Nr. 3). Zudem ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Anordnungen an. Den Ausschluss begründete die Antragsgegnerin im Wesentlichen mit unkameradschaftlichem Verhalten des Antragstellers. Dieser habe u.a. interne Vorgänge öffentlich gemacht, den Dienstweg nicht eingehalten und die Führung der Freiwilligen Feuerwehr Fernwald angezweifelt. Die Verfügung wurde dem Antragsteller am 16. Juni 2017 zugestellt. Am 21. Juni 2017 legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Am 23. Juni 2017 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt vor, der Ausschluss aus der Einsatzabteilung und die Maßnahmen seien nicht rechtmäßig. Er habe die aufgetretenen Spannungen nicht verursacht, sondern lediglich auf bestehende Probleme hingewiesen. Die Anordnungen seinen auch deshalb fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin auf die von ihm vorgetragenen Sachverhalte nicht eingegangen sei und die aufgezeigten Beweismittel nicht beachtet habe. Der Antragsteller beantragt wörtlich, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers und einer evt. nachfolgenden (Anfechtungs-) Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2017 wiederherzustellen und die sofortige Vollziehung aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie tritt dem Rechtsschutzbegehren im Wesentlichen unter Hinweis auf das schädigende Verhalten des Antragstellers entgegen. Die Behördenakte ist Gegenstand der Beratung gewesen. II. 1. Der Antrag des Antragstellers ist auslegungsbedürftig und -fähig. Der Antragsteller begehrt erkennbar vollumfänglich Rechtsschutz gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2017, so dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezüglich der Regelungen in Nr. 1, Nr. 2 teilweise und Nr. 3 des Bescheides auf Wiederherstellung und bezüglich der in Nr. 2 ebenfalls enthaltenen Androhung von Zwangsmitteln auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gerichtet ist. Die Aufhebung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO), die ausdrücklich begehrt wird, ist hingegen irrelevant, da die Anordnung noch nicht vollzogen ist. 2. Der Antrag ist zulässig. In der zuvor dargestellten Auslegung verstanden sind die Anträge statthaft. Bezüglich der Nrn. 1, 2 und 3 der Anordnung entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers, da die Antragsgegnerin den Sofortvollzug gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Bezüglich der Androhung der Ersatzvornahme entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 Hessisches Ausführungsgesetz zur VwGO). 3. Der Antrag ist jedoch nur zum Teil begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Voraussetzung hierfür ist indes, dass das Interesse des jeweiligen Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an dem Sofortvollzug überwiegt. Das ist im vorliegenden Verfahren nur bezüglich der Abgabe der Dienstkleidung, der Androhung von Zwangsmitteln im Zusammenhang mit der Abgabe der Uniform und bezüglich des ausgesprochenen Hausverbots gegeben. Bei dem Ausschluss des Antragstellers aus der Freiwilligen Feuerwehr überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das Suspensivinteresse des Antragstellers. a) Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den in dem angegriffenen Bescheid unter der Nr. 1 angeordneten Ausschluss aus der Einsatzabteilung wird abgelehnt. Dieser Ausschluss ist nicht erkennbar rechtswidrig und das Gericht bejaht aufgrund einer Abwägung der Interessen auch das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Die Antragsgegnerin hat zunächst die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet. Im Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist es gemäß § 80 Abs. 3 VwGO erforderlich, dass eine gesonderte Begründung für die Anordnung erfolgt. Diesem Gebot des Gesetzgebers ist die Antragsgegnerin ausweislich der Ausführungen auf S. 4 und 5 des Bescheides in einem ausreichenden Umfang nachgekommen. Angesichts der großen Bedeutung der Aufrechterhaltung oder - wie im vorliegenden Fall - der Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr für den Schutz von Menschen und Sachen von bedeutendem Wert bedurfte es insoweit keiner vertiefenden Begründung. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs ist dann begründet, wenn das private Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist. Die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO darf von der Behörde dabei grundsätzlich nur dann angeordnet werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt, das über jenes Interesse hinausgeht, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. An dieses - durch die Behörde gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ausdrücklich zu begründende - besondere öffentliche Interesse sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je schwerwiegender die dem Bürger durch den Verwaltungsakt auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73 u.a. -, BVerfGE 35, 382). Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage ist der Ausschluss des Antragstellers unter Nr. 1 der Verfügung nicht erkennbar fehlerhaft. Die Ermächtigungsgrundlage für den Ausschluss stellt § 6 Abs. 1 lit. c) und Abs. 4 der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Fernwald vom 12. Juli 2013 (im Weiteren: Feuerwehrsatzung) dar, die aufgrund des § 11 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) aufzustellen ist. § 6 Abs. 4 Feuerwehrsatzung lautet: "Der Gemeindevorstand kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund - nach Anhörung des Feuerwehrausschusses - durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem / der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei angesetzten Übungen, die nachhaltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten und das aktive Eintreten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung." Zweifel an der Gültigkeit der Satzung, die nach § 5 Hessische Gemeindeordnung (HGO) im Rahmen der Selbstverwaltungsangelegenheit nach § 2 Abs. 2 HBKG von der Gemeindevertretung zu beschließen ist (§ 51 Nr. 6 HGO), bestehen nicht. Der Ausschluss ist formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin - hier die Gemeinde, vertreten durch den Gemeindevorstand (§ 66 HGO) - ist für die getroffenen Maßnahmen zuständig und die Verfahrensvorschriften, insbesondere die Anhörung des Betroffenen nach § 28 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) und die Anhörung des Feuerwehrausschusses nach § 6 Abs. 4 der Feuerwehrsatzung, wurden eingehalten. Zwar macht der Antragsteller geltend, eine Anhörung nach § 28 Abs. 1 HVwVfG sei nur dann erfolgt, wenn sich die Behörde mit den vom Betroffenen vorgetragenen Ansichten und Tatsachenbehauptungen inhaltlich auseinandergesetzt habe. Da dies seitens der Antragsgegnerin aber gerade nicht erfolgt sei, sei der angegriffene Verwaltungsakt bereits rechtswidrig. Eine solche allgemeine Feststellung trifft indes nicht zu. Für die Erfüllung der Anhörungspflicht ist es nicht erforderlich, dass die handelnde Behörde in der nach einer Anhörung ausgesprochenen Entscheidung auf jede Tatsachenbehauptung und Rechtsansicht des Betroffenen auch eingeht. Sinn und Zweck der Norm ist es, dass der Behörde im Verwaltungsverfahren im Sinne einer staatlichen Schutzpflicht auferlegt wird, grundsätzlich keine hoheitliche Entscheidung ohne vorherige Information und Stellungnahme des Betroffenen zu treffen. In diesem Sinne trägt die Anhörung zur Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen bei. Selbstverständlich ist es die weitere Pflicht der Behörde, die vorgetragenen Erwägungen zu berücksichtigen und sich mit ihnen - soweit möglich - inhaltlich auseinanderzusetzen. Bei der Entscheidungsbegründung gemäß § 39 Abs. 1 HVwVfG ist die Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beteiligten deshalb auch kenntlich zu machen. Der Betroffene muss in die Lage versetzt sein, bei Durchsicht der Entscheidungsgründe nachzuvollziehen, ob der Inhalt seiner Anhörung beachtet wurde (vgl. (Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 28, Rn. 6). Allerdings ist es auch nicht zwingend, dass die Behörde in ihrer Entscheidung auf jeden vom Betroffenen vorgetragenen Sachverhalt oder mögliche Beweisangebote explizit eingeht. Es muss jedoch erkennbar sein, dass die Behörde die wesentlichen Ausführungen des Betroffenen zur Kenntnis genommen und abgewogen hat. In diesem Sinne ist die Antragsgegnerin in der angegriffenen Entscheidung noch ausreichend auf das Vorbringen des Antragstellers im Anhörungsschreiben vom 10. Mai 2017 eingegangen. Die weitere Formalie der Beteiligung des Feuerwehrausschusses hat die Antragsgegnerin ebenfalls eingehalten. Es mag sein, dass sie von den Ergebnissen der Sitzung des Ausschusses am 30. Mai 2017 (vgl. Bl. 97 der Gerichtsakte - GA -) nicht überzeugt war und diese auch in der Verfügung vom 16. Juni 2017 - nach Ansicht des Antragstellers - nur unzureichend wiedergegeben und gewürdigt hat. Indes muss der Gemeindevorstand auch keine Übereinstimmung herbeiführen oder die Positionen des Ausschusses auch nicht teilen. Dass die Antragsgegnerin die Position des Ausschusses aus der Sitzung vom 30. Mai 2017 schlichtweg überhaupt nicht zur Kenntnis genommen haben könnte, ist anhand der Behördenakte ebenfalls nicht feststellbar. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin die inhaltliche Begründung ihrer Verfügung im vorliegenden Verfahren auf Eilrechtsschutz noch einmal vertieft und ist dabei auf die Argumente des Antragstellers eingegangen. Daher dürfte ein formeller Fehler im Sinne von § 45 Abs. 1 HVwVfG als geheilt angesehen werden. Der verfügte Ausschluss ist nach der im Eilverfahren nur eingeschränkt möglichen Feststellung der Sachlage auch materiell rechtmäßig. Unzutreffend ist die Ansicht des Antragstellers, der Bescheid sei bereits deshalb fehlerhaft, weil der zugrundeliegende Beschluss des Gemeindevorstandes in der Sitzung vom 14. Juni 2017 (Bl. 119 der BA) nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei. Dies trägt der Bevollmächtigte des Antragstellers zwar im Zusammenhang mit der Ansicht vor, das Anhörungsverfahren sei nicht korrekt durchgeführt worden. Inhaltlich dürfte es sich bei diesem Vorwurf aber nicht um einen Fehler im Verfahren nach § 28 Abs. 1 HVwVfG handeln, sondern um einen - angenommenen - Fehler im Abstimmungsverfahren der Kommune. Der Gemeindevorstand habe den Sachverhalt nämlich nicht vollständig zur Kenntnis erhalten. Indes hat der Gemeindevorstand über den Entwurf der Verfügung nach Beratung abgestimmt (Bl. 119 der BA) und es wäre gegebenenfalls Sache des einzelnen Mitglieds des Gemeindevorstandes gewesen, sich bei Bedarf noch vertiefter sachkundig zu machen. Ergänzend muss davon ausgegangen werden, dass selbst ein Fehler im oder des Beschlussverfahrens nach §§ 67 und 68 HGO nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit des ergangenen Bescheides führen würde. Ebenso ist ein Anspruch des Antragstellers auf Einholung einer Stellungnahme des Gemeindevorstandes, wie im Schreiben vom 10. August 2017 angeregt, nicht gegeben. Es dürfte sich um eine interne Angelegenheit des Gemeindeorgans handeln, in welcher Form und in welcher Tiefe sich die Mitglieder des Vorstandes über den Sachverhalt der zu treffenden Entscheidung informieren (lassen). Der von § 6 Abs. 4 der Satzung geforderte wichtige Grund für den Ausschluss des Antragstellers aus der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr liegt vor, obwohl keiner der in § 6 Abs. 4 Satz 2 Feuerwehrsatzung besonders genannten Ausschlussgründe offensichtlich gegeben ist. Die Antragsgegnerin wirft dem Antragsteller zwar vor, gegen die Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten verstoßen zu haben. Bei diesem Regelbeispiel ist nach der Formulierung der Satzung jedoch eine nachhaltige Verletzung erforderlich, d.h. eine nicht nur einmalige und in der Bedeutung auch schwerwiegende Beeinträchtigung des geforderten Verhaltens in der Einsatzabteilung. Ein solches Verhalten des Antragstellers ist nicht nachgewiesen. Die in der Satzung genannten Fälle sind indes nur Beispiele für einen wichtigen, zum Ausschluss führenden Grund. Deshalb kann auch mit einem anderen Fehlverhalten ein wichtiger Grund für einen Ausschluss herbeigeführt werden. So liegt der Fall hier. Aus dem Bescheid der Antragsgegnerin ergibt sich, dass der Antragsteller durch sein persönliches Verhalten im Rahmen des Dienstbetriebes über einen längeren Zeitraum hinweg die interne Organisation und die interne Führung der Freiwilligen Feuerwehr gestört hat. Zwar mag den meisten der jeweiligen Vorkommnisse für sich genommen kein besonderes Gewicht zukommen, das Verhältnis der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen dem Antragsteller und den weiteren Feuerwehrmitgliedern in der Gesamtgemeinde (nicht unbedingt in der Ortsgruppe D.) sowie mit dem Gemeindebrandinspektor sind gleichwohl stark und nachhaltig beschädigt. Aus diesem Grund ist es nachvollziehbar, dass der Antragsgegnerin eine Zusammenarbeit der Beteiligten als nicht mehr möglich erscheint. Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Antragsteller diese Wirkung seiner Aktivitäten nicht beabsichtigt haben wird, hat sich daraus doch eine Situation entwickelt, die insgesamt die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Antragsteller und seinen Vorgesetzten abbildet. Darauf, ob der Antragsteller das aufgetretene Zerwürfnis verschuldet hat und in welchem Maße auch das Verhalten anderer Personen zur Störung des Vertrauensverhältnisses beigetragen hat, kommt es in der vorläufigen Betrachtung nicht entscheidend an, sondern dies muss dem Widerspruchsverfahren und einem eventuell erforderlich werdenden Hauptsacheverfahren mit den Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung vorbehalten bleiben. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 13.01.2010 - 8 B 2476/09 -, HSGZ 2012, 104) ist in Anwendung der Regelungen zur Versetzung von Beamten wegen bestehender Spannungsverhältnisse zu berücksichtigen, dass nicht entscheidend auf die Frage des Verschuldens für den eingetretenen Spannungszustand, sondern auf die Geeignetheit der getroffenen Maßnahme zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Behörde abzustellen ist. Inhaltlich ist jedoch zu bemerken, dass durchaus nachvollziehbar ist, wenn die Antragsgegnerin von einer Verletzung des Vertrauensverhältnisses durch den Antragsteller ausgeht. Die Umstände der Beauftragung von Rechtsanwalt Weber im Zusammenhang mit der AAO bleiben trotz der Erläuterungen des Antragstellers zu diesem Komplex und der vorgelegten Erklärung des Rechtsanwalts vom 8. Mai 2017 (Bl. 100 der GA) unklar. Immerhin räumt der Antragsteller ein, zur Klärung der Rechtslage sei ein Sachverständiger aus dem Raum Köln eingeschaltet worden (vgl. das Redemanuskript Bl. 104 der GA; Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 25. Juli 2017; eidesstattliche Versicherung des Antragstellers). Ebenso ist der Komplex "öffentliche Vorwürfe" nicht eindeutig zu qualifizieren. Es dürfte um die Behauptung gehen, der Antragsteller habe dem Bürgermeister und dem Gemeindebrandinspektor ein "Organisationsverschulden" vorgeworfen. Hierbei ist indes zu beachten, dass nicht die exakte Wortwahl von Bedeutung ist, sondern der daraus erkenntlich werdende Sinn der Mitteilung. Die Relativierung der Beiträge, die der Antragsteller in der Begründung des Antrags auf Eilrechtsschutz vornehmen will, es seien alle Gemeinden gemeint gewesen, lässt unbeachtet, dass der unbefangene Leser / Hörer dieser Mitteilungen auf Facebook wie der anderen Verlautbarungen (vgl. das vom Antragsteller vorgelegte Manuskript der Rede von Herrn X. zur Jahreshauptversammlung, Bl. 102 der GA, die sich der Antragsteller ersichtlich zu eigen macht) doch die Kritik auf die konkrete Situation vor Ort verstanden haben wird. Die Ausführungen zur Problematik des Einsatzes der Ortsteilfeuerwehr lassen deutlich hervortreten, dass ein jahrelanger Konflikt zwischen den Beteiligten bestand, wobei mehrfach hervorgehoben wird, dass der Antragsteller ein Eingehen der Verantwortlichen auf die vorgetragenen Nachfragen vermisste und insbesondere dem Bürgermeister und dem Gemeindebrandinspektor weitere Vorhaltungen machte. Ebenso ist die Formulierung in der Pressemitteilung von Herrn X. als Vorsitzender des Feuerwehrvereins vom 10. Februar 2017 recht eindeutig darauf gezielt, der Öffentlichkeit zu vermitteln, der Bürgermeister und der Gemeindebrandinspektor würden sich gegen eine schnelle Hilfe für die Bevölkerung und für verunfallte Personen wehren (Bl. 108 der GA). Zur Vermeidung von Missverständnissen weist das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass allein die - auch öffentliche - Äußerung von Kritik an einzelnen Maßnahmen des Bürgermeister, des Gemeindevorstandes oder des Gemeindebrandinspektors nicht allein relevant sein kann, einen Ausschluss zu rechtfertigen, sondern dass im vorliegenden Fall aufgrund der Gesamtschau der Umstände der wichtige Grund für einen Ausschluss bejaht werden kann. Ob und inwieweit das Gericht die vom Antragsteller geltend gemachten "wahren Ausschlussgründe" durch die Vernehmung von Zeugen erforschen und aufklären kann, muss einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Deshalb sind die Überlegungen, die das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main im vom Antragsteller benannten Urteil vom 6. März 2013 (Az. 7 K 466/12.F) zur Begründung einer Aufhebung des Ausschlusses herangezogen hat, für das vorliegende Verfahren auf Eilrechtsschutz nicht übertragbar. Wenn die Antragsgegnerin in dieser Situation von dem ihr in § 6 Abs. 4 Feuerwehrsatzung eingeräumten Ermessen in der Weise Gebrauch gemacht hat, dass sie sich für den Ausschluss des Antragstellers entschieden hat, ist dies zunächst im Rahmen des Eilverfahrens nicht zu beanstanden. Aufgabe der Antragsgegnerin ist es gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 HBKG nämlich, eine leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen und zu unterhalten, wozu auch die personelle Besetzung aller Positionen gehört. Die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr kann nur aufrechterhalten werden, wenn genügend Freiwillige bereit sind, entsprechende Aufgaben zu übernehmen und dabei vertrauensvoll zusammenarbeiten. Ein milderes Mittel, d.h. eine Maßnahme, die den Antragsteller weniger in seinen Interessen beeinträchtigen oder verletzen würde, drängt sich gegenüber dem Ausschluss nicht auf. Ebenso sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass der Ausschluss den Antragsteller über die Maßen hinweg belasten könnte. Die Kammer bejaht auch die Eilbedürftigkeit der Maßnahme. Bei der Abwägung der Interessen berücksichtigt sie insbesondere die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe dafür, zunächst von dem Vollzug des Ausschlusses verschont zu bleiben. Andererseits ist die bedeutende Aufgabe der Funktionsfähigkeit einer Freiwilligen Feuerwehr für die Allgemeinheit in die Überlegungen einzustellen. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Allgemeinen die Folgen, die eintreten würden, wenn dem Antrag nicht entsprochen würde, eine Klage aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn der begehrte Rechtsschutz im Eilverfahren Erfolg hätte, der Klage jedoch der Erfolg versagt bliebe. Die Folgenabwägung stützt sich mithin auf eine Einschätzung der Entscheidungswirkungen. Im vorliegenden Fall führt dies dazu, dass die Interessen des Antragstellers vorläufig zurücktreten müssen. Die Folgen für ihn sind im Rahmen des Ehrenamts gering und bewegen sich im Wesentlichen auf der Ebene des Renommees und der persönlichen Stellung. Wirtschaftliche Folgen hat die vorläufige Suspendierung für ihn nicht. Dem stehen die erheblichen Beeinträchtigungen für das Gemeinwesen entgegen, die durch einen weiteren Streit in der Ortsfeuerwehr oder zwischen den Einsatzabteilungen der Gesamtgemeinde drohen. Das Gericht geht dabei davon aus, dass die Einsatzabteilung des Ortsteils D., die sich (mehrheitlich) in einer Solidaritätsbekundung hinter die betroffenen Kameraden gestellt hat, ebenfalls keinen Schaden dadurch erleiden wird, dass der Antragsteller und Herr X. zunächst vorläufig ausgeschlossen werden. b) Der Antrag ist jedoch bezüglich der in Nr. 2 der Verfügung vom 16. Juni 2017 angeordneten Pflicht zur Abgabe der Dienstkleidung erfolgreich. Insoweit ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, denn es in keiner Weise ersichtlich, wieso die Vollziehung eilbedürftig sein sollte. Wenn der - zunächst vorläufig - von der Einsatzabteilung ausgeschlossene Antragsteller seine Uniform oder Teile der ihm überlassenen Ausrüstung zunächst bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens privat verwahren und nicht der Gemeinde zurückgeben möchte, würde dies nur dann von Bedeutung für die Feuerwehr sein, wenn einzelne Gegenstände oder Uniformteile in der Zeit anderweitig benötigt würden. Dies hat die Antragsgegnerin aber nicht vorgetragen oder nachgewiesen. c) Hinsichtlich des in Nr. 2 der Verfügung angedrohten Zwangsmittels ist der Antrag auf Eilrechtsschutz ebenfalls erfolgreich. Aufgrund der vorstehend unter b) ausgesprochenen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs entfällt bereits die Voraussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs.1, § 2 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HVwVG), das im vorliegenden Fall Anwendung findet. Zudem dürfte bei dem Gebot an den Antragsteller, die Ausrüstung bzw. die Uniform zurückzugeben, das zutreffende Zwangsmittel nicht die Ersatzvornahme (§ 74 HVwVG), sondern die Wegnahme nach § 77 HVwVG sein. d) Bezüglich des unter Nr. 3 der angegriffenen Verfügung ausgesprochenen Hausverbots ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ebenfalls wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin hat insoweit bereits keine Gründe aufgeführt, die das pauschale Hausverbot begründen und rechtfertigen könnten. Da die Gemeinde, wie vom Antragsteller unwidersprochen in seinem Anhörungsschreiben vom 10. Mai 2017 vorgetragen, sämtliche Türschlösser des Gerätehauses und des Schulungsraums in D. hat austauschen lassen, ist ein Betreten der Räumlichkeiten durch den Antragsteller ohne Anwesenheit einer berechtigten Person ohnehin bereits nicht möglich. Zudem muss jedoch hervorgehoben werden, dass es nach dem Inhalt der Akten oder den gewechselten Stellungnahmen auch nicht im Ansatz erkennbar ist, dass von dem Antragsteller eine Störung der allgemeinen Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtungen ausgehen könnte. Da der Verwaltungsakt "Hausverbot" mithin rechtswidrig sein dürfte, stellt sich insoweit die Frage der Eilbedürftigkeit nicht. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und entspricht dem jeweiligen Unterliegen der Beteiligten. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG und berücksichtigt die immateriellen Werte des Begehrens des Antragstellers; für den Ausschluss wird ein Ansatz von 5.000 Euro und für die weiteren Entscheidungen zusammengefasst ebenfalls ein Ansatz von 5.000 Euro als Wert der Hauptsache gebildet. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren ist der Streitwert um die Hälfte zu ermäßigen.