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Beschluss

6 L 1393/21

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2021:1213.6L1393.21.00
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Leitsätze
1. Zu einer gewissenhaften Aufgabenerfüllung gehört es, die Befristung einer Fahrerlaubnis „im Blick zu behalten“ und jedenfalls keinen Schaden für die Gemeinde und die Feuerwehr dadurch zu riskieren, dass ein Löschfahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis geführt wird.(Rn.16) 2. Wenn ein Feuerwehrangehöriger zunächst signalisiert, (als Maschinist) am Einsatz teilnehmen zu können und zu wollen, ist es mit § 15 Abs. 1 Satz 2 Brandschutzordnung nicht vereinbar, wenn sich die Kameraden auf dieses Bereitschaftsbekunden nicht verlassen können und der Feuerwehrangehörige plötzlich und grundlos eine Beteiligung verweigert.(Rn.17) 3. Es ist anerkannt, dass ein grundlegend gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und einem erheblichen Teil der übrigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und/oder seinen Vorgesetzten einen Grund für einen Ausschluss bilden kann, wenn dadurch die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr beeinträchtigt und ein effektiver Brandschutz nicht mehr gewährleistet ist.(Rn.19) 4. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene das aufgetretene Zerwürfnis verursacht hat oder in welchem Maße auch das Verhalten anderer Personen dazu beigetragen hat.(Rn.22) 5. Ferner gehört es zu den Dienstpflichten eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, sich der allgemeinen Dienst- bzw. Treuepflicht sowie der Kameradschaftspflicht entsprechend zu verhalten. Eine Verletzung dieser Pflicht kann auch in einem durch unsachliche und beleidigende Äußerungen geprägten Verhalten liegen.(Rn.24)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu einer gewissenhaften Aufgabenerfüllung gehört es, die Befristung einer Fahrerlaubnis „im Blick zu behalten“ und jedenfalls keinen Schaden für die Gemeinde und die Feuerwehr dadurch zu riskieren, dass ein Löschfahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis geführt wird.(Rn.16) 2. Wenn ein Feuerwehrangehöriger zunächst signalisiert, (als Maschinist) am Einsatz teilnehmen zu können und zu wollen, ist es mit § 15 Abs. 1 Satz 2 Brandschutzordnung nicht vereinbar, wenn sich die Kameraden auf dieses Bereitschaftsbekunden nicht verlassen können und der Feuerwehrangehörige plötzlich und grundlos eine Beteiligung verweigert.(Rn.17) 3. Es ist anerkannt, dass ein grundlegend gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und einem erheblichen Teil der übrigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und/oder seinen Vorgesetzten einen Grund für einen Ausschluss bilden kann, wenn dadurch die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr beeinträchtigt und ein effektiver Brandschutz nicht mehr gewährleistet ist.(Rn.19) 4. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene das aufgetretene Zerwürfnis verursacht hat oder in welchem Maße auch das Verhalten anderer Personen dazu beigetragen hat.(Rn.22) 5. Ferner gehört es zu den Dienstpflichten eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, sich der allgemeinen Dienst- bzw. Treuepflicht sowie der Kameradschaftspflicht entsprechend zu verhalten. Eine Verletzung dieser Pflicht kann auch in einem durch unsachliche und beleidigende Äußerungen geprägten Verhalten liegen.(Rn.24) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro € festgesetzt. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 21. Oktober 2021 wiederherzustellen, mit der der Antragssteller aus der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde A-Stadt für einen Zeitraum von 24 Monaten ausgeschlossen wurde, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im streitgegenständlichen Bescheid genügt dem (formalen) Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO. Denn den Ausführungen auf S. 10 f. des Bescheides lassen sich die Gründe entnehmen, die den Antragsgegner im konkreten Einzelfall veranlasst haben, die sofortige Vollziehung anzuordnen. Insbesondere macht der Antragsgegner einzelfallbezogen geltend, ein sofortiger Ausschluss des Antragstellers aus der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt sei angesichts der nachhaltigen Störung der Gemeinschaft und der verlässlichen Zusammenarbeit im Einsatzdienst erforderlich, um einen geregelten Betrieb der Feuerwehr zu gewährleisten. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, wenn – wie hier – die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits ab. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der mit sofortiger Vollziehungsanordnung versehene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Dagegen setzt sich das öffentliche Vollzugsinteresse durch, wenn sich der Verwaltungsakt als rechtmäßig erweist und zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht. Sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht in diesem Sinne eindeutig zu bejahen bzw. zu verneinen, sind die gegenläufigen Interessen der Beteiligten zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Nach dieser Maßgabe bleibt dem Antrag der Erfolg in der Sache versagt. Der Bescheid vom 21. Oktober 2021 unterliegt nach summarischer Prüfung nicht bereits wegen formeller Mängel der Aufhebung. Dies gilt zunächst für den geltend gemachten Verstoß gegen das Anhörungserfordernis des § 28 Abs. 1 SVwVfG. Es zwar richtig, dass der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 08. November 2021 einen weiteren Sachverhalt bezüglich eines Wohnhausbrandes am 16. September 2021 zur Begründung des Ausschlusses des Antragstellers aus der Freiwilligen Feuerwehr angeführt hat. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller vor Erlass des Ausschlussbescheides vom 21. Oktober 2021 zu dem „Vorfall vom 18.05.2020 (Vorfall Fritz)“ angehört worden wäre. Es steht allerdings zu erwarten, dass ein möglicher Verstoß gegen § 28 Abs. 1 SVwVfG gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG im Rahmen des (noch anhängigen) Widerspruchsverfahrens geheilt wird, da der Widerspruchsbehörde für die im Wege der Landesauftragsverwaltung auszuführende Aufgabe des Brandschutzes (§ 2 Abs. 1 SBKG) eine umfassende Prüfkompetenz zukommt. Vgl. hierzu allg. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 45 Rn. 26 Auch im Übrigen bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Ausschlussbescheides vom 21. Oktober 2021. Insbesondere lag der Ausschluss gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 Brandschutzsatzung für die Gemeinde A-Stadt (v. 15.06.2018 – im Folgenden: Brandschutzsatzung) bzw. die Feststellung der Beendigung des Dienstes durch (temporären) Ausschluss gemäß § 5 Abs. 4 Brandschutzsatzung im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Nach der im Eilverfahren alleine gebotenen summarischen Prüfung überwiegt im Hinblick auf den Bescheid vom 21. Oktober 2021 das öffentliche Vollzugsinteresse an dem – zeitlich befristeten – Ausschluss des Antragstellers aus der Freiwilligen Feuerwehr das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Ausschlussverfügung beruht auf §§ 16, 5 Abs. 3 Brandschutzsatzung. Nach § 16 Abs. 1 Brandschutzsatzung können gegen einen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden, wenn dieser die ihm obliegenden Dienstpflichten nicht erfüllt. Zu den nach § 16 Abs. 2 Nr. 1-5 Brandschutzsatzung vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen gehört insbesondere auch der Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr. Darüber hinaus regelt § 5 Abs. 3 Nr. 1-5 Brandschutzsatzung weitere Gründe für einen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr. Unter anderem kann danach ein Feuerwehrangehöriger aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden, wenn er die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch sein Verhalten erheblich stört (Nr. 4). Für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach den vorgenannten Vorschriften spricht nach gegenwärtigem Erkenntnisstand im Fall des Antragstellers Überwiegendes. Zwar lässt sich nach den Erkenntnismöglichkeiten im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nicht abschließend klären, ob die gegenüber dem Antragsteller erhobenen Vorwürfe vollumfänglich zutreffen. Das gilt insbesondere für den Vorwurf, der Antragsteller habe einen Spielzeug-Dinosaurier am Familienabend (30. November 2019) aus Ärger durch das Gerätehaus geworfen und den Feuerwehrangehörigen nur knapp am Kopf verfehlt. Der Antragsteller bestreitet, den Dinosaurier auf Kopfhöhe geworfen oder gar Herrn knapp verfehlt zu haben. Die in der Verwaltungsakte enthaltenen Stellungnahmen von Anwesenden erweisen sich als nicht aufschlussreich, da der tatsächliche Ablauf der Geschehnisse nicht einheitlich geschildert wird. Zudem ist nach Aktenlage unklar, welche Äußerungen der Antragsteller im Rahmen der Waldbrandübung am 30. Juni 2019 gegenüber Herrn getätigt hat. Selbst wenn sich der Antragsteller aber entsprechend dem Bescheid vom 21. Oktober 2021 Herrn gegenüber dahingehend geäußert haben sollte, dass dieser sich „um seine Angelegenheiten kümmern soll[e]“, erscheint fraglich, ob darin ein Verhalten gesehen werden kann, das geeignet ist, das Ansehen der Feuerwehr zu schädigen. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Antragsteller bei dieser Waldbrandübung offenbar lediglich als Zivilist anwesend war, weil er für den Feuerwehrdienst krankgeschrieben war. Im Hinblick auf den Vorwurf, der Antragsteller habe das Löschfahrzeug „LF 20 KatS“ am 02. Juli 2020 in die Werkstatt gebracht, ohne den Löschbezirksführer über den notwendigen Werkstattaufenthalt zu informieren, bestehen in Ansehung der Stellungnahmen des Antragstellers und des Gemeindefahrzeugwartes ebenfalls erhebliche Zweifel daran, dass ein Fehlverhalten des Antragstellers vorlag. Weder die von dem Antragsgegner angeführte Vorschrift § 10 Abs. 4 Brandschutzsatzung noch § 11 Brandschutzsatzung regeln ausdrücklich, dass es dem Antragsteller als Gerätewart oblegen hätte, den Löschbezirksführer vor Verbringung des Löschfahrzeugs in die Werkstatt zu informieren. Es spricht nach den Aussagen des Antragstellers und des Gemeindefahrzeugwartes zudem Einiges dafür, dass das Löschfahrzeug trotz des Werkstattbesuchs durchgängig einsatzbereit war. Die endgültige Aufklärung und Bewertung der Geschehnisse müssen insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Selbiges gilt auch für den Vorwurf, der Antragsteller habe in seiner Funktion als Gerätewart Geräteprüfkarten lediglich in den Monaten Februar und März 2019 geführt. Es bleiben in diesem Kontext nach Würdigung der vorhandenen Verwaltungsunterlagen erhebliche Unklarheiten über die tatsächlichen Abläufe, sodass eine abschließende Bewertung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht vorgenommen werden kann. Der Antragsgegner ist allerdings offensichtlich zu Recht von einer groben Pflichtverletzung des Antragstellers ausgegangen, weil dieser am 10. Januar 2020 das Löschfahrzeug „LF-KatS“ als Fahrer und Maschinist geführt hat, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. In seiner Stellungnahme vom 19. April 2021 (§ 28 SVwVfG) hat der Antragsteller eingeräumt, das Fahrzeug geführt zu haben, obwohl seine entsprechende Fahrerlaubnis am 07. Januar 2020 abgelaufen war und erst am 2. März 2020 verlängert wurde. Er habe nicht daran gedacht, dass die Fahrerlaubnis abgelaufen war – dies insbesondere aufgrund der Aufregung, die mit einer Alarmierung „Wohnhausbrand mit Menschenrettung“ einhergehe. Der Antragsteller bestreitet insofern auch nicht das Vorbringen des Antragsgegners, wonach beim Ausrücken weitere Kameraden anwesend gewesen seien, die das Fahrzeug hätten führen können, und wonach der Antragsteller nach Beendigung des betreffenden Einsatzes auch noch eine Materialfahrt mit dem Löschfahrzeug durchgeführt hat. Gemäß § 23 FeV wird eine Fahrerlaubnis insbesondere für die Klassen C, CE, C1E längstens für fünf Jahre erteilt. Aus der Stellungnahme des Antragstellers vom 19. April 2021 ergibt sich, dass diesem grundsätzlich bekannt ist, dass seine Fahrerlaubnis lediglich befristet erteilt und rechtzeitig – unter Vorlage der nach § 24 FeV benötigten Nachweise – zu verlängern ist. Das Führen eines Löschfahrzeugs ohne gültige Fahrerlaubnis ist nicht nur strafrechtlich relevant, sondern kann im Falle eines etwaigen Unfalls auch gravierende haftungsrechtliche Konsequenzen haben. Gemäß § 15 Abs. 1 Brandschutzverordnung haben Angehörige der Feuerwehr die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Zu einer gewissenhaften Aufgabenerfüllung gehört es auch, die Befristung der Fahrerlaubnis „im Blick zu behalten“ und jedenfalls keinen Schaden für die Gemeinde und die Feuerwehr dadurch zu riskieren, dass das Löschfahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis geführt wird. Des Weiteren spricht Vieles dafür, dass der Antragsteller gegen seine Pflicht nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Brandschutzsatzung verstoßen hat, wonach ein Feuerwehrangehöriger an Einsätzen teilzunehmen und die Weisungen ihrer Vorgesetzten im Rahmen der Aufgaben der Feuerwehr zu befolgen haben. Der Antragsgegner führt in dem Bescheid vom 21. Oktober 2021 an, der Antragsteller habe bei der Alarmierung am 10. Februar 2020 erneut trotz fehlender Fahrerlaubnis auf dem Fahrersitz des Löschfahrzeugs „LF-KatS“ Platz genommen. Der Löschbezirksführer habe ihn daraufhin gefragt, ob er seine Fahrerlaubnis mittlerweile habe verlängern lassen. Da dies nicht der Fall gewesen sei, habe der Löschbezirksführer den Antragsteller aufgefordert, im Mannschaftsraum Platz zu nehmen, was der Antragsteller auch zunächst tat. Unmittelbar vor Ausfahrt des Einsatzfahrzeuges verließ der Antragsteller jedoch das Fahrzeug und das Gerätehaus und stand somit als Kraft für den unmittelbar bevorstehenden Einsatz nicht mehr zur Verfügung. Es ist nicht ersichtlich, dass es für das Verlassen des Einsatzfahrzeuges einen anderen Grund als Ärger bzw. gekränkten Stolz gegeben hat. Jedenfalls trägt der Antragsteller Entsprechendes nicht vor. Wenn der Feuerwehrangehörige aber zunächst signalisiert, (als Maschinist) am Einsatz teilnehmen zu können und zu wollen, ist es mit § 15 Abs. 1 Satz 2 Brandschutzordnung nicht vereinbar, wenn sich die Kameraden auf dieses Bereitschaftsbekunden nicht verlassen können und der Feuerwehrangehörige plötzlich und grundlos eine Beteiligung verweigert. Darüber hinaus dürfte der Antragsgegner auch zu Recht von einer erheblichen Störung der Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch das Verhalten des Antragstellers ausgegangen sein, was gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 4 Brandschutzsatzung einen Ausschluss zu rechtfertigen vermag. Es ist anerkannt, dass ein grundlegend gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und einem erheblichen Teil der übrigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und/oder seinen Vorgesetzten einen Grund für einen Ausschluss bilden kann, wenn dadurch die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr beeinträchtigt und ein effektiver Brandschutz (vgl. § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1 SBKG) nicht mehr gewährleistet ist. Dies beruht maßgeblich auf der Erwägung, dass die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr im Einsatzfall eine Gefahrengemeinschaft bilden, die ein hinreichend belastbares gegenseitiges Vertrauensverhältnis voraussetzt. Ein erfolgreicher und reibungsloser Feuerwehreinsatz, bei dem es gerade auf jeden einzelnen Feuerwehrangehörigen ankommen kann, wäre nicht gewährleistet, wenn die Mitglieder einer Einsatzabteilung auf Grund zerrütteter Verhältnisse die weitere Zusammenarbeit mit anderen oder die im Einsatzfall angetragene notwendige Übernahme von Aufgaben ablehnten. Vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.8.2015 – 11 LA 313/14, juris Rn. 8; VGH Kassel, Beschl. v. 13.1.2010 – 8 B 2476/09, juris Rn. 3; OVG Koblenz, Beschl. v. 16.2.1996 – 12 B 10229/96, juris Rn. 6; VG Gießen, Urt. v. 20.4.2018 – 4 K 2434/17.GI, juris Rn. 55 Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene das aufgetretene Zerwürfnis verursacht hat oder in welchem Maße auch das Verhalten anderer Personen dazu beigetragen hat. Die Maßnahme dient nicht dem Zweck, einen Feuerwehrangehörigen für vergangenes Verhalten zu sanktionieren. Entscheidend ist vielmehr, ob objektiv gesehen ein Spannungsverhältnis entstanden ist, das die Funktions- und Einsatzfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr gefährdet und ob dieses Spannungsverhältnis durch die in Rede stehende Ordnungsmaßnahme aufgelöst und die Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr wiederhergestellt oder gesichert werden kann. Andauernde zwischenmenschliche Konfliktlagen weisen nämlich die Eigentümlichkeit auf, dass sie nach einiger Zeit gleichsam ein „Eigenleben“ entwickeln und ihre Prägung nicht mehr (maßgeblich) durch die Vorgänge erhalten, die sie ausgelöst haben. Es ist deshalb nicht sachgerecht, entscheidend auf die ursprünglichen Ursachen und die Schuld hieran abzustellen; maßgeblich ist vielmehr, ob es den Beteiligten noch möglich ist, im Sinne eines notwendigen Vertrauensverhältnisses zusammenzuarbeiten. OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.8.2015 – 11 LA 313/14, juris Rn. 8; OVG Koblenz, Beschl. v. 16.2.1996 – 12 B 10229/96, juris Rn. 6; VGH Kassel, Beschl. v. 13.1.2010 – 8 B 2476/09, juris sowie Urt. v. 17.1.1992 – 11 UE 1567/88, juris Rn. 42 f.; VG Gießen, Urt. v. 20.4.2018 – 4 K 2434/17.GI, juris Rn. 55 sowie Beschl. v. 21.8.2017 – 4 L 5215/17.GI, juris Rn. 37; VG Mainz, Urt. v. 8.11.2012 – 1 K 193/12, juris Rn. 27 Ferner gehört es zu den Dienstpflichten eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, sich der allgemeinen Dienst- bzw. Treuepflicht sowie der Kameradschaftspflicht entsprechend zu verhalten. Eine Verletzung dieser Pflicht kann auch in einem durch unsachliche und beleidigende Äußerungen geprägten Verhalten liegen (Urteil der Kammer vom 26.10.2010 – 6 K 144/09 –; s.a. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.11.2007 – 11 LA 297/06 –, zitiert nach JURIS). Nach Lage der Akten spricht viel dafür, dass der Antragsteller mindestens zweimal gegen diese Pflichten verstoßen hat. Der Antragsgegner hat im Bescheid vom 21. Oktober 2021 angeführt, der Antragsteller habe am 19. Januar 2020 im Nachgang der Jahreshauptversammlung mit mehreren Feuerwehrangehörigen in der Fahrzeughalle lautstark diskutiert und in diesem Zuge die Löschbezirksführung als „Arschlöcher“ und im Besonderen den Löschbezirksführer als „Wichser“ betitelt. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 19. April 2021 hat der Antragsteller dieses Verhalten eingeräumt und erklärt, er habe an die Jahreshauptversammlung die Erwartung gehabt, dass gewisse, den Antragsteller betreffende Geschehnisse thematisiert werden. Nachdem dies nicht geschehen sei, habe er seinem Ärger „Luft gemacht“, wobei die betreffenden Schimpfwörter gefallen seien. Obwohl sich der Antragsteller in seiner schriftlichen Stellungnahme für diese Entgleisung entschuldigt hat, ist festzuhalten, dass es sich um beleidigende Äußerungen handelt, die mit den Anforderungen an einen angemessenen, kameradschaftlichen Umgang innerhalb der Feuerwehr nicht zu vereinbaren sind. Hinzu tritt hier der Umstand, dass sich die beleidigenden Äußerungen gegen die Löschbezirksführung bzw. konkret gegen den Löschbezirksführer richteten. Bei der Löschbezirksführung und insbesondere beim Löschbezirksführer handelt es sich gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Organisation des Brandschutzes und der Technischen Hilfe im Saarland (v. 11.1.2008, ABl. S. 2014 – im Folgenden: Brandschutzorganisationsverordnung, BrandschOV) um Vorgesetzte des Antragstellers als Angehörigem des Löschbezirks. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BrandschOV obliegt dem Löschbezirksführer die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr. Er hat eine Vorgesetzten- und Leitungsfunktion inne, bei der er in hohem Maße auf eine von Vertrauen geprägte Zusammenarbeit mit seinen Über- und Untergebenen angewiesen ist. Äußerungen beleidigender Natur, die eine Geringschätzung des Löschbezirksführers zum Ausdruck bringen, sind geeignet, das nötige Vertrauensverhältnis zu beschädigen und – insbesondere, wenn diese Äußerungen in Anwesenheit mehrerer Feuerwehrangehöriger erfolgen – den Feuerwehrfrieden insgesamt zu stören. Ein weiterer, ähnlich gelagerter Vorfall ereignete sich offenbar im Rahmen des Familienabends am 30. November 2019. Angesichts der unterschiedlichen Darstellung der Details der Ereignisse durch die Beteiligten und verschiedene Zeugen bleibt eine endgültige Klärung zwar dem Hauptverfahren vorbehalten. Jedoch stimmen die verschiedenen Aussagen dahingehend überein, dass es jedenfalls zu gegenseitigen Beleidigungen zwischen dem Antragsteller und einem weiteren Feuerwehrangehörigen, Herrn, gekommen ist. Die Ursache der Auseinandersetzung, die zwischenzeitlich wohl auch mal kurz vor einer körperlichen Eskalation stand, liegt offenbar in privaten Differenzen. Es kommt in diesem Zusammenhang jedoch nicht darauf an, worin die Ursache der Auseinandersetzung besteht oder wer letztlich die Schuld daran trägt. In jedem Fall ist festzustellen, dass – auch durch ein Verhalten des Antragstellers – ein Spannungsverhältnis zwischen den Beteiligten zumindest mitverursacht worden ist, das die Funktions- und Einsatzfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr gefährdet. Es ist zwar unschön, wenn private Konflikte Anlass zu Zerwürfnissen in der Kameradschaft geben, jedoch ändert die private Ursache nichts an dem Risiko, dass sich diese Konfliktlage verfestigt oder weiter verschärft und nach einiger Zeit ein „Eigenleben“ entwickelt, durch das der Feuerwehrfriede insgesamt nachhaltig gestört wird. Auch wenn danach Überwiegendes für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes i.S.d. §§ 16 Abs. 1, 5 Abs. 3 Nr. 4 Brandschutzsatzung spricht, kann dies letztlich ebenso wie auch die Frage, ob die von dem Antragsgegner erstmals im Rahmen des vorliegenden Verfahrens angeführten Ereignisse im Zusammenhang mit einem Wohnhausbrand am 16. September 2021 berücksichtigungsfähig sind, dahinstehen. Denn auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Folgenabwägung führte zu dem Ergebnis, dass dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung der streitgegenständlichen Maßnahme der Vorrang gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Außervollzugsetzung seines Ausschlusses aus der Freiwilligen Feuerwehr gebührt. Die nach Aktenlage festzustellenden Pflichtverletzungen in der Gesamtschau mit Anhaltspunkten, die sich den in der Gerichts- und Verwaltungsakte enthaltenen unterschiedlichen Stellungnahmen der Feuerwehrangehörigen entnehmen lassen, sprechen mit Gewicht für ein Überwiegen des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug. Entscheidend ist: Ungeachtet der Frage, wem die Verantwortung für die derzeitigen Verhältnisse in der Freiwilligen Feuerwehr im Löschbezirk zuzuweisen ist, ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsunterlagen, dass das gegen den Antragsteller laufende Ausschlussverfahren eine Belastung des „Betriebs“-Friedens der Feuerwehr der Gemeinde A-Stadt und insbesondere des Löschbezirks darstellt. Dies wird nicht zuletzt durch einige Stellungnahmen von Feuerwehrangehörigen deutlich, in denen die Gefahr der Bildung zweier „Lager“ zum Ausdruck kommt. Eine durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung bewirkte (vorübergehende) Entfernung des Antragstellers aus der Freiwilligen Feuerwehr ist geeignet, der „Fraktionsbildung“ entgegenzuwirken sowie für eine „Abkühlung der Gemüter“ und damit für eine Wiederherstellung von friedlichen und kameradschaftlichen Verhältnissen in der Freiwilligen Feuerwehr im Löschbezirk zu sorgen. Diesem Belang kommt maßgebliches Gewicht zu, weil es im Interesse eines effektiven Brand- und Katastrophenschutzes notwendig ist, sicherzustellen, dass die volle Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr jederzeit ungeschmälert besteht. Gegenüber dem ausgesprochen hochgewichtigen Allgemeininteresse an einer funktionierenden Feuerwehr muss das gegenläufige Interesse des Antragstellers an einem Verbleib in der Wehr vorläufig zurückstehen – obgleich es für ihn ersichtlich auch mit Blick auf seine langjährige Zugehörigkeit zu Freiwilligen Feuerwehr persönlich von hohem Gewicht ist. Die Anordnung des Sofortvollzugs bedeutet nicht, dass der Antragsteller auf Dauer seine Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt verliert. Zum einen wird der Ausschlussbescheid des Antragsgegners bei einem Widerspruchs- bzw. Klageerfolg obsolet. Zum anderen hat der Antragsgegner den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr lediglich für eine Dauer von 24 Monaten angeordnet. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, wobei entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer die Hälfte des Auffangwertes zugrunde gelegt wurde.