OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 L 1638/19

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2019:1213.6L1638.19.00
2mal zitiert
10Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zu den Anforderungen an die Abberufung eines Wehrführers(Rn.16) (Rn.17)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Abberufung eines Wehrführers(Rn.16) (Rn.17) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom ... wiederherzustellen, mit der der Antragssteller als Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt abberufen wurde, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, wenn – wie hier – die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits ab. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der mit sofortiger Vollziehungsanordnung versehene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Dagegen setzt sich das öffentliche Vollzugsinteresse durch, wenn sich der Verwaltungsakt als rechtmäßig erweist und zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist darüber hinaus, dass für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben ist. Nach dieser Maßgabe bleibt dem Antrag der Erfolg versagt. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im streitgegenständlichen Bescheid genügt dem (formalen) Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO. Denn den Ausführungen auf S. 4 des Bescheids lassen sich die Gründe entnehmen, die den Antragsgegner im konkreten Einzelfall veranlasst haben, die sofortige Vollziehung anzuordnen. Insbesondere macht der Antragsgegner einzelfallbezogen geltend, eine sofortige Abberufung des Antragstellers als Wehrführer sei angesichts der aufgetretenen Konfliktlage innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt erforderlich, um einen geregelten Betrieb der Feuerwehr zu gewährleisten. 2. Der Antrag bleibt auch in der Sache ohne Erfolg. Nach der im Eilverfahren alleine gebotenen summarischen Prüfung ist die mit Bescheid vom ... verfügte Abberufung des Antragstellers als Wehrführer nicht erkennbar fehlerhaft. Bei dieser Sachlage überwiegt hier das öffentliche Vollzugsinteresse. a) Der Bescheid vom ... unterliegt nach summarischer Prüfung nicht bereits wegen formeller Mängel der Aufhebung. aa) Dies gilt zunächst für den geltend gemachten Verstoß gegen das Anhörungserfordernis des § 28 Abs. 1 SVwVfG. Dabei kann dahinstehen, ob – woran die Kammer einige Zweifel hegt – dem Antragsgegner darin beizupflichten ist, eine hinreichende Anhörung des Antragstellers sei bereits durch (im Einzelnen nicht näher spezifizierten, vgl. Bl. 82 d.A.) „regelmäßigen Kontakt“ (Gespräche, Email-Verkehr) oder etwa die Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen der Gemeinde (inklusive des Antragstellers) i.S.d. § 11a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Organisation des Brandschutzes und der Technischen Hilfe im Saarland (v. 11.1.2008, ABl. S. 2014 – im Folgenden: Brandschutzorganisationsverordnung, BrandschOV) erfolgt. Es erscheint fraglich, ob dem Antragsteller dadurch in hinreichender Weise die Möglichkeit eröffnet wurde, zu der beabsichtigten Abberufung als Wehrführer und zu den tragenden Gründen Stellung zu beziehen. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls steht zu erwarten, dass ein möglicher Verstoß gegen § 28 Abs. 1 SVwVfG gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG im Rahmen des (noch anhängigen) Widerspruchsverfahrens geheilt wird, da der Widerspruchsbehörde für die im Wege der Landesauftragsverwaltung auszuführende Aufgabe des Brandschutzes (§ 2 Abs. 1 SBKG) eine umfassende Prüfkompetenz zukommt. Vgl. hierzu allg. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 45 Rn. 26 bb) Ohne Erfolg rügt der Antragsteller zudem, es fehle an einer ordnungsgemäßen Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen der Gemeinde im Sinne des § 11a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BrandschOV. Insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Versammlung der Feuerwehrangehörigen vom 11. Juli 2019 auf Einladung und unter Leitung des Antragsgegners (als „Hauptversammlung“) und nicht auf Veranlassung der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt durchgeführt wurde. Denn die Anhörung gemäß § 11a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BrandschOV dient der Vorbereitung einer Entscheidung des Antragsgegners über die Abberufung des Wehrführers und – anders als etwa die Feuerwehrversammlung nach § 12 der Brandschutzsatzung für die A-Stadt (v. 11.12.1990 – im Folgenden: Brandschutzsatzung) – nicht der Beschlussfassung der Feuerwehr selbst. Die Zuständigkeit des Antragsgegners zur Durchführung der Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen stellt sich damit als Annex zur materiellen Entscheidungsbefugnis nach § 11a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BrandschOV dar. Es kann dem Antragsteller auch nicht darin gefolgt werden, die Anhörung vom 11. Juli 2019 sei deswegen rechtsfehlerhaft (und seine nachfolgende Abberufung als Wehrführer rechtswidrig), weil die Feuerwehrangehörigen mit Schreiben vom 27. Juni 2019 unter Missachtung der Ladungsfrist geladen worden seien. Die Kammer vermag nach summarischer Würdigung keinen Verstoß gegen Bekanntgabe- oder Ladungsfristen zu erkennen. Die Brandschutzorganisationsverordnung bzw. die Brandschutzsatzung selbst enthalten keine entsprechende Fristenregelung. Es kann auch im Übrigen nicht festgestellt werden, dass der hier eingehaltene zeitliche Vorlauf unangemessen kurz gewesen wäre und die Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen ihre Informationsfunktion nicht mehr hätte erfüllen können, zumal sich nach der unwidersprochen gebliebenen Angabe des Antragsgegners etwa 400 (der rund 7501Vgl. …Vgl. …) freiwilligen Feuerwehrleute zu der Versammlung einfanden. Zudem erscheint die hier eingehaltene Frist gerade auch mit Blick auf die Tatsache, dass wegen der zentralen Bedeutung der Rolle des Wehrführers für ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Freiwilligen Feuerwehr (vgl. § 8 Abs. 1 und 3 BrandschOV) eine zeitnahe Entscheidung über die Abberufung geboten erschien, als noch angemessen. Vgl. auch § 12 Abs. 3 Satz 1 der Brandschutzsatzung, wonach die regelmäßig stattfindende ordentliche Feuerwehrversammlung der Löschbezirke spätestens zehn Tage vorher bekanntzugeben ist. cc) Auch im Übrigen bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Abberufungsbescheides vom .... Insbesondere lag der Erlass der Verfügung nach § 11a Abs. 1 Satz 1 BrandschOV, § 59 Abs. 4 KSVG in der Organkompetenz des Antragsgegners. b) Die verfügte Abberufung ist nach der im Eilverfahren nur eingeschränkt möglichen Feststellung der Sachlage auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Verfügung beruht auf § 11a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BrandschOV. Nach dieser Vorschrift, die – wie die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in ihrem Beschluss vom 17. Juni 2019 (Az. 2 L 249/19) ausgeführt hat – auf den ehrenamtlich tätigen, nicht zum Ehrenbeamten ernannten (§ 11 Abs. 6 SBKG) Antragsteller Anwendung findet, kann der Wehrführer aus wichtigem Grund entlassen werden. aa) Ein wichtiger Grund in diesem Sinne ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und Abwägung der widerstreitenden Interessen dem Antragsgegner die Ausübung der Leitungsfunktion des Wehrführers durch den Betreffenden unzumutbar und untragbar ist. Dies ist nach den Regelbeispielen des § 11a Abs. 2 BrandschOV insbesondere der Fall, wenn ein Wehrführer seine Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat oder seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann. Überdies ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch ein grundlegend gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und einem erheblichen Teil der übrigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und/oder seinen Vorgesetzten dem Rechtsbegriff des wichtigen Grundes unterfallen kann, wenn dadurch die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr beeinträchtigt und ein effektiver Brandschutz (vgl. § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1 SBKG) nicht mehr gewährleistet ist. Dies beruht maßgeblich auf der Erwägung, dass die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr im Einsatzfall eine Gefahrengemeinschaft bilden, die ein hinreichend belastbares gegenseitiges Vertrauensverhältnis voraussetzt. Ein erfolgreicher und reibungsloser Feuerwehreinsatz, bei dem es gerade auf jeden einzelnen Feuerwehrangehörigen ankommen kann, wäre nicht gewährleistet, wenn die Mitglieder einer Einsatzabteilung auf Grund zerrütteter Verhältnisse die weitere Zusammenarbeit mit anderen oder die im Einsatzfall angetragene notwendige Übernahme von Aufgaben ablehnten. Vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.8.2015 – 11 LA 313/14, juris Rn. 8; VGH Kassel, Beschl. v. 13.1.2010 – 8 B 2476/09, juris Rn. 3; OVG Koblenz, Beschl. v. 16.2.1996 – 12 B 10229/96, juris Rn. 6; VG Gießen, Urt. v. 20.4.2018 – 4 K 2434/17.GI, juris Rn. 55 Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene das aufgetretene Zerwürfnis verursacht hat oder in welchem Maße auch das Verhalten anderer Personen dazu beigetragen hat. Die Maßnahme dient nicht dem Zweck, einen Feuerwehrangehörigen für vergangenes Verhalten zu sanktionieren. Entscheidend ist vielmehr, ob objektiv gesehen ein Spannungsverhältnis entstanden ist, das die Funktions- und Einsatzfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr gefährdet und ob dieses Spannungsverhältnis durch die in Rede stehende Ordnungsmaßnahme aufgelöst und die Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr wiederhergestellt oder gesichert werden kann. Andauernde zwischenmenschliche Konfliktlagen weisen nämlich die Eigentümlichkeit auf, dass sie nach einiger Zeit gleichsam ein „Eigenleben“ entwickeln und ihre Prägung nicht mehr (maßgeblich) durch die Vorgänge erhalten, die sie ausgelöst haben. Es ist deshalb nicht sachgerecht, entscheidend auf die ursprünglichen Ursachen und die Schuld hieran abzustellen; maßgeblich ist vielmehr, ob es den Beteiligten noch möglich ist, im Sinne eines notwendigen Vertrauensverhältnisses zusammenzuarbeiten. OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.8.2015 – 11 LA 313/14, juris Rn. 8; OVG Koblenz, Beschl. v. 16.2.1996 – 12 B 10229/96, juris Rn. 6; VGH Kassel, Beschl. v. 13.1.2010 – 8 B 2476/09, juris sowie Urt. v. 17.1.1992 – 11 UE 1567/88, juris Rn. 42 f.; VG Gießen, Urt. v. 20.4.2018 – 4 K 2434/17.GI, juris Rn. 55 sowie Beschl. v. 21.8.2017 – 4 L 5215/17.GI, juris Rn. 37; VG Mainz, Urt. v. 8.11.2012 – 1 K 193/12, juris Rn. 27 Diese im Wesentlichen zum Ausschluss eines Feuerwehrangehörigen einer Einsatzabteilung ergangene Rechtsprechung beansprucht nach Auffassung der Kammer auch Geltung für die Stellung als Wehrführer, der aufgrund seiner Vorgesetzten- und Leitungsfunktion in hohem Maße auf eine von Vertrauen geprägte Zusammenarbeit mit seiner Über- und Untergebenen angewiesen ist. Denn nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BrandschOV obliegt dem Wehrführer die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr; er ist nach § 8 Abs. 2 Satz 3 BrandschOV Vorgesetzter ihrer Angehörigen. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BrandschOV ist er zudem für die Leistungsfähigkeit und den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr sowie für die Überwachung der ordnungsgemäßen Ausrüstung und Instandhaltung der Feuerwehrreinrichtungen verantwortlich. Vgl. VG Frankfurt (Main), Beschl. v. 21.6.2019 – 5 L 1660/19.F, juris Rn. 35 m.w.N. Nach dieser Maßgabe spricht nach gegenwärtigem Erkenntnisstand Überwiegendes dafür, dass ein wichtiger Grund im Verständnis des § 11a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BrandschOV vorliegt. Zwar mag einigen der im streitgegenständlichen Bescheid aufgeführten Vorkommnisse für sich genommen kein besonderes Gewicht zukommen. Indes erscheint bei einer Gesamtbetrachtung aller der gegenüber dem Antragsteller erhobenen Vorwürfe der seitens des Antragsgegners gezogene Schluss, zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehe keine hinreichende Grundlage für eine Zusammenarbeit mit dem Antragsteller mehr, als plausibel. Keiner abschließenden Entscheidung bedarf dabei hier die Frage, ob – wie der Antragsgegner meint – ein Grund zur Abberufung (auch) in einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Antragsteller und dem Beigeordneten des Antragsgegners Herr S. zu erblicken ist. Dagegen könnte die Tatsache sprechen, dass der Beigeordnete S. nach der unwidersprochen gebliebenen Angabe des Antragstellers der Vorgesetztenfunktion für den hier relevanten Bereich des Brandschutzes enthoben wurde.2Vgl. auch den Organisationsplan auf der Internetpräsenz …; letzter Zugriff am 5.12.2019.Vgl. auch den Organisationsplan auf der Internetpräsenz …; letzter Zugriff am 5.12.2019. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls erweist sich das Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und der erweiterten Wehrführung (seinen beiden Stellvertretern und mehreren Löschabschnitts- und Löschbezirksführern) sowie einzelnen weiteren Feuerwehrangehörigen nach Aktenlage als grundlegend und nachhaltig gestört, so dass die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feierwehr und die sachgerechte Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben in Frage gestellt wird. Dafür spricht bereits das Stimmungsbild auf Grundlage der protokollierten Wortmeldungen anlässlich der Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen am 11. Juli 2019. Zwar verweist der Antragsteller zutreffend darauf, dass das Protokoll mit Blick auf die – gemessen an der Zahl der aktiven Feuerwehrangehörigen der Gemeinde – geringe Zahl an Wortmeldungen nicht als repräsentativ für eine im Kreise der Feuerwehrangehörigen vorherrschende Meinung angesehen werden kann. Es ist jedoch im Ausgangspunkt festzuhalten, dass die im Protokoll wiedergegebenen Wortmeldungen sich (bis auf eine Meldung, Bl. 28 d.A.) ganz überwiegend kritisch bis offen ablehnend mit der Rolle des Antragstellers als Wehrführer auseinandersetzen. So sind mehrfach Wortmeldungen zu finden, die das fehlende Vertrauen in die Wehrführung betonen und die Amtsführung des Antragstellers infrage stellen (z.B. Bl. 27 d.A.). Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll verwiesen (Bl. 23 ff. d.A.). Dabei sind für die seitens des Antragstellers pauschal geltend gemachte tendenziöse Art der Führung der Anhörung und des Protokolls durch den Antragsgegner im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Insbesondere stand es ausweislich des Protokolls (Bl. 28 d.A.) jedem Anwesenden offen, sich zur Sache zu äußern. Überdies ist nach Lage der Akte davon auszugehen, dass in der nachgeordneten Wehrführung, insbesondere in der Person der beiden Stellvertreter des Antragstellers sowie mehrerer Löschabschnitts- und -bezirksführer keine Grundlage mehr für eine gedeihliche Zusammenarbeit mit dem Antragsteller besteht. So lässt sich insbesondere dem Protokoll über die Besprechung vom 14. November 2018 entnehmen, dass neben den beiden Stellvertretern des Antragstellers unter anderem die Löschabschnittsführer der Abschnitte ... und ... sowie die stellvertretenden Löschabschnittsführer der Abschnitte ... und ... (und damit leitende Vertreter aller vier Löschabschnitte der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt) eine weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsteller aufgrund mangelnden Vertrauens als nicht mehr möglich ansehen (Bl. 98 d.A. 2 L 249/19). Das äußerst konfliktbeladene Verhältnis insbesondere zwischen dem Antragsteller und seinen beiden Stellvertretern zeigte sich, neben der Tatsache, dass der Konflikt nunmehr seit mehr als anderthalb Jahren andauert, auch in der Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen im Juli 2019, als der stellvertretende Wehrführer S. den Antragsteller (fach-)öffentlich der Lüge (Bl. 24 d.A.: „nur weitere Ausreden“; Bl. 26 d.A.: „Unwahrheit“) bezichtigte, während der Antragsteller eine „schlechte Kommunikation“ bemängelte (Bl. 25 d.A.). Dem entspricht es, dass der Antragsteller selbst im Oktober 2018 in einer E-Mail an den Antragsgegner (hier: die damalige Oberbürgermeisterin ...), nicht zuletzt mit Blick auf die stellvertretenden Wehrführer ausführte, es herrsche in der Freiwilligen Feuerwehr eine „sehr angespannte Stimmung“, die ihn befürchten lasse, es komme zu einem „großen Eklat [...], der zu einer dauerhaften Schädigung des Ehrenamts führen könnte“ (Bl. 92 und 94 d.A. 2 L 249/19; vgl. auch Bl. 151 d.A. 2 L 249/19: „bereits eskalierte Gruppendynamik“). Das Bestehen einer nachhaltigen Konfliktlage jedenfalls zwischen dem Antragsteller und der nachgeordneten Wehrführung wird auch dadurch belegt, dass (wohl) mehrere Gespräche stattgefunden haben, ohne dass es zu einer Lösung des Konfliktes oder zumindest zu einer stabilen Arbeitsgrundlage gekommen wäre (wobei die Einzelheiten nach Aktenlage nicht abschließend feststellbar sind). Hier ist auch zu sehen, dass der Antragsteller selbst im Oktober 2018 eine Mediation wegen einer Vorverurteilung seiner Person für nicht umsetzbar hielt (Bl. 96 d.A. 2 L 249/19). Das Ausmaß des Konfliktes in der (erweiterten) Wehrführung wiegt dabei nicht nur mit Blick darauf schwer, dass es gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 10 Abs. 1 Satz 1 BrandschOV an den Löschabschnitts- und Löschbezirksführern liegt, ihren jeweiligen Bereich (unter anderem) unter Aufsicht des Wehrführers zu leiten und so den Entscheidungen des Wehrführers zu praktischer Wirksamkeit zu verhelfen. Vielmehr steht nach Aktenlage auch zu befürchten, dass sich innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr zwei „Lager“ bilden, die sich in Rivalität gegenüberstehen. Dies zeigt sich etwa auch daran, dass die Schuldzuweisungen, die erhoben werden, nicht nur Grundsatzfragen (wie etwa die Beförderungspolitik des Antragstellers), sondern auch Aspekte der täglichen Arbeit betreffen (z.B. Übersendung der Protokolle über Sitzungen der Wehrführung, Bl. 98 d.A. 2 L 249/19). Vgl. hierzu etwa auch Saarbrücker Zeitung v. 16.10.2019, „Aufregendes Jahr im Löschabschnitt Ost“, wonach das Vertrauen zwischen Antragsteller und „einem Großteil der Wehr [...] erschüttert“ sei und „tiefe Gräben“ bestünden. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, eine Mehrzahl der Löschbezirke unterstütze ihn und eine nachhaltige Beeinträchtigung des Vertrauens der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in ihn sei nicht gegeben (vgl. Bl. 9, 112 d.A.). Denn das Vorbringen beschränkt sich auf pauschales Behaupten und setzt sich mit der Konfliktlage insbesondere zu der (erweiterten) Wehrführung im Einzelnen nicht auseinander. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr bestreitet. Zwar verweist er zutreffend darauf, dass es der Freiwilligen Feuerwehr während des Konfliktes um den Dienstposten des Amtsleiters für Brand- und Zivilschutz der A-Stadt und damit einhergehender Krankmeldungen im Bereich der Berufsfeuerwehr augenscheinlich gelang, eine erhöhte Einsatzbereitschaft zur Gewährleistung des Brandschutzes sicherzustellen. Indes sind angesichts der überaus großen Bedeutung des Funktionierens einer Feuerwehr für das gemeine Wohl keine zu hohen Anforderungen an die Annahme einer Gefährdung der Gewährleistung des Brandschutzes zu stellen. So auch OVG Koblenz, Beschl. v. 29.3.2019 – 7 A 115432/18, juris Rn. 5 Dass der hier zu Tage getretene Konflikt durchaus Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr zu haben droht, zeigt sich auch darin, dass es nach der Angabe des Antragstellers im Nachgang zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in der Sache 2 L 249/19 einen (im Einzelnen indes nicht näher beschriebenen) Aufruf zum Streik angesichts seines Obsiegens gab (vgl. Bl. 9 d.A.). bb) Der streitgegenständliche Bescheid unterliegt nach summarischer Würdigung auch nicht wegen eines Ermessensfehlers der Aufhebung. Zunächst kann entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht davon ausgegangen werden, der streitgegenständliche Bescheid leide unter einem Ermessensausfall. Denn der Antragsgegner hat das ihm durch § 11a Abs. 1 Satz 1 BrandschOV eröffnete Ermessen erkannt und die getroffene Entscheidung mit dem Maß der Zerrüttung (unter anderem) innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr sowie der grundlegenden Bedeutung eines funktionierenden Brandschutzes für die Allgemeinheit begründet. Die Belange des Antragsstellers werden zudem – wenn auch knapp – unter Verweis auf den ehrenamtlichen Charakter des Wehrführeramtes in die Entscheidung eingestellt (S. 1 des streitgegenständlichen Bescheides). Wenn der Antragsgegner sich angesichts der bestehenden Konfliktlage innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr dafür entschieden hat, den Antragsteller als Wehrführer abzuberufen, dürfte dies auch in der Sache die gesetzlichen Grenzen des Ermessens wahren. Aufgabe des Antragsgegners ist es gemäß § 3 Abs. 3 SBKG nämlich, eine leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszustatten und zu unterhalten, wozu auch ein funktionsgerechter Personalkörper gehört. Dafür dürfte die verfügte Abberufung ein geeignetes Mittel sein. Auch drängt sich ein milderes, indes gleich effektives Mittel nicht auf. Zwar ist im Eilverfahren nicht abschließend aufzuklären, wer die Verantwortung für die aufgetretene Konfliktlage im Einzelnen trägt. So ist etwa festzustellen, dass der Antragsgegner einzelne Pflichtverletzungen, die er dem Antragsteller noch in der Vergangenheit vorgehalten hat, im vorliegenden Verfahren nicht weiter verfolgt hat (etwa die Unterschlagung einer Handlampe, Bl. 110 d.A. 2 L 249/19) und einzelne Vorhalte nicht konkret nachprüfbar dargetan sein dürften (etwa geltend gemachte Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Wehrführerkasse). Sollte es zudem während des Konfliktes zu Pflichtverletzungen anderer Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr gekommen sein – dies dürfte etwa mit Blick auf den geschilderten Aufruf zum Streik der Fall sein – wird der Antragsgegner gehalten sein, dem nachzugehen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Es lässt sich nach Lage der Akten indes nicht feststellen, dass das zerrüttete Vertrauensverhältnis alleine oder maßgeblich auf einem Verhalten Dritter beruhen würde, gegen die vorrangig Ordnungsmaßnahmen zu verhängen wären; soweit der Antragsteller geltend macht, es handele sich um ein (unter anderem) durch seine Stellvertreter „gesteuertes“ Unterfangen gegen ihn, fehlt es dafür an belastbaren Anhaltspunkten. Im Übrigen erscheint wegen der Vielschichtigkeit sowie der Dauer des Konfliktes nicht ersichtlich, dass eine andere, weniger einschneidende Maßnahme als die hier verfügte, erfolgversprechend wäre. Insbesondere hielt der Antragsteller selbst (wie ausgeführt) im Oktober 2018 eine Mediation wegen einer Vorverurteilung seiner Person für nicht umsetzbar (Bl. 96 d.A. 2 L 249/19). Anhaltspunkte dafür, dass dies zum gegenwärtigen Zeitpunkt anders zu beurteilen wäre, sind nicht ersichtlich. Auch hat das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die verfügte Maßnahme den Antragsteller unangemessen belasten könnte. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Abberufung für die persönliche Stellung des Antragstellers innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr einiges Gewicht haben dürfte. Indes stehen dem überwiegend ideellen Interesse des Antragstellers an der Wehrführerstellung das Interesse der Allgemeinheit an einem funktionsfähigen Brandschutz (§ 1 Abs. 1, § 7 SBKG) entgegen. Durch weiteren Streit drohen erhebliche Beeinträchtigungen für das Gemeinwesen. Überdies steht der Antragsteller als Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr – im Unterschied etwa zu einem Berufsbeamten – nicht in sozialer oder persönlicher Abhängigkeit zum Antragsgegner. c) Bei dieser Sachlage besteht angesichts der grundlegenden Bedeutung eines funktionierenden Brandschutzes für das gemeine Wohl auch ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der streitgegenständlichen Verfügung. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Der Auffangstreitwert wurde für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert.