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Beschluss

7 UE 1085/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1986:1112.7UE1085.85.0A
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Leitsätze
1. Bei Anfechtung einer nachträglichen zeitlichen Beschränkung gier Aufenthaltserlaubnis genügt die Berufungsschrift auch dann den Anforderungen des § 124 Abs. 3 S. 1 VwGO, wenn sie keinen ausdrücklichen Antrag enthält, denn die Tatsache der Einlegung des Rechtsmittels läßt aus sich heraus das Ziel der Berufung erkennen. 2. Für eine Anfechtungsklage gegen die nachträgliche zeitliche Beschränkung einer Aufenthaltserlaubnis fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Aufenthaltserlaubnis infolge Gültigkeitsablaufs des Passes erloschen ist. 3. Auf Art. 6 Abs. 1 GG können sieh Eheleute auch dann noch berufen, wenn eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht; in einem solchen Fall darf der Vorschrift jedoch im Rahmen ausländerbehördlicher Ermessungserwägungen ein erheblich vermindertes Gewicht beigemessen werden. 4. Beschränken sich die einen geschiedenen Ausländer mit seinen minderjährigen Kindern deutscher Staatsangehörigkeit verknüpfenden familiären Bande lediglich auf einen Restbestand von Verkehrsrechten und Unterhaltspflichten, so dürfen diese bei der Ausübung des ausländerbehördlichen Ermessens regelmäßig geringer gewichtet werden als die für eine Beendigung des Aufenthalts sprechenden öffentlichen Belange. 5. Erledigt sich eine mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundene Abschiebungsandrohung durch Klaglosstellung, so entspricht es der Billigkeit i.S.d. § 161 Abs. Z VwGO, gleichwohl nicht den Träger der Ausländerbehörde, sondern allein den im übrigen unterliegenden Ausländer mit den Kasten zu belasten. Denn dem Träger der Ausländerbehörde wären selbst im Unterliegensfalle bzgl. der Abschiebungsandrohung keine Kosten aufzuerlegen, da eine mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundene Abschiebungsandrohung in kosten- (und streitwert)rechtlicher Hinsicht keine selbständige Bedeutung hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Anfechtung einer nachträglichen zeitlichen Beschränkung gier Aufenthaltserlaubnis genügt die Berufungsschrift auch dann den Anforderungen des § 124 Abs. 3 S. 1 VwGO, wenn sie keinen ausdrücklichen Antrag enthält, denn die Tatsache der Einlegung des Rechtsmittels läßt aus sich heraus das Ziel der Berufung erkennen. 2. Für eine Anfechtungsklage gegen die nachträgliche zeitliche Beschränkung einer Aufenthaltserlaubnis fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Aufenthaltserlaubnis infolge Gültigkeitsablaufs des Passes erloschen ist. 3. Auf Art. 6 Abs. 1 GG können sieh Eheleute auch dann noch berufen, wenn eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht; in einem solchen Fall darf der Vorschrift jedoch im Rahmen ausländerbehördlicher Ermessungserwägungen ein erheblich vermindertes Gewicht beigemessen werden. 4. Beschränken sich die einen geschiedenen Ausländer mit seinen minderjährigen Kindern deutscher Staatsangehörigkeit verknüpfenden familiären Bande lediglich auf einen Restbestand von Verkehrsrechten und Unterhaltspflichten, so dürfen diese bei der Ausübung des ausländerbehördlichen Ermessens regelmäßig geringer gewichtet werden als die für eine Beendigung des Aufenthalts sprechenden öffentlichen Belange. 5. Erledigt sich eine mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundene Abschiebungsandrohung durch Klaglosstellung, so entspricht es der Billigkeit i.S.d. § 161 Abs. Z VwGO, gleichwohl nicht den Träger der Ausländerbehörde, sondern allein den im übrigen unterliegenden Ausländer mit den Kasten zu belasten. Denn dem Träger der Ausländerbehörde wären selbst im Unterliegensfalle bzgl. der Abschiebungsandrohung keine Kosten aufzuerlegen, da eine mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundene Abschiebungsandrohung in kosten- (und streitwert)rechtlicher Hinsicht keine selbständige Bedeutung hat. I. Der am 04.03.1952 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste - nach früherem Besuchsaufenthalt - am 09.10.1979 mit einem damals bis 07.09.1980 gültigen Paß in die Bundesrepublik Deutschland ein. Unter dem 14.11.1979 beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; als Aufenthaltszweck gab er die beabsichtigte Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen U. F., geb. K., an. Der Kläger erhielt daraufhin zunächst eine befristete Bescheinigung über seine ausländerbehördliche Erfassung (mit der Auflage: "Erwerbstätigkeit nicht gestattet"), die mehrfach - zuletzt bis 21.06.1980 - verlängert wurde. Nachdem der Kläger und Frau F. .am 13.06.1980 geheiratet hatten, erteilte ihm die Beklagte am 20.06.1980 eine bis zum 09.10.1982 befristete Aufenthaltserlaubnis mit den Maßgaben: "Erlischt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Passes ..." und: "Selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet". Aus der Beziehung bzw. Ehe sind zwei am 14.11.1979 und am 13.11.1981 geborene Töchter hervorgegangen. Nachdem der Paß des Klägers bis zum 07.09.1984 verlängert worden war, erhielt er am 13.09.1982 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis mit dem zusätzlichen Vermerk: "Ehefrau ist Deutsche". Bereits seit dem 03.07.1980 war der Kläger im Besitz einer bis zum 24.06.1985 befristeten besonderen Arbeitserlaubnis. Er war jedenfalls bis Ende 1984 im Volkswagenwerk in Baunatal beschäftigt. Unter dem 29.05.1983 teilte die Ehefrau des Klägers der Ausländerbehörde der Beklagten mit, daß der Kläger aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei und daß sie "am 22.04.1983 die Scheidung eingereicht habe". Laut vom Kläger unterzeichnetem Ummeldeformular fand der Auszug am 01.06.1983 statt. Beide Töchter verblieben - abgesehen von Besuchen beim Kläger - ausschließlich in der Obhut ihrer Mutter. In der Folgezeit wandte - und wendet sich - diese mit einer Vielzahl von Schreiben an die Ausländerbehörde und bat darum, ausländerrechtliche Maßnahmen gegen den Kläger zu ergreifen, durch den sie und ihre Töchter sich belästigt und bedroht fühlten. Unter dem 20.05.1983 erhoben die Ehefrau und die beiden Töchter gegen den Kläger beim Amtsgericht - Familiengericht - Kassel Unterhaltsklage. Seither erbrachte der Kläger im gewissen Umfang Unterhaltsleistungen (so z.B. für Mai 1983 in Höhe von 850,-- DM und für Mai 1985 - nach Angaben des Klägers - in Höhe von 898,- DM). Am 13.12.1983 erklärte die Ehefrau des Klägers anläßlich einer persönlichen Vorsprache bei der Ausländerbehörde, sie wolle auf keinen Fall an der Ehe festhalten und nach Ablauf des Trennungsjahres "Scheidungsklage" erheben. Am 06.12.1985 wurde die Ehe auf Antrag der Ehefrau des Klägers geschieden; die elterliche Sorge über die beiden Töchter wurde - nachdem bis dahin eine vorläufige Sorgerechtsregelung nicht getroffen war - der geschiedenen Ehefrau des Klägers übertragen; das betreffende Urteil ist seit dem 21.02.1986 rechtskräftig. Schon unter dem 19.01.1984 hatte die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, daß eine nachträgliche zeitliche Beschränkung seiner Aufenthaltserlaubnis beabsichtigt sei. Der Kläger hielt dem entgegen, er wolle die bestehende Beziehung zu seinen Töchtern aufrechterhalten und er sei weitgehend in die deutschen Verhältnisse integriert. Mit Verfügung vom 13.06.1984 beschränkte die Beklagte die dem Kläger erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich bis zum 30.06.1984 und drohte ihm - unter Bestimmung einer Ausreisefrist bis zum 31.07.1984 - die Abschiebung an. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger, der lediglich aufgrund seiner Eheschließung eine Aufenthaltserlaubnis erhalten habe, strebe nunmehr einen Daueraufenthalt zu Erwerbszwecken an. Dieser solle nach pflichtgemäßem Ermessen beendet werden, denn die Bundesrepublik Deutschland sei kein Einwanderungsland. Art. 6 Abs. 1 GG stehe dem nicht entgegen, da eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestehe und ihre Wiederherstellung nicht zu erwarten sei. Auch Art. 6 Abs. 1 bis 3 GG werde nicht verletzt, da es eine familiäre Gemeinschaft zwischen dem Kläger und seinen Kindern nicht gebe und allein seine Ehefrau die Sorge für die Kinder wahrnehme. Schließlich gebiete der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht, die einwanderungspolitischen Ziele der Bundesrepublik Deutschland deshalb zurückzustellen, weil der Kläger hier seine wirtschaftliche Existenz verliere; denn es sei nicht dargetan, daß seine Wiedereingliederung in der Türkei mit wesentlichen Schwierigkeiten verbunden sein würde. Den hiergegen am 27.06.1984 erhobenen, unbegründet gebliebenen Widerspruch wies der Regierungspräsident in Kassel durch Widerspruchsbescheid vom 12.10.1984 unter Vertiefung der Gründe der angefochtenen Verfügung zurück. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, daß der Kläger Verkehrsrechte mit seinen Kindern durch gelegentliche besuchsweise Einreisen wahrnehmen könne. Am 01.11.1984 erhob der Kläger hiergegen Klage; am 17.04.1985 beantragte er Prozeßkostenhilfe für das Klageverfahren. Zur Begründung trug er u.a. vor: Auch nach der Trennung halte er regelmäßigen Besuchskontakt mit seinen Töchtern. Mit Beschluß vom 03.05.1985 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Senat durch Beschluß vorn 17.07.1986 - 7 TE 1044/85 - zurück. Bereits durch Urteil vom 23.05.1985 hatte das Verwaltungsgericht die Klage mit - im wesentlichen - folgenden Gründen abgewiesen: Die nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis finde ihre rechtliche Grundlage in § 7 Abs. 4 AuslG. Eine ermessensfehlerfreie Anwendung dieser Vorschrift sei u.a. möglich, wenn der Zweck, zu dem die Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei, vorzeitig entfalle. Dies sei beim Kläger gegeben, weil er die Aufenthaltserlaubnis allein zur Familienzusammenführung erhalten habe und weil dieser Zweck wegen des langen und auf unabsehbare Zeit angelegten Getrenntlebens nicht mehr erreichbar sei. In einem solchen Fall greife das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht ein. Auch mit Rücksicht auf die gemeinschaftlichen Kinder sei Art. 6 GG nicht verletzt, denn für sie habe die Ehefrau die alleinige elterliche Sorge übernommen; evtl. Unterhaltszahlungen des Klägers könnten auch aus dem Ausland erfolgen; wegen des weiteren Kontakts zu seinen Kindern müsse der Kläger sich auf die Möglichkeit von Besuchsreisen verweisen lassen. Der Kläger habe auch nicht darauf vertrauen dürfen, daß ihm der weitere Aufenthalt selbst dann erlaubt werde, wenn er sich von seiner Ehefrau getrennt habe. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei ebenfalls nicht verletzt. Der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet habe nämlich noch keine Dauer erreicht, die eine Rückkehr ins Heimatland als unzumutbar erscheinen ließe. Er habe die prägenden Jahre in der Türkei verbracht, einen Beruf erlernt und sei in einem Alter, in dem die Verweisung auf einen Neuanfang vertretbar sei. Mit am 14.06.1985 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Berufung eingelegt, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Nachdem die Beklagte die in der Verfügung vom 13.06.1984 enthaltene Abschiebungsandrohung unter dem 14.10.1986 aufgehoben hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Mit Verfügung vom 20.10.1986 hat die Beklagte die sofortige Vollziehung der nachträglichen zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis vom 13.06.1984 angeordnet und dem Kläger erneut seine Abschiebung für den Fall angedroht, daß er nicht bis zum 30.11.1986 ausreist. Im Beschwerdeverfahren betreffend die Prozeßkostenhilfe und damit sinngemäß auch im vorliegenden Verfahren macht der Kläger geltend: Er sei zumindest wöchentlich einmal über mehrere Stunden mit seinen Kindern zusammen und halte so den persönlichen Kontakt aufrecht; hieran sei auch seine Ehefrau interessiert. Müsse er in die Türkei zurück, so könnten aufgrund der zu erwartenden Einkommensverhältnisse weder Besuchsreisen finanziert noch Unterhaltszahlungen geleistet werden. Der Kontakt zu den Kindern wäre damit unmöglich; sie würden zudem der Sozialhilfe zur Last fallen. Abgesehen hiervon habe sich sein sozialer Status zwischenzeitlich weiter verfestigt. Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil sowie die Verfügung der Beklagten vom 13 .06.1984 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Kassel vom 12.10.1984 aufzuheben, soweit sie die nachträgliche zeitliche Beschränkung seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zum Gegenstand haben. Die Beklagte beantragt mit näherer Begründung, die Berufung zurückzuweisen. Der Berichterstatter hat dem Kläger mit Verfügung vom 21.05.1986 u.a. aufgegeben, bis spätestens 13.06.1986 darzulegen und glaubhaft zu machen, daß sein Paß über den 07.09.1984 hinaus gültig (gewesen) ist sowie daß und in welcher Höhe er in der Zeit von April 1983 bis Oktober 1984 Unterhalt geleistet hat. Diesen Anforderungen ist der Kläger trotz entsprechender Ankündigung und Fristverlängerung bis 10.07.1986 bis heute nur insoweit nachgekommen, als er eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vorgelegt hat, wonach für Januar 1984 2.000,-- DM und für Februar bis Oktober 1984 4.000.-- DM seines Lohnes gepfändet und an seine geschiedene Ehefrau als Unterhalt für diese und die beiden Töchter überwiesen worden sind. Die Beteiligten sind gem. Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG gehört worden. Der Kläger hat sich insoweit nicht geäußert; die Beklagte hat ausdrücklich ihr Einverständnis mit einer entsprechenden Entscheidung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Die von der Beklagten geführte Ausländerakte, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidenten in Kassel. sowie die Gerichtsakte 7 TE 1044/85 haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. Zur Vervollständigung des Sachverhalts wird auch auf ihren Inhalt Bezug genommen. II. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben - nämlich hinsichtlich der Abschiebungsandrohung vom 13.06.1984 ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen und auszusprechen, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 23.05.1985 wirkungslos ist (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). Die neue Abschiebungsandrohung vom 20.10.1986 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im übrigen - also hinsichtlich der nachträglichen zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis - ist die Berufung zulässig. Insbesondere genügt die Berufungsschrift den Anforderungen des § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zwar enthält sie keinen ausdrücklichen Antrag. Die Tatsache der Einlegung des Rechtsmittels läßt aber aus sich heraus das Ziel der Berufung des Klägers - nämlich Aufhebung der ihn belastenden ausländerrechtlichen Maßnahme erkennen. Dies genügt, da an einen hinreichend bestimmten Antrag i.S. des § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO keine strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Kopp, VwGO, 7. Aufl. 1986, § 124, Rdnr. 5 m.w.N., sowie BVerwG, U. v. 21.09.1979, E 58, 299, 300 f., Senat, U. v. 18.10.1985 - 7 UE 1094/84 -, u. Hess. VGH, U. v. 07.11.1975 - IV OE 77/ 74 -) . Die Berufung wird jedoch durch Beschluß zurückgewiesen, weil sie der Senat einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG Die zwischenzeitlich eingetretene teilweise Erledigung des Rechtsstreits steht dieser Verfahrensweise nicht entgegen, zumal auch die insoweit verfahrensabschließende Entscheidung regelmäßig in Beschlußform ergeht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Sie ist bereits unzulässig, denn der Kläger besaß schon im Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids am 16.10.1984 kein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Klageverfahrens. Dieses bestand nur, so lange die dem Kläger erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht durch Gültigkeitsablauf seines Passes gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG erloschen war, denn dadurch ist die Frage nach der Rechtmäßigkeit der nachträglichen Befristung dieser Aufenthaltserlaubnis - welche allein Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist - gegenstandslos geworden. Aus der Ausländerakte der Beklagten ergibt sich, daß der Paß des Klägers bei der Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis noch bis zum 07.09.1984 gültig war. Daß eine Verlängerung des Passes vor Gültigkeitsablauf vorgenommen wurde, hat der Kläger bis heute nicht einmal vorgetragen, geschweige denn belegt, obwohl ihm dies durch gerichtliche Verfügung vom 21.05.1986 unter Fristsetzung (zuletzt bis zum 10.07.1986) aufgegeben worden war und obwohl der Senat hierzu bereits in der Beschwerdeentscheidung betreffend Prozeßkostenhilfe vom 17.07.1986 - 7 TE 1044/85 - entsprechende Ausführungen gemacht hatte. Unter diesen Umständen geht der Senat aufgrund seiner gem. § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO gewonnenen Überzeugung davon aus, daß die Aufenthaltserlaubnis des Klägers bereits vor Klageerhebung erloschen war. Eine weitere Erforschung des betreffenden Sachverhalts von Amts wegen kommt nicht in Betracht, nachdem der hierzu herangezogene Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt hat (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. VwGO). Ungeachtet dessen war die Klage auch unbegründet, da die angefochtene Befristung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Ihre Rechtsgrundlage findet die nachträgliche zeitliche Beschränkung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis des Klägers - wie die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt haben - in § 7 Abs. 4 AuslG (vgl. dazu auch BVerwG, U. v. 23.03.1982, NJW 1982, 1956 ). Bezogen auf den rechtlich maßgebenden Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides - es handelt sich in der Hauptsache um eine Anfechtungsklage (vgl. Meyer, NVwZ 1983, 388, 397) - sind Rechts- oder Ermessensfehler nicht feststellbar; insoweit folgt der Senat der im wesentlichen zutreffenden Begründung des Verwaltungsgerichts (S. 5, 2. Abs. bis S. 8, 1. Abs.). Zur Vermeidung von Mißverständnissen sei allerdings hervorgehoben, daß Art. 6 Abs. 1 GG auch nach Trennung der Ehegatten grundsätzlich Schutzwirkung entfaltet, dieser Vorschrift jedoch im Rahmen der Ermessenserwägungen dann ein erheblich vermindertes Gewicht beigemessen werden darf (vgl. Senat, B. v. 09.05.1986 - 7 TH 2006/86 -, ferner BVerwG, B. v. 06.04.1981, InfAuslR 1982, 6, 7 ). In den hierdurch gezogenen Grenzen haben sich die Verwaltungsbehörden gehalten. Denn obgleich aus der Ausländerakte der Beklagten nicht klar hervorgeht, wann die damalige Ehefrau des Klägers Scheidungsantrag gestellt hat - am 20.05.1983 war dies entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts noch nicht der Fall; seinerzeit wurde lediglich u.a. Unterhaltsklage erhoben, so war doch nach ihrer persönlichen Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 13.12.1983 hinreichend wahrscheinlich, daß sie an der Ehe auf keinen Fall mehr festhalten wolle. Diese Prognose hat sich im übrigen durch die zwischenzeitlich erfolgte rechtskräftige Scheidung bestätigt. Das Vorbringen des Klägers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betreffend die Prozeßkostenhilfe (und damit sinngemäß auch für das vorliegende Verfahren) führt - auch soweit es das Verwaltungsgericht noch nicht gewürdigt hat - im Ergebnis nicht zu einer von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden Beurteilung. Denn sowohl die Beziehung zu den Kindern des Klägers als auch seine soziale Integration sind von den Verwaltungsbehörden im erforderlichen Umfang in die Ermessenserwägungen einbezogen worden. Dabei geht der Senat davon aus, daß der Kläger sich in der maßgebenden Zeit nach der Trennung von seiner Familie und vor der Zustellung des Widerspruchsbescheids am 16.10.1984 mit einer gewissen Regelmäßigkeit um seine beiden Töchter gekümmert und Unterhaltszahlungen erbracht hat. Dafür sprechen außer seinem eigenen: Vorbringen u.a. ein Schreiben seiner damaligen Ehefrau an die Ausländerbehörde vom 29.02.1984, zwei Schriftsätze des Bevollmächtigten seiner damaligen Ehefrau vom 20.05. und 06.09.1983 in der seinerzeit beim Familiengericht rechtshängigen Unterhaltssache, welche sich allesamt in der Ausländerakte der Beklagten befinden, sowie die Mitteilung des Arbeitgebers des Klägers vom 20.06.1986 über in der Zeit von Januar bis Oktober 1984 vom Lohn einbehaltene Beträge für die damalige Ehefrau und die gemeinsamen Kinder. Wie sich die Kontakte des Klägers zu den beiden Töchtern und die Unterhaltsleistungen nach der Zustellung des Widerspruchsbescheids entwickelt haben, ist für das hier fragliche Klageverfahren rechtlich ohne Belang. Bedeutsam ist dagegen, daß dem dauernd getrennt lebenden Kläger zwar bei der Zustellung des Widerspruchsbescheids die Personensorge über seine beiden Töchter deutscher Staatsangehörigkeit (vgl. § 4 Abs. 1 RuStAG) noch gemeinsam mit seiner damaligen Frau zustand (deren Übertragung auf die Letztgenannte erfolgte erst durch das Scheidungsurteil vom 06.12.1985), daß aber die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinen Kindern seit spätestens 01.06.1983 nicht mehr gegeben war, sich also die Kinder - abgesehen von Besuchen beim Kläger - ausschließlich in der Obhut der damaligen Ehefrau befanden (vgl. die entsprechende Auskunft des Amtsgerichts Kassel vom 20.06.1986) und jedenfalls für die Zeit vor Erlaß des Widerspruchsbescheids kein substantiierter Vortrag dazu vorliegt, wie oft der Kläger seine Töchter besucht hat. Er gibt in der Beschwerdeschrift vom 20.05.1986 lediglich an, daß er "zumindest wöchentlich einmal über mehrere Stunden mit den Kindern zusammen ist". Nähere Ausführungen dazu, wie sich der Besuchskontakt in den maßgeblichen vergangenen Zeiträumen gestaltet hat, macht der Kläger nicht. Hierzu hätte spätestens Veranlassung bestanden, nachdem der Senat bereits in der schon mehrfach erwähnten Beschwerdeentscheidung vom 17.07.1986 hieran angeknüpft hatte. Der Senat geht deshalb davon aus, daß sich die den Kläger mit seinen Töchtern verknüpfenden Bande jedenfalls in der Zeit bis zur Zustellung des Widerspruchsbescheids auf einen Restbestand von Verkehrsrechten und Unterhaltspflichten beschränkten. Dann aber durften diese bei der Ausübung des behördlicher) Ermessens - wie regelmäßig - geringer gewichtet werden als die für eine Beendigung des Aufenthalts des Klägers sprechenden öffentlichen Belange (vgl. BVerfG, B. v. 18.01.1984, NVwZ 1984, 301, 302, u. BVerwG, U. v. 11.06.1975, NJW 1975, 2155, 2156; zust. Huber, Ausländer- und Asylrecht, 1983, S. 24, Rdnr. 70). Ausnahmegesichtspunkte - etwa ein ungewöhnliches menschliches Schicksal des Klägers - sind nämlich nicht ersichtlich. Vielmehr spricht gegen ihn, daß Unterhalt rechtzeitig und in voller Höhe offenbar erst auf anwaltlichen Druck (zeitweise sogar nur mittels Pfändung und Überweisung des Arbeitslohns) geleistet wurde. Der Kläger durfte deshalb auch ermessensfehlerfrei auf die Möglichkeit von - wiederholten und sichtvermerkspflichtigen - Besuchsaufenthalten im Bundesgebiet verwiesen werden (vgl. BVerfG, a.a.O.). Selbst wenn es zutreffen sollte, daß er - wie er nach Zustellung des Widerspruchsbescheids vorgetragen hat - aus finanziellen Gründen von .,einem Besuchsrecht keinen Gebrauch machen kann, wäre die behördliche Ermessensentscheidung nicht fehlerhaft, weil dieser Vortrag seinerzeit nicht berücksichtigt werden konnte. Die Verwaltungsbehörden haben - entgegen der Auffassung des Klägers - auch die Verfestigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet ausreichend berücksichtigt. In diesem Zusammenhang kann nicht außer Betracht bleiben, daß der Kläger sich schon knapp drei Jahre nach seiner Heirat von seiner Ehefrau endgültig getrennt hat. Bereits von da an hatte der Kläger keinen Grund mehr, auf den Fortbestand seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zu vertrauen. Nach einer derart kurzen Zeit ist der Ausländer regelmäßig nicht in einer Weise im Bundesgebiet verwurzelt, die eine Rückkehr in seine Heimat als unverhältnismäßig und deswegen als nicht zumutbar erscheinen läßt. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Ausländer nach dem Scheitern seiner Ehe - im Hinblick auf seine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und/oder (wie hier) wegen der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsbehelfe gegen deren nachträgliche. Befristung - im Bundesgebiet verbleibt (vgl. BVerwG, B. v. 11.01.1983, InfAuslR 1983, 107, 109). Besondere Umstände, die Anlaß für eine abweichende Beurteilung bieten könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen. Er war seinerzeit 31 Jahre alt und erst ca. 3 1/2 Jahre im Bundesgebiet, davon weniger als drei Jahre mit der Berechtigung zu unselbständiger Erwerbstätigkeit. Danach war - ungeachtet der Frage, ob der Kläger einen dem hiesigen vergleichbaren Arbeitsplatz würde finden können - nicht ernsthaft zu befürchten, daß eine Wiedereingliederung in die Lebensverhältnisse seines Heimatlandes für ihn mit wesentlichen Schwierigkeiten verbunden wäre (vgl. BVerwG, a.a.O.). Nach alledem ist der nicht erledigte Teil der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Im übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 VwGO, wobei der Senat es für billig erachtet, die Beklagte - obgleich sie die Abschiebungsandrohung vom 13.06.1984 in richtiger Einschätzung der Rechtslage aufgehoben hat - nicht mit Kosten zu belasten, weil ihr selbst im Unterliegensfalle wegen § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO keine Kosten auferlegt worden wären. Der Senat geht nämlich in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß eine mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundene Abschiebungsandrohung weder in kosten- noch streitwertrechtlicher Hinsicht selbständige Bedeutung hat (ebenso BVerwG, U. v. 10.07.1984 - 1 C 11.82 - und Meyer, NVwZ 1986, 12, 21). Zur Klarstellung ist der unberührt gebliebene Teil der erstinstanzlichen Kostenentscheidung in dem Tenor mit einbezogen worden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses wegen der Kosten folgt aus §§ 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 i.V.m. 708 Nr. 11 und 711 S. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14, 25 Abs. 1 GKG.