Urteil
6 A 1584/15
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2017:0427.6A1584.15.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 2015 - 5 K 2248/14.F - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 2015 - 5 K 2248/14.F - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 2015 ist aufzuheben, da mit diesem Urteil unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2014 das Bundesamt zu Unrecht zu verpflichtet wurde, die Abnahmestelle A...straße ..., 86551 Aichach, und die Abnahmestelle B...straße ..., 86551 Aichach, für das Begrenzungsjahr 2013 als eine Abnahmestelle zu behandeln. Die Klägerin kann nicht mit Wirkungen für die folgenden Jahre verlangen, dass die Abnahmestellen A...straße ... und B...straße ... zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen der besonderen Ausgleichsregelung gemäß § 41 Abs. 1 EEG 2012 für das Jahr 2013 und die folgenden Begrenzungsjahre zusammenbetrachtet werden. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens ist nach dem einschlägigen materiellen Bundesrecht die Rechtslage, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist am 2. Juli 2012 (§ 43 Abs. 1 EEG) bestand (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52/09 -, NVwZ 2011, 1069 [107]). Daher findet das mit Wirkung zum 1. Januar 2012 in Kraft getretene EEG in der Fassung vom 28. Juli 2011 (BGBl. I 2011,1634) Anwendung. Gemäß § 41 Abs. 1 EEG 2012 erfolgt bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes die Begrenzung, soweit es nachweist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bezogene und selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle mindestens 1 Gigawattstunde - GWh - betragen hat, das Verhältnis der von dem Unternehmen zu tragenden Stromkosten zur Bruttowertschöpfung mindestens 14 Prozent betragen hat und die EEG-Umlage anteilig an das Unternehmen weitergereicht wurde. Nach dem Wortlaut des § 41 Abs. 1 Nr. 1 lit. a EEG 2012 ist der Anspruch auf die besondere Ausgleichsregelung auf eine Abnahmestelle eines Unternehmens bezogen. In § 41 Abs. 4 EEG 2012 wird eine Abnahmestelle als die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen eines Unternehmens definiert, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über eine oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden sind. Damit nimmt der Gesetzgeber in § 41 Abs. 4 EEG 2012 bei dem Begriff Abnahmestelle alle an einem Betriebsgrundstück vorhandenen Verbindungstellen in den Blick (Salje, EEG 2012, Kommentar, 6. Auflage, § 41 Rdnr. 16). In der Begründung zur Gesetzesnovelle (BT-Drs. 17/6071, S. 84 f.) wird dazu ausgeführt: In Absatz 4 wird die Definition "Abnahmestelle" konkretisiert. Eine Abnahmestelle für die Abgabe elektrischer Energie an Letztverbraucher umfasst die räumlich zusammen hängenden elektrischen Anlagen eines Letztverbrauchers auf einem Betriebsgelände, die über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Stromnetz verbunden sind und in der Dispositionsbefugnis des Antrag stellenden Unternehmens stehen. Dabei wird nicht auf die einzelne Kuppelstelle zwischen Netz und Betrieb abgestellt, sondern es hat vielmehr eine wertende Zusammenfassung aller auf einem Betriebsgelände vorhandenen Verbindungsstellen zu erfolgen. Hintergrund ist, dass sowohl den technischen Zwängen Rechnung zu tragen ist, etwa dem Bezug aus Netzen verschiedener Spannungsebenen, als auch Vorkehrungen zu treffen sind wie die Schaffung mehrerer Verbindungen, um in Revisionszeiten die Stromversorgung nicht zu gefährden. Jeder Entnahmepunkt wird eindeutig durch die Zählpunktbezeichnung bestimmt. Die technischen elektrischen Einrichtungen müssen sich darüber hinaus räumlich zusammenhängend auf einem abgegrenzten und in sich geschlossenen Betriebsgelände befinden. So liegen unterschiedliche Abnahmestellen bereits vor, wenn auf einem Betriebsgelände mehrere hinsichtlich der Stromversorgung unabhängige und räumlich voneinander getrennte Bereiche bestehen. Sofern ein Unternehmen über verschiedene Betriebsgelände verfügt, können deren Strombezüge nicht als an einer Abnahmestelle bezogen addiert werden. Der räumliche Zusammenhang auf einem abgegrenzten und in sich geschlossenen Betriebsgelände ist unter Umständen noch gewahrt, wenn das Betriebsgelände durch eine öffentliche Straße in zwei Teile getrennt wird, jedoch die vorhandenen Anlagen auf beiden Seiten der Straße einen sinnvollen Zusammenhang ergeben und die technischen elektrischen Anlagen physikalisch miteinander verbunden sind. Dabei ist insbesondere für den räumlichen Zusammenhang auf die Einheitlichkeit des Betriebszwecks abzustellen, an den hohe Anforderungen gestellt werden müssen. So ist ein einheitlicher Betriebszweck nicht mehr gegeben, wenn auf den durch eine öffentliche Straße getrennten Betriebsgeländen eine Produktion jeweils unterschiedlicher Produktionsstufen oder unterschiedlicher Produkte erfolgt. Eine Addition aller oder eines Teils der über das Bundesgebiet, eines Bundeslandes oder einer Stadt verstreuten Abnahmestellen eines Unternehmens ist nicht möglich. Der räumliche Zusammenhang ist in der Regel auch nicht mehr gegeben, wenn verschiedene Betriebsgelände durch Flächen oder Grundstücke getrennt werden, die nicht mehr lediglich öffentlichen Verkehrszwecken dienen, sondern eine andere Nutzung (zum Beispiel Wälder, Felder, Wohnbebauung, Hafenanlagen, Flugplatz, öffentliche Einrichtungen und andere Gewerbebetriebe) aufweisen. Insbesondere funktionelle und historische Gründe sind für die Entscheidung, ob eine Abnahmestelle im Sinne des Absatzes 4 vorliegt, unerheblich." Vom Wortlaut ausgehend verlangt die Norm, dass die Anspruchsvoraussetzungen an einer einzigen Abnahmestelle erfüllt werden. Die Möglichkeit, zwei Abnahmestellen nach einer räumlichen Verlagerung zusammen zu betrachten, ist unter der Geltung des EEG 2012 nicht vorgesehen. Die Klägerin kann daher weder verlangen, dass die beiden Abnahmestellen für die Anspruchsvoraussetzungen zusammenbetrachtet werden, noch dass der ursprüngliche Begrenzungsbescheid vom 18. Dezember 2012 auf die verlagerte Abnahmestelle übertragen wird. Der Ansicht der Klägerin, dass Sinn und Zweck des EEG 2012 eine erweiternde Auslegung durch Zusammenbetrachtung der beiden Abnahmestellen erfordern, ist nicht zu folgen. Eine derart erweiternde Auslegung der Vorschriften des EEG 2012 widerspricht vielmehr der gesetzlichen Systematik der besonderen Ausgleichsregelung der §§ 40 ff. EEG 2012. Nach der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts sind die gesetzlichen Vorgaben der besonderen Ausgleichsregelung restriktiv auszulegen (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2016 - 8 C 3/15 -, NVwZ 2016, 1010 [1012]); Hess. VGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 - 6 A 1002/08 -, ZUR 2010, 146 [148]; BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52/09 -, NVwZ 2011, 1069 - 1072). Jede Begrenzung der EEG-Umlage geht zu Lasten der übrigen Stromverbraucher. Mit dem Gebot, die Begrenzung auch an den "Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher" auszurichten, gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass es sich bei der besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen um eine Ausnahmebestimmung handelt, die eng auszulegen ist (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 8/14 -, NVwZ 2016, 248 [250]). Eine nicht im Gesetz vorgesehene Privilegierung kommt angesichts des Eingriffscharakters für die nichtbevorzugten Endverbraucher nicht in Betracht. Dem Gesetzgeber ist es vorbehalten, die Voraussetzungen der Förderung konkret zu regeln (Hess. VGH, Urteil vom 23. März 2017 - 6 A 414/15). Durch das formalisierte Antragsverfahren und die materielle Ausschlussfrist hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass allein das Vorliegen der materiellen Anspruchsvoraussetzungen nicht ausreicht, um in den Genuss der Privilegierung zu kommen. Es genügt nicht, die materiellen Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen, vielmehr müssen diese in dem vorgesehenen Verfahren fristgerecht geltend gemacht werden. Eine beliebige Ausweitung der Begrenzung der EEG-Umlage zu Lasten der übrigen Letztverbraucher ist nicht vorgesehen (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 8/14 -, NVwZ 2016, 248 - 251). Eine Privilegierung zulasten der übrigen Endverbraucher ist nur berechtigt, wenn die gesetzlich normierten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Nur dann ist gewährleistet, dass nicht privilegierte Unternehmen und sonstige Endverbraucher nicht übermäßig belastet werden. Zwar ist nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht eine Begrenzung an den Wortlaut alleine geboten. Die in Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG niedergelegte Bindung des Richters an das Gesetz bedeutet keine "Bindung an dessen Buchstaben mit dem Zwang zur wörtlichen Auslegung, sondern ein Gebundensein an Sinn und Zweck des Gesetzes" (BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 1973 - BvL 39/69 und 1 BvL 14/72 -, BVerfGE 35,263 [279]). Jedoch auch systematische und teleologische Gesichtspunkte erfordern es nicht, die beiden Abnahmestellen nach einer räumlichen Verlagerung gemeinsam zu betrachten. Gemäß § 40 Satz 2 EEG 2012 erfolgt die Begrenzung der EEG-Umlage, um die Stromkosten stromintensiver Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu senken, um so ihre internationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist. Damit zielt die Bestimmung darauf ab, energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die durch die EEG-Umlage für den Strom aus Erneuerbaren Energien als Teil des gesamten Strombezugs besonderen finanziellen Belastungen ausgesetzt sind, durch eine Begrenzung der Umlage zu entlasten und so ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Die Wettbewerbsfähigkeit der berechtigten Unternehmen ist jedoch nicht das ausschließliche Ziel, sondern nur soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen nicht privilegierter Verbraucher vertretbar ist (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52/09 -, a.a.O.). Die Berücksichtigung der Interessen der nicht privilegierten Verbraucher nimmt darauf Bezug, dass der Begrenzungsanspruch bei den anspruchsberechtigten Unternehmen zu einer finanzielle Mehrbelastung der Verbraucher führt. Diese Belastungen Dritter berücksichtigend sieht das Gesetz ein möglichst transparentes und geordnetes, an konkrete Daten anknüpfendes Verfahren vor, um sicherzustellen, dass tatsächlich nur Unternehmen mit sehr hohem Stromverbrauch und den sonstigen im formalisierten Verfahren nachgewiesenen Wirtschaftsdaten privilegiert werden (zum inhaltsgleichen § 40 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009: BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 8/14 -, a.a.O., unter Bezugnahme auf BT-Drs. 16/81498, S. 64). Sinn und Zweck des in § 41 EEG 2012 geregelten Nachweiserfordernisses ist es, eine verlässliche und unternehmensspezifische Tatsachengrundlage für die erst in Zukunft wirksam werdende Begrenzungsentscheidung zu liefern, um nicht gerechtfertigte Privilegierungen zu vermeiden, die mangels Ermächtigung zur Anpassung der Begrenzungsentscheidung an den tatsächlich niedrigeren Stromverbrauch im Begrenzungszeitraum nachträglich nicht mehr korrigiert werden könnten. Dabei dient das Nachweiserfordernis aber auch dem Schutz der nicht privilegierten Letztverbraucher, die die Entlastungskosten über den Strompreis zu finanzieren haben (Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, Kommentar, 4. Auflage, § 40 Rdnrn. 73 ff.). Weder Prognosedaten für das auf die Antragstellung folgende Jahr noch Daten eines mit dem antragstellenden Unternehmen vergleichbaren Unternehmens sind ausreichend. Die Anknüpfung an die Vorjahresdaten des antragstellenden Unternehmens und der formalisierte Nachweis dieser Daten dokumentieren den Willen des Gesetzgebers, die Begrenzungsentscheidung sowohl von den kumulativ vorliegenden Voraussetzungen als auch von der Art und Weise, diesen Nachweis zu erbringen, abhängig zu machen (Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - 15. Ausschuss vom 1. April 2004 -, BT-Drs 15/2864, S. 50 f. zu § 16 Abs. 2). In diesem Sinne nimmt die Privilegierung Bezug auf die unternehmensspezifischen Antragsvoraussetzungen an einer Abnahmestelle. Bezogen auf diese eine Abnahmestelle müssen die Antragsvoraussetzungen im formalisierten Verfahren nachgewiesen werden. Ausgehend vom System der besonderen Ausgleichsregelung der §§ 40 ff EEG 2012 muss ein Unternehmen die Daten des vorangegangenen Geschäftsjahr zu einer bestimmten Frist nachweisen, um die Begrenzung für das folgenden Jahr zu erhalten. Daher ist es ausgeschlossen, zukünftige Daten rückwirkend - unter Umgehung der Ausschlussfrist - zur Begründung der Anspruchsberechtigung zu nutzen. Eine von dieser Systematik abweichende Gesetzesanwendung bedürfte einer ausdrücklichen entsprechenden Reglung. Auch eine Analogie zu den in § 67 EEG 2014 für umgewandelte Unternehmen erfolgten Regelungen kann die Ansicht der Klägerin, dass beide Abnahmestellen zusammen zu betrachten sind, nicht rechtfertigen. Zum einen setzt jede Art der richterlichen Rechtsfortbildung - sowohl eine Analogie als auch eine teleologische Extension - eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 18/ 12-, NJW 2013, 2457, [2458]). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2004 - 6 C 30.03 -, BVerwGE 122, 130 [133]; BVerfG, Beschluss vom 9. März 1995 - 2 BvR 1437/93 u.a. -, NStZ 1995, 399 [400]). Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Eine Gesetzeslücke liegt vor, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 2 C 71.10 - und vom 18. Mai 2006 - 3 C 29.05 -, juris). Nur dann, wenn der entsprechende Regelungskomplex für einen bestimmten Bereich eine vollständige Regelung anstrebt, kann von einer Lücke ausgegangen werden. Dabei ist eine Regelung nur dann unvollständig, wenn sie keine Regelung für solche Fälle enthält, die nach der ihr zugrunde liegenden Regelungsabsicht einer Regelung bedürfen. Ob eine derartige Lücke vorliegt, ist vom Standpunkt des Gesetzes selbst sowie der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht zu beurteilen (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Auflage, S. 373). Der Senat ist im Urteil vom 23. März 2017 - 6 A 414/15 - nicht vom Vorliegen einer derartigen Regelungslücke in Bezug auf die Umwandlung und Umstrukturierung von Unternehmen unter Geltung des EEG 2012 ausgegangen. Die Entwicklungen und Veränderungen, denen das EEG und die Vorgängerregelungen ausgesetzt waren, verdeutlichen, dass mit den jeweiligen Regelungen keine endgültige Normierung des Rechts der Erneuerbaren Energien beabsichtigt war. Daraus folgt aber auch, dass die jeweilige Anspruchsberechtigung durch die jeweils gültige Fassung des EEG abschließend begrenzt wird. Es ist daher durchaus vom Gesetzgeber gewollt, dass die Anspruchsberechtigung unter den jeweiligen Fassungen andere Voraussetzungen haben können (so beispielsweise für neugegründete Unternehmen: BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52/09 -, a.a.O.). Ferner ist aber auch nicht zu erkennen, dass der beabsichtigte Zweck des EEG eine Regelung über die Umwandlung von Unternehmen zwingend erfordert hätte. Allein die Veränderungen, die das Recht der Erneuerbaren Energien bis heute erfahren hat, belegen das Bestreben des Gesetzgebers, das EEG unter Berücksichtigung der jeweiligen Entwicklungen und Einflüsse - insbesondere auch europarechtliche Vorgaben - den sich verändernden Verhältnissen anzupassen (ähnl.: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, Kommentar, 4. Auflage, Einführung, Rdnrn. 1 ff). Für die Berechtigung der besonderen Ausgleichsregelung kann es daher nur auf die Anspruchsvoraussetzungen in der jeweiligen Fassung ankommen. Bezweckt der Gesetzgeber mit einer Novellierung eine von diesen Grundsätzen abweichende Regelung, nutzt er die Möglichkeit von Übergangsbestimmungen - z.B.: § 66 Abs. 1 bis Abs. 22 EEG 2012 -. Der Begründung zur Novelle 2012 (BT-Drs. 17/6071, S. 84) ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Fälle der Umwandlung gesehen hat. Gleichwohl enthält das EEG 2012 keine Regelung für die Umwandlung oder der Umstrukturierung von Unternehmen. Erst im EEG 2014 wurden erstmals Vorschriften aufgenommen, die die Modalitäten der Antragsabwicklung im Falle einer Umwandlung oder einer Umstrukturierung regeln, wobei der Gesetzgeber bei dieser Novelle nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, durch Übergangsbestimmungen zu regeln, dass die Privilegierungen für Umwandlungen und Umstrukturierungen auch für zurückliegende Anträge Anwendung finden sollen - was unter dem Blickwinkel des Rückwirkungsverbots verfassungsrechtlich auch nicht unproblematisch wäre -. Dies rechtfertigt den Schluss, dass die fehlende Regelung für die Umwandlung und Umstrukturierungen keine der erweiternden Auslegung zugängliche Regelunglücke ist. Kommt eine analoge Anwendung der erstmals im EEG 2014 enthaltenen Regelungen über die Gewährung der Vergünstigung bei Umwandlung und Umstrukturierung von Unternehmen auf Streitigkeiten unter der Geltung des EEG 2012 nicht in Betracht, so scheidet eine analoge Anwendung auf die räumliche Verlagerung von Unternehmen unter der Geltung des EEG 2012 erst recht aus. Der Einwand, der Verlust des Begrenzungsanspruchs im Vergleich zu den privilegierten Unternehmen stelle einen gleichheitswidrigen Ausschluss von einer Begünstigung dar, erfordert ebenfalls keine erweiternde Auslegung der Begrenzungsvorschriften. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass eine Rechtsnachfolge - Umwandlung/Umstrukturierung bzw. räumliche Verlagerung - im Begrenzungsanspruch nicht geregelt ist. Es ist nicht willkürlich, dass der Gesetzgeber die Begrenzung der EEG-Umlage nur im Rahmen der gesetzlich normierten Anspruchsvoraussetzungen gewährt. Dabei ist die Regelung lediglich am Willkürverbot zu messen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 -, BVerfGE 116, 135 [160 f.]). Bei dem Begrenzungsanspruch handelt es sich - ähnlich wie bei der Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft bei Entnahme von Strom aus erneuerbaren Energien nach § 9 Abs. 3 bzw. § 10 Abs. 1 und 2 des Stromsteuergesetzes (StromStG) - um eine gesetzliche Subventionierung dieser Unternehmen (vgl. bezüglich der vorgenannten Vorschriften des Stromsteuergesetzes: BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99 u.a. -, BVerfGE 110, 274 [298 f.]). Bei der Entscheidung darüber, ob und aus welchen Gründen bestimmte Personen oder Unternehmen durch Subventionen gefördert werden sollen, steht dem Gesetzgeber ein grundsätzlich weiter Entscheidungsspielraum zu (dazu auch: Hess. VGH , Urteil vom 14. Oktober 2009 - 6 A 1002/08-, a.a.O.). Die Unterscheidung der privilegierten Unternehmen knüpft an den im formalisierten Verfahren erbrachten Nachweis des Vorliegens der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen. Den erforderlichen sachlichen Grund vermittelt das vom Gesetzgeber mit dem Begrenzungsanspruch verfolgte Ziel, die stromkostenintensiven Unternehmen im Hinblick auf ihre Wettbewerbsfähigkeit unter Berücksichtigung der Interessen der nicht privilegierten Endverbraucher zu entlasten. Es ist nicht willkürlich, dass der Gesetzgeber die anspruchsbegründenden Voraussetzungen abschließend normiert. Dass die materielle Berechtigung nicht die ausschlaggebende Voraussetzung für die Gewährung der besonderen Ausgleichsregelung ist, wird u.a. durch die normierte materielle Ausschlussfrist, die sämtliche Nachweise betrifft, deutlich. Sofern die Klägerin darin eine unsachliche Benachteiligung sieht, dass ihr die Verlagerung der Abnahmestelle bezüglich der Antragsvoraussetzungen zum Nachteil gereicht, verkennt sie, dass die Verlagerung der Abnahmestelle eine unternehmensspezifische Tatsache betrifft, die für den Begrenzungsanspruch innerhalb der Antragsfrist nachzuweisen ist. Die Veränderung der unternehmensspezifischen Tatsachengrundlage bietet jedoch einen sachlichen Grund der Differenzierung. Es obliegt alleine dem Gesetzgeber, die Modalitäten einer Rechtsnachfolge im Begrenzungsanspruch zu regeln. Schließlich wird der Klägerin durch die hier vertretene Rechtsauffassung auch kein ungerechtfertigter Wettbewerbsnachteil zugefügt. Die Entlastung stromintensiver Unternehmen geht mit einer faktischen Belastung der nicht privilegierten Stromverbraucher einher (Unternehmen wie Verbraucher), deren Interessen der Gesetzgeber ebenso wie unionsrechtliche Bewertungen zu berücksichtigen hat (vgl. Schlacke/Kröger, "Die Privilegierung stromintensiver Unternehmen im EEG", NVwZ 2013, 313). Führt die unternehmerische Entscheidung, ein Unternehmen räumlich zu verlagern, im Einzelfall zu einem Verlust der besonderen Ausgleichsreglung, stellt dies keine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen begünstigten Unternehmen dar, sondern ist der unternehmerischen Entscheidung geschuldet. Die Klägerin kann eine Übertragung des Begrenzungsbescheides durch Zusammenlegung der beiden Abnahmestellen nicht beanspruchen, um die Anspruchsvoraussetzung der besonderen Ausgleichsregelung gemäß § 41 Abs. 1 EEG 2012 zu erfüllen. Da somit eine gemeinsame Betrachtung der Abnahmestellen ausscheidet, war auf die Berufung hin das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Einer Entscheidung über den Feststellungsantrag bedarf es daher nicht. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 und § 711 Satz 1 ZPO i. V. m. § 167 VwGO. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung der besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen für das Jahr 2013 streitig. Auf den Antrag der Klägerin erging für das Jahr 2013 der Begrenzungsbescheid vom 18. Dezember 2012 für die Abnahmestelle A...straße ..., 86551 Aichach. Am 1. Juli 2013 wurde der gesamte Betrieb der Klägerin zu dem etwa zwei Kilometer entfernten Standort in Aichach, B...straße ..., verlegt. Den Antrag der Klägerin vom 20. Dezember 2013, den Begrenzungsbescheid auf den neuen Zählpunkt der veränderten Abnahmestelle zu übertragen, lehnte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle - im Folgenden: Bundesamt - mit Bescheid vom 6. Januar 2014 ab. Zur Begründung des dagegen erhobenen Widerspruchs vom 29. Januar 2014 bat die Klägerin, die beiden Abnahmestellen während der vom Umzug betroffenen Jahre 2013 bis 2015 zusammen zu betrachten. Der Betrieb sei lediglich zu dem zwei Kilometer entfernten Standort verlegt worden, ohne dass der Betrieb als solcher hinsichtlich technischer Ausstattung oder Stromverbrauch geändert worden sei. Das Bundesamt wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2014 zurück. Eine Übertragung sei nicht möglich. Da sich der Begrenzungsbescheid ausschließlich auf die beantragte Abnahmestelle beziehe, könnten die beiden Abnahmestellen nicht zusammen betrachtet werden. Die dagegen am 23. Juli 2014 vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhobene Klage hat die Klägerin im Wesentlichen damit begründet, dass ihr Betrieb sowohl im Jahr 2011 als auch in den Jahren 2012 und 2013 die materiellen Voraussetzungen für die Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 40 ff. EEG 2012 erfülle. Die Auffassung der Beklagten bedinge, dass sie die Begrenzung der EEG-Umlage für volle drei Jahre nicht beanspruchen könne. Dieses Ergebnis sei mit dem Zweck der gesetzlichen Regelung unvereinbar. Den Sachverhalt eines Umzugs bei unverändertem Betrieb regele das Gesetz nicht. Auch wenn in formaler Hinsicht auf eine konkrete Abnahmestelle abgestellt werde, ändere sich im Fall der Klägerin durch den Umzug weder etwas am Stromverbrauch und an den Stromkosten im Verhältnis zur Wertschöpfung noch an der Wettbewerbssituation des Unternehmens. Ein sachlicher Grund, dem Unternehmen die ihm dem Grunde nach zustehende Begünstigung vorzuenthalten, sei nicht gegeben. Der Gleichheitssatz verlange, der Klägerin durch Zusammenfassung beider Abnahmestellen die Begrenzung zu gewähren. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 6. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 24. Juni 2014 zu verpflichten, für das Begrenzungsjahr 2013 die beiden Abnahmestellen der Klägerin in der A...straße ..., Aichach, und am B...straße ..., Aichach, zusammen zu betrachten sowie die Klägerin entsprechend zu bescheiden und diese Bescheidung den folgenden Begrenzungszeiträumen insoweit zugrunde zu legen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, das Nachweiserfordernis des § 41 Abs. 1 Nr. 1 lit. a EEG 2012 beziehe sich auf eine Abnahmestelle, eine Zusammenlegung beider Abnahmestellen verstoße gegen den Wortlaut des Gesetzes. Der Begrenzungsbescheid habe insoweit dingliche Wirkung. Wegen der klaren gesetzlichen Vorgabe liege auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, Differenzierungsmerkmal sei die räumliche Veränderung bzw. der Wechsel der Abnahmestelle. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 8. Juli 2015 den Bescheid des Bundesamtes vom 6. Januar 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2014 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Abnahmestelle A...straße ..., 86551 Aichach, und die Abnahmestelle B...straße ..., 86551 Aichach, für das Begrenzungsjahr 2013 als eine Abnahmestelle zu behandeln. Der Klägerin stehe der Anspruch auf Bescheidung ihres Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2013 - wie tenoriert - zu, was sich auch auf die Folgejahre auswirke. Zwar sei nach dem eindeutigen Wortlaut des Normbefehls des § 41 Abs. 1 Nr. 1 lit. a EEG 2012 die Umlagebegrenzung nur auf eine einzige Abnahmestelle eines Unternehmens bezogen. Da das EEG 2012 keine ausdrückliche Regelung für den Fall vorsehe, dass ein Betrieb bei gleichbleibenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetzbetreibern verlegt werde, sei unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung diese Frage zu entscheiden. Der formalen Anknüpfung an eine einzige, durch den Begrenzungsbescheid konkret bezeichnete Abnahmestelle, sei nicht zu folgen. Aus dem Umstand, dass das System des EEG 2012 u.a. den Wechsel eines Energieversorgungsunternehmens während des Begünstigungszeitraums zulasse, sei zu folgern, dass eine völlige Versteinerung der Rechtsverhältnisse im Begrenzungsjahr nicht gewollt sei. Bei der Frage, ob eine tatsächliche Änderung durch bloße Betriebsverlagerung eintrete, sei entscheidend auf die materielle Wirkung der Umlagebegrenzung abzustellen. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers sei es, die Stromkosten der Unternehmen zu senken, um so ihre internationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. In diesem Sinne sei "eine Abnahmestelle" im Sinne von § 40 Abs. 1 EEG 2012 so zu verstehen, dass eine Addition des Stromverbrauchs verschiedener Betriebsgelände ausgeschlossen werde. Bei dieser Auslegung sei auf die Gleichbehandlung mit der Vergleichsgruppe eines Gesellschafterwechsels oder einer Umstrukturierung abzustellen. Auch in diesen Konstellationen könnten tiefgreifende Veränderungen der Produktion und ihrer Bedingungen auftreten, die gerade das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung beträfen. Auch sofern in dem Merkblatt des Bundesamtes für Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu den gesetzlichen Regelungen ausgeführt werde (Stand: 7. Mai 2013, S. 14), dass ausnahmsweise auf das davorliegende (vollständige) Geschäftsjahr bzw. Rumpfgeschäftsjahr abgestellt werden könne, lasse dies den Willen erkennen, dass ein zeitweiser Verlust der Umlagebegrenzung nicht eintreten solle. Diese Auslegung belege, dass nicht der grundsätzliche Ausnahmecharakter der besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen angestrebt werde, um zu einer Minimierung der allgemeinen Belastung zu führen. Durch die Privilegierung für Unternehmensneugründungen gemäß § 41 Abs. 2a EEG 2012 werde das Bestreben der Gesetzgebung deutlich, materiell bestehende Begünstigungen wirksam werden zu lassen. Daher könne bei dem Verständnis "eine Abnahmestelle" nicht die streng formale Betrachtung einer einmal getroffenen unabänderlichen Bestimmung den Ausschlag geben. Mögliche Veränderungen im Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung, die mit den fraglichen Maßnahmen einer internen oder externen Änderung der Produktionsverhältnisse verbunden sein könnten, seien nach dem gesetzlichen Verfahren für die folgenden Begrenzungszeiträume zu berücksichtigen. Das Urteil wurde der Beklagten am 20. Juli 2015 zugestellt. Am 31. Juli 2015 hat die Beklagte die im Urteil zugelassene Berufung eingelegt Zur Begründung der Berufung führt die Beklagte mit Schriftsatz vom 18. September 2015 aus, das erstinstanzliche Urteil sei schon wegen der fehlerhaften Tenorierung aufzuheben. Das Verwaltungsgericht habe der Klage zu Unrecht entsprochen. Dem in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2015 gestellten Antrag der Klägerin sei nur teilweise entsprochen worden, ohne die Klage im Übrigen abzuweisen. Das Verwaltungsgericht habe nur über den ersten Teil des Antrags entschieden, sich aber zu dem zweiten Teil des Antrags - die Klägerin entsprechend zu bescheiden und diese Bescheidung den folgenden Begrenzungszeiträumen insoweit zugrunde zu legen - im Tenor nicht verhalten. Zu der beantragten Bescheidung der Klägerin habe das Gericht die Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet. Darüber hinaus sei der Tenor auch zu unbestimmt. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2014 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Dem Anspruch auf Neubescheidung stehe die Bestandskraft des Begrenzungsbescheides vom 18. Dezember 2012 entgegen. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Neubescheidung dahingehend zu, die Abnahmestelle Industriestraße und die Abnahmestelle Juliusplatz als eine Abnahmestelle für das Begrenzungsjahr 2013 zu behandeln. Der Wortlaut der §§ 41 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 43 Abs. 3 EEG 2012 sei eindeutig. Auf der Tatbestandsseite habe das antragstellende Unternehmen nachzuweisen, dass der von einem Energieversorgungsunternehmen bezogene selbst verbrauchte Strom "an einer Abnahmestelle" mindestens 1 GWh betragen habe. Auf der Rechtsfolgenseite werde geregelt, dass die Begrenzung hinsichtlich des "an einer betreffenden Abnahmestelle" im Begrenzungszeitraum selbst verbrauchten Stroms erfolge. Nach § 40 Satz 1 EEG 2012 begrenze die Beklagte die EEG-Umlage "für eine Abnahmestelle". Zudem definiere § 41 Abs. 4 EEG 2012 den Begriff Abnahmestelle eindeutig dahingehend, dass hierunter die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen eines Unternehmens zu verstehen sei, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befänden und über eine oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden seien. In der amtlichen Begründung zum EEG 2012 stelle der Gesetzgeber klar, dass zum einen jeder Entnahmepunkt eindeutig durch die Zählpunktbezeichnung bestimmt werde und zum anderen, dass sofern ein Unternehmen über verschiedene Betriebsgelände verfüge, deren Strombezüge nicht als eine Abnahmestelle bezogen addiert werden könnten (BT-Drs. 17/6071, S. 84 f.). Die Problematik der räumlichen Verlagerung des Betriebsgeländes - mithin der Abnahmestelle - könne nur unter Beachtung der besonderen Systematik der §§ 40 ff. EEG 2012 gelöst werden. Nach § 41 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 EEG 2012 habe ein Antragsteller Nachweise zu Stromverbrauch, Stromkostenintensität und weiterer auf die EEG-Umlage bezogener Voraussetzungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr zu erbringen. Dabei sei der Antrag grundsätzlich jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres zu stellen. Die Entscheidung, die noch im Jahr der Antragstellung ergehe, werde zum 1. Januar des Folgejahres wirksam. Werde für das Jahr 2013 die Begrenzung der EEG-Umlage begehrt, sei der Antrag im Jahr 2012 zu stellen, für das grundsätzlich die Daten zu Stromverbrauch, Stromkostenintensität und EEG-Umlage aus dem Jahr 2011 maßgeblich seien. Diese Trias von Nachweisjahr (2011), Antragsjahr (2012) und Begrenzungsjahr (2013) sei in der Systematik des EEG 2012 verankert und stelle den gesetzlichen Regelfall dar. Damit regele § 41 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 in rechtsdogmatischer Hinsicht den hinsichtlich Stromverbrauch, Stromkostenintensität und Weiterreichung der EEG-Umlage entscheidungserheblichen Zeitpunkt und bestimme das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr als maßgeblichen Zeitpunkt. Für die Begrenzung maßgeblich seien gesicherte Daten aus dem - im Vergleich zum Begrenzungsjahr - vorletzten Geschäftsjahr. Änderungen im Hinblick auf den Stromverbrauch, die Stromkostenintensität und die Weiterreichung der EEG-Umlage, die nach Ablauf des letzten Geschäftsjahres einträten, seien für die Begrenzungsentscheidung grundsätzlich unbeachtlich. Die mit dieser gesetzlichen Systematik einhergehende Statik der Begrenzungsentscheidung sei vom Gesetzgeber gewollt und verfolge unterschiedliche Zwecke. Das formalisierte Verfahren solle eine wettbewerbsneutrale Behandlung aller Antragsteller im Verhältnis zueinander gewährleisten. Zum anderen diene das Erfordernis eines formalisierten Nachweises der Daten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres dazu, eine verlässliche, unternehmensspezifische Tatsachengrundlage für die erst in der Zukunft wirksam werdende Begrenzungsentscheidung zu schaffen. Dies solle sachlich nicht gerechtfertigte Privilegierungen vermeiden, die mangels Ermächtigung zur Anpassung der Begrenzungsentscheidung an einen tatsächlich niedrigeren Stromverbrauch im Begrenzungszeitraum nachträglich nicht mehr korrigiert werden könnten. Gleichzeitig diene das Nachweiserfordernis dem Schutz der nichtprivilegierten Letztverbraucher, die die Entlastungskosten über den Strompreis finanzieren müssten. Der Systematik der §§ 40 ff. EEG 2012 sei folglich immanent, dass nachträglich eintretende tatsächliche Änderungen etwa beim Stromverbrauch oder beim Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung - weder zu Lasten noch zu Gunsten der privilegierten Unternehmen - berücksichtigt werden könnten. Zu dieser unternehmensspezifischen Tatsachengrundlage gehöre auch die Abnahmestelle, an der im Nachweisjahr Strom verbraucht werde und für die die EEG-Umlage begrenzt werde. Tatsächliche Veränderungen an der Abnahmestelle im Begrenzungsjahr, beispielsweise der Rückgang der Produktion und des Stromverbrauchs, die Verkleinerung des Betriebsgeländes oder Änderungen an den elektrischen Einrichtungen, hätten keine Wirkung auf den Begrenzungsbescheid. Die Abnahmestelle Industriestraße habe als solche noch bis zum 30. Juni 2013 existiert. Verlagere die Klägerin im Laufe des Jahres 2013 ihren Betrieb, ändere dies zunächst nichts an der Tatsachengrundlage, auf der der Begrenzungsbescheid nach den §§ 40 ff. EEG 2012 erteilt worden sei. Die Systematik der §§ 40 ff. EEG 2012 schließe es aus, nachträglich für die neue Abnahmestelle Juliusplatz, die erst seit 1. Juli 2013 existiere, eine Begrenzungsentscheidung für das Jahr 2013 zu treffen. Diese Abnahmestelle befinde sich auf einem neuen, mehrere Kilometer entfernten Betriebsgelände mit eigenen elektrischen Einrichtungen und stelle gegenüber der alten Abnahmestelle Industriestraße schlicht ein "aliud" dar. Wie bei Abnahmestellen neu gegründeter Unternehmen müsse sich zunächst erweisen, ob an dieser Abnahmestelle tatsächlich stromintensiv produziert werde, d.h., ob die Anspruchsvoraussetzungen an dieser Abnahmestelle gegeben seien. Zum EEG 2004 habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass neu gegründeten stromintensiv produzierenden Unternehmen für das Jahr der Produktionsaufnahme kein Anspruch auf Begrenzung zustehe, da sie nicht auf ein "letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr" zurückblicken könnten. Auch die Klägerin müsse nach der Systematik und dem Willen des Gesetzgebers erst eine gewisse Zeit an der neuen Abnahmestelle stromintensiv produzieren, bevor sie in den Genuss der besonderen Ausgleichsregelung kommen könne. Erst dann bestehe eine verlässliche, unternehmensspezifische Tatsachengrundlage. Die Beklagte könne nicht auf der Grundlage von Prognosedaten oder etwa der Behauptung der Klägerin, ihr Betrieb habe sich durch den Umzug nicht wesentlich geändert, einen neuen Begrenzungsbescheid erteilen. Abweichungen von der gesetzlichen Systematik habe der Gesetzgeber in § 41 Abs. 2a EEG 2012 nur für neu gegründete Unternehmen geregelt. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, es entspreche weder dem Willen des Gesetzgebers noch dem Gesetzeszweck, eine räumliche Verlagerung eines stromintensiven Unternehmens zu einem temporären Verlust der Umlagebegrenzung führen zu lassen, sei unzutreffend, weil das Gericht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung unterstelle, die "räumliche Verlagerung" des Unternehmens der Klägerin habe zu keinerlei Veränderungen hinsichtlich des Stromverbrauchs oder der Stromkostenintensität geführt. Dass eine Werkshalle mit allen Produktionsmittel an einer Abnahmestelle abgebaut und an einer anderen wieder aufgebaut und die Produktion ohne Unterbrechung und ohne jegliche tatsächliche Veränderung am neuen Standort fortgeführt werde, dürfte sich als Fiktion erweisen. Im Übrigen bestreite die Beklagte den entsprechenden Vortrag der Klägerin. Die vom Verwaltungsgericht gebildeten Vergleichsgruppen des Objektwechsels, für deren unterschiedliche Behandlung sich kein sachlicher Grund finden lasse, seien keine vergleichbaren Sachverhalte. Die angeführten Sachverhalte nachträglicher Veränderungen hinsichtlich der Rechtssubjekte, die als Adressaten oder Dritte von den jeweiligen Begrenzungsbescheiden betroffen seien, bezögen sich auf die Probleme bei der Rechtsnachfolge. Daher entferne sich das Verwaltungsgericht bei seiner allein auf den allgemeinen Gesetzeszweck gegründeten Argumentation insgesamt zu weit vom Wortlaut und der Systematik der §§ 40 ff. EEG 2012 und verkenne den Zweck, den der Gesetzgeber mit dem formalisierten Antragsverfahren verfolge. Grenze jeglicher Auslegung sei der Wortlaut des Gesetzes. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 2015 - 5 K 2248/14.F - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und festzustellen, dass die beiden Abnahmestellen A...straße ... und B...straße ... auch für die Begrenzungsjahre 2014 und 2015 als eine Abnahmestelle zu betrachten sind. Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Hierbei führt sie im Wesentlichen an, dass der Betrieb der Klägerin in den betroffenen Jahren die materiellen Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 40 ff. EEG 2012 erfüllt habe. Zum Beweis dieser Tatsachen habe sie - die Klägerin - Zeugen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Wäre die Beklagte tatsächlich der Auffassung gewesen, der Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main sei hinsichtlich der Betriebsidentität unrichtig, so hätte sie eine Tatbestandsberichtigung beantragen müssen. Der Umzug des unveränderten Betriebs der Klägerin in eine zwei Kilometer entfernte andere Produktionshalle ändere weder etwas am Stromverbrauch noch an den Stromkosten im Verhältnis zur Wertschöpfung noch an der Wettbewerbssituation des Unternehmens. Daher bestehe kein sachlicher Grund, dem Unternehmen für ein Jahr, geschweige denn für drei Jahre, die ihm zustehende Begünstigung zu entziehen. Bei der Gesetzesauslegung sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung "einer Abnahmestelle" erkennbar habe verhindern wollen, dass der Stromverbrauch zweier gleichzeitig betriebener Abnahmestellen addiert werde, um die Voraussetzungen für die Begrenzung zu erfüllen. Dies sei jedoch bei der Klägerin gerade nicht der Fall. Der Klägerin gehe es darum, zwei zeitlich nacheinander betriebene Abnahmestellen zu berücksichtigen. Diese Vorgehensweise verstoße nicht gegen den Sinn des Gesetzes, sondern ermögliche gerade einen sinnvollen Gesetzesvollzug. Der Gesetzgeber habe Abweichungen von Standardverfahren vorgesehen - z.B. im Falle der Neugründungen, in denen üblicherweise vorzulegende Nachweise nicht erbracht werden könnten -. Auch die in § 67 EEG 2014 vorgesehene Erleichterung bei Umwandlungsfällen belege, dass der Gesetzgeber die bisherige Praxis des Bundesamtes bei Umwandlung akzeptiert und übernommen habe. Die auf Umwandlung bezogene Vorschrift könne gedanklich durch Umzug ersetzt werden, so dass trotz Umwandlung/Umzug das Unternehmen auf den vorangegangenen Zustand vor Umwandlung/Umzug zurückgreifen könne, soweit dies zur Erlangung der Begrenzung erforderlich sei. Voraussetzung der Umwandlung sei, dass die wirtschaftliche und organisatorische Einheit dieses Unternehmens nach der Umwandlung nahezu vollständig in dem antragstellenden Unternehmen erhalten geblieben sei. Für den Fall des Umzugs sei daher in entsprechender Anwendung als Voraussetzung zu fordern, dass die wirtschaftliche und organisatorische Einheit dieses Unternehmens nach dem Umzug am neuen Ort nahezu vollständig erhalten geblieben bzw. neu errichtet worden sei. Die wirtschaftlich-organisatorische Einheit sei bei der Klägerin auch nach der Verlagerung erhalten, so dass der Rückgriff auf die Abnahmestelle vor der Verlagerung zulässig sei. Der Stromverbrauch beider Abnahmestellen sei im Jahr 2013 für die besondere Ausgleichsregelung der §§ 40 ff. EEG 2012 zu addieren. Das seitens der Beklagten für ihre Auffassung angeführte Argument der dinglichen Wirkung des Bescheides könne nicht überzeugen. Der Bescheid setze einen bestimmten Stromverbrauch an einer Abnahmestelle voraus und beziehe sich auf ein Grundstück bzw. eine Anlage, wodurch ein gewisser dinglicher Bezug entstehe. Alle anderen Voraussetzungen für die Begrenzung seien jedoch nicht anlagen-, sondern unternehmensbezogen. Werde der betreffende Standort an ein anderes Unternehmen veräußert, sei unklar, ob auch das erwerbende Unternehmen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Begrenzung in dem Vorjahreszeitraum erfüllt habe. Die angeblich dingliche Wirkung erweise sich daher als Fehlvorstellung. Zu Unrecht beziehe sich die Beklagte für ihre Auffassung auf die Gesetzessystematik und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2011 - 8 C 52/09 -. Der streitgegenständliche Sachverhalt sei nicht mit Prognoseunsicherheiten oder unklaren Daten behaftet. Der Begrenzungsantrag werde jeweils für das nächste Jahr gestellt, wobei der Stromverbrauch des jeweiligen Vorjahres maßgeblich sei. Somit würden bereits abgeschlossene Zeiträume betrachtet, in denen der Stromverbrauch festgestellt werden könne, auch wenn dafür die Verbräuche mehrerer Standorte addiert werden müssten. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2011 sei es um ein neu gegründetes Unternehmen gegangen, das im ersten Jahr der Tätigkeit mangels Nachweis des Stromverbrauchs des Vorjahres keine Begrenzung habe erhalten können. Diese Regelung habe das Gericht für wirksam und verfassungsgemäß erachtet, da ein ausreichender Grund für die Ungleichbehandlung mit bereits länger bestehenden Unternehmen vorliege, da bei Neugründungen keine ausreichend verlässliche Aussage über den Stromverbrauch getroffen werden könne. Dieses Prognoserisiko müsse nicht hingenommen werden. Diese Aussage sei jedoch für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Es gehe gerade nicht um eine Prognoseunsicherheit und die Klägerin verlange keine Entscheidung auf ungesicherter Tatsachenbasis. Sowohl die erforderlichen Unternehmensdaten als auch die Verbrauchsdaten seien für alle Begrenzungsjahre vollständig. Die seitens der Beklagten bemängelte Tenorierung des Urteils sei nicht nachvollziehbar. Selbst wenn darüber zu streiten wäre, ob das Urteil so auszulegen sei, dass die Beklagte damit auch für die folgenden Begrenzungsjahre an die Auffassung des Gerichts für 2013 gebunden sei, käme es darauf nicht an, da das Verwaltungsgericht auch die Frage der Behandlung in den Folgejahren im Sinne der Klägerin entschieden habe. Es könne daher keine Rede davon sein, dass die Klage im Übrigen abgewiesen worden wäre. Die Rüge hinsichtlich der Unbestimmtheit des Tenors könne nicht nachvollzogen werden. Der Bescheid der Beklagten sei aufgehoben worden, so dass im Hinblick auf den Antrag der Klägerin ein neuer Bescheid zu erlassen sei. Dabei sei die Beklagte nach dem angefochtenen Urteil gehalten, die beiden Standorte als eine Abnahmestelle zu betrachten. Sollte der Senat zu dem Ergebnis kommen, dass die Klage begründet sei, so werde die ausdrückliche Feststellung beantragt, dass die Beklagte die Klägerin in diesem Sinne bescheiden müsse und dass die beiden Abnahmestellen auch für die Folgejahre (ab Begrenzungsjahr 2014) zusammen zu betrachten seien. Die Beklagte beantragt, die Feststellungsklage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (3 Bände) und den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Hefter).