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Urteil

5 K 3027/22.F

VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2024:0320.5K3027.22.F.00
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Leitsätze
Bei der EEG-Umlagebegrenzung ist auch im Fall einer Umstrukturierung des Unternehmens im Begrenzungsjahr die Rechtslage maßgeblich, die am 30. Juni des Antragsjahres gegolten hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der EEG-Umlagebegrenzung ist auch im Fall einer Umstrukturierung des Unternehmens im Begrenzungsjahr die Rechtslage maßgeblich, die am 30. Juni des Antragsjahres gegolten hat. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht kann nach § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den berichterstattenden Vorsitzenden entscheiden, da die Klägerin mit Schriftsatz vom 25. Juli 2023 (Bl. 117 d.A.) und die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. November 2022 (Bl. 25R d.A.) ihr Einverständnis hiermit erklärt haben. I. Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet, denn die Ablehnung der Übertragung des EEG-Umlage-Begrenzungsbescheids der A-GmbH & Co. KG vom 17. Dezember 2020 für das Begrenzungsjahr 2021 auf die Klägerin durch den angegriffenen Ablehnungsbescheid des Bundesamts vom 21. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts vom 10. Oktober 2022 ist rechtmäßig und vermag so die Klägerin nicht in ihren Rechten zu verletzen. Die Beklagte ist nicht zu einer Übertragung zu verpflichten. Auch im Fall einer Umstrukturierung im Begrenzungsjahr ist – von hier nicht einschlägigen Fällen der Neugründung abgesehen – die Rechtslage maßgeblich, die am 30. Juni des Antragsjahres gegolten hat. Der Gesetzgeber hat in den hier maßgeblichen Bestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung des Erneuerbare Energie-Gesetzes in der Fassung durch Art. 1 des Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Art. 265 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328; im folgenden „EEG 2017“), einen abschließenden Ausgleichsmechanismus geregelt. In ständiger Rechtsprechung geht das erkennende Gericht dabei davon aus, dass sich die Begrenzung nach der Rechtslage richtet, die am 30. Juni des dem Begrenzungsjahr vorangehenden Antragsjahres galt, sofern nicht ausnahmsweise andere Regelungen, namentlich die der Übergangs- und Härtefallbestimmungen des § 103 EEG 2017, ausdrücklich Anderes bestimmen (vgl. VG Frankfurt a. M. Urteil vom 3. März 2021 – 5 K 2673/19, BeckRS 2021, 7890 Rn. 15). Danach galt für den Begrenzungszeitraum 2021: § 67 Umwandlung von Unternehmen (1), (2) ... (3) 1Geht durch die Umwandlung eines begünstigten Unternehmens dessen wirtschaftliche und organisatorische Einheit nahezu vollständig auf ein anderes Unternehmen über, so überträgt auf Antrag des anderen Unternehmens das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Begrenzungsbescheid auf dieses. 2, 3 ... (4) ... Als „Umwandlung“ verstand der Gesetzgeber für diesen Begrenzungszeitraum: § 3 Begriffsbestimmungen 1. bis 44. ... 45. „Umwandlung“ jede Umwandlung von Unternehmen nach dem Umwandlungsgesetz oder jede Übertragung von Wirtschaftsgütern eines Unternehmens oder selbständigen Unternehmensteils im Weg der Singularsukzession, bei der jeweils die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens oder selbständigen Unternehmensteils nach der Übertragung nahezu vollständig erhalten bleibt, 46. bis 51. ... Die Anwachsung wurde hier nicht als eine Form der möglichen Umwandlung erwähnt und war so für das Begrenzungsjahr 2021 nicht erfasst (VG Frankfurt a. M. Urteil vom 16. Januar 2019 – 5 K 4780/17, BeckRS 2019, 1991 Rn. 18 = juris Rn. 17); die von der Form der Umwandlung unabhängige, bloß wirtschaftliche Identität genügte gerade nicht. Eine Änderung mit Wirkung für das Begrenzungsjahr 2022 trat erst aufgrund der Novellierung des § 3 Nr. 45 EEG 2017 durch Art. 1 Nr. 4 Buchstabe k des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) ein, durch den nach den Wörtern „Umwandlungsgesetz oder“ die Wörter „jede Anwachsung im Sinn des § 738 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie“ eingefügt wurden. Das Inkrafttreten dieser Änderung mit Wirkung vom 1. Januar 2021 betraf spätestens zum 30. Juni 2021 anzumeldende Begrenzungen und wirkte sich wegen des Stichtagsprinzips nicht auf für das Begrenzungsjahr 2021 bereits erlassene Bescheide oder noch laufende Begrenzungsverfahren aus. Denn das Stichtagsprinzip erfasst nicht nur die materielle Begrenzung der EEG-Umlage nach Maßgabe des § 64 EEG 2017 für Strom, der von stromkostenintensiven Unternehmen selbst verbraucht wird, um den Beitrag dieser Unternehmen zur EEG-Umlage in einem Maße zu halten, das mit ihrer internationalen Wettbewerbssituation vereinbar ist und um ihre Abwanderung in das Ausland zu verhindern, sondern alle, auf die Rechtsfolge einer Begrenzung der EEG-Umlage gerichteten Maßnahmen wie den Rückgriff auf die Daten des Unternehmens vor seiner Umwandlung nach Maßgabe des § 67 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 i.V.m. § 64 Abs. 4 Satz 1 bis 4 EEG 2017 oder, wie hier, die Übertragung eines Begrenzungsbescheid nach § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2017. Hätte der Gesetzgeber dagegen ein Abstellen auf den Zeitpunkt etwa der Umwandlung gewollt, hätte er diese Abweichung von Stichtagsprinzip normieren müssen. Das mit dem Antrag der A-GmbH & Co. KG eingeleitete Verwaltungsverfahren wurde vom Bundesamt durch den Begrenzungsbescheid vom 17. Dezember 2020 abgeschlossen; das durch Antrag auf Übertragung dieses Begrenzungsbescheids eingeleitete Verwaltungsverfahren folgt indes – anders als von der Klägerin angenommen – nicht dem zum Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung (18. Februar 2021), der Eintragung der Änderung in das Handelsregister (2. März 2021), des Stellens des Übertragungsantrags (16. Juli 2021), der letzten Behördenentscheidung über ihn (10. Oktober 2022) oder gar dem im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz geltenden Recht, sondern strikt dem, das zum Ablauf der materiellen Ausschlussfrist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 zum 30. Juni 2020 galt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7.14, NVwZ 2016, 246 = juris, Rn. 14, insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 152, 313; siehe auch Schoch/Schneider/Riese, 44. EL März 2023, VwGO § 113 Rn. 267 zur Maßgeblichkeit des materiellen Rechts). Das Gericht hält daran fest, dass die Notwendigkeit eines einheitlichen Beurteilungszeitpunktes gerade am Umwandlungsbegriff und damit auch dem Übertragungstatbestand deutlich wird (VG Frankfurt a. M., Urteil vom 24. November 2020 – 5 K 4255/18.F, EnWZ 2021, 93 Rn. 42 = juris Rn. 60). Hieran geübter Kritik (vgl. Faltinat: Maßgebliche Rechtslage für den Antrag auf Übertragung eines Begrenzungsbescheides, IR 2021, 111 ) vermag das Gericht im Hinblick auf die Mechanismen der Besonderen Ausgleichsregelung nicht zu folgen. Gerade die Entwicklungen und Veränderungen, denen das Erneuerbare-Energien-Gesetz ausgesetzt war, verdeutlichen, dass mit den jeweiligen Regelungen keine endgültige Normierung des Rechts der erneuerbaren Energien beabsichtigt war, sondern eine jeweils nur temporäre, sich an der Idee einer „lernenden Gesetzgebung“ orientierende. Daraus folgt aber auch, dass die jeweilige Anspruchsberechtigung durch die jeweils gültige Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes abschließend begrenzt wird. Es ist daher durchaus vom Gesetzgeber gewollt, dass die Anspruchsberechtigung unter den jeweiligen Fassungen andere Voraussetzungen haben können (vgl. zu neugegründeten Unternehmen BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 – 8 C 52.09, NVwZ 2011, 1069 = juris Rn. 24 ff.). Zielt der Gesetzgeber mit einer Novellierung auf eine von diesen Grundsätzen abweichende Regelung, nutzt er die Möglichkeit von Übergangsbestimmungen (HessVGH, Urteil vom 27. April 2017 – 6 A 1584/15, BeckRS 2017, 116041 = juris Rn. 48, mit Anm. Schmidt, IR 2017, 179). Die Klägerin hätte somit eine der in § 3 Nr. 45 EEG 2017 angebotenen Möglichkeiten der Umwandlung wählen müssen und sich nicht für eine Anwachsung entscheiden dürfen, hätte die Begrenzung der EEG-Umlage der A-GmbH & Co. KG für das Jahr 2021 auf sie übertragen werden können sollen. Der Ansicht, in Fällen der Anwachsung bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus einer Zweipersonengesellschaft könne die Annahme eines Übertragungserfordernisses systematisch und teleologisch nicht überzeugen, da in diesen Fällen die Identität des Unternehmens und materielle Kontinuität gewahrt bleibe und keine Vermögensübertragung auf einen Dritten stattfinde (BerlKommEnergieR/Küper, 4. Aufl. 2018, EEG § 67 Rn. 25), vermag das Gericht nicht zu folgen. Im Fall der Klägerin geht es um den Wechsel von einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft. Selbst wenn im Fall einer GmbH & Co. KG der unbeschränkt haftende Komplementär typischerweise die nur beschränkt haftende GmbH sein dürfte, hätte der Gesetzgeber, wenn er eine allein wirtschaftliche Identität hätte durchgreifen lassen wollen, dies normieren müssen. Das hat er – gleich, ob er die Frage der Anwachsung bei den Novellierungen zum EEG 2014 und EEG 2017 mit dem Normieren zuvor gängiger Verwaltungspraxis überhaupt gesehen hatte – jedenfalls nicht getan. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für den begehrten Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO besteht kein Rechtsschutzinteresse, da nach der Kostengrundentscheidung eine Erstattungspflicht der Beklagten nicht gegeben ist; auf den Wechsel der Bevollmächtigten zwischen dem Vor- und dem Gerichtsverfahren kommt es dabei nicht an, da es sich um einen Anspruch der Klägerin, nicht deren Bevollmächtigter, gehandelt hätte (vgl. Schoch/Schneider/Olbertz, 44. EL März 2023, VwGO § 162 Rn. 65). III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 9, § 711 ZPO. IV. Die Berufung ist nicht, wie von der Klägerin angeregt, zuzulassen, da es sich aus der Sicht des erkennenden Gerichts bei der hier entschiedenen Rechtsfrage um eine Rechtsfrage handelt, die aufgrund der zwischenzeitlich durch Art. 2 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) erfolgten Änderungen gegenwärtig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu haben vermag und eine Divergenz von ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht vorliegt. Durch das Gesetz vom 20. Juli 2022 ist die Besondere Ausgleichsregelung in das neue Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) überführt worden (BT-Drucks. 20/1630 S. 142, Bezeichnung damals als Energie-Umlagen-Gesetz). Die abnahmestellenbezogene Neufassung des § 41 EnUG ist zwar dem § 67 EEG 2017 vergleichbar, doch rechtfertigt dies allein noch nicht die Annahme einer grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit und damit die Zulassung bereits durch das Verwaltungsgericht. Beschluss Der Streitwert wird auf … Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. Danach ist dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Die Beteiligten streiten in der Besonderen Ausgleichsregelung zur EEG-Umlage um die Übertragung eines Begrenzungsbescheids für das Begrenzungsjahr 2021. Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der X-AG, Y-Stadt, einem …unternehmen mit einem starken Fokus auf der …. Sie ist aus der A-GmbH & Co. KG hervorgegangen, die auf ihren Antrag vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden „Bundesamt“) durch Bescheid vom 17. Dezember 2020 (Bl. 173 – 176 der Behördenakten – BA) für das Jahr 2021 hinsichtlich der EEG-Umlage begrenzt worden war. Einzige Komplementärin der A-GmbH & Co. KG war die A-Verwaltungs GmbH, die auf die Klägerin umfirmiert wurde, einzige Kommanditistin eine Schwestergesellschaft, die B-GmbH. Durch vertragliche Vereinbarung vom 18. Februar 2021 (Bl. 54 – 56 d.A.) schied die Kommanditistin mit Ablauf des 28. Februar 2021 aus (Handelsregister B … des Amtsgerichts Y-Stadt als Bl. 208 – 210 = 215 – 218 BA = Bl. 60 – 62 d.A., HRA … Bl. 63 d.A.), womit ihr Anteil am Gesellschaftsvermögen der Klägerin zuwuchs. Eingetragen wurde die Änderung am 2. März 2021. Mit Schreiben vom 24. Februar 2021 (Bl. 211 = 214 BA) informierte die A-GmbH & Co. KG ihre Geschäftspartner davon, dass diese Personengesellschaft mit Wirkung zum 1. März 2021 in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werde, wodurch sich indes weder die verantwortlich handelnden Personen noch bestehende Prozesse veränderten. Durch E-Mail-Nachricht vom 30. März 2021 (Bl. 212 = 213 BA) wandte sich die Klägerin an das Bundesamt und fragte an, was es für sie auf den Begrenzungsbescheid zu beachten gebe und ob dieser umgeschrieben werden könne. Das Bundesamt antwortete der Klägerin daraufhin mit E-Mail-Nachricht vom 5. Mai 2021 (Bl. 218 BA), dass maßgeblich die Rechtsgrundlage im Zeitpunkt der Antragstellung sei, für sie also das EEG 2017, nach dem es sich bei der Anwachsung nicht um eine Umwandlung handele, weshalb der Begrenzungsbescheid vom 17. Dezember 2020 nur für die A-GmbH & Co. KG angewendet werden könne, nicht für die Klägerin nutzbar sei und auch nicht auf sie umgeschrieben werden könne; mit dem EEG 2021 für das Begrenzungsjahr 2022 habe sich die Rechtslage dagegen geändert und stelle die Anwachsung eine Umwandlung dar, wobei auf die Daten des Unternehmens vor der Umwandlung zurückgegriffen werden könne, sofern die wirtschaftliche und organisatorische Einheit nahezu vollständig erhalten geblieben sei. Mit E-Mail-Nachricht (Bl. 220 BA) und beigefügtem Schreiben vom 16. Juni 2021 (Bl. 223 – 226 BA) regte die Klägerin ein Überdenken der Sichtweise der E-Mail-Nachricht vom 5. Mai 2021 an und trug zur Begründung vor, im Zeitpunkt der Umwandlung habe kein Antragsverfahren vorgelegen, vielmehr habe der Antrag auf Übertragung ein neues, auf die Übertragung gerichtetes Verwaltungsverfahren hinsichtlich eines bestandskräftigen Verwaltungsakts ausgelöst, bei dem das im Zeitpunkt der Sachentscheidung geltende Recht anzuwenden sei; anzuwenden sei mithin nicht mehr das EEG 2017, vielmehr sei dann, wenn der Gesetzgeber keine Anordnung getroffen habe, dass außer Kraft getretenes Recht fortgelte, das geltende Recht anzuwenden, also die Definition der Umwandlung, wie sie nunmehr in § 3 Nr. 45 EEG 2021 stehe. Das Bundesamt reagierte hierauf mit einer E-Mail-Nachricht vom 24. Juni 2021 (Bl. 272 f. BA), in der der Klägerin mitgeteilt wurde, auch nach einer erneuten Prüfung und in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie an seiner Sichtweise festzuhalten. Die Klägerin zeigte mit Schreiben vom 28. Juni 2021 (Bl. 233 – 235 BA nebst Anlagen) dem Bundesamt die durch die Anwachsung erfolgte Veränderung des Sachanlagevermögens sowie der Mitarbeiterzahl zum einen bei der A-GmbH & Co. KG und zum anderen bei der Klägerin auf, um jeglichen Klärungsbedarf schnellstmöglich auszuräumen. Durch E-Mail-Nachricht vom 5. Juli 2021 teilte das Bundesamt der Klägerin mit, die Prüfung der Umstrukturierung der Klägerin sei abgeschlossen. Bei ihr liege eine Umwandlung gemäß § 3 Nr. 45 EEG 2021 vor. Da die A-GmbH & Co. KG zu 100 Prozent auf die Klägerin übergegangen sei, handele es sich um eine identitätswahrende Umwandlung, so dass die Klägerin bei der Antragstellung im Jahr 2021 gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 EEG 2021 auf die Daten der A-GmbH & Co. KG zurückgreife könne. Mit Schreiben vom 16. Juli 2021 (Bl. 242 – 244 BA mit Anlagen) stellt die Klägerin ausdrücklich den Antrag auf Übertragung des Begrenzungsbescheids des Bundesamts vom 17. Dezember 2020 und begründete dies damit, dass nach der zum 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Novelle im Fall der Anwachsung ebenfalls eine Umwandlung vorliege, für die § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG die Übertragung eines Begrenzungsbescheids vorsehe. Die entgegenstehende Ansicht vermöge die Klägerin nicht zu teilen. Durch Ablehnungsbescheid vom 21. Juli 2021 (Bl. 252 – 254 BA = Bl. 6 – 8 d.A.) lehnte das Bundesamt eine Übertragung des Begrenzungsbescheids vom 17. Dezember 2020 auf die Klägerin ab und führte zur Begründung im Wesentlichen an, nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei für die Prüfung von Ansprüchen im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung grundsätzlich die Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist, also hier dem 30. Juni 2020, bestanden habe. Dies gelte auch für Anträge auf Übertragung nach § 67 Abs. 3 EEG, die sich auf Bescheide für das Begrenzungsjahr 2021 bezögen und auf der Grundlage des EEG 2017 zu entscheiden seien. Mit per Telefax übermitteltem Schreiben vom 9. August 2021 (Bl. 255 = 258 BA) erhob die Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid vom 21. Juli 2021 Widerspruch, den sie mit Schreiben von Z vom 8. September 2021 (Bl. 261 – 266 = 269 – 274 BA) begründen und mit weiterem Schreiben vom 19. November 2021 (Bl. 278 – 281 = 282 – 285 = 289 – 292 BA) unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Gerichts vom 3. März 2021 – 5 K 2673/19.F – ergänzen ließ. Das Bundesamt wies durch Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2022 (Bl. 295 – 302 BA = Bl. 9 – 16 d.A.) den Widerspruch zurück. Bekanntgegeben wurde der Widerspruchsbescheid der Klägerin im Wege der Zustellung an ihre damaligen Bevollmächtigten mit am 11. Oktober 2022 zur Post gegebenem Einschreiben (Bl. 303 BA). Am 7. November 2022 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, die sie mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2022 begründet hat. Hierzu führt sie im Einzelnen aus, warum zur Beurteilung des Sachverhalts auf die Rechtslage abzustellen sei, die zum Zeitpunkt der Umwandlung gegolten habe. Etwas Anderes könne aus den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen, den spezielleren Vorschriften des EEG und auch aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht geschlossen werden. Entgegen den Ausführungen der Beklagten stehe auch die Ansicht der Rechtsprechung dieser Auffassung nicht entgegen. Die Klägerin beantragt, den Ablehnungsbescheid vom 21. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Antrag der Klägerin auf Übertragung des Begrenzungsbescheids der A-GmbH & Co. KG für die Abnahmestelle „A-GmbH & Co. KG, … in Y-Stadt“ vom 16. Juli 2021 (BAFA-Vorgangsnummer …) auf die Klägerin antragsgemäß stattzugeben; die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verteidigt die Beklagte die Bescheidung des Bundesamts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der übermittelten Behördenakten (Bl. 1 – 313), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.