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Urteil

5 K 2097/18.F

VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2021:0511.5K2097.18.F.00
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Leitsätze
Für die >>Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter<< im Sinne von § 5 Nr. 32 EEG 2014 nach einer Insolvenz ist entscheidend, dass dem antragstellenden Unternehmen die Wirtschaftsgüter der Schuldnerin dergestalt zur Verfügung stehen, wie die der Schuldnerin zur Verfügung standen (Bestätigung und Fortführung Urteil vom 18. Oktober 2018 - 5 K 2992/16.F -).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die >>Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter ) erkannt: Für die Berechtigung der Besonderen Ausgleichsregelung kann es daher nur auf die Anspruchsvoraussetzungen in der jeweiligen Fassung ankommen. Bezweckt der Gesetzgeber mit einer Novellierung eine von diesen Grundsätzen abweichende Regelung, nutzt er die Möglichkeit von Übergangsbestimmungen (HessVGH, Urteil vom 27. April 2017 – 6 A 1584/15, juris Rn. 48). Vorliegend ist der Begründung zur Novelle 2014 (BTDrucks. 18/1891) zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Fälle der Umwandlung gesehen hat. Gleichwohl enthält das EEG 2014 keine Regelung für die Umwandlung von Unternehmen durch Singularsukzession, bei welcher nicht sämtliche Wirtschaftsgüter übertragen werden. Erst mit Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) ist mit § 3 Nr. 45 eine neue Legaldefinition der Umwandlung erfolgt, im Rahmen derer die frühere Definition (§ 5 Nr. 32 EEG 2014) wesentlich geändert wurde (BTDrucks. 18/8860, S. 187). Danach ist „Umwandlung“ jede Umwandlung von Unternehmen nach dem Umwandlungsgesetz oder jede Übertragung von Wirtschaftsgütern eines Unternehmens oder selbständigen Unternehmensteils im Weg der Singularsukzession, bei der jeweils die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens oder selbständigen Unternehmensteils nach der Übertragung nahezu vollständig erhalten bleibt. Neu ist der Wegfall des Tatbestandsmerkmals der Übertragung „sämtlicher“ Wirtschaftsgüter und die Hervorhebung, dass die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens in Bezug auf beide Alternativen nahezu vollständig erhalten bleiben muss. Ausweislich der Begründung hat der Gesetzgeber erkannt, dass oftmals nicht sämtliche Wirtschaftsgüter eines Unternehmens übergehen. Dies solle aber nicht die Möglichkeit zur Umwandlung und Übertragung einer Begrenzung hindern. Daher sei der Begriff der Umwandlung weiter zu fassen. Maßgeblich ist bei Übertragung im Wege der Singularsukzession, dass die Substanz des ursprünglich begünstigten Unternehmens im Wesentlichen unverändert fortbesteht. Dabei ist unschädlich, wenn einzelne Wirtschaftsgüter von der Übertragung nicht erfasst sind, soweit die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens im Übrigen nahezu vollständig erhalten bleibt (BTDrucks 18/8860, S. 187). Damit hat der Gesetzgeber erst im EEG 2017 die Legaldefinition der Umwandlung angepasst, wobei er bei dieser Novelle nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, durch Übergangsbestimmungen zu regeln, dass die Neuregelung der Umwandlung von Unternehmen durch Singularsukzession, bei welchen nicht sämtliche Wirtschaftsgüter übertragen werden, auch für zurückliegende Anträge Anwendung finden soll. Der Begriff „Wirtschaftsgut“ in § 5 Nr. 32 Alt. 2 EEG 2014 ist anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung auszulegen. Erfasst sind alle Sachen, Rechte, Forderungen und Rechtsverhältnisse, die entweder auf Geld gerichtet sind oder einen geldwerten Inhalt haben (a.a.O., NZI 2019, 476 = BeckRS 2018, 37428 Rn. 46 = juris Rn. 44). Vorliegend scheitert die Annahme einer Umwandlung bereits an der erforderlichen Übertragung „sämtlicher Wirtschaftsgüter“ der A-GmbH auf die Klägerin. Eine dem äußeren Anschein nach unveränderte Fortführung an der Abnahmestelle genügt hierfür nicht. Ebenso wenig genügt eine Zuordnung anhand der formalen Frage einer Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Wege eines Share Deals einerseits oder der Gesamtheit der einzelnen Wirtschaftsgüter eines Unternehmens (oder Betriebsteils) im Wege des Asset Deals andererseits (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2013 – XII ZR 38/12 –, NJW 2013, 1083 = juris Rn. 16). Entscheidend ist vielmehr, dass dem antragstellenden Unternehmen die Wirtschaftsgüter der Schuldnerin dergestalt zur Verfügung stehen, wie sie der Schuldnerin zur Verfügung standen. Eine irgendwie geartete, etwa obligatorisch begründete Nutzbarkeit genügt dabei nicht, wenn sie nicht mehr – wie vor der Insolvenz – aus Eigentum folgte. Danach scheitert die Annahme eines Übergangs sämtlicher Wirtschaftsgüter daran, dass das von der Klägerin genutzte Betriebsgrundstück unverändert im Eigentum der A-GmbH steht. Darauf, ob, wie die Beklagte weiter einwendet, auch nicht sämtliche Forderungen übertragen worden seien, kommt es danach nicht mehr an. Der Umstand, dass die Klägerin mit ihrer wirtschaftlichen Betätigung aus der Insolvenz der A-GmbH hervorgegangen ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. In seinem Urteil vom 18. Februar 2021 – 5 K 5025/18.F – (juris Rn. 44 = BeckRS 2021, 2726 Rn. 45) hat das Gericht zu Singularsukzessionen im Zusammenhang mit Insolvenzen erkannt: Der Gesetzesbegründung (BTDrucks. 18/1891 S. 200) lässt sich zwar entnehmen, dass der Gesetzgeber die Übertragung von Vermögensgegenständen aus einer Insolvenz als einen häufigen Praxisfall der Singularsukzessionen im Rahmen von Unternehmenskäufen angesehen hat. Andererseits lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber unterschiedslos jegliche Art der Insolvenzsanierung durch Singularsukzessionen – die in der Praxis äußerst vielgestaltig sein können – als „Umwandlungen“ im Sinne von § 5 Nr. 32 EEG 2014 verstanden wissen wollte. In der Gesetzesbegründung findet sich allerdings auch kein anderes Abgrenzungskriterium, das an die Stelle desjenigen Kriteriums treten könnte, das im Wortlaut der Umwandlungsdefinition in § 5 Nr. 32 EEG 2014 verankert ist – nämlich die Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter. Hat der Gesetzgeber nach Befassung mit der Thematik der Insolvenzsanierungen in der Rechtsnorm den Kreis derjenigen Übertragungstatbestände, die er mit dem Begriff der Umwandlung erfassen möchte, durch ein entsprechendes – enges – Abgrenzungskriterium konkretisiert, steht es dem Gericht nicht zu, diese gesetzgeberische Wertung durch eigenmächtige Änderung des Abgrenzungskriteriums zu unterlaufen. Danach scheidet die Annahme einer Umwandlung der Klägerin aus der A-GmbH aus und kommt es nicht mehr darauf an, ob die von § 67 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 darüber hinaus verlangte „wirtschaftliche und organisatorische Einheit“ der A-GmbH „nahezu vollständig“ in der Klägerin erhalten geblieben oder die Klägerin nach § 67 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 64 Abs. 4 Satz 1 bis 4 EEG 2014 wie ein neugegründetes Unternehmen zu behandeln ist. 2. Ist die Klägerin nicht aus einer Umwandlung hervorgegangen, so stellt sich aufgrund § 64 Abs. 4 Satz 5 Halbsatz 2 EEG 2014 (4) 1 bis 4 ... 5Neu gegründete Unternehmen sind nur solche, die unter Schaffung von im Wesentlichen neuem Betriebsvermögen ihre Tätigkeit erstmals aufnehmen; sie dürfen nicht durch Umwandlung entstanden sein. 6, 7 ... die Frage, ob es sich bei ihr nicht um eine Neugründung handelt. Sie kann zwar aufgrund des gegenwärtigen Kenntnisstands nicht sicher beantwortet werden (a.), doch hat die Klägerin für das Jahr 2016 jedenfalls nicht mit den nach dieser Vorschrift erforderlichen Angaben innerhalb der materiellen Ausschlussfrist die Begrenzung der EEG-Umlage beantragt (b.) und ist Nachsicht dafür nicht zu gewähren (c.). a. Auch wenn im Bereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der hier streitentscheidenden Fassung für die Frage nach einer Neugründung eine rein formale Betrachtung beteiligter Firmen und Rechtssubjekte nicht genügt, sondern es wegen der definitorischen Erweiterung in § 64 Abs. 4 Satz 6 EEG 2014 (4) 1 bis 5 ... 6Neu geschaffenes Betriebsvermögen liegt vor, wenn über das Grund- und Stammkapital hinaus weitere Vermögensgegenstände des Anlage- oder Umlaufvermögens erworben, gepachtet oder geleast wurden. 7 ... gegenüber der mit § 64 Abs. 4 Satz 5 EEG 2014 identischen Vorläuferregelung in § 41 Abs. 2a Satz 3 EEG in der Fassung durch Art. 1 Nr. 21 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) darauf ankommt, dass bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit im Wesentlichen neues Betriebsvermögen geschaffen worden sei, könnte in der Person der Klägerin eine solche Neugründung zu sehen sein. In seinem Urteil vom 21. April 2021 – 5 K 243/19.F – (juris Rn. 16 f. = BeckRS 2021, 10703 Rn. 17 ff.) hat das Gericht zur Frage der Annahme einer Neugründung folgendes erkannt: Ein Erfordernis, dass insbesondere die Sachanlagen „fabrikneu“ hergestellt sein müssten, ist nicht normiert. Das Gericht hat hierzu in seinem Urteil vom 19. September 2018 – 5 K 8076/17.F –, BeckRS 2018, 25350 Rn. 9 = juris Rn. 13, bereits ausgeführt: Soweit zwischen den Beteiligten für die Frage nach einer „Neugründung“ die erworbene Glasschmelzwanne „Wanne I“ einschließlich Zuführungssystems eine Rolle spielt, sieht das Gericht nicht, dass „neu geschaffenes Betriebsvermögen“ im Sinne von § 64 Abs. 4 Satz 6 EEG 2014 dahin zu verstehen sei, dass die Produktionsanlagen ausschließlich neu errichtet und betrieben sein müssten (vgl. Küper/Denk, in: Säcker, EEG 2014, 3. Aufl. - 2015, § 64 Rn. 187). Vielmehr muss die erstmalige Aufnahme der Unternehmens- oder Betriebstätigkeit unter Abstützung auch auf die neuen Ressourcen erfolgen (Salje, EEG 2014, 7. Aufl. - 2015, § 64 Rn. 75 a.E.). Hieran hält das Gericht fest. Die normative Vorgabe in § 64 Abs. 4 Satz 6 EEG 2014 orientiert sich mit ihrer Anknüpfung an dem „Grund- und Stammkapital“ (als gezeichnetem Kapital Teil des Eigenkapitals) auf der Passivseite, über das hinaus auf der Aktivseite „weitere Vermögensgegenstände des Anlage- oder Umlaufvermögens erworben, gepachtet oder geleast“ worden sein müssten, erkennbar an Begrifflichkeiten aus dem Bilanzrecht (vgl. § 266 HGB) und spricht nicht vom steuerrechtlichen Gegenstück des Wirtschaftsguts. Bestätigung findet diese Sichtweise im Stichtagsprinzip des § 64 Abs. 7 EEG 2014, (7) Für die Zuordnung eines Unternehmens zu den Branchen nach Anlage 4 ist der Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs maßgeblich. bei dem es um ein bilanzielles Grundprinzip geht (vgl. Graf von Kanitz, Bilanzkunde für Juristen, 3. Aufl. – 2014, Rn. 363). Von dieser bilanzrechtlich geprägten Sicht ausgehend kommt es indes für die Frage, was „neu“ sei, nicht darauf an, ob noch etwa planmäßige Abschreibungen vorzunehmen wären, sondern ist darauf abzustellen, was für die Klägerin „neu“ ist. Das sind die in der Eröffnungsbilanz nach § 242 Abs. 1 HGB enthaltenen Positionen, mit denen die – neugegründete – Klägerin erstmalig ihre Unternehmenstätigkeit unter Abstützung auch auf die – für sie, nicht die C-Bank – neuen Ressourcen aufnahm. Den Verben „erworben, gepachtet oder geleast“ ist nicht als konditionelle Voraussetzung das Adjektiv „neu“ vorangestellt, was die Sichtweise der Beklagten stützen könnte. Mit dem darüber hinaus erfolgenden Erwerb von betriebsnotwendigen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen mit einem Wert von rund 2,3 Millionen Euro wurde neues – da nicht mehr der C-Bank zugehöriges – Umlaufvermögen geschaffen. Soweit in der Kommentarliteratur angeführt wird, dass der Gesetzgeber die Kontinuität des umgewandelten Unternehmens höher als den Status des neu entstandenen Unternehmens bewerte (Salje, EEG 2014, 7. Aufl. - 2015, § 64 Rn. 75; im Anschluss hieran Küper/Denk, in: Säcker, EEG 2014, 3. Aufl. - 2015, § 64 Rn. 187), bezieht sich diese Kommentierung ausdrücklich nur auf Unternehmen, die aus einer Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes hervorgegangen sind. Bereits aus diesem Grund folgt aus dieser Literaturstelle für das vorliegende Verfahren, in dem keine Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes vorliegt, nichts anderes. Aufgrund des Wortlauts der Norm, der Systematik und der Materialien (vgl. BTDrs. 18/1891 S. 213) hält das Gericht diese Kommentarstelle nicht für gegen seine Sichtweise durchgreifend. Die Klägerin müsste weiter nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 30. September 2015 im Sinne von § 64 Abs. 4 EEG 2014 neugegründet worden sein. Ob dem so ist, vermag das Gericht – auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Behördenakten, die die zur Ruhe gebrachten Verwaltungsstreitverfahren 5 K 2590/18.F und 5 K 2591/18.F betreffen – nicht sicher festzustellen. Die Klägerin firmierte zunächst als B-Vermögens-verwaltungs-Gesellschaft mbH (HRB …, Amtsgericht Z-Stadt), trat am 23. April 2015 ihren ungeteilten Geschäftsanteil an die Firma C-AG ab und änderte ausweislich der Urkunde des Notars N, UR …/2015 (Bl. 105 ff. BA = Bl. 7 ff. der BA 112-HFk-…/2018 = Bl. 6 ff. der BA 112-HFk-…/2018), ihren Namen in den der Klägerin um. Ob diese zunächst ohne Geschäftstätigkeit bestehende Vorratsgesellschaft nach dem Stichtag des 30. Juni 2014 gegründet wurde, ist nicht ersichtlich; der Auszug aus dem Handelsregister (Bl. 103 f. BA) lässt das nicht erkennen. Für die gerichtliche Entscheidung kommt es hierauf indes ebenso wenig an wie auf die Beantwortung der Frage, ob nicht dessen ungeachtet das Geschehen am 23. April 2015 in jedem Fall als Neugründung anzusehen wäre, wofür im Lichte von § 64 Abs. 4 Satz 6 EEG 2014 einiges sprechen könnte. b. Jedenfalls scheitert eine Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2016 zu bewilligen, daran, dass die Klägerin nicht innerhalb der materiellen Ausschlussfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 EEG 2014 § 66 Antragstellung und Entscheidungswirkung (1) 1Der Antrag nach § 63 in Verbindung mit § 64 einschließlich der Bescheinigungen nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 ist jeweils zum 30. Juni eines Jahres (materielle Ausschlussfrist) für das folgende Kalenderjahr zu stellen. 2 ... 3Einem Antrag nach den Sätzen 1 und 2 müssen die übrigen in den §§ 64 oder 65 genannten Unterlagen beigefügt werden. (2) ... (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Anträge von neu gegründeten Unternehmen nach § 64 Absatz 4... bis zum 30. September eines Jahres für das folgende Kalenderjahr gestellt werden. (4), (5) ... die nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c, Nr. 2 EEG 2014 unabweislich erforderlichen Unterlagen § 64 Stromkostenintensive Unternehmen (1), (2) ... (3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und die Bruttowertschöpfung, die nach Absatz 2 Nummer 3 für die Begrenzungsentscheidung zugrunde gelegt werden muss (Begrenzungsgrundlage), sind wie folgt nachzuweisen: 1. für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und die Begrenzungsgrundlage nach Absatz 2 durch a), b) ... c) die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft auf Grundlage der geprüften Jahresabschlüsse nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre; die Bescheinigung muss die folgenden Angaben enthalten: aa) Angaben zum Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit des Unternehmens, bb) Angaben zu den Strommengen des Unternehmens, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert oder selbst erzeugt und selbst verbraucht wurden, einschließlich der Angabe, in welcher Höhe ohne Begrenzung für diese Strommengen die EEG-Umlage zu zahlen gewesen wäre, und cc) sämtliche Bestandteile der Bruttowertschöpfung; auf die Bescheinigung sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden; in der Bescheinigung ist darzulegen, dass die in ihr enthaltenen Daten mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben und Abweichungen sind; bei der Prüfung der Bruttowertschöpfung ist eine Wesentlichkeitsschwelle von 5 Prozent ausreichend, d) ..., 2. für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3 durch ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, einen gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Registrierungsstelle über die Eintragung in das EMAS-Register oder einen gültigen Nachweis des Betriebs eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz; § 4 Absatz 1 bis 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. an das Bundesamt übermittelt hatte. Als Neugründung hätte es der Bildung eines eigenen Rumpfgeschäftsjahres bedurft, um nach den Vorgaben in § 64 Abs. 4 Satz 1 bis 4 EEG 2014 begrenzt zu werden. Dergestalt ist die Klägerin aber nicht vorgegangen; die eingereichten Unterlagen beziehen sich ausschließlich auf Daten der A-GmbH. c. Nachsicht ist der Klägerin nicht zu gewähren, denn die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor. Die Beklagte darf sich auf die Fristversäumnis hinsichtlich der Vorlage einer Bescheinigung im Sinne des § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2014 für ein Rumpfgeschäftsjahr ohne Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, ist hinsichtlich der materiellen Ausschlussfrist für den Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage bereits geklärt, dass ausnahmsweise Nachsicht gewährt wird, wenn die Fristversäumnis auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann, und wenn außerdem durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde; ferner kommt Nachsichtgewährung bei einer Fristversäumnis aufgrund „höherer Gewalt“ in Betracht (BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2013 – 8 C 24.12 –, BeckRS 2014, 48852 = juris Rn. 28 f., und vom 10. November 2016 – 8 C 11.15 – NVwZ 2017, 876 = juris Rn. 22, und Beschluss vom 6. Juni 2017 – 8 B 69.16 –, BeckRS 2017, 117444 = juris Rn. 6). Soweit diese Rechtsprechung zu Vorgängerfassungen ergangen ist, hält das Gericht die materielle Ausschlussfrist ebenso bei der hier streitentscheidenden Gesetzesfassung für verfassungskonform (vgl. Urteil vom 15. Juni 2020 – 5 K 3836/18.F – EnWZ 2020, 378 Rn. 28 ff. = juris Rn. 44 ff. mit Anm. Abdelghany/Babat IR 2020, 253). Die danach für eine Nachsichtgewährung erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Bundesamt erkannte zwar ausweislich des Vermerks vom 17. November 2015 – wenn auch unter der Grundannahme des Falls einer Umwandlung –, dass es wohl der Bildung eines Rumpfgeschäftsjahrs bedurft hätte, doch war zu diesem Zeitpunkt die nach Maßgabe des § 66 Abs. 3 EEG 2014 bis zum Mittwoch, dem 30. September 2015, verlängerte Antragsfrist bereits verstrichen. Es ist auch nicht festzustellen, dass die von der Klägerin gewählte Vorgehensweise auf eine Veranlassung seitens der Beklagten zurückgehe und es besteht unabhängig davon aus § 25 Abs. 1 VwVfG keine Verpflichtung des Bundesamts zu einer generellen Vorprüfung von Antragsunterlagen, die vor Ablauf der Antragsfrist eingegangen sind (BVerwG vom 10. November 2016 Rn. 24). Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt bereits vor Fristablauf schon bei kursorischer Durchsicht der Antragsunterlagen festgestellt hätte, dass der Antrag wegen des fehlenden Rumpfgeschäftsjahrs fehlerhaft sei und es gleichwohl unterlassen habe, die Klägerin auf dieses Defizit und die Beseitigung des Fehlers hinzuweisen, bestehen nicht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für den begehrten Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO besteht kein Rechtsschutzinteresse, da nach der Kostengrundentscheidung eine Erstattungspflicht der Beklagten nicht gegeben ist. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 9, § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 98153,58 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Das Gericht folgt insoweit der Berechnung der Klägerin auf S. 11 ihres Schriftsatzes vom 14. Juni 2018 (Bl. 32 d.A.). Die Beteiligten streiten um eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2016. Die Klägerin ist im Bereich der Herstellung und Veredelung von Sicherheitsgläsern tätig und gehört nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 („WZ 2008“), zur Klasse 23.12 „Veredlung und Bearbeitung von Flachglas“ (Bl. 101 der beigezogenen Behördenakten – BA). Sie führt den Geschäftsbetrieb der am 31. Januar 2015 in Insolvenz gegangenen A-GmbH aufgrund eines Asset Deals vom 23. April 2015 (Bl. 118 bis 141 BA = Bl. 34 bis 57 d.A.) fort. Am 30. Juni 2015 beantragte die Klägerin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden „Bundesamt“) eine Begrenzung der EEG-Umlage (Bl. 162 f. BA) und griff dabei auf die Daten der A-GmbH aus den Geschäftsjahren 2013 und 2014 zurück (vgl. Bericht Bl. 145 bis 161 BA). Das Bundesamt hatte Bedenken, ob wegen der Insolvenzeröffnung nicht in 2015 ein Rumpfgeschäftsjahr hätte gebildet und dieses zusammen mit dem Geschäftsjahr 2014 zur Grundlage der Antragstellung gemacht werden müssen (Vermerk vom 17. November 2015 Bl. 202 BA). Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 (Bl. 206 bis 208 BA = Bl. 85 bis 87 d.A.) wandte sich das Bundesamt an die Klägerin und teilte mit, dass sie die Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage an der beantragten Abnahmestelle nicht erfülle; es liege eine Umwandlung vor, bei der jedoch Voraussetzung sei, dass die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens, auf dessen Daten zurückgegriffen werde, sich in dem übernehmenden, nun den Antrag stellenden Unternehmen wiederfinde; andernfalls bestünde die Möglichkeit, wie eine Neugründung behandelt zu werden, wobei ein gewillkürtes Rumpfgeschäftsjahr zu bilden sei, das zu dem Zeitpunkt beginne, zu dem die durch die Umwandlung erfolgte Änderung in das Handelsregister einzutragen sei, es sei denn, es sei vertraglich eine Rückwirkung der Eintragung vereinbart worden; hier fehle es sowohl an einer wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit als auch dem Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers für das Rumpfgeschäftsjahr, der nicht innerhalb der Ausschlussfrist vorgelegt worden sei. Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 9. März 2016 (Bl. 209 bis 214 = 215 bis 220 BA = Bl. 88 bis 93 d.A.), § 67 Abs. 1 Satz 1 EGG 2014 sei auf sie anwendbar; gerade Insolvenzen bedingten fast zwangsläufig, dass antragstellende Unternehmen und Vorgängerunternehmen nicht völlig identisch seien; sei die Tätigkeit im Wesentlichen identisch, komme es darauf an, ob die Daten auch für das antragstellende Unternehmen aussagekräftig seien; die Klägerin habe sämtliche Betriebsmittel und sämtliche Mitarbeiter der A-GmbH übernommen und führe den Betrieb fort; lediglich das Eigentum am Betriebsgrundstück sei bei der A-GmbH verblieben, das Betriebsgrundstück aber mit einer Laufzeit von fünf Jahren mit Verlängerungsoption von der Klägerin gepachtet (Darstellungen Bl. 222 bis 224 BA). Durch Ablehnungsbescheid vom 30. März 2016 (Bl. 276 bis 280 BA = Bl. 3 bis 7 d.A.) lehnte das Bundesamt eine Begrenzung der EEG-Umlage an der beantragten Abnahmestelle ab und führte zur Begründung im Wesentlichen an, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen, die nach § 67 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 64 Abs. 4 Satz 1 bis 4 EEG 2014 dafür zu verlangen seien, wie ein neugegründetes Unternehmen behandelt zu werden, da kein gewillkürtes Rumpfgeschäftsjahr gebildet worden sei, das mit dem Zeitpunkt beginne, zu dem die durch Umwandlung bedingte Änderung in das Handelsregister eingetragen worden sei, sofern nicht vertraglich eine Rückwirkung der Eintragung vereinbart worden sei. Da kein gewillkürtes Rumpfgeschäftsjahr mit dem Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers auf der Grundlage der geprüften handelsrechtlichen Jahresabschlüsse innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist vorgelegt worden sei, sei der Antrag als verfristet zu betrachten. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 29. April 2016 (Bl. 281 bis 283 = 286 bis 288 BA = Bl. 94 bis 96 d.A.) ließ die Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch erheben, zu dessen Begründung sie anführte, warum in der Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2014 auf Daten der A-GmbH hätte zurückgegriffen werden können. Deren Geschäftsbetrieb und Produktion habe die Klägerin im Wege eines Asset Deals übernommen; Kaufvertrag, Gesellschaftsvertrag und Handelsregisterauszug seien mit der Antragstellung eingereicht worden (Bl. 105 bis 142 BA). Sämtliche Betriebsmittel und Arbeitsverhältnisse seien übergegangen, nur nicht das Betriebsgelände, das langfristig gepachtet worden sei; § 67 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 sei anwendbar, weil bei funktional-organisatorischer Betrachtung die erforderliche wirtschaftliche und organisatorische Einheit erhalten geblieben und das Sachanlagevermögen kein tauglicher Anknüpfungspunkt sei. Ergänzend ließ die Klägerin mit weiteren Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten vom 4. Mai 2016 (Bl. 297 f. BA), 19. Mai 2016 (Bl. 290 f. = 294 f. BA) und 6. Juni 2016 (Bl. 300 f. BA) vortragen und um verbindliche Auskunft bitten; das Bundesamt verdeutlichte durch E-Mail-Nachrichten vom 3. Juni 2016 (Bl. 293 BA) und 14. Juni 2016 (Bl. 302 BA) seinen Standpunkt. Das Bundesamt prüfte intern die Sach- und Rechtslage (Bl. 317 bis 320 BA = Bl. 8 bis 14 d.A.) und wies durch Widerspruchsbescheid vom 11. April 2018 (Bl. 330 bis 336 BA) den Widerspruch zurück, zu dessen Begründung es im Wesentlichen anführte: Grundsätzlich sei die Erfüllung der in § 64 Abs. 1 EEG 2014 normierten Anspruchsvoraussetzungen auf der Basis eigener Daten und durch die Vorlage von Unterlagen nachzuweisen, die sich auf die eigenen letzten abgeschlossenen Geschäftsjahre bezögen; sei das antragstellende Unternehmen hingegen in seinen letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren vor der Antragstellung oder dem danach liegenden Zeitraum vor der Antragstellung umgewandelt worden, könne auf die Daten des Unternehmens vor seiner Umwandlung zurückgegriffen werden, wenn die wirtschaftliche und organisatorische Einheit nahezu vollständig in dem antragstellenden Unternehmen erhalten geblieben sei. Diese Voraussetzungen aus § 67 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 seien allerdings schon deshalb nicht erfüllt, da hier keine „Umwandlung“ im Sinne von § 5 Nr. 32 EEG 2014 vorliege. Das Betriebsgrundstück sei nicht veräußert, sondern nur verpachtet worden; der Vortag im Widerspruchsschreiben könne nicht zu einer anderen Sachentscheidung führen. Der Begriff der Umwandlung sei eindeutig definiert; soweit der Gesetzgeber erkannt habe, dass diese Definition zu eng gefasst worden sei, wirke die Anpassung erst ab dem Antragsjahr 2017, da die Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist am 30. Juni 2015 maßgeblich sei. Der rechtzeitig eingereichte Prüfvermerk vom 27. Juni 2015 erfülle die Anspruchsvoraussetzungen nicht, weil die Bruttowertschöpfung auf einer unzulässigen Datenbasis erstellt worden sei. Bekanntgegeben wurde dieser Widerspruchsbescheid der Klägerin im Wege der Zustellung an ihre Bevollmächtigten mit am 12. April 2018 zur Post gegebenem Einschreiben (vgl. Bl. 337 BA). Am 14. Mai 2018 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, zu deren Begründung sie insbesondere mit Schriftsätzen vom 14. Juni 2018 und 29. Januar 2019 vorbringt, warum auf sie § 67 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 anzuwenden sei: Im Ablehnungsbescheid habe das Bundesamt – ohne jeden Gesetzesbezug – wesentlich darauf abgestellt, ob mindestens 90 Prozent des Sachanlagevermögens übergegangen sei und dies ohne Prüfung der Prozentanteile verneint, während im Widerspruchsbescheid darauf abgestellt worden sei, dass eine Umwandlung im Sinne von § 5 Nr. 32 EEG 2014 nicht vorliege, da nicht sämtliche Wirtschaftsgüter eines Unternehmens im Wege der Singularsukzession übertragen worden seien. Die wesentlichen Grundsätze, die sich aus dem Ziel der Besonderen Ausgleichsregelung nach den §§ 63 ff. EEG 2014 ergäben, würden missachtet. An Neugründungen würden keine höheren Anforderungen gestellt als für bereits bestehende Unternehmen, lediglich die Nachweisanforderungen würden konkretisiert (Verweis auf BTDrs. 18/1891 S. 205). Maßgeblich sei, ob das umgewandelte Unternehmen wie das Vorgängerunternehmen über einen selbständig eingerichteten Geschäftsbetrieb verfüge und die Tätigkeit des Vorgängerunternehmens im Wesentlichen unverändert fortsetze. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung in § 67 EEG 2014 umfassend alle Fälle regeln wollen, in denen ein Unternehmen formal erstmalig einen Antrag um EEG-Umlagebegrenzung stelle und ihm dafür nur die Daten eines formal nicht identischen, aber materiell im Wesentlichen desselben Unternehmens zur Verfügung stünden. Daher sei der Begriff der „Umwandlung“ weiter als der nach dem Umwandlungsgesetz (Verweis auf BTDrs. 18/1891 S. 192). Gerade Fälle der Insolvenz bedingten fast zwangsläufig, dass antragstellendes Unternehmen und Vorgängerunternehmen nicht völlig identisch seien. Die Daten des Vorgängerunternehmens müssten auch für das antragstellende Unternehmen weiterhin aussagekräftig sein (Verweis auf BTDrs. 18/1891 S. 205), denn davon hänge ab, ob das antragstellende Unternehmen voraussichtlich eine ähnliche Strommenge selbst verbrauche wie das Vorgängerunternehmen. Daher stelle der Gesetzgeber darauf ab, ob die „wirtschaftliche und organisatorische Einheit“ des Unternehmens „nahezu vollständig“ erhalten bleibe, wobei es nicht darauf ankomme ob Vermögenswerte, die für die Fortsetzung der Tätigkeit nicht relevant seien, auf das antragstellende Unternehmen übergegangen seien oder nicht. Schließlich widerspreche es der Einheit der Rechtsordnung, einen Betriebsübergang nach § 613a BGB anzunehmen, aber keine Umwandlung im Sinne von § 5 Nr. 32, § 67 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 anzunehmen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 30. März 2016 (Az.: …) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2018 (Az.: 112-HFw-…/16), die EEG-Umlage für den selbst verbrauchten Strom der Klägerin an der Abnahmestelle X-Straße, Y-Stadt, gemäß dem Antrag der Klägerin vom 30. Juni 2015 für das Kalenderjahr 2016 zu begrenzen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 30. März 2016 (Az.: …) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2018 (Az.: 112-HFw-…/16), über den Antrag der Klägerin vom 30. Juni 2015 auf Begrenzung der EEG-Umlage für den selbst verbrauchten Strom an der Abnahmestelle X-Straße, Y-Stadt, für das Kalenderjahr 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verteidigt die Beklagte insbesondere in ihren Schriftsätzen vom 3. Dezember 2018 und 22. Juli 2020 die angegriffene Bescheidung und verweist darauf, dass die Klägerin das Betriebsgrundstück nicht erworben, sondern nur gepachtet habe. Auch dürfte davon auszugehen sein, dass es an einer Übertragung sämtlicher Forderungen des Vorgängerunternehmens fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Behördenakten (112-HFk-…/2018, Bl. 1 bis 337) sowie den Inhalt der zur Ruhe gebrachten Klageverfahren 5 K 2590/18.F und 5 K 2591/18.F nebst dort betroffener Behördenakten (Begrenzungsjahr 2017 aufgrund jeweils unterschiedlicher Daten, 112-HFk-…/2018 und 112-HFk-…/2018 ), der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.