OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 2362/16.F, 6 A 1824/19.Z

VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2019:0709.5K2362.16.F.00
16Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Umwandlung im Sinne des EEG 2014
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Umwandlung im Sinne des EEG 2014 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Begrenzung nach § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 (i.V.m. § 103 Abs. 3 EEG 2014) für das Jahr 2014. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin ist nach dem einschlägigen materiellen Bundesrecht die Rechtslage, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist bestand (HessVGH, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 6 A 555/16, juris Rn. 19; VG Frankfurt, Urteil vom 27. Juni 2017 - 5 K 1624/16.F, juris Rn. 34; hierzu auch BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09, juris). Für das Jahr 2015 mussten die Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage spätestens am 30. Juni 2014 gestellt werden. Damit wäre das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, maßgeblich. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch ein Anspruch auf Begrenzung nach Maßgabe der Härtefallregelung des § 103 EEG in der Fassung des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt – soweit von dessen Rückwirkung erfasst – durch Art. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist (im Folgenden EEG 2014). Diese Fassung enthielt Übergangsbestimmungen für einen im Jahr 2014 gestellten, auf das Jahr 2015 bezogenen Begrenzungsantrag. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage nach der Übergangs- und Härtefallbestimmung des § 103 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014. § 103 Abs. 3 EEG 2014 lautete im hier maßgeblichen Zeitpunkt: (3) Für Unternehmen oder selbständige Unternehmensteile, die als Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 3 Nummer 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung nach den §§ 40 bis 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung verfügen, begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die EEG-Umlage für die Jahre 2015 bis 2018 nach den §§ 63 bis 69 so, dass die EEG-Umlage für ein Unternehmen in einem Begrenzungsjahr jeweils nicht mehr als das Doppelte des Betrags in Cent pro Kilowattstunde beträgt, der für den selbst verbrauchten Strom an den begrenzten Abnahmestellen des Unternehmens im jeweils dem Antragsjahr vorangegangenen Geschäftsjahr nach Maßgabe des für dieses Jahr geltenden Begrenzungsbescheides zu zahlen war. Satz 1 gilt entsprechend für Unternehmen oder selbständige Unternehmensteile, die für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung verfügen und die Voraussetzungen nach § 64 nicht erfüllen, weil sie einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen sind, aber ihre Stromkostenintensität weniger als 16 Prozent für das Begrenzungsjahr 2015 oder weniger als 17 Prozent ab dem Begrenzungsjahr 2016 beträgt, wenn und insoweit das Unternehmen oder der selbständige Unternehmensteil nachweist, dass seine Stromkostenintensität im Sinne des § 64 Absatz 6 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 dieses Paragrafen mindestens 14 Prozent betragen hat; im Übrigen sind die §§ 64, 66, 68 und 69 entsprechend anzuwenden. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin über keine eigene bestandskräftige Begrenzungsentscheidung für das Jahr 2014 verfügte, so dass mangels Anspruchsvoraussetzungen die Härtefallregelung nicht greift. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übertragung eines der A1, Holzhandlung und Sägewerk KG i.L. zu erteilenden Begrenzungsbescheides nach § 67 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014. Der Umwandlungstatbestand ist nicht erfüllt, da die Klägerin mit notariellem Kaufvertrag vom 12. Dezember 2014 nicht sämtliche Wirtschaftsgüter der A1, Holzhandlung und Sägewerk KG i.L. erworben hat. Nach § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 gilt: (3) Geht durch die Umwandlung eines begünstigten Unternehmens dessen wirtschaftliche und organisatorische Einheit nahezu vollständig auf ein anderes Unternehmen über, so überträgt auf Antrag des anderen Unternehmens das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Begrenzungsbescheid auf dieses. Unter Umwandlung versteht das EEG 2014 nach der Legaldefintion des § 5 Nr. 32 EEG 2014 jede Umwandlung von Unternehmen nach dem Umwandlungsgesetz oder jede Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines Unternehmens oder Unternehmensteils im Wege der Singularsukzession. Der Begriff der Umwandlung ist damit weiter als der des Umwandlungsgesetzes. Ausweislich der Gesetzesbegründung sind auch Singularsukzessionen erfasst, wie sie bei Unternehmenskäufen oft vorgenommen werden. Bezogen auf die Besondere Ausgleichsregelung ist z.B. die Übertragung von Vermögensgegenständen aus einer Insolvenz ein häufiger Praxisfall (so BTDrucks. 18/1891, S. 200). Folglich besteht ein Anspruch auf Übertragung nach § 67 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 5 Nr. 32 EEG 2014, wenn durch die Umwandlung von Unternehmen nach dem Umwandlungsgesetz (1. Alt.) oder durch Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines Unternehmens oder Unternehmensteils im Wege der Singularsukzession (2. Alt.) die wirtschaftliche und organisatorische Einheit eines begünstigten Unternehmens nahezu vollständig auf ein anderes Unternehmen übergeht. Das Gesetz enthält damit zwei Möglichkeiten einer Umwandlung, diejenige nach dem Umwandlungsgesetz und diejenige durch Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter. Es ist zudem Voraussetzung, dass im Ergebnis die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des begünstigten Unternehmens nahezu vollständig auf das andere Unternehmen übergeht. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist Grundvoraussetzung, dass der stromkostenintensive Betrieb in seiner Substanz praktisch unverändert nach der Umwandlung erhalten geblieben ist, wenngleich sich die gesellschaftsrechtliche Struktur geändert haben mag. Anderenfalls würde es mit Blick auf die Antragsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung, z.B. hinsichtlich der Stromkostenintensität oder der Bruttowertschöpfung, an der für die Nutzung der Daten sowie die Übertragung des Begrenzungsbescheides erforderlichen Vergleichbarkeit zwischen dem Ursprungsunternehmen und dem übernehmenden Unternehmen fehlen. Von einer nahezu vollständigen Erhaltung der wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit ist nach der Gesetzesbegründung z.B. auszugehen, wenn 90 Prozent der Betriebsmittel und Arbeitnehmer übergehen und dort unter der gleichen einheitlichen Leitung und selbständigen Führung verbleiben (BTDrucks. 18/1891, S. 214). Hiernach ist die Frage, ob die wirtschaftliche und organisatorische Einheit nahezu vollständig übergegangen ist, anhand einer Gesamtbewertung der betrieblichen Strukturen, dem organisatorischen Aufbau und der Ablauforganisation im anderen Unternehmen zu beurteilen. Der Umwandlungstatbestand des § 67 Abs. 3 i.V.m. § 5 Nr. 32 EEG 2014 normiert zwei verschiedene Voraussetzungen – den Übertragungstatbestand und die betrieblich-organisatorische Vergleichbarkeit (VG Frankfurt, Urteil vom 18. Oktober 2018 – 5 K 2992/16.F, juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die gesetzlichen Vorgaben der Besonderen Ausgleichsregelung restriktiv auszulegen sind (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2016 –8 C 3.15, juris; BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 – 8 C 52.09, juris; HessVGH, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 6 A 2146/16, juris; HessVGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 – 6 A 1002/08, juris). Jede Begrenzung der EEG-Umlage geht zu Lasten der übrigen Stromverbraucher. Mit dem Gebot, die Begrenzung auch an den „Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher“ auszurichten, gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass es sich bei der Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen um eine Ausnahmebestimmung handelt, die eng auszulegen ist (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 8.14, juris). Eine nicht im Gesetz vorgesehene Privilegierung kommt angesichts des Eingriffscharakters für die nichtbevorzugten Endverbraucher nicht in Betracht. Dem Gesetzgeber ist es vorbehalten, die Voraussetzungen der Förderung konkret zu regeln (HessVGH, Urteil vom 23. März 2017 - 6 A 414/15, juris). Denn jede Art der richterlichen Rechtsfortbildung – sowohl eine Analogie als auch eine teleologische Extension – setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 18.12, juris). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1995 - 2 BvR 1437/93 u.a., juris; BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2004 - 6 C 30.03, juris). Die Beurteilung, ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist daran zu messen, inwieweit die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Eine Gesetzeslücke liegt vor, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 C 71.10, juris; Urteil vom 18. Mai 2006 - 3 C 29.05, juris). Nur bei einer angestrebten umfassenden Regelung des entsprechenden Regelungskomplexes kann von einer Lücke ausgegangen werden. Dabei ist eine Regelung nur dann unvollständig, wenn sie keine Regelung für solche Fälle enthält, die nach der ihr zugrunde liegenden Regelungsabsicht einer Regelung bedürfen (HessVGH, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 6 A 2146/16, juris unter Verweis auf Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 373). Die Entwicklungen und Veränderungen, denen das EEG und die Vorgängerregelungen ausgesetzt waren, verdeutlichen, dass mit den jeweiligen Regelungen keine endgültige Normierung des Rechts der Erneuerbaren Energien beabsichtigt war. Daraus folgt aber auch, dass die jeweilige Anspruchsberechtigung durch die jeweils gültige Fassung des EEG abschließend begrenzt wird. Es ist daher durchaus vom Gesetzgeber gewollt, dass die Anspruchsberechtigung unter den jeweiligen Fassungen andere Voraussetzungen haben können (für neugegründete Unternehmen vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09, juris). Für die Besondere Ausgleichsregelung kann es daher nur auf die Anspruchsvoraussetzungen in der jeweiligen Fassung ankommen. Bezweckt der Gesetzgeber mit einer Novellierung eine von diesen Grundsätzen abweichende Regelung, nutzt er die Möglichkeit von Übergangsbestimmungen (HessVGH, Urteil vom 27. April 2017 - 6 A 1584/15, juris Rn. 48). Vorliegend ist der Begründung zur Novelle 2014 (BTDrucks. 18/1891) zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Fälle der Umwandlung gesehen hat. Gleichwohl enthält das EEG 2014 keine Regelung für die Umwandlung von Unternehmen durch Singularsukzession, bei welcher nicht sämtliche Wirtschaftsgüter übertragen werden. Erst mit Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) ist mit § 3 Nr. 45 eine neue Legaldefinition der Umwandlung erfolgt, im Rahmen derer die frühere Definition (§ 5 Nr. 32 EEG 2014) wesentlich geändert wurde (BTDrucks. 18/8860, S. 187). Danach ist „Umwandlung“ jede Umwandlung von Unternehmen nach dem Umwandlungsgesetz oder jede Übertragung von Wirtschaftsgütern eines Unternehmens oder selbständigen Unternehmensteils im Weg der Singularsukzession, bei der jeweils die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens oder selbständigen Unternehmensteils nach der Übertragung nahezu vollständig erhalten bleibt. Neu sind der Wegfall des Tatbestandsmerkmals der Übertragung „sämtlicher“ Wirtschaftsgüter und die Hervorhebung, dass die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens in Bezug auf beide Alternativen nahezu vollständig erhalten bleiben muss. Ausweislich der Begründung hat der Gesetzgeber erkannt, dass oftmals nicht sämtliche Wirtschaftsgüter eines Unternehmens übergehen. Dies solle aber nicht die Möglichkeit zur Umwandlung und Übertragung einer Begrenzung hindern. Daher sei der Begriff der Umwandlung weiter zu fassen. Maßgeblich sei bei Übertragung im Wege der Singularsukzession, dass die Substanz des ursprünglich begünstigten Unternehmens im Wesentlichen unverändert fortbesteht. Dabei sei unschädlich, wenn einzelne Wirtschaftsgüter von der Übertragung nicht erfasst sind, soweit die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens im Übrigen nahezu vollständig erhalten bleibe (BTDrucks 18/8860, S. 187). Damit hat der Gesetzgeber erst im EEG 2017 die Legaldefinition der Umwandlung angepasst, wobei er bei dieser Novelle nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, durch Übergangsbestimmungen zu regeln, dass die Neuregelung der Umwandlung von Unternehmen durch Singularsukzession, bei welchen nicht sämtliche Wirtschaftsgüter übertragen werden, auch für zurückliegende Anträge Anwendung finden soll. Hieran gemessen sind vorliegend nicht sämtliche Wirtschaftsgüter der A1, Holzhandlung und Sägewerk KG i.L. durch Umwandlung auf die Klägerin übergegangen. Zwar mag die Klägerin durch den Erwerb der im notariellen Kaufvertrag vom 12. Dezember 2014 aufgeführten Vermögensgegenstände in tatsächlicher Hinsicht ohne Betriebsstillstand die Aktivitäten der A1, Holzhandlung und Sägewerk KG i.L. am Standort C-Ort unter Nutzung des Grundstücks und der Aufbauten, mithin der Betriebsstätte, fortgeführt haben. Die Beklagte hat jedoch bereits zutreffend auf die Differenzen der Bilanzdaten hingewiesen. Aus den von der Klägerin im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 26. Mai 2015 vorgelegten (Bl. 5 BA I) und im Widerspruchsbescheid in Bezug genommenen Zahlen hatte die A1, Holzhandlung und Sägewerk KG i.L. zum Stichtag 31. Dezember 2014 eine Bilanzsumme von 13.557.000 Euro, Sachanlagevermögen in Höhe von 6.685.000 Euro und eine Arbeitnehmeranzahl von 74. Soweit die Klägerin vorträgt, es habe sich dabei um Zerschlagungswerte gehandelt, die niedriger seien (S. 7 des Schriftsatzes vom 21. Juli 2016, Bl. 7 d.A.), hat die Beklagte zutreffend angemerkt, dass die Bilanzwerte der Insolvenzschuldnerin, mithin die anzusetzenden Zerschlagungswerte vorliegend aber höher als die Werte der Klägerin nach der üblichen „going-concern"-Bewertung (Bilanzsumme 5.371.164 Euro, Sachanlagenvermögen 3.816.067 Euro, Arbeitnehmer 46) sind. Trotz richterlichen Hinweises vom 10. Dezember 2018 hat die Klägerin diese Unschlüssigkeit nicht aufgeklärt. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung lediglich angeführt hat, eine Vergleichbarkeit von Zerschlagungswerten mit „going-concern“-Werten sei ausgeschlossen, vermag dies die Differenz nicht zu begründen. Das Gericht hat überdies in seinem rechtskräftigen Urteil vom 18. Oktober 2018 – 5 K 2992/16.F ausgeführt, dass der Umwandlungsbegriff nicht nur auf die tatsächlichen Verhältnisse bezogen ist, es geht mithin nicht nur um den Substanzerhalt. Vielmehr sind auch die rechtlichen Verhältnisse bestimmend. Die Klägerin hat aber im Rahmen und aufgrund des Asset Deals nicht sämtliche Wirtschaftsgüter erworben, auch wenn es „Ziel dieser Vereinbarung war (…), die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Betriebes der Insolvenzschuldnerin im Rahmen einer übertragenden Sanierung im eröffneten Insolvenzverfahren zu erhalten“ (S. 2 des Schriftsatzes vom 18. April 2019). Zwar sollte die Klägerin ausweislich der Vorbemerkung des notariellen Kaufvertrages vom 12. Dezember 2014 den „Geschäftsbetrieb des Schuldnerunternehmens als Ganzes mit den Gegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens“ erwerben; allerdings nach Maßgabe der weiteren Regelungen des Kaufvertrages. In der Vorbemerkung selbst sind Ausnahmen geregelt. Hiernach werden alle anderen in dem Betrieb des Schuldnerunternehmens begründeten Verbindlichkeiten sowie alle anderen in dem Betrieb des Schuldnerunternehmens begründeten Forderungen nicht mitübertragen. Die Insolvenzschuldnerin ist nach dem klägerischen Vorbringen Dauerschuldverhältnisse für die A2-GmbH & Ko. KG in G-Ort sowie der A3-GmbH in G-Ort eingegangen, wie beispielhaft die Gestellung von Arbeitnehmern und die in der Anlage 18.4 der notariellen Kaufvertragsurkunde rot markierten Dauerschuldverhältnisse. Diese sind jedoch von der Klägerin nicht übernommen worden (S. 6 f. des Schriftsatz vom 18. April 2019, Bl. 228 f. d.A.). So hat die Klägerin die 19 in Anlage 19.5 zum Kaufvertrag (Negativliste, Bl. 414 d.A.) aufgeführten Mitarbeiter „aufgrund ihres Erwerbskonzepts“ nicht übernommen. Soweit die Klägerin anführt, neun der in der Anlage aufgeführten Mitarbeiter seien nicht bei der Insolvenzschuldnerin sondern bei der A2-GmbH & Ko. KG in G-Ort sowie der A3-GmbH in G-Ort tätig gewesen, räumt sie damit ein, dass die zehn weiteren auf der Negativliste aufgeführten Mitarbeiter (einschließlich des Inhabers) bei der Insolvenzschuldnerin tätig gewesen sind. Dass die neun Mitarbeiter faktisch nicht für die Insolvenzschuldnerin tätig gewesen und diesbezüglich konzerninterne Verrechnungen erfolgt sein sollen, vermag die rechtliche Stellung der Insolvenzschuldnerin als Vertragspartnerin und damit als Arbeitgeberin nicht zu berühren. Die in Anlage 19.5 zum Kaufvertrag aufgeführten Arbeitnehmer waren bei der Insolvenzschuldnerin vertraglich angestellt, diese war mithin Arbeitgeberin. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. April 2019 ein unternehmensseitig erstelltes als „Anmerkungen zur ‚Negativliste der nicht zu übernehmenden Mitarbeiter‘ lt. Unternehmenskaufvertrag, Anlage 19.5“ bezeichnetes Dokument (Anlage K 5, Bl. 362 d.A.) vorlegt, ist dieses Dokument nicht Gegenstand des notariellen Kaufvertrages. Im Übrigen ist die Aufstellung im Hinblick auf die Gesamtarbeitnehmerzahl von 65 unschlüssig, da die Klägerin selbst mit Schreiben vom 26. Mai 2015 der Beklagten mitgeteilt hat, dass die Insolvenzschuldnerin 74 Mitarbeiter hatte (Bl. 5 BA I). Zudem sind nach § 18 Abs. 4 i.V.m. Anlage 18.4 (Bl. 412 d.A.) die rot gekennzeichneten Verträge u.a. betreffend Pacht- und Leasingverträge sowie Lieferverpflichtung (Strom) der Insolvenzschuldnerin ebenfalls nicht übertragen worden. Auch erwarb die Klägerin nicht die Beteiligung der Insolvenzschuldnerin an der A5-GmbH (S. 2 des Schriftsatzes vom 8. Mai 2019, Bl. 368 d.A.); die in der Handelsbilanz vom 31. Dezember 2013 mit 31.548,83 Euro beziffert wurde (Bl. 120 BA II). Beteiligungen und Forderungen sind in die Bewertung miteinzubeziehen, da es sich hierbei um Wirtschaftsgüter im Sinne des § 5 Nr. 32 EEG 2014 handelt. Der Begriff „Wirtschaftsgut“ ist anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung auszulegen. Erfasst sind alle Sachen, Rechte, Forderungen und Rechtsverhältnisse, die entweder auf Geld gerichtet sind oder einen geldwerten Inhalt haben (VG Frankfurt, Urteil vom 18. Oktober 2018 – 5 K 2992/16.F, juris). Nach alledem hat die Klägerin mangels tatbestandlicher Umwandlung keinen Anspruch auf Übertragung eines Begrenzungsbescheides der A1, Holzhandlung und Sägewerk KG i.L., so dass es auf die Fragen, ob ein nach § 103 Abs. 3 EEG 2014 der A1, Holzhandlung und Sägewerk KG i.L. zu erteilender Bescheid nach deren Insolvenz wirksam geblieben und in Verbindung mit § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 übertragungsfähig wäre (letzteres ablehnend VG Frankfurt, Urteil vom 5. September 2018 - 5 K 291/18.F), nicht ankommt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 97.594,48 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Danach ist die Höhe der bezifferten Geldleistung oder des hierauf gerichteten Verwaltungsakts in Ansatz zu bringen. Die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand unter anderemder Betrieb eines Sägewerkes und Hobelwerkes zur Erzeugung von Schnittholz und Hobelware aller Art, die Führung eines Holzhandels und die Vornahme aller Geschäfte, die damit in Zusammenhang stehen, ist, begehrt die Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2015 auf der Grundlage der Härtefallregelung des § 103 EEG 2014 in Verbindung mit dem Übertragungstatbestand nach § 67 Abs. 3 EEG 2014. Die Klägerin gehört zum Firmenverbund der Familie A bestehend aus der A1, Holzhandlung und Sägewerk KG in C-Ort, der A2-GmbH & Co. KG in G-Ort sowie der A3-GmbH in G-Ort (Bl. 2 der Behördenakte [BA] I) Am 1. September 2014 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts H-Stadt über das Vermögen der A1, Holzhandlung und Sägewerk KG mit Sitz in C-Ort, ein Unternehmen des Wirtschaftszweiges Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerk, das Insolvenzverfahren eröffnet (Bl. 99 BA II). Sie beantragte am 26. September 2014 die Begrenzung der EEG-Umlage für die Abnahmestelle B-Straße in C-Ort für das Jahr 2015 (Bl. 158 ff. BA II). Aus der den Antragsunterlagen beigefügten Prüfung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft I (Bl. 101 ff. BA) ergab sich eine Stromkostenintensität von 14,09 Prozent (Bl. 106 BA). Die A1, Holzhandlung und Sägewerk KG verfügte darüber hinaus im Jahr 2014 über eine weitere Abnahmestelle in G-Ort (Bl. 18 BA I). Die Klägerin wurde am 24. November 2014 (Bl. 11 BA I) gegründet. Mit notariellem Kaufvertrag vom 12. Dezember 2014 (Bl. 234 ff. BA II) veräußerte der Insolvenzverwalter über das Vermögen der A1, Holzhandlung und Sägewerk KG deren Vermögensgegenstände zum Stichtag am 1. Januar 2015 an die Klägerin. Der Vertag hat auszugsweise folgenden Wortlaut: „Kaufvertrag Vorbemerkung (…) Die A-GmbH & Co. KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin A4-Verwaltungs GmbH, diese wiederum vertreten durch den Erschienenen zu 1., Herr AA., beabsichtigt, nach Maßgabe dieses Vertrages den Geschäftsbetrieb des Schuldnerunternehmens als Ganzes mit den Gegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens zu erwerben. Der Erschienene zu 2., Herr Rechtsanwalt J., (nachfolgend auch „Verkäufer" oder „Insolvenzverwalter") verkauft und überträgt diese Gegenstände nach Maßgabe des vorliegenden Vertrages an die A-GmbH & Co. KG (im folgenden auch „Käufer"). Mitübertragen werden vom Verkäufer an den Käufer alle derzeit vorhandenen Aufträge des Schuldnerunternehmens (siehe § 7 dieser Urkunde). Nicht mitübertragen werden alle anderen in dem Betrieb des Schuldnerunternehmens begründeten Verbindlichkeiten sowie alle anderen in dem Betrieb des Schuldnerunternehmens begründeten Forderungen. (…) § 2 Verkauf Herr Rechtsanwalt J. in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A1, Holzhandlung und Sägewerk KG („Verkäufer") verkauft an die A-GmbH & Co. KG („Käufer") zum Alleineigentum den in § 1 dieser Urkunde näher bezeichneten Grundbesitz mit allen Bestandteilen, dem Zubehör sowie allen Rechten und Pflichten sowie den weiteren in §§ 5 und 6 der Niederschrift und ihren weiteren Bestimmungen genannten Vermögensgegenständen und Rechtsverhältnissen. § 5 Bewegliches Anlage- und Umlaufvermögen (…) (2) Verkauft und übereignet werden die in der Anlage 5.2. (Inventarverzeichnis) genannten Gegenstände des Anlagevermögens, soweit sie im Eigentum der Schuldnerin stehen. (3) Verkauft und übereignet werden die Gegenstände des Umlaufvermögens (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, halbfertige und fertige Erzeugnisse), soweit diese am Stichtag gemäß § 9 im Geschäftsbetrieb vorhanden sind und im Eigentum der Schuldnerin stehen. (…) § 6 Immaterielles Vermögen (1) Außerdem werden das technische Know-How und sonstige immaterielle Gegenstände, die nicht von gewerblichen Schutzrechten umfasst sind, und sämtliche Verkörperungen solcher Gegenstände, die zum Geschäftsbetrieb der Schuldnerin gehören, zum Stichtag auf den Käufer übertragen. (…) § 7 Vorhandener Auftragsbestand (1) Der Verkäufer verkauft an den Käufer den gesamten derzeit vorhandenen Auftragsbestand einschließlich aller derzeit vorhandenen halbfertigen und fertigen Erzeugnisse aus sämtlichen laufenden Aufträgen. (…) § 10 Kaufpreishöhe (1) Der Kaufpreis für die Kaufgegenstände gern. §§ 1, 5, 6 setzt sich wie folgt zusammen: a) Grund und Boden für die Grundstücke gem. § 1 € 450.000,00 b) Gebäude auf den in § 1 genannten Grundstücken € 1.950.000,00 c) Bewegliches Anlagevermögen gern. § 5 Abs. (2) € 1.200.000,00 d) Umlaufvermögen gem. § 5 Abs. (3) (…) Der Bestand des Umlaufvermögens zum Stichtag 20.06.2014 betrug nach der vom Insolvenzverwalter durchgeführten Inventur € 1.721.992,21. Auf diesen gesamten Bestand beträgt der fiktive Kaufpreis € 950.000,00. e) Immaterielles Vermögen, technisches Know-how € 75.000 f) Marken gem. § 6 Abs. 2 € 22.000,00 g) Internet-Domain „www.A-holz.de“ € 10.000,00 (…) § 18 Laufende Verträge (…) (4) Der Käufer tritt in die in Anlage 18.4 grün gekennzeichneten Verträge ein bzw. übernimmt diese. Die rot gekennzeichneten Verträge und eventuelle weitere Verträge werden nicht übernommen. Hierbei handelt es sich um Leasingverträge, Pachtverträge und Verträge betreffend die Verpflichtung zur Lieferung von Wärme bzw. Energie. Nicht übernommen werden außerdem Verträge zur Verpflichtung von Abnahme von Energien, insbesondere mit der Firma A3-GmbH in G-Ort. (…) (6) Andere als die in Anlage 18.4 grün gekennzeichneten Verträge wird der Verkäufer durch Kündigung oder gem. § 103 InsO nach Rücksprache mit dem Käufer beenden. Bezüglich der Arbeitsverträge wird auf § 19 verwiesen. § 19 Arbeitsverhältnisse (…) (2) Der Käufer tritt gemäß § 613 a BGB in sämtliche zum Stichtag noch ungekündigten Arbeitsverhältnisse der Schuldnerin gemäß Anlage 19.2. ein. (…) (5) Auf der Grundlage des Erwerberkonzeptes des Käufers wird der Verkäufer vor dem Stichtag den in Anlage 19.5 genannten Arbeitnehmern aus betriebsbedingten Gründen kündigen bzw. die Zustimmung der Kündigung beim Integrationsamt und beim Gewerbeaufsichtsamt beantragen.“ (Hervorhebung im Original) Mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 7. Oktober 2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab (Bl. 224 ff. BA II) und führte zur Begründung im Wesentlichen an, der A1, Holzhandlung und Sägewerk KG i.L. könne für das Begrenzungsjahr 2015 aufgrund Wegfalls des Regelungsobjekts kein Begrenzungsbescheid erteilt werden. Für die Klägerin fehle es für eine Begrenzung nach §§ 63 ff. i.V.m. § 103 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014 an einem Begrenzungsbescheid für das Jahr 2014. Die Voraussetzungen für eine Übertragung eines Begrenzungsbescheides der A1, Holzhandlung und Sägewerk KG i.L. auf die Klägerin nach § 67 Abs. 3 EEG 2014 seien mangels nahezu vollständigen Erhalts nicht gegeben. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 Widerspruch ein (Bl. 27 BA I). Zur Begründung führte sie an, dass sie ausweislich des notariellen Kaufvertrages vom 12. Dezember 2014 (Bl. 30 f. BA I = Bl. 232 f. BA II) sämtlichen Grundbesitz der Vorgängergesellschaft, das komplette bewegliche Anlage- und Umlaufvermögen, den kompletten Auftragsbestand, sämtliche immaterielle Vermögenswerte sowie die komplette Arbeitnehmerschaft übernommen habe. Es handele sich sehr wohl um eine Umwandlung. Mit Bescheid vom 23. Juni 2016 wies die Beklagt den Widerspruch zurück (Bl. 3 ff. BA II). Da das begrenzte und damit antragstellende Unternehmen, die A1 Holzhandlung und Sägewerk KG i.L., infolge des Asset Deals untergegangen sei, sei die Fortwirkung des Begrenzungsbescheides für 2014 ausgeschlossen. Dem Wortlaut des § 67 Abs. 3 EEG 1014 sei zu entnehmen, dass eine Bescheidübertragung auf ein übernehmendes Unternehmen nur in den Fällen möglich sei, in denen ein Unternehmen nahezu komplett von einem anderen übernommen werde. Unter „nahezu vollständig“ sei ein Anteil von mindestens 90 Prozent der Betriebsmittel und der Arbeitnehmer zu verstehen. Von einem unveränderten Fortbestehen der wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit der A1, Holzhandlung und Sägewerk KG i.L. könne nicht die Rede sein. Dies spiegle sich in den Zahlen wider. Sowohl bei der Bilanzsumm, dem Sachanlagevermögen als auch den Mitarbeiterzahlen ergäben sich Differenzen. So weise das ursprüngliche Unternehmen eine Bilanzsumme von 13.557.000 Euro, ein Sachanlagevermögen von 6.685.000 Euro und eine Anzahl an Arbeitnehmern in Höhe von 74 aus. Nach der Übernahme mit Stichtag 2. Januar 2015 sei die Bilanzsumme auf 5.371.164 Euro gesunken, das Sachanlagevermögen weise nur noch einen Betrag in Höhe von 3.816.067 Euro auf und die Anzahl der Arbeitnehmer habe sich auf 46 reduziert. Ein Vorher-Nachher-Vergleich mache deutlich, dass die Veränderung mehr als nur 10 Prozent betrage. Davon sei die Klägerin selbst ausgegangen (Bl. 3 BA I). Am 21. Juli 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, der streitgegenständliche Bescheid sei rechtswidrig, da die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des begünstigten Unternehmens A1, Holzhandlung und Sägewerk KG i.L. nahezu vollständig auf sie übergegangen sei. Sie habe mit notariellem Kaufvertrag vom 12. Dezember 2014 sämtlichen Grundbesitz einschließlich Aufbauten, das komplette bewegliche Anlage- und Umlaufvermögen, den kompletten Auftragsbestand, sämtliche materiellen Vermögenswerte sowie die aktive Arbeitnehmerschaft im Wege der Singularsukzession übernommen. Die Kaufvertragsparteien seien sich bei Abschluss des Kaufvertrages einig gewesen, dass der komplette Betrieb auf sie übergehen solle. Der Kaufvertrag sei diesbezüglich eindeutig formuliert. Ausgenommen seien die Verbindlichkeiten und Forderungen. Aufgrund des Erwerbskonzepts seien die in Anlage 19.5 zum Kaufvertrag aufgezählten Arbeitnehmer, die zum Teil bei anderen Gesellschaften der Unternehmensgruppe Schilling tätig gewesen seien, nicht übernommen worden. Diese Mitarbeiter seien zum Zeitpunkt des Kaufvertrages geringfügig beschäftigt, nicht aktiv beschäftigt, langzeitkrank oder erwerbsunfähig bzw. im Erziehungsurlaub gewesen. Diese Arbeitnehmer seien von der A1, Holzhandlung und Sägewerk KG i.L. für die A2-GmbH & Co.KG und die A3-GmbH angestellt worden. Da sie die Geschäftsbetriebe dieser beiden Gesellschaften jedoch nicht miterworben habe, habe sie auch die betreffenden Arbeitnehmer nicht übernommen. Wesentlich sei, dass der tatsächliche Vergleich des Energieverbrauchs der A1, Holzhandlung und Sägewerk KG i.L. mit dem ihrigen gleich hoch sei. Soweit die Beklagte auf ihre von der A1 Holzhandlung und Sägewerk KG i.L., divergierende Bilanzsumme verweise, verkenne sie, dass bei letzterer fehlerhafte Angaben im Betriebsvermögen durch die Geschäftsleitung getätigt worden seien. Des Weiteren verkenne sie, dass die Bilanzwerte der Insolvenzschuldnerin aufgrund der Krise des Unternehmens mit Zerschlagungswerten handelsrechtlich einzusetzen gewesen sei. Dies führe dazu, dass die Bilanzkennzahlen entsprechend niedriger als im Vergleich zu den handelsrechtlich üblichen going-concern Bewertungsgrundsätzen ausfielen. Die Beklagte verkenne ferner, dass sämtliche bei Betriebsübernahmen kritischen Regelungen der § 1 Abs. 1a UStG sowie § 613a BGB jeweils als erfüllt angesehen worden seien. Der Betrieb sei zum Stichtag 1. Januar 2015 auf sie übergegangen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 7.Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2016 zu verpflichten, der Klägerin für das Antragsjahr 2015 die am 26. September 2014 beantragte besondere Ausgleichsregelung gem. §§ 63 ff. EEG 2014 für die Abnahmestelle B-Straße, C-Ort zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in den Bescheiden vom 7. Oktober 2015 sowie vom 26. Juni 2016 und führt im Wesentlichen ergänzend an, es bestehe kein Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage nach §§ 63 ff. EEG 2014 für den von an der Abnahmestelle B-Straße in C-Ort abgenommenen Strom. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übertragung eines etwaigen Begrenzungsbescheides der A1, Holzhandlung und Sägewerk KG i.L. als Antragstellerin nach § 67 Abs. 3 EEG 2014. Eine Übertragung setze den nahezu vollständigen Übergang der wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit voraus. In ständiger Verwaltungspraxis bedeute ein nahezu vollständiger Übergang, dass sich das Unternehmen nach der Umwandlung zu weniger als 10 Prozent verändert habe. Hierzu seien Betriebsmittel und Anzahl der Arbeitnehmer als Hauptkriterien und hilfsweise die Kriterien Umsatzerlöse und Stromverbrauch miteinander zu vergleichen. Wie sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 26. Mai 2015 ergebe, hätten vor der Umwandlung die Bilanzsumme ca. 13,6 Mio. Euro, das Sachanlagevermögen ca. 6,7 Mio. Euro und die Anzahl der Arbeitnehmer 74 betragen. Nach der Umwandlung hätten die Werte: Bilanzsumme ca. 5,4 Mio. Euro, Sachanlagevermögen ca. 3,8 Mio. Euro und Anzahl der Arbeitnehmer 46 betragen. Die wesentlichen Kriterien hätten sich also um deutlich mehr als 10 Prozent verändert. Soweit die Bilanzwerte der Antragstellerin als insolventem Unternehmen mit „Zerschlagungswerten“ handelsrechtlich einzusetzen gewesen seien und die Werte der Klägerin der üblichen „going-concern“-Bewertung entsprächen, falle auf, dass die Werte der Klägerin viel niedriger als die angeblichen Zerschlagungswerte der Antragstellerin seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakten, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.