OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 TP 1065/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0628.6TP1065.91.0A
9mal zitiert
8Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere binnen der Zweiwochenfrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben worden. Der von der Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 28. Mai 1991 beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es insofern nicht, denn schon die Beschwerdeschrift vom 26. April 1991 war mit hinreichender Deutlichkeit auf den die Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß vom 17. April 1991 bezogen, was der Bevollmächtigte auf die entsprechende Verfügung des Berichterstatters klargestellt hat. Die Beschwerde ist auch begründet, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot im Verfahren erster Instanz hinreichende Aussicht auf Erfolg und erschien nicht mutwillig (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat vermag sich nicht der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung anzuschließen, Prozeßkostenhilfe könne grundsätzlich nicht mehr gewährt werden, wenn zur Zeit der Entscheidung über den Bewilligungsantrag das Verfahren bereits durch beiderseitige Erledigungserklärungen abgeschlossen sei (vgl. Bay.VGH, Beschluß vom 4. Dezember 1986 -- Nr. 7 C 86.03088 -- BayVBl. 1988, 93 m. w. N.; Pentz, NJW 1985, 1820). Gerade der von Pentz (a.a.O., Seite 1821) angesprochene Fall, daß der Kläger durch ein von seinem Verhalten unabhängiges Ereignis an der Fortführung des Verfahrens gehindert wird (Erledigung der Hauptsache), zeigt, wie wenig plausibel es ist, in derartigen Fällen grundsätzlich die nachträgliche Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abzulehnen. Die Versagung erscheint insbesondere ungerecht, wenn bei rechtzeitiger Entscheidung des Gerichts Prozeßkostenhilfe hätte bewilligt werden müssen. Sie widerspräche dann der in Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. Januar 1981 -- 1 BvR 650/80 -- BVerfGE 56, 139 (144), und vom 13. März 1990 -- 2 BvR 94/88 u. a. -- BVerfGE 81, 347 (357) ), weil eine Verzögerung der Prozeßkostenhilfeentscheidung durch das Gericht kein Grund ist, der eine unterschiedliche (nachteiligere) Behandlung eines Antragstellers rechtfertigt. Außerdem wäre es mit dem Gebot der weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. März 1990 a.a.O. S. 356 m. w. N.) nicht vereinbar, Antragstellern deshalb eine Kostenlast aufzubürden, von der sie wegen Bedürftigkeit durch die Prozeßkostenhilfe freigestellt werden sollen, weil das Streitverfahren schneller beendet wurde als das Prozeßkostenhilfeverfahren. Auszugehen ist zunächst davon, daß über einen Prozeßkostenhilfeantrag entschieden werden muß, sobald der Antragsteller die gemäß § 117 ZPO erforderlichen Erklärungen abgegeben und die dort genannten Unterlagen vorgelegt hat sowie der Gegner des zugrundeliegenden Hauptsacheverfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehört worden ist (Hess. VGH, Beschlüsse vom 5. Januar 1989 -- 12 TP 53/88 --, 7. Februar 1989 -- 10 TP 4115/88 -- und vom 4. April 1989 -- 12 TP 756/89 --). Daraus wird teilweise der Schluß gezogen, daß maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozeßkostenhilfeantrags ist (OVG Bremen, Beschluß vom 13. September 1988 -- 1 B 39/88 -- NVwZ-RR 1989, 585; VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 9. Februar 1988 -- 6 F 866/88 -- VBlBW. 1988, 189). Der Senat läßt dahingestellt, ob in jedem Einzelfall auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife abzustellen ist, da auch Fälle denkbar sind, in denen die Entscheidungsreife durch vom Antragsteller nicht zu beeinflussende Ereignisse verzögert wurde, sich aber das Verfahren bereits vor der Entscheidungsreife erledigt hat. Jedenfalls dann, wenn es das Gericht versäumt hat, rechtzeitig über den Antrag zu entscheiden, ist rückwirkend Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wenn die sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben (OVG Bremen, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 9. Februar 1988, a.a.O., jeweils m. w. N.). Hat das Gericht es im Einzelfall -- aus welchen Gründen auch immer -- versäumt, über einen entscheidungsreifen Prozeßkostenhilfeantrag zu beschließen, dürfen der bedürftigen Partei durch diese Verzögerung billigerweise keine Nachteile entstehen, die ihr im Falle der rechtzeitigen Beschlußfassung nicht entstanden wären (OVG Bremen, a.a.O., S. 586). So liegen die Dinge hier. Bereits am 9. Oktober 1989 war Entscheidungsreife gegeben. Die Antragstellerin hatte Prozeßkostenhilfe beantragt und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt, das Land Hessen als Beklagter mit Schriftsatz vom 6. Oktober 1989 die Abweisung der Klage beantragt und zur Sache vorgetragen. Einer Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag hätte nichts mehr im Wege gestanden. Das Verwaltungsgericht veranlaßte jedoch zunächst nichts. Erst aufgrund des Schreibens des Studienkollegs für ausländische Studierende in ... vom 13. Juni 1990, mit dem die ausländischen Vorbildungsnachweise der Antragstellerin anerkannt wurden, erledigte sich das Verfahren in der Hauptsache, was der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 9. Oktober 1990 gegenüber dem Verwaltungsgericht erklärte. Das Verwaltungsgericht hätte daher trotz der Erledigung des Verfahrens dem Prozeßkostenhilfeantrag stattgeben müssen. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO lag vor, denn die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens mußten -- wie das Verwaltungsgericht in seinem Kostenbeschluß vom 15. Januar 1991 zutreffend ausführt -- als offen beurteilt werden, weil nach dem bisherigen Vortrag der Beteiligten nicht ersichtlich war, ob die angefochtenen Bescheide rechtswidrig waren oder nicht. Daß das Verfahren bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses nicht aussichtslos war, zeigte sich schließlich später auch daran, daß die Antragstellerin im Ergebnis Erfolg hatte und die erbetene Anerkennung der Vorbildungsnachweise erhielt. Es war auch geboten, die Prozeßkostenhilfe rückwirkend bis zur Antragstellung zu bewilligen, weil die Antragstellerin mit ihrem Antrag bereits alles zur Bewilligung Erforderliche getan hatte (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Dezember 1984 -- VII ZR 223/83 -- NJW 1985, 921). Die Antragstellerin konnte die zur Prozeßführung notwendigen Mittel nicht aufbringen, weil sie nach der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Verbindung mit der Bescheinigung des Sozialamts des Landkreises ... vom 18. Juli 1989 lediglich über solche Einkünfte verfügte, die unter dem Betrag liegen, ab dem gemäß §§ 115 Abs. 1 Satz 1, 114 Satz 2 ZPO Raten aus dem Einkommen aufzubringen sind. Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 166 VwGO, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).