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Urteil

1 K 814/18.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2018:0814.1K814.18.KS.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Der Antragsteller begehrt, im Hinblick auf eine noch zu erhebende Klage gegen die Rückforderung von Dienstbezügen (Anwärterbezüge), die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten (Bl. 1, 5 und 9 d. Gerichtsakte). Der am ......1976 (Bl. 5 (K2) d. Sonderheftes Prozesskostenhilfe) geborene Antragsteller war im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes im Land Hessen als Lehramtsanwärter in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf an der X.-Schule in Hünfeld tätig (Bl. 16 d. Hefters der Hessischen Bezügestelle). Der Antragsteller beantragte mit eigenhändiger Unterschrift versehenem Schreiben vom 12. Januar 2018 (Bl. 12 d. Hefters der Hessischen Bezügestelle) bei Frau Y. als der kommissarischen Seminarleiterin der Hessischen Lehrkräfteakademie für Kassel/Fulda seine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst. In diesem Schreiben heißt es bezüglich des Entlassungszeitpunktes wörtlich: "(...) hiermit beantrage ich die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst aus wichtigen persönlichen Gründen zum nächstmöglichen Zeitpunkt. (...)". Mit Bescheid der Hessischen Lehrkräfteakademie vom 15. Januar 2018 (Bl. 17 d. Hefters der Hessischen Bezügestelle) wurde die beantragte Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis verfügt. Zum Wirksamwerden der Entlassungsverfügung und dem Entlassungszeitpunkt heißt es dort wörtlich: "(...) Die Entlassung wird wirksam mit Ablauf des Tages, an dem diese Verfügung zugestellt wird. (...)". Die Entlassungsverfügung wurde dem Antragsteller am 17. Januar 2018 zugestellt (Bl. 17 d. Hefters der Hessischen Bezügestelle und Bl. 15 d. Gerichtsakte). Mit Bescheid vom 25. Januar 2018 (Bl. 14 (K5) d. Sonderheftes Prozesskostenhilfe) wurde festgestellt, dass der Antragsteller zur Rückzahlung der in der Zeit vom 18. Januar 2018 bis zum 31. Januar 2018 gezahlten Dienstbezüge verpflichtet sei. Der Betrag belaufe sich auf 703,97 EUR (brutto). Der Antragsteller wurde zur Rückzahlung dieses Betrages bis zum 14. Februar 2018 aufgefordert. Zur Begründung führte die Hessische Bezügestelle aus, die Zahlung der Bezüge des Antragstellers hätte mit Ablauf des 17. Januar 2018 wegen Beendigung des Beamtenverhältnisses eingestellt werden müssen. Die Bezüge des Antragstellers seien aber tatsächlich bis einschließlich zum 31. Januar 2018 berechnet und ausgezahlt worden. Der Bevollmächtigte des Antragstellers legte am 13. Februar 2018 gegen diesen Rückforderungsbescheid Widerspruch ein (Bl. 15 (K6) d. Sonderheftes Prozesskostenhilfe). In der Begründung mit Schriftsatz vom 15. Februar 2018 (Bl. 16 (K7) d. Sonderheftes Prozesskostenhilfe) trug der Antragsteller vor, zum einen seien sowohl der Antragsteller als auch die Schulleitung davon ausgegangen, dass das Dienstverhältnis bis zum 31. Januar 2018 fortgedauert habe. Der Antragsteller habe tatsächlich bis zum 31. Januar 2018 seinen Dienst verrichtet und Unterricht gehalten. Die Schulleiterin sei gleichfalls von diesem Beendigungszeitpunkt ausgegangen und habe dem Antragsteller bis zum 31. Januar 2018 Weisungen erteilt. Zum anderen wurde die Rechtsansicht vertreten, dass der Antragsteller im Sinne von § 12 Abs. 2 S. 1 HBesG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB entreichert sei, da er die gezahlten Beträge bereits ausgegeben habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2018 (Bl. 17 ff. (K8) d. Sonderheftes Prozesskostenhilfe), dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugegangen am 02. März 2018, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, der Vorbereitungsdienst des Antragstellers sei mit Ablauf des 17. Januar 2018 beendet worden. Dem Antragsteller sei seit dem 17. Januar 2018 bekannt gewesen, dass das Dienstverhältnis mit Ablauf des 17. Januar 2018 beendet gewesen sei und er die überzahlten Bezüge zurückgewähren müsse. Nach Beantragung der Entlassung zum nächstmöglichen Zeitpunkt habe der Antragsteller eine Entlassungsverfügung erhalten, in der für den Entlassungszeitpunkt der Tag der Zustellung der Entlassungsverfügung angegeben worden sei. Nach Auskunft der Schulleiterin der X.-Schule in Hünfeld (Bl. 3 d. Hefters der Hessischen Bezügestelle) habe nach den Weihnachtsferien ein Gespräch mit dem Antragsteller stattgefunden. In diesem Gespräch sei der Antragsteller gefragt worden, wann seine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst rechtswirksam werde. Der Antragsteller habe so getan, als wisse er nichts davon. Daraufhin habe ihm die Schulleiterin gesagt, er müsse seinen Dienst an der X.-Schule solange weiterführen, bis seine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst vorliege. Nach dem Gespräch habe die Schulleiterin den Antragsteller weder gesehen noch gesprochen. Er habe weder die Schlüssel der Schule, die ihm überlassenen Lehrbücher noch die erforderlichen Notenlisten an die nachfolgenden Lehrer übergeben. Die behauptete Entreicherung gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 HBesG i.V. m. § 818 Abs. 3 BGB sei nicht nachgewiesen worden. Ferner könne sich der Antragsteller nicht auf Entreicherung berufen, da ihm hätte bewusst sein müssen, dass er verpflichtet gewesen sei, die zu viel gezahlten Anwärterbezüge nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zurückzuzahlen. Auch sei vorliegend von dem Ermessensspielraum im Rahmen der Billigkeitsentscheidung des § 12 Abs. 2 S. 3 HBesG korrekt Gebrauch gemacht worden. Die Rückforderung der Bezüge stelle keine besondere Härte für den Antragsteller dar. Die geschilderte Lebenssituation des Antragstellers in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht unterscheide sich nicht von der vergleichbarer Lehramtsanwärter. Es seien keine über das übliche Maß hinausgehenden Nachteile für den Antragsteller entstanden. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn bestehe nicht nur gegenüber dem einzelnen Beamten, sondern auch darin, vergleichbare Sachverhalte einheitlich zu regeln. Mit Bescheid vom 23. Februar 2018 (Bl. 9 (K2) und 20 (K9) d. Sonderheftes Prozesskostenhilfe) wurden dem Antragsteller durch das Kommunale Kreisjobcenter des Landkreises Fulda Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01. Januar 2018 bis zum 30. Juni 2018 bewilligt. Ausweislich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe vom 19. März 2018 (Bl. 5 - 8 (K2) d. Sonderheftes Prozesskostenhilfe) ist der Antragsteller ledig und gewährt monatlich dem am 02. Januar 2015 geborenen Kind Z. Barunterhalt in Höhe von 251 EUR. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, dem Antragsteller unter Beiordnung des Bevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zur Begründung der im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens zu prüfenden Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht der noch zu erhebenden Klage legt er den Entwurf einer Klagebegründung (Bl. 2 ff. und 6 ff. d. Gerichtsakte) vor. Die Klage solle nur für den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe eingereicht werden. In diesem Falle werde er dann beantragen, den Bescheid der Hessischen Bezügestelle vom 25. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2018 aufzuheben (Bl. 2 und 6 d. Gerichtsakte). In der Klagebegründung bezieht sich der Antragsteller auf eine Formulierung in der Entlassungsverfügung vom 15. Januar 2018 (Bl. 18 d. Hefters der Hessischen Bezügestelle). Dort heißt es wörtlich: "(...) Da Sie mit Datum 31. Januar 2018 aus dem Vorbereitungsdienst ausscheiden, verliert das Ihnen ausgestellte Ticket seine Gültigkeit und muss im Studienseminar zur Vernichtung abgegeben werden. (...)". Insoweit wird vorgetragen, dass der Antragsteller angesichts dieser Formulierung davon ausgegangen sei, sein Vorbereitungsdienst ende mit Ablauf des 31. Januar 2018. Daher habe er seinen Dienst bis zu diesem Tage fortgesetzt. Er habe auf die Richtigkeit seiner Entlassung mit Ablauf des 31. Januar 2018 vertraut. Ferner behauptet der Antragsteller, die Schulleiterin sei ebenfalls von diesem Entlassungszeitpunkt ausgegangen. Sie habe ihm weiterhin Weisungen erteilt und habe seine angebotene Arbeitsleistung bis zum 31. Januar 2018 angenommen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe somit ein Beamtenverhältnis bestanden und seien seine Bezüge mit Rechtsgrund, also nicht zu viel im Sinne von § 12 Abs. 2 S. 1 HBesG, gezahlt worden. Für den Fall, dass das Gericht das Beamtenverhältnis mit Ablauf des 17. Januar 2018 als beendet ansehen würde, ist der Antragsteller der Meinung, dass das Dienstverhältnis jedenfalls durch die Annahme seiner Arbeitsleistung durch die Schulleitung stillschweigend bis zum 31. Januar 2018 verlängert worden sei. Der Antragsteller vertritt ferner die Ansicht, dass von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen nach § 12 Abs. 2 S. 3 HBesG abzusehen sei. Hierzu verweist er auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. April 2012 (Az.: 2 C 15.10 und 2 C 4.11). Dort werde im Rahmen der Billigkeitsentscheidung maßgeblich auf das Alter, die Leistungsfähigkeit und sonstigen Lebensverhältnisse des Beamten abgestellt. Zudem sei von Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen sei und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden für die Überzahlung ursächlich gewesen sei. In diesem Zusammenhang weist der Antragsteller darauf hin, als Empfänger von Leistungen nach dem SGB II aktuell nicht in der Lage zu sein, den Betrag in Höhe von 703,97 EUR zurückzuzahlen. Es mangele ihm an der Leistungsfähigkeit. Er ist der Auffassung, dass der Antragsgegner die Überzahlung zu verschulden habe. Mit dem in der Entlassungsverfügung vom 15. Januar 2018 angegebenen Entlassungszeitpunkt (31. Januar 2018) habe er die Ursache dafür gesetzt, dass der Antragsteller das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des 31. Januar 2018 für beendet angesehen habe. Hilfsweise und vorsorglich erklärt der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten die Aufrechnung der überzahlten Bezüge in Höhe von 703,97 EUR mit den durch den Antragsteller tatsächlich geleisteten 18 Unterrichtsstunden. Da ein Vertretungslehrer in Hessen durchschnittlich 25 EUR pro Stunde verdiene, bestehe somit eine Gegenforderung in Höhe von 450 EUR. Wegen der Einzelheiten bezüglich der geleisteten Unterrichtsstunden wird auf die Bl. 4 und 8 der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Eine noch zu erhebende Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht. Zur Begründung verweist der Antragsgegner auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides (Bl. 17 ff. (K8) d. Sonderheftes Prozesskostenhilfe und Bl. 15 d. Gerichtsakte). Ergänzend vertritt der Antragsgegner die Auffassung, die vom Antragsteller angeführte Passage (Bl. 18 d. Hefters der Hessischen Bezügestelle), aus der er eine Entlassung erst mit Ablauf des 31. Januar 2018 herleite, beziehe sich ausschließlich auf die Gültigkeit des ausgestellten Tickets, und gerade nicht auf den Entlassungszeitpunkt als solchen. Es bleibe somit bei einer Beendigung des Beamtenverhältnisses mit Ablauf des 17. Januar 2018. Dies sei eindeutig und klar aus der Entlassungsverfügung (Bl. 17 d. Hefters der Hessischen Bezügestelle) zu entnehmen. Im Ergebnis seien daher auch die Anwärterbezüge des Antragstellers vom 18. Januar 2018 bis 31. Januar 2018 überzahlt worden. Mit Beschluss vom 30. April 2018 (Bl. 17 ff. d. Gerichtsakte) hat die 1. Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakt, den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners (Bl. 15 d. Gerichtsakte. i. V. m. einem Hefter der Hessischen Bezügestelle) und das Sonderheft Prozesskostenhilfe verwiesen. II. Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 30. April 2018 (Bl. 17 ff. d. Gerichtsakte) gemäß § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hat. Gemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO ist im Verwaltungsprozess einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antragsteller hat bereits nicht nachgewiesen, zur Tragung der Prozesskosten nicht in der Lage zu sein. Ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten "Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe" vom 19. März 2018 (Bl. 5 - 8 (K2) d. Sonderheftes Prozesskostenhilfe) sowie des Bescheides über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II vom 23. Februar 2018 (Bl. 9 (K2) und 20 (K9) d. Sonderheftes Prozesskostenhilfe) verfügt er zwar nicht über entsprechende Einkünfte, die ihn in die Lage versetzen würden, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Keine Auskunft erteilt wurde jedoch zur Höhe des dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Vermögens; die hierfür vorgesehenen Felder blieben unausgefüllt. Damit lässt sich nicht feststellen, dass nicht die - wegen des geringen Streitwertes als eher niedrig anzusehenden - Prozesskosten nicht auch aus dem Vermögen des Antragstellers bestritten werden können. Darüber hinaus ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten (Bl. 1, 5 und 9 d. Gerichtsakte) aber auch deshalb abzulehnen, weil die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung des Sach- und Streitstandes im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28. Juni 1991 - 6 TP 1065/91 -, NVwZ-RR 1992, 220 ) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daher ist auch kein Raum für die Beiordnung des Bevollmächtigten in entsprechender Anwendung des § 121 Abs. 2 ZPO. Der Rückforderungsbescheid vom 25. Januar 2018 (Bl. 14 (K5) d. Sonderheftes Prozesskostenhilfe) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2018 (Bl. 17 ff. (K8) d. Sonderheftes Prozesskostenhilfe) ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung der Dienstbezüge ist § 12 Abs. 2 HBesG. Gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 HBesG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit - wie hier - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Diese Verweisung ist als Rechtsfolgenverweisung auf §§ 818 ff. BGB zu qualifizieren, da der § 12 Abs. 2 HBesG mit dem Tatbestandsmerkmal "zu viel gezahlte Bezüge" bereits die Voraussetzungen für das Entstehen des Rückforderungsanspruchs dem Grunde nach hinreichend umschreibt, ohne dass ein Rückgriff insbesondere auf die Vorschrift des § 812 BGB erforderlich wäre. Das Tatbestandsmerkmal "zu viel gezahlt" entspricht hier funktional dem des "ohne rechtlichen Grund" im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB. Diese Voraussetzung liegt vor. Die Dienstbezüge des Antragstellers in Höhe von 703,97 EUR wurden in der Zeit vom 18. Januar 2018 bis zum 31. Januar 2018 im Sinne des § 12 Abs. 2 S. 1 HBesG zu viel gezahlt bzw. überzahlt. Bezüge sind im Sinne von § 12 Abs. 2 S. 1 HBesG zu viel gezahlt, soweit sie ohne rechtlichen Grund gezahlt wurden (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 06. Februar 2011, - 14 B 10.567 -, zur gleichlautenden Regelung in § 12 Abs. 2 S. 1 BBesG und Nr. 12.2.2 BBesGVwV). Gemäß § 1 Abs. 1 und 3 Nr. 1 HBesG gehören zu den (Dienst-)Bezügen auch die Anwärterbezüge im Sinne von § 58 Abs. 1 HBesG, da der Antragsteller als Beamter auf Widerruf seinen Vorbereitungsdienst als Lehramtsanwärter an der X.-Schule in Hünfeld ableistete (Bl. 2 und 6 d. Gerichtsakte sowie Bl. 16 d. Hefters der Hessischen Bezügestelle). Die Besoldung eines Beamten wird immer dann ohne rechtlichen Grund und damit zu viel im Sinne von § 12 Abs. 2 S. 1 HBesG gezahlt, wenn auf die Besoldung kein Anspruch mehr bestand. Dies war vorliegend der Fall. Der Antragsteller hatte seit dem 18. Januar 2018 gemäß § 3 Abs. 1 S. 1, § 1 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 58 Abs. 1 und 2 HBesG keinen Anspruch mehr auf die Anwärterbezüge. Gemäß § 30 Abs. 2 S. 1 HBG haben frühere Beamte nach der Entlassung keinen Anspruch mehr auf Leistungen, also auch Anwärterbezüge, aus dem früheren Dienstverhältnis. Entgegen der Auffassung des Antragstellers, er sei erst mit Ablauf des 31. Januar 2018 aus dem Dienst entlassen worden (Bl. 2 ff. und 6 ff. d. Gerichtsakte sowie Bl. 18 d. Hefters der Hessischen Bezügestelle), wurde er bereits mit Ablauf des 17. Januar 2018 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen. Die Entlassung richtet sich vorliegend nach § 21 Nr. 1 und § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BeamtStG. Danach sind Beamte zu entlassen, wenn sie ihre Entlassung in schriftlicher Form verlangen. Nach § 29 Abs. 1 S. 1 und 2 HBG kann die Entlassung jederzeit verlangt werden und muss schriftlich im Sinne von § 126 BGB analog gegenüber der Dienstvorgesetzten erklärt werden. Dies war vorliegend der Fall. Der Antragsteller hat mit einem eigenhändig unterschriebenen Antrag vom 12. Januar 2018 gegenüber der für Kassel und Fulda kommissarisch zuständigen Seminarleiterin der Hessischen Lehrkräfteakademie seinen Entlassungswillen erklärt. Der Entlassungszeitpunkt richtet sich bei der Entlassung auf Antrag gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BeamtStG i. V. m. § 29 Abs. 1 HBG aufgrund der systematischen Stellung nach § 29 Abs. 2 S. 1 HBG. Hiernach ist die Entlassung für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Der Antragsteller beantragte die Entlassung zum nächstmöglichen Zeitpunkt (Bl. 12 d. Hefters der Hessischen Bezügestelle). Nach Auslegung dieses Willens des Antragstellers ergibt sich, dass der nächstmögliche bzw. frühestmögliche Zeitpunkt der Ablauf desjenigen Tages war, an dem die Entlassungsverfügung ihm zugehen würde, da eine rückwirkende Entlassung nicht möglich ist. Dies wurde auch hinreichend deutlich in dem Bescheid der Hessischen Lehrkräfteakademie vom 15. Januar 2018 dem Antragsteller zur Kenntnis gegeben. Unstreitig wurde dem Antragsteller die Entlassungsverfügung am 17. Januar 2018 zugestellt. Mit Ablauf dieses Tages war der Antragsteller damit aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsteller in der Folgezeit weiterhin Unterricht erteilte. Allein der Umstand einer Weiterbeschäftigung nach einer Entlassung schiebt den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht hinaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982, - BVerwG 2 C 12.81 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 01. September 2014 - 5 LA 240/13 -, jeweils zit. nach juris m. w. N.). Insoweit käme allenfalls das Rechtsinstitut eines sog "faktischen Beamtenverhältnisses" als Rechtsgrundlage für die Fortzahlung von Bezügen in Betracht, das jedoch in der Rechtsprechung umstritten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982, a.a.O.; Urteil vom 13. Juni 1985 - BVerwG 2 C 56.82 -; Hess. VGH, Beschluss vom 3. November 2009 - 1 A 1443/09.Z -; ablehnend OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. April 2007 - 1 A 648/06 -; alle zit. nach juris). Ob ein "faktisches Beamtenverhältnis" überhaupt möglich ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben, denn ein solches käme nur dann in Betracht, wenn der Antragsgegner überhaupt den Willen gehabt hätte, für den fraglichen Zeitraum das Beamtenverhältnis des Antragstellers auch fortzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982, a. a. O.; Hess. VGH, Beschluss vom 3. November 2009, a.a.O.), denn nur unter dieser Voraussetzung ist ein "faktisches Beamtenverhältnis" überhaupt denkbar. Dies war jedoch, wie sich aus dem Bescheid vom 15. Januar 2018 ergibt, nicht der Fall. Gewollt war vielmehr, das Beamtenverhältnis zum nächstmöglichen Termin zu beenden. Die Weiterbeschäftigung des Antragstellers nach beendetem Beamtenverhältnis entsprach weder dem Willen der kommissarischen Seminarleiterin der Hessischen Lehrkräfteakademie noch dem Willen der Schulleiterin, sondern kam lediglich deshalb zustande, weil der Antragsteller es unterließ, der Schulleiterin mitzuteilen, dass ihm ein Entlassungsbescheid zugegangen war. War damit das Beamtenverhältnis des Antragstellers mit Ablauf des 17. Januar 2018 beendet, war der Antragsteller somit nach § 12 Abs. 2 S. 1 HBesG i. V. m. § 818 Abs. 1 BGB zur Rückzahlung des überzahlten Betrages in Höhe von 703,97 EUR dem Grunde nach verpflichtet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der dem Grunde nach entstandene Rückforderungsanspruch in Höhe von 703,97 EUR nicht teilweise in Höhe von 450 EUR nach §§ 387 ff. BGB analog durch Aufrechnung erloschen. Zwar hat der Bevollmächtigte des Antragstellers die Aufrechnung gemäß § 388 S. 1 BGB analog erklärt. Allerdings ist die Aufrechnungserklärung gemäß § 388 S. 2 BGB analog unwirksam. Die Aufrechnungserklärung ist gemäß § 388 S. 2 BGB analog als Ausübung eines Gestaltungsrechtes bedingungsfeindlich, weil die Umgestaltung eines Rechtsverhältnisses nicht in einer Schwebelage gehalten werden soll. Hier hat der Bevollmächtigte des Antragstellers die Aufrechnung aber gerade unter der Bedingung erfolgreicher Bewilligung der Prozesskostenhilfe erklärt. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine innerprozessuale Bedingung, die eine Aufrechnungserklärung nicht nach § 388 S. 2 BGB analog unwirksam machen würde. Ein Prozess im engeren Sinne besteht noch gar nicht, da mit dem isolierten Prozesskostenhilfeantrag zunächst die Finanzierung der beabsichtigten Rechtsverfolgung geklärt werden soll. Aber selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre eine wirksame Aufrechnung nicht erfolgt, da auch das Bestehen einer Aufrechnungslage gemäß § 387 BGB analog zu verneinen ist. Es fehlt an der behaupteten fälligen und durchsetzbaren Gegenforderung des Antragstellers in Höhe von 450 EUR. Diese solle sich aus der Tätigkeit des Antragstellers in der Zeit vom 18. Januar 2018 bis zum 31. Januar 2018 im Umfang von 18 Unterrichtsstunden à 25 EUR als faktischer Vertretungslehrer ergeben. Ein faktisches Beamtenverhältnis, aufgrund dessen dem Antragsteller ein Besoldungs- oder sonstiger Entlohnungsanspruch zustehen könnte, bestand, wie bereits dargelegt, vorliegend nicht. Es fehlt auch an einem privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Dienstherrn und dem Antragsteller als Vertretungslehrer. Ein solcher Vertrag konnte von der Schulleiterin nicht wirksam abgeschlossen werden und dies war, wie sich aus ihrer Stellungnahme (Bl. 3 d. Hefters der Hessischen Bezügestelle) ergibt, von ihr auch nicht beabsichtigt. Vielmehr ging die Schulleiterin davon aus, dass der Antragsteller von sich aus mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auch seine Dienstleistung beenden würde. Allein die Dienstleistung ohne Rechtsgrund bewirkt keinen Anspruch auf Entlohnung, da dies mit den Grundsätzen den Privatautonomie nicht in Einklang steht. Eine Gegenforderung ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers (Bl. 3 f. und 7 f. d. Gerichtsakte) damit auch nicht aus der stillschweigenden Annahme seiner Arbeitsleistung durch die Schulleitung. Dies würde insbesondere dem Gebot sparsamer Haushaltsführung und fiskalischen Interessen sowie dem eindeutig geäußerten Willen der Schulleiterin widersprechen. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller die Bezüge tatsächlich bereits sämtlich verbraucht hat und nach § 12 Abs. 2 S. 1 HBesG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB entreichert ist. Denn die Rückzahlung ist dennoch geschuldet, weil der Antragsteller nach § 12 Abs. 2 S. 1 u. 2 HBesG, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB verschärft haftet. Der Mangel des rechtlichen Grundes war offensichtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 4/11 -, juris, vom 28. Juni 1990 - 6 C 41/88 -, juris, und vom 28. Februar 1985 - 2 C 31/82 -, juris) oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2006 - 2 C 12/05 -, juris). Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4/11 -, a.a.O.). Dies war vorliegend der Fall: Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Entlassungsbescheides hätte der Antragsteller erkennen müssen, dass mit Bekanntgabe des Bescheides sein Beamtenverhältnis beendet und er demzufolge keinen Anspruch auf Bezüge mehr haben würde. Die im Bescheid enthaltene Formulierung betreffend die Gültigkeit des Jahrestickets stand mit dem Entlassungszeitpunkt offensichtlich nicht in Zusammenhang; auch dies hätte der Antragsteller problemlos erkennen können und müssen. Aber selbst wenn hier noch Zweifel bestanden haben sollten, so wäre es die Pflicht des Antragstellers gewesen, bei dem Dienstherrn nachzufragen und sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob die Voraussetzungen für eine Bezügezahlung vorliegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 4/11 -, a. a. O., und vom 28. Februar 1985 - 2 C 31/82 -, a. a. O.). Die Billigkeitsentscheidung des Antragsgegners nach § 12 Abs. 2 S. 3 HBesG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 12 Abs. 2 S. 3 HBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 S. 3 HBesG, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Rückforderungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1994, - 2 C 19.92 - ; und vom 25. November 1982, - 2 C 14.81 -, zit. nach juris). Aus den wirtschaftlichen, finanziellen oder sozialen Verhältnissen des Antragstellers ergeben sich keine Billigkeitsgründe, aufgrund derer nach § 12 Abs. 2 S. 3 HBesG ganz oder teilweise abgesehen werden könnte. Dass der Antragsteller durch die Rückforderung der überzahlten Bezüge unzumutbar belastet ist, ist angesichts der Höhe des Rückforderungsbetrages von 703,97 EUR nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Antragsteller aktuell Empfänger von Leistungen nach dem SGB II ist und daher seine Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, führt nicht zur Unzumutbarkeit, zumal der Antragsteller seine Vermögensverhältnisse nicht offenbart hat. Die Rückforderung der Bezüge stellt auch keine besondere Härte für den Antragsteller dar. Die geschilderte Lebenssituation des Antragstellers in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht unterscheidet sich nicht von der vergleichbarer Lehramtsanwärter. Es sind keine über das übliche Maß hinausgehenden Nachteile für den Antragsteller entstanden. Auch im Hinblick auf sein Alter von 42 Jahren bestehen keine Gründe für eine Überforderung durch die Rückforderung der Anwärterbezüge. Bei der Billigkeitsentscheidung ist auch von Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 S. 3 HBesG einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4/11 -, juris), bei einem überwiegenden oder alleinigem Verschulden des Beamten kann eine Billigkeitsentscheidung entfallen. Vorliegend ist der Behörde kein Verschulden an der Überzahlung anzulasten. Zum Zeitpunkt der Bezügezahlung war der Entlassungszeitpunkt noch nicht bekannt und konnte demzufolge auch nicht berücksichtigt werden. Der Antragsteller hingegen hätte nach der Lektüre des Bescheides wissen müssen, dass ihm ab dem 18. Januar 2018 bis zum 31. Januar 2018 keine Anwärterbezüge mehr zustanden. Der Entlassungszeitpunkt mit Ablauf des 17. Januar 2018 war, wie bereits dargelegt, so offensichtlich, dass der Antragsteller ihn hätte erkennen müssen. Insbesondere hätte er erkennen müssen, dass sich der Hinweis auf den 31. Januar 2018 in der Entlassungsverfügung lediglich auf die Gültigkeit des Tickets bezog, und gerade nicht auf den Entlassungszeitpunkt. Da er eine Entlassung zum nächstmöglichen Zeitpunkt beantragte, musste er auch mit einer alsbaldigen Entlassung rechnen. Er hätte etwaige Unklarheiten bezüglich des Entlassungszeitpunktes problemlos durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung erkennen müssen. Der Umstand, dass die Schulleitung möglicherweise ebenfalls von einer Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf des 31. Januar 2018 ausgegangen sei, entlastet den Antragsteller nicht von seiner Verantwortlichkeit., denn es lag in der Verantwortung des Antragstellers, die Schulleitung über das Ende seines Beamtenverhältnisses zu informieren. Einer Entscheidung über die Kosten bedarf es nicht, da das Bewilligungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist und eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO).