Beschluss
10 E 3235/06
VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2007:0821.10E3235.06.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der 1984 geborene Kläger ist Rundfunkteilnehmer. Nach Ermittlungen des Rundfunkgebühren-Außendienstes des Beklagten in Gesprächen vom 30.06. und 08.07.2005 meldete dieser den Kläger bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ) ab September 2002 an. Zum Zeitpunkt der Anmeldung befand der Kläger sich im dritten Ausbildungsjahr: Er verfüge in eigenen Räumlichkeiten über ein Hörfunk- und ein Fernsehgerät und bis Dezember 2005 über eigenes Einkommen, das über dem Sozialhilferegelsatz liege. Dies ergebe sich auch aus einem Gespräch mit der Mutter des Klägers im November 2005. Darauf wandte sich die Mutter des Klägers an die GEZ (Schreiben vom 04.07.2005, Blatt 4 der Behördenakten) und teilte mit, dass sie mit ihrem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt lebe und dass das „Zweitgerät“ (Fernsehgerät) ausschließlich zum Spielen verwandt werde. Sie wende sich gegen eine Anmeldung ab September 2002. Daraufhin bestätigte die GEZ die Anmeldung mit Schreiben vom 09.08.2005 an den Kläger (Blatt 6 der Behördenakten). 1. Zeit von Juli bis Dezember 2005 Dagegen wandte sich erneut die Mutter des Klägers (Schreiben vom 18.08. unter Hinweis auf die Ausführungen in dem Schreiben vom 04.07.2005 und vom 12.09.2005) und teilte mit, dass weder sie noch ihr Sohn eine Anmeldung zum 01.08.2002 vorgenommen hätten. Sie reichte mit Schreiben vom 21.11.2005 einen Bescheid des Main-Kinzig-Kreises über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit von Juli bis Dezember 2005 an sie und einen Antrag des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 21.11.2005 ein. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19.12.2005 (Blatt 21 der Behördenakten) ab. Die eingereichten Unterlagen seien nicht geeignet die Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 Rundfunkgebührenstaatsvertrag zu erfüllen. Darauf wandte sich erneut die Mutter des Klägers an die GEZ und legte einen Wohngeld-Bescheid vor, wonach ihr Sohn einen Mietzuschuss erhalte. Außerdem sei er seit Anfang 2006 arbeitslos. Mit Schreiben vom 20.02.2006 (Blatt 29 der Behördenakten) an den Kläger ging die GEZ davon aus, dass dieser sich gegen die Ablehnung der Befreiung gewandt habe. Der Wohngeld-Bescheid könne nicht zur Gebührenbefreiung führen, weil er nicht die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag erfülle. Eine Befreiung auf Grund geringen Einkommens sehe das Gesetz nicht mehr vor. Mit Schreiben vom 10.03.2006 wandte sich der Kläger gegen dieses Schreiben. Die Neuregelung ab 01.04.2005 berücksichtige nicht die Gegebenheiten nach Hartz IV. So dürfe z.B. ein Ehepaar mit hohem Einkommen ein gebührenfreies Zweitgerät besitzen, eine allein erziehende Mutter mit ihrem Sohn aber nicht. Das Gericht gehe davon aus, dass in besonderen Härtefällen die Einkommensverhältnisse im Einzelfall in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 Rundfunkgebührenstaatsvertrag anzuerkennen seien, weil eine vergleichbare Bedürftigkeit vorliege. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2006 als unbegründet zurück, weil der Kläger keinen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 Rundfunkgebührenstaatsvertrag geeigneten Leistungsbescheid vorgelegt habe. Weder die „Lohnabrechnung“ noch die Wohngeldgewährung könnten zu einer Befreiung führen. Die gegen die Ablehnung der Befreiung, wie im Bescheid vom 19.12.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2006 ausgeführt, erhobene Klage vom 18.08.2006 hält der Beklagte für unbegründet, denn die Bescheide seien rechtmäßig und der Kläger in seinen Rechten nicht verletzt. Erst im Juli 2005 habe der Kläger einen Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt (Befreiung nach § 6 Abs. 5 Rundfunkgebührenstaatsvertrag), so dass die Befreiung frühestens ab August 2005 hätte erfolgen können, für diese Zeit (bis einschließlich Dezember 2005) liege jedoch keiner der Bescheide vor, die den Bezug einer Leistung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 Rundfunkgebührenstaatsvertrag begründen könne. Die Bescheide seien auf die Mutter des Klägers ausgestellt und könnten daher eine Befreiung des Klägers nicht zur Folge haben. 2. Besondere Härte in der Zeit von April bis Dezember 2005 und Januar 2006 Bereits mit Schreiben vom 10.03.2006 (Blatt 33 der Behördenakten) hatte der Kläger auf die Regelung über besondere Härtefälle nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag hingewiesen, da bei ihm eine den Fallgruppen des Nr. 1 bis 5 des § 6 Abs. Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrags „vergleichbare Bedürftigkeit“ vorliege. Mit Bescheid vom 25.07.2006 (Blatt 39 der Behördenakten) lehnte der Beklagte diesen Befreiungsantrag des Klägers ab. Die Voraussetzungen für eine Befreiung auf Grund eines besonderen Härtefalls nach § 6 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag lägen nicht vor. Gegen diese „Ablehnung der Befreiung von Rundfunkgebühren vom 25.07.2006“ richtet sich die mit Schriftsatz vom 14.08.2006, eingegangen am 18.08.2006, erhobene Klage, mit der der Kläger sein Gebührenbefreiungsbegehren weiter verfolgt. Der Klageschrift fügte er eine Lohn-/Gehaltsabrechnung für April 2005 (die ein Brutto von 617,30 = netto 489,51 Euro ausweist) und einen Bescheid des A-Kreises vom 20.04.2006 und vom 28.06.2006 vor, wonach ihm Leistungen von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld von Januar 2006 bis Juli 2006 bzw. für August 2006 gewährt wurden. Er begründet seine Klage damit, dass er für die Zeit von April bis Dezember 2005 ein Einkommen gehabt habe, das unter dem Arbeitslosengeld II-Satz gelegen habe, seit Januar 2006 erhalte er Arbeitslosengeld II. Der Beklagte hält die Klage für unzulässig, sofern die Klage sich gegen die Ablehnung der Gebührenbefreiung (im Bescheid vom 25.07.2006) richtet. Ein “klagefähiger" Widerspruchsbescheid wurde zu dem Antrag auf Befreiung wegen Härte bislang nicht erlassen, so dass das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Bewilligung der Befreiung für die Zeit vom Dezember 2005 bis Dezember 2006 Erst nach Klageerhebung habe der Kläger einen Bescheid über den Bezug von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld für den Zeitraum ab Januar 2006 bis Juli 2006 vorgelegt. Hiernach könne ihm eine Befreiung gewährt werden. Ein gesonderter Bescheid über die Befreiung gehe dem Kläger zu. Darüber hinaus werde der Kläger aber bereits für die Zeit vom Dezember 2005 (bis Juli 2006) nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag von der Gebührenpflicht befreit werden. Nach dem im Klageverfahren vorgelegten Bescheid über Arbeitslosengeld II für August 2006, lägen die Befreiungsvoraussetzungen ebenfalls vor, so dass er für diesen Monat bei der GEZ abgemeldet worden sei. Für die Zeit vom September bis Dezember 2006 müsse er zwar wieder angemeldet werden, die Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag lägen aber auch hier vor; ein entsprechender Bescheid gehe ihm alsbald zu. Mit Schriftsatz vom 16.12.2006 bestätigt der Kläger den Erhalt des Befreiungsbescheides und erklärt, dass der Zeitraum Dezember 2005 und Januar 2006 nicht mehr strittig sei, sondern nur noch die davor liegende Zeit. 3. Zeit vom April bis November 2005 Bereits mit Schriftsatz vom 31.10.2006, bei Gericht am 02.11.2006 eingegangen, hatte der Kläger die „umfassende Klärung einer Beitragsbefreiung ab April 2005“ beantragt. Ihm sei es nicht möglich gewesen einen Antrag früher zu stellen, so dass er ab April 2005 hätte befreit werden können. Das Verfahren, ob eine Anmeldung habe erfolgen müssen, habe sich monatelang hingezogen, so dass die Bearbeitungszeit der GEZ nicht zu seinen Lasten gehen könne. Diesem Schriftsatz fügte er den Bescheid des Beklagten vom 04.10.2006 (Blatt 38 der Gerichtsakten) bei, wonach er vom 01.12.2005 bis 31.07.2006 von der Gebührenpflicht befreit wurde, ferner eine Schulbescheinigung vom 04.08.2006, wonach er Schüler einer Fachoberschule (Vollzeit) bis 31.07.2007 war. Mit Schriftsatz vom 16.12.2006 erklärt der Kläger, dass nur noch der Zeitraum vom 01.04. bis 30.11.2005 strittig sei. Dem tritt der Beklagte entgegen: Für den Zeitraum ab April 2005 (bis 30.11.2005) habe der Kläger keinen Antrag auf Befreiung gestellt, so dass die Geltendmachung der Gebühren ab April 2005 bis einschließlich Dezember 2005 rechtmäßig sei. Der Beklagte weise aber darauf hin, dass auch eine Befreiung aufgrund von Härte gemäß § 6 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag, für den Zeitraum vor Dezember 2005 nicht möglich sei. Die Tatbestände für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht seien bewusst von den vertragsschließenden Ländern ausgestaltet worden. Voraussetzung sei ein bestimmter Leistungsbezug, der Kläger habe jedoch bis Januar 2006 nicht in einem solchen Leistungsbezug gestanden. Es sei auch keine Härte erkennbar, die auf eine Fallkonstellation schließen ließe, die eine Härtefallbefreiung nach sich ziehen könnte. Der Kläger habe im Gegenteil eigenes Einkommen aufgrund seiner Ausbildung bezogen. Die Länder hätten jedoch nur BAföG-Empfänger, die nicht im eigenen Haushalt der Eltern wohnen, in die Regelung mit einbezogen. Daraus lasse sich schließen, dass Auszubildende, die im Haushalt der Eltern wohnten, nicht von der Befreiungsregelung umfasst werden sollten. Bereits mit am 30.08.2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Prozesskostenhilfe beantragt. Der Beklagte ist dem entgegengetreten: Da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe, sei auch der Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen. Mit Schriftsatz vom 24.04.2007, bei Gericht am 26.04.2007 eingegangen, legt der Kläger die Anlage zum Bescheid des Main-Kinzig-Kreises vom 27.03.2007 an seine Mutter vor (Der Bewilligungsbescheid selbst ist nicht vorgelegt worden). Danach erhält seine Mutter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II. In der Bedarfsberechnung für die Monate Februar und März 2007 ist auch der Kläger als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft aufgeführt. Dazu hat der Beklagte keine Stellung genommen. Die Behördenakten des Beklagten (Blatt 1 bis 41) haben vorgelegen. II Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach § 114 Abs. 1 ZPO, der hier wegen § 166 VwGO gilt, erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage ist jedoch in dem Verfahren nicht glaubhaft gemacht worden. Die von dem Kläger angegriffenen Bescheide und die sie beinhaltenden Regelungen hinsichtlich des Nichtbestehens der Befreiungsvoraussetzungen sind nicht rechtswidrig. Das bezieht sich sowohl auf den (noch) streitigen Teil wie den im Laufe des Verfahrens nicht (mehr) zur Entscheidung des Gerichts gestellten Teil des Verfahrens. Befreiung für die Zeit von April bis November 2005 Für diesen Zeitraum darf dem Kläger Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, denn der Kläger hat weder einen Antrag gestellt noch die entsprechenden befreiungsbegründenden Bescheide anderer Stellen vorgelegt. Die Behauptung des Klägers, er habe bereits im Juli 2005 einen Antrag gestellt, ist nicht zutreffend und kann deshalb nicht zum Erfolg der Klage führen. Ausweislich der Behördenakten hat die Mutter des Klägers mit ihrer Eingabe nur ein eigenes Recht (Zweitgerät) geltend gemacht. Eine Geltendmachung von Rechten ihres Sohnes im eigenen oder fremden Namen (Bevollmächtigung) ist dem Schreiben auch bei wohlwollender weitestgehender Auslegung nicht zu entnehmen. Aber selbst wenn der Kläger - nach seinem Vortrag - erst im Juli 2005 einen Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt hat, wäre eine Befreiung frühestens ab August 2005 möglich gewesen. Der Beginn der Befreiung ist von der Behörde auf den Ersten des Monats festzusetzen, der dem Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird (§ 6 Abs. 5 Rundfunkgebührenstaatsvertrag); für diese Zeit lag jedoch kein Bescheid vor, der den Bezug einer Leistung nach dem Katalog des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 Rundfunkgebührenstaatsvertrag belegt. Die Bescheide sind auf die Mutter des Klägers ausgestellt und können eine Befreiung des Klägers nicht zur Folge haben. Der Kläger gehört auch nicht zur Haushaltsgemeinschaft. Da die Klage sich hinsichtlich dieses Teils zum maßgebenden Entscheidungspunkt als nicht begründet erwies, scheidet eine Bewilligung aus. Entgegen der Ansicht des Klägers gibt es auch kein allgemeines Rechtsprinzip, dass eine Behörde verpflichtet ist, Vergünstigungen (hier die Befreiung von der Gebührenpflicht) immer entsprechend der objektiven Lage - also unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung - zu gewähren habe. In der übergroßen Zahl aller Fälle sind staatliche Leistungen - die Gebührenbefreiung ist als solche zu betrachten - von der Antragstellung abhängig. In einigen Fällen wird allerdings bei monatlicher Leistung der Monat der Antragstellung als Beginn des Bewilligungszeitraums festgesetzt. Das Gesetz schreibt dies bei der Rundfunkgebührenbefreiung jedoch nicht vor, sondern gerade das Gegenteil. Da die gesetzliche Regelung unbedingt ist, steht auch der Behörde kein Ermessensspielraum zu, mit der Folge, dass diese - wie andere Behörden wie der Kläger meint - hätte anders entscheiden können. Soweit der Kläger davon ausgeht, dass der Beklagte ihn von der Gebührenpflicht im Wege der Härtefallentscheidung zu befreien hätte, weil die Behörde die Befreiung für den späteren Zeitraum (ab Dezember 2005) trotz seines Einkommens gewährt habe, ist dieses Argument nicht durchschlagend. Wie oben schon ausgeführt, kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt der Antragstellung an. Das ist bei der Entscheidung in Härtefallen nicht anders als bei der gewöhnlichen Befreiung auf Grund der Vorlage von Bescheiden anderer Behörden oder Stellen nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Darüber hinaus ist in der „Härtefallvorschrift“ des § 6 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag das Antragserfordernis nochmals ausdrücklich erwähnt. Daraus ist zu schließen, dass die „Härtefall-Bewilligung“ ebenso wie die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag nur für die Zeit nach der Antragstellung gelten kann. Da der Kläger einen Antrag erst im November 2005 gestellt hat, ist eine Befreiung - ob gewöhnlich oder als Härtefall erst ab Dezember 2005 rechtens. Befreiung für die Zeit von Dezember 2005 bis Dezember 2006 Nach der Erklärung des Klägers ist der Zeitraum von Dezember 2005 bis Dezember 2006 nicht mehr im Streit, so dass sich die Klage nur noch auf den Zeitraum von April 2005 bis November 2005 bezieht. Da über den erstgenannten Zeitraum ein Begehren auf streitige Entscheidung nicht mehr besteht, könnten Zweifel an den Bewilligungsvoraussetzungen bestehen, weil die Prozesskostenhilfe nur für eine „beabsichtigte Rechtsverfolgung“ gewährt werden darf (§ 114 Satz 1 ZPO). Aber auch für eine nicht (mehr) beabsichtigte Rechtsverfolgung ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die Voraussetzungen im übrigen vorliegen und wenn über einen ordnungsgemäß gestellten Antrag durch das Gericht nicht „zeitgerecht“ entschieden worden ist, denn über einen Prozesskostenhilfeantrag muss entschieden werden, sobald der Antragsteller die erforderlichen Erklärungen (§ 117 ZPO) abgegeben und die dort genannten Unterlagen vorgelegt hat sowie der Gegner des zugrundeliegenden Hauptsacheverfahrens gehört worden ist (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Wird der danach mögliche Zeitpunkt der Entscheidung durch vom Antragsteller nicht zu beeinflussende Ereignisse verzögert, ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die sachlichen Voraussetzungen für die früher beabsichtigte Rechtsverfolgung mindestens zum späteren Zeitpunkt glaubhaft gemacht worden sind (vgl. auch HessVGH, 28.06.1991 - 6 TP 1065/91 -, DÖV 1992, 124; VG Frankfurt am Main, 07.01.1998 - 10 E 3039/94 -, Landesrechtsprechungsdatenbank Hessen). Deshalb ist auch über den Prozesskostenhilfeantrag hinsichtlich des Teils der Klage zu entscheiden, der zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zur Entscheidung des Gerichts steht, weil auch in diesem Verfahren Kosten entstanden sein könnten. Für diesen Zeitraum, hat der Beklagte zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die erforderlichen Nachweise erst nach Klageerhebung in vorliegenden Verfahren vorgelegt hat und deshalb die Befreiungsvoraussetzungen erst ab dem Vorlagezeitpunkt bestehen. Vorher bestanden keine Gründe für eine Befreiung durch die Behörde, denn für die Befreiung kommt es nicht nur darauf an, dass der Gebührenpflichtige dies beantragt, sondern dass er darüber hinaus auch die entsprechenden Nachweise der Behörde vorlegt. Das hat der Kläger bei seiner Antragstellung nicht getan und ist dieser Pflicht auch nach entsprechender Belehrung durch den Ablehnungsbescheid und den Widerspruchsbescheid nicht nachgekommen. Die auf die Bewilligung der Befreiung gerichtete Klage hatte demnach von Anfang an keine Erfolgsaussichten. Ob es sich bei dem im Schriftsatz vom 24.04.2007 Vorgebrachten um eine Klage(-erweiterung) handelt, ist zweifelhaft, weil die Mitteilung der Tatsachen auch an die Behörde gerichtet sein kann. Deshalb kann schon wegen dem Erfordernis der Formstrenge bei Prozesserklärungen keine Klage hieraus „konstruiert“ werden. Im Übrigen mangelte es auch hier für den Erfolg an einer Vorlage des (vollständigen) Bescheides.