Beschluss
3 FM 3680/07.W
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2008:0227.3FM3680.07.W.0A
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der am 22. Februar 2008 bei Gericht eingegangene Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung von Prozesskostenhilfe nach §§ 166 VwGO i.V.m. 114 ZPO liegen nicht vor. Nach der in Bezug genommenen Vorschrift erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Grundsätzlich erfordert die Frage, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, eine vorläufige Prüfung der Erfolgsaussichten des gestellten Antrags. Dabei bemisst sich die Beurteilung der Erfolgsaussichten nach dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife, also sobald das PKH-Gesuch einschließlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig vorliegen und der Antragsgegner nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehört worden ist (Hess.VGH, Beschl. v. 16.11.1992 - X/1 WFn 22 G 2525/92 T; Beschl. v. 28.06.1991 - 6 TP 1065/91 - NVwZ-RR 1992, 220). Diese Voraussetzungen sind hier, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss des Gerichts vom 27. Februar 2008 zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen und damit auch nicht mehr rechtshängig ist, nicht mehr gegeben (OVG Magdeburg, Beschl. v. 30.11.2006 - 3 O 12/06 - zit. nach juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.10.2003 - 3 O 27/03 - zit. nach juris). Der Prozesskostenhilfeantrag vom 20. Februar 2008 ist am 22. Februar 2008 beim Gericht eingegangen. Mit Verfügung des Gerichts vom 29. Februar 2008 wurde der Antragsteller unter Fristsetzung um Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert, die mit Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 5. März 2008 am 7. März 2008 dem Gericht vorgelegt wurde. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag wurde die Antragsgegnerin nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 10 Tagen gehört. Mit Schreiben vom 14. März 2008 bat die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die urlaubsbedingte Abwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters um Fristverlängerung bis zum 26. März 2008. Unter diesem Datum nahm die Antragsgegnerin zu dem Prozesskostenhilfeantrag Stellung, so dass Entscheidungsreife erst zu diesem Zeitpunkt eintreten konnte (Hess VGH Beschl. v. 16.11.1992 a.a.O.). Bereits am 27. Februar 2008 erging der Sachbeschluss der Kammer im Verfahren des Antragstellers, der seinem Bevollmächtigten am 5. März 2008 zugestellt worden ist. Da der Antragsteller innerhalb der Rechtmittelfrist keine Beschwerde gegen den Sachbeschluss erhob, ist die Entscheidung der Kammer vom 27. Februar 2008 noch vor Eintritt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeverfahrens rechtskräftig abgeschlossen und damit auch nicht mehr anhängig. Aber selbst wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass Prozesskostenhilfe auch noch nach Abschluss des Verfahrens zumindest in den Fällen rückwirkend bewilligt werden kann, in denen die sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung zu einem früheren Zeitpunkt, als noch die Rechtsverfolgung beabsichtigt war, vorgelegen haben und eine Entscheidung über die Bewilligung durch vom Antragsteller nicht zu beeinflussende Ereignisse verzögert worden ist, liegen die Voraussetzungen für eine Gewährung der Prozesskostenhilfe nicht vor. Mit Beschlusses der Kammer vom 27. Februar 2008 hat das Gericht über den Antrag des Antragstellers entschieden und die Antragsgegnerin verpflichtet, zwischen den im Verfahren noch verbliebenen 400 Antragstellern fünf weitere nicht besetzte Studienplätze auszulosen. An die Stelle der eigentlich notwendigen Prüfung der Erfolgsaussichten tritt nach inhaltlicher Entscheidung seines Antrages in Fällen der vorliegenden Art die dem Antragsteller verbliebene (Los-) Chance auf einen der ausgewiesenen außerkapazitärer Studienplätze. Berücksichtigt man dabei, dass für den Antragsteller angesichts der im Beschluss ausgewiesenen fünf zusätzlichen Studienplätze im Verhältnis zu den verbliebenen Mitbewerbern nur eine verhältnismäßig geringfügige Loschance bestand und er angesichts des bereits erfolgten Losverfahrens unberücksichtigt geblieben ist, mithin sich seine verhältnismäßig geringfügige Loschance auch nicht realisierte, führt dies unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Besch. V. 2.1.2006 - 8 FM 3780/05.W -) zur Versagung der Prozesskostenhilfe, da eine ausreichend hohe Erfolgschance für ihn nicht bestand.