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Urteil

5 UE 758/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:1102.5UE758.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte auch die Klage des damaligen Klägers zu 1) abweisen müssen. Dessen Klage ist zwar - im Gegensatz zur Klage der damaligen Klägerin zu 2) - zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, da der Beitragsbescheid vom 4. November 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. April 1987 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Die Rechtsgrundlage für diese Heranziehung ergibt sich aus der gesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung von Anschlußbeiträgen in § 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) und der Wasserbeitrags- und -gebührensatzung vom 20. November 1981 (im Folgenden: WBGS), mit der die Beklagte von der gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht hat. Gegen die Gültigkeit der vorgenannten Satzung in der hier maßgeblichen Fassung der 1. Änderungssatzung vom 4. Oktober 1984 bestehen weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bedenken. Nicht zu beanstanden ist insbesondere die Verwendung des modifizierten Grundflächenmaßstabs (§ 2 Abs. 2 WBGS). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß dieser Maßstab wegen zu weitgehender Unterschiede beim zulässigen Maß der baulichen Nutzung im Stadtgebiet der Beklagten nicht mehr vorteilsgerecht sein könnte. Die Verlegung der neuen Versorgungsleitung mit NW 150 mm in der L Straße im Jahre 1985 stellt sich als nach § 11 Abs. 8 KAG selbständig abrechnungsfähiger Teil einer die gesamte Wasserversorgungseinrichtung im Stadtteil O erfassenden Erneuerung im Sinne des § 11 Abs. 1 KAG dar. Von dem Neuordnungsentwurf für die Wasserversorgungsanlage O von 1969 ausgehend umfaßt das Bauvorhaben, an welches die streitige Beitragserhebung anknüpft, sowohl Veränderungen an zentralen Einrichtungsteilen als auch Veränderungen am Leitungsnetz. Ziel der Neuordnung ist es, eine Verbesserung der Wasserversorgung durch höhere Kapazität, höheren Wasserdruck und bessere Wasserqualität zu erreichen. Der Verwirklichung dieses Ziels dienen bei den zentralen Einrichtungsteilen die Errichtung eines neuen Hochbehälters mit Druck- und Falleitung sowie die Stillegung der bisherigen Hochbehälter und Flachbrunnen, beim Leitungsnetz die Verlegung neuer Leitungen mit größerem Durchmesser und die Anlegung eines Ringleitungssystems. Bei der Frage, ob die Leitungsauswechslung in der L Straße im Jahre 1985 als Teil einer beitragsfähigen Erneuerung die Beitragspflicht für die durch diesen Leitungsabschnitt erschlossenen Grundstücke auszulösen vermag, darf nicht - wie es das Verwaltungsgericht getan hat - allein auf den Einrichtungsteil Leitungsnetz und die hier vorgenommenen Veränderungen abgestellt werden. In den Blick zu nehmen sind vielmehr auch die Veränderungen bei den zentralen Einrichtungsteilen. Diese bilden zusammen mit der Ersetzung vorhandenen Leitungsbestandes durch größer dimensionierte Leitungsrohre ein gemeinsames (Einrichtungs-) Erneuerungsprogramm. Das zeitliche Auseinanderfallen der jeweiligen Arbeiten führt nicht dazu, daß von zwei beitragsrechtlich selbständigen Einrichtungsvorgängen auszugehen wäre. Wie die Beklagte dem Senat auf Anfrage mitgeteilt hat, ist die streitige Beitragserhebung so zu verstehen, daß sie der Finanzierung der Neuordnung der Wasserversorgung i n s g e s a m t - also einschließlich der bereits 1970 durchgeführten baulichen Maßnahmen an den zentralen Einrichtungsteilen - dient. Der Wortlaut des Fertigstellungsbeschlusses vom 23. September 1985 steht diesem Verständnis nicht entgegen. Soweit es in der Fertigstellungserklärung heißt, daß "die Wasserversorgungsanlage im Bereich der L Straße ... betriebsfertig erneuert" worden sei, ist damit - im Sinne einer "Teilfertigstellungserklärung" - die Fertigstellung des bezeichneten Abschnitts L Straße der auch zentrale Einrichtungsteile umfassenden G e s a m t e r n e u e r u n g gemeint. Der Auffassung des Klägers, der Neuordnungsentwurf von 1969 enthalte nur für die zentralen Einrichtungsteile eine echte Erneuerungsplanung, wohingegen beim Leitungsnetz lediglich von "Vorgaben" für die zu wählende Dimensionierung bei künftigen Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten sowie bei künftigen Erstverlegungen auszugehen sei, kann nicht gefolgt werden. Soweit nach dem Neuordnungsentwurf vorhandene Leitungen durch Leitungen mit größerem Durchmesser zu ersetzen sind und - darüber hinaus - ein Ringleitungssystem anzulegen ist, liegt darin ein schon jetzt - aufgrund eben dieser Planung - zu realisierendes Bauprogramm. Die aus der Zielsetzung "Verbesserung der Wasserversorgung" abgeleiteten Veränderungen betreffen zentrale Einrichtungsteile und Leitungsnetz gleichermaßen und stehen - bezogen auf den Verbesserungseffekt - in einem untrennbaren Zusammenhang. Als bloße "Vorgabe" wirkt der Entwurf nur insoweit, als es um die Sicherstellung einer ausreichenden Dimensionierung auch bei einem künftigen Leitungsaustausch aufgrund zwischenzeitlicher Abnutzung oder als Folge der Reparatur eingetretener Schäden geht. Da die zum Anlaß der streitigen Beitragserhebung genommene Erneuerung auch auf die zentralen Einrichtungsteile der Wasserversorgungsanlage - Wassergewinnungs- und Speicheranlagen sowie zugehörige Zuleitungen - zu beziehen ist, kann der Annahme einer beitragsfähigen Erneuerung nicht entgegengehalten werden, beim Leitungsnetz als solchem sei der erforderliche Erneuerungsumfang von mehr als 50 % des vorhandenen Leitungsbestandes nicht erreicht. Die vom erkennenden Senat entwickelte Rechtsprechung, daß eine beitragsfähige Erneuerung des Leitungsnetzes dessen Ersetzung zu mehr als 50 % erfordert (vgl. Beschluß vom 6.11.1986 - 5 TH 725/84 - HSGZ 1987, 76, sowie Urteile vom 21.1.1987 - 5 UE 999/86 - HSGZ 1988, 367, und vom 28.9.1988 - 5 UE 1228/84 - KstZ 1989, 216 = GemHH 1989, 237 = HSGZ 1989, 303), betrifft den Fall eines Leitungsaustausches, der i s o l i e r t - also ohne Einbindung in ein auch zentrale Einrichtungsteile umfassendes Bauprogramm - durchgeführt wird. In einem solchen Fall stellt sich das Problem der Abgrenzung zu den aus dem Gebührenaufkommen zu finanzierenden - beitragsfreien - Unterhaltungsmaßnahmen. Die Abgrenzung muß sich an dem Umfang des Leitungsaustausches orientieren. Eine beitragsfähige Erneuerung der Einrichtung durch Leitungsaustausch liegt sicherlich nicht erst dann vor, wenn s ä m t l i c h e Leitungsrohre ersetzt werden. Umgekehrt kann es für eine beitragsfähige Erneuerung aber auch nicht genügen, wenn nur w e n i g e Leitungen - etwa solche, die im bestehenden Rohrnetz Engpässe gebildet und deshalb ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Systems behindert haben - ausgewechselt werden. Vor die Notwendigkeit gestellt, hier eine praktisch handhabbare Abgrenzung zwischen beitragsfreier Unterhaltung und beitragsfähiger Erneuerung zu finden, hat der Senat in den oben zitierten Entscheidungen angenommen, daß es, um eine beitragsfähige Erneuerung durch Leitungsaustausch bejahen zu können, der Auswechslung von mehr als 50 % des vorhandenen Leitungsbestandes bedarf. Wird dieser Umfang erreicht, so läßt sich auch bei einer isolierten Netzerneuerung von einer Erneuerung d e r E i n r i c h t u n g sprechen. Anders liegen die Dinge jedoch bei einem Leitungsaustausch, der in die Erneuerung auch anderer Einrichtungsteile eingebettet ist und mit ihr in Zusammenhang steht. Bei einer solchen Maßnahme ergibt sich der für die Annahme einer beitragsfähigen Erneuerung erforderliche Investitionsumfang bereits daraus, daß neben Teilen des Leitungssystems auch andere wichtige Einrichtungsteile Gegenstand der Erneuerung sind. Damit kann hier die Beitragserhebung nicht davon abhängig gemacht werden, daß allein beim Netz ein Erneuerungsumfang von mehr als 50 % des bisherigen Bestandes vorliegt. Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, wie hoch der Erneuerungsanteil beim Netz nun tatsächlich ist und ob er - wie die Beklagte behauptet - die Marke von 50 % überschreitet, kommt es nach allem nicht an. Der Senat sieht sich allerdings aufgrund des Vortrags der Beklagten zu der klarstellenden Anmerkung veranlaßt, daß, soweit die Beitragserhebung für einen isoliert durchgeführten Leitungsaustausch einen Erneuerungsumfang von mehr als 50 % voraussetzt, die e r s t m a l s verlegten Leitungsstrecken außer Betracht bleiben müssen. Die Erstverlegung von Leitungen und damit verbundene Schaffung neuer Anschlußmöglichkeiten stellt sich für die hinzukommenden Grundstücke als "Schaffung" (nach bisheriger Senatsrechtsprechung "räumliche Erweiterung", vgl. zur Terminologie Lohmann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 831 und 834) dar, ist somit keine Erneuerung und kann deshalb bei Ermittlung des Erneuerungsumfangs keine Berücksichtigung finden. Die Formulierung in den zitierten Senatsentscheidungen, daß es für eine Erneuerung des Gesamtnetzes ausreiche, wenn die Länge der ausgewechselten u n d d e r n e u v e r l e g t e n Rohrleitungen die Länge der nicht ausgewechselten Leitungen übersteige, ist in diesem Punkt - dies sei eingeräumt - zumindest mißverständlich. Entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts steht der Annahme einer beitragsfähigen Erneuerung auch nicht die zeitlich gestreckte Abwicklung der im Neuordnungsentwurf vorgesehenen Netzerneuerungsarbeiten entgegen. Durch das Erfordernis des überschaubaren Zeitraums für eine Erneuerung durch Leitungsaustausch soll verhindert werden, daß Arbeiten, bei denen es sich in Wahrheit um nach und nach notwendig werdende - beitragsfreie - Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten handelt, durch eine zeitlich weiträumige Planung als Abschnitte einer beitragsfähigen Erneuerung "verkauft" werden. Findet - wie im vorliegenden Fall - ein mit dem Ausbau zentraler Einrichtungsteile zusammenhängender kapazitätserhöhender Leitungsaustausch (Verlegung größer dimensionierter Leitungen) statt, so stellt sich dieses Abgrenzungsproblem nicht. Bei - gemessen am Bedarf und an der Leistungsfähigkeit der zentralen Einrichtungsteile - unzureichender Dimensionierung der Leitungsrohre müssen diese unabhängig von ihrem Erhaltungszustand und der normalen Lebensdauer durch ausreichend dimensionierte Rohre ersetzt werden. Der Umfang des hiernach durchzuführenden Leitungsaustausches ist durch den vorliegenden Neuordnungsentwurf definitiv vorgegeben. Die Möglichkeit, das Erneuerungsprogramm nachträglich durch Einbeziehung zwischenzeitlich abgenutzter Leitungen zu erweitern, besteht nicht, und damit entfällt auch die Möglichkeit des Mißbrauchs mit dem Ziel, Beiträge für in der Sache beitragsfreie Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten zu erheben. Aus der in der Wasserbeitrags- und -gebührensatzung der Beklagten enthaltenen Beitragssatzregelung ergeben sich ebenfalls keine Hinderungsgründe für die Abrechnung der vorliegenden Erneuerung. Der unter Verzicht auf besondere Teilbeitragssätze festgelegte "Gesamtbeitragssatz" in § 2 Abs. 1 WBGS erlaubt die Anwendung jedenfalls auf solche Erneuerungsmaßnahmen, die - wie hier - die Anlage als Ganzes - Netz und zentrale Einrichtungsteile - betreffen. Der Kläger kann auch mit dem in der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens erhobenen Einwand keinen Erfolg haben, die gegenüber dem Neuordnungsentwurf von 1969 vorgenommenen nachträglichen Veränderungen - also der Verzicht auf die Erstverlegung von Leitungen im Gebiet östlich der B und, was damit zusammenhängt, die Reduzierung des Ringleitungssystems auf eine "abgespeckte" Ringleitung mit Einspeisung im Kreuzungsbereich L Straße/B straße - würden der Zielvorgabe des ursprünglichen Konzepts nicht gerecht und seien der zuständigen Wasserbehörde auch nicht zur Genehmigung vorgelegt worden. Für die Erhebung von Anschlußbeiträgen nach § 11 KAG ist es nicht erforderlich, daß die Schaffung, Erweiterung oder Erneuerung auf einem genehmigten Plan beruht. Der Landesgesetzgeber hat bewußt davon abgesehen, die Beitragserhebung von Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen abhängig zu machen, wie sie sich aus § 125 des Baugesetzbuches (BauGB) für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ergeben (vgl. Senatsurteil vom 24.6.1985 - 5 OE 17/83 - HSGZ 1986, 214). Für die Erhebung von Anschlußbeiträgen für eine - wie hier - verändernde Erneuerung kommt es allein darauf an, ob der Verbesserungseffekt, den eine solche Beitragserhebung nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung voraussetzt (dazu: Lohmann, a.a.O., § 8 Rdnr. 841 f.), tatsächlich vorliegt. Ist dies zu bejahen, so steht das Fehlen der wasserbehördlichen Genehmigung der Planung oder einer späteren Planänderung der Beitragsentstehung nicht im Wege. Im vorliegenden Fall kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, daß die Realisierung der Neuordnungsplanung von 1969 auch mit den in den 80er Jahren beschlossenen Modifizierungen eine Verbesserung darstellt, die zur Beitragserhebung berechtigt. Es mag sein, daß das ursprünglich vorgesehene umfassendere Ringleitungssystem zu einer noch wirksameren Sicherung der Wasserversorgung für den Ortsteil Oberselters geführt hätte. Das läßt indessen den Verbesserungseffekt, der schon mit der "abgespeckten" Ringleitung verbunden ist, nicht entfallen. Die hier streitige Erneuerung bezieht ihre verbessernde Wirkung im übrigen nicht allein aus der Anlegung eines Ringleitungssystems, sondern auch aus den anderen Veränderungen, die die Neuordnungsplanung vorsieht. Soweit die Beklagte unter Anknüpfung an einen fertiggestellten einzelnen Abschnitt des Gesamtvorhabens eine "abschnittsweise" Abrechnung vorgenommen hat, sind auch hierfür die Voraussetzungen erfüllt. Die Befugnis, Abschnitte der Einrichtung vorgezogen abzurechnen, ergibt sich nach der Rechtsprechung des Senats aus § 11 Abs. 8 KAG (erstmals: Urteil vom 19.6.1973 - V OE 35/72 - Gemtg. 1973, 349). Die insoweit erforderliche Satzungsregelung liegt vor. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 WBGS kann die Stadt "die öffentliche Wasserversorgungsanlage auch in einzelnen Teilen oder Abschnitten (z.B. für einzelne Straßen, Bezirke, Ortsteile etc.) fertigstellen und den Beitrag jeweils schon dann erheben, wenn diese Teileinrichtung für die daran angeschlossenen oder anschließbaren Grundstücke nutzbar ist". Die Beitragspflicht entsteht in diesem Falle "gemäß § 11 Abs. 8 HessKAG mit der Vollendung der Bekanntmachung des entsprechenden Beschlusses des Magistrats über den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung der Teilbaumaßnahme und deren Teilabrechnung" (§ 4 Abs. 2 Satz 2 WBGS). Damit sind Voraussetzungen und Entstehungszeitpunkt in einer den Vorgaben des Gesetzes genügenden Weise festgelegt. Der von der Beklagten abgerechnete Abschnitt war im Sinne des § 11 Abs. 8 KAG auch "nutzbar". Unabhängig von der dimensionierungsbedingten Auswechslung womöglich noch anderer Leitungsabschnitte ließ bereits die neue Leitung in der L Straße für die dortigen Anlieger den Verbesserungseffekt eintreten, der mit der auf zentrale Einrichtungsteile und Netz bezogenen Erneuerungsplanung insgesamt erzielt werden sollte. Da die angefochtene Beitragsfestsetzung auch der Höhe nach nicht zu beanstanden ist, erweist sich der Beitragsbescheid insgesamt als rechtmäßig. Auf die Berufung der Beklagten ist daher unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage auch insoweit abzuweisen, als sie von dem im erstinstanzlichen Verfahren so bezeichneten Kläger zu 1) erhoben worden ist. Gleichzeitig ist dessen Anschlußberufung, die auf eine höhere Verzinsung der begehrten Rückzahlung gerichtet ist und insoweit den Erfolg der Klage voraussetzt, zurückzuweisen. Die ausgesprochene Kostenfolge beruht auf § 154 Absätze 1 und 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt findet seine Grundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Wasseranschlußbeitrag für das ihm und seiner Ehefrau - der im Berufungsverfahren nicht mehr beteiligten Klägerin zu 2) des erstinstanzlichen Verfahrens - gehörende Grundstück L Straße 204 im Stadtteil O der Beklagten (Gemarkung O Flur 6 Flurstück 135). In O besteht seit dem Jahre 1914 eine gemeindliche Wasserversorgungseinrichtung. In den 30er Jahren wurde das Leitungsnetz erweitert. Im Jahre 1969 erstellte das Ingenieurbüro S, im Auftrag der damals noch selbständigen Gemeinde O einen Entwurf zur Neuordnung der Wasserversorgungsanlage. Dieser - vom Landrat des Landkreises L am 6. Oktober 1970 genehmigte - Entwurf sah folgende Maßnahmen vor: 1. Abschaltung der beiden im Jahre 1950 niedergebrachten Flachbrunnen und der zugehörigen Pumpstation mit Aufbereitungsanlage im Emsbachtal, 2. Abschaltung der beiden Hochbehälter mit 90 cbm bzw. 100 cbm Fassungsvermögen am westlichen Ortsrand von O, 3. Errichtung eines neuen Hochbehälters mit einem Fassungsvermögen von 600 cbm im Osten von O, 4. Anlegung einer separaten Druckleitung von dem 1964 abgeteuften (vorhandenen) Tiefbrunnen zum neuen Hochbehälter, 5. Anlegung einer Fall-Leitung vom neuen Hochbehälter zum Ortsnetz, sowie 6. Veränderungen am Ortsnetz - Austausch von Leitungen und Anlegung neuer Leitungsstrecken - mit der Vorgabe einer zu erreichenden Mindestdimensionierung von NW 100 im Endausbau. Die Maßnahmen an den zentralen Einrichtungsteilen wurden bereits im Verlauf des Jahres 1970 verwirklicht. Im Anschluß daran wurde mit der abschnittsweisen Ausführung der Arbeiten am Leitungsnetz begonnen. Im Zuge dieser Arbeiten kam es zu Änderungen gegenüber dem Entwurf von 1969. So entfiel die ursprünglich geplante Erstverlegung von Leitungen in dem Gebiet östlich der B, weil das dort vorgesehene Baugebiet nicht ausgewiesen wurde. Ferner entschied sich die Beklagte dafür, eine "abgespeckte Ringleitung" mit Einspeisung durch die neue Fall-Leitung im Einmündungsbereich L Straße/B straße anzulegen. In Ausführung der so veränderten Konzeption wurde 1985 in der L Straße anstelle der bisherigen Wasserversorgungsleitung NW 80 aus der Netzerweiterung in den 30er Jahren eine neue Leitung mit der Dimensionierung NW 150 verlegt. Diese Leitung war das letzte Teilstück der unter anderem durch die L Straße führenden "abgespeckten" Ringleitung. Mit Beschluß vom 23. Oktober 1985, der am 28. Oktober 1985 in der Nassauischen Landeszeitung veröffentlicht wurde, stellte hierzu der Magistrat der Beklagten fest, daß "am 1. Juli 1985 die Wasserversorgungsanlage im Bereich der L Straße (B 8) im Stadtteil O in Höhe der Abzweigung zur B straße bis einschließlich Flurstück 131 in Flur 6 für die östlich der B liegenden Grundstücke sowie für das westlich liegende Grundstück Flurstück 145 in Flur 6 betriebsfertig erneuert" sei. Mit Bescheid vom 4. November 1985 zog die Beklagte den Kläger als Miteigentümer des Grundstücks L Straße 204 unter Hinweis auf den Fertigstellungsbeschluß vom 23. Oktober 1985 zu einem Wasserbeitrag in Höhe von 5.203,41 DM - darin eingeschlossen 7 % Mehrwertsteuer aus 4.863,-- DM - heran. Die Heranziehung war gestützt auf § 11 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) und die Wasserbeitrags- und -gebührensatzung der Beklagten vom 20. November 1981 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 4. Oktober 1984. Der Kläger erhob gegen seine Heranziehung Widerspruch und - nach dessen Zurückweisung durch Widerspruchsbescheid vom 3. April 1987 - gemeinsam mit seiner Ehefrau am 5. Mai 1987 Klage. Zur Begründung der Klage brachten der Kläger und seine Ehefrau u.a. vor, daß der für die Annahme einer beitragsfähigen Erneuerung des Leitungsnetzes erforderliche Erneuerungsumfang nicht erreicht sei. Bei der Ermittlung des Anteils erneuerter Leitungen am Gesamtbestand müßten die zur Erschließung von Neubaugebieten erstmals verlegten Leitungen außer Betracht bleiben. Einer beitragsfähigen Erneuerung stehe im übrigen auch entgegen, daß die Erneuerungsarbeiten nicht in einem überschaubaren zeitlichen Rahmen stattfänden. Der Wasserversorgungsentwurf von 1969 enthalte in Bezug auf das Leitungsnetz gar keine Erneuerungsplanung, denn im Vordergrund stehe die Neuordnung bei zentralen Einrichtungsteilen, während beim Netz lediglich Vorgaben für künftige Erschließungs- und Unterhaltungsarbeiten festgelegt würden. Der Kläger und seine Ehefrau beantragten, den Bescheid der Beklagten vom 4. November 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. April 1987 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die zu Unrecht erhobenen Abgaben in der Höhe von 5.203,41 DM zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie machte unter Angabe der Längen der jeweiligen Leitungsstrecken geltend, daß die Erneuerungsplanung neben der Auswechslung vorhandener Leitungen auch die Erstverlegung von Leitungen umfasse. Hieran gemessen werde allenfalls ein Viertel des Leitungsbestandes unverändert bleiben. Damit liege in jedem Falle eine beitragsfähige Gesamterneuerung vor. Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Ehefrau des Klägers - der damaligen Klägerin zu 2) - als unzulässig ab mit der Begründung, daß die Ehefrau nicht Adressatin des angefochtenen Heranziehungsbescheides sei. Der Klage des damaligen Klägers zu 1) - jetzt alleinigen Klägers - gab dagegen das Verwaltungsgericht statt. Hierzu heißt es in den Entscheidungsgründen: Die Klage sei zulässig und auch begründet, denn die Voraussetzungen für die Erhebung eines Wasserbeitrags auf der Grundlage der Wasserbeitrags- und -gebührensatzung der Beklagten seien nicht erfüllt. Die streitige Leitungsbaumaßnahme stelle weder in räumlicher noch in funktioneller Hinsicht eine beitragsfähige Erweiterung dar. Ebensowenig liege eine beitragsfähige Erneuerung vor. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs setze eine Erneuerung des Leitungsnetzes voraus, daß mehr als 50 % der vorhandenen Leitungen abnutzungs- oder kapazitätsbedingt ausgetauscht würden. Dieser Erneuerungsumfang werde nicht erreicht. Die Neuordnungsplanung der Beklagten umfasse sowohl die Erstverlegung von Leitungen als auch die Erneuerung bereits vorhandenen Leitungsbestandes. Für die Ermittlung des Erneuerungsumfangs könne es nur auf die letztgenannten Leitungen ankommen, denn bei der Erstverlegung handele es sich - ausschließlich - um eine räumliche Erweiterung und nicht um eine Erneuerung. Der ursprüngliche Leitungsbestand weise eine Länge von 4640 m auf. Hiervon seien bislang 1651 m, also 36 % des Gesamtbestandes, ausgewechselt worden. Nach den Angaben der Beklagten seien künftig noch weitere 1305 m, also 19 % des inzwischen auf 7.099 m angewachsenen Gesamtbestandes, wegen unzureichender Dimensionierung auszuwechseln. Zwar ergebe sich, wenn man die beiden Anteile zusammenrechne, ein Leitungsaustausch von 54 % und damit von mehr als der Hälfte des Bestandes. Eine beitragsfähige Erneuerung lasse sich damit gleichwohl nicht begründen. Die notwendige Abgrenzung zu beitragsfreien Unterhaltungsmaßnahmen führe nämlich zu dem weiteren Erfordernis, daß eine - zur Erhebung von Beiträgen berechtigende - Erneuerung durch Auswechslung von mehr als 50 % des Leitungsbestandes innerhalb eines überschaubaren zeitlichen Rahmens erfolgen müsse. Dieses Erfordernis sei hier nicht erfüllt. Mit der Zeitspanne von 22 Jahren für den von 1970 bis 1992 vorgenommenen Austausch von 36 % des Leitungsbestandes werde der zeitliche Rahmen für eine beitragsfähige Erneuerung bereits überschritten. Hochgerechnet führe der in 22 Jahren erreichte Prozentsatz von 36 % zu einer Erneuerung des gesamten Netzes in etwa 60 Jahren. Dieser Zeitraum entspreche in etwa der durchschnittlichen "Lebensdauer" der Gesamtanlage. Bei einem sukzessiven Leitungsaustausch über die gesamte Lebensdauer der Anlage hinweg handele es sich aber um nichts anderes als um die Vornahme der laufenden Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, für die Beiträge nicht verlangt werden könnten. Gegen dieses Urteil, welches ihr am 25. Februar 1993 zugestellt worden ist, hat die Beklagte am 23. März 1993 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt sie vor: Die angefochtene Entscheidung weiche vom Urteil des Senats vom 28. September 1988 - 5 UE 1228/84 - ab. Der Senat habe nämlich in dem vorgenannten Urteil für eine beitragsfähige Erneuerung des Leitungsnetzes genügen lassen, daß die Länge der ausgewechselten u n d der neu verlegten Rohrleitungen die Länge der nicht ausgewechselten Leitungen übersteige. Damit aber werde der Erneuerungsumfang auch durch die erstmals verlegten neuen Leitungen bestimmt. Das erstinstanzliche Urteil gehe selbst davon aus, daß es sich bei dem Neuordnungsentwurf vom 8. Dezember 1969 um ein Planungskonzept für die Erneuerung der Gesamtanlage handele. Gegenstand der Neuordnung sei aber nicht nur die Auswechslung abgängiger Rohrleitungen, sondern auch die Neuverlegung von Leitungen. Die Planung umfasse also auch "Erweiterungsmaßnahmen". Beziehe man die erstmals verlegten Leitungen in die Betrachtung ein, so könne auch keine Rede davon sein, daß der zeitliche Rahmen der Neuordnung nicht mehr "überschaubar" sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15. Dezember 1992 abzuändern und auch die Klage des damaligen Klägers zu 1) abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und die Beklagte zu verpflichten, ihm den bereits gezahlten Beitrag zurückzuzahlen und ab dem Zeitpunkt der Zahlung entsprechend den von ihm zu den Akten gereichten Zinssätzen zu verzinsen. Er bringt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen vor: Das Verwaltungsgericht habe zu Recht die Auffassung vertreten, daß bei der Frage, ob eine Erneuerung von mehr als 50 % des Leitungsnetzes vorliege, die erstmals neu verlegten Leitungen unberücksichtigt bleiben müßten. Im übrigen könnten nur solche Leitungsstrecken Gegenstand einer mit Beiträgen zu finanzierenden Erneuerung sein, die in einer entsprechenden Erneuerungsplanung auf Grund ihres Alters oder unzureichender Dimensionierung eindeutig als erneuerungsbedürftiger - und damit auszuwechselnder - Leitungsbestand gekennzeichnet seien. Die 20 Jahre nach Erstellung des Wasserversorgungsentwurfs vorgenommene Leitungsstreckenberechnung der Beklagten, die dem Nachweis des Überschreitens der 50 %-Grenze dienen solle, beschränke sich indessen nicht auf lediglich solche Leitungsstrecken, die schon 1969 für eine Erneuerung vorgesehen gewesen seien. Der Wasserversorgungsentwurf von 1969 enthalte für das Leitungsnetz lediglich eine "Wassernetzberechnung", die unter anderem zeigen solle, welche Dimensionierung bei künftigen Erstverlegungen zur Erschließung von Neubaugebieten sowie bei künftig anfallenden Reparatur- und Unterhaltungsmaßnahmen zu wählen sei. Die 50 %- Berechnung der Beklagten leide aber auch noch an anderen Mängeln. So müßten bei korrekter Berechnung die Leitungen zu den Aussiedlerhöfen dem nicht erneuerten Leitungsbestand hinzugerechnet werden, denn auch diese Leitungen seien Bestandteil des Ortsnetzes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Hauptsacheverfahrens und der beigezogenen Gerichtsakte des Eilverfahrens VG Wiesbaden X/V H 873/85 sowie auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Pläne Bezug genommen.