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Urteil

5 A 1078/14

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2015:0819.5A1078.14.0A
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Leitsätze
Die satzungsrechtliche Festlegung von Höchstgeschossflächenzahlen zur Bestimmung der baurechtlich zulässigen Ausnutzbarkeit von Grundstücken im unbeplanten Innenbereich ist im Hinblick auf den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit nur rechtmäßig, wenn die Vermutung, die Höchstgeschossflächenzahlen könnten erreicht werden, auf für das Satzungsgebiet festgestellten Tatsachen beruht. Dafür trägt die satzungserlassende Kommune bei Zweifeln die Darlegungslast (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats). Werden in Verbindung mit Erneuerungsarbeiten am Netz einer leitungsgebundenen Einrichtung auch Arbeiten an zentralen Einrichtungsteilen durchgeführt, ist es für die Beitragsfähigkeit des Gesamtaufwands nicht erforderlich, dass die erneuerten Leitungsteile über 50 % des gesamten Leitungsnetzes betragen (std. Rechtsprechung des Senats). Zu derartigen zentralen Einrichtungsteilen kann auch eine so genannte Fernwirkanlage gehören.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19. September 2013 - 2 K 85/11.GI - abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 10. März 2011 wird aufgehoben. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die satzungsrechtliche Festlegung von Höchstgeschossflächenzahlen zur Bestimmung der baurechtlich zulässigen Ausnutzbarkeit von Grundstücken im unbeplanten Innenbereich ist im Hinblick auf den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit nur rechtmäßig, wenn die Vermutung, die Höchstgeschossflächenzahlen könnten erreicht werden, auf für das Satzungsgebiet festgestellten Tatsachen beruht. Dafür trägt die satzungserlassende Kommune bei Zweifeln die Darlegungslast (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats). Werden in Verbindung mit Erneuerungsarbeiten am Netz einer leitungsgebundenen Einrichtung auch Arbeiten an zentralen Einrichtungsteilen durchgeführt, ist es für die Beitragsfähigkeit des Gesamtaufwands nicht erforderlich, dass die erneuerten Leitungsteile über 50 % des gesamten Leitungsnetzes betragen (std. Rechtsprechung des Senats). Zu derartigen zentralen Einrichtungsteilen kann auch eine so genannte Fernwirkanlage gehören. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19. September 2013 - 2 K 85/11.GI - abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 10. März 2011 wird aufgehoben. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die vom Senat zugelassenen Berufungen des Klägers und der Beklagten sind auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden. Allerdings ist nur die Berufung des Klägers begründet, die Berufung der Beklagten dagegen unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2009 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheids vom 10. März 2011 über die Heranziehung des Klägers zu einer Vorausleistung auf einen Ergänzungsbeitrag für die Erneuerung der Wasserversorgungsanlage ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts insgesamt rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Nicht entscheidungserheblich ist insofern, dass der vom Verwaltungsgericht gewählte Tenor nicht den Anforderungen des § 113 Abs. 2 VwGO entsprechen dürfte, da er in dieser Form nicht vollstreckbar ist und eine betragsmäßig genaue Fassung durch das Verwaltungsgericht möglich gewesen wäre. Der streitige Bescheid der Beklagten verfügt nicht über eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage in der Wasserversorgungssatzung - WVS - der Beklagten vom 24. November 2008 (in der Fassung der II. Änderungssatzung vom 24. Juni 2015). Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in § 17 Abs. 1 WVS festgelegten Regelung zur Bestimmung der zulässigen Geschossfläche im unbeplanten Innenbereich hatte der Senat bereits in seinem Beschluss über die Zulassung der Berufung des Klägers vom 20. Juni 2014 geäußert. Diese sind von Seiten der Beklagten im Berufungsverfahren nicht ausgeräumt worden. Nach § 13 Absatz 1 WVS erhebt die Beklagte zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung der Wasserversorgungsanlage Beiträge, die nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche bemessen werden. Aus den Regelungen zur Bestimmung der Geschossfläche in beplanten Gebieten (§ 15 Absatz 1 WVS) und im unbeplanten Innenbereich (§ 17 Abs. 1 WVS) ergibt sich, dass die jeweils zulässige Geschossfläche zugrunde zulegen ist. In beplanten Gebieten bestimmt sich diese nach den Festsetzungen des Bebauungsplans durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der im Plan festgesetzten Geschossflächenzahl. Im unbeplanten Innenbereich bestimmt sie sich nach den in § 17 Absatz 1 WVS festgelegten Geschossflächenzahlen, die nach der Art des jeweiligen Baugebiets und - teilweise - innerhalb der Baugebiete nach der Zahl der zulässigen Vollgeschosse differenziert sind. Diese Regelung orientiert sich an der in der Vergangenheit in den kommunalen Beitragssatzungen üblichen Verweisung auf die Höchstgeschossflächenzahlen, die in § 17 Abs. 1 Baunutzungsverordnung - BauNVO - in der Fassung vom 15. September 1977 (BGBl I S. 1763, geändert durch VO vom 19. Dezember 1986, BGBl I 2665) baugebiets- und geschossflächenzahlenbezogen ausgewiesen waren. Eine derartige - rechtlich grundsätzlich zulässige - satzungsrechtliche Vermutungsregelung für die zulässige bauliche Nutzung im unbeplanten Innenbereich kann allerdings den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nur genügen, wenn sich die satzungsrechtlichen Vorgaben an den tatsächlichen Verhältnissen im Gemeindegebiet orientieren. Da in beplanten Gebieten die zulässige bauliche Ausnutzbarkeit aufgrund der in den konkreten Bebauungsplänen getroffenen Regelungen ermittelt wird (§ 15 Absatz 1 WVS), hält eine satzungsrechtliche Vermutungsregelung für unbeplante Gebiete, die bestimmte Höchstgeschossflächenzahlen festlegt, den Anforderungen des Grundsatzes der Abgabengerechtigkeit nur Stand, wenn die Vermutung, die satzungsrechtlich vorausgesetzten Geschossflächenzahlen könnten im unbeplanten Innenbereich erreicht werden, im Ergebnis auf für das Satzungsgebiet festgestellten Tatsachen beruht. Entfernt sich die Vermutungsregelung dagegen deutlich von der tatsächlich im Gemeindegebiet erreichbaren baulichen Ausnutzbarkeit, führte dies zu einer im Vergleich mit den beitragspflichtigen Grundstücken der beplanten Gebiete nicht den Anforderungen der Abgabengerechtigkeit genügenden Ungleichbehandlung. Es ist daher unerlässlich, dass die Kommune vor Festlegung der für die Ermittlung der zulässigen Geschossfläche maßgeblichen Geschossflächenzahlen in der Satzung sorgfältig prüft, wie sich die bauliche Nutzung im unbeplanten Innenbereich gerade ihres Gebiets nach Art und Maß tatsächlich darstellt und welche Geschossflächenzahlen sich daraus generalisierend für das Gesamtgebiet oder gegebenenfalls für bestimmte Gebietsteile als zulässige Geschossflächenzahlen ableiten lassen. Für den Beleg der Tatsache, dass die in § 17 Abs. 1 WVS festgelegten Geschossflächenzahlen die zulässige bauliche Ausnutzbarkeit im unbeplanten Satzungsgebiet der Beklagten im Wesentlichen widerspiegeln, also die Vermutung auf den tatsächlichen Verhältnissen im Satzungsgebiet beruht, trägt die Beklagte als die Körperschaft, die die Satzungsregelung erlassen hat, die Darlegungslast (vgl. grundlegend: Urteil des Senats vom 15. Dezember 2004 - 5 UE 1297/03 -, HSGZ 2005, 142 = NVwZ - RR 2005,848; Lohmann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2015, § 8 Rn. 885). An der Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, es seien keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Beklagte unbesehen auf diese Geschossflächenzahlen zurückgegriffen habe, hat der Senat bereits Zweifel geäußert. Das Verwaltungsgericht hat seine Schlussfolgerung darauf gestützt, dass die Beklagte in der von ihr an ein externes Rechtsanwaltsbüro in Auftrag gegebenen Beitragssatzkalkulation ausdrücklich auf das Risiko der Ungültigkeit der Satzung hingewiesen worden sei, falls die Geschossflächenzahlen einer Überprüfung anhand der konkreten örtlichen Verhältnisse nicht standhielten. Dazu habe die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass die Angaben aus den vorhergehenden Verfahren zur Veranlagung von Kläranlagenbeiträgen übernommen worden seien. Damals seien die Straßenzüge abgegangen und hierbei die Geschossflächenzahlen überprüft worden. Außerdem seien die Geschossflächenzahlen in den Plänen der verschiedenen Ortsteile in den Behördenakten notiert worden und die Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, dass es sich bei der Kernstadt selbst und den Stadtteilen um typische Vogelsbergdörfer handele, deren Bebauung überwiegend zweigeschossig sei. Die Klägerseite hat demgegenüber eine Aufstellung von Grundstücken und deren tatsächlicher Geschossflächenzahl vorgelegt - Angaben für 55 Grundstücke im Berufungszulassungsverfahren und weitere im Berufungsverfahren -, die in fast sämtlichen Fällen die satzungsrechtlich zugrunde gelegte Geschossflächenzahl deutlich unterschreiten. Damit sind zumindest begründete Zweifel daran geweckt, dass die in § 17 Abs. 1 WVS festgelegten Geschossflächenzahlen weitgehend die zulässige bauliche Ausnutzbarkeit in den unbeplanten Innenbereichsgebieten der Beklagten widerspiegeln. Wie bereits oben erläutert, trägt für den Beleg dieser Tatsache die Beklagte als Satzungsgeberin die Darlegungslast. Das bedeutet, dass sie Tatsachen vorlegen muss, die die Vermutung, dass die satzungsmäßig festgelegten Geschossflächenzahlen die zulässige bauliche Ausnutzbarkeit im unbeplanten Innenbereich widerspiegeln, belegen. Der vom Verwaltungsgericht angesprochene Hinweis in der den Beitragssätzen zu Grunde liegenden Kalkulation durch das erstellende Rechtsanwaltsbüro auf das Risiko der Ungültigkeit der Satzung, falls die Geschossflächenzahlen einer Überprüfung anhand der örtlichen Verhältnisse nicht standhalten, belegt die Vermutung gerade nicht. Eher zeigt der Hinweis, dass das Büro insoweit davon ausging, dass ihm gegenüber diese Vermutung jedenfalls nicht belegt gewesen ist. Auch der Vortrag der Beklagten, die Zahlen seien auch bereits im Veranlagungsverfahren zu Kläranlagenbeiträgen verwendet worden, wobei Straßenzüge abgegangen und Geschossflächenzahlen überprüft worden seien, stellt, insbesondere im Fall des Bestreitens - keine die Vermutung stützende Darlegung dar. Die vom Verwaltungsgericht und auch von den Vertretern der Beklagten im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter angesprochenen Pläne der verschiedenen Ortsteile (Behördenakte VIII - S. 123 zu VG Gießen 2 K 66/11.GI = VGH 5 A 2102/13.Z) und die damit verbundenen Listen zeigen die im Veranlagungsverfahren zu Kläranlagenbeiträgen veranlagten Grundstücke. Dabei ist für die Grundstücke, die im Bereich eines Bebauungsplans liegen, die nach dem Bebauungsplan zulässige Geschoßflächenzahl, bei den Grundstücken, die sich im unbeplanten Innenbereich befinden, dagegen die in § 17 Absatz 1 WVS festgelegte Geschossflächenzahl aufgeführt. Daraus lässt sich keine Schlussfolgerung auf die zulässige bauliche Ausnutzbarkeit der einzelnen Grundstücke ziehen. Die Tatsache, dass in den Listen sich auch eine Spalte befindet, die mit "bauliche Ausnutzbarkeit nach B-Plan bzw. Abwassersatzung" überschrieben ist, belegt die Vermutung für die Erreichbarkeit der in § 17 Absatz 1 WVS festgelegten Geschossflächenzahlen im unbeplanten Innenbereich ebenfalls nicht ausreichend. Für diese Spalte ist allein die Möglichkeit vorgesehen, sie mit "1 = erreichbar" oder mit "0 = nicht erreichbar" auszufüllen. Diese Listen sind durchgehend mit 1, d.h. die Geschossflächenzahl nach § 17 Abs. 1 WVS soll erreichbar sein, ausgefüllt. Nur bei Grundstücken, die so klein sind, dass sie nicht bebaut werden können, erscheint eine 0, für "nicht erreichbar". Eine derartige pauschale flächendeckende Annahme der Erreichbarkeit der in der Satzung vorausgesetzten baulichen Ausnutzbarkeit ohne jegliche tatsächliche Angaben erfüllt die Darlegungspflicht der satzungsgebenden Kommune allerdings nicht. Dass in jedem Einzelfall nach § 34 BauGB, d.h. nach der Umgebungsbebauung, die vorausgesetzte Geschossflächenzahl erreicht werden kann - was für die Gültigkeit der Satzungsregelung allerdings auch nicht erforderlich wäre -, ist vielmehr eher unwahrscheinlich. Allerdings kann man aus den Listen entnehmen, dass die Grundstücke im Bereich der Bebauungspläne weitestgehend mit einer niedrigeren Geschossflächenzahl zur Bemessung der zulässigen Ausnutzbarkeit verzeichnet sind, als sie § 17 Absatz 1 WVS für den unbeplanten Innenbereich zugrunde legt. Auch der Vortrag der Beklagten, sowohl in der Kernstadt als auch in den Ortsteilen sei - wie in Vogelsbergdörfern üblich - weitgehend eine zweigeschossige Bebauung vorhanden, ist nicht geeignet, die Übereinstimmung der Vermutungsregelung für den unbeplanten Innenbereich mit den tatsächlichen Verhältnissen darzulegen. Der Grad der baulichen Ausnutzbarkeit bestimmt sich nämlich nicht allein nach der Zahl der vorhandenen Geschosse - wie etwa beim Vollgeschossmaßstab -, sondern nach dem Verhältnis der zulässigen Bebauung zur Grundstücksfläche. Da deshalb die Beklagte die Wirksamkeit der Verteilungsregelung für den unbeplanten Innenbereich - und damit letztlich auch der Beitragssatzregelung - nicht hat darlegen können, fehlt es für den streitigen Beitragsbescheid an einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage, so dass die Klage bereits aus diesem Grund Erfolg hat. Für den Fall, dass die Beklagte zukünftig eine ausreichende Beitragsverteilungs- und Beitragssatzregelung für die Heranziehung zu Beiträgen für die Erneuerungsarbeiten an ihrer Wasserversorgungsanlage schafft, weist das Gericht zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten auf Wunsch der Beteiligten bereits jetzt auf Folgendes hin: Wie auch das Verwaltungsgericht geht der erkennende Berichterstatter davon aus, dass die von der Beklagten der Vorausleistung auf einen Ergänzungsbeitrag zugrunde gelegten Maßnahmen grundsätzlich beitragsfähig sind. In dem in § 13 Abs. 2 b) WVS bezüglich des Ergänzungsbeitrag genannten Bauprogramm bis 2009 sind weitgehend Erneuerungsarbeiten am Wasserleitungsnetz enthalten. Um bei der Auswechslung nur eines Teils der Leitungen einer leitungsgebundenen Einrichtung die beitragsfähige Erneuerung von der beitragsfreien Netzunterhaltung, zu deren Finanzierung die mit den Benutzungsgebühren erwirtschafteten Abschreibungserlöse bestimmt sind, praktikabel abgrenzen zu können, ist in der Rechtsprechung des Senats das Kriterium eines 50 % des Leitungsbestandes übersteigenden Leitungsaustauschs als Voraussetzung für die Bejahung einer beitragsfähigen Netzerneuerung entwickelt worden. Dies knüpft an die Überlegung an, dass die Auswechslung eines einzelnen Leitungsstrangs zwar zur Erneuerung gerade dieser Leitung führt, bezogen auf die für die Beurteilung maßgebliche Gesamteinrichtung aber nur eine Unterhaltungsmaßnahme darstellt. Derartige Unterhaltungsmaßnahmen werden in der Regel als Einzelmaßnahmen kontinuierlich - also nach Bedarf - vorgenommen. Allerdings ist auch denkbar, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt durch eine Vielzahl fälliger Leitungsauswechslungen sich eine "Summierung" ergibt. Für die Frage in derartigen Fällen, ab wann die Vielzahl einzelner Unterhaltungsmaßnahmen so bedeutend ist, dass ihre Qualität als Maßnahme der Unterhaltung des Netzes in die Qualität einer Erneuerung des Netzes umschlägt, stellt der Senat seit langem darauf ab, ob der ersetzte Leitungsbestand 50 % des gesamten Netzes überschreitet (vgl. Urteile vom 21. Januar 1987 - 5 UE 999/86 -, HSGZ 1988, 367, und vom 28. September 1988 - 5 UE 1228/84 -, KStZ 1989, 216 = HSGZ 1989, 303). Allerdings beschränkt sich die Anwendung dieses Kriteriums zur Abgrenzung von Unterhaltung und Erneuerung des Leitungsnetzes auf Konstellationen, in denen nur Leitungen ausgetauscht werden, die als solche abgenutzt sind oder einzeln eine zu geringe Dimensionierung aufweisen und aus diesen Gründen auch im Rahmen einer kontinuierlich stattfindenden Unterhaltung des Netzes auszuwechseln wären. Diese Beschränkung der Anwendung des 50 %-Kriteriums relativiert seine Bedeutung. In vielen mit einem Leitungsaustausch verbundenen Baumaßnahmen geht es nicht nur darum, abgenutzte oder im Einzelfall unzureichend dimensionierte Leitungen durch neue Leitungsstränge zu ersetzen, sondern weitergehend darum, das Netz als solches durch verändernde Maßnahmen der Kapazitätserhöhung, der Modernisierung oder der konzeptionellen Umgestaltung zu verbessern. In diesen Fällen entfällt das 50 %-Kriterium als Abgrenzung zwischen beitragsfähige Erneuerung und beitragsfreier Unterhaltung. Derartige Fälle hat der Senat etwa angenommen, wenn sich die Maßnahme auf die gesamte Anlage, d.h. zentrale Einrichtungsteile und das Leitungsnetz, bezieht (Urteil vom 2. November 1995 - 5 UE 758/93 -, HSGZ 1996, 171 = NVwZ-RR 1996, 187) oder für eine Baumaßnahme, bei der das Leitungsnetz eines Ortsteils durch die höhere Dimensionierung insbesondere des Hauptsammlers sowie den Ausbau und die Neuerrichtung von Regenwasserentlastungsanlagen den hydraulischen Anforderungen der Anwendung anderer Ortsteile angepasst wird (Beschluss vom 4. Mai 1999 - 5 TG 170/98 -, HSGZ 1999, 296 = NVwZ-RR 2000, 46; siehe auch Lohmann in: Driehaus, a.a.O., Rn. 842,843). Hier liegen die Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen am reinen Wasserleitungsnetz im Rahmen des abzurechnenden Bauprogramms bei ca. 10 % und damit deutlich unter 50 % des gesamten Leitungsbestandes. Allerdings ist Teil der abzurechnenden Maßnahme auch der Einbau einer so genannten Fernwirkanlage zur Überwachung der Wasserversorgungsanlage. Dabei handelt es sich nach den Erläuterungen des Wassermeisters der Beklagten in erster Instanz um eine zentrale Einrichtung, mit der er direkt auf die Hochbehälter, Pumpstationen und Druckminderungseinrichtungen zugreifen kann und somit einen unmittelbaren Überblick über das Leitungsnetz erhält. Dadurch wird der jeweilige diensthabende Wassermeister im Fall eines Defekts von Leitungen auch am Wochenende und in der Nacht automatisch informiert und kann somit sofort tätig werden. Diese Anlage hält das Gericht entgegen der Auffassung der Klägerbevollmächtigten für eine zentrale Einrichtung der gesamten Wasserversorgungsanlage, mit deren Einbau im Rahmen des Bauprogramms die öffentliche Einrichtung Wasserversorgungsanlage qualitativ verbessert wird. Somit geht auch der erkennende Berichterstatter davon aus, dass damit insgesamt mit dem Bauprogramm der Beklagten der Beitragstatbestand der Erneuerung und Erweiterung erfüllt ist. Anders als das Verwaltungsgericht geht dagegen der erkennende Berichterstatter mit der Beklagten nicht davon aus, dass die vom Verwaltungsgericht entsprechend der Vorgabe des Planungsbüros A.... bezeichnete Fläche des Grundstücks des Klägers als so genannter "Außenbereich im Innenbereich" aus der Veranlagung herauszunehmen ist. Anhand der vorliegenden Pläne sowie des vorgelegten Luftbilds über die Bebauung des streitigen Bereichs hat der Berichterstatter vielmehr - entsprechend den Ausführungen des Senats im Beschluss über die Zulassung der Berufung - den Eindruck gewonnen, dass an allen diesen Bereich umschließenden Straßen, nämlich der E...-Straße und beiden Teilen der Straße "F...-Straße", eine Bebauung zulässig und möglich ist, die die bereits vorhandene Bebauung aufnimmt und fortsetzt. An allen das Grundstück des Klägers umgebenden Straßen befindet sich Bebauung, deren Fortsetzung sich auch auf den freien Flächen des Grundstücks des Klägers gemäß § 34 BauGB zwanglos einfügen würde. Berücksichtigt man zusätzlich, dass eine derartige Bebauung auch Umgriffsflächen benötigen würde, bleibt für eine Fläche der Größe, das von einem Außenbereich im Innenbereich ausgegangen werden könnte, kein Raum. Auch die vom Kläger vorgebrachte Erwägung, aufgrund der im südlichen Randbereich seines Grundstücks zwischen den beiden Teilen der Straße "F..." verlaufenden Leitung eines verrohrten Wassergrabens sei zumindest dieser Teil nicht bebaubar, dürfte nicht zu einer Verminderung der beitragspflichtigen Fläche führen, selbst wenn sich daraus in dem Teil des Grundstücks eine Baubeschränkung ergäbe. Dieses könnte nur Berücksichtigung finden, wenn sie sich im Rahmen des nach der Satzung zugrunde zulegenden Bemessungsmaßstabs auswirken würde (so genannter "Verminderungszwang", vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urteile vom 3. Februar 1989 - 8 C 66.87 -, KStZ 1989, 172, und vom 10. Oktober 1995 - 8 C 12.94 -, HSGZ 19.6.1990, 167; Beschluss vom 8. Januar 2001 - 11 B 59.00 -, NVwZ-RR 2001, 398; Lohmann in: Driehaus, a.a.O., Rn. 884). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der festzusetzenden Kosten auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 167 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Beteiligten verfolgen im Verfahren über die beiderseits eingelegten Berufungen ihren Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers zu einer Vorausleistung auf einen Ergänzungsbeitrag zu einem Wasserbeitrag weiter. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flur ..., Flurstück .../... in der Gemarkung Ober-Seibertenrod im Gebiet der beklagten Stadt. Die Beklagte begann im Jahr 2002 mit Erneuerungs- und Erweiterungsarbeiten an ihrer Wasserversorgungsanlage. Dabei handelte es sich zum einen um die Erneuerung eines Teils des Leitungsbestandes als auch um erforderliche Höherdimensionierungen von Rohrleitungen. Im Rahmen der Maßnahme wurden ca. 4,8 km des Wasserleitungsnetzes erneuert bei einer Gesamtlänge von insgesamt 48,3 km. Zusätzlich errichtete die Beklagte eine Fernwirkanlage. Dabei handelt es sich um eine zentrale Anlage, über die der Wassermeister direkt auf Hochbehälter, Pumpstationen und Druckminderungseinrichtungen zurückgreifen kann. Dadurch erhält er unmittelbar einen Überblick über das Leitungsnetz und eventuelle Wasserverluste durch Rohrbrüche. Aufgrund einer von einem externen Büro erstellten "Schaffungs- und Ergänzungsbeitragssatzkalkulation" legte die Beklagte in § 13 ihrer Wasserversorgungssatzung - WVS - vom 24. November 2008 einen Schaffensbeitragssatz von 1,45 €/m 2 Grundstücksfläche und m 2 Geschossfläche, sowie einen Ergänzungsbeitragssatz von 0,42 €/m 2 Grundstücksfläche und m 2 Geschossfläche fest. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2009 zog die Beklagte den Kläger sodann zu einer Vorausleistung in Höhe von 25 % auf den zu erwartenden Ergänzungsbeitrag heran. Sie legte ihrer Berechnung eine Grundstücksfläche von 9.250 m 2 zu Grunde. Zusätzlich errechnete sie gemäß § 17 Abs. 1 WVS aufgrund einer Geschoßflächenzahl von 0,8 eine Geschossfläche von 7.400 m 2 . Auf diese Weise gelangte sie zu einem Ergänzungsbeitrag für den Kläger in Höhe von 7.482,51 €, von dem sie einen Anteil von 25 %, d.h. einen Betrag von 1.870,63 €, gegenüber dem Kläger als Vorausleistung festsetzte. Weil die Beklagte über den vom Kläger unter dem 2. November 2009 eingelegten Widerspruch zunächst nicht entschieden hatte, hat der Kläger am 17. Januar 2011 Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 10. März 2011 hat die Beklagte daraufhin den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung der Klage wandte sich der Kläger zunächst gegen die Einbeziehung der gesamten Fläche des Grundstücks Flurstück Nr. .../..., da ein Feldwasserkanal quer über den südöstlichen Teil der Fläche verlaufe. Dies habe Auswirkungen auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung, was Voraussetzung für eine Beitragserhebung sei. Die abgeschnittene Fläche könne tatsächlich nicht angeschlossen werden. Außerdem rügte er einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, da die Errechnung des Beitrags aus dem Bescheid selbst nicht nachzuvollziehen sei. Auch liege ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vor, da die Kernstadt der Beklagten und die Stadtteile jeweils für sich über eine eigene Kanalisation verfügten und dies dazu führe, dass die Bürger einen zu hohen Beitrag leisten müssten. Eine gemeinsame Kalkulation würde die Beitragszahler günstiger stellen. Zudem seien die Geschossflächenzahlen für den unbeplanten Innenbereich in § 17 Abs. 1 WVS willkürlich festgesetzt. Insofern verwies er auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs. Außerdem sei die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Schaffensvorgang noch gar nicht abgeschlossen sei. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2009 über die Vorausleistung zur Abrechnung von Abwasserbeiträgen und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 10. März 2011 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der Einbeziehung der gesamten Fläche des Grundstücks trotz des vorhandenen Feldwasserkanals verwies sie auf § 2 WVS, wonach als Grundstück das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts gelte. Satzungsrechtlich finde keine Zerlegung in Teilflächen statt. Insofern bestehe für das Grundbuchgrundstück auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme, da das Grundstück angeschlossen sei. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Bescheides seien erfüllt. Die Erhebung von Wasserbeiträgen erfolge auf der Grundlage der in der Satzung festgesetzten Beitragssätze, so dass - anders als im Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht - nicht auf die Kosten abgestellt werden müsse, soweit der Bescheid betroffen sei. Die Beklagte betreibe eine öffentliche Einrichtung für alle technisch getrennten Einrichtungen im Stadtgebiet. Insofern sei auf die Gesamtanlage abzustellen. Einwände gegen die Geschossflächenzahl für den unbeplanten Innenbereich gingen an der Sachlage vorbei. Sie - die Beklagte - habe geprüft, dass in weit weniger als 10 % aller Fälle die in der Satzung festgelegten Höchstgeschossflächenzahlen nicht erreicht werden könnten. Somit sei die Verteilungsregelung zulässig. Mit Urteil vom 19. September 2013 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten über die Heranziehung des Klägers zu einer Vorausleistung zu einem Ergänzungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage aufgehoben, "soweit die Fläche in die Beitragsberechnung mit aufgenommen wurde, die vom Planungsbüro A. auf dem Übersichtsplan 'S Überprüfung der GFZ zur baulichen Ausnutzung von Grundstücken' (Behördenakte VIII - S. 123 2 K 66/11.GI) als 'Außenbereich im Innenbereich' bezeichnet wird" und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Urteilsgründe bei den Gerichtsakten verwiesen. Mit Beschluss vom 20. Juni 2014 - 5 A 2192/13.Z - hat der Senat auf die Anträge des Klägers sowie der Beklagten die Berufung gegen das Urteil insgesamt zugelassen. Zur Begründung der Berufung des Klägers und gegenüber der Berufung der Beklagten tragen die Bevollmächtigten des Klägers vor, die Verteilungsregelung in § 17 Abs. 1 WVS genüge nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats nicht den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -. Zwar halte der Senat eine derartige Vermutungsregelung für grundsätzlich zulässig, wenn sich die satzungsrechtlichen Vorgaben an den tatsächlichen Verhältnissen im Gemeindegebiet orientierten. Dabei trage die Beklagte als satzungsgebende Körperschaft die Darlegungslast dafür, dass die festgelegten Geschossflächenzahlen die zulässige bauliche Ausnutzbarkeit im unbeplanten Innenbereich im Satzungsgebiet der Beklagten im Wesentlichen widerspiegelten. Die Vermutung müsse somit auf den tatsächlichen Verhältnissen im Satzungsgebiet beruhen. Das Verwaltungsgericht sehe in seinem Urteil die Vermutungsregelung als nicht widerlegt an. Demgegenüber habe der Senat in seinem Beschluss über die Zulassung der Berufung daran ernstliche Zweifel geäußert. Dazu habe die Klägerseite im Zulassungsverfahren eine Aufstellung von insgesamt 55 Grundstücken vorgelegt, bei denen in fast sämtlichen Fällen die satzungsrechtlich vorgegebene Geschossflächenzahl meist deutlich unterschritten werde. Dazu legen die Bevollmächtigten zusätzlich Daten über die tatsächliche bauliche Ausnutzung des Grundstücks des Klägers und weiterer Grundstücke vor, die jeweils unter den Geschossflächenzahlen des § 17 Absatz 1 WVS liegt. Im Übrigen sei die Maßnahme auch nicht beitragsfähig. Die Erneuerungsmaßnahmen am Leitungsnetz erfüllten nicht das so genannte 50 %-Kriterium, da lediglich ca. 10 % des Leitungsbestandes erneuert worden seien. Nach der Rechtsprechung des Senats finde dieses Erfordernis allerdings keine Anwendung, wenn nicht nur Leitungsstränge ersetzt würden, sondern darüber hinaus das Netz durch verändernde Maßnahmen der Kapazitätserhöhung, der Modernisierung oder der konzeptionellen Umgestaltung verbessert werde. Die Einstufung der von der Beklagten installierten Fernwirkanlage als zentrales Einrichtungsteil sei jedoch nicht richtig. Die bisher vom Senat entschiedenen Fälle einer Ausnahme von dem so genannten 50 %-Kriterium hätten ausschließlich unabkömmliche wasserführende Einrichtungsbestandteile betroffen, es seien zentrale Anlagen "baulicher" Natur. Die in Rede stehende Fernwirkanlage, die lediglich eine Funkstrecke darstelle, erweise sich nicht als wasserführend und sei ebenso wenig unabkömmlich. Auch erstrecke sie sich nicht auf sämtliche Ortsteile der Kommune, da der Stadtteil Heltershain nicht an die Wasserversorgung der Beklagten angeschlossen sei, sondern von einem Wasserverband versorgt werde. Die Fernwirkanlage diene nur der Erkennung einer Leitungsbeschädigung. Letztlich bestehe auch angesichts der mit geringen Mitteln einzurichtenden Fernwirkanlage eine Missbrauchsgefahr. Richtig sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Grundstück des Klägers liege in einem "Außenbereich im Innenbereich". Dabei handele es sich um eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß sei, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdränge und die deshalb nicht als Baulücke erscheine. Im südwestlichen Bereich des klägerischen Anwesens betrage die Entfernung zwischen den Gebäuden und dem Nachbaranwesen "C..." etwa 50 m, im nordöstlichen Bereich zu dem Anwesen "D..." in nördlicher Richtung etwa 100 m. In westlicher Richtung sei nicht nur auf das Anwesen des Klägers abzustellen, sondern zugleich auf das Grundstück mit der Flst.-Nr. .../...", so dass der Abstand zwischen den entlang der "E-Straße" gelegenen Gebäuden damit etwa 80 m betrage. An der nördlichen Grenze betrage der Abstand zwischen den vorhandenen Gebäuden und der "E-Straße" in etwa 70 m, der sich aus den Grundstücken mit den Flst.-Nrn. .../... und .../... zusammensetze. Die Entfernungen erwiesen sich damit als so groß, dass zumindest drei Bauplätze verwirklicht werden könnten, wenn als Vergleichsmaßstab die Grundstücksgrößen herangezogen würden, die auf der gegenüberliegenden Seite der Straße "F..." lägen. Auch sei zu beachten, dass das Anwesen ursprünglich als Aussiedlerhof errichtet worden sei und die umliegende Wohnbebauung im Laufe der Zeit herangerückt sei. Letztlich handle es sich um eine so genannte "Außenbereichsinsel". Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19. September 2013 insoweit aufzuheben, als die Klage abgewiesen worden sei, und den Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 10. März 2011 insgesamt aufzuheben, sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19. September 2013 die Klage abzuweisen, sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei unrichtig, so dass die Klage insgesamt abzuweisen sei. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei dem veranlagten Grundstück um einen so genannten Außenbereich im Innenbereich handele. Der Senat habe bereits im Zulassungsbeschluss darauf hingewiesen, dass sich auf der Grundlage der vorgelegten Pläne und des Luftbildes über die Bebauung des streitigen Bereichs sich der Eindruck aufdränge, dass an allen diesen Bereich umschließenden Straßen eine Bebauung zulässig und möglich sei, die die bereits vorhandene Bebauung aufnehme und fortsetze. Damit handele es sich um einen im Zusammenhang bebauten unbeplanten Bereich nach § 34 BauGB, der einer Bebauung durchaus zugänglich sei. Die "E...-Straße" sowie die Straße "F..." erschlössen das Grundstück, das bereits teilweise bebaut sei. Von daher setze sich in allen Richtungen der Bebauungszusammenhang fort, so dass sowohl die Einstufung des Planungsbüros A... als auch die darauf basierende Auffassung des Verwaltungsgerichts Gießen unrichtig seien. Die noch nicht bebauten Teilflächen des Grundstücks seien so klein, dass sie auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinesfalls als Außenbereich im Innenbereich eingestuft werden könnten. Die Beitragsbemessungsregelung in der Satzung der Beklagten sei vom Verwaltungsgericht umfassend geprüft worden. Die Beklagte habe die Geschossflächenzahlen im Einzelnen überprüft und festgestellt, dass weit weniger als 10 % der Grundstücke die in der Satzung festgelegten Werte der Geschossflächenzahlen nicht erreichen könnten. Dagegen beschränke sich die Begründung der Berufung auf die für die Entscheidung unerhebliche tatsächliche Geschossflächenzahl von insgesamt 55 Grundstücken. Dies könne nicht als Überprüfung der zulässigen Geschossflächenzahl im Einzelfall überhaupt in Betracht gezogen werden, da es nur auf die zulässige Geschossflächenzahl und nicht die tatsächliche ankomme. Insofern orientierten sich die satzungsrechtlichen Vorgaben an den tatsächlichen Verhältnissen im Gemeindegebiet und das Vorbringen der Klägerseite könne in keiner Weise Zweifel an der Zulässigkeit der Regelung begründen. Die Beklagte habe die Geschossflächenzahl nochmals durch einen externen Dritten überprüfen lassen, so dass die darauf basierenden Pläne für jeden einzelnen Stadtteil entstanden seien, indem alle Grundstücke einer Bewertung unterzogen worden seien. Auch liege eine beitragsfähige Maßnahme im Sinne einer beitragsfähigen Erneuerung und Verbesserung der Wasserversorgungsanlage vor. Das Verwaltungsgericht habe sich unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Senats zur so genannten schlichten Erneuerung intensiv mit dem beitragsfähigen Bauprogramm auseinandergesetzt. Die Rechtsprechung des Senats beschränke sich hinsichtlich des so genannten 50 %-Kriteriums auf den seltenen Fall einer schlichten Erneuerung. Neben den Leitungsauswechselungen seien hier jedoch auch zentrale Einrichtungsteile wie die Fernwirkanlage Bestandteil des Bauprogramms. Zu Recht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Fernwirkanlage zur Wasserversorgungsanlage der Beklagten gehöre. Aus den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht werde klar, dass es sich um eine zentrale Einrichtung handele, die die gesamten Hochbehälter, Pumpstationen, Druckminderungseinrichtungen und das Leitungsnetz überprüfe, um so Funktionsstörungen der Wasserversorgungsanlage besser zu erkennen. Der Kläger hat sich schriftlich, die Beklagte zu Protokoll im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Verfahrens (2 Bände) sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (3 Hefter) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.