Urteil
5 A 3140/09
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2011:1117.5A3140.09.0A
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Leitsätze
Nach bauprogrammgemäß abgeschlossener Umstellung der bisherigen Teil- auf Vollkanalisation können auch bereits kurz darauf durchgeführte Sanierungs- und Erweiterungsmaßnahmen als beitragsfähige Erneuerung/Erweiterung anzusehen sein.
Der Aufwand eines Erneuerungs- oder Erweiterungsbauprogramms an einer leitungsgebundenen Einrichtung ist auf Altanlieger im Wege eines durch Satzung festgelegten Ergänzungsbeitrags und auf Neuanlieger innerhalb des neu kalkulierten Schaffensbeitrags belastungsgleich zu verteilen.
Im Rahmen des so genannten Vollgeschossmaßstabs, für den die Satzung Nutzungsfaktoren je nach der Zahl der Vollgeschosse vorsieht, kann der Beitragsmaßstab für den beplanten Bereich auf die zulässige bauliche Ausnutzbarkeit, für den unbeplanten Innenbereich dagegen auf die tatsächliche Bebauung abstellen. Diese unterschiedliche Behandlung ist aus Gründen der Vermeidung übermäßigen Verwaltungsaufwands und der Praktikabilität gerechtfertigt.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. April 2009 - 2 K 459/08.GI - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach bauprogrammgemäß abgeschlossener Umstellung der bisherigen Teil- auf Vollkanalisation können auch bereits kurz darauf durchgeführte Sanierungs- und Erweiterungsmaßnahmen als beitragsfähige Erneuerung/Erweiterung anzusehen sein. Der Aufwand eines Erneuerungs- oder Erweiterungsbauprogramms an einer leitungsgebundenen Einrichtung ist auf Altanlieger im Wege eines durch Satzung festgelegten Ergänzungsbeitrags und auf Neuanlieger innerhalb des neu kalkulierten Schaffensbeitrags belastungsgleich zu verteilen. Im Rahmen des so genannten Vollgeschossmaßstabs, für den die Satzung Nutzungsfaktoren je nach der Zahl der Vollgeschosse vorsieht, kann der Beitragsmaßstab für den beplanten Bereich auf die zulässige bauliche Ausnutzbarkeit, für den unbeplanten Innenbereich dagegen auf die tatsächliche Bebauung abstellen. Diese unterschiedliche Behandlung ist aus Gründen der Vermeidung übermäßigen Verwaltungsaufwands und der Praktikabilität gerechtfertigt. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. April 2009 - 2 K 459/08.GI - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht begründet worden. Die Berufung ist allerdings nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der Klage des Klägers, die im Berufungsverfahren allein noch anhängig ist, die Bescheide der Beklagten vom 7. Mai 2007 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 12. Februar 2008 gegenüber dem Kläger über Vorausleistungen auf Ergänzungsbeiträge für die Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen an der Abwasseranlage auf der Grundlage des Programms bis zum Jahr 2010 aufgehoben. Dies erweist sich aus anderen Gründen, als vom Verwaltungsgericht angenommen, als richtig. Die Beklagte verfügt in ihrer Entwässerungssatzung vom 12. März 2007 - EWS 2007 - (zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 10. Mai 2010) über keine wirksame Bemessungsregelung für den geforderten Abwasserbeitrag. § 10 Abs. 2 EWS 2007 sieht neben dem Beitrag für Neuanlieger für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit an eine Abwasseranlage - dem so genannten Schaffensbeitrag (Buchst. a) - einen Ergänzungsbeitrag für die Altanlieger für Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen der Abwasseranlage auf der Grundlage des "Bauprogramms bis 2010" (Buchst. b) vor. Die dieser Regelung zu Grunde liegende beitragstatbestandliche Zuordnung der Maßnahmen im Rahmen des "Bauprogramms bis 2010" steht im Einklang mit § 11 Abs. 1 Hess. KAG. § 11 Abs. 1 Hess. KAG ermächtigt die Kommunen zur Erhebung von Beiträgen für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen von den Grundstückseigentümern, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Neben dem Beitragstatbestand der „Schaffung“ sieht diese Vorschrift die hiervon abzugrenzenden Beitragstatbestände der „Erweiterung“ und „Erneuerung“ vor. Mit der Schaffung im Sinne von § 11 Abs. 1 Hess. KAG wird der Vorgang der Herstellung der öffentlichen Einrichtung - hier der Abwasserbeseitigungsanlage - bezeichnet. Sie kann sich in zeitlich aufeinanderfolgenden „Schaffensvorgängen“ nach Maßgabe bestimmter Schaffensbauprogramme vollziehen. Die Erhebung des Schaffensbeitrags knüpft demgemäß an den einzelnen vorteilsvermittelnden Schaffensvorgang an und kann auch „zeitversetzt“ erfolgen. Die Gleichmäßigkeit der Belastung wird bei dieser Vorgehensweise durch den einheitlichen Beitragssatz erreicht, der auf der Grundlage einer sämtliche Schaffensvorgänge überspannenden Globalberechnung für die Schaffung der Einrichtung insgesamt zu kalkulieren ist. Dies bedeutet, dass in die Kalkulation der gesamte in der Vergangenheit für die Herstellung der Einrichtung angefallene und der in der Zukunft bereits absehbare anfallende Aufwand sowie alle beitragspflichtigen Flächen einschließlich der für die Zukunft geplanten Baugebiete einzustellen sind. Bei der Erneuerung/Erweiterung einer bereits geschaffenen Einrichtung entsteht der Beitragsanspruch für sämtliche Anlieger im Einrichtungsgebiet zeitgleich mit der endgültigen Fertigstellung des Erneuerungs-/Erweiterungsbauprogramms. Der Erneuerungs-/Erweiterungsbeitrag stellt im Verhältnis zu dem Schaffensbeitrag, zu dessen Leistung zuvor die so genannten Altanlieger verpflichtet waren, eine „ergänzende“ Belastung dar, mit der der Aufwand einer späteren Erneuerung/Erweiterung abgegolten wird und die sämtliche Anlieger trifft, deren Grundstücke mit vorteilhafter Wirkung an die geschaffene Einrichtung angeschlossen bzw. abschließbar sind. Da an dem fraglichen Erneuerungs-/ Erweiterungsaufwand darüber hinaus auch die später hinzukommenden „Neuanlieger“ - das sind Anlieger, die erstmals die Möglichkeit des unmittelbaren Anschlusses an die leitungsgebundene Einrichtung erhalten - zu beteiligen sind, äußert sich dies in einem für diese von vornherein erhöhten Schaffensbeitrag, der aus Anlass des den Anschluss ermöglichenden konkreten Schaffensvorgangs zu erbringen ist. Die Gleichbehandlung gegenüber den Altanliegern stellt der diese treffende ergänzende Erneuerungs-/Erweiterungsbeitrag her (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2005 - 5 UE 1368/4 -, ESVGH 55, 225 = HSGZ 2005, 265; Lohmann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2011, § 8 Rn. 831/834). Diesen voranstehenden Grundsätzen genügt die auf der Grundlage der Globalberechnung der Beklagten ermittelte Beitragsbestimmung in § 10 Abs. 2 Buchst. b) EWS 2007 dem Grunde nach. Hinsichtlich der beitragstatbestandlichen Zuordnung der projektierten bzw. bereits durchgeführten Maßnahmen des "Bauprogramms bis 2010" hat der Senat bereits in seinem Beschluss über die Zulassung der Berufung ausgeführt, dass mit dem in § 10 Abs. 2 Buchst. b EWS 2007 in Bezug genommenen "Bauprogramm bis 2010" kein bereits seit dem Jahr 1987 "laufendes" Bauprogramm der Umstellung auf Vollkanalisation - und damit der "Schaffung der Vollkanalisation" (vgl. dazu: Urteil des Senats vom 14. April 2005 - 5 UE 1368/04 -, HSGZ 2005,265 = NVwZ-RR 2005,853 [nur Leitsatz]) - in einer lediglich geänderten Ausführung fortgesetzt wird. Daran hält er auch nach Überprüfung im Hauptsacheverfahren fest. Vielmehr handelt es sich um ein eigenständiges Erneuerungs- und Erweiterungsbauprogramm ab etwa dem Jahr 2000 in Bezug auf eine Vollkanalisationseinrichtung , die - ausgehend von Planungen in den 1980er Jahren zur Errichtung von Kläranlagen in den Ortsteilen Londorf und Rüddingshausen und zum Anschluss von Ortsteilen an diese Kläranlagen - als solche bereits fertiggestellt und in Betrieb genommen war (vgl. für alle Zulassungsverfahren: Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 5 A 2784/09.Z -, HSGZ 2010,19 = LKRZ 2010,105), auch wenn einzelne Straßen erst mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung an die Vollkanalisation angeschlossen wurden, wie etwa die Wiesenstraße im Ortsteil Geilshausen im Jahr 2002. Nach plangemäß erfolgter Umstellung der Entwässerung im Gemeindegebiet der Beklagten auf Vollkanalisation ist ein grundlegender Kapazitätserweiterungs- und Sanierungsbedarf insbesondere im Kläranlagenbereich, aber auch an den Sammelleitungen aufgetreten, dem durch ein besonderes - wasserbehördlich gefordertes - Erweiterungs- und Sanierungsbauprogramm Rechnung getragen werden musste. Soweit die ursprüngliche Planung der Umstellung auf Vollkanalisation wegen der Entscheidung für eine möglichst kostengünstige Lösung im Hinblick auf die so genannte "Grünbeck-Anlage" mit einem Risiko behaftet war, das die erforderliche Reinigungsleistung der Kläranlage Londorf betraf, folgt daraus nicht, dass eine später tatsächlich erforderliche Sanierung und Erweiterung nunmehr - gleichsam im Rückblick - die Weiterführung einer noch gar nicht zum Abschluss gebrachten Schaffung der Vollkanalisation bewirkt. Mit dem Abschluss des ursprünglichen Schaffensvorgangs nahm die Beklagte im Sinne einer Vollkanalisation sämtliche Abwässer der Anlieger ab. Die zeitliche und räumliche Reichweite eines Schaffensbauprogramms - wie hier der Umstellung der Entwässerung auf Vollkanalisation - ergibt sich aus der jeweiligen Planung der Gemeinde. Dass insofern einer Schaffensplanung in relativ kurzem zeitlichen Abstand eine auf die geschaffene Einrichtung bezogene Erweiterungs- und Erneuerungsplanung folgt, ist – auch aufgrund des der Gemeinde in diesem Punkt zuzubilligenden planerischen Ermessens, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist - nicht auszuschließen. Der von der Beklagten der Heranziehung des Klägers zu Grunde gelegte Beitragssatz für die Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen der Abwasseranlage auf der Grundlage des „Bauprogramms bis 2010“ von 2,00 /m² Veranlagungsfläche gemäß § 10 Abs. 2 Buchst. b EWS 2007 ist allerdings mit dem aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz– GG – abgeleiteten Grundsatz der Abgabengerechtigkeit unvereinbar. Die Beklagte hat in der der Festlegung der Beitragssätze zu Grunde liegenden Globalkalkulation den Aufwand aus den Kosten des vor Beginn des Erweiterungsbauprogramms bestehenden Anlagenbestandes ihrer Abwasserbeseitigungsanlage abzüglich der im Rahmen des Erweiterungsbauprogramms auszutauschenden Anlagenteile sowie aus den Kosten für die Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen bis 2010 und der in den verschiedenen Ortsteilen der Beklagten geplanten zukünftigen Erschließungsmaßnahmen ermittelt und diese auf sämtliche erschlossenen und künftig zu erschließenden Flächen im Einrichtungsgebiet umgelegt. Auf diese Weise ist in der Kalkulation der aktuelle Schaffensbeitragssatz ermittelt worden. Er beträgt nach der Kalkulation 8,83 €/m² Veranlagungsfläche. Dies ist methodisch richtig (vgl. dazu: Beschluss des Senats vom 13. Juni 2002 - 5 UZ 427/02 -, HSGZ 2002, 446 = KStZ 2003, 78). Von den Anschaffungskosten sind in der Kalkulation bei der Ermittlung des umlegungsfähigen Aufwands die vertraglich vereinbarten finanziellen Beteiligungen der Gemeinde Allendorf/-Lumda, der Stadt Grünberg sowie der Bundesrepublik Deutschland für die Autobahnraststätte, die diese für ihren Anschluss an die Kläranlage Londorf geleistet haben, richtigerweise abgesetzt worden, da der diesbezüglich angefallene Aufwand nicht zur Deckung erforderlicher Aufwendungen für die Abwasserbeseitigung im Gebiet der Beklagten dient. Nicht zu beanstanden ist auch, dass in der Kalkulation die öffentlichen Zuschüsse, die in der Vergangenheit geleistet worden sind oder noch geleistet werden, zur Deckung des Anteils für den Vorteil der Allgemeinheit, insbesondere für die Straßenentwässerung, eingesetzt worden sind. Derartige öffentliche Zuschüsse dienen nämlich grundsätzlich nicht der Reduzierung der auf die Beitragspflichtigen umlegungsfähigen Kosten, sondern der Reduzierung des seitens der Kommune zu tragenden Anteils (vgl. Lohmann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 649 m.w.N.). Zur Ermittlung des Beitragssatzes für den Erneuerungs- und Ergänzungsbeitrag ist in der Kalkulation ein fiktiver Schaffensbeitrag für die bereits angeschlossenen Anlieger, die so genannten Altanlieger, ermittelt worden, indem die bis zum Beginn des Erneuerungs- und Erweiterungsbauprogramms bis 2010 für die Einrichtung der Vollkanalisation angefallenen - teilweise im Wege der Schätzung ermittelten - Kosten auf die entsprechenden erschlossenen Flächen umgelegt wurden. Aus der Differenz zwischen dem aktuellen Schaffensbeitrag für Neuanlieger sowie dem fiktiven Schaffensbeitrag für Altanlieger wurde sodann der Beitragssatz für den Erneuerungsbeitrag als Ergänzungsbeitrag ermittelt. Er beträgt nach der Kalkulation 3,91 €/m² Veranlagungsfläche. Unter dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit zwischen Altanliegern und Neuanliegern sind die in § 10 Abs. 2 Buchst. a) und Buchst. b) EWS 2007 vom Satzungsgeber gewählten konkreten Beitragssätze jedoch nicht rechtmäßig. Der nach den oben genannten Grundsätzen in der Globalkalkulation errechnete Schaffensbeitrag ist der Beitrag, den Neuanlieger - also Anlieger, die erstmals die Möglichkeit des unmittelbaren Anschlusses an die leitungsgebundene Einrichtung erhalten - zu entrichten haben. So genannte Altanlieger, die bereits über die Möglichkeit des Anschlusses verfügen und deshalb schon in der Vergangenheit mit einem Beitrag für die Schaffung belastet worden sind oder zumindest hätten belastet werden können, werden zu zwischenzeitlich angefallenem Erneuerungs- und Erweiterungsaufwand, der bei den Neuanliegern in den von ihnen zu leistenden Schaffensbeitrag einberechnet ist, mittels ergänzenden Beiträgen herangezogen. Durch diese Beitragsergänzung für die Altanlieger sowie den (erhöhten) Schaffensbeitrag für die Neuanlieger wird im Verhältnis dieser Anliegergruppen eine Belastungsgleichheit erreicht. Diese ist als solidarische Beteiligung aller bevorteilten Anlieger am Einrichtungsaufwand Ziel der Globalberechnung. Verfehlt wäre es deshalb, den Aufwand für Maßnahmen der Erneuerung und Erweiterung allein auf die jeweils bereits angeschlossenen oder anschließbaren Altanlieger abzuwälzen oder ihn nur in den Schaffensbeitrag für Neuanlieger einzurechnen. Vielmehr muss dieser Aufwand vorteilsgerecht auf sämtliche Anlieger verteilt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 31. August 2010 - 5 B 1318/10 -, Juris). Diesen Anforderungen hält der in § 10 Abs. 2 Buchst. b) EWS 2007 vorgesehene Ergänzungsbeitrag für Altanlieger in Höhe von 2,00 €/m² Veranlagungsfläche nicht stand. Der aufgrund der Kalkulation ermittelte Beitragssatz für den aktuellen Schaffensbeitrag von 8,83 €/m² ist in § 10 Abs. 2 Buchst. a) EWS 2007 auf 7,67 €/m² und damit um 1,16 €/m² niedriger festgesetzt worden. Dagegen ist der Ergänzungsbeitrag gegenüber dem in der Globalkalkulation ermittelten Betrag von 3,91 €/m² auf 2,00 €/m², damit um 1,91 €/m² niedriger festgesetzt worden. Insofern ist die Belastungsgleichheit zwischen Alt- und Neuanliegern nicht gewahrt. Vielmehr werden die Altanlieger durch eine erheblich stärkere Reduzierung des in der Globalkalkulation ermittelten Beitragssatzes gegenüber den Neuanliegern bevorteilt. Wird allerdings vom Satzungsgeber von vollständiger Kostendeckung abgesehen, so muss die damit verbundene Entlastung beiden Anliegergruppen in gleicher Weise zugute kommen (Beschluss des Senats vom 31. August 2010, a.a.O.; vgl. auch: Lohmann, a.a.O., § 8 Rn. 869). Soweit die Beklagte dazu vorträgt, der Satzungsgeber habe die Beibehaltung des bereits zuvor bestehenden Schaffensbeitragssatzes von 7,67 €/m² und die Ermäßigung des Ergänzungsbeitragssatzes auf 2,00 €/m² unter Berücksichtigung der Tatsache vorgenommen, dass bei den meisten Bürgern die finanzielle Belastungsgrenze längst erreicht sei und auch die Benutzungsgebühr aus diesem Grund nicht habe erhöht werden müssen, räumt dies die Bedenken gegen die fehlende Belastungsgleichheit zwischen Alt- und Neuanliegern nicht aus. Das Vorbringen, die Altanlieger seien im Rahmen der Gebührenzahlung aufgrund der bisherigen Kapitalfinanzierung der Abwasseranlage in der Vergangenheit im Gegensatz zu den Neuanliegern bereits sehr hoch belastet worden, rechtfertigt die Belastungsungleichheit bei der Beitragserhebung ebenfalls nicht. Sind in der Vergangenheit die Abwasseranlage oder Teile von ihr ganz oder teilweise durch Einbeziehung des Aufwandes einer Kapitalfinanzierung in die Benutzungsgebühren finanziert worden, sind im Rahmen der Beitragskalkulation die bereits durch Gebühren finanzierten Anteile nicht mit einzubeziehen (vgl. dazu: Lohmann, a.a.O., § 8 Rn. 847). Insofern ist es auch ausgeschlossen, die Tatsache, dass ein größerer Teil der Altanlieger bereits in der Vergangenheit über gezahlte Benutzungsgebühren Teile des Aufwands für die Schaffung der Abwasseranlage finanziert haben soll, über eine unterschiedlich hohe Reduzierung des in der Globalkalkulation ermittelten Beitragssatzes für Alt- und Neuanlieger zu berücksichtigen. Entgegen der von Seiten der Beklagten vorgetragenen Auffassung, hält sich die Bevorteilung der Altanlieger auch nicht in einem unerheblichen Rahmen. Vergleichsgrundlage kann insofern nur der Beitragsanteil für das Bauprogramm sein, das gegenüber den Altanliegern mit dem Ergänzungsbeitrag und gegenüber den Neuanliegern als Teil des Schaffensbeitrags abgerechnet wird. Dieser Anteil ist aber bei beiden Anliegergruppen gegenüber den in der Kalkulation ermittelten Beitragssätzen in deutlich unterschiedlicher Höhe reduziert worden, nämlich bei dem Ergänzungsbeitragssatz für Altanlieger um ca. 49 % und bei dem Schaffensbeitragssatz für Neuanlieger um ca. 30 %. Das hat zur Folge, dass der konkret in § 10 Abs. 2 Buchst. b) EWS 2007 festgelegte Beitragssatz wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit im Verhältnis zu dem festgelegten Beitragssatz für Neuanlieger unwirksam ist Die von unterschiedlichen Klägern erhobenen Einwände gegen die Kalkulation greifen nach gegenwärtigem Kenntnisstand dagegen letztlich nicht durch. Obwohl diese Fragen im vorliegenden Verfahren nicht mehr entscheidungserheblich sind, gibt der Senat in Anbetracht der von den Vertretern der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angekündigten Neufassung der Entwässerungssatzung einige Hinweise. So ist zum einen der Einwand erhoben worden, in der Vergangenheit sei der Anlagenbestand zumindest teilweise über Abwassergebühren finanziert worden. Der kommunale Satzungsgeber kann in pflichtgemäßer Ermessensausübung entscheiden, ob er den Investitionsaufwand sofort durch Beiträge als einmalige Entgeltabgabe oder im Rahmen einer Kapitalfinanzierung - nach und nach - durch kostendeckende Benutzungsgebühren oder aber durch eine Mischung aus beiden Möglichkeiten abdecken will. Die einmal getroffene Wahl des Finanzierungssystems bindet die Kommune dabei nicht für alle Zukunft. Das ihr eingeräumte Ermessen lässt es zu, das System zu wechseln und so etwa von einer reinen Gebührenfinanzierung auf eine Beitragsfinanzierung überzugehen (vgl. dazu: Beschluss des Senats vom 12. April 2005 - 5 TG 116/05 -, ZKF 2005, 211; insgesamt zu dieser Problematik: Lohmann, a.a.O., § 8 Rn. 823 f.). Obwohl auch die früher geltenden Satzungsregelungen der Beklagten die Möglichkeit der Erhebung von Schaffensbeiträgen vorsahen, sind in der Vergangenheit nach den Ausführungen ihres Bevollmächtigten durch die Beklagte wohl nur teilweise in Neubaugebieten Schaffensbeiträge für den Anlagenbestand vor Beginn des Erweiterungsbauprogramms bis 2010 erhoben worden. Vielmehr sind offensichtlich wesentliche Anlagenteile allein durch Aufnahme von Kapital seitens der Beklagten finanziert worden. Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen war in diesen Zeiträumen jedenfalls seit dem Jahr 1990 der Abwassergebührenhaushalt allerdings ständig untergedeckt. Damit kann von einer Gebührenfinanzierung wohl nicht ausgegangen werden, vielmehr sind die zu zahlenden Zinsen offensichtlich aus allgemeinen Haushaltsmitteln (mit)finanziert worden. Substantiierte Anhaltspunkte, die gegen diese Annahme sprechen, sind im Verfahren nicht vorgebracht worden. Allerdings ist der Vortrag der Beklagten in dieser Hinsicht auch nicht völlig widerspruchsfrei, denn im Rahmen der Rechtfertigung der unterschiedlich hohen Reduzierung der in der Kalkulation ermittelten Beitragssätze in der Satzung für Alt- und Neuanlieger haben ihre Vertreter die Gebührenbelastung der Altanlieger in der Vergangenheit angeführt. Auch der Umstand, dass das Erneuerungsprogramm in Bezug auf die Kläranlage Londorf ("Grünbeck Anlage") unter anderem darauf beruht, dass die ursprünglich errichtete Anlage entgegen den Erwartungen die gesetzlich vorgeschriebene Reinigungsleistung nicht erfüllte, also noch nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprach, hat seitens der Beklagten in der Kalkulation Berücksichtigung gefunden. Die dadurch verursachten Mehrkosten, die insofern auf einem Planungsfehler beruhten und deshalb mangels Erforderlichkeit nicht umlegungsfähig sind, sind mit der von der Wasserbehörde bezifferten Höhe nach den Darlegungen der Beklagten in der Kalkulation abgesetzt worden (vgl. dazu auch bereits den Beschluss des Senats in einem vorangegangenen Eilverfahren vom 26. Mai 2008 - 5 B 626/08 -). Die Berücksichtigung der Leistungen der übrigen an die Kläranlage Londorf angeschlossenen Körperschaften - Gemeinde Allendorf/Lumda, Stadt Grünberg, Bundesrepublik Deutschland für die Raststätte Reinhardshain - ist bereits oben erwähnt worden. Im einzelnen hat der Senat auch dazu bereits in seinem Beschluss vom 26. Mai 2008 (- 5 B 480/08 -) Stellung genommen. Entgegen der Auffassung der Klägerseite dürfte auch der für die von der Beklagten in das "Bauprogramm bis 2010" einbezogenen Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen an den Sammelleitungen in die Beitragskalkulation eingestellte Aufwand beitragsfähig sein. Von einer beitragsfähigen Erneuerung einer leitungsgebundenen Einrichtung sind die Maßnahmen der laufenden Unterhaltung und Instandsetzung zu unterscheiden, die nicht über Beiträge, sondern nur über Benutzungsgebühren umgelegt werden können. In Bezug auf das Leitungsnetz hat der Senat für die Annahme einer beitragsfähigen Erneuerung in früheren Jahren das Kriterium entwickelt, dass der erneuerte Anteil des Netzes über 50 % des vorhandenen Leitungsbestandes betragen müsse (vgl. Urteile vom 21. Januar 1987 - 5 UE 999/86 -, HSGZ 1988, 367, und vom 28. September 1988 - 5 UE 1228/84 -, HSGZ 1989, 303). Allerdings darf dieses Kriterium nicht schematisch gehandhabt werden. Deshalb hat der Senat in späteren Entscheidungen seine Rechtsprechung präzisiert. Bei einer aus der Erneuerung zentraler Einrichtungsteile und der Ersetzung von Teilen des Netzes zusammengesetzten Baumaßnahme kommt es für die Erhebung eines auch auf die Maßnahmen am Leitungsnetz bezogenen Erneuerungsbeitrags nicht darauf an, dass gerade beim Netz ein Ersetzungsumfang von mehr als der Hälfte des vorhandenen Bestandes erreicht wird. Vielmehr ergibt sich der für eine beitragsfähige Erneuerung erforderliche Investitionsumfang in diesen Fällen schon daraus, dass im Vollzug einer die gesamte Einrichtung erfassenden Neuordnungsplanung sowohl zentrale Einrichtungsteile als auch Teile des Netzes erneuert werden (vgl. Urteil vom 2. November 1995 - 5 UE 758/93 -, HSGZ 1996, 171 = NVwZ-RR 1997, 187). Hier setzen sich die Maßnahmen im Rahmen des "Bauprogramms bis 2010" aus der Erneuerung und Erweiterung zentraler Einrichtungsteile, nämlich der Kläranlagen Londorf und Rüddingshausen, und Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen am Leitungsnetz in unterschiedlichen Ortsteilen zusammen. Aus dieser Gesamtplanung ergeben sich zusammenhängende Baumaßnahmen von einem erheblichen Investitionsumfang, die insgesamt den Rahmen von reinen Unterhaltungsmaßnahmen am Netz deutlich überschreiten. Insofern sind die Anforderungen für eine Beitragsfähigkeit auch des Anteils des umgelegten Aufwands, der auf Maßnahmen an den Sammelleitungen entfällt, erfüllt. Auch die in die Globalkalkulation eingestellten Flächen ergeben unter Berücksichtigung der von Klägerseite erhobenen Einwände keinen Grund für Beanstandungen. Nicht berücksichtigt worden ist - auf Aufwand- und Flächenseite - das ursprünglich geplante Baugebiet "Kreuzäcker" im Ortsteil Odenhausen. Dieses soll nach der Entscheidung der Gemeindevertretung der Beklagten in absehbarer Zukunft nicht erschlossen werden. Damit findet es in der aktuellen Globalkalkulation zu Recht keine Berücksichtigung. Demgegenüber findet sich das Baugebiet "Auf dem Kreuzacker" – gleichbedeutend mit dem klägerseits angesprochenen Baugebiet “West“ - im Ortsteil Londorf in der Kalkulation ebenso wieder, wie die von Klägerseite angesprochenen Baugebiete "Muhlbrücken" im Ortsteil Geilshausen und "Im Bornfeld" im Ortsteil Allertshausen. Allerdings hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass in den Neubaugebieten bisher keine Vorausleistungen erhoben worden sind, da deren Neuanlieger zu Schaffungsbeiträgen herangezogen werden sollen. Auch das Projekt "Delta Tours (Erholungs- und Freizeitcamp Melmes)" im Ortsteil Geilshausen sowie die Seniorenresidenz im Ortsteil Londorf finden sich in der Kalkulation wieder. Dort haben die Erschließungsträger die Erschließungskosten für die Maßnahmen selbst übernommen und die Anlagen nach Herstellung auf die Beklagte übertragen. Im Gegenzug wurden die Schaffungsbeiträge abgelöst. In der Kalkulation sind sowohl die Flächen als auch die Kosten berücksichtigt. Den in der Entwässerungssatzung der Beklagten vorgesehenen Beitragsmaßstab hält der Senat für rechtmäßig. Nach § 10 Abs. 1 EWS 2007 wird der Beitrag nach der Veranlagungsfläche bemessen. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit dem so genannten Nutzungsfaktor, der sich nach der Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Während sich allerdings in beplanten Gebieten der Nutzungsfaktor nach der Zahl der im Bebauungsplan festgesetzten Vollgeschosse - d.h. nach der zulässigen Bebauung - bemisst (§ 12 EWS 2007), wird für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich zur Bestimmung des Nutzungsfaktors auf die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, bei unbebauten Grundstücken auf die Höchstzahl der in ihrer unmittelbaren Umgebung vorhandenen Vollgeschosse abgestellt (§ 14 EWS 2007). Gegen eine derartige unterschiedliche Behandlung von Anliegern im beplanten und im unbeplanten Gebiet, die auch von Klägerseite teilweise gerügt worden ist, sind in Teilen von Rechtsprechung und Literatur im Hinblick auf den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Abgabengerechtigkeit Bedenken geäußert worden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, 132; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2009 - 9 S 20.09 -, BauR 2010, 256 [LS]; Lohmann, a.a.O., § 8 Rn. 879b). Demgegenüber hält der Senat diese Regelung noch mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG für vereinbar. Allerdings stellt sie eine unterschiedliche Behandlung von Grundstücken im beplanten und im unbeplanten Innenbereich dar. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet eine Ungleichbehandlung im Wesentlichen gleicher Sachverhalte jedoch nur, wenn für diese keine sachlichen Gründe erkennbar sind. Angesichts der tatsächlichen Schwierigkeiten - insbesondere der Wertungen - und des Verwaltungsaufwands, die mit einer Ermittlung der rechtlich zulässigen Geschossfläche im unbeplanten Innenbereich verbunden wären, hält sich die unterschiedliche Ermittlung des Nutzungsfaktors in beplanten und unbeplanten Gebiet im Rahmen des Ermessensspielraums des Satzungsgebers. Die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im unbeplanten Innenbereich und damit das Maß der zulässigen baulichen Ausnutzung eines Grundstücks richten sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich danach, ob sich das Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Feststellung dieser Voraussetzungen für die einzelnen Grundstücke in den unbeplanten Innenbereichsgebieten einer Kommune erfordert einen hohen Verwaltungsaufwand. Dieser wäre - will man auch für den unbeplanten Innenbereich auf die zulässige bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke abstellen - bereits flächendeckend für die zur Berechnung des Beitragssatzes erforderliche Veranlagungsfläche im Rahmen der Globalkalkulation und nicht erst für die konkrete Heranziehung der einzelnen Anlieger erforderlich. Angesichts der bei der Feststellung der Voraussetzungen des § 34 BauGB häufig auftretenden Abwägungsschwierigkeiten erscheint das Abstellen auf die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse - und damit die tatsächlich vorhandene Bebauung - im Interesse eines einfachen und rechtssicher anwendbaren Maßstabs sachgerecht. Während der Satzungsgeber für beplante Gebiete das zulässige Bebauungsmaß aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen ablesen kann, besteht insofern für den unbeplanten Innenbereich kein derartiger Rechtssatz. Vielmehr bestimmt sich das Maß der zulässigen Bebauung für jedes Grundstück gesondert danach, wie weit sich ein entsprechendes Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde. Insbesondere wenn die Grundstücke der jeweiligen Umgebung baulich unterschiedlich genutzt werden, erscheint die Beurteilung dieser Frage aufwändig, schwierig und im Ergebnis nicht sicher, da nicht nur Tatsachengrundlagen ermittelt werden, sondern auch Wertungsfragen beantwortet werden müssen. Daraus ergäbe sich mithin jeweils eine dementsprechende Rechtsunsicherheit. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass in Gebieten des unbeplanten Innenbereichs gerade die tatsächliche Bebauung immer die zulässige Bebauung der näheren Umgebung im Sinne von § 34 BauGB prägt und beeinflusst. Angesichts dieser Erwägungen rechtfertigen sowohl Gründe der Rechtssicherheit als auch der Verwaltungspraktikabilität die von der Beklagten getroffene unterschiedliche Regelung des Beitragsmaßstabs im beplanten und unbeplanten Innenbereich (im Ergebnis ebenso: OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 10. März 2011 - 4 L 385/08 -, Juris = LKV 2011, 281 [LS] = NVwZ-RR 2011, 618 [LS], und vom 6. Dezember 2001 - 1 L 312/01 -, Juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 11. Juni 1996 - 9 L 7116/94 -. Juris; OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 21. Dezember 1993 - 2 L 135/92 -, KStZ 1994, 206. 30; BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1971 - IV C 28.70 -, BVerwGE 38, 147 [zum Erschließungsbeitragsrecht]). Mit den durch die 1. Änderungssatzung vom 10. Mai 2010 zu ihrer Entwässerungssatzung seitens der Beklagten getroffenen Neuregelung verfügt diese nun auch über eine nicht zu beanstandende Regelung für die Beitragsbemessung von tatsächlich angeschlossenen Außenbereichsgrundstücken. Bedenken, die gegen die ursprüngliche Regelung bestanden (vgl. dazu: Lohmann, a.a.O., § 8 Rn. 879a), sind damit ausgeräumt. Gemäß § 11 Abs. 3 EWS 2007 in der Fassung der 1. Änderungssatzung gilt bei Grundstücken im Außenbereich die bebaute oder gewerblich genutzte/aufgrund einer Baugenehmigung bebaubare oder gewerblich nutzbare Fläche einschließlich einer Umgriffsfläche in einer Tiefe von 10 m - vom jeweils äußeren Rand der baulichen oder gewerblichen Nutzung/Nutzbarkeit gemessen. Bei bebauten oder aufgrund erteilter Baugenehmigung bebaubaren Außenbereichsgrundstücken beschränkt sich nämlich der durch leitungsgebundene Anlagen vermittelte Vorteil typischerweise auf den Grundstücksteil, der den angeschlossenen Örtlichkeiten zuzurechnen ist. Insofern ist es zulässig, als beitragspflichtige Grundstücksfläche die Fläche der angeschlossenen/anschließbaren Baulichkeit zuzüglich einer angemessenen Umgriffsfläche zu Grunde zu legen. Damit ist auch berücksichtigt, dass Außenbereichsgrundstücke häufig unverhältnismäßig groß sind und sich der durch den Anschluss vermittelte Vorteil nur auf die bauliche Nutzung/Nutzbarkeit bezieht (vgl. Beschluss des Senats vom 8. März 2011 - 5 B 14./11 -, HSGZ 2011, 236 = GemHH 2011, 141 [LS]). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der festzusetzenden Kosten auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die beklagte Gemeinde wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Aufhebung ihres Heranziehungsbescheides gegenüber dem Kläger zu einer Vorausleistung auf einen Erneuerungs-/Ergänzungsbeitrag im Bereich Abwasser durch das Verwaltungsgericht. Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke A-Straße, Flur …, Flurstück …/0 und Flurstück …/0 in der Gemarkung F. der Beklagten, die an die Vollkanalisation angeschlossen bzw. anschließbar sind. Die Abwasserbehandlungsanlage der Beklagten besteht aus den Kläranlagen Londorf und Rüddingshausen sowie dem Leitungsnetz. Der Ortsteil Rüddingshausen wird über die Kläranlage Rüddingshausen, die Ortsteile Allertshausen, Geilshausen, Kesselbach, Londorf und Odenhausen der Beklagten, der Stadtteil Nordeck der Stadt Allendorf/Lumda, der Stadtteil Reinhardshain der Stadt Grünberg und die Tank- und Rastanlage Reinhardshain werden über die Kläranlage Londorf entwässert. Die Abwässer der Ortsteile der beiden Nachbarkommunen und der Tank- und Rastanlage Reinhardshain übernimmt die Beklagte aufgrund der Vereinbarung vom 9. August/6. Oktober 1988 in der Fassung der zweiten Änderung vom 6. Februar/26. März/14. Mai 1990 mit der Stadt Grünberg und der Stadt Allendorf/Lumda sowie der Vereinbarung vom 23. April/27. Juni/18. April 1991 mit der Bundesrepublik Deutschland und der Gesellschaft für Nebenbetriebe der Bundesautobahn mbH. In den Vereinbarungen haben sich die Vertragsparteien der Beklagten verpflichtet, sich entsprechend einem an den Einwohnergleichwerten (EGW) bemessenen Verteilungsschlüssel an den Kosten für die Planung, Herstellung, gegebenenfalls auch Erweiterung, Erneuerung oder Beseitigung der Kläranlage Londorf zu beteiligen. Für den Ortsteil der Beklagten Rüddingshausen wurde bereits im Jahr 1987 eine Kläranlage als Teichkläranlage errichtet. Die Kläranlage Londorf wurde in den Jahren 1990/1991 in einem damals in Deutschland technisch neuen Verfahren (Schwebebettverfahren) errichtet. Die Neuerung dieser sogenannten Grünbeck-Anlage bestand darin, dass statt eines Nachklärbeckens die Nachklärung durch eine in das Belebungsbecken gesetzte maschinelle Einrichtung ersetzt wurde, was die Anlage deutlich kostengünstiger machen sollte. Die Inbetriebnahme der Anlage erfolgte 1993. In der Folge wurden die bis zu diesem Zeitpunkt nur über Teilkanalisation bzw. häusliche Kläranlagen verfügenden Ortsteile Londorf (im Jahre 1993/1994), Kesselbach (1995), Odenhausen (1998), Geilshausen (1999) und Allertshausen, das zunächst eine eigene Kläranlage erhalten sollte, (2000/2001) an die Kläranlage Londorf angeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt bestand für alle Anlieger die Möglichkeit, an eine Vollentwässerungseinrichtung angeschlossen zu werden, mit Ausnahme der Anlieger der Wiesenstraße im Ortsteil Geilshausen, die diese Möglichkeit erst im Jahre 2002 mit dem Bau einer Abwassersammelleitung erhielten. Da bereits bei Auftragsvergabe der sogenannten Grünbeck-Anlage im Jahr 1990 keine Sicherheit in Bezug auf das Erreichen der vorgeschriebenen Reinigungsleistung bestand, vereinbarte die Beklagte mit der errichtenden Firma zur Absicherung für den Fall der Erforderlichkeit des Baus eines Nachklärbeckens die Vorlage einer Bankbürgschaft in Höhe von 1 Million DM. Da die Anlage die gesetzlich geforderte Reinigungsleistung nicht erreichte und die Vertragsfirma die Vorlage der Bürgschaft verweigerte, schloss sich ein Zivilprozess beim Landgericht Gießen zwischen der Vertragsfirma und der Beklagten des vorliegenden Verfahrens an, das Mitte 2003 mit einem Prozessvergleich endete, in dem sich die seit dem 1. Dezember 2000 im Insolvenzverfahren befindliche Vertragsfirma verpflichtete, an die Beklagte 65.000 € zu zahlen. In der befristeten Genehmigung der Wasserbehörde für den Betrieb der Kläranlage erhielt die Beklagte die Auflage der Sanierung sowie der Neuberechnung des gesamte Einzugsgebiets der Kläranlage Londorf auf der Grundlage der im Zusammenhang mit dem Anschluss des Ortsteils Allertshausen neu festgelegten Mischwasserzuflüsse. Der Umbau der Kläranlage Londorf beinhaltete die Errichtung eines Nachklärbeckens sowie die Erweiterung der Anlage aufgrund der Ausweisung weiterer Siedlungsflächen und der damit verbundenen Erhöhung der Kapazität der alten Anlage von 7600 EGW auf 9000 EGW. Diese Umbauarbeiten sowie die Umbauarbeiten an der Kläranlage Rüddingshausen, bei der wegen vermehrten Schlammabtriebs ein Nachklärbecken gebaut wurde, erfolgten im Jahr 2007. Die Beklagte legt dem von den sogenannten Altanliegern geforderten Ergänzungs- bzw. Erneuerungsbeitrag Baumaßnahmen aus dem Zeitraum der Jahre 2000-2010 zu Grunde, neben den Umbauarbeiten an den Kläranlagen Arbeiten am Leitungsnetz im Zusammenhang mit der Erschließung von Neubaugebieten sowie Sanierungs- und Neubaumaßnahmen. Im Rahmen der Beitragssatzkalkulation hat die Beklagte die Zahlungsverpflichtungen der Städte Grünberg und Allendorf/Lumda sowie der Bundesrepublik Deutschland/Gesellschaft für Nebenbetriebe der Bundesautobahn mbH in Anrechnung gebracht. Mit Bescheiden vom 7. Mai 2007 zog die Beklagte den Kläger zu Vorausleistungen auf einen Ergänzungsbeitrag für die Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen an der Abwasseranlage auf der Grundlage des Programms bis zum Jahr 2010 für das Flurstück …/0 in Höhe von 3.097,50 € und für das Flurstück …/0 in Höhe von 2.690,00 € heran. Die dagegen eingelegten Widersprüche des Klägers vom 21. Mai 2007 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 12. Februar 2008 - dem Kläger am 15. Februar 2008 ausgehändigt - als unbegründet zurück. Mit am 13. März 2008 beim Verwaltungsgericht Gießen eingegangenem Schreiben haben die Kläger Klage erhoben. Sie haben vorgetragen, die Vorausleistungsbescheide seien mangels ordnungsgemäßer Begründung formell, aber auch materiell rechtswidrig. Die zu Grunde liegende Entwässerungssatzung der Beklagten vom 9. März 2007 sei formell rechtswidrig, da ihr kein ordnungsgemäßer Satzungsbeschluss zugrundeliege. Den Gemeindevertretern habe eine Globalkalkulation vorgelegen, die nicht hinreichend in Bezug auf die zu erwartenden Baukosten konkretisiert gewesen sei, da in ihr vielfach mit geschätzten Zahlen gearbeitet worden sei. Dies sei aber von entscheidender Bedeutung, da die Kosten im Hinblick auf die verschiedenen in Betracht kommenden Sanierungsarten stark variieren könnten. Im Hinblick auf die den Klägern auferlegte Kostenlast hätte ein genaues Splitting der einzelnen Posten unter Angabe des konkreten Schadensausmaßes der Leitungen und der geplanten und notwendigen Schadensbehebungsmaßnahmen erfolgen müssen. Auch sei die Satzung materiell rechtswidrig. Es fehle an einer technischen Einheit der Anlage. Außerdem seien verschiedene Ortsteile betroffen. Der Ortsteil Rüddingshausen verfüge über eine eigene Teichkläranlage und sei nicht an die Kläranlage der übrigen Ortsteile angeschlossen. Außerdem fehle eine organisatorische Entscheidung für die abrechnungsmäßige Zusammenfassung. Die Definition des § 1 EWS reiche dafür nicht aus. Bescheide, die sich - wie bei den Klägern - auf Grundstücke im unbeplanten Innenbereich bezögen, seien ohne hinreichende Ermächtigungsgrundlage ergangen, da § 14 Abs. 1 EWS rechtsfehlerhaft sei. Hinsichtlich des Wertes des zulässigen Maßes der Bebauung sei nicht ein Durchschnittswert, sondern ein Maximalwert zu Grunde gelegt worden. Auch habe sich die Entwässerungssatzung vom 9. März 2007 eine unzulässige Rückwirkung beigemessen, obwohl sie formal am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft getreten sei. Es handele sich um eine unzulässige Zweitbescheidung für die Schaffung einer Abwasseranlage. Die Erneuerungsmaßnahmen seien so umfangreich, dass sie einer Schaffung gleichkämen und daher nicht als Beiträge für eine Erneuerung erhoben werden dürften. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 28. April 2009 hat die Klägerin ihre Klage zurückgenommen. Der Kläger hat beantragt, die Vorausleistungsbescheide der Beklagten vom 7. Mai 2007 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 12. Februar 2008 betreffend die Grundstücke in der Gemarkung F. Flur …, Nr. …/0 und Nr. …/0 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ausgeführt, die Klägerseite verwechsele den Begriff des Bauprogramms mit dem der Rückwirkung. Der Satzungsgeber habe mit der Entwässerungssatzung vom 9. März 2007 nicht rückwirkend in abgeschlossene Tatbestände eingegriffen. Er habe auch nicht Maßnahmen zum Gegenstand der Beitragserhebung gemacht, die bereits abgeschlossen gewesen seien. Bis zum Ende der Verwirklichung eines Bauprogramms obliege es dem Satzungsgeber zu entscheiden, wie er die Maßnahmen finanziere. Die Erhebung des Erneuerungs-/Ergänzungsbeitrages für die Erneuerung der Sammelleitungen und der Behandlungsanlage sei rechtens. Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Mai 2005 sei insofern nicht einschlägig, weil es dort um die Umstellung einer Teil- auf eine Vollkanalisation gegangen sei. Die Beklagte verfüge aber in allen Ortsteilen bereits über Vollentwässerungseinrichtungen. Die Auswechslung alter Leitungen sei bis auf 3 bis 4 km konventionell durchgeführt worden, der Rest im sogenannten Inlinerverfahren. Dies führe zur Neuwertigkeit der behandelten Leitungen. Die Auffassung, wegen der Verdoppelung des Anlagenbestandes müsse von einem Schaffensbeitrag ausgegangen werden, sei unzutreffend. Ein fiktiv errechneter Schaffensbeitragssatz für sogenannte Altanlieger sei in Abzug gebracht worden, so dass auch keine unzulässige Doppelbelastung vorliege. Die Kosten für die Baumaßnahmen Allertshäuser Straße, Wallstraße, Jahnstraße, Weiherstraße und Wiesenstraße seien im Vermögenshaushalt der Beklagten eingestellt worden. Für diese Maßnahmen seien keine Beiträge erhoben worden. Seit dem 1. Januar 1995 betrage die Abwassergebühr 4,53 €. Die letzte Gebührenkalkulation sei 1996 für das Jahr 1997 vorgenommen worden. Bereits damals habe die Kalkulation eine nicht kostendeckende Gebühr ergeben. Einen Teilfertigstellungsbeschluss für die im Jahr 2000 fertiggestellte Maßnahme in der Wallstraße gebe es nicht. Da es sich nicht um die Durchführung der einzelnen Teilbaumaßnahmen an den vorhandenen Einrichtungsteilen, sondern um die grundlegende Erneuerung und Erweiterung der öffentlichen Einrichtung handele, komme es auf einzelne Teilbaumaßnahmen nicht an. Im Übrigen habe die Beklagte von ihrer Entscheidungsfreiheit über die Bestimmung des Begriffs der öffentlichen Einrichtung in § 1 EWS Gebrauch gemacht, so dass die Aufforderung mitzuteilen, dass seit dem Jahr 1991 bis zur Gegenwart keine Fertigstellungsbeschlüsse gefasst worden seien, nicht nachvollziehbar sei. Selbstverständlich gebe es seit dem Jahr 1991 etwa im Bereich der so genannten Neuanlieger (Schaffung) in einzelnen Baugebieten Fertigstellungen, die jedoch nicht die gesamte Einrichtung beträfen, sondern die Vermittlung des Vorteils in dem jeweiligen Erweiterungsgebiet. Derartige Fertigstellungsbeschlüsse seien im Zusammenhang mit der gesamten öffentlichen Einrichtung im Sinne einer Organisationseinheit unerheblich, da sich die gesamte öffentliche Einrichtung als Einheit darstelle, so dass für die Altanlieger erst mit der Vollendung des Bauprogramms im Jahr 2010 die endgültigen Beiträge entstünden. Mit Urteil vom 28. April 2009 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren hinsichtlich der Klägerin eingestellt und die streitigen Heranziehungsbescheide der Beklagten in der Fassung ihrer Widerspruchsbescheide auf die Klage des Klägers hin aufgehoben. Es hielt die der Beitragserhebung zu Grunde liegende Regelung in § 10 Abs. 2 Entwässerungssatzung - EWS - für unwirksam, so dass es den Bescheiden an einer Rechtsgrundlage fehle. Die der Beitragserhebung zu Grunde liegenden Maßnahmen unterfielen nicht dem von der Beklagten angenommenen Beitragstatbestand der Erneuerung und Erweiterung, vielmehr liege ein noch andauernder Schaffensvorgang vor. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Urteilsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 5 A 1887/09.Z - hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung führt die Beklagte aus, das angefochtene Urteil sei unrichtig. Bereits im Zulassungsbeschluss habe der Senat die Annahme des Verwaltungsgerichts, § 10 Abs. 2b EWS 2007 sei ungültig, als unzutreffend bezeichnet. Mit den Maßnahmen des Programms bis zum Jahre 2010 werde kein bereits laufendes Bauprogramm der Umstellung auf eine Vollkanalisation und damit der Schaffung der Vollkanalisation fortgesetzt. Vielmehr stelle das Bauprogramm 2010 ein eigenständiges, vom Vorgang der Schaffung der Vollkanalisation unabhängiges Erneuerung- und Erweiterungsprogramm dar. In der Zulassungsentscheidung des Senats sei ausdrücklich ausgeführt, dass auch relativ bald nach einer Schaffensplanung eine auf die geschaffene Einrichtung bezogene Erweiterungs- und Erneuerungsplanung folgen könne. Die Gemeinde habe in diesem Punkt ein Planungsermessen. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, wegen der Unhaltbarkeit der Gesamtregelung sei die Beitragssatzregelung zum Schaffensbeitrag ungültig, sei unrichtig. Auch dies habe der Senat bestätigt. Nehme man mit dem Verwaltungsgericht an, dass es sich noch um eine Schaffung handele, so wäre das Verwaltungsgericht aufgrund des wirksam festgesetzten Schaffensbeitragssatzes jedenfalls verpflichtet gewesen, die Klage abzuweisen. Der Senat habe bereits in seinem Beschluss vom 20. Mai 2008 (5 B 271/08) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein in der Regel höherer Schaffensbeitragssatz den Bescheid begründe, so dass er als solcher aufrechtzuerhalten sei. Eine zu niedrige Inanspruchnahme von Anliegern begünstige diese nur. Der maßgebliche Planungs- und Organisationswille für die Umstellung der Teil- auf die Vollkanalisation ab ungefähr dem Jahr 1980 sei mit dem Anschluss des Ortsteils Allertshausen im Jahr 2000/2001 an die Kläranlage Londorf abgeschlossen gewesen. Auch diese habe seit dieser Zeit in der Regel ordnungsgemäß gearbeitet. Die Behauptung, die Vollentwässerungseinrichtung sei aus technischen Gründen bis ins Jahr 2004 nicht möglich gewesen, sei unrichtig. Aufgrund der Konzeption der Anlage sei es zu einem gelegentlichen Schlammabtrieb gekommen. Die Kläranlage Londorf habe das Abwasser mittels eines Schwebebettfilterverfahrens gereinigt, das die Nitrifikation, die Denitrifikation und die Nachklärung in einem Becken beinhalte. Dies entspreche einer Vollentwässerung. Die ärobe Schlammstabilisierung habe ebenfalls in diesem Becken stattgefunden. Trotz ausreichend konzipierter Pumpen hätten sich die Becken für die hydraulische Belastung der Kläranlage in Fällen eines erheblichen Abwasseranfalls als zu gering dimensioniert erwiesen, so dass es zu gelegentlichem Schlammabtrieb gekommen sei. Dies habe jedoch nichts an einer Vollentwässerung für die Anlieger geändert. Die Kläranlage in Rüddingshausen sei nicht als "Teilkläranlage", sondern als Teichkläranlage hergestellt worden, so dass ebenfalls eine Vollentwässerung vorgelegen habe. Mit der Umstellung der Teil- auf die Vollkanalisation habe dieses Bauprogramm geendet. Das selbstständige Bauprogramm 2010 habe dazu geführt, dass für die Anlieger Schaffungsbeiträge und für die Altanlieger sogenannte ergänzende Beiträge erhoben würden. In der Wiesenstraße habe im Jahr 2002 noch keine Vollentwässerungseinrichtung bestanden. Dieser Vorteil sei den Anliegern dieser Straße erst durch die Verlegung einer entsprechenden Abwassersammelleitung mit Anschluss an eine Kläranlage vermittelt worden. Auch die Tatsache, dass für die alte Vollentwässerungsanlage noch kein Fertigstellungsbeschlusses nach § 11 Abs. 9 Hess KAG bestehe, sei für die hier streitige beitragsfähige Maßnahme unerheblich. Die Beklagte habe für die Umstellung auf die Vollentwässerung keine Beiträge erhoben. Ein Fertigstellungsbeschluss sei daher entbehrlich. Sie habe allerdings nach den technischen Gegebenheiten durch öffentliche Bekanntmachungen auf die Vollentwässerung und den Anschluss- und Benutzungszwang hingewiesen. Die Bezeichnung eines Bauprogramms als Erweiterungs- und Erneuerungsbauprogramm bestimme nur die der Beitragserhebung zu Grunde liegenden Maßnahmen, nicht jedoch die Einordnung als Schaffens- oder Ergänzungsbeitrag. Der Differenzierungspflicht zwischen Neuanliegern und Altanliegern sei die Beklagte durch unterschiedliche Beitragssätze gerecht geworden. Die Ausführungen zur Verwirkung von Forderungen von Schaffensbeiträgen gegenüber Altanlieger sei hier nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Beitragserhebung für die Umstellung von Teil- auf Vollkanalisation sei gegenüber allen Anliegern nicht erfolgt. Von daher hätten die Altanlieger nicht darauf vertrauen dürfen, dass für die nun streitgegenständliche Maßnahme ein ergänzender Beitrag nicht mehr erhoben würde, sondern Steuermittel zur Finanzierung verwendet würden. Die Beklagte sei erst auf der Grundlage eines selbstständigen beitragsfähigen Bauprogramms davon abgerückt, keine Beiträge trotz beitragsfähiger Maßnahmen zu erheben. Im Zulassungsbeschluss habe der Senat nur ausgeführt, dass selbst für die Annahme, es handele sich um eine einheitliche Schaffensmaßnahme, die Erhebung einer Vorausleistung auch von den Altanliegern nicht dadurch ausgeschlossen sei, dass sie zu einer zu geringen Vorausleistung herangezogen würden. Die beitragsfähigen Maßnahmen des Bauprogramms 2010 seien nicht über Gebühren finanziert worden. Die Umstellung der Teil- auf die Vollkanalisation bis zum Jahr 2000/2001 sei nicht über Beiträge, sondern über Kapital finanziert worden. Die Notwendigkeit der Erhöhung der Abwassergebühr durch diese Kapitalfinanzierung sei also nachvollziehbar. Aufgrund des Verlaufes der Gebührenhöhe seit dem Jahr 1990 (1990: umgerechnet 1,43 €, 1991: 1,69 €, 1992: 2,12 €, 1993: 2,43 €, 1994: 2,81 €, 1995 bis 2009: 4,73 €) und der ständigen Unterdeckung des Gebührenhaushaltes könne ohne weiteres nachgewiesen werden, dass eine "Gebührenfinanzierung" nicht stattgefunden habe. Eine Kalkulation der Firma G. für das Jahr 1997 habe bereits eine kostendeckende Gebühr von 5,03 € ergeben. Die Prognosen für die Jahre 2004 ff. hätten auf einem Wasserverbrauch von 190.000 m³ basiert. Die Frischwassermenge sei sukzessive zurückgegangen, so dass bereits auch dadurch eine Erhöhung des Gebührensatzes notwendig gewesen sei. Die Unterdeckung im Bereich Abwasser ergebe sich aus der beigefügten Tabelle. Dagegen seien die Ausführungen der Klägerseite rein spekulativ und von daher nicht geeignet, Aufklärungsbedarf zu verursachen. Die Beklagte habe in der Vergangenheit nur in einzelnen Neubaugebieten Abwasserbeiträge angefordert. Diese baugebietsbezogenen Heranziehungen für diese Anlieger seien im Sinne der Einbeziehung dieser Flächen als Altanlieger ebenfalls berücksichtigt worden, wobei die Beitragseinnahmen im Zusammenhang mit der Globalkalkulation keine entscheidungserhebliche Rolle spielten. Die Globalberechnung entspräche auch dem Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit. Abschreibungserlöse seien auf der Grundlage der Unterdeckungen im Abwasserbereich nicht vorhanden. Vielmehr hätten die Abschreibungserlöse für die nachträgliche Deckung des eingesetzten Kapitals aufgrund der Kapitalfinanzierung der Umstellung von Teil- auf Vollentwässerung eingesetzt werden müssen. Darüber hinaus ergäben sich trotzdem noch Unterdeckungen im Bereich Abwasser. Auch seien alle Baugebiete innerhalb der Kalkulation berücksichtigt worden. Die Baugebiete, die nicht innerhalb des Kalkulationszeitraums umgesetzt würden, seien bei der Flächenermittlung nicht berücksichtigt worden. Der Bebauungsplan "Auf dem Kreuzacker" sei entgegen der Darstellung der Klägerseite in die Berechnung flächenmäßig eingeflossen. Erschließungsmaßnahmen im Bereich der Grundstücke "Delta Tours" und "Seniorenresidenz" seien in der Kalkulation berücksichtigt worden. Die Erschließungsnehmer hätten die Erschließungskosten für die Maßnahmen übernommen und die Anlagen nach Herstellung auf die Beklagte übertragen. Im Gegenzug seien die Schaffungsbeiträge abgelöst worden. Sowohl die Kosten als auch die Flächen seien in die Kalkulation eingeflossen. Die Maßnahmen der Kanalerneuerung in der Gartenstraße und der Bahnhofstraße, die als eine einzige Maßnahme definiert seien, seien im Bauprogramm zur Erstellung der Globalkalkulation enthalten. Die Teilerneuerung der Jahnstraße sei bereits 1998 fertig gestellt worden so dass sie nicht im Kalkulationszeitraum liege. Zu der gerichtlichen Anfrage hinsichtlich der unterschiedlichen Reduzierung von Ergänzungs- und Schaffensbeitrag gegenüber den in der Globalkalkulation kalkulierten Beträgen trägt die Beklagte vor, ihre Gremien hätten sich in den Jahren 2006 und 2007 vor der Beschlussfassung über die Entwässerungssatzung ausführlich mit der Thematik der Erhebung eines ergänzenden Beitrags im Bereich Abwasser beschäftigt. Außerdem seien die Einwohner in mehreren Bürgerversammlungen über die Thematik informiert worden. Der Schaffensbeitragssatz habe schon längere Zeit bei 7,67 € gelegen. Der ergänzende Beitragssatz sei nach der beschriebenen ausführlichen Diskussion unter Berücksichtigung einer möglichst geringen Belastung der Eigentümer und der Vermeidung einer Neuverschuldung und Gebührenerhöhung gebildet worden. Der Schaffensbeitragssatz sei beibehalten, der ergänzende Beitragssatz auf der Grundlage der Globalberechnung auf 2,00 € ermäßigt worden. Diese Ermäßigung habe ohne eine Erhöhung der Gebühren beiden Gruppen der Anlieger gewährt werden können. Die Gremien seien sich angesichts der finanziell angespannten Haushaltslage bei der Entscheidung über die Beitragssätze ihrer Verantwortung bewusst gewesen. Da es sich bei der Beklagten um eine ländlich geprägte Kommune handele, sei, anders als bei vergleichbaren Kommunen im städtischen Nahbereich, die finanzielle Belastungsgrenze bei den meisten Bürgern längst erreicht. Gleichzeitig seien die Gremien bestrebt gewesen, trotz des demographischen Wandels die Gemeinde auch für zukünftige Generationen attraktiv zu erhalten, ohne sich auf deren Kosten zu verschulden. Letztendlich sei die Gemeindevertretung zu der Auffassung gelangt, dass der ergänzende Beitragssatz allen Interessen gleichermaßen gerecht werde. Die Benutzungsgebühr betrage derzeit 4,73 €/m³. Dieser relativ hohe Gebührensatz ergebe sich aus der Tatsache, dass die Altanlieger aufgrund der bisherigen Kapitalfinanzierung der Abwasseranlage in der Vergangenheit sehr hoch belastet gewesen seien. Die Neuanlieger seien dagegen in der Vergangenheit noch nicht durch solch hohe Abgaben belastet gewesen, so dass sich eine sachliche Rechtfertigung für diese geringfügige Ungleichbehandlung ergebe. Die Belastung der Neuanlieger sei gegenüber dem ergänzenden Beitragssatz unter Berücksichtigung der alten Schaffensbeiträge nur um 0,72 € höher, so dass die Mehrbelastung unter Berücksichtigung des fiktiven Schaffensbeitragssatzes um ca. 9 % für die Neuanlieger höher liege als für die Altanlieger. Da mit der Beitragserhebung auf der Grundlage der Globalkalkulation eine Neuverschuldung habe vermieden werden können und die Gebührensätze nicht noch mehr hätten erhöht werden müssen, sei dieser Unterschiedlichkeit der beiden Anbietergruppen ausreichend Rechnung getragen worden. Die Belastungsgleichheit sei gemessen an der bisherigen Rechtsprechung zu Gleichbehandlungsproblemen ausreichend gewahrt. Jedenfalls habe der Ortsgesetzgeber durch die Entscheidung über die Schaffungsbeitragssätze und ergänzenden Beitragssätze den Rahmen der unzulässigen Ungleichbehandlung nicht verlassen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. April 2009 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Annahme des Senats, die Beklagte setze seit dem Jahr 2001 ein eigenständiges Erneuerungs- und Erweiterungsbauprogramm um, erweise sich als fehlerhaft. Maßgeblich sei in erster Linie der ursprüngliche gemeindliche Planungs- und Organisationswille, wie er sich ab den 1980er Jahren in der Entwicklung und dem Bau eines geordneten einheitlichen Entwässerungssystems manifestiert habe. Einer schriftlich fixierten und durch die Organe bestätigten förmlichen Planung bedürfe es allerdings nicht. Aus diesem Grund müsse sich die Bewertung nach äußeren Faktoren richten. Wie das Verwaltungsgericht in zutreffender Weise festgestellt habe, habe die Kläranlage Londorf zu keinem Zeitpunkt abwassertechnisch regelgerecht ihren Betrieb aufnehmen können. Die Reinigungsleistungen seien aufgrund erheblichen Schlammaufkommens beeinträchtigt und im Wesentlichen nur bei trockener Wetterlage akzeptabel gewesen. Die Kläranlage Rüddingshausen sei zunächst nur als Teilkläranlage konzipiert gewesen. Ihre Funktionsfähigkeit sei ebenfalls durch die erhebliche Einleitung von Schlamm beeinträchtigt gewesen. Die Anschlussmöglichkeit an die volle Entwässerung sei im Ortsteil Allertshausen erst im Jahr 2001 hergestellt worden. Der Schaffensvorgang in der Wiesenstraße im Ortsteil Geilshausen sei gar erst im Jahre 2002 beendet worden. Somit könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Schaffensvorgang an der gemeindlichen Abwassereinrichtung bereits im Jahre 2000 abgeschlossen worden sei. Auch spreche der geringe Umfang des Austauschs von Abwasserleitungen im konventionellen und im Inlinerverfahren gegen eine Netzerneuerung. Es fehle an den erforderlichen konzeptionellen Änderungen der gemeindlichen Abwasserbehandlungsanlagen. Die Beklagte habe selbst ausgeführt, dass die Altanlieger bis zu den Jahren 2000/2001 nicht zu Schaffungsbeiträgen herangezogen worden seien. Dies sei nach der Rechtsprechung des Senats ein Hinweis darauf, dass die Beklagte selbst davon ausgegangen sei, es liege ein einheitlicher Schaffensvorgang vor. Zwar führe sie politische Erwägungen für eine steuerliche Finanzierung der streitgegenständlichen Maßnahmen ins Feld. Dies relativiere sie jedoch, indem sie nunmehr von den Neuanliegern gleichheitswidrig den vollen Schaffensbeitrag fordere. Als weiteres Indiz sei anzuführen, dass von der Beklagten bisher kein Fertigstellungsbeschlusses in Bezug auf die Kläranlage Londorf erlassen worden sei. In den Akten finde sich lediglich ein Teilfertigstellungsbeschluss aus dem Jahr 2003 zur Baumaßnahme "Wiesenstraße" im Ortsteil Geilshausen. Entgegen den Ausführungen im Zulassungsbeschluss stehe der Beklagten kein planerisches und organisatorisches Ermessen hinsichtlich der Differenzierung zwischen Schaffens- und Erneuerungs-/Erweiterungsbauprogramm zu. Insoweit sei auf den Vorbehalt des Gesetzes und die Prüfung der einzelnen Tatbestandsmerkmale für die Beitragserhebung zu verweisen. Auch die Auffassung des Senats, dass ungeachtet der Unwirksamkeit des Erneuerungsbeitragstatbestandes jedenfalls der Schaffensbeitragstatbestand des § 10 Abs. 2a EWS 2007 wirksam bleibe, unterliege Bedenken. Aus der aufrechterhaltenen Beitragssatzregelung sei für den Altanlieger nicht ersichtlich, wieso er nur 2 €/m² entrichten müsse. Der Schaffensbeitragstatbestand weise die reale Beitragshöhe für Altanlieger nicht aus. Demgegenüber könne die Beklagte auch versucht sein, von den Altanliegern einen Schaffensbeitrag in Höhe von 7,67 €/m² zu fordern, weil sie bei Vorliegen eines Schaffensvorgangs formal über die entsprechende Ermächtigung verfügen würde. Tatsächlich habe die Beklagte ihre Befugnis zur Forderung von Schaffensbeiträgen gegenüber Altanliegern verwirkt, weil diese darauf hätten vertrauen dürfen, dass die Entscheidung der Beklagten zur Erstfinanzierung der Abwasserbehandlungsanlagen durch Steuermittel Bestand habe. Der Kläger als Altanlieger müsse davon ausgehen, dass er nur mit einem Beitrag in Höhe von 2 €/m² belastet werde. Die Beklagte müsse dagegen auf der Grundlage des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung einen vielfach höheren Betrag fordern. Die Anlieger würden unterschiedlich behandelt, obwohl sich dies in der nach Auffassung des Senats allein existenten Beitragsregelung nach § 10 Abs. 2a EWS 2007 nicht widerspiegele. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien bis zum Jahr 2005 alle Investitionen im Rahmen des Ausbauprogramms für die Abwasserentsorgungsanlage über Gebühren finanziert worden. Aus diesem Grund sei seit 1990 und damit seit Beginn des Baus der Kläranlage eine schrittweise Erhöhung der Abwassergebühren auf bis zu 4,73 €/m³ seit 1995 mit der Folge erfolgt, dass sich daraus Mehreinnahmen an Abwassergebühren von rund 8,8 Millionen € ergeben hätten. Diese deckten im Wesentlichen den Aufwand für Investitionen im Zusammenhang mit der Kläranlage für die Unterhaltung. Eine andere Erklärung für die stetige Erhöhung der Abwassergebühren sei für den Kläger nicht erkennbar. Im Rahmen der Berechnung der Abwasserbeiträge seien demgegenüber alle Investitionen berücksichtigt worden, die im Zeitraum von 2000 bis 2010 umgesetzt werden sollten. Damit ergebe sich eine Überschneidung von Gebühren- und Beitragsfinanzierung im Abwasserbereich jedenfalls für den Zeitraum von 2000 bis 2005. Erst in der öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung am 28. Januar 2005 sei beschlossen worden, Beiträge für die Erweiterung und Erneuerung der Abwasserbeseitigungsanlage zu erheben. Aufgrund dieses Beschlusses sei dann die Entwässerungssatzung aus dem Jahr 2007 entstanden. Nach Recherchen des Klägers seien bereits im November 1988 Schaffungsbeiträge für die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die Teilkanalisation erhoben worden. Diese seien jedoch im Rahmen der Globalkalkulation nicht beitragsmindernd berücksichtigt worden. Der vom Erneuerungsbeitrag in Abzug gebrachte "fiktive Schaffensbeitragssatz 1999" von 4,14 € entspreche dem nicht. Vielmehr seien die Altanlieger in besonderem Maße gegenüber den Neuanliegern begünstigt worden. Grundsätzlich seien im Rahmen der Globalkalkulation in der Vergangenheit durch Gebühren erwirtschaftete Abschreibungserlöse in Abzug zu bringen, soweit sie für die Finanzierung einer Ersatzinvestition zur Verfügung ständen. Aus der Erläuterung zur Beitragssatzkalkulation folge jedoch, dass dies nicht erfolgt sei. Den Haushaltsplänen der Jahre ab 1995 sei zu entnehmen, dass jährlich ca. 380.000 € für die Abschreibung und ca.480.000 € für die Verzinsung des Anlagekapitals als Einnahmen verbucht worden seien. Dies mache bis zum Jahre 2010 eine Gesamteinnahme von ca. 5,7 Millionen € aus. Nach den Ausführungen der Beklagten seien in den Jahren 2000 bis 2009 im Schnitt zwischen 8.000 € und 14.000 € für Kanalreparaturen ausgegeben worden. Die Beklagte habe als hoch verschuldete Gemeinde die Abschreibungserlöse offensichtlich aus dem zweckgebundenen Gebührenhaushalt herausgelöst und zur verdeckten Amortisation der existierenden Anlagen oder zur allgemeinen Haushaltsfinanzierung eingesetzt. Die vorgenannte Diskrepanz beweise, dass die Beklagte ihrer Instandhaltungspflicht in weitem Umfang nicht nachgekommen sei. Auch habe die Beklagte zu Unrecht in die abzurechnende Maßnahme Arbeiten am Kanalnetz einbezogen, da der Auswechselungsumfang nicht die erforderlichen 50 % des vorhandenen Leitungsbestandes überschreite. Bei der Aufstellung des Flächenfaktors seien nicht alle genehmigten und im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindlichen Baugebiete einbezogen worden. Der Bebauungsplan zum Baugebiet "Die Kreuzäcker" im Ortsteil Odenhausen sei von der Gemeindevertretung der Beklagten als Satzung beschlossen worden. Dieses Gebiet sei jedoch in der Beitragsberechnung unberücksichtigt geblieben, ebenso wie die Baugebiete "Muhlbrücken" im Ortsteil Geilshausen, "Am Bornfeld" und "West" im Ortsteil Londorf. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens (2 Bände), der Akten des Eilverfahrens VG Gießen 2 G 1644/07 = Hess.VGH 5 B 480/08 und VG Gießen 2 G 3063/07 = Hess.VGH 5 B 626/08, sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (3 Hefter, 2 Ordner) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.