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Urteil

5 B 1114/11

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2011:0712.5B1114.11.0A
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Leitsätze
Baumaßnahmen, die sich auf den reinen Austausch abgenutzter oder zu gering dimensionierter Leitungsteile beziehen, sind nur als Erneuerung des Abwassernetzes beitragsfähig, wenn sie sich auf mehr als 50 % der Gesamtlänge des Netzes beziehen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. April 2011 - 2 L 5285/10.GI - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 28,07 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Baumaßnahmen, die sich auf den reinen Austausch abgenutzter oder zu gering dimensionierter Leitungsteile beziehen, sind nur als Erneuerung des Abwassernetzes beitragsfähig, wenn sie sich auf mehr als 50 % der Gesamtlänge des Netzes beziehen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. April 2011 - 2 L 5285/10.GI - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 28,07 € festgesetzt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. April 2011, mit dem dieses die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 29. September 2010 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. September 2010 (2. Vorausleistung auf einen Abwasserergänzungsbeitrag) angeordnet hat, ist zulässig, aber nicht begründet. Der Senat hat unter Berücksichtigung der allein zu prüfenden von der Antragsgegnerin vorgebrachten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ebenso wie das Verwaltungsgericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides, die es nach der im gerichtlichen Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers insoweit anzuordnen. Die Antragsgegnerin macht mit dem im Beschwerdeverfahren noch streitigen Bescheid vom 17. September 2010 die 2. Vorausleistung auf einen Abwasserbeitrag (Ergänzungsbeitrag) für Erneuerungsarbeiten an ihrem Kanalnetz geltend. Das Verwaltungsgericht hat insoweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers angeordnet, weil es die zu Grunde liegenden Baumaßnahmen nicht für beitragsfähig im Sinne von § 11 Abs. 1 Hessisches Kommunalabgabengesetz - Hess KAG - hält. Vielmehr handele es sich um Maßnahmen der laufenden Unterhaltung und Instandsetzung. Die Beitragsfähigkeit der Gesamtmaßnahme scheitere daran, dass der Austausch des Leitungsnetzes nur ca. 15 % des vorhandenen Leitungsnetzes umfasse, wobei auf den Austausch mit größer dimensionierten Rohrleitungen nur ca. 9 % entfielen, was weit unter der maßgeblichen Grenze von 50 % liege. Ein Grund für eine Beitragsfähigkeit ohne Erreichen der 50 % Grenze liege nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht vor. Mit der Beschwerde macht der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin geltend, die sogenannte 50 %-Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sei hier nicht einschlägig. Vielmehr seien insbesondere in dem Stadtteil Kernstadt selbst überwiegend Erweiterungsmaßnahmen an den Rohrdimensionen notwendig geworden, da die vorhandenen Leitungen nicht nur vom Zustand, sondern auch von der Dimension nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entsprächen. Das Stadtteilnetz der Kernstadt sei insbesondere in Bezug auf die notwendigen Dimensionen der Leitungen modernisiert worden, um Überschwemmungen zu vermeiden. Die Betrachtung des gesamten Netzes im Verhältnis zu den bei der Baumaßnahme ausgewechselten Leitungen habe also mit der Verbesserung der Einrichtung, insbesondere im Stadtteil Kernstadt, nichts zu tun. Dieses Vorbringen führt zu keiner Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Erfordernis eines 50 % des Leitungsbestandes übersteigenden Leistungsaustauschs als Voraussetzung für die Bejahung einer beitragsfähigen Netzerneuerung ist entwickelt worden, um bei der Auswechslung nur eines Teils der Leitungen die beitragsfähige Erneuerung von der beitragsfreien Netzunterhaltung, zu deren Finanzierung die mit den Benutzungsgebühren erwirtschafteten Abschreibungserlöse bestimmt sind, praktikabel abgrenzen zu können. Dies knüpft daran an, dass die Auswechslung eines einzelnen Leitungsstrangs zwar zur Erneuerung gerade dieser Leitung führt, bezogen auf das Gesamtnetz aber nur eine Unterhaltungsmaßnahme darstellt. Derartige Unterhaltungsmaßnahmen werden in der Regel als Einzelmaßnahmen kontinuierlich - also nach Bedarf - vorgenommen. Allerdings ist auch denkbar, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt durch eine Vielzahl fälliger Leitungsauswechslungen sich eine "Summierung" ergibt. Für die Frage in derartigen Fällen, ab wann die Vielzahl einzelner Unterhaltungsmaßnahmen so bedeutend ist, dass ihre Qualität als Maßnahme der Unterhaltung des Netzes in die Qualität einer Erneuerung des Netzes umschlägt, stellt der Senat in seiner Rechtsprechung seit langem darauf ab, ob der ersetzte Leitungsbestand 50 % des gesamten Netzes überschreitet (vgl. Urteile des Senats vom 21. Januar 1987 - 5 UE 999/86 -, HSGZ 1988, 367, und vom 28. September 1988 - 5 UE 1228/84 -, KStZ 1989, 216 = HSGZ 1989, 303). Allerdings beschränkt sich die Anwendung dieses Kriteriums zur Abgrenzung von Unterhaltung und Erneuerung des Leitungsnetzes auf Konstellationen, in denen Leitungen ausgetauscht werden, die als solche abgenutzt sind oder einzeln eine zu geringe Dimensionierung aufweisen und aus diesen Gründen auch im Rahmen einer kontinuierlich stattfindenden Unterhaltung des Netzes auszuwechseln wären. Diese Beschränkung der Anwendung des 50 %-Kriteriums relativiert seine Bedeutung. In vielen mit einem Leitungsaustausch verbundenen Baumaßnahmen geht es nicht nur darum, abgenutzte oder im Einzelfall unzureichend dimensionierte Leitungen durch neue Leitungsstränge zu ersetzen, sondern weitergehend darum, das Netz als solches durch verändernde Maßnahmen der Kapazitätserhöhung, der Modernisierung oder der konzeptionellen Umgestaltung zu verbessern. Derartige Fälle hat der Senat etwa angenommen, wenn sich die Maßnahme auf die gesamte Anlage, d.h. zentrale Einrichtungsteile und das Leitungsnetz, bezieht (Urteil vom 2. November 1995 - 5 UE 758/93 -, HSGZ 1996, 171 = NVwZ-RR 1990, 187 ) oder für eine Baumaßnahme, bei der das Leitungsnetz eines Ortsteils durch die Höherdimensionierung insbesondere des Hauptsammlers sowie den Ausbau und die Neuerrichtung von Regenwasserentlastungsanlagen den hydraulischen Anforderungen der Anbindung anderer Ortsteile angepasst wird (Beschluss vom 4. Mai 1999 - 5 TG 170/98 -, HSGZ 1999, 296 = NVwZ-RR 2000, 46). Anhaltspunkte für eine derartige qualitative Erneuerung des Netzes, insbesondere im Zusammenhang mit weiteren Arbeiten an der Abwasseranlage der Antragsgegnerin, vermag der Senat - jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens - nicht zu erkennen. Dabei ist auch nicht von Bedeutung, dass die im Rahmen des Programms vorgenommenen Leitungsauswechslungen im Wesentlichen im Stadtteil Ulrichstein vorgenommen worden sind. Abzustellen für das sogenannte 50 %-Kriterium ist auf das Gesamtnetz der Antragsgegnerin, denn sie betreibt nach § 1 der Entwässerungssatzung insgesamt eine einheitliche öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung. Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin beziehen sich die abgerechneten Erneuerungsmaßnahmen auf Leitungsaustausch in den Ortsteilen Kernstadt, Bobenhausen II und Ober-Seibertenrod, die jeweils wegen des Alters des Kanalnetzes notwendig wurden, wobei die Leitungen teilweise auch nicht mehr die ausreichende Dimensionierung aufwiesen. Bei einer Gesamtlänge des Kanalnetzes der Antragsgegnerin von ca. 41 km beziehen sich die abgerechneten Erneuerungsmaßnahmen auf eine Länge von ca. 6 km, wobei davon auf einen Anteil von ca. 3,6 km ein Austausch der Leitungen mit entsprechender Höherdimensionierung entfällt. Angesichts dieser im Eilverfahren erkennbaren Tatsachen lässt sich eine qualitative Erneuerung der Einrichtung Abwasserbeseitigung, die es nach den oben dargelegten Kriterien nahelegt, von einer Beitragsfähigkeit auch ohne Erfüllung des 50 %-Kriteriums für das Gesamtnetz auszugehen, nicht annehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 § 47 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).