Beschluss
5 N 1/83
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1985:1016.5N1.83.0A
20mal zitiert
27Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
47 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Straßenreinigungsabgabe, die die Gemeinden auf Grund der Ermächtigung in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Hess. Straßengesetzes (HStrG) für die gemeindliche Straßenreinigung erheben können, ist eine "Abgabe eigener Art", die nicht den begrifflichen Anforderungen an die im Kommunalabgabengesetz geregelten Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) unterliegt. Die Erhebung dieser Abgabe setzt infolgedessen auch nicht die Konstruktion eines Benutzungsverhältnisses durch Abwälzung der Reinigungspflicht auf die Anlieger und Inanspruchnahme der gemeindlichen Reinigungsanstalt zur Erfüllung dieser Pflicht voraus. 2. Statt sich der durch § 10 Abs. 5 Satz 1 HStrG eröffneten - einfacheren - Möglichkeit zu bedienen, können die Gemeinden die Straßenreinigungsabgabe aber auch - nach wie vor - als Benutzungsgebühr im Sinne des § 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) ausgestalten, die dafür erhoben wird, daß die Anlieger zum Zwecke der Erfüllung der ihnen zuvor übertragenen Reinigungsverpflichtung die Dienste der gemeindlichen Reinigungsanstalt in Anspruch nehmen. 3. An dem mit der gemeindlichen Straßenreinigung verbundenen Kostenaufwand müssen die erschlossenen Grundstücke g l e i c h m ä ß i g nach einem einheitlichen Maßstab beteiligt werden. Ein Frontmetermaßstab, der hintereinanderliegende Grundstücke zu einer Abrechnungseinheit zusammenfaßt und die auf die Frontlänge des Kopfgrundstücks entfallende Abgabe anteilig auf die Grundstücke aufteilt, ist wegen der darin liegenden deutlichen Besserstellung gegenüber unmittelbar an die Straße angrenzenden Grundstücken ohne Hinterlieger mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren. Eine gerechte Belastung von Hinterliegergrundstücken - und auch von "Teilhinterliegergrundstücken", die nur mit einem als Zuwegung dienenden schmalen Grundstücksteil an die Straße angrenzen - läßt sich bei Verwendung des Frontmetermaßstabes nur dadurch erzielen, daß in diesen Fällen f i k t i v e Frontlängen zugrundegelegt werden. 4. Das Verbot der Besserstellung hintereinanderliegender Grundstücke durch Aufteilung einer gemeinsamen Frontlänge gilt auch dann, wenn die Gemeinde von der unter Ziffer 2) beschriebenen Möglichkeit Gebrauch macht, die Straßenreinigungsabgabe als Benutzungsgebühr nach § 10 KAG zu erheben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Straßenreinigungsabgabe, die die Gemeinden auf Grund der Ermächtigung in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Hess. Straßengesetzes (HStrG) für die gemeindliche Straßenreinigung erheben können, ist eine "Abgabe eigener Art", die nicht den begrifflichen Anforderungen an die im Kommunalabgabengesetz geregelten Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) unterliegt. Die Erhebung dieser Abgabe setzt infolgedessen auch nicht die Konstruktion eines Benutzungsverhältnisses durch Abwälzung der Reinigungspflicht auf die Anlieger und Inanspruchnahme der gemeindlichen Reinigungsanstalt zur Erfüllung dieser Pflicht voraus. 2. Statt sich der durch § 10 Abs. 5 Satz 1 HStrG eröffneten - einfacheren - Möglichkeit zu bedienen, können die Gemeinden die Straßenreinigungsabgabe aber auch - nach wie vor - als Benutzungsgebühr im Sinne des § 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) ausgestalten, die dafür erhoben wird, daß die Anlieger zum Zwecke der Erfüllung der ihnen zuvor übertragenen Reinigungsverpflichtung die Dienste der gemeindlichen Reinigungsanstalt in Anspruch nehmen. 3. An dem mit der gemeindlichen Straßenreinigung verbundenen Kostenaufwand müssen die erschlossenen Grundstücke g l e i c h m ä ß i g nach einem einheitlichen Maßstab beteiligt werden. Ein Frontmetermaßstab, der hintereinanderliegende Grundstücke zu einer Abrechnungseinheit zusammenfaßt und die auf die Frontlänge des Kopfgrundstücks entfallende Abgabe anteilig auf die Grundstücke aufteilt, ist wegen der darin liegenden deutlichen Besserstellung gegenüber unmittelbar an die Straße angrenzenden Grundstücken ohne Hinterlieger mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren. Eine gerechte Belastung von Hinterliegergrundstücken - und auch von "Teilhinterliegergrundstücken", die nur mit einem als Zuwegung dienenden schmalen Grundstücksteil an die Straße angrenzen - läßt sich bei Verwendung des Frontmetermaßstabes nur dadurch erzielen, daß in diesen Fällen f i k t i v e Frontlängen zugrundegelegt werden. 4. Das Verbot der Besserstellung hintereinanderliegender Grundstücke durch Aufteilung einer gemeinsamen Frontlänge gilt auch dann, wenn die Gemeinde von der unter Ziffer 2) beschriebenen Möglichkeit Gebrauch macht, die Straßenreinigungsabgabe als Benutzungsgebühr nach § 10 KAG zu erheben. I. Der Antragsteller ist Eigentümer des im Stadtgebiet der Antragsgegnerin, Stadtteil Wolfsanger, gelegenen Hausgrundstücks Hörnebachweg .... Die Antragsgegnerin erhebt von ihm die in ihrer "Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Kassel (Straßenreinigungs- und -gebührensatzung)" vom 25. Oktober 1982 (im folgenden: StrRS) vorgesehenen "Straßenreinigungsgebühren". Die von dem Antragsteller ab 1. Januar 1983 zu entrichtenden Gebühren hat sie mit "Bescheid über Grundsteuer und Benutzungsgebühren" vom 3. Januar 1983 auf jährlich 249,6O DM festgesetzt. Mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag, der am 11. Mai 1983 eingegangen ist, greift der Antragsteller die Gültigkeit der Straßenreinigungs- und -gebührensatzung an. Die genannte Satzung lautet in ihrer in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 25. Oktober 1982 beschlossenen Fassung, die in der Stadtausgabe der Hessisch-Niedersächsischen Allgemeinen vom 30. November 1982 veröffentlicht wurde, wie folgt: S a t z u n g über die Reinigung der öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Kassel (Straßenreinigungs- und -gebührensatzung) vom 25. Oktober 1982 Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 50, 51 Ziffer 6, 93 Abs. 1, 115 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.1981 (GVBl. I S. 65), der §§ 1, 2, 4, 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Art. 3 des AO-AnpassungsG vom 21. Dezember 1976 (GVBl. I S. 532), ferner aufgrund der Vorschriften des Hessischen Straßengesetzes vom 09. Oktober 1962 (GVBl. S. 437), insbesondere dessen §§ 2, 10, 15, sowie aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes über die geordnete Beseitigung von Abfällen (hessisches Abfallgesetz - HAbfG -) in der Fassung vom 16. Juni 1978 (GVBl. I S. 397, ber. S. 500), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kassel in ihrer Sitzung vom 25. Oktober 1982 folgende Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Kassel (Straßenreinigungs- und -gebührensatzung) beschlossen: Abschnitt 1: S t ä d t i s c h e S t r a ß e n r e i n i g u n g § 1 Städtische Straßenreinigungsanstalt (1) Vorbehaltlich der §§ 11 bis 16 dieser Satzung sowie unbeschadet der Bestimmungen der Satzung über die Einschränkung der Städtischen Straßenreinigung im Winter (Winterdienstsatzung) in der Fassung vom 24. August 1981 (Amtliche Bekanntmachungen der Hessisch-Niedersächsischen Allgemeinen - Stadtausgabe Kassel - HNA Nr. 221 vom 24.09.1981) führt die Stadt Kassel die Reinigung der Straßen der in dem anliegenden Straßenverzeichnis aufgeführten innerhalb und außerhalb der geschlossenen Ortslage der Stadt Kassel gelegenen öffentlichen Straßen mittels der Städtischer Straßenreinigungsanstalt (Anstalt) durch; die Reinigung wird auf solche öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage ausgedehnt, an die bebaute Grundstücke angrenzen. Die Stadt bedient sich der Anstalt zur Schnee- und Glättebeseitigung auf den Fahrbahnen. (2) Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung § 2 Anschluß und Benutzung (1) Für diejenigen bebauten und unbebauten Grundstücke, die durch eine in dem Straßenverzeichnis aufgeführte öffentliche Straße erschlossen sind, bestehen das Recht und die Pflicht zum Anschluß und zur Benutzung. Ein Grundstück ist im Sinne der §§ 1 bis 10 dieser Satzung dann erschlossen, wenn es a) an die Straße angrenzt oder, b) ohne daß es angrenzt, die Möglichkeit eines Zuganges zu ihm besteht (Hinterliegergrundstück). (2) Rechte und Pflichten gemäß Abs. 1 bestehen für die Eigentümer der in Betracht kommenden Grundstücke. Den Grundstückseigentümern stehen Wohnungseigentümer nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (BGBl. I S. 175, ber. S. 175, ber. S. 209), ferner Wohnungsberechtigte noch § 1093 BGB sowie diejenigen zur Nutzung oder zum Gebrauch der Grundstücke dinglich Berechtigten gleich, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zusteht. (3) Die in Abs. 2 genannten Personen sind Anschließer; sie gelten als Benutzer der Anstalt. § 3 Art und Weise der Kostendeckung (1) Von den Kosten der Reinigung durch die Anstalt übernimmt die Stadt vorab einen Anteil von 20 v.H. als denjenigen Kostenanteil, für den keine Gegenleistung verlangt werden kann, da insoweit keine Inanspruchnahme der Anstalt gemäß Abs. 2 gegeben ist. Die Stadt trägt diesen Kostenanteil dafür, daß sie die Reinigung im übrigen insoweit ausführt, als diese nicht Dritten auferlegt worden ist. Die Stadt übernimmt auch zusätzlich die Kosten, die durch die Gewährung von Ermäßigungen gem. § 7 a entstehen. (2) Die Stadt erhebt im übrigen für die Reinigung der öffentlichen Straßen durch die Anstalt Straßenreinigungsgebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Anstalt. § 4 Veranlagungseinheit (1) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine wirtschaftliche Einheit bildet. (2) Veranlagungseinheit für die Straßenreinigungsgebühr ist das jeweilige Grundstück im Sinne des § 2 Abs. l. § 5 Gebührenpflichtiger (1) Gebührenpflichtige sind diejenigen Personen, für die gemäß § 2 Abs. 2 dieser Satzung das Recht und die Pflicht zum Anschluß an und zur Benutzung der Anstalt bestehen. (2) Hintereinander liegende Grundstücke im Sinne von § 14 Abs. 1 dieser Satzung bilden entsprechend der dort festgelegten Pflichtengemeinschaft auch in Bezug auf die Berechnung der Straßenreinigungsgebühren eine Einheit mit der unmittelbar von der Straße erschlossenen Kopfgrundstück. Die für die Einheit errechneten Frontmeter werden durch die Anzahl der zur Einheit gehörenden Grundstücke geteilt. Die Eigentümer von Grundstücken die zu der Einheit gehören, oder die ihnen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 dieser Satzung gleichgestellten Personen sind Gebührenpflichtige hinsichtlich der sich gemäß Satz 2 errechneten Teilbeträge. (3) Bei mehreren Wohnungseigentümern des gleichen Grundstücks wird die Straßenreinigungsgebühr einheitlich für die Gemeinschaft festgesetzt. Der Bescheid gemäß § 9 wird an den Verwalter, den die Wohnungseigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestellt haben, gerichtet. (4) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. § 6 Maßstab für die Straßenreinigungsgebühr (1) Die Straßenreinigungsgebühr errechnet sich nach den Frontmetern, mit denen das Grundstück jenen von der Anstalt gereinigten öffentlichen Straßen zugeordnet ist, von denen es erschlossen wird. Maßgeblich ist ferner die Anzahl der Reinigungen pro Woche {Reinigungsklasse). (2) Bei der Berechnung der Straßenreinigungsgebühr werden sich ergebende Teile eines Frontmeters unter 0,50 m abgerundet und von 0,50 m und mehr auf den nächsten vollen Meter aufgerundet. (3) Die durch die Anstalt zu reinigenden Straßen bzw. Abschnitte von Straßen werden entsprechend ihrem gewöhnlichen Verschmutzungsgrad in folgende Reinigungsklassen eingeteilt: Reinigungsklasse 1: 6-malige Reinigung in der Woche, Reinigungsklasse 2: 2-malige Reinigung in der Woche, Reinigungsklasse 3 1-malige Reinigung in 2 Wochen. (4) Die Einstufung der zu reinigenden öffentlichen Straßen in eine der in Abs. 3 genannten Reinigungsklasse ergibt sich aus dem anliegenden Straßenverzeichnis. § 7 Höhe der Straßenreinigungsgebühr Die Straßenreinigungsgebühr beträgt für jeden Frontmeter eines Grundstücks in einer Straße der Reinigungsklasse 1: 74,88 DM Reinigungsklasse 2: 24,96 DM Reinigungsklasse 3 6,24 DM pro Jahr. § 7 a Ermäßigungen (1) Für Ein- und Zwei-Familienhäuser, die von mehr als einer Straße erschlossen werden, wird auf Antrag eine Ermäßigung der Straßenreinigungsgebühr gewährt. Die Frontmeterlänge der Straße, für die sich die geringste Gebühr ergibt, bleibt bei der Gebührenfestsetzung zu 90 % außer Ansatz. Für die Berechnung der Frontmeterlänge, für die eine Ermäßigung zu gewähren ist, gilt § 6 Abs. 2 der Satzung entsprechend. (2) Der Ermäßigungsantrag ist nur zulässig, wenn a) das Ein- oder Zwei-Familienhaus ausschließlich Wohnzwecken dient; b) der Einheitswert des Ein- oder Zwei-Familienhauses 75.000 DM nicht übersteigt; c) die Grundstücksfläche nicht größer als 1500 qm ist. (3) Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden für Mitglieder von Pflichtengemeinschaften im Sinne des § 14 Abs. 1 der Satzung und für Wohnungseigentümer bzw. Wohnungseigentümergemeinschaften. (4) Anträge auf Ermäßigung sind bis zum 31.03. des Folgejahres bei der Stadt Kassel - Steueramt - zu stellen. Der Antrag auf Ermäßigung gilt auch für die folgenden Kalenderjahre. Änderungen der unter Abs. 2 a) bis c) genannten Voraussetzungen sind unverzüglich der Stadt Kassel - Steueramt - anzuzeigen. § 8 Entstehung und Erlöschen der Gebührenpflicht (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Straßenreinigungsgebühr entsteht mit dem auf den Beginn der Reinigung durch die Anstalt folgenden Monatsersten. (2) Die Pflicht erlischt mit dem Ende des Monats, in dem die Reinigung durch die Anstalt endet. (3) Bei einer Veräußerung des Grundstücks geht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des auf den Eigentumsübergang folgenden Monats auf den oder die Rechtsnachfolger über. Entsprechendes gilt mit Bezug auf die dem Eigentum gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 dieser Satzung gleichgestellten Rechte. § 9 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Gebühr für die Straßenreinigung wird durch die Stadt Kassel - Steueramt - mittels schriftlichen Bescheids festgesetzt und angefordert. Der Bescheid kann gegebenenfalls in Verbindung mit der Anforderung anderer Grundstücksabgaben ergehen. (2) Die gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 zu entrichtende Jahresgebühr wird zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig und ist an die Stadt Kassel - Stadtkasse - zu zahlen. Wird die Straßenreinigungsgebühr zusammen mit anderen Gemeindeabgaben, z.B. der Grundsteuer, in einem Bescheid festgesetzt, so wird sie zusammen mit den anderen Abgaben zu dem in dem betreffenden Abgabenbescheid genannten Termin fällig. Bei Nachveranlagungen wird die Gebührenschuld einen Monat nach dem Zugang des entsprechenden Bescheides fällig. (3) Bis zur Bekanntgabe eines neuen Heranziehungsbescheides hat der Gebührenpflichtige zu den Fälligkeitstagen Zahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Beträge zu leisten. (4) Eine vorübergehende Minderung oder Einstellung der Reinigung der Anstalt aus betrieblichen Gründen oder sonstigen Gründen, welche die Anstalt nicht zu vertreten hat, berechtigt den Gebührenpflichtigen nicht zu einer Ermäßigung der Gebühr oder zu einer Einstellung der Gebührenzahlung. (5) Im Falle des § 5 Abs. 3 erfolgt die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühr gegenüber dem Verwalter, den die Wohnungseigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestellt haben. § 10 Anzeigepflicht Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, alle die Gebührenpflicht begründenden oder ändernden und die Höhe der Gebühr beeinflussenden Tatsachen (z.B. Erwerb, Veräußerung oder Teilung eines Grundstücks) innerhalb von zwei Wochen, nachdem er von solchen Tatsachen Kenntnis erlangt hat, der Stadt Kassel - Steueramt - schriftlich anzuzeigen und auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vorzulegen. Abschnitt II: E i n s c h r ä n k u n g der S t ä d t i s c h e n S t r a ß e n r e i n i g u n g ü b e r d e n W i n t e r d i e n s t a u f G e h w e g e n h i n a u s § 11 Reinigungspflicht und Reinigungspflichtige (1) Innerhalb der geschlossenen Ortslage der Stadt Kassel wird dem Eigentümer eines bebauten oder unbebauten Grundstückes über die ihm bereits durch die Winterdienstsatzung auferlegten Pflichten hinaus auch die Verpflichtung zur sonstigen Reinigung derjenigen öffentlichen Straße auferlegt, die in dem anliegenden Straßenverzeichnis nicht aufgeführt ist, sofern das Grundstück von dieser Straße erschlossen wird. Die Reinigungspflicht wird auf solche öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage ausgedehnt, an die bebaute Grundstücke angrenzen; Satz 1 gilt entsprechend auch für den Eigentümer eines durch eine solche, nicht im Straßenverzeichnis aufgeführte Straße erschlossenen Grundstücks. (2) § 2 Abs. 2 Satz 2 dieser Satzung gilt entsprechend für die Reinigungspflicht gemäß Abs. 1. Die danach reinigungspflichtigen Personen (Reinigungspflichtige) haben die Reinigung außerhalb des Winterdienstes nach Maßgabe der §§ 12 bis 17 durchzuführen. (3) Soweit die Stadt Kassel selbst Eigentümerin eines durch eine nach Abs. 1 in Betracht kommende öffentliche Straße erschlossenen Grundstücks oder Inhaberin eines nach § 2 Abs. 2 Satz 2 dieser Satzung dem Eigentum gleichgestellten Rechtes ist, verbleibt es bei der durch das Hessische Straßengesetz getroffenen gesetzlichen Regelung. Entsprechendes gilt, wenn und soweit eine Abwälzung der Straßenreinigung nicht stattfindet (vgl. § 13 Abs. 3 dieser Satzung) oder wenn die Straße das benachbarte Grundstück nicht erschließt, wie z.B. von Straßenüberführungen über Straßen, Gleisanlagen und Wasserläufen, im Falle von Straßenunterführungen sowie im Falle von Straßen entlang Gleisanlagen oder Wasserläufen. § 12 Erschlossenes Grundstück (1) Für die Reinigungspflicht gemäß §§ 11 bis 16 dieser Satzung gilt § 4 Abs. 2 verwandte Grundstücksbegriff entsprechend. (2) Ein Grundstück ist auch im Sinne der §§ 11 bis 16 dieser Satzung dann erschlossen, wenn die im § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (3) Zu den öffentlichen Straßen gehören nach § 2 Abs. 2 Hessisches Straßengesetz u.a. der Straßenkörper, das sind insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen; zu den Straßen gehört ferner das Zubehör wie die amtlichen Verkehrszeichen und -einrichtungen, die Verkehrsanlagen aller Art sowie die Pflanzung. § 13 Gegenstand und Umfang der Reinigungspflicht (1) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf alle das Grundstück erschließenden Straßen und Teile von Straßen auf die Länge der Straßenfront des Grundstücks und in der Tiefe bis zu einer gedachten Straßenmittellinie zwischen den beiderseitigen Grundstücksgrenzen an der Straße. (2) Bei Eckgrundstücken erstreckt sich die zu reinigende Fläche bis zum Schnittpunkt der gedachten Straßenmittellinien. (3) Die Straßenreinigung auf Plätzen beschränkt sich auf eine 7 m breite Straßenfläche, jeweils gemessen von der straßennahen Grundstücksgrenze in Richtung Platzmitte. § 14 Pflichtengemeinschaft (1) Der Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks (vgl. § 12 Abs. 2 Buchstabe b) oder eine ihm im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 gleichgestellte Person bildet für die Straßenreinigung mit dem Reinigungspflichtigen des unmittelbar von der Straße erschlossenen Grundstücks (Kopfgrundstück) eine Pflichtengemeinschaft, wenn das Grundstück des Hinterliegers mit mindestens der Hälfte seiner dieser Straße zugekehrten Grundstücksseite hinter dem Kopfgrundstück liegt. Diese Regelung gilt auch dann, wenn mehrere Grundstücke hinter dem Kopfgrundstück liegen, und zwar unter der Voraussetzung, daß sie mit mindestens der Hälfte ihrer der Straße des Kopfgrundstücks zugekehrten Grundstücksseite hinter dem jeweiligen Vordergrundstück liegen. (2) Eine Pflichtengemeinschaft besteht auch dann, wenn an einem Grundstück ein Recht der in § 2 Abs. 2 dieser Satzung erwähnten Art mehreren Personen gemeinschaftlich oder zu Bruchteilen zusteht. (3) Die Mitglieder der Pflichtengemeinschaft, deren Verpflichtung zur Straßenreinigung sich gegenständlich auf die gleiche Straßenfläche erstreckt, haben die Verpflichtung gemeinschaftlich und gleichmäßig zu erfüllen. (4) Über die zeitliche Reihenfolge bei der Erfüllung der gemeinschaftlichen Reinigungspflicht entscheidet grundsätzlich die Vereinbarung der Reinigungspflichtigen. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung sind die Reinigungspflichtigen einzeln im jährlichen Wechsel in der Zeit vom 01. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres für die Erfüllung der Reinigungsverpflichtung zuständig. Die Reihenfolge bestimmt sich nach der alphabetischen Reihenfolge des ersten Buchstabens der Familiennamen; bei gleichen Buchstaben losen die Reinigungspflichtigen die Reihenfolge untereinander aus. § 15 Inhalt der Reinigungspflicht (1) Die Reinigungspflicht umfaßt insbesondere die Entfernung von Papier, Obstresten, Laub, Unrat, Kehrricht, Schlamm, Metall-, Kunstoff- und Holzteilen von der zu reinigenden Fläche. Die Reinigungspflichtigen haben die von der Straße entfernten Gegenstände anschließend der Abfallbeseitigungsanstalt nach den für diese geltenden Vorschriften zu überlassen; die erwähnten Gegenstände dürfen nicht in etwa im Straßenraum angebrachten Papierkörben (Abfallbehältern) abgelagert werden. (2) Die Einläufe der Sinkkästen der städtischen Abwasseranlagen sind von Verschmutzung freizuhalten. (3) Bei nicht endgültig ausgebauten Straßen, Abschnitten und Teilen von Straßen oder bei Straßen mit nur wassergebundener Decke hat die Straßenreinigung im gleichen Umfang stattzufinden wie bei endgültig ausgebauten Straßen, soweit die einzelne Reinigungsort durchführbar ist. (4) Beschädigungen der Straßenoberfläche sind bei der Reinigung zu vermeiden. § 16 Reinigungszeiten (1) Soweit nicht besondere Umstände, wie plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen, ein sofortiges Reinigen notwendig machen sind die Straßen am Tage vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag zu reinigen, und zwar a) in der Zeit vom 01. April bis zum 30. September bis spätestens 18 Uhr, b) in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 31. März bis spätestens 16 Uhr. (2) Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung gemäß § 15 Hessisches Straßengesetz ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Der Verursacher kann sich auf Antrag während der allgemeinen Dienstzeit der Anstalt bedienen, soweit es der Anstalt aus betrieblichen Gründen möglich ist; die dabei entstehenden Kosten, für deren Höhe der von der Stadt Kessel erlassene Tarif für besondere Leistungen der Städtischen Straßenreinigungsanstalt außerhalb des Anschluß- und Benutzungszwanges maßgebend ist, hat er der Anstalt zu ersetzen. Kommt der Verunreiniger seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Beseitigung nicht nach, so kann die Stadt Kassel als Trägerin der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen oder beseitigen lassen. (3) Soweit besondere Umstände, wie z.B. plötzlich auftretende Naturgewalten, eine außerordentliche Reinigung der Straße erforderlich machen, ist die Reinigung von den in § 2 Abs. 2 dieser Setzung genannten Personen unverzüglich vor solchen Grundstücken vorzunehmen, die durch eine der im anliegenden Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen erschlossen werden. Die §§ 11 bis 16 Abs. 1 gelten alsdann entsprechend. Abschnitt III: S c h l u ß b e s t i m m u n g e n § 17 Ordnungswidrigkeiten (1). Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die ihm durch die §§ 2 Abs. 1, 10, 11 bis 16 obliegenden Pflichten verletzt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann durch eine Geldbuße bis zu 10.000,00 DM in jedem Fall einer Zuwiderhandlung geahndet werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Januar 1975 (BGBl. I S. 80, ber. S. 520) findet Anwendung. § 18 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 1983 in Kraft. Kessel, den 25. Oktober 1982 Stadt Kassel - Der Magistrat gez. Hans Eichel Oberbürgermeister Im Anschluß an den obigen Satzungstext folgt als "Anlage zur Straßenreinigungs- und gebührensatzung" das "Straßenverzeichnis", welches die durch die Städtische Straßenreinigungsanstalt zu reinigenden Straßen mit der Ziffer der Reinigungsklasse, der die einzelnen Straßen zugeordnet sind, aufführt. Der Hörnebachweg ist in diesem Verzeichnis der Reinigungsklasse 3 zugeordnet. Auch dieses Verzeichnis ist in der Stadtausgabe der Hessisch-Niedersächsischen Allgemeinen vom 30. November 1982 öffentlich bekanntgemacht worden. Durch Änderungssatzung vom 19. Dezember 1983, die mit der Anordnung des rückwirkenden Inkrafttretens zum l. Dezember 1983 versehen war, änderte die Antragsgegnerin den Wortlaut des § 14 Abs. 1 StrRS dahin ab, daß an Stelle der Verweisung in der Klammer "(vgl. § 12 Abs. 2 Buchst. b)" der Hinweis "(vgl. § 2 Abs. 1 Buchst. b)" trat. Außerdem wurden weitere Straßen in das Straßenverzeichnis aufgenommen. Diese Änderungssatzung ist in der Stadtausgabe der Hessisch-Niedersächsischen Allgemeinen vom 27. Dezember 1983 veröffentlicht worden. Mit Verfügung vom 7. April 1983 hob der Regierungspräsident in Kassel den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin zum Erlaß der Straßenreinigungs- und gebührensatzung vom 25. Oktober 1982 insoweit auf, als dieser Beschluß die Bestimmung des § 7 a betraf. Zur Begründung gab der Regierungspräsident an, daß die in § 7 a geregelte Vergünstigung für eine Gruppe von Anliegern gegen den Gleichheitssatz verstoße. Die Antragsgegnerin erhob hiergegen Klage, die das Verwaltungsgericht Kassel im Verfahren VI/2 E 140O/83 als unbegründet abwies. In dem sich anschließenden Berufungsverfahren bei dem 2. Senat des Hessischer Verwaltungsgerichtshofs nahm die Antragsgegnerin ihre Klage am 24. April 1985 wieder zurück. Mit einer am gleichen Tag in der Stadtausgabe der Hessisch-Niedersächsischen Allgemeinen erfolgten Veröffentlichung gab der Magistrat der Antragsgegnerin die durch die Klagerücknahme unanfechtbar gewordene "Aufhebung des § 7 a" bekannt und wies gleichzeitig darauf hin, daß die Straßenreinigungs- und gebührensatzung "nunmehr ohne den § 7 a" bestehe. Außerdem faßte die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung am 6. Mai 1985 folgenden Beschluß: "Die Stadtverordnetenversammlung hält ihren in der Sitzung vom 25.10.1982 gefaßten Satzungsbeschluß auch ohne § 7 a aufrecht." Unter Hinweis auf die Bekanntmachung vom 24. April 1985 zur Aufhebung des § 7 a StrRS und den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 6. Mai 1985 veröffentlichte nunmehr der Magistrat der Antragsgegnerin in der Stadtausgabe der Hessisch-Niedersächsischen Allgemeinen vom 21. Mai 1985 mit nachfolgender Berichtigung in der Ausgabe vom 24. Mai 1985 den Text der Straßenreinigungs- und gebührensatzung vom 25. Oktober 1982 o h n e die Bestimmungen der §§ 7 a und 3 Abs. 1 Satz 3. Zum Nichtabdruck des § 3 Abs. 1 Satz 3 heißt es in dem Vorspann, daß die Bestimmung durch den Wegfall des § 7 a "gegenstandslos geworden" sei. Die Antragsgegnerin sah auch von dem erneuten Abdruck des Straßenreinigungsverzeichnisses ab; in einer Fußnote verwies sie insoweit auf die Fassung der Bekanntmachungen vom 30. November 1982 und vom 27. Dezember 1983, die nach wie vor Gültigkeit habe. Zur Begründung seines gegen die Rechtsgültigkeit der Straßenreinigungs- und gebührensatzung gerichteten Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller vor: Diese Satzung führe zu einer "Doppelbesteuerung" zu Lasten der Grundstückseigentümer. Denn die Straßenreinigungsgebühr sei neben den Hebesatz zur Grundsteuer B getreten, der seinerzeit eigens zu dem Zweck, die Kosten der Straßenreinigung aus allgemeinen Steuermitteln decken zu können, von 340 % auf 410 % heraufgesetzt worden sei. Es gehe nicht an, daß die Antragsgegnerin jetzt eine besondere Straßenreinigungsgebühr einführe, ohne gleichzeitig die Erhöhung des Hebesatzes wieder rückgängig zu machen. Zu beanstanden sei außerdem der in der Straßenreinigungs- und -gebührensatzung verwandte Frontmetermaßstab. Dieser Maßstab führe zu Ungerechtigkeiten, da er die an Sackgassen und Wendeplätze angrenzenden Grundstücke sowie Hinterliegergrundstücke ohne rechtfertigenden Grund besser stelle als andere Grundstücke. Innerhalb der Gruppe der Hinterlieger selbst komme es insoweit zu einer Ungleichbehandlung, als Hinterlieger mit an die Straßen angrenzender schmaler Zufahrt weniger stark belastet würden als Hinterlieger ohne solche Zufahrt. Die Frage stelle sich, weshalb die Antragsgegnerin nicht den im Erschließungsbeitrags- und Straßenbeitragsrecht anerkannten Grundflächenmaßstab verwende. Nicht gebilligt werden könne weiterhin die Regelung über die Häufigkeit der Reinigungen. Bei den Straßen der Reinigungsgruppe 3, der auch der Hörnebachweg angehöre, sei das Reinigungsintervall - einmalige Reinigung in zwei Wochen - immer noch zu kurz bemessen. Für Straßen in den Vororten der Stadt, die einen geringen Verkehr aufwiesen, sei vor Erlaß der angegriffenen Straßenreinigungs- und -gebührensatzung allenfalls eine "Bedarfsreinigung" vorgesehen gewesen, die aber praktisch niemals stattgefunden habe, weil die Anlieger bei Bedarf die Straße selbst gereinigt hätten. Bei dieser Ausgangslage leuchte nicht ein, weshalb die fraglichen Straßen jetzt alle zwei Wochen gereinigt werden sollten. Bedenklich im Hinblick auf den von der Antragsgegnerin selbst betonten Charakter der Straßenreinigungsgebühr als "Leistungsgebühr" erscheine ferner die in § 9 Abs. 4 StrRS getroffene Regelung (keine Gebührenermäßigung bei vorübergehender Minderung oder Einstellung der Reinigung der Anstalt aus betrieblichen Gründen oder sonstigen Gründen, welche die Anstalt nicht zu vertreten hat). Bei der rechtlichen Beurteilung dürfe schließlich auch nicht außer Betracht bleiben, daß die Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung noch den § 7 a enthalten habe. Die Antragsgegnerin sei in jedem Falle verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt der "Satzungsänderung" in Anwendung des § 7 a "zuviel berechneten" Gebühren zu erstatten. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Kassel (Straßenreinigungs- und -gebührensatzung) vom 25. Oktober 1982 für ungültig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie macht geltend, daß mit der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren auf der Grundlage der angegriffenen Satzung keine Doppelbesteuerung verbunden sein könne, da es sich hier nicht um eine Steuer, sondern um eine Gebühr handele. Die Erhebung von Gebühren und Beiträgen n e b e n Steuern sei rechtmäßig. Es habe auch keine Notwendigkeit dafür bestanden, den Hebesatz zur Grundsteuer B mit der Einführung von Straßenreinigungsgebühren wieder zu senken. Bei der Festlegung der Hebesätze stehe den Gemeinden ein weitgehendes Ermessen zu. Dieses Ermessen habe sie, die Antragsgegnerin, fehlerfrei ausgeübt. Im übrigen habe die Höhe des Hebesatzes zur Grundsteuer B nichts mit dem Gegenstand des anhängigen Normenkontrollverfahrens, welches die Straßenreinigungsgebühr betreffe, zu tun. Die Höhe des Gebührensatzes der Straßenreinigungsgebühr ziehe der Antragsteller selbst nicht in Zweifel. Unbegründet sei auch der Angriff des Antragstellers gegen den in der Straßenreinigungs- und -gebührensatzung zugrunde gelegten Frontmetermaßstab. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 19. März 1981 - 8 B 10.81 - , KStZ 1981 S. 110), des Oberverwaltungsgerichts Münster (Urteil vom 17. Dezember 1980, - 2 A 1571/80 -, Gemeindehaushalt 1981 S.97 ff. )und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteile vom 10. September 1958 - OS IV 78/56 -, ESVGH 9 S.44, vom 22. Juni 1972 - V OE 30/71 - Hess.VGRspr. 1973 S. 1, und vom 26. April 1974 - V OE 11/73 - DGStZ 1976 S. 88) handele es sich insoweit um einen geeigneten Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der dem durch die städtische Straßenreinigung jeweils vermittelten Leistungsumfang Rechnung trage. Die Regelung des § 9 Abs. 4 StrRS sei ebenfalls durch Praktikabilitätsgesichtspunkte gerechtfertigt. Keinen Bedenken unterliege auch die Regelung über die Häufigkeit der Reinigungen in den einzelnen Reinigungsgruppen. Vorortsstraßen seien auch schon vor Erlaß der jetzigen Straßenreinigungs- und -gebührensatzung auf Grund der damals eingerichteten und mit Mitteln des allgemeinen Steueraufkommens finanzierten Bedarfsreinigung gereinigt worden. Für die Frage der Gültigkeit der Satzung spiele schließlich auch die Bestimmung des § 7 a der ursprünglichen Fassung keine Rolle mehr. Diese Bestimmung sei nämlich auf Grund der Beanstandungsverfügung des Regierungspräsidenten in Kassel vom 7. April 1983 entfallen. Die Satzung verfüge damit von Anfang an über eine wirksame Regelung des Gebührensatzes. Im übrigen könne Gegenstand der Überprüfung im vorliegenden Normenkontrollverfahren ohnehin nur die Satzung in der zuletzt veröffentlichten Fassung sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Akten des wegen der Beanstandungsverfügung des Regierungspräsidenten in Kassel vom 7. April 1983 geführten Anfechtungsprozesses (VG Kassel VI/2 E 1400/83 = Hess. VGH 2 UE 2113/84) sind zum Verfahren beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. II. Der Antrag, über den Senat gem. § 47 Abs. 6 Satz 1 VwGO durch Beschluß entscheiden kann, ist zulässig. Seine Statthaftigkeit ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Mit der Straßenreinigungs- und -gebührensatzung greift der Antragsteller Rechtsvorschriften an, die im Range unter dem Landesgesetz stehen; hierfür sieht § 11 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur VwGO (HessAGVwGO) die Überprüfung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Normenkontrollverfahren vor. Der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof steht nicht gem. § 47 Abs. 3 VwGO eine ausschließliche Prüfungskompetenz des Landesverfassungsgerichts entgegen. Nach Art. 132 der Verfassung des Landes Hessen ist dem Hessischen Staatsgerichtshof lediglich für Gesetze oder Rechtsverordnungen, nicht aber für Satzungen die Entscheidung über die Vereinbarkeit mit der Verfassung vorbehalten. Das für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags bestehende Erfordernis, daß durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung ein Nachteil eingetreten oder in absehbarer Zeit zu erwarten ist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), ist ebenfalls erfüllt. Als Eigentümer eines Grundstücks, welches durch eine im Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungs- und -gebührensatzung der Antragsgegnerin aufgeführte Straße erschlossen wird, unterliegt der Antragsteller der in der Satzung vorgesehenen Gebührenpflicht für die städtische Straßenreinigung. Nach dem von der Antragsgegnerin erlassenen "Bescheid über Grundsteuer und Benutzungsgebühren" vom 3. Januar 1983 belaufen sich die von ihm jährlich zu entrichtenden Straßenreinigungsgebühren auf 249,60 DM. Da dieser Bescheid, den der Antragsteller offensichtlich nicht angefochten hat, solange gilt, als er nicht durch einen neuen Bescheid ersetzt wird, kann die Antragsgegnerin auf seiner Grundlage auch künftig Straßenreinigungsgebühren erheben und im Falle der Nichtzahlung notfalls, Vollstreckungsmaßnahmen durchführen. Darin liegt ein Nachteil, der durch den vorliegenden Normenkontrollantrag abgewehrt werden kann. Zwar würde die von dem Antragsteller begehrte Nichtigerklärung der Straßenreinigungs- und -gebührensatzung nichts an der zwischenzeitlich eingetretenen Bestandskraft des Gebührenbescheides ändern können. Es entfiele jedoch mit der Nichtigerklärung die Möglichkeit der Antragsgegnerin, den Bescheid wegen der künftig fällig werdenden Gebührenbeträge zu vollstrecken. Letzteres ergibt sich aus § 3 Abs. 4 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Juni 1966, GVBl. I S. 151 (HessVwVG). Nach dieser Bestimmung ist die Vollstreckung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts unzulässig, wenn die Norm, auf der der Verwaltungsakt beruht, durch den Verwaltungsgerichtshof im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO für nichtig erklärt worden ist. Der Antrag ist auch begründet. Die angegriffene Straßenreinigungs- und -gebührensatzung ist ungültig. In formeller Hinsicht ist die Satzung allerdings nicht zu beanstanden. Sie ist am 25. Oktober 1982 von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschlossen und auf Verfügung des Magistrats vom gleichen Tage in der Stadtausgabe der Hessisch-Niedersächsischen Allgemeinen vom 30. November 1982 - mit nachfolgender Druckfehlerberichtigung in der Ausgabe vom 3. Dezember 1982 - veröffentlicht worden. Die Änderungssatzung vom 19. Dezember 1983 ist in der Stadtausgabe der gleichen Zeitung vom 27. Dezember 1983 veröffentlicht worden. Die jeweils gewählte Form der öffentlichen Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichungsregelung in § 6 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin. Die nochmalige öffentliche Bekanntmachung des Satzungstextes in der Stadtausgabe der Hessisch-Niedersächsischen Allgemeinen vom 21. Mai 1985 ohne die Bestimmungen des § 7 a und des § 3 Abs. 1 Satz 3 und ohne Abdruck des Straßenverzeichnisses sollte nach dem Verständnis der Antragsgegnerin nur deklaratorische Wirkung haben; hiermit wollte sie klarstellen, daß die am 25. Oktober 1982 beschlossene Straßenreinigungssatzung nach ihrem - durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 6. Mai 1985 ausdrücklich bekräftigten - Willen auch ohne die durch die Beanstandungsverfügung des Regierungspräsidenten in Kassel vom 7. April 1983 weggefallenen Bestimmungen Bestand haben solle. Die Satzung enthält jedoch Bestimmungen, die inhaltlich mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbaren sind. Die Ungültigkeit dieser Bestimmungen wiederum führt zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Bei der materiell-rechtlichen Überprüfung der Satzung ist auszugehen von der gesetzlichen Grundlage für die Reinigung öffentlicher Straßen und die Belastung der Eigentümer der erschlossenen Grundstücke mit Straßenreinigungskosten. Diese Grundlage findet sich in § 10 des Hessischen Straßengesetzes vom 9. Oktober 1962, GVBl. I S. 437 (HStrG). Die Vorschrift geht in ihrem Absatz 1 zunächst von dem Grundsatz aus, daß die Gemeinde alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage - auch Bundesstraßen - zu reinigen hat. Die Absätze 2 bis 4 enthalten sodann Regelungen über die Möglichkeit der Ausdehnung der gemeindlichen Straßenreinigung auf öffentliche Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage und über den Umfang der Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eis im Winter. § 10 Abs. 5 HStrG sieht schließlich folgendes vor: "Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung die Verpflichtung zur Reinigung im Sinne der Abs. 1 - 3 ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen. Die Heranziehung zu den Kosten regelt sich nach den Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende weitergehende Verpflichtungen der Eigentümer oder Besitzer der anliegenden Grundstücke und Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt." Ausgangspunkt der gesetzlichen Regelung ist danach die von der Gemeinde als e i g e n e Aufgabe durchzuführende Straßenreinigung (§ 10 Abs. 1 HStrG). Durch § 10 Abs. 5 HStrG werden der Gemeinde zwei Möglichkeiten eröffnet, auf die "Anlieger", als welche im folgenden verkürzt die "Eigentümer oder Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke" bezeichnet werden sollen, Zugriff zu nehmen. Die Gemeinde kann entweder - so die erste Alternative des § 10 Abs. 5 Satz 1 HStrG - die an sich ihr obliegende Straßenreinigungsaufgabe durch Satzung auf die Anlieger abwälzen. Dann wird die Straßenreinigung zu einer Aufgabe der Anlieger und ist von diesen durch Vornahme der in der Satzung im einzelnen geregelten Reinigungsleistung zu erfüllen. Oder aber die Gemeinde kann - so die zweite Alternative des § 10 Abs. 5 Satz 1 HStrG - durch Satzung die Anlieger "zu den entsprechenden Kosten" heranziehen. In diesem Falle bleibt die Straßenreinigung gemeindliche Aufgabe; die hierfür entstehenden Kosten werden jedoch nach Maßgabe der Satzung auf die Anlieger umgelegt. Obwohl nach § 10 Abs. 5 HStrG die Heranziehung der Anlieger zu den Kosten der Straßenreinigung gerade für den Fall vorgesehen ist, daß die Gemeinde die Straßenreinigung, wie es dem gesetzlichen Regelfall entspricht, als e i g e n e Aufgabe durchführt, bedienen sich auch heute noch manche Satzungen dieses einfachen Weges zur Begründung einer Abgabenpflicht der Anlieger nicht. Gewählt wird statt dessen die Konstruktion der Abwälzung der Reinigungspflicht auf die Anlieger und der Bereitstellung einer gemeindlichen Reinigungsanstalt, deren sich die Anlieger sodann kraft Anschluß- und Benutzungszwangs zur Erfüllung ihrer Reinigungsverpflichtung bedienen müssen. Auf diesem Wege läßt sich zwischen den reinigungspflichtigen Anliegern und der Gemeinde ein Benutzungsverhältnis begründen, welches wiederum nach den Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts die Erhebung von Benutzungsgebühren ermöglicht. Die Straßenreinigungs- und -gebührensatzung der Antragsgegnerin enthält in diesem Punkt keine klare Regelung. Die Vorschrift des § 1 StrRS scheint zunächst darauf hinzudeuten, daß die Stadt die Straßenreinigung für die in das Straßenverzeichnis aufgenommenen Straßen als e i g e n e Aufgabe durchführt, wie es dem gesetzlichen Regelfall entspricht. Denn in § 1 StrRS ist im Gegensatz zu den in Bezug genommenen Regelungen in § 11 StrRS und in der Winterdienstsatzung der Antragsgegnerin die Übertragung der Reinigungsverpflichtung auf die Anlieger nicht ausgesprochen. Man sollte daher nach der Lektüre des § 1 StrRS und auf Grund eines Vergleichs dieser Bestimmung mit den Regelungen der Winterdienstsatzung und der §§ 11 bis 16 StrRS meinen, daß sich der Satzungsgeber im folgenden des durch § 10 Abs. 5 HStrG ermöglichten einfachen Weges bedienen würde, die Kosten der als e i g e n e Aufgabe durchgeführten Straßenreinigung unmittelbar auf die Anlieger umzulegen. Statt dessen findet sich jedoch in § 2 StrRS die Konstruktion des auf der Anordnung des Anschluß- und Benutzungszwangs beruhenden Benutzungsverhältnisses. Gedankliche Voraussetzung hierfür wäre die Übertragung der Reinigungsverpflichtung auf die Anlieger; denn nur so läßt sich eine Aufgabe der Anlieger begründen, zu deren Erfüllung die gemeindliche Reinigungsanstalt als öffentliche Einrichtung in Anspruch genommen werden kann (vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 29. August 1973 - III OVG A 99/72 - , KStZ 1974 S. 93 ff. [94] und vom 24. Februar 1974 - III OVG A 23/73 - , KStZ 1974 S. 132 ff. [134]; OVG Münster, Urteile vom 24. April 1968 - II A 279/68 -, OVGE 24 S. 42 ff [43]; VG Darmstadt, Urteil vom 13. September 1977 - IV E 346/75 - , KStZ 1978 S. 77 ff. [78/79]; sowie Reichert, KStZ 1976 S. 21 ff. [24]). Also müßte der Satzungsgeber, wenn § 2 StrRS einen Sinn ergeben soll, doch wiederum die Übertragung der Reinigungsverpflichtung auf die Anlieger gewollt haben. Die Straßenreinigung wäre dann g e n e r e l l als Aufgabe der Anlieger anzusehen, und die in § 11 StrRS ausgesprochene Übertragung der Reinigungspflicht auf die Anlieger könnte nur die Bedeutung haben, daß die Stadt auf diese Weise zum Ausdruck gebracht hätte, die den Anliegern obliegende Reinigung in Abweichung von § 1 StrRS nicht durch die städtische Straßenreinigungsanstalt, sondern durch die Anlieger selbst durchführen lassen zu wollen. Würde man diese Auslegung wegen des Fehlens eines ausdrücklichen Ausspruchs der generellen Übertragung der Reinigungsverpflichtung auf die Anlieger nicht für möglich halten, so ließe sich die in der Straßenreinigungs- und - gebührensatzung der Antragsgegnerin geregelte Reinigungsabgabe nicht auf die Konstruktion des mittels Anschluß- und Benutzungszwangs begründeten Benutzungsverhältnisses stützen. § 2 StrRS ginge daher, soweit in ihm der Anschluß- und Benützungszwang geregelt ist, ins Leere, und bei der in den folgenden Bestimmungen geregelten Abgabe würde es sich in Wahrheit nicht um eine "Benutzungsgebühr" für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung handeln. Wäre der Satzungsgeber ohnehin kraft Gesetzes an eine bestimmte Konstruktion der Straßenreinigungsabgabe gebunden, so müßte dies, da im Zweifel einer gesetzeskonformen Auslegung der Vorzug zu geben ist, auch bei der Interpretation der fraglichen Bestimmungen der Straßenreinigungssatzung der Antragsgegnerin berücksichtigt werden. Deshalb bedarf es zunächst der Klärung, ob für die Übertragung der Reinigungspflicht auf die Anlieger und ihre gleichzeitige Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer gemeindlichen Reinigungsanstalt nach der gesetzlichen Vorgabe in § 10 Abs. 5 HStrG überhaupt noch Raum ist. Daß § 10 Abs. 5 HStrG von seinem Wortlaut her diese Konstruktion nicht erfordert, sondern die Heranziehung der Anlieger zu den Reinigungskosten gerade o h n e Übertragung der Reinigungsverpflichtung zuläßt, ist bereits gesagt worden. Der Umweg über die Pflichtenübertragung und die Anordnung des Anschluß- und Benutzungszwangs erklärt sich als Nachwirkung einer früher bestehenden Gesetzeslage. Unter der Geltung des Preußischen Wegereinigungsgesetzes vom 1. Juli 1912, PrGS S. 187 (PrWRG), in seiner ursprünglichen Fassung waren die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Gemeinden in der Tat genötigt, sich dieser Konstruktion zu bedienen, wenn sie die Straßenreinigung durch eine gemeindliche Reinigungsanstalt ausführen lassen und hierfür Abgaben erheben wollten. In seiner ursprünglichen Fassung enthielt nämlich das Gesetz noch keine Ermächtigung an die Gemeinde, im Falle der Durchführung der Straßenreinigung als e i g e n e Aufgabe Kosten zu erheben. In § 5 PrWRG war lediglich - als Alternative zur Straßenreinigungspflicht der Gemeinde - die Abwälzung dieser Pflicht auf die Anlieger vorgesehen. Nur die Abwälzung der Reinigungspflicht ermöglichte es somit auch, Gebühren zu erheben; denn nur so konnten die Anlieger zum Zweck der Erfüllung einer ihnen selbst obliegenden Verpflichtung mit Hilfe des Anschluß- und Benutzungszwangs zur gebührenpflichtigen Inanspruchnahme einer gemeindlichen "Veranstaltung" - der gemeindlichen Straßenreinigung - verpflichtet werden. Dieses Verfahren hat sich jedoch bereits durch die Einfügung des § 4 a in das preußische Wegereinigungsgesetz durch Verordnung vom 17. März 1933, PrGS S. 42, erübrigt. § 4 a PrWRG lautete in seinen Absätzen 1 und 2 auszugsweise wie folgt: "(l) Die Gemeinden können die ihnen aus der polizeilichen Reinigung öffentlicher Wege erwachsenden Kosten durch Gebühren, Beiträge oder Mehrbelastungen (§ 4, 9, 20 des Kommunalabgabengesetzes) decken. (2) Sofern die Gemeinden die polizeiliche Reinigung durch eine im öffentlichen Interesse unterhaltene Veranstaltung durchführen, gelten für die der polizeimäßigen Reinigung nach § 1 unterliegenden Wege die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke als Benutzer der Gemeindeveranstaltung im Sinne des § 4 des Kommunalabgabengesetzes." Das OVG Münster hat in seinem Urteil vom 24. April 1968 - II A 279/68 -, OVGE 24 S. 42 ff. (44), unter Hinweis auf die authentische Interpretation des § 4 a PrWRG durch den Runderlaß des Preußischen Ministers des Innern und des Preußischen Finanzministers vom 18. März 1933 klargestellt, daß die Gemeinden seit der Einführung des § 4 a PrWRG nicht mehr gezwungen sind,, "den umständlichen Weg der Übertragung der Reinigungspflicht auf die Anlieger der angrenzenden Grundstücke nach § 5 WRG, verbunden mit der Anordnung des Anschluß- und Benutzungszwangs nach § 19 GO NW, einzuschlagen". Die Gemeinden seien vielmehr jetzt in der Lage, für die als e i g e n e A u f g a b e durchgeführte Straßenreinigung auf der Grundlage des in § 4 a PrWRG gesetzlich fingierten Benutzungsverhältnisses Gebühren zu erheben (in diesem Sinne zur Bedeutung des § 4 a PrWRG auch: Deus, KStZ 1970 S. 208 ff. [210 f.]). Die Regelung des § 10 Abs. 5 HStrG knüpft mit der alternativen Gegenüberstellung von Abwälzung der Reinigungspflicht einerseits und Kostenerhebung andererseits an die durch § 4 a PrWRG eingeführte Neuerung an, daß es der Gemeinde möglich sein soll, für eine als e i g e n e Aufgabe wahrgenommene Straßenreinigung Kosten zu erheben. Würde der Gesetzgeber für die Erhebung von Straßenreinigungskosten die frühere Konstruktion - Pflichtenübertragung und Anordnung des Anschluß- und Benutzungszwangs - für erforderlich gehalten haben, so hätte er sich damit begnügen können, lediglich die Möglichkeit der Übertragung der Reinigungspflicht auf die Anlieger zu regeln, wie dies im preußischen Wegereinigungsgesetz in seiner ursprünglichen Fassung der Fall war. Das aber ist nicht geschehen. Wenn sich gleichwohl auch heute noch Satzungsrecht findet, welches sich zum Zweck der Begründung einer Abgabenpflicht der Anlieger der alten Konstruktion der Pflichtenübertragung, verbunden mit der Anordnung des Anschluß- und Benutzungszwangs zu Gunsten einer gemeindlichen Reinigungsanstalt bedient, so ist dies möglicherweise darauf zurückzuführen, daß § 10 Abs. 5 HStrG nicht, wie dies in § 4 a Abs. 2 PrWRG vorgesehen war, die Benutzung der Gemeindeveranstaltung "Straßenreinigung" gesetzlich fingiert. Der Zweck dieser Fiktion bestand darin, die gerade für die Erhebung von B e n u t z u n g s - gebühren erforderliche Voraussetzung der B e n u t z u n g zu schaffen. Das Fehlen der Fiktion in § 10 Abs. 5 HStrG mag folglich die Vorstellung begünstigt haben, daß das Benutzungsverhältnis nunmehr r e a l konstruiert werden müsse, damit auf seiner Grundlage die Reinigungsabgabe nach § 10 Abs. 5 HStrG erhoben werden könne. Tatsächlich jedoch bedarf es der Konstruktion eines realen Benutzungsverhältnisses auch nach heutiger Gesetzeslage nicht. § 10 Abs. 5 Satz 1 HStrG ermächtigt die Gemeinden, die Anlieger zu den K o s t e n der gemeindlichen Straßenreinigung heranzuziehen. Dies bedeutet, daß die Gemeinden eine wie immer geartete Straßenreinigungsabgabe erheben können. Daß sich die Abgabe in die herkömmlichen Kategorien Steuern, Beiträge und Gebühren einordnen lassen müsse, setzt das Gesetz nicht voraus. Letzteres ist auch nicht erforderlich. Der Gesetzgeber ist nicht auf bestimmte Abgabearten festgelegt, sondern kann durchaus Abgaben einführen, die sich nicht in die herkömmliche Einteilung in Steuern, Gebühren und Beiträge einfügen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 17. Oktober 1961 - 1 Bvl 5/61 - , BVerfGE 13 S.167 ff. [170] zur Feuerwehrabgabe nach baden-württembergischen Recht). Um eine solche Abgabe "sui generis" handelt es sich auch bei der Straßenreinigungsabgabe nach § 10 Abs. 5 Satz 1 HStrG, wie immer sie in den Satzungen bezeichnet werden mag. Ihrer Rechtsnatur nach ist die Abgabe für die als gemeindliche Aufgabe durchgeführte Straßenreinigung weder eine Zwecksteuer noch entspricht sie - eben weil von der Inanspruchnahme oder der M ö g l i c h k e i t der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung für Zwecke, deren Erfüllung an sich den Anliegern obliegt, nicht gesprochen werden kann - den Erfordernissen, die an einen Beitrag oder an eine Gebühr im Sinne des Kommunalabgabengesetzes gestellt werden. Daß bei der Erhebung von Straßenreinigungsabgaben die im Kommunalabgabengesetz geregelten Voraussetzungen für die Erhebung von Steuern, Gebühren oder Beiträgen vorliegen müssen, folgt auch nicht aus § 10 Abs. 5 Satz 2 HStrG, wonach sich die Heranziehung zu den Kosten "nach den Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts" regelt. Diese Bestimmung ist, was die Abgabenart angeht, keine Rechtsgrund-, sondern eine Rechtsfolgenverweisung. Wollte man dies anders sehen und die Erhebung von Straßenreinigungsabgaben vom Vorhandensein der Voraussetzungen für die Erhebung von Steuern, Gebühren oder Beiträgen abhängig machen, so müßte man sich fragen, weshalb dann überhaupt die Möglichkeit der Heranziehung der Anlieger zu den Kosten der Straßenreinigung im Hessischen Straßengesetz geregelt worden ist; denn diese Möglichkeit ergäbe sich bereits aus dem Kommunalabgabengesetz. Wegen der dogmatischen Unmöglichkeit, die spezialgesetzlich geregelte Straßenreinigungsabgabe einer bestimmten Abgabenart zuzuordnen, besteht im übrigen auch im Schrifttum die Tendenz, sie als "Abgabe sui generis" zu behandeln (vgl. Dietz, KStZ 1979 S. 61 ff. [63]; Dahmen, KStZ 1979 S. 121 ff.). Die Feststellung, daß es nach § 10 Abs. 5 HStrG der Begründung eines Benutzungsverhältnisses durch Übertragung der Reinigungsverpflichtung auf die Anlieger und ihrer Erfüllung durch Inanspruchnahme einer gemeindlichen Reinigungsanstalt nicht bedarf, führt freilich nicht zu der Folgerung, daß diese Konstruktion nach geltendem Recht überhaupt unzulässig ist. Letzteres könnte nur dann angenommen werden, wenn § 10 Abs. 5 HStrG als abgabenrechtliche "lex specialis" die Möglichkeit der Begründung einer Benutzungsgebührenpflicht mit Hilfe eines auf den Anschluß- und Benutzungszwang gestützten öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses verdrängen würde. Diese Bedeutung kommt nach Auffassung des Senats dem § 10 Abs. 5 HStrG nicht zu. Aus § 19 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ergibt sich, daß der hessische Landesgesetzgeber die Straßenreinigung als eine öffentliche Einrichtung ansieht, für die der Anschluß- und Benutzungszwang angeordnet werden kann. Besteht aber diese gesetzliche Möglichkeit, so kann es den Gemeinden nicht verwehrt sein, sich ihrer zum Zweck der Begründung einer Benutzungsgebührenpflicht der Anlieger auch tatsächlich zu bedienen. Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber das Problem der Konkurrenz zwischen § 19 Abs. 2 HGO und § 10 Abs. 5 HStrG nicht gesehen und die Einbeziehung der Straßenreinigung in den Kreis der öffentlichen Einrichtungen, für die der Anschluß- und Benutzungszwang angeordnet werden kann, nur versehentlich - weil durch die Abgabenregelung in § 10 Abs. 5 HStrG gegenstandslos geworden - beibehalten hätte, liegen nicht vor. Demgemäß hat der Senat auch in seiner bisherigen Rechtsprechung keine Veranlassung gesehen, Straßenreinigungssatzungen allein deswegen zu beanstanden, weil sie sich nicht des durch § 10 Abs. 5 HStrG ermöglichten einfachen Verfahrens der Erhebung einer Straßenreinigungsabgabe ohne Übertragung der Reinigungspflicht auf die Anlieger bedient, sondern die umständliche Konstruktion des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses - mit Übertragung der Reinigungspflicht und Anordnung des Anschluß- und Benutzungszwangs - gewählt hatten (vgl. z.B.: Senatsurteil vom 22. Juni 1972 - V OE 3O/71 -, HessVGRspr. 1973 S. 1 ff., und vom 26. April 1974 - V OE 11/73 -, DGStZ 1976 S. 88 ff.; jeweils bezogen auf Satzungsrecht der Stadt Wiesbaden). Für den Bereich des Niedersächsischen Straßengesetzes ist allerdings die Auffassung vertreten worden, daß die Erhebung von Abgaben für die Straßenreinigung im Straßengesetz a b s c h l i e ß e n d geregelt und demzufolge kein Raum mehr sei, Benutzungsgebühren auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes über die Konstruktion eines realen Benutzungsverhältnisses zu erheben (so Ullrich, KStZ 1975 S. 5 ff. [5] unter Hinweis auf Nedden/Mecke, Handbuch des niedersächsischen Straßenrechts, 1964, S. 282). Dem liegen jedoch Besonderheiten der niedersächsischen Regelung zugrunde. Nach § 52 Abs. 3 des Niedersächsischen Straßengesetzes g e l t e n die Anlieger dann, wenn die Reinigungsverpflichtung nicht auf sie übertragen ist, "als Benutzer einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des kommunalen Abgabenrechts". Hier ist also ohnehin - in Anlehnung an § 4 a Abs. 2 PrWRG - ein fiktives Benutzungsverhältnis vorgesehen, auf Grund dessen kaum angenommen werden kann, daß den Gemeinden daneben noch die Möglichkeit der Konstruktion eines r e a l e n Benutzungsverhältnisses nach dem Kommunalabgabengesetz zustehen sollte. Die Gesetzeslage in Hessen läßt sich hiermit nicht vergleichen. Deshalb scheidet eine Übertragung dieser Auffassung in den Bereich des hessischen Landesrechts aus. Da - nach allem - § 10 Abs. 5 HStrG die Möglichkeit der Erhebung von Benutzungsgebühren auf Grund eines realen Benutzungsverhältnisses durch Übertragung der Reinigungsverpflichtung auf die Anlieger und Anordnung des Anschluß- und Benutzungszwangs nicht ausschließt, könnte die Straßenreinigungs- und -gebührensatzung der Antragsgegnerin zulässigerweise auch diese Regelung zugrundegelegt haben. Hiervon ausgehend bedarf die Ausgangsfrage, auf welche der beiden möglichen Konstruktionen die Abgabenpflicht nun tatsächlich gestützt ist, nur dann der abschließenden Klärung, wenn sich daraus unterschiedliche Folgerungen für die materielle Gültigkeit der Satzung ergeben würden. Letzteres ist aber nicht der Fall. Wie durch die folgenden Ausführungen aufzuzeigen ist, enthält die Satzung keinen wirksamen Verteilungsmaßstab. Auf diesen Mangel, der die Gesamtnichtigkeit der Satzung zur Folge hat, ist es ohne Einfluß, ob die in § 3 Abs. 2 StrRS als "Straßenreinigungsgebühr" bezeichnete Abgabe ihre Berechtigung unmittelbar aus § 10 Abs. 5 HStrG oder aber - worauf § 2 StrRS hinzudeuten scheint - aus der Konstruktion eines realen Benutzungsverhältnisses bezieht. Die Straßenreinigungs- und -gebührensatzung der Antragsgegnerin sieht in ihrem § 6 die Umlegung der - nach Abzug des Kostenanteils der Stadt (§ 3 Abs. 1 StrRS) verbleibenden - Straßenreinigungskosten auf die Anlieger nach der Zahl der Frontmeter vor, mit denen die erschlossenen Grundstücke den von der Straßenreinigungsanstalt gereinigten öffentlichen Straßen zugeordnet sind. Dieser "Frontmetermaßstab" ist gekoppelt mit unterschiedlich hohen Gebührensätzen für insgesamt drei Reinigungsklassen, die nach der Anzahl der Reinigungen pro Woche gebildet sind (§§ 6 Abs. 1 Satz 2, 7 StrRS). Das mit der Bemessung der Abgabe nach Frontmetern verbundene Problem, wie Hinterliegergrundstücke zu beteiligen sind, löst die Satzung auf folgende Weise: Verfügt das hintere Grundstück über eine eigene Zuwegung zur Straße, grenzt es also mit einem als Zuwegung dienenden schmalen Grundstücksteil selbst noch an die Straße an (Fall des "Teilhinterliegers"), so fällt es nach der Definition in § 2 Abs. 1 b StrRS gar nicht unter den Begriff des Hinterliegergrundstücks; es wird vielmehr wie ein normales Vordergrundstück mit der Frontlänge des an die Straße unmittelbar angrenzenden Grundstücksteils veranlagt. Liegt dagegen ein "echtes" Hinterliegergrundstück vor, dessen Zugang zur Straße über das (die) Vorderliegergrundstück(e) führt, so bildet es nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrRS entsprechend der in § 14 Abs. 1 StrRS für den Fall der Straßenreinigung durch die Anlieger vorgesehenen "Pflichtengemeinschaft" auch in Bezug auf die Berechnung der Straßenreinigungsgebühr mit dem (den) davorliegenden Grundstück(en) "eine Einheit". Die für die Einheit errechneten Frontmeter werden durch die Anzahl der zur Einheit gehörenden Grundstücke geteilt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 StrRS). Die Eigentümer der zu der Einheit gehörenden Grundstücke bzw. die ihnen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 gleichgestellten Personen sind Gebührenpflichtige hinsichtlich der sich gem. Satz 2 errechneten Teilbeträge (§ 5 Abs. 2 Satz 3 StrRS). Diese Lösung des Hinterliegerproblems bei Anwendung des Frontmetermaßstabs ist wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes, der eine gleichmäßige Belastung der Anlieger mit den Kosten der Straßenreinigung unter Zugrundelegung eines einheitlichen Maßstabes erfordert, bedenklich. Die von dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren erhobenen Einwände gegen die Gültigkeit der Straßenreinigungs- und -gebührensatzung der Antragsgegnerin betreffen deshalb nicht zuletzt diesen Punkt. Es läßt sich nicht übersehen, daß die "Teilhinterlieger", die nur für die Breite ihres auf die Straße einmündenden Zufahrtsweges zu bezahlen haben, im Vergleich zu anderen Grundstücken erheblich begünstigt werden. Vergleichsweise bessergestellt sind aber auch die "Vollhinterlieger", die zusammen mit dem zugehörigen "Kopfgrundstück" eine "Abrechnungseinheit" bilden und sich so mit dem - auf diese Weise ebenfalls begünstigten - Vorderlieger die nach der Frontlänge des vorderen Grundstücks berechnete Straßenreinigungsgebühr gleichmäßig aufteilen können. Über die bisherige Rechtsprechung des Senats zur Hinterliegerproblematik bei der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren gibt insbesondere das Senatsurteil vom 22. Juni 1972 - V OE 30/71 - (HessVGRspr. 1973 S. 1 ff.) Aufschluß. In dem damaligen Verfahren war über die Gültigkeit einer Satzungsregelung zu befinden, die ebenfalls für hintereinandergelegene Grundstücke (damit sind im folgenden gemeint: Kopfgrundstück und zugehörige Hinterlieger) die Bildung von Abrechnungseinheiten vorsah, dabei jedoch - anders als die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Satzung der Antragsgegnerin - auch "Teilhinterliegergrundstücke", die nur mit einem als Zuweg dienenden Geländestreifen an die Straße angrenzen, miteinbezog. Dies hatte nach der fraglichen Satzungsbestimmung zur Folge, daß die aus der Straßenfrontlänge eines Teilhinterliegergrundstücks und der Frontlänge des zugehörigen Kopfgrundstücks zusammengesetzte "Gesamtfront" gleichmäßig auf Kopfgrundstück und Teilhinterliegergrundstück aufzuteilen war. Für den Senat stellte sich auf Grund dieser Regelung die Frage, ob Teilhinterlieger nicht lediglich - wie dies jetzt in der Straßenreinigungs- und -gebührensatzung der Antragsgegnerin geregelt ist - mit der auf die Breite ihrer Zuwegung entfallenden Gebühr zu veranlagen seien. Der Senat hat dies verneint und zur Begründung angegeben, daß das Interesse des Teilhinterliegers an der Durchführung der Straßenreinigung nicht geringer sei als das entsprechende Interesse seines Vorderliegers; folglich müsse hier eine gleichmäßige Belastung unter Zugrundelegung der "Gesamtstraßenfrontlänge der Reinigungseinheit" stattfinden. An der Auffassung, daß Teilhinterlieger im Prinzip stärker belastet werden müssen als nur mit der Breite ihres auf die Straße einmündenden Zufahrtsweges, hält der Senat weiterhin fest. Die Frage ist nur, ob sich die gebotene stärkere Belastung dadurch bewerkstelligen läßt, daß Teilhinterlieger mit ihrem Vorderlieger zu einer Abrechnungseinheit zusammengefaßt werden. Insoweit stellt sich das gleiche Problem wie bei der Bildung von Abrechnungseinheiten zwischen Vollhinterliegern und Vorderliegern. Durch die Aufteilung der auf die Abrechnungseinheit bezogenen Straßenfront - mag sie nun lediglich in der Straßenfront des Kopfgrundstücks bestehen oder als "Gesamtfront" die geringe Breite der Zuwegung eines Teilhinterliegergrundstücks miteinbeziehen - kommt es zu einer nur anteiligen Belastung der zusammengefaßten Grundstücke und damit zu einer Besserstellung gegenüber anderen Grundstücken, die, weil sie unmittelbar an die Strafe angrenzen und keine Hinterlieger haben, voll für ihre Straßenfront zu zahlen haben. Der Senat hat, was diesen Aspekt der Hinterliegerproblematik angeht, in seiner bisherigen Rechtsprechung noch keine rechtlichen Bedenken geäußert. Die rechtliche Überprüfung aus Anlaß des vorliegenden Falles führt nunmehr jedoch zu dem Ergebnis, daß ein Frontmetermaßstab, der hintereinanderliegende Grundstücke zu einer Abrechnungseinheit zusammenfaßt und die auf die Abrechnungseinheit entfallende Gebühr in der beschriebenen Weise gleichmäßig auf die zusammengefaßten Grundstücke aufteilt, mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren ist. Hinter der Bildung von Abrechnungseinheiten für hintereinanderliegende Grundstücke steht die Vorstellung, daß die der Erhebung der Reinigungsabgabe zugrundeliegende Leistung bzw. der durch die gemeindliche Straßenreinigung vermittelte Vorteil in der Reinhaltung gerade der vor den einzelnen Grundstücken verlaufenden Straßen a b s c h n i t t e zu sehen ist. Jedes Grundstück soll einer bestimmten "Kehrstrecke" zuzuordnen sein, die sich an der Straßenfront des Grundstücks orientiert. Haben Grundstücke keine Straßenfront, weil sie im Hintergelände liegen, so wird ihnen die Straßenfront ihres Vorderliegers zugeordnet. Dies aber führt für die hintereinanderliegenden Grundstücke zu dem für sie günstigen Ergebnis, daß sie über eine g e m e i n s a m e Kehrstrecke verfügen, die sie untereinander aufteilen können. So erklärt sich - abgabenrechtlich - die Zusammenfassung von Kopf- und Hinterliegergrundstücken zu einer Abrechnungseinheit und die daraus folgende gesamtschuldnerische oder anteilige Belastung nach der Länge der gemeinsamen Kehrstrecke. Gegen dieses Abrechnungsverfahren ließe sich dann nichts einwenden, wenn es tatsächlich zuträfe, daß Anknüpfungspunkt der Straßenreinigungsabgabe die Reinhaltung der Straßenabschnitte vor den einzelnen Grundstücken wäre. Eben dies ist jedoch nicht haltbar. Die von der gemeindlichen Reinigungsanstalt durchgeführte Straßenreinigung kommt letztlich dem "Erschlossen-Sein" der Grundstücke zugute. Folgerichtig sind in § 10 Abs. 5 HStrG die durch die gereinigten Straßen e r s c h l o s s e n e n Grundstücke der Abgabepflicht unterstellt. Das Erschlossen-Sein wird aber durch die Straße in ihrer gesamten Länge und nicht nur durch den konkreten Straßenabschnitt vor dem einzelnen Grundstück vermittelt. Somit ist auch die Reinhaltung der erschließenden Straße insgesamt als der maßgebliche Bezugspunkt anzusehen, an den die Straßenreinigungsabgabe anknüpft. Diese Auffassung entspricht dem mittlerweile herrschenden Standpunkt in der Rechtsprechung. Die Berechtigung der Straßenreinigungsabgabe wird überwiegend mit dem von der Straßenreinigung ausgehenden besonderen V o r t e i l einer sauberen Straße begründet (so z.B.: Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 18. April 1974 - BVerwG VII B 82.73 -, KStZ 1974 S. 172 f., Beschluß vom 19. März 1981 - BVerwG 8 B 10/81 -, NJW 1981 S. 2314, und Urteil, vom 25. Mai 1984 - BVerwG 8 C 55 und 58.82 -, KStZ 1984 S. 171 ff. = DVBl. 1985 S. 123 f.; OVG Lüneburg, Urteile vom 29. August 1973 - III OVG A 99/72 -, KStZ 1974 S. 93 ff. [94], und vom 24. Februar 1974 - III OVG A 23/73 -, KStZ 1974 S. 132 ff. [133]; VGH Mannheim, Urteil vom 29. Januar 1985 - 14 S 618/84 -, KStZ 1985 S. 131 ff.); zuweilen ist auch von dem besonderen I n t e r e s s e des Anliegers an einer sauberen Straße die Rede (so z.B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Mai 1974 - BVerwG VII C 46.72 -, NJW 1974 S. 1915 f., sowie Beschluß vom 19. März 1981, aaO.; OVG Lüneburg, Urteil vom 29. August 1973, aaO. S. 94). Dabei wird betont, daß sich der Vorteil (das Interesse) des Anliegers nicht auf die Sauberhaltung des unmittelbar vor seinem Grundstück befindlichen Straßenstücks beschränkt, sondern auf die g e s a m t e Straße zu beziehen ist (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 19. März 1981, aaO, sowie Urteil vom 25. Mai 1984, aaO; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Februar 1974, aaO S. 134; OVG Münster, Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -, KStZ 1982 S. 169 ff. [170]; VG Braunschweig, Urteil vom l0. August 1967 - I A 331/66 -A-, KStZ 1968 S. 31 ff. [33]; VG Darmstadt, Urteil vom 13. September 1977 - IV E 346/75 -, KStZ 1978 S. 77 ff .[79]). Einige Autoren im Schrifttum wollen sogar noch weitergehen und den Vorteil auf die Reinhaltung a l l e r Ortsstraßen in der geschlossenen Ortslage beziehen (so Dietz, KStZ 1979 S. 61 ff [62]; Dahmen, KStZ 1979 S. 121 f. [122]; Ullrich, KStZ 1975 S. 5 ff. [6]). Dem kann sich der Senat freilich nicht anschließen, da der Bezug zur Erschließungsfunktion, den die e i n z e l n e Straße für die Grundstücke entfaltet, gewahrt bleiben muß. Ist es somit der Vorteil der Sauberhaltung der jeweils erschließenden einzelnen Straße, der durch die Straßenreinigungsabgabe abgegolten wird, so folgt daraus als unausweichliche Konsequenz, daß Vorder- und Hinterlieger g l e i c h m ä ß i g belastet werden müssen; denn sie alle werden durch die Straße erschlossen und beziehen aus ihrer Sauberhaltung im Prinzip den gleichen Vorteil (vgl. OVG Münster, Urteile vom 29. Mai 1979 - II A lO72[78 -, OVGE 34 S. 137 ff.[145], vom 26. November 1980 - II A 1912/8O -, KStZ 1981 S. 150 f. [150], und vom 7. Januar 1982, aaO S. 169 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Februar 1974, aaO S. 134; VG Darmstadt, Urteil vom 13. September 1977, aaO S. 80; VGH Mannheim, Urteil vom 29. Januar 1985, aaO). Damit ist es insbesondere auch unzulässig, hintereinandergelegene Grundstücke, die alle durch die gleiche Straße erschlossen sind, durch die Bildung von Abrechnungseinheiten mit der Konsequenz einer nur anteiligen Belastung besserzustellen als unmittelbar angrenzende Grundstücke ohne Hinterlieger. Die Frage stellt sich, ob sich an diesem Ergebnis dann etwas ändert, wenn die Gemeinde die Straßenreinigungsabgabe nicht unmittelbar nach § 10 Abs. 5 Satz 1 HStrG für die als e i g e n e Aufgabe wahrgenommene Straßenreinigung erhebt, sondern von der Konstruktion Gebrauch macht, die Reinigungsverpflichtung auf die Anlieger abzuwälzen und sodann für die - durch Anordnung des Anschluß- und Benutzungszwangs erzwungene - Inanspruchnahme der gemeindlichen Reinigungsanstalt Benutzungsgebühren zu erheben. Die Annahme, daß zumindest in diesem Fall die Benutzungsgebühr auf die Reinigung der konkreten Straßenabschnitte vor den erschlossenen Grundstücken bezogen werden müsse, liegt deshalb nahe, weil sich hier als Leistung der Gemeinde, die die Gebührenpflicht der Anlieger auslöst, die Abnahme der an sich den Anliegern obliegenden Reinigungsverpflichtung ansehen läßt (so z.B.: Senatsurteil vom 22. Juni 1972 - V OE 30/71 -, HessVGRspr. 1973 S. 1 ff.[5]; Bayer. VGH, Urteil vom 14. März 1984 - Nr. 4 B 81 A 1231 -, KStZ 1984 S. 195 ff. [196]; Reichert, KStZ 1976 S. 21 ff. [22] von Mutius, VerwArch 1975 S. 75 ff [81 f.]). Die Reinigungsverpflichtung der Anlieger für den Bereich derjenigen Straßen, die sie persönlich zu reinigen haben, wird aber üblicherweise so bestimmt, daß jeder Anlieger "vor seiner eigenen Tür" zu kehren, d.h. den vor seinem Grundstück verlaufenden Straßenabschnitt zu reinigen hat. Um hieran auch die Eigentümer von Hinterliegergrundstücken zu beteiligen, werden "Pflichtengemeinschaften" gebildet, in deren Rahmen Vorder- und Hinterlieger für die Reinhaltung des vor dem Vorderliegergrundstück verlaufenden Straßenabschnitts g e m e i n s am verantwortlich sind. Auch die Straßenreinigungs- und -gebührensatzung der Antragsgegnerin verfährt für den Bereich der nicht in das Straßenverzeichnis aufgenommenen - also von den Anliegern persönlich zu reinigenden - Straßen in dieser Weise, wie die in §§ 14 und 14 StrRS getroffenen Regelungen zeigen. Nimmt nun die Gemeinde den Anliegern eine in dieser Weise bestimmte persönliche Reinigungspflicht durch den Einsatz der gemeindlichen Reinigungsanstalt ab, so müßte konsequenterweise die von der Gemeinde erbrachte Leistung und damit auch die hierfür zu entrichtende Gebühr auf die einzelnen Straßenabschnitte vor den Grundstücken bezogen werden. Damit wäre die Bildung von Abrechnungseinheiten bei hintereinanderliegenden Grundstücken nur die logische Konsequenz der "Pflichtengemeinschaften" im Falle der Erfüllung der Reinigungspflicht durch die Anlieger. Die abgabenrechtliche Besserstellung hintereinandergelegener Grundstücke läßt sich jedoch auch mit dieser Begründung nicht rechtfertigen. Die Zuteilung der Straßenabschnitte vor den einzelnen Grundstücken als Reinigungsflächen nach dem Prinzip "Jeder kehre vor seiner eigenen Tür" stellt keineswegs eine besonders gerechte Aufteilung der zur tatsächlichen Reinigung der Straße notwendigen Arbeitsleistung dar (so zu Recht: Ullrich, KStZ 1975 S. 5 ff. [5 f.]). Der Zeit- und Arbeitsaufwand, der für die Eigentümer hintereinandergelegener Grundstücke bei Erfüllung ihrer persönlichen Straßenreinigungsverpflichtung anfällt, beträgt, da sie sich die Reinigung eines einzelnen Straßenabschnitts untereinander aufteilen können, nur einen Bruchteil dessen, was für unmittelbar angrenzende Grundstücke ohne Hinterlieger erforderlich ist. Die darin liegende Ungerechtigkeit mag gleichwohl bei p e r s ö n l i c h e r Erfüllung der Reinigungspflicht durch die Anlieger aus Gründen der Praktikabilität hinzunehmen sein. Denn die Bildung eigener - an der Größe ihrer Grundstücke oder an fiktiven Frontlängen orientierter - Reinigungsabschnitte für Hinterlieger hat zur Folge, daß die Kehrflächen insgesamt nicht mehr identisch sein können mit den Straßenabschnitten vor den einzelnen Grundstücken; dies würde die praktische Durchführung der Straßenreinigung durch die Anlieger sehr erschweren und sich sowohl für die Befolgung der Reinigungsverpflichtung als auch für die Kontrolle der Befolgung nachteilig auswirken. Diese praktischen Schwierigkeiten entfallen jedoch, wenn die persönliche Reinigungspflicht der Anlieger ohnehin nur "gedankliche Durchgangsstation" auf dem Weg zur Begründung einer Benutzungsgebührenpflicht ist, wie es der Konstruktion der Pflichtenabwälzung auf die Anlieger und der Erfüllung der ihnen obliegenden Pflicht durch Inanspruchnahme einer gemeindlichen Reinigungsanstalt entspricht. Haben die Anlieger die Reinigung letztlich nicht persönlich vorzunehmen, so steht nichts entgegen, den für die Bemessung der Gebühren maßgeblichen Umfang ihrer Reinigungsverpflichtung "gerecht" festzulegen; das aber heißt, daß auch den Eigentümern hintereinandergelegener Grundstücke Reinigungsstrecken zugeordnet werden müssen, die denen der anderen Anlieger nach dem jeweiligen Maßstab entsprechen. Ihnen auch in diesem Fall nur die Straßenfront des vordersten Grundstücks als gemeinsame Kehrstrecke zuzuteilen und hiernach die Höhe der auf sie entfallenden Straßenreinigungsgebühren zu bestimmen, ist nicht gerechtfertigt. Der Gesichtspunkt der Praktikabilität versagt als Rechtfertigungsgrund für eine ungleiche Aufteilung der Reinigungsleistung, soweit die Gemeinde den Anliegern die praktische Durchführung der Reinigung durch den Einsatz ihrer Reinigungsanstalt wieder abnimmt. Die Gemeinde, die auf diesem Weg Benutzungsgebühren erheben will, muß daher die der Gebührenpflicht gedanklich vorgeschaltete Reinigungspflicht der Anlieger von vornherein so bestimmen, daß eine gleichmäßige Belastung im Verhältnis zwischen unmittelbar angrenzenden Grundstücken ohne Hinterlieger und hintereinanderliegenden Grundstücken gewährleistet ist. Wo es letztlich um die Erhebung von Abgaben geht, können Schwierigkeiten der Aufteilung nicht ins Feld geführt werden, denn Geld läßt sich gerecht teilen. Als Ergebnis steht damit fest, daß der Frontmetermaßstab in der Straßenreinigungs- und -gebührensatzung der Antragsgegnerin, der Teilhinterlieger nur mit der Breite ihrer in die Straße einmündenden Zuwegung berücksichtigt und Vollhinterlieger mit dem zugehörigen Kopfgrundstück zu Abrechnungseinheiten zusammenfaßt, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Dies gilt, wie gesagt, unabhängig davon, welcher Konstruktion zur Begründung der Abgabenpflicht sich die Satzung bedient; diese Frage kann folglich dahinstehen. Die Ungültigkeit des verwendeten Frontmetermaßstabes hat, da es an einer wirksamen Regelung des Maßstabs der Abgabe fehlt, gem. §§ 2 Abs. 1 KAG i.V.m. 10 Abs. 5 Satz 2 HStrG die Ungültigkeit des gesamten abgabenrechtlichen Teils der Satzung (§§ 1 bis 10) zur Folge. Dies wiederum bedeutet, daß nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB auch der andere Teil der Satzung, in dem die persönliche Reinigungsverpflichtung der Anlieger an den nicht im Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen geregelt ist,(§§ 11 ff.), hinfällig wird. Denn die im ersten Teil der Satzung geregelte Abgabenpflicht und die im zweiten Teil geregelte persönliche Reinigungspflicht ergänzen einander insoweit, als die Stadt hiermit a l l e Eigentümer erschlossener Grundstücke im Stadtgebiet belastet. Die Belastung besteht entsprechend den Alternativen in § l0 Abs. 5 Satz 1 HStrG bei dem einen Teil der Eigentümer in einer Geldleistung, bei dem anderen Teil in einer Dienstleistung. Daß die Antragsgegnerin die Belastung der von der persönlichen Reinigungspflicht betroffenen Eigentümer für sich allein - ohne gleichzeitige Belastung der anderen Eigentümer mit der Pflicht zur Zahlung einer Abgabe - vorgesehen haben würde, läßt sich nicht annehmen; dies wäre mit dem Gebot der Gleichbehandlung aller Gemeindeeinwohner auch kaum zu vereinbaren. Damit führt die Ungültigkeit des Abgabenmaßstabes im ersten Teil der Satzung letztlich zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Zu der Frage, wie denn der Maßstab der Straßenreinigungsabgabe ausgestaltet sein muß, damit er den Anforderungen an den Gleichbehandlungsgrundsatz genügt, nimmt der Senat wie folgt Stellung: Keinerlei rechtliche Bedenken wären wohl gegen einen Grundflächenmaßstab zu erheben; denn die Grundfläche vermag durchaus Aufschluß über das Maß des Vorteils zu geben, den das Grundstück aus der Reinigung der erschließenden Straße bezieht. Probleme, wie Hinterliegergrundstücke zu veranlagen sind, tauchen beim Grundflächenmaßstab gar nicht erst auf. Von den Anliegern als ungerecht empfundene Auswirkungen des Frontmetermaßstabes, die sich für einzelne Grundstücke aus den Besonderheiten des Straßenverlaufs ergeben, entfallen ebenfalls. Die Unzulänglichkeiten, die wiederum einem reinen Grundflächenmaßstab bei besonders großen Grundstücken anhaften, könnten durch eine Tiefenbegrenzungsregelung oder - noch besser - durch den Maßstab der Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche (zur Zulässigkeit eines solchen Maßstabs: OVG Münster, Urteil vom 27. Juni 1984 - 2 A 2289/83 -, ZKF 1985 S. 38) vermieden oder zumindest begrenzt werden. Es verwundert angesichts dieser Vorzüge nicht, daß der Grundflächenmaßstab mehr und mehr auch in der Literatur als plausibler und zugleich relativ einfacher Maßstab empfohlen wird (vgl. etwa: Cosson, KStZ 1981 S. 201 ff.). Der Senat sieht aber auch den Frontmetermaßstab nach wie vor als noch geeigneten Maßstab für die Erhebung von Straßenreinigungsabgaben an, sofern dieser so ausgestaltet ist, daß er den Anforderungen an den Gleichbehandlungsgrundsatz genügt. Dazu gehört, um auch Hinterlieger und Teilhinterlieger vorteilsgerecht heranziehen zu können, die Bildung f i k t i v e r Frontlängen für diese Grundstücke (vgl. hierzu: OVG Münster, Urteile vom 29. Mai 1979 - II A 1072/78 -, OVGE 34 S. 137 ff. [144 f.], und vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/1 -, KStZ 1982 S. 169 ff. [170]; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Februar 1974 - III OVG A 23/73 -, KStZ 1974 S. 132 ff [134]). Die fiktiven Frontlängen erhöhen bei der Abgabenkalkulation die Zahl der Gesamtfrontmeter, auf die die Reinigungskosten aufzuteilen sind; sie ermäßigen damit zu Gunsten a l l e r erschlossenen Grundstücke den Abgabensatz. Streng genommen müßte freilich bei Einbeziehung fiktiver Frontlängen der Abgabensatz für jede Straße gesondert - und nicht einheitlich für alle einer bestimmten Reinigungsklasse angehörenden Straßen - festgelegt werden. Denn die Anzahl der Hinter- und Teilhinterlieger ist nicht bei allen Straßen gleich groß. Daraus folgt, daß unter Umständen auch bei gleich langen Straßen, für die der gleiche Reinigungsaufwand anfällt, die Zahl der insgesamt erschlossenen Frontmeter divergiert. Von der Festlegung eines gesonderten Abgabesatzes für jede zu reinigende Straße des Gemeindegebiets kann jedoch wegen des damit verbundenen enormen Verwaltungsaufwandes abgesehen werden. Die Auswirkungen einer Abrechnung nach einheitlichen Abgabesätzen für die Straßen einer bestimmten Reinigungsklasse sind nicht so erheblich, daß diese Vergröberung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung - die wiederum zu Gunsten aller Pflichtigen die Kosten niedrig hält - nicht mehr hinzunehmen wäre (so zutreffend: VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 1978 - 5 K 1873/77 -, KStZ 1979 S. 51 ff. [55 f.]). Was die Ermittlung der fiktiven Frontlängen für Hinterlieger- und Teilhinterliegergrundstücke angeht, so liegt es nahe, die Länge derjenigen Grundstücksseite zugrundezulegen, die bei einer Parallelverschiebung des Grundstücks an die Straße angrenzen würde (so OVG Münster, Urteil vom 26. November 1980 - 2 A 1912/80 -, KStZ 1981 S. 150 ff. [151]). Zulässig wäre es aber wohl auch, auf die Grundstücksseite abzustellen, an der sich der Hauptzugang zur erschließenden Straße befindet (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 10. August 1967 - I A 331/66 - A -, KStZ 1968 S. 31 ff. [33]). Wie in diesem Punkt verfahren werden soll, müßte der Satzungsgeber, dem insoweit ein gewisser Regelungsspielraum zuzugestehen ist, bestimmen. Ein "Schwachpunkt" des Frontmetermaßstabes bleibt in jedem Fall die Behandlung von Grundstücken, die auf Grund von Besonderheiten des Straßenverlaufs übergroße Frontlängen aufweisen. Hier müßte, um ein mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbarendes Ergebnis zu erzielen, gegebenenfalls mit einem "Härtenachlaß" gearbeitet werden. Den mit solchen Billigkeitsentscheidungen verbundenen Einnahmeausfall hätte dann freilich die Gemeinde zu tragen. Obwohl die angegriffene Straßenreinigungs- und -gebührensatzung schon wegen des Fehlens eines wirksamen Abgabenmaßstabes insgesamt ungültig ist, so daß jedenfalls aus diesem Grunde der Antrag des Antragstellers in vollem Umfang Erfolg haben muß, soll im folgenden auch auf die übrigen Angriffspunkte des Antragstellers und sonstige Zweifelsfragen kurz eingegangen werden, damit künftig Streitigkeiten im Zusammenhang mit neuen Satzungsvorhaben der Antragsgegnerin vermieden werden. Der Einwand des Antragstellers, die Einführung einer besonderen Straßenreinigungsgebühr durch die Antragsgegnerin habe zu einer "Doppelbesteuerung" geführt, weil nicht gleichzeitig der Hebesatz zur Grundsteuer B wieder gesenkt worden sei, ist unbegründet. Daß dem mit der Straßenreinigungsgebühr erzielten Gebührenaufkommen entsprechende Unkosten der Stadt für die von ihr betriebene Straßenreinigung gegenüberstehen, bestreitet der Antragsteller selbst nicht. Dies wird auch durch die "Gebührenbedarfsberechnung für den Unterabschnitt 6750 - Straßenreinigung - Jahr 1983" belegt, die die Antragsgegnerin aus Anlaß ihres gegen die Beanstandungsverfügung des Regierungspräsidenten in Kassel vom 7. April 1983 durchgeführten Anfechtungsprozesses in dem beim 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs anhängig gewesenen Berufungsverfahren 2 UE 2113/84 vorgelegt hatte. Die Antragsgegnerin war gem. § 10 Abs. 5 Satz 1 HStrG bzw. auf der Grundlage der Regelung des Kommunalabgabengesetzes berechtigt, zur Deckung dieser Unkosten eine besondere Straßenreinigungsabgabe einzuführen; ein rechtlicher Zwang, die bislang als "Bedarfsreinigung" praktizierte Straßenreinigung weiterhin aus Mitteln des Steueraufkommens zur Grundsteuer B zu finanzieren, bestand nicht. Sollte im Falle der Erhebung einer Straßenreinigungsabgabe auf der Grundlage wirksamen Satzungsrechts das Grundsteueraufkommen der Antragsgegnerin zu hoch sein, weil der alte Hebesatz beibehalten wird, obwohl das Steueraufkommen nicht mehr der Finanzierung auch der Straßenreinigung dient, so müßte dies in einem gegen die Höhe des Hebesatzes zur Grundsteuer B gerichteten Verfahren beanstandet werden. Der Wegfall des § 7 a StrRS ist ebenfalls kein Grund,, der als solcher die Gültigkeit der Straßenreinigungs- und -gebührensatzung im ganzen in Frage stellen könnte. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob der § 7 a, wie das Verwaltungsgericht Kassel in mehreren - jetzt in der Berufungsinstanz beim beschließenden Senat anhängigen - Verwaltungsstreitverfahren entschieden hat (z.B. Urteil vom 7. Dezember 1984 - VI/2 E 453/84 - ), von Anfang an materiell rechtswidrig und damit rechtsungültig war, oder ob er erst durch die Beanstandungsverfügung des Regierungspräsidenten in Kassel vom 7. April 1983 mit Wirkung für den Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung (dazu: Schneider/Manz, Hessische Gemeindeordnung, Kommentar, § 138 Anm. 2) außer Kraft gesetzt worden ist. Beides hätte die Rechtsgeltung (Fortgeltung) der Satzung im übrigen unberührt gelassen. Das Verwaltungsgericht Kassel hat in den genannten Verwaltungsstreitverfahren zur Begründung seiner abweichenden Auffassung ausgeführt, daß die Regelung in § 7 a StrRS Bestandteil der Maßstabsregelung ("Teil der Gebührenbemessungsgrundlage") sei, dessen Ungültigkeit zwar nicht den Gebührenmaßstab unvollständig werden lasse, jedoch wegen der Bedeutung, die gerade dieser Bestimmung zukomme, zur Nichtigkeit der Gebührenregelung im ganzen und damit der gesamten Satzung führe; es könne nämlich nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, daß der Satzungsgeber die Gebührenregelung auch ohne den § 7 a in gleicher Weise getroffen haben würde. Diese Auffassung läßt sich zumindest jetzt, nachdem die Antragsgegnerin durch Beschluß ihrer Stadtverordnetenversammlung vom 6. Mai 1985 ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat, daß sie an dem in der Sitzung vom 25. Oktober 1982 gefaßten Satzungsbeschluß "auch ohne § 7 a" festhält, nicht mehr aufrechterhalten. Der Beschluß vom 6. Mai 1985 dürfte im übrigen nur klarstellen, was schon vorher angenommen werden mußte: daß der Wegfall des § 7 a StrRS die Gültigkeit der Satzung insgesamt nicht beeinflußte. Für diese Auffassung spricht entscheidend, daß nach § 3 Abs. 1 Satz 3 StrRS der durch die Gewährung von Ermäßigungen nach § 7 a StrRS entstehende Gebührenausfall zu Lasten der Stadt ging. Es sollte also mit der Eckgrundstücksvergünstigung für eine bestimmte Gruppe von Eigentümern keine Umverteilung zu Lasten der anderen Eigentümer verbunden sein. Wenn aber eine Eckgrundstücksregelung ohnehin nur zu Lasten der Gemeinde geht, so besteht normalerweise kein Anlaß, bei Ungültigkeit dieser Regelung die ganze Satzung als ungültig anzusehen (in diesem Sinne auch: OVG Münster, Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 2228/81 -, ZKF 1982 S.111 f. [112]). Die Bereitschaft der Gemeinde, einen mit einer Vergünstigung verbundenen Gebührenausfall selbst zu übernehmen, ist in aller Regel mit gerade dieser Vergünstigung so untrennbar verbunden, daß - mangels Verpflichtung zur Gewährung einer Vergünstigung überhaupt - nicht angenommen werden kann, die Gemeinde wolle den Gebührenausfall auch im Falle der Ungültigkeit der Vergünstigungsregelung durch Gewährung einer anderen - bedenkenfreien - Vergünstigung oder durch generelle Senkung der Gebühren übernehmen. Dies gilt umso mehr dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Gemeinde mit der Eckgrundstücksvergünstigung einen bestimmten sozialen Zweck zu Gunsten bestimmter Bevölkerungsschichten verbindet, der sich durch eine andersgeartete Eckgrundstücksregelung - etwa eine Vergünstigung für a l l e Eckgrundstücke - oder durch eine generelle Senkung der Gebühr zu Gunsten a l l e r Grundstückseigentümer eben nicht erreichen läßt. Daß im Straßenreinigungsabgabenrecht die Gewährung einer Eckgrundstücksvergünstigung nicht zwingend erforderlich ist, wird allgemein angenommen (vgl. z.B.: Senatsurteil vom 11. März 1965 - OS V 16/63 -, HessVGRpr. 1966 S. 52 ff. [54]; OVG Münster, Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -, KStZ 1982 S. 169 ff. [171]; sowie Kohls, ZKF 1982 S. 104 ff. [105]); daran hält auch der Senat nach wie vor fest. Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die von dem Antragsteller angegriffenen Regelungen in § 9 Abs. 4 StrRS - kein Anspruch auf Gebührenermäßigung oder Zahlungseinstellung bei vorübergehender Minderung oder Einstellung der Straßenreinigung aus betrieblichen oder sonstigen Gründen, die die Anstalt nicht zu vertreten hat - und in § 6 Abs. 3 StrRS über die Einteilung der durch die Anstalt zu reinigenden Straßen in drei Reinigungsklassen entsprechend der Häufigkeit der Reinigung. Zur erstgenannten Regelung ist zu sagen, daß eine nur vorübergehende Leistungsminderung den durch die städtische Straßenreinigung grundsätzlich vermittelten Vorteil unberührt läßt; damit behält auch die geforderte Abgabe in voller Höhe ihre Berechtigung. Sind die Anlieger persönlich zur Straßenreinigung verpflichtet, so wird es umgekehrt auch die Stadt nicht als eine mit einem Bußgeld zu ahndende Ordnungswidrigkeit ansehen, wenn ein Anlieger einmal seiner Reinigungspflicht urlaubs- oder krankheitsbedingt nicht in vollem Umfang nachgekommen sein sollte. Zu der Regelung über die Reinigungshäufigkeit und die daran anknüpfende Bildung von drei Reinigungsklassen ist zu sagen, daß der Stadt in dieser Frage ein weitgehendes Ermessen zusteht. Pauschalierende Klassifizierungen sind im Interesse der Praktikabilität unumgänglich. Angesichts der heutigen Umweltverschmutzung, die sich auch auf die Sauberkeit der Straßen ungünstig auswirkt, kann es nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, wenn eine Großstadt für die niedrigste von insgesamt drei Reinigungsklassen eine einmalige Reinigung in zwei Wochen vorsieht. Den nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlichen Gemeindeanteil zur Abgeltung des mit der Straßenreinigung verbundenen Vorteils der Allgemeinheit (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Mai 1984 - BVerwG 8 C 55 und 58.82 -, KStZ 1984 S. 171 ff. = DVBl. 1985 S. 123 ff.) sieht die Straßenreinigungs- und -gebührensatzung der Antragsgegnerin in ihrem § 3 vor. Diesen Gemeindeanteil, dessen Höhe mit 20 % noch ausreichend bestimmt ist, müßte die Antragsgegnerin auch im Rahmen einer künftigen Regelung übernehmen. Eine Differenzierung des Gemeindeanteils nach der Verkehrsbedeutung der zu reinigenden Straßen hält der Senat für möglich, aber nicht unbedingt für geboten. Der Gemeinde steht auch in dieser Frage ein Ermessen zu (so auch OVG Münster, Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -, KStZ 1982 S. 169 ff. [170/171]). Da die angegriffene Satzung in vollem Umfang ungültig ist, war dem Antrag stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Streitwert entspricht der Bedeutung der Sache für den Antragsteller gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Nach dem von dem Antragsteller vorgelegten Bescheid beträgt die auf der Grundlage der angegriffenen Straßenreinigungs- und -gebührensatzung erhobene Straßenreinigungsgebühr für sein Grundstück rund 250,00 DM im Jahr. Da es sich hierbei um eine wiederkehrende Belastung mit unbeschränkter Dauer handelt, ist in entsprechender Anwendung des § 9 Satz 1 ZPO der 25-fache Betrag dieser Jahresgebühr zugrundezulegen. Dies führt zu einem Streitwert in Höhe von 6.250,00 DM.