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Urteil

9 K 115/10

VG Hamburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2013:0320.9K115.10.0A
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Leitsätze
1. Die Anwendung des bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs im Sielabgabenrecht führt nicht zu gröblich unangemessenen Ergebnissen, wenn zwar ein Teil des Grundstücks von der Bebaubarkeit ausgeschlossen ist, dem Kläger aber durch die gesamte Siellänge nach dem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden modifizierten Frontmetermaßstab ein sielbaubeitragsrechtlich relevanter Vorteil vermittelt wird.(Rn.29) 2. Dazu genügt schon die Bebaubarkeit des Grundstücks auf der gesamten Breite parallel zu dem Siel mit Nebengebäuden.(Rn.29) 3. Ein Billigkeitserlass gemäß § 28 Abs. 1 SAG (juris: SielAbgG HA) kommt nicht in Betracht, wenn - selbst nach Abzug der nichtbebaubaren Grundstücksfläche - die Höchstgrenze für die Grundstücksfläche eines Eckgrundstücks nach § 5 Abs. 2 Satz 3 SAG  (juris: SielAbgG HA) überschritten wird.(Rn.48)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anwendung des bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs im Sielabgabenrecht führt nicht zu gröblich unangemessenen Ergebnissen, wenn zwar ein Teil des Grundstücks von der Bebaubarkeit ausgeschlossen ist, dem Kläger aber durch die gesamte Siellänge nach dem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden modifizierten Frontmetermaßstab ein sielbaubeitragsrechtlich relevanter Vorteil vermittelt wird.(Rn.29) 2. Dazu genügt schon die Bebaubarkeit des Grundstücks auf der gesamten Breite parallel zu dem Siel mit Nebengebäuden.(Rn.29) 3. Ein Billigkeitserlass gemäß § 28 Abs. 1 SAG (juris: SielAbgG HA) kommt nicht in Betracht, wenn - selbst nach Abzug der nichtbebaubaren Grundstücksfläche - die Höchstgrenze für die Grundstücksfläche eines Eckgrundstücks nach § 5 Abs. 2 Satz 3 SAG (juris: SielAbgG HA) überschritten wird.(Rn.48) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. A Weder der zulässige Hauptantrag (I.) noch der zulässige Hilfsantrag (II.) sind begründet. I. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Festsetzungsbescheid vom 17. Juni 2008, in Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 4. August 2008 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 2009, ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten. 1. Grundlage für die Erhebung des Sielbaubeitrages sind § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) und § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Sielabgabengesetzes (SAG) in der Fassung vom 12. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 292), wonach für die Herstellung öffentlicher Sielanlagen ein Sielbaubeitrag für Grundstücke erhoben wird, die an Wegen oder Flächen mit einem zum Anschluss bestimmten Siel liegen. In der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein Sielbaubeitrag für die Erweiterung bzw. Verlängerung einer schon vorhandenen Sielanlage auch dann erhoben werden darf, wenn das Grundstück vorher schon vollständig oder teilbesielt war (OVG Hamburg, Urt. v. 21.6.1973, HmbJVBl. 1974, 4; Urt. v. 22.7.1986, HmbJVBl. 1986, 104; vgl. auch VG Hamburg, Urt. v. 16.12.1997, 15 VG 1595/97, juris, Rn. 18). Der Kläger unterliegt dieser Beitragsregelung. Das Grundstück des Klägers liegt mit seiner südlichen Front in voller Länge (ca. 74,5 Meter) an einem besielten Weg, der H. Straße. Bis zu der hier abzurechnenden Sielbaumaßnahme im Jahre 2002 lag das Grundstück seit dem Jahre 1987 nur mit seiner südwestlichen Grundstücksfront zur H. Straße auf einer Frontlänge von ca. 14 Metern an einem besielten Weg. Aufgrund der Sielbaumaßnahme in der H. Straße im Jahre 2002 wurde das Grundstück des Klägers also auf einer zusätzlichen Frontlänge von 60 Metern neu besielt. 2. Das Grundstück des Klägers ist auch nicht beitragsfrei nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SAG. Danach sind unbebaute Grundstücke, für die im Bebauungsplan eine bauliche Nutzung nicht festgesetzt ist oder die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bebaut werden dürfen, beitragsfrei. Für das unbebaute Grundstück des Klägers ist jedoch in dem Bebauungsplan eine bauliche Nutzung festgesetzt. Anderes folgt auch nicht daraus, dass in dem Bebauungsplan für eine Teilfläche des klägerischen Grundstücks die Errichtung von Nebenanlagen ausgeschlossen ist. Denn dies rechtfertigt kein Abweichen vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff, von dem im hamburgischen Sielabgabenrecht in Übereinstimmung mit dem Recht der Erschließungsbeiträge aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im Grundsatz auszugehen ist (OVG Hamburg, Urt. v. 20.2.1989, Bf VI 56/86, juris, Rn. 23; grundlegend schon OVG Hamburg, Urt. v. 22.6.1972, HmbJVBl. 1972, 173, 175). Zwar kann vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff ausnahmsweise abgewichen werden [dazu unter a)]. Dies kommt aber vorliegend nicht in Betracht, weil die Anwendung des bürgerlich-rechtlichen Grundstückbegriffs nicht zu gröblich unangemessenen Ergebnissen führt [b)]. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts [c)]. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ist vom Grundsatz des bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs dann abzuweichen, wenn das Abstellen auf das Buchgrundstück zu gröblich unangemessenen Ergebnissen führen würde (BVerwG, Urt. v. 20.6.1973, IV C 62.71, juris, Rn. 16; OVG Hamburg, Beschl. v. 1.11.2001, 1 Bs 98/00, juris; vgl. auch: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., 2012, § 17, Rn. 6 f.). Diese Rechtsprechung ist zwar vorliegend - wie die Beklagte zutreffend feststellt - nicht direkt einschlägig, denn sie bezieht sich auf die Fälle des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs als Korrektur des bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs in den Fällen, in denen zwei oder mehrere im Grundbuch getrennte Grundstücke ausnahmsweise als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Vorliegend geht es nicht um die wirtschaftliche Einheit zweier Grundstücke, sondern um die Zerlegung eines Buchgrundstücks in zwei beitragsrechtlich gesondert zu betrachtende Grundstücksteile. Jedoch lässt sich der Rechtsgedanke, dass in Sachverhalten, in denen der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff zu gröblich unangemessenen Ergebnissen führt, von diesem abgewichen werden muss, auf die Situation der Zerlegung eines Grundstücks in zwei beitragsrechtlich gesondert zu betrachtende Grundstücksteile übertragen (BVerwG, Urt. v. 25.2.1977, IV C 35.74, juris, Rn. 12 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 20.6.1973, IV C 62.71, juris). b) Die Anwendung des bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs führt vorliegend aber nicht zu gröblich unangemessenen Ergebnissen, weil dem Kläger durch die gesamte Siellänge nach dem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden modifizierten Frontmetermaßstab ein sielbaubeitragsrechtlich relevanter Vorteil vermittelt wird: In Hamburg gilt aufgrund des Sielabgabengesetzes für die Bemessung des Sielbaubeitrags ein sogenannter modifizierter Frontmetermaßstab: Nach § 3 Abs. 1 SAG bemisst sich der Sielbaubeitrag nach der Frontlänge des Grundstücks; daneben werden je nach Art und Maß der zulässigen baulichen Nutzung Beitragszuschläge erhoben (§ 7 SAG). Der modifizierte Frontmetermaßstab geht von der Wahrscheinlichkeit aus, dass die einem Grundstück durch die Möglichkeit seines Anschlusses an ein öffentliches Siel vermittelten Vorteile mit dem Maß der Frontlänge und der zulässigen baulichen Nutzung des Grundstückes wachsen (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.1.2004, 1 Bs 94/03, juris, Rn. 13). Hingegen kommt es nicht darauf an, ob von der Möglichkeit des Anschlusses Gebrauch gemacht wird oder dies zumindest beabsichtigt ist (OVG Hamburg, Urt. v. 22.7.1986, HmbJVBl. 1986, 104, 106). Die bloße Möglichkeit des Sielanschlusses ist ausreichend (OVG Hamburg, Urt. v. 15.9.1981, HmbJVBl. 1982, 66, 67). Dabei genügt als sielbaubeitragsrechtlicher Vorteil sogar die Möglichkeit des Sielanschlusses für den Fall der Bebauung mit Nebengebäuden (z.B. Außendusche, Schwimmbad, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.3.1992, Bs VI 10/92, juris, Rn. 7). Das hamburgische Sielabgabenrecht definiert den beitragsrechtlichen Vorteil nämlich langfristig, was rechtlich nicht zu beanstanden ist (OVG Hamburg, Urt. v. 22.7.1986, HmbJVBl. 1986, 104, 106). Dieser Maßstab ist vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich als sachgerecht bezeichnet worden (BVerwG, Beschl. v. 27.2.1987, 8 B 106/86, juris). Der modifizierte Frontmetermaßstab lässt eine hinreichend differenzierende beitragsrechtliche Bewertung von Grundstücken mit unterschiedlich hohen Vorteilen erkennen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Frontlänge als Teil des Bemessungsmaßstabs. Denn abgesehen davon, dass ein Grundstück mit einer längeren Front an einem besielten Weg bei der tatsächlichen Inanspruchnahme gegebenenfalls kostengünstigere Variationsmöglichkeiten bietet, indiziert eine größere Frontlänge regelmäßig und typischerweise eine größere bauliche Ausnutzbarkeit (BVerwG, Beschl. v. 27.2.1987, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.6.2002, 1 Bs 183/02, n.v.). Sofern mit dem modifizierten Frontmetermaßstab die Vorteilssituation von Grundstücken in Einzelfällen - z.B. unverhältnismäßig große Grundstücke mit unterwertiger Bebaubarkeit - nicht beitragsmindernd berücksichtigt wird, ist das durch den Grundsatz der Typengerechtigkeit gedeckt (BVerwG, Beschl. v. 27.2.1987, a.a.O., Rn. 6). Insbesondere ist die Außerachtlassung der Grundstückstiefe bei der Berechnung des Sielbaubeitrags verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (OVG Hamburg, Urt. v. 15.9.1981, HmbJVBl. 1982, 66, 69). Anhand dieses Maßstabes vermittelt das neu verlegte Siel dem Kläger auf der gesamten Länge von 60 Metern die Möglichkeit des Sielanschlusses und damit den Vorteil, der der Erhebung des Sielbaubeitrages zugrunde liegt. Der Kläger hat nämlich - wie die Beklagte richtig ausgeführt hat (Seite 9 des Widerspruchsbescheids) - über die gesamte Breite seines Grundstücks (in Ost-West-Richtung parallel zur H. Straße) die Möglichkeit der Bebauung, zumindest mit Nebengebäuden. Dies gilt insbesondere auch für den östlich der Baugrenze gelegenen Grundstücksteil, da er dort Nebengebäude errichten darf. Diese kann er auch auf direktem Weg an das neugelegte Siel in der H. Straße anschließen, da der Sielanschluss durch den nicht mit Nebenanlagen bebaubaren Grundstücksteil, der im Bebauungsplan schraffiert dargestellt ist, hindurch erfolgen kann. Der Bebauungsausschluss gilt lediglich für Nebengebäude, nicht aber für die unterirdischen Sielanlagen. Der Kläger trägt selbst vor, dass er bei einer zukünftigen Bebauung des Grundstücks das neu entstehende Haus an das Siel in der H. Straße anschließen würde. Das Siel in der H. Straße bietet ihm also selbst nach eigenem Vortrag einen wirtschaftlichen Vorteil, obwohl für eine Teilfläche seines Grundstücks die Bebaubarkeit ausgeschlossen ist. Dass die Sielbaumaßnahme in der H. Straße auf zwei verschiedene Zeitpunkte aufgeteilt wurde (1987 und 2002) und der Kläger derzeit nicht beabsichtigt, das Siel in dem Bereich der neu entstandenen 60 Meter durch einen Anschluss zu nutzen, ist unerheblich, da es für den sielabgabenrechtlichen Vorteil nur auf die Möglichkeit des Anschlusses ankommt. Diese ist hier sowohl rechtlich als auch tatsächlich gegeben. c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht die Zerlegung eines Buchgrundstücks in zwei beitragsrechtlich gesondert zu betrachtende Grundstücksteile - soweit ersichtlich - in einem einzigen erschließungsbeitragsrechtlichen Fall angenommen (BVerwG, Urt. v. 25.2.1977, IV C 35.74, juris, vgl. auch: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., 2012, § 17, Rn. 8; in der Entscheidung BVerwG, Urt. v. 29.7.1981, 8 C 23/81, juris wurde das Urteil vom 25. Februar 1977 bestätigt, aber das Vorliegen der Voraussetzung für eine Zerlegung des Grundstücks verneint). Diese Entscheidung lässt sich jedoch wegen der Unterschiedlichkeit des zugrundeliegenden Maßstabes für die Berechnung des beitragsrechtlichen Vorteils nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1977 bezog sich auf ein ca. 1070 Quadratmeter großes Grundstück, von dem der ganz überwiegende Teil im Bebauungsplan als Grünfläche ausgewiesen war und lediglich 60 Quadratmeter mit zwei Garagen bebaut werden durften. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass für die Grundstücksteile, die baulich nicht nutzbar sind, keine Erschließungsbeiträge für den Ausbau eines anliegenden Weges zu zahlen sind (BVerwG, Urt. v. 25.2.1977, IV C 35.74, juris, Rn. 12). Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezog sich allerdings auf eine Verteilung von Erschließungsbeiträgen je zur Hälfte nach der Frontlänge und nach der Grundstücksfläche (BVerwG, Urt. v. 25.2.1977, a.a.O., Rn. 2). Wie der Erschließungsbeitrag in Bezug auf den baulich nutzbaren Teil des Grundstücks hinsichtlich des nach der Frontlänge zu bemessenden Anteils der Gebühren zu berechnen ist, dazu äußerte sich das Bundesverwaltungsgericht nicht weiter (BVerwG, Urt. v. 25.2.1977, a.a.O, Rn. 14). In dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht von 1977 zugrunde lag, konnte der betroffene Grundstückseigentümer eine ganz überwiegende Teilfläche seines Grundstücks aus rechtlichen Gründen baulich nicht nutzen, so dass ihm die Erschließungsmaßnahme anhand des damals zu beurteilenden Flächenmaßstabes auch bei typisierender Betrachtung keinen erschließungsbeitragsrechtlichen Vorteil brachte. Demgegenüber führt im vorliegenden Fall der Ausschluss der Bebaubarkeit einer Teilfläche seines Grundstücks nicht dazu, dass die Verlängerung des Siels dem Kläger bei typisierender Betrachtung keinen sielbaubeitragsrechtlichen Vorteil bringt. Vielmehr vermittelt das neu verlegte Siel dem Kläger auf der gesamten Länge von 60 Metern die Möglichkeit des Sielanschlusses und damit genau den Vorteil, der der Erhebung des ausschließlich nach dem modifizierten Frontmetermaßstab des Sielabgabengesetzes zu berechnenden Sielbaubeitrages zugrunde liegt [s.o. A I. 2. b)]. Diese Bewertung führt nicht dazu, dass eine Zerlegung des Grundstücks in zwei beitragsrechtlich gesondert zu betrachtende Grundstücksteile im Hamburgischen Sielabgabenrecht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts völlig ausgeschlossen erscheint. Die Unterteilung in zwei Grundstücksteile könnte in Bezug auf den modifizierten Frontmetermaßstab allerdings nur dann in Betracht kommen, wenn ein Teilabschnitt eines Siels für das anliegende Grundstück keine Funktion hat, weil in dem an den Sielteilabschnitt angrenzenden Grundstücksteil in der gesamten Grundstückstiefe die Bebaubarkeit ausgeschlossen wäre. Dies wäre vorliegend etwa dann in Betracht gekommen, wenn die im Bebauungsplan schraffiert dargestellte Fläche in Nord-Süd-Richtung verlaufend von der H. Straße bis zum Nachbargrundstück einen Teil des Grundstücks von jeglicher Bebauung, auch mit Nebengebäuden, ausgenommen hätte. 3. Darüber hinaus greifen auch die Ermäßigungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 SAG nicht ein, da das 4108 Quadratmeter große Eckgrundstück des Klägers die Grenzen von 1000 bzw. 1500 Quadratmetern deutlich übersteigt. 4. Auch die weiteren Voraussetzungen der Sielbaubeitragspflicht liegen vor. Dies hat die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt. Das Gericht folgt insoweit der Begründung des Widerspruchsbescheids, der sachlich nichts weiter hinzugefügt werden könnte, und nimmt auf sie Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO). II. Die mit dem Hilfsantrag verfolgte Verpflichtungsklage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Statthafte Klageart für die Durchsetzung des Antrags auf Gewährung eines Billigkeitserlasses gemäß § 28 Abs. 1 SAG ist die Verpflichtungsklage, weil über Billigkeitsmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 SAG in einem gegenüber der Beitragsfestsetzung rechtlich selbständigen Bescheid entschieden wird (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.3.1992, Bs VI 10/92, juris, Rn. 4). Zwar ist vorliegend das gemäß § 68 Abs. 2 VwGO erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden. Dieses ist aber nach § 75 VwGO entbehrlich, weil die Beklagte über den Antrag des Klägers auf Vornahme eines Verwaltungsakts (hier des Billigkeitserlasses) vom 30. August 2008 ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Zwar hat sie sich auf Seite 10 des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 2009 mit dem Antrag auf Billigkeitserlass gemäß § 28 Abs. 1 SAG inhaltlich auseinandergesetzt. Die Beklagte hat aber den Antrag vom 30. August 2008 bis heute nicht mit einem rechtlich selbständigen Bescheid beschieden. Dies ergibt sich zum einen aus dem Tenor des Widerspruchsbescheids, wonach lediglich der Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 17. Juni 2008 in Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 4. August 2008 zurückgewiesen wird. Zum anderen hat die Beklagte in der Rechtsbehelfsbelehrung ausschließlich auf die Klage beim Verwaltungsgericht verwiesen. 2. Der Hilfsantrag ist aber unbegründet, da dem Kläger weder ein Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsaktes [a)] noch auf Neubescheidung seines Antrags [b)] zusteht (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). a) Gemäß § 28 Abs. 1 SAG können Sielabgaben und Aufwendungen aus Billigkeitsgründen zur Vermeidung von Härten im Einzelfall ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden. Voraussetzung eines Billigkeitserlasses ist also, dass eine Härte im Einzelfall vorliegt. Eine unbillige Härte kann sich aus grundstücksbezogenen, sachlichen Billigkeitsgründen oder aus den persönlichen Verhältnissen des Beitragspflichtigen ergeben (VG Hamburg, Urt. v. 16.12.1997, 15 VG 1595/97, juris, Rn. 27; zu den Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass allgemein: BVerfG, Beschl. v. 3.9.2009, 1 BvR 2539/07, juris, Rn. 31). aa) Eine unbillige Härte wegen besonderer persönlicher Verhältnisse ist weder vorgetragen noch ersichtlich. bb) Auch eine unbillige Härte aus sachlichen, grundstücksbezogenen Gründen liegt nicht vor. Sachliche Gründe für die Zulassung von Billigkeitsmaßnahmen liegen vor, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne des Erlasses bzw. Teilerlasses beantwortet hätte. Ein Beitragserlass kommt mithin nur in Betracht, wenn sich der Sachverhalt im Verhältnis zu den vom Gesetz erfassten Regelfällen als atypischer Sonderfall darstellt (BVerwG, Urt. v. 18.11.1977, DÖV 1978 S. 611; VG Hamburg, Urt. v. 16.12.1997, 15 VG 1595/97, juris). Eine unbillige Härte ist allerdings nur dann anzunehmen, wenn die Folgen extrem über das gewöhnliche Maß, das der Schematisierung zugrunde liegt, hinausgehen (BVerfG, Beschl. v. 5.4.1978, 1 BvR 117/73, juris, Rn. 35). Hat der Gesetzgeber die Beitragserhebung hingegen trotz des von ihm erkannten Eintritts von sachlichen Härten angeordnet und diese damit in Kauf genommen, so ist für einen Billigkeitserlass wegen sachlicher Härte kein Raum (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.4.1978, BVerfGE 48, 102; Beschl. v. 3.9.2009, 1 BvR 2539/07, juris, Rn. 32). Billigkeitsmaßnahmen dürfen nicht die einem gesetzlichen Tatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Tatbestandes abhelfen (BVerfG, Beschl. v. 3.9.2009, 1 BvR 2539/07, juris, Rn. 32). Vorliegend ist ein Billigkeitserlass gemäß § 28 Abs. 1 SAG zwar nicht wegen bewusster Inkaufnahme einer Härte durch den Gesetzgeber ausgeschlossen [dazu unter (1)]. Jedoch ist kein atypischer Sonderfall gegeben [(2)]. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hamburg [(3)], aus der Wertung des § 5 Abs. 2 Satz 3 SAG [4)] oder aus der subjektiven Zielrichtung der Sielbaumaßnahme [(5)]. (1) Zwar ist ein Billigkeitserlass gemäß § 28 Abs. 1 SAG - worauf der Kläger zu Recht hinweist - nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Gesetzgeber - wie auf Seite 10 des Widerspruchsbescheids dargestellt - die Härte des Ausschlusses der Bebauung der im Bebauungsplan schraffiert dargestellten Fläche des klägerischen Grundstücks durch die Festsetzung im Gesetz zum Bebauungsplan bewusst in Kauf genommen habe. Der Kläger weist zutreffend daraufhin, dass es bei der Inkaufnahme einer Härte auf den Gesetzgeber des Sielabgabengesetzes und nicht den Gesetzgeber eines anderen Gesetzes ankommt. Der Gesetzgeber des Sielabgabengesetzes hat sich mit den Besonderheiten zum Bebauungsplan nicht auseinandergesetzt. (2) Jedoch ist eine unbillige Härte aus sachlichen, grundstücksbezogenen Gründen nicht gegeben. Es liegt nämlich kein atypischer Sonderfall vor, bei dem die Folgen extrem über das gewöhnliche Maß, das der Schematisierung des Sielabgabengesetzes hinsichtlich der Verteilung der Sielbaubeiträge zugrunde liegt, hinausgehen: Ein atypischer Sonderfall kann in Bezug auf den modifizierten Frontmetermaßstab des Sielabgabengesetzes nur vorliegen, wenn die Frontlänge eines Grundstücks außer Verhältnis zur nutzbaren Grundstücksfläche steht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.3.1992, Bs VI 10/92, juris, Rn. 6, vgl. zum ebenfalls am Frontmetermaßstab orientierten Straßenreinigungsrecht: VG Leipzig, Urt. v. 22.6.1998, 6 K 641/96, juris, Rn. 18; VGH Kassel, Beschl. v. 16.10.1985, 5 N 1/83, juris, Rn. 139). Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat eine unverhältnismäßig lange Front bei einem 1932 Quadratmeter großen Grundstück und einer 62 Meter langen Grundstücksfront verneint (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.3.1992, Bs VI 10/92, juris, Rn. 6). Eine Unverhältnismäßigkeit kommt insbesondere in Betracht, wenn aufgrund der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse für einen Teilabschnitt der beitragsrechtlichen Grundstücksfront keine Möglichkeit des Sielanschlusses besteht. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht spricht insoweit von „totem Raum" aus Gründen des Grundstücksschnittes (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.3.1992, a.a.O.). Diese Wertung verdeutlichen auch die im Sielabgabengesetz enthaltenen Vorschriften zur Reduzierung des Sielbaubeitrages in besonderen Fällen (§ 4 und § 5 Abs. 1 und 2 SAG). Die Beitragsreduzierung für Grundstücke, die nicht zur Bebauung bestimmt aber dennoch bebaut worden sind (§ 4 SAG), wurde eingeführt, um u.a. Vereinshäuser auf Sportplätzen und Verwaltungsgebäude auf Friedhöfen zu privilegieren, da bei diesen oftmals sehr großen Grundstücken kein der Frontlänge entsprechender sielbaubeitragsrechtlicher Vorteil bestehe (vgl. die Begründung zur Einführung des dem heutigen § 4 SAG entsprechenden § 3a: Bü-Drs.11/3803, S. 6 f.). Die Reduzierungen für Eckgrundstücke, die an mehrere besielte Wege grenzen (§ 5 Abs. 1 SAG), ergeben sich daraus, dass bei Eckgrundstücken der Vorteil einer zusätzlichen Besielung in aller Regel geringer als bei anderen Grundstücken ist (vgl. allgemein zu Eckgrundstücksermäßigungen: BVerwG, Urt. v. 4.9.1970, IV C 98.69, juris, Rn. 8). Die Summe der Frontlängenmeter der besielten Wege würde außer Verhältnis zur Fläche des Eckgrundstücks stehen, insbesondere im Vergleich zu Grundstücken, die nur an einer Seite besielt werden können. Die Reduzierung von kleineren Eckgrundstücken, die an mindestens einen besielten Weg grenzen (§ 5 Abs. 2 SAG) beruht darauf, dass die Besielung zusätzlicher Fronten bei diesen kleineren Grundstücken in der Regel keine Vorteile mehr bringt (vgl. die Begründung zur Einführung des dem heutigen § 5 Abs. 2 SAG entsprechenden § 4 Abs. 2: Bü-Drs.11/3803, S. 7, Nr. 4.3). Ein solch atypischer Grundstückszuschnitt mit einer Frontlänge des Grundstücks, die außer Verhältnis zur nutzbaren Grundstücksfläche steht, liegt hier nicht vor. Trotz des Ausschlusses der Bebaubarkeit einer Teilfläche seines Grundstücks vermittelt das neu verlegte Siel dem Kläger auf der gesamten Länge von 60 Metern die Möglichkeit des Sielanschlusses und damit genau den Vorteil, der der Erhebung des ausschließlich nach dem modifizierten Frontmetermaßstab des Sielabgabengesetzes zu berechnenden Sielbaubeitrages zugrunde liegt [s.o. A I. 2. b)]. Selbst bei einer kompletten Außerachtlassung der im Bebauungsplan schraffiert dargestellten Teilfläche und des als Straßenverkehrsfläche ausgewiesenen Bereichs unterscheidet sich das Grundstück des Klägers nicht von anderen Grundstücken, die eine breite Grundstücksfront zur besielten Straße und ggf. eine geringe Tiefe haben und deshalb anteilig höher belastet werden, als Grundstücke mit einer schmalen Grundstücksfront aber größerer Grundstückstiefe. Ohne die für ihn baulich nicht nutzbaren Teilflächen hat das Grundstück des Klägers eine Tiefe zwischen ca. 27 Meter an der westlichen Grenze und ca. 33 Meter an der östlichen Grenze und eine südlich an die H. Straße angrenzende Grundstücksfront von etwa 74 Meter Länge. Wenn der Gesetzgeber des Sielabgabengesetzes ein solches Grundstück mit relativ geringer Tiefe und relativ langer Grundstücksfront vor Augen gehabt hätte, hätte er sich gegen einen Billigkeitserlass entschieden. Das Grundstück des Klägers ist auch ohne die baulich nicht nutzbaren Teilflächen nicht atypisch zugeschnitten; es weist selbst bei einer solchen Betrachtung keine außergewöhnlich geringe Tiefe und keine übermäßige Frontlänge auf. (3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hamburg. In einem Urteil aus dem Jahre 1997 hat das Gericht entschieden, dass ein mehr als 3.000 Quadratmeter großes Grundstück im ebenen Gelände mit einer Erschließung von zwei Seiten, das praktisch nicht weiter bebaut werden kann, einen atypischen Sonderfall i.S.d. § 28 Abs. 1 SAG darstelle (VG Hamburg, Urt. v. 16.12.1997, 15 VG 1595/97, juris, Rn. 29). Das Urteil bezog sich auf ein 3012 Quadratmeter großes Eckgrundstück, das mit einem denkmalgeschützten Haus bebaut war und dessen weitere Bebauung wegen der Ausweisung des Grundstücks als „besonders geschütztes Wohngebiet - nur landwirtschaftliche Bauten zulässig" im Bebauungsplan und der Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung praktisch auf absehbare Zeit nicht weiter bebaut werden konnte (VG Hamburg, Urt. v. 16.12.1997, 15 VG 1595/97, juris, Rn. 2, 28). Das Gericht entschied, dass es eine unbillige Härte darstellt, wenn der Grundstückseigentümer den vollen Sielbaubeitrag auch für die Besielung einer zweiten Front des Grundstücks, das bereits an einer Front besielt war, tragen müsste. Diese Entscheidung lässt sich jedoch nicht auf den vorliegenden Fall übertragen, weil sich die jeweils zugrundeliegenden Sachverhalte in zumindest zwei entscheidungserheblichen Aspekten grundlegend unterscheiden: Erstens ist das bebaubare Grundstück des Klägers noch gar nicht bebaut und zweitens ist es nur an einer Grundstücksfront besielt. Das Siel in der H. Straße eröffnet für den Kläger deshalb - anders als das zweite Siel in dem Sachverhalt, der dem Urteil vom 16. Dezember 1997 zugrunde lag - durch die Möglichkeit des Sielanschlusses die Bebaubarkeit und damit den vollen beitragsrechtlichen Vorteil, welcher der Erhebung des Sielbaubeitrages zugrunde liegt. Dass die Sielbaumaßnahme in der H. Straße auf zwei verschiedene Zeitpunkte aufgeteilt wurde (1987 und 2002) und der Kläger derzeit nicht beabsichtigt, das Siel in dem Bereich der neu entstandenen 60 Meter durch einen Anschluss zu nutzen, ist unerheblich, da es für den sielabgabenrechtlichen Vorteil nur auf die Möglichkeit des Anschlusses ankommt. Diese ist hier sowohl rechtlich als auch tatsächlich auf der gesamten Länge des Siels gegeben [s.o. A I. 2. b)]. (4) Des Weiteren ergibt sich auch keine unbillige Härte daraus, dass die Ermäßigung des § 5 Abs. 2 Satz 3 SAG i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 SAG nicht eingreift, obwohl das Grundstück des Klägers nach dem aktuellen Bebauungsplan trotz seiner Größe nur mit einem Einzelhaus bebaut werden darf. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SAG wird bei Eckgrundstücken mit einer Größe bis zu 1000 Quadratmetern, die an mindestens einen besielten Weg grenzen, die an einen Weg grenzende kürzeste Strecke gerechnet ohne Rücksicht darauf, ob der Weg besielt ist, mindestens jedoch 25 Meter. Diese Ermäßigung findet gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 SAG auf Antrag des Eigentümers auch für Einfamilienhauseckgrundstücke mit einer Größe von über 1000 bis 1500 Quadratmetern Anwendung, wenn für diese nur eine Bebauung mit einem Einzelhaus in einem Bebauungsplan festgesetzt oder nach dem Bebauungsplan oder nach § 34 des Baugesetzbuchs zulässig ist. Insoweit hat der Gesetzgeber des Sielabgabengesetzes die volle Beitragserhebung nämlich trotz des von ihm erkannten Eintritts von sachlichen Härten angeordnet und diese damit in Kauf genommen. Deshalb bleibt in Bezug auf die Eckermäßigung des § 5 Abs. 2 Satz 3 SAG für einen Billigkeitserlass wegen sachlicher Härte kein Raum: Mit der Ermäßigung für Einfamilienhauseckgrundstücke mit einer Größe von über 1000 bis 1500 Quadratmetern, für die nur eine Bebauung mit einem Einzelhaus in einem Bebauungsplan festgesetzt oder nach dem Bebauungsplan oder nach § 34 des Baugesetzbuchs zulässig ist, hat der Gesetzgeber sich bewusst gegen eine Eckermäßigung für vergleichbare Einfamilienhauseckgrundstücke, die größer als 1500 Quadratmeter sind, entschieden. Dem Gesetzgeber war schon wegen des eindeutigen Wortlauts der Norm bewusst, dass es bei Einfamilienhauseckgrundstücken, für die nur eine Bebauung mit einem Einzelhaus rechtlich zulässig ist und die größer als 1500 Quadratmeter sind - wie bei jeglicher gesetzlicher Grenzziehung - zu sachlichen Härten kommen kann. Diese hat er bewusst in Kauf genommen. Vor diesem Hintergrund ist für einen Billigkeitserlass gemäß § 28 Abs. 1 SAG kein Raum, da das Einfamilienhauseckgrundstück des Klägers, das nur mit einem Einzelhaus bebaut werden darf, keinen atypischen Sonderfall im Vergleich zu anderen Einfamilienhauseckgrundstücken darstellt. Selbst wenn der atypisch als nicht bebaubare Grundstücksfläche festgesetzte Teil, also die im Bebauungsplan schraffiert dargestellte Fläche und der als Straßenverkehrsfläche ausgewiesene Bereich, weggedacht werden, überschreitet das Grundstück die in § 5 Abs. 2 Satz 3 SAG für eine Ermäßigung vorgesehene Höchstgrenze deutlich, nämlich um 800 Quadratmeter. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass sich - entgegen der Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Dezember 1997 - eine andere gesetzliche Wertung für Eckgrundstücke, die größer als 1500 Quadratmeter sind und trotzdem nicht weiter bebaut werden können, auch nicht aus der Gesetzesbegründung ergibt. In dem Urteil vom 16. Dezember 1997 hatte das Gericht unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung Folgendes angenommen: Die gesetzliche Grenzziehung im Rahmen des § 5 Abs. 2 Satz 3 SAG beruhe darauf, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass für Eckgrundstücke mit mehr als 1500 Quadratmetern regelmäßig zusätzliche Bebauungs- und Teilungsmöglichkeiten bestünden (so VG Hamburg, Urt. v. 16.12.1997, 15 VG 1595/97, juris, Rn. 31). Eine solche Wertung des Gesetzgebers liegt dem § 5 Abs. 2 Satz 3 SAG aber nicht zugrunde. Zwar hat der Gesetzgeber des Sielabgabengesetzes 1986, der die dem jetzigen § 5 Abs. 2 Satz 3 SAG weitgehend entsprechende Ermäßigung für Einfamilienhauseckgrundstücke in § 4 Abs. 2 Satz 3 SAG 1986 einführte, die Norm nicht weiter begründet (Bü-Drs. 11/5074, S. 2; vgl. auch VG Hamburg, Urt. v. 16.12.1997, 15 VG 1595/97, juris, Rn. 31). Jedoch spricht gegen eine solche gesetzgeberische Intention entscheidend der klare Wortlaut der Norm. § 4 Abs. 2 Satz 3 SAG 1986 lautete: „Das gleiche gilt für Einfamilienhauseckgrundstücke mit einer Größe von zwischen 1000 und 1500 Quadratmetern auf Antrag des Eigentümers, wenn eine zusätzliche Bebauung nach den Bebauungsplänen nicht zulässig wäre.“ Bei Einfamilienhauseckgrundstücken, die nur mit einem Einzelhaus bebaut werden dürfen, ist unabhängig von der jeweiligen Grundstücksgröße eine zusätzliche, über das zulässige Einzelhaus hinausgehende Bebauungs- und Teilungsmöglichkeit nicht gegeben. Die Frage, ob bei einem Einfamilienhauseckgrundstück zusätzliche Bebauungs- und Teilungsmöglichkeiten bestehen, ist also für die Grenzziehung anhand der Grundstücksgröße unerheblich. Die Grenzziehung des § 5 Abs. 2 Satz 3 SAG bei 1500 Quadratmetern dürfte allerdings auch nicht ohne sachliche Begründung und damit willkürlich erfolgt sein. Auch wenn dies in der Gesetzesbegründung im Jahre 1985 nicht explizit erwähnt wurde, beruht die gesetzliche Grenzziehung, dass Einfamilienhausgrundstücke im Sielabgabenrecht nur bis zu einer gewissen Grundstücksgröße von Ermäßigungen profitieren sollen, auf sozialpolitischen Erwägungen. Grundstücke mit größeren Gärten oder Parkanlagen für gehobene Ansprüche sollen von den Vergünstigungen für Einfamilienhausgrundstücke ausgeschlossen bleiben (vgl. grundlegend zum damaligen § 4 Abs. 4 SAG, der weitgehend dem heutigen § 5 Abs. 2 Satz 3 SAG entspricht: OVG Hamburg, Urt. v. 22.6.1972, HmbJVBl. 1972, 173, 175 f.). Diese Erwägung ist ein sachgerechtes, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandendes Differenzierungskriterium (OVG Hamburg, Urt. v. 22.6.1972, a.a.O.). (5) Schließlich ergibt sich keine unbillige Härte daraus, dass das Siel nach Angaben des Klägers vor allem den östlich seines Grundstücks an der H. Straße gelegenen Bauvorhaben dienen soll. In diesen Gebieten ist zwar ausweislich des Bebauungsplans eine deutlich intensivere Bebauung zulässig. Jedoch ist der beitragsrechtliche Vorteil, der durch die bestehende Sielanschlussmöglichkeit unabhängig davon besteht, ob der Kläger ein ggf. zu errichtendes Grundstück in Zukunft an das Siel anschließen wird, losgelöst von der subjektiven Zielrichtung, die mit der Sielbaumaßnahme verfolgt wird (vgl. zum insoweit vergleichbaren Ausbaubeitragsrecht: OVG Hamburg, Urt. v. 30.1.2012, 1 Bf 50/12, n.v., OVG Hamburg, Urt. v. 13.3.1990, Bf VI 21/89, juris; Driehaus, a.a.O., § 29 Rn. 24). Das Siel ist nicht für die weiter östlich an der H. Straße gelegenen Grundstücke reserviert, sondern kann auch vom Kläger für einen möglichen Anschluss genutzt werden. b) Es besteht auch kein Anspruch auf Neubescheidung des Antrags auf Gewährung eines Billigkeitserlasses gemäß § 28 Abs. 1 SAG wegen eines Ermessensfehlers der Beklagten. Zwar ging die Beklagte im Widerspruchsbescheid bei den Ausführungen zum Billigkeitserlass von einem falschen Maßstab aus [vgl. II. 2. a) bb) (1)]. Jedoch handelt es sich dabei nicht um einen Ermessensfehler, weil - wie gerade gezeigt - die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 SAG, nämlich das Vorliegen einer unbilligen Härte, nicht gegeben sind [vgl. II. 2. a) bb) (2) - (5)]. Vielmehr sind die Ausführungen im Widerspruchsbescheid als eine fehlerhafte Begründung anzusehen, welche die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Billigkeitserlasses nicht beeinträchtigt. Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 SAG nicht vorliegen, hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Ermessenentscheidung der Beklagten. B Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung eines Sielbaubeitrages. Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks O. Platz/H. Straße (Flurstück … der Gemarkung O., eingetragen im Grundbuch von O., Bl. …). Das Grundstück ist insgesamt 4108 Quadratmeter groß und unbebaut. Im Süden grenzt es an die H. Straße und im Westen an den O. Platz. Im Bebauungsplan W.-O. 13, festgestellt durch Gesetz vom 19. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 103), ist der südliche, direkt an die H. Straße angrenzende Teil des Flurstücks als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen. Diese Ausweisung umfasst eine Fläche von etwa 397 Quadratmetern. Der Rest des Grundstücks ist als eingeschossiges reines Wohngebiet in offener Bauweise (WR Io) ausgewiesen. Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen pro Wohngebäude ist mit zwei Wohnungen angegeben. Die Grundflächenzahl als Höchstmaß beträgt 0,1. Ein etwa 1400 Quadratmeter großer Teilbereich des Grundstücks, der auf der gesamten Grundstücksbreite unmittelbar nördlich an den als Straßenverkehrsfläche ausgewiesenen Grundstücksteil angrenzt, ist vom restlichen, weiter nördlichen Teil des Flurstücks durch eine gestrichelte Linie (sonstige Abgrenzung) planerisch getrennt und schraffiert dargestellt. Die Schraffierung bedeutet, dass auf dieser Fläche Nebenanlagen ausgeschlossen sind. Die etwa 250 Quadratmeter umfassende Baugrenze befindet sich ausschließlich im nördlichsten, nicht schraffiert dargestellten Grundstücksteil, der etwa 2300 Quadratmeter groß ist. Vor dem südwestlichen Teil der insgesamt 74,54 Meter langen Grundstücksfront zur H. Straße wurde im Jahre 1987 ein Schmutzwassersiel mit einer Länge von 14 Metern hergestellt. Im Jahre 2002 wurde das Schmutzwassersiel an der Front H. Straße verlängert, so dass seitdem auch die restliche Front mit einer Länge von 60 Metern an der H. Straße mit einem Schmutzwassersiel besielt ist. Die Bekanntmachung dieses Siels als zum Anschluss bestimmtes Siel erfolgte im Amtlichen Anzeiger vom 2. Juli 2003, S. 2707. Die Grundstücksfront O. Platz ist unbesielt. Mit Bescheid vom 17. Juni 2008 zog die Beklagte den Kläger zu einem Sielbaubeitrag für die im Jahre 2002 erfolgte Verlängerung des Siels in Höhe von 18.270 Euro heran. Der Berechnung lag eine Frontlänge von 60 Metern und ein Beitragssatz von 290 Euro/Meter zuzüglich eines Beitragszuschlags nach § 7 Abs. 1 Nr. 1a Sielabgabengesetz (SAG) in Höhe von 5 % zugrunde. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 28. Juli 2008 Widerspruch ein. Er wies darauf hin, dass durch den neuen Bebauungsplan W.-O. 13 die Bebauung seines Grundstücks erheblich beschränkt worden sei. Daraufhin verminderte die Beklagte mit Bescheid vom 4. August 2008 den zu zahlenden Sielbaubeitrag um den Beitragszuschlag nach § 7 Abs. 1 Nr. 1a SAG in Höhe von 870 Euro auf 17.400 Euro. Mit Schreiben vom 9. Februar 2009 begründete der Kläger seinen Widerspruch ergänzend wie folgt: Sein Grundstück sei nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SAG beitragsfrei. Nach dieser Vorschrift seien Grundstücke, für die im Bebauungsplan eine bauliche Nutzung nicht festgesetzt sei oder die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bebaut werden dürften, beitragsfrei. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Ausnahmsweise sei hier nicht vom grundbuchlichen Grundstücksbegriff auszugehen, da das Festhalten an diesem Begriff gröblich unangemessen wäre. Vielmehr sei das Flurstück nach den Festsetzungen des aktuellen Bebauungsplans beitragsrechtlich wie zwei getrennte Grundstücke zu betrachten. Bei einer solchen Betrachtung sei das an das Siel angrenzende Grundstück (der im Bebauungsplan schraffiert dargestellte Teilbereich) unbebaut und auch nicht bebaubar. Eine Zerlegung in mehrere separat zu betrachtende Grundstücksteile sei ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn einzelne, genau bestimmbare Grundstücksteile aufgrund der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse schlechthin von einer Bebaubarkeit ausgeschlossen seien. Der Bebauungsplan sehe eine Bebauung des schraffiert dargestellten Grundstücksteils nicht vor. In einem Vorentwurf des Bebauungsplans sei anstelle der nun schraffierten Fläche eine Grünfläche eingezeichnet gewesen. Zwar sei die Ausweisung nach Einwendung des Klägers formal geändert worden, tatsächlich habe sich an der Ausnutzbarkeit des Grundstücks aber nichts geändert. Nach der Begründung des Bebauungsplans sei dieser Bereich festgesetzt worden, um einen Freiflächenverband entlang der H. Straße zu sichern (Bü-Drs. 18/6843, S. 34). Dies zeige deutlich, dass eine Nutzbarkeit dieses Grundstücksteils nicht vorhanden sei. Das Flurstück 1795 lasse sich anhand der im Bebauungsplan festgesetzten „sonstigen Abgrenzung“ genau bestimmbar in einen bebaubaren und einen nicht bebaubaren Bereich teilen. Für den Fall, dass die Beklagte nicht vom grundbuchlichen Grundstücksbegriff abweichen wolle, stelle er einen Antrag auf Erlass des Sielbaubeitrages nach § 28 SAG. Nach § 28 Abs. 1 SAG könnten Sielabgaben aus Billigkeitsgründen zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen werden. Über Billigkeitsmaßnahmen sei in einem gegenüber der Beitragsfestsetzung rechtlich selbstständigen Bescheid zu entscheiden. Hier sei eine unbillige Härte gegeben. Sachliche Gründe für die Zulassung von Billigkeitsmaßnahmen lägen nämlich vor, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden könne, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage – hätte er sie geregelt – im Sinne des Erlasses bzw. Teilerlasses beantwortet hätte. Ein Beitragserlass komme also in Betracht, wenn sich der Sachverhalt im Verhältnis zu den vom Gesetz erfassten Regelfällen als atypischer Sonderfall darstelle. Habe der Gesetzgeber die Beitragserhebung hingegen trotz des von ihm erkannten Eintritts von sachlichen Härten angeordnet und damit in Kauf genommen, so sei für den Billigkeitserlass wegen sachlicher Härte kein Raum. Vorliegend sei ein atypischer Sonderfall gegeben, weil durch die Festsetzung im Bebauungsplan sein Grundstück nur sehr eingeschränkt baulich nutzbar sei. Der Gesetzgeber habe die Härte, die in der Beitragspflicht ohne Berücksichtigung der eingeschränkten Bebaubarkeit des Grundstücks liege, nicht bewusst in Kauf genommen. Dem im Sielabgabengesetz verwendeten Berechnungsmaßstab des Beitrags nach Frontmetern liege die Überlegung zugrunde, dass der Vorteil der Bebaubarkeit grundsätzlich mit der Frontlänge wachse und bei einem unbebauten Grundstück eine Bedingung für die Bebaubarkeit geschaffen werde. Eine Bedingung zur Bebauung werde vorliegend durch die weitere Besielung nicht geschaffen, da das Flurstück bereits zu einem Teil an einem Siel gelegen habe. Dieser besielte Bereich befinde sich auch an dem Punkt, von dem aus ein Anschluss bei der derzeit festgesetzten Bebauungsmöglichkeit vorgenommen werden würde. Das nach der im Bebauungsplan eingezeichneten Baugrenze allein zulässige Wohnhaus könne an die bereits seit 1987 vorhandene Sielanlage angeschlossen werden. Auch die bauliche Ausnutzbarkeit seines Grundstücks werde durch die zusätzliche Siellegung nicht verbessert. Er habe auch bei typisierter Betrachtung keinen Vorteil durch die weitere Besielung. Dies stehe im deutlichen Gegensatz zu den durch die Verlängerung des Siels neu eröffneten Bebauungsmöglichkeiten, die sich östlich des Flurstücks an der H. Straße befänden. Dass sein Grundstück bisher nicht bebaut sei, mache keinen Unterschied, da bereits jetzt feststehe, dass eine weitere bauliche Nutzbarkeit über das eingeschossige Wohnhaus in der bestehenden Baugrenze hinaus ausscheide. Liege der Tatbestand für eine Billigkeitsentscheidung vor, stehe diese im Ermessen der Behörde. Dabei sei das Ermessen insoweit reduziert, als die Behörde bei Vorliegen einer unbilligen Härte grundsätzlich gehalten sei, einen – ggf. teilweisen – Billigkeitserlass zu gewähren. Vorliegend sei aufgrund der erheblichen Einschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit des Flurstücks und des faktisch nicht existenten Vorteils durch eine weitere Sielanlage das Ermessen insoweit reduziert, dass nur ein vollständiger Erlass in Betracht komme. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2009, zugestellt am 15. Dezember 2009, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beitragserhebung lägen vor. Der Sielbaubeitrag sei ein Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne. Er sei gekennzeichnet durch die Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung als Ausgleich für besondere wirtschaftliche Vorteile, welche die Einrichtung dem Einzelnen biete. Dem Gesetzgeber sei bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen gestattet, in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft werde und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben würden. Insbesondere komme es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit die zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung getroffen habe. Nicht die individuellen, sondern die typischerweise allgemein anzutreffenden Verhältnisse würden den Maßstab für die Beurteilung der Beitragspflicht bestimmen. Nach diesen Grundsätzen sei es sachlich gerechtfertigt, wenn die Lage eines Grundstücks an einem besielten Weg als ein Vorteil angesehen und zum Anlass für die Erhebung von Beiträgen genommen werde. Aus dieser Belegenheit folge, dass das öffentliche Siel für die Nutzung des Grundstücks durch Herstellung eines Anschlusses an das Siel in Anspruch genommen werden könne. Bereits die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit, die öffentliche Einrichtung nutzen zu können, werde im Beitragsrecht als ausreichend angesehen. Eine tatsächliche Inanspruchnahme des Siels sei nicht erforderlich. Die Lage an einem besielten Weg eröffne oder verbessere regelmäßig die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks, da durch das Siel die Abwasserbeseitigung gesichert sei. Dieser die Beitragserhebung rechtfertigende Vorteil sei auch bei bereits (teil-)besielten Grundstücken gegeben. Der Vorteil liege für die Eigentümer in den neu entstandenen Möglichkeiten, ihre Grundstücke nach eigener Wahl an weiteren Punkten auf kürzestem Wege an das öffentliche Sielnetz anschließen zu können. Langfristig sei eine weitere Besielung selbst für ein bereits angeschlossenes Grundstück objektiv vorteilhaft. Der Einwand des Klägers, das Siel sei lediglich hergestellt worden, um weiter östlich an die H. Straße angrenzende Grundstücke an das Sielnetz anzuschließen, sei unerheblich. Die für die Herstellung eines Siels maßgeblichen Gründe gäben nichts für die Beantwortung der Frage her, ob die Sielbaumaßnahme dem Kläger einen objektiven Vorteil biete. Das Flurstück des Klägers könne auch nicht in zwei Teilgrundstücke, die beitragsrechtlich unterschiedlich zu behandeln wären, unterteilt werden. Im Hamburgischen Sielabgabenrecht sei nämlich aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff anzuwenden. Der Umstand, dass für eine unmittelbar an die H. Straße angrenzende Teilfläche des Grundstücks die Errichtung von Nebenanlagen unzulässig sei, könne eine solche Zerlegung des Grundstücks nicht rechtfertigen. Denn der Ausschluss von Nebenanlagen auf einer Teilfläche des Grundstücks schränke dessen bauliche Nutzungsmöglichkeit lediglich ein. Auch im Falle einer nur eingeschränkten Bebaubarkeit werde dem Grundstück durch das Siel ein objektiver Vorteil gewährt. Der Kläger sei nicht daran gehindert, den weiter östlich gelegenen (im Bebauungsplan nicht schraffiert dargestellten) Grundstücksteil zu bebauen und Nebenanlagen herzustellen und diese dann an das in der H. Straße liegende Siel anzuschließen. Schließlich habe der Kläger auch keinen Anspruch auf den Erlass des Sielbaubeitrages nach § 28 SAG. Ein Billigkeitserlass komme nur bei atypischen Einzelfällen in Betracht. Im vorliegenden Fall sei die eingeschränkte Bebaubarkeit des Grundstücks nicht auf eine vom Gesetzgeber nicht vorhergesehene Ausnahmesituation zurückzuführen. Sie sei vielmehr vom Gesetzgeber mit dem Gesetz über den Bebauungsplan W.-O. 13 festgesetzt worden und damit einer Billigkeitsmaßnahme nicht zugänglich. Hiergegen hat der Kläger am 15. Januar 2010 Klage erhoben. Zur Begründung führt er ergänzend aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Erschließungsvorteil darin bestehe, was die Erschließung für die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit des Grundstücks hergebe. Der Erschließungsvorteil könne nur so weit reichen, wie überhaupt eine bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit zulässig sei. Soweit ein Bebauungsplan die bauliche Nutzbarkeit für ein Grundstück oder für einen Grundstücksteil ausschließe, sei in diesem Sinne ein Erschließungsvorteil nicht gegeben. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Neubescheidung des Antrags auf Billigkeitserlass gemäß § 28 SAG könne in Form einer Verpflichtungsklage verfolgt werden. Das eigentlich erforderliche Vorverfahren nach § 68 VwGO sei vorliegend entbehrlich. Über den im Rahmen der Widerspruchsbegründung vom 9. Februar 2009 gestellten Antrag auf Billigkeitserlass habe die Beklagte bislang nicht entschieden. Der Widerspruchsbescheid erwähne diesen Antrag in seinem Tenor nicht. Auch eine Rechtsbehelfsbelehrung für die Ablehnung des Antrags nach § 28 SAG gebe es nicht. Der Widerspruchsbescheid sei demnach so auszulegen, dass die Beklagte zwar ihre Rechtsauffassung zum Antrag nach § 28 SAG mitgeteilt habe, über den Antrag selbst habe sie aber noch nicht entschieden. Der Hilfsantrag sei auch begründet. Die Beklagte habe sich im Widerspruchsbescheid auf Seite 10 nur kurz und unzutreffend mit der Rechtslage auseinandergesetzt. Sie behaupte, dass der vorliegende Fall aufgrund der Festsetzungen im Gesetz über den Bebauungsplan W.-O. 13 einer Billigkeitsmaßnahme nicht zugänglich wäre. Die Beklagte wende hier den falschen Maßstab an. Es komme nicht auf den Willen des Bebauungsplangesetzgebers, sondern auf den Willen des Gesetzgebers des Sielabgabengesetzes an. Ein atypischer Sonderfall sei gegeben. Denn die sich bei dem 4108 Quadratmeter großen Grundstück anbietende weitere Bebauungsmöglichkeit sei ausgeschlossen worden. Dadurch biete die Erweiterung des Siels an der H. Straße dem Grundstück keine zusätzlichen Vorteile. Der Kläger beantragt, den Festsetzungsbescheid vom 17. Juni 2008, in Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 4. August 2008 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 2009 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag auf Billigkeitserlass gemäß § 28 SAG zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie ergänzend aus, dass sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag unbegründet seien. Die von dem Kläger geltend gemachte Abweichung vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff bei den sog. Handtuchgrundstücken komme hier nicht zur Anwendung. Eine derartige Konstellation sei vorliegend nicht gegeben. Ein Erlass des Sielbaubeitrages gemäß § 28 Abs. 1 SAG komme nicht in Betracht, weil für das Flurstück eine atypische Fallkonstellation nicht angenommen werden könne. Der Kläger habe durch die weitere Besielung an der H. Straße einen Vorteil. Eine im Vergleich zum gesetzlichen „Normalfall“ nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liege deshalb nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sachakten der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.