Beschluss
5 N 2292/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0422.5N2292.89.0A
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Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag muß Erfolg haben, soweit sich mit ihm die Antragstellerin gegen die Gültigkeit der Gebührenordnung zur Straßenreinigungssatzung der Antragsgegnerin wendet. Die Statthaftigkeit des Antrags ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Mit den beanstandeten Regelungen der Gebührenordnung und der Straßenreinigungssatzung der Antragsgegnerin greift die Antragstellerin Rechtsvorschriften an, die im Range unter dem Landesgesetz stehen; hierfür sieht § 11 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur VwGO (HessAG VwGO) die Überprüfung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Normenkontrollverfahren vor. Der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof steht nicht gemäß § 47 Abs. 3 VwGO eine ausschließliche Prüfungskompetenz des Landesverfassungsgerichts entgegen. Nach Art. 132 der Verfassung des Landes Hessen ist dem Hessischen Staatsgerichtshof lediglich für Gesetze oder Rechtsverordnungen, nicht aber für Satzungen die Entscheidung über die Vereinbarkeit mit der Verfassung vorbehalten. Das für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags bestehende Erfordernis, daß durch die angegriffenen Rechtsvorschriften oder deren Anwendung ein Nachteil eingetreten oder in absehbarer Zeit zu erwarten ist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), ist, soweit die Antragstellerin die Regelungen der Gebührenordnung angreift, ebenfalls erfüllt. Als Eigentümerin eines Grundstücks, welches durch zwei im Straßenverzeichnis zur Gebührenordnung aufgeführte Straßen - die der Reinigungsklasse 4 zugeordneten Straßen und Straße - erschlossen wird, unterliegt die Antragstellerin der in der Gebührenordnung geregelten Pflicht zur Entrichtung von Benutzungsgebühren für die Reinigungsleistung der städtischen Straßenreinigung. Nach dem von der Antragsgegnerin erlassenen "Bescheid über Grundsteuern und Benutzungsgebühren" vom 30. April 1987 belaufen sich die von der Antragstellerin jährlich zu entrichtenden Straßenreinigungsgebühren auf 384,-- DM. Die Antragstellerin hat damit durch die Anwendung der Gebührenordnung bereits einen Nachteil erlitten und auch künftig - da die Voraussetzungen für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühr auf der Grundlage der Gebührenordnung nach wie vor gegeben sind - Nachteile zu erwarten. Nicht zulässig ist der Antrag freilich insoweit, als er sich auch gegen die Gültigkeit der Straßenreinigungssatzung richtet, denn der von der Antragstellerin bekämpfte Nachteil geht nicht unmittelbar auf die Anwendung dieser Satzung zurück. Um die Gebührenpflicht zu Fall zu bringen, bedarf es allein der Aufhebung der Gebührenordnung. Die Straßenreinigungssatzung kann dagegen - ungeachtet des Regelungszusammenhangs zwischen den beiden Satzungen - als solche bestehen bleiben. Sie liefert die Grundlage für Organisation und Durchführung der Straßenreinigung. Für das Vorhandensein dieser Grundlage besteht auch dann ein Bedürfnis, wenn eine Gebührenerhebung für die Leistungen der städtischen Straßenreinigung mangels gültiger Gebührenordnung ausscheidet bzw. erst dann möglich ist, wenn eine wirksame Gebührenordnung erlassen wird. Der Normenkontrollantrag ist damit nur in Bezug auf die Gebührenordnung zur Straßenreinigungssatzung zulässig. Insoweit ist er allerdings auch begründet. Die Gebührenordnung ist ungültig, weil in ihr die Bemessungsgrundlagen für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren nicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben geregelt sind. In formeller Hinsicht ist die Gebührenordnung zur Straßenreinigungssatzung nicht zu beanstanden. Sie ist - ebenso wie im übrigen die Straßenreinigungssatzung selbst - am 14. Dezember 1972 von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschlossen und auf Verfügung des Magistrats durch Veröffentlichung im Wiesbadener Kurier, im Wiesbadener Tagblatt und in der Allgemeinen Zeitung - Mainzer Anzeiger - am 30. Dezember 1972 ordnungsgemäß bekanntgemacht worden. In den genannten Zeitungen wurden später auch die Änderungssatzungen vom 11. Juni 1975, 1. April 1976 und 18. Dezember 1980 veröffentlicht. Die gewählte Form der öffentlichen Bekanntmachung entsprach der Veröffentlichungsregelung im Hauptsatzungsrecht der Antragsgegnerin. In materieller Hinsicht sind die Bestimmungen der Gebührenordnung an § 10 des Hessischen Straßengesetzes vom 9. Oktober 1962, GVBl. I S.437, (HStrG) zu messen. Diese Vorschrift geht in ihrem Abs. 1 zunächst von dem Grundsatz aus, daß die Gemeinde alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage - auch Bundesstraßen - zu reinigen hat. Die Absätze 1 bis 4 enthalten sodann Regelungen über die Möglichkeit der Ausdehnung der gemeindlichen Straßenreinigung auf öffentliche Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage und über den Umfang der Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eis im Winter. § 10 Abs. 5 HStrG sieht schließlich folgendes vor: Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung die Verpflichtung zur Reinigung im Sinne der Abs. 1 bis 3 ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen. Die Heranziehung zu den Kosten regelt sich nach den Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende weitergehende Verpflichtungen der Eigentümer oder Besitzer der anliegenden Grundstücke und Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt." Ausgangspunkt der gesetzlichen Regelung ist danach die von der Gemeinde als eigene Aufgabe durchzuführende Straßenreinigung (§ 10 Abs. 1 HStrG). Durch § 10 Abs. 5 HStrG werden der Gemeinde zwei Möglichkeiten eröffnet, auf die "Anlieger", als welche im folgenden verkürzt die "Eigentümer oder Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke" bezeichnet werden sollen, Zugriff zu nehmen. Die Gemeinde kann entweder - so die erste Alternative des § 10 Abs. 5 Satz 1 HStrG - die an sich ihr obliegende Straßenreinigungsaufgabe durch Satzung auf die Anlieger abwälzen. Dann wird die Straßenreinigung zu einer Aufgabe der Anlieger und ist von diesen durch Vornahme der in der Satzung im einzelnen geregelten Reinigungsleistung zu erfüllen. Oder aber die Gemeinde kann - so die zweite Alternative des § 10 Abs. 5 Satz 1 HStrG - durch Satzung die Anlieger "zu den entsprechenden Kosten" heranziehen. In diesem Falle bleibt die Straßenreinigung gemeindliche Aufgabe; die hierfür entstehenden Kosten werden jedoch nach Maßgabe der Satzung auf die Anlieger umgelegt. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 16. Oktober 1985 - 5 N 1/83 - (ESVGH 36,60 = ZMR 1986,101 = DVBl. 1986,778 = ZKF 1986,112) klargestellt hat, setzt die Erhebung einer Reinigungsabgabe auf der Grundlage des § 10 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative HStrG kein Benutzungsverhältnis voraus, welches dadurch zustandekommt, daß die Gemeinde in einem ersten Schritt ihre Reinigungspflicht auf die Anlieger abwälzt und sodann - in einem zweiten Schritt - zur Erfüllung dieser Reinigungspflicht die Inanspruchnahme der gemeindlichen Reinigungsanstalt über den Anschluß- und Benutzungszwang vorschreibt. Der Sinn des § 10 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative HStrG besteht gerade darin, dieses umständliche Verfahren, welches nach früherer Gesetzeslage - nämlich unter der Geltung des preußischen Wegereinigungsgesetzes vom 1. Juli 1912, PrGS S.187, in seiner ursprünglichen Fassung - erforderlich gewesen sein mag (dazu im einzelnen: Senatsbeschluß vom 16. Oktober 1985, a.a.O.), überflüssig zu machen. Soweit § 10 Abs. 5 Satz 2 HStrG für die Heranziehung zu den Kosten der Straßenreinigung auf die "Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts" verweist, ist das keine auf den Abgabentatbestand bezogene Rechts grund verweisung, sondern eine Rechts - folgen verweisung. Diese ermöglicht es den Gemeinden, die Eigentümer oder Besitzer der erschlossenen Grundstücke auch ohne Erfüllung der Merkmale eines Benutzungsgebührentatbestandes im Sinne des § 10 Abs. 1 KAG oder eines Beitragstatbestandes im Sinne des § 11 Abs. 1 KAG nach Maßgabe der für Benutzungsgebühren oder Beiträge im übrigen getroffenen Regelungen zu einer Straßenreinigungsabgabe heranzuziehen. Der hessische Gesetzgeber hat von der Anordnung der Fiktion eines Benutzungsverhältnisses, wie sie in anderen Landesgesetzen enthalten ist (so in § 52 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes, ferner in § 17 Abs. 3 Satz 3 des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz), abgesehen. Eine solche Fiktion als Grundlage für die Erhebung der Straßenreinigungsabgabe als Benutzungsgebühr ist auch entbehrlich, denn um die Anwendung der Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts auf die Heranziehung zur Straßenreinigungsabgabe zu erreichen, genügt durchaus die - in § 10 Abs. 5 Satz 2 HStrG ausgesprochene - Rechtsfolgenverweisung als solche. Im Gegensatz zu der Verweisung, wie sie etwa § 3 Abs. 1 des Straßengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 1975 (GV NW S.706) vorsieht, ist die Rechtsfolgenverweisung in § 10 Abs. 5 Satz 2 HStrG auch nicht auf die Erhebung der Straßenreinigungsabgabe als Benutzungsgebühr beschränkt. Möglich ist vielmehr auch die Ausgestaltung als Beitrag. Insoweit deckt sich die hessische Gesetzeslage mit der Regelung in § 17 Abs. 3 des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz vom 1. August 1977, die ebenfalls den Gemeinden die Wahl läßt, ob sie die Straßenreinigungsabgabe als Benutzungsgebühr oder als Beitrag erheben wollen (dazu: Reichert, KStZ 1976,21 ff.). Obwohl es nach dem oben Gesagten der Begründung eines realen Benutzungsverhältnisses durch Abwälzung der Reinigungsverpflichtung auf die Eigentümer oder Besitzer der erschlossenen Grundstücke und die durch den Anschluß- und Benutzungszwang erzwungene Inanspruchnahme der öffentlichen Straßenreinigungseinrichtung zur Erfüllung dieser Verpflichtung nicht bedarf, um auf der Grundlage des § 10 Abs.5 HStrG Straßenreinigungsgebühren erheben zu können, hat die Antragsgegnerin in ihrem Satzungsrecht eben diese Konstruktion gewählt. Die Abwälzung der Reinigungsverpflichtung auf die Anlieger ist in § 1 Abs.1 StrRS ausgesprochen. Anknüpfend an die Bereitstellung der städtischen Straßenreinigungseinrichtung für bestimmte Teile des Stadtgebiets gemäß § 2 Abs.1 und 2 StrRS schreibt § 2 Abs.3 StrRS vor, daß die nach § 1 Abs.1 reinigungspflichtigen Personen sich zur Erfüllung ihrer Reinigungsverpflichtung an die städtische Straßenreinigung anzuschließen und diese nach Maßgabe der Bereitstellung gemäß § 2 Abs.1 und 2 zu benutzen haben. Für die so konstruierte Inanspruchnahme der städtischen Straßenreinigung sieht sodann § 1 GebO die Erhebung von Benutzungsgebühren vor. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 16. Oktober 1985 (a.a.O.) entschieden hat, schließt die Ermächtigung zur Erhebung einer Straßenreinigungsabgabe in § 10 Abs.5 HStrG die von der Antragsgegnerin gewählte Konstruktion, bei der die Abgabe als wirkliche Benutzungsgebühr im Sinne des § 10 Abs.1 KAG in Erscheinung tritt, nicht aus. Freilich muß die Gemeinde, wenn sie sich dieser Konstruktion bedient, die gesetzlichen Vorgaben beachten. Die Konstruktion des Benutzungsverhältnisses über die erzwungene Inanspruchnahme der öffentlichen Straßenreinigungseinrichtung zur Erfüllung einer übertragenen Reinigungspflicht berechtigt nicht dazu, die finanzielle Belastung der Eigentümer oder Besitzer der erschlossenen Grundstücke abweichend von den gesetzlichen Vorgaben zu regeln, die sich aus § 10 Abs.5 Satz 1 HStrG ergeben. Hiervon ausgehend erweist sich die Regelung der Gebührenpflicht für die Inanspruchnahme der städtischen Straßenreinigung im Satzungsrecht der Antragsgegnerin deshalb als fehlerhaft, weil die in § 2 Abs.2 GebO vorgesehene Bildung von Abrechnungseinheiten zwischen hintereinanderliegenden Grundstücken, die dazu führt, daß die auf das jeweilige Kopfgrundstück fallende Frontlänge anteilig auf die Grundstücke aufgeteilt wird, mit § 10 Abs.5 Satz 1 HStrG nicht zu vereinbaren ist. Das Gesetz knüpft an das Erschlossensein der Grundstücke an und gibt damit zu erkennen, daß es der mit der Sauberkeit der erschließenden Straße verbundene Vorteil ist, der die Belastung der Anlieger mit den Kosten der Straßenreinigung rechtfertigt. Daraus leitet sich nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 16. Oktober 1985, a.a.O., ferner Beschluß vom 20. Februar 1991 - 5 N 478/88 - ESVGH 41,196) das Gebot zu einer an grundstücksbezogenen Bemessungskriterien orientierten gleichmäßigen (maßstabseinheitlichen) Belastung sämtlicher erschlossenen Grundstücke ab. Diesem Gebot widerspricht die mit der Bildung von Abrechnungseinheiten verbundene Besserstellung hintereinanderliegender Grundstücke in § 2 Abs.2 GebO. Im einzelnen hat der Senat in seinem Beschluß vom 16. Oktober 1985 die Unzulässigkeit solcher Abrechnungseinheiten im Straßenreinigungsgebührenrecht wie folgt begründet: "Hinter der Bildung von Abrechnungseinheiten für hintereinanderliegende Grundstücke steht die Vorstellung, daß die der Erhebung der Reinigungsabgabe zugrundeliegende Leistung bzw. der durch die gemeindliche Straßenreinigung vermittelte Vorteil in der Reinhaltung gerade der vor den einzelnen Grundstücken verlaufenden Straßen abschnitte zu sehen ist. Jedes Grundstück soll einer bestimmten "Kehrstrecke" zuzuordnen sein, die sich an der Straßenfront des Grundstücks orientiert. Haben Grundstücke keine Straßenfront, weil sie im Hintergelände liegen, so wird ihnen die Straßenfront ihres Vorderliegers zugeordnet. Dies aber führt für die hintereinanderliegenden Grundstücke zu dem für sie günstigen Ergebnis, daß sie über eine gemeinsame Kehrstrecke verfügen, die sie untereinander aufteilen können. So erklärt sich - abgabenrechtlich - die Zusammenfassung von Kopf- und Hinterliegergrundstücken zu einer Abrechnungseinheit und die daraus folgende gesamtschuldnerische oder anteilige Belastung nach der Länge der gemeinsamen Kehrstrecke. Gegen dieses Abrechnungsverfahren ließe sich dann nichts einwenden, wenn es tatsächlich zuträfe, daß Anknüpfungspunkt der Straßenreinigungsabgabe die Reinhaltung der Straßenabschnitte vor den einzelnen Grundstücken wäre. Eben dies ist jedoch nicht haltbar. Die von der gemeindlichen Reinigungsanstalt durchgeführte Straßenreinigung kommt letztlich dem "Erschlossen-Sein" der Grundstücke zugute. Folgerichtig sind in § 10 Abs.5 HStrG die durch die gereinigten Straßen erschlossenen Grundstücke der Abgabepflicht unterstellt. Das Erschlossen-Sein wird aber durch die Straße in ihrer gesamten Länge und nicht nur durch den konkreten Straßenabschnitt vor dem einzelnen Grundstück vermittelt. Somit ist auch die Reinhaltung der erschließenden Straße insgesamt als der maßgebliche Bezugspunkt anzusehen, an den die Straßenreinigungsabgabe anknüpft. Diese Auffassung entspricht dem mittlerweile herrschenden Standpunkt in der Rechtsprechung. Die Berechtigung der Straßenreinigungsabgabe wird überwiegend mit dem von der Straßenreinigung ausgehenden besonderen Vorteil einer sauberen Straße begründet (so z.B.: Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 18. April 1974 - BVerwG VII B 82.73 -, KStZ 1974 S. 172 f., Beschluß vom 19. März 1981 - BVerwG 8 B 10/81 -, NJW 1981 S.2314, und Urteil vom 25. Mai 1984 - BVerwG 8 C 55 und 58.82 -, KStZ 1984 S.171 ff. = DVBl. 1985 S.123 f.; OVG Lüneburg, Urteile vom 29. August 1973 - III OVG A 99/72 -, KStZ 1974 S.93 ff. (94), und vom 24. Februar 1974 - III OVG A 23/74 -, KStZ 1974 S.132 ff. (133); VGH Mannheim, Urteil vom 29. Januar 1985 - 14 S 628/84 -, KStZ 1985 S.131 ff.); zuweilen ist auch von dem besonderen Interesse des Anliegers an einer sauberen Straße die Rede (so z.B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Mai 1974 - BVerwG VII C 46.72 -, NJW 1974 S.1915 f., sowie Beschluß vom 19. März 1981, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 29. August 1973, a.a.O. S.94). Dabei wird betont, daß sich der Vorteil (das Interesse) des Anliegers nicht auf die Sauberhaltung des unmittelbar vor seinem Grundstück befindlichen Straßenstücks beschränkt, sondern auf die gesamte Straße zu beziehen ist (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 19. März 1981, a.a.O., sowie Urteil vom 25. Mai 1984, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Februar 1974, a.a.O. S.134; OVG Münster, Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -, KStZ 1982 S.169 ff. (170); VG Braunschweig, Urteil vom 10. August 1967 - I A 331/66 -A -, KStZ 1968 S.31 ff. (33); VG Darmstadt, Urteil vom 13. September 1977 - IV E 346/75 -, KStZ 1978 S.77 ff. (79)). Einige Autoren im Schrifttum wollen sogar noch weitergehen und den Vorteil auf die Reinhaltung aller Ortsstraßen in der geschlossenen Ortslage beziehen (so Dietz, KStZ 1979 S.61 ff. (63); Dahmen, KStZ 1979 S.121 f. (122); Ullrich, KStZ 1975 S.5 ff. (6)). Dem kann sich der Senat freilich nicht anschließen, da der Bezug zur Erschließungsfunktion, den die einzelne Straße für die Grundstücke entfaltet, gewahrt bleiben muß. Ist es somit der Vorteil der Sauberhaltung der jeweils erschließenden einzelnen Straße, der durch die Straßenreinigungsabgabe abgegolten wird, so folgt daraus als unausweichliche Konsequenz, daß Vorder- und Hinterlieger gleichmäßig belastet werden müssen; denn sie alle werden durch die Straße erschlossen und beziehen aus ihrer Sauberhaltung im Prinzip den gleichen Vorteil (vgl. OVG Münster, Urteile vom 29. Mai 1979 - II A 1072/7-, OVGE 34 S.137 ff. (145), vom 26. November 1980 - II A 1912/80 -, KStZ 1981 S.150 f. (150), und vom 7. Januar 1982, a.a.O. S.169 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Februar 1974, a.a.O. S.134; VG Darmstadt, Urteil vom 13. September 1977, a.a.O. S.80, VGH Mannheim, Urteil vom 29. Januar 1985, a.a.O.). Damit ist es insbesondere auch unzulässig, hintereinandergelegene Grundstücke, die alle durch die gleiche Straße erschlossen sind, durch die Bildung von Abrechnungseinheiten mit der Konsequenz einer nur anteiligen Belastung besserzustellen als unmittelbar angrenzende Grundstücke ohne Hinterlieger." Dazu, daß die Besserstellung hintereinanderliegender Grundstücke auch dann nicht zu rechtfertigen ist, wenn sich die Gemeinde der - an sich überflüssigen - Konstruktion der durch den Anschluß- und Benutzungszwang erzwungenen Inanspruchnahme der öffentlichen Straßenreinigungseinrichtung durch die reinigungspflichtigen Anlieger bedient, hat der Senat folgendes ausgeführt: "Die Annahme, daß zumindest in diesem Fall die Benutzungsgebühr auf die Reinigung der konkreten Straßenabschnitte vor den erschlossenen Grundstücken bezogen werden müsse, liegt deshalb nahe, weil sich hier als Leistung der Gemeinde, die die Gebührenpflicht der Anlieger auslöst, die Abnahme der an sich den Anliegern obliegenden Reinigungsverpflichtung ansehen läßt (so z.B.: Senatsurteil vom 22. Juni 1972 - V OE 30/71 -, HessVGRspr. 1973 S.1 ff. (5); Bayer.VGH, Urteil vom 14. März 1984 - Nr.4 B 81 A 1231 -, KStZ 1984 S.195 ff. (197); Reichert, KStZ 1976 S.21 ff. (22); von Mutius, VerwArch 1975 S.75 ff. (81 f.)). Die Reinigungsverpflichtung der Anlieger für den Bereich derjenigen Straßen, die sie persönlich zu reinigen haben, wird aber üblicherweise so bestimmt, daß jeder Anlieger "vor seiner eigenen Tür" zu kehren, d.h. den vor seinem Grundstück verlaufenden Straßenabschnitt zu reinigen hat. Um hieran auch die Eigentümer von Hinterliegergrundstücken zu beteiligen, werden "Pflichtengemeinschaften" gebildet, in deren Rahmen Vorder- und Hinterlieger für die Reinhaltung des vor dem Vorderliegergrundstück verlaufenden Straßenabschnitts gemeinsam verantwortlich sind. Auch die Straßenreinigungs- und -gebührensatzung der Antragsgegnerin verfährt für den Bereich der nicht in das Straßenverzeichnis aufgenommenen - also von den Anliegern persönlich zu reinigenden - Straßen in dieser Weise, wie die in §§ 13 und 14 StrRS getroffenen Regelungen zeigen. Nimmt nun die Gemeinde den Anliegern eine in dieser Weise bestimmte persönliche Reinigungspflicht durch den Einsatz der gemeindlichen Reinigungsanstalt ab, so müßte konsequenterweise die von der Gemeinde erbrachte Leistung und damit auch die hierfür zu entrichtende Gebühr auf die einzelnen Straßenabschnitte vor den Grundstücken bezogen werden. Damit wäre die Bildung von Abrechnungseinheiten bei hintereinanderliegenden Grundstücken nur die logische Konsequenz der "Pflichtengemeinschaften" im Falle der Erfüllung der Reinigungspflicht durch die Anlieger. Die abgabenrechtliche Besserstellung hintereinandergelegener Grundstücke läßt sich jedoch auch mit dieser Begründung nicht rechtfertigen. Die Zuteilung der Straßenabschnitte vor den einzelnen Grundstücken als Reinigungsflächen nach dem Prinzip "Jeder kehre vor seiner eigenen Tür" stellt keineswegs eine besonders gerechte Aufteilung der zur tatsächlichen Reinigung der Straße notwendigen Arbeitsleistung dar (so zu Recht: Ullrich, KStZ 1975 S.5 ff. (5 f.)). Der Zeit- und Arbeitsaufwand, der für die Eigentümer hintereinandergelegener Grundstücke bei Erfüllung ihrer persönlichen Straßenreinigungsverpflichtung anfällt, beträgt, da sie sich die Reinigung eines einzelnen Straßenabschnitts untereinander aufteilen können, nur einen Bruchteil dessen, was für unmittelbar angrenzende Grundstücke ohne Hinterlieger erforderlich ist. Die darin liegende Ungerechtigkeit mag gleichwohl bei persönlicher Erfüllung der Reinigungspflicht durch die Anlieger aus Gründen der Praktikabilität hinzunehmen sein. Denn die Bildung eigener - an der Größe ihrer Grundstücke oder an fiktiven Frontlängen orientierter - Reinigungsabschnitte für Hinterlieger hat zur Folge, daß die Kehrflächen insgesamt nicht mehr identisch sein können mit den Straßenabschnitten vor den einzelnen Grundstücken; dies würde die praktische Durchführung der Straßenreinigung durch die Anlieger sehr erschweren und sich sowohl für die Befolgung der Reinigungsverpflichtung als auch für die Kontrolle der Befolgung nachteilig auswirken. Diese praktischen Schwierigkeiten entfallen jedoch, wenn die persönliche Reinigungspflicht der Anlieger ohnehin nur "gedankliche Durchgangsstation" auf dem Weg zur Begründung einer Benutzungsgebührenpflicht ist, wie es der Konstruktion der Pflichtenabwälzung auf die Anlieger und der Erfüllung der ihnen obliegenden Pflicht durch Inanspruchnahme einer gemeindlichen Reinigungsanstalt entspricht. Haben die Anlieger die Reinigung letztlich nicht persönlich vorzunehmen, so steht nichts entgegen, den für die Bemessung der Gebühren maßgeblichen Umfang ihrer Reinigungsverpflichtung "gerecht" festzulegen; das aber heißt, daß auch den Eigentümern hintereinandergelegener Grundstücke Reinigungsstrecken zugeordnet werden müssen, die denen der anderen Anlieger nach dem jeweiligen Maßstab entsprechen. Ihnen auch in diesem Fall nur die Straßenfront des vordersten Grundstücks als gemeinsame Kehrstrecke zuzuteilen und hiernach die Höhe der auf sie entfallenden Straßenreinigungsgebühren zu bestimmen, ist nicht gerechtfertigt. Der Gesichtspunkt der Praktikabilität versagt als Rechtfertigungsgrund für eine ungleiche Aufteilung der Reinigungsleistung, soweit die Gemeinde den Anliegern die praktische Durchführung der Reinigung durch den Einsatz ihrer Reinigungsanstalt wieder abnimmt. Die Gemeinde, die auf diesem Weg Benutzungsgebühren erheben will, muß daher die der Gebührenpflicht gedanklich vorgeschaltete Reinigungspflicht der Anlieger von vornherein so bestimmen, daß eine gleichmäßige Belastung im Verhältnis zwischen unmittelbar angrenzenden Grundstücken ohne Hinterlieger und hintereinanderliegenden Grundstücken gewährleistet ist. Wo es letztlich um die Erhebung von Abgaben geht, können Schwierigkeiten der Aufteilung nicht ins Feld geführt werden, denn Geld läßt sich gerecht teilen." In seiner Auffassung, daß die gedankliche Zwischenschaltung einer ("naturalen") Reinigungspflicht der Anlieger zur Begründung einer Benutzungsgebührenpflicht für die Inanspruchnahme der öffentlichen Straßenreinigungseinrichtung keine Abweichung vom Gebot der gleichmäßigen finanziellen Belastung der erschlossenen Grundstücke gemäß § 10 Abs.5 Satz 1 HStrG zu rechtfertigen vermag, sieht sich der Senat jetzt auch bestätigt durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 1989 (8 C 90.87 - KStZ 1989,192). In dieser Entscheidung führt das Bundesverwaltungsgericht zur Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit an sauberen Straßen bei der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren aus, daß sich dieses Interesse auch dann in einer finanziellen Entlastung der Anlieger niederschlagen muß, wenn deren Gebührenpflicht auf der Konstruktion der vorgeschalteten Reinigungsverpflichtung, die durch Inanspruchnahme der öffentlichen Straßenreinigungsanstalt zu erfüllen ist, beruht. Die "der Sache nach .... mehr oder weniger nur scheinbare Zwischenschaltung einer tatsächlichen Reinigungspflicht" kann, so das Bundesverwaltungsgericht, nicht bedeuten, daß der Vorteil den die Allgemeinheit aus der Straßenreinigung bezieht, unberücksichtigt bleibt. In einem solchen Fall muß vielmehr entweder durch eine von vornherein reduzierte Übertragung der gedanklich vorgeschalteten Reinigungspflicht oder aber durch einen Ausgleich im wirtschaftlichen Ergebnis dafür gesorgt werden, daß die Anlieger finanziell nicht stärker belastet werden, als es dem gerade ihnen durch die Sauberkeit der erschließenden Straße vermittelten Vorteil entspricht. Die von der Antragsgegnerin genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 8. Dezember 1986 - 8 B 74.86 - KStZ 1987,72), des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. März 1988 - III ZR 11/87 - NVwZ-RR 1989,430), des OVG Lüneburg (Urteil vom 14. Januar 1988 - 3 C 8/87 - sowie Urteil vom 13. Februar 1990 - 9 L 113/89 - ZKF 1991, 181) und schließlich des Bay.VGH (Urteil vom 14. März 1984 - 4 B 81 A.1231 - KStZ 1984,195) geben keinen Anlaß, von der oben dargestellten Senatsrechtsprechung wieder abzugehen. Im einzelnen ist zu den vorgenannten Entscheidungen zu sagen: Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluß vom 8. Dezember 1986 (a.a.O.) aus der "ungefähren Vergleichbarkeit der Vorteile", die durch die Reinigung der erschließenden Straße den Vorder- und Hinterliegergrundstücken vermittelt werden, gefolgert, daß es nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt, wenn die Eigentümer von Anliegergrundstücken und die Eigentümer von erschlossenen Hinterliegergrundstücken nach Maßgabe des Gebührenmaßstabs zu Straßenreinigungsgebühren in gleicher Höhe herangezogen werden. Die Antragsgegnerin glaubt zugunsten ihres Rechtsstandpunkts daraus etwas gewinnen zu können, daß das Bundesverwaltungsgericht die gleich starke Belastung von Vorder- und Hinterliegern lediglich für zulässig erklärt, eine weitergehende Aussage zur Frage auch des rechtlichen Gebotenseins der gleichen Belastung aber nicht getroffen hat. Diese Argumentation der Antragsgegnerin überzeugt nicht. Soweit sich das Bundesverwaltungsgericht einer weitergehenden Aussage enthalten hat, dürfte das mit dem guten richterlichen Brauch zusammenhängen, sich auf die allein entscheidungserheblichen Aussagen zu beschränken. Im übrigen bezieht sich die fragliche Entscheidung nicht auf hessisches Landesrecht. Es ist durchaus denkbar, daß nach den gesetzlichen Vorgaben in anderen Landesgesetzen ein Zwang zu gleich starker Belastung von Vorder- und Hinterliegern nicht besteht. In Hessen jedoch besteht dieser Zwang; er ergibt sich - wie des näheren bereits ausgeführt wurde - daraus, daß § 10 Abs.5 Satz 1 HStrG den die Erhebung der Straßenreinigungsabgaben rechtfertigenden Vorteil auf das Erschlossensein der Grundstücke durch eine bestimmte Straße bezieht. Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 24. März 1988 (a.a.O.) entschieden hat, daß Art.3 GG nicht die gebührenrechtliche Gleichbehandlung von Vorder- und Hinterliegergrundstücken gebietet, bezieht sich diese Aussage auf das Straßenreinigungsgesetz von Berlin vom 19. Dezember 1978. Nach § 7 i.V.m. § 5 Abs.1 Sätze 1 und 2 dieses Gesetzes sind zur Zahlung von Reinigungsentgelt nur die Eigentümer unmittelbar angrenzender Grundstücke, nicht auch Hinterlieger verpflichtet. Der Bundesgerichtshof hat darin keinen Verstoß gegen das Willkürverbot gesehen. Hiervon unterscheidet sich jedoch die Gesetzeslage in Hessen grundlegend. § 10 Abs.5 Satz 1 HStrG erstreckt durch die Anknüpfung an das Erschlossensein der Grundstücke die Abgabepflicht auch auf Hinterliegergrundstücke. Das ist eine klare gesetzgeberische Aussage, die bei der Anwendung des Gesetzes systemgerecht durch eine gleichmäßige Belastung von Vorder- und Hinterliegern verwirklicht werden muß. Da eine Unterscheidung nach der "Qualität" des Erschlossenseins erschlossener Grundstücke nicht möglich ist, kann und darf nach hessischem Recht die Belastung von Hinterliegergrundstücken nicht prinzipiell schwächer sein als die Belastung unmittelbar angrenzender Grundstücke. Selbst wenn es die von der Antragsgegnerin unter Berufung auf die vorgenannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs behauptete Unterschiedlichkeit der durch das Erschlossensein vermittelten Vorteilslage bei Vorder- und Hinterliegergrundstücken gäbe, würde dies im übrigen noch nicht die Besserstellung auch von Kopfgrundstücken rechtfertigen können, die als vorderes oder vorderstes von hintereinanderliegenden Grundstücken unmittelbar an die Straße angrenzen. Der in § 2 Abs.2 GebO vorgesehenen "Abrechnungseinheit" gehören auch solche Kopfgrundstücke an; deren Eigentümer kommen damit in den Genuß der nur anteiligen Belastung, obwohl sie nicht Hinterlieger sind. Für diese Besserstellung findet auch die Antragsgegnerin keine Erklärung. Den von dem Senat in seinem Beschluß vom 16. Oktober 1985 (a.a.O.) vertretenen Rechtsstandpunkt vermag auch der Hinweis der Antragsgegnerin auf Entscheidungen des OVG Lüneburg (a.a.O.) und des Bay.VGH (a.a.O.) nicht zu erschüttern. Die Antragsgegnerin übersieht, daß sich die zum Niedersächsischen Straßengesetz und zum Bayerischen Straßen- und Wegegesetz ergangene Rechtsprechung angesichts abweichender gesetzlicher Vorgaben nicht einfach auf die hessische Gesetzeslage übertragen läßt. So ist z.B. der in dem Urteil des OVG Lüneburg vom 14. Januar 1988 vertretene Standpunkt, daß als die gebührenpflichtige Leistung die Reinigung eines bestimmten Straßenabschnitts vor dem Grundstück anzusehen sei (S.9 des amtlichen Abdrucks), für das hessische Landesrecht abzulehnen. Die Straßenreinigungsabgabe nach § 10 Abs.5 Satz 1 HStrG stellt sich - wie im vorstehenden bereits ausgeführt wurde - als Gegenleistung für die Reinigung der gesamten das Grundstück erschließenden Straße dar. Da es der Vorteil der Sauberkeit der gesamten Straße ist, für den gezahlt wird, sind bei der Bemessung der Straßenreinigungsabgabe gerade die vom OVG Lüneburg (a.a.O.) als bedenklich bezeichneten Maßstäbe mit grundstücksbezogenen Merkmalen - wie der Grundflächenmaßstab, der Quadratwurzelmaßstab oder auch ein Maßstab, der auf Art und Maß der baulichen Nutzbarkeit abstellt - vorteils- und leistungsgerecht. Auch der Frontmetermaßstab, der nach der Rechtsprechung des Senats bei Hinterliegergrundstücken als Maßstab der straßenzugewandten Grundstücksseite praktizierbar und insoweit zulässig ist (dazu im einzelnen: Senatsbeschluß vom 20. Februar 1991, a.a.O.), bezieht seine Rechtfertigung letztlich aus der Anknüpfung an ein grundstücksbezogenes Merkmal (eine bestimmte Grundstücksseite), und nicht primär daraus, daß sich aus der Frontlänge Aufschluß ergäbe über die Grüße der Reinigungsfläche vor dem jeweiligen Grundstück (zur Grundstücksbezogenheit des Maßstabs bei der Bemessung von Straßenreinigungsgebühren vgl. auch: OVG Münster, Urteile vom 27. Juni 1984 - 2 A 2289/83 - ZKF 1985,38, und vom 12. April 1989 - 9 A 254/87 - NWVBl. 1990,236, 237; ferner Cosson, KStZ 1981,201, 203). Der mit der nur anteiligen Belastung hintereinanderliegender Grundstücke gemäß § 2 Abs.2 GebO verbundene Verstoß gegen das Gebot der gleichmäßigen Belastung der erschlossenen Grundstücke führt zur Ungültigkeit der Maßstabsregelung und damit der Gebührenordnung der Antragsgegnerin insgesamt. Auf die weiteren von der Antragstellerin aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es daher nicht mehr an. Hierzu sei - im Hinblick auf die Vermeidung künftigen Streits bei einer Neuregelung des Satzungsrechts - nur soviel angemerkt: Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 16. Oktober 1985, a.a.O., S.43 des amtlichen Abdrucks, ferner Urteil vom 3. Dezember 1986 - 5 UE 712/85 - GemHH 1988, 135) ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren eine "Eckgrundstücksvergünstigung" für mehrfach erschlossene Grundstücke nicht vorsieht. - Die Frage, ob auch die jeweilige Straßenbreite vor dem Grundstück als Bemessungsfaktor in die Bemessung der Straßenreinigungsgebühr eingehen muß, ist zu verneinen. Da die Straßenreinigungsabgabe ein Entgelt für die Reinigung der erschließenden Straße insgesamt darstellt, kann ein Maßstab mit einem ausschließlich grundstücksbezogenen Merkmal gewählt werden. - Ebenfalls zu verneinen ist die Frage der Antragstellerin, ob die Gebühr, die sich bei Anwendung des in der Gebührenordnung der Antragsgegnerin vorgesehenen Frontmetermaßstabs für ihr Grundstück ergibt, etwa deswegen übermäßig hoch ist, weil sie gemäß § 3 Abs.5 StrRS wegen Fehlens eines Gehweges vor ihrem Grundstück den Winterdienst in der Weise auszuführen hat, daß Schnee und Eis auf der Fahrbahn zu beseitigen sind. Der Winterdienst fällt den Anliegern als "Naturalleistung" unabhängig von der daneben bestehenden Verpflichtung zur Entrichtung von Straßenreinigungsgebühren zur Last. Ob sich der Winterdienst im Einzelfall auf einen angrenzenden Gehweg oder - wegen Fehlens eines solchen - auf den angrenzenden Teil der Fahrbahn bezieht, spielt keine Rolle und vermag die Höhe der Straßenreinigungsgebühr für die normale Straßenreinigung nicht zu beeinflussen. Ob die Anwendung des Frontmetermaßstabs bei der Bemessung der auf das Grundstück der Antragstellerin entfallenden Straßenreinigungsgebühr wegen "überlanger Frontlängen" zu einer unbilligen Härte führt, der durch eine Ermäßigung der Gebühr Rechnung getragen werden kann, betrifft die Rechtsanwendung im Einzelfall, nicht die Gültigkeit des Satzungsrechts der Antragsgegnerin. Hierzu ist deshalb im vorliegenden Normenkontrollverfahren nicht Stellung zu nehmen. Da die von der Antragstellerin angegriffene Gebührenordnung aus den dargelegten Gründen ungültig ist, hat der Senat diese Satzung für nichtig zu erklären (§ 47 Abs. 6 Satz 2 VwGO). Insoweit ist dem Normenkontrollbegehren zu entsprechen. Soweit sich dagegen der Antrag auch auf die Straßenreinigungssatzung als solche bezieht, ist er - weil unzulässig - abzulehnen. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im Stadtgebiet der Antragsgegnerin gelegenen Hausgrundstücks Straße. Das Grundstück grenzt mit seiner östlichen Schmalseite an die Straße und mit seiner südlichen Längsseite an die Straße. Die Antragsgegnerin erhebt für dieses Grundstück Straßenreinigungsgebühren auf der Grundlage der "Ortssatzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze im Gebiet de vom 28. Dezember 1972 (StrRS) und der zugehörigen Gebührenordnung gleichen Datums (GebO). In dem an die Antragstellerin gerichteten "Bescheid über Grundsteuer und Benutzungsgebühren" vom 30. April 1987 ist der Jahresbetrag der auf ihr Grundstück entfallenden Straßenreinigungsgebühr auf 384,-- DM beziffert. Mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag, der am 25. Juli 1989 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist, greift die Antragstellerin die Gültigkeit der vorgenannten Straßenreinigungssatzung und der zugehörigen Gebührenordnung an. Die Straßenreinigungssatzung lautet in ihrer letztmalig durch Änderungssatzung vom 27. Mai 1983 geänderten Fassung wie folgt: Ortssatzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze im Gebiet der ... § 1 (1) Im Gebiet der ... die Verpflichtung zur Reinigung aller öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (einschließlich Bundesstraßen) innerhalb der geschlossenen Ortslage den Eigentümern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke auferlegt. Die gleiche Verpflichtung wird -- auch hinsichtlich der in dieser Satzung den Eigentümern auferlegten weiteren Pflichten -- solchen Personen auferlegt, die das Grundstück kraft dinglichen Rechts besitzen, sofern ihnen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht. (2) Es wird unterschieden zwischen Grundstücken, die 1. mit ihrer ganzen der Straße zugekehrten Seite an der Straße anliegen, 2. nur mit einem als Zuweg dienenden Geländestreifen an der Straße anliegen oder in sonstiger Weise Zugang zur Straße haben, im übrigen aber hinter einem oder mehreren an dieser Straße anliegenden Grundstücken nach Ziffer 1 liegen. (3) Die unter Absatz 2 Ziffer 2 bezeichneten Grundstücke bilden für die Straßenreinigung mit dem oder denjenigen Grundstücken im Sinne von Absatz 2 Ziffer 1 eine Einheit, wenn sie mit der Hälfte oder mehr ihrer dieser Straße zugekehrten Seite hinter diesen Grundstücken liegen. Liegen mehrere Grundstücke hintereinander, dann bilden diejenigen Grundstücke eine Einheit, von denen jeweils das eine mit der Hälfte oder dem größeren Teil seiner der Straße zugekehrten Seite hinter dem vorderen liegt. Dies gilt auch dann, wenn die Grundstücke nicht gradlinig, sondern schräg oder unregelmäßig hintereinander liegen. Als hintereinander liegend gelten dabei diejenigen Grundstücke, bei denen das hinterliegende Grundstück in der Richtung seines Zuweges zur Straße hinter dem vorderen Grundstück liegt. (4) Die Reinigungspflicht umfaßt alle Straßenteile, durch welche die anliegenden Grundstücke (Absatz 2 Ziffer 1) oder die Einheit (Absatz 3) erschlossen werden. Bei Straßen, die nur dem Fußgängerverkehr gewidmet sind (Fußgängerstraßen), umfaßt die Reinigungspflicht die gesamte Straßenbreite). (5) Die Eigentümer der zu einer Einheit gehörenden Grundstücke (Absatz 3) sind abwechselnd reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht wechselt von Woche zu Woche, beginnend mit dem Verpflichteten des Anliegergrundstücks und fortfahrend in der Reihenfolge der Hinterlieger (Absatz 2 Nr. 2). Bei besonderen tatsächlichen Gegebenheiten (z. B. Anliegergrundstück als Garagenhof oder Stellplatz, durch mehrere Straßen erschlossene Straßenreinigungseinheit) ist der Magistrat (Stadtreinigungsamt) befugt, die Reihenfolge der Verpflichtung zur Reinigung abweichend von der vorstehenden Regelung durch Bescheid festzustellen. (6) Die Reinigungspflicht umfaßt auch die Verpflichtung, die Gehwege und Überwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Bei Fußgängerstraßen gilt diese Verpflichtung für einen Streifen von 2,50 m Breite auf jeder Straßenseite). Die Verpflichtung der ... nach § 10 Absatz 4 des Hessischen Straßengesetzes bleibt unberührt. 1. Straßenreinigung in den an die städtische Straßenreinigung angeschlossenen Stadtbezirken § 2 (1) Für die folgenden Stadtbezirke und Teile dieser Stadtbezirke a) Wiesbaden-Alt, b) Biebrich, c) Sonnenberg, d) die an Wiesbaden-Alt angrenzenden Teile von Bierstadt, die durch die nachfolgenden Straßen oder Teile dieser Straßen (alle Straßen einschließlich, außer Bundessonderstraßen) und Gemarkungsgrenze umgrenzt werden: Bundessonderstraße (beginnend an der Einmündung New-York-Straße) zuzüglich Hausgrundstücke Bierstadter Höhe 80 und 82, Rheinlandstraße, Westfalenstraße zuzüglich Bayernstraße, Württembergstraße bis zur Gemarkungsgrenze zwischen Bierstadt und Sonnenberg und entlang dieser Gemarkungsgrenze bis zur Gemarkungsgrenze Wiesbaden-Alt sowie das Neubaugebiet Wolfsfeld (Beuthener Straße ab Königsberger Straße, Dresdner Ring, Eisenacher Straße, Gleiwitzer Straße, Königsberger Straße, Kolberger Straße, Leipziger Straße, Liegnitzer Straße, Ritterspfad, Rostocker Straße, Weimarer Straße), e) die Rheingaustraße in Schierstein sowie die Neubaugebiete Freudenberg (Bert-Brecht-Straße, Christian-Morgenstern-Straße, Frank-Wedekind-Straße, Heinrich-Heine-Straße, Heinrich-Zille-Straße, Hermann-Löns-Straße, Joachim-Ringelnatz-Straße, Klabundstraße, Otto-Reutter-Straße) und Zehnthofsiedlung (Elbestraße, Erftstraße, Lippestraße, Moselstraße, Neckarstraße, Wupperstraße), f) in Dotzheim die Neubaugebiete Nerobergblick (Dachsteinstraße, Dolomitenstraße, Eigerstraße, Großglocknerstraße, Matterhornstraße, Paul-Gerhard-Straße, Tauernstraße) und Schelmengraben (August-Bebel-Straße, Brüder-Grimm-Straße bis Biegung, Ferdinand-Lasalle-Straße, Hans-Böckler-Straße, Josefstraße ab Karl-Arnoldstraße, Karl-Arnold-Straße, Karl-Legien-Straße, Karl-Marx-Straße, Stephan-Born-Straße), g) in Erbenheim das Neubaugebiet Hochfeld (Am Hochfeld. Charlottenburger Straße, Hundshofweg, Köpenicker Straße, Moabiter Straße, Neuköllner Straße, Spandauer Straße, Tempelhofer Straße ab Weglache, Weglache), h) Amöneburg, i) Kastel, j) Kostheim stellt die Landeshauptstadt Wiesbaden zur Reinigung der Fahrbahnen der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze eine von ihr als öffentliche Einrichtung unterhaltene Straßenreinigung bereit. Die den Eigentümern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke nach § 1 Abs. 1 auferlegte Verpflichtung zur Reinigung der Gehwege nach Maßgabe des Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Für ein Teilgebiet des Stadtbezirkes Wiesbaden-Alt, das wie folgt umgrenzt wird:Rheinstraße (ungerade Hausnummern von 15 bis 49), Wilhelmstraße, Taunusstraße (Haus Nr. 1 und gerade Hausnummern von 2 bis 6), Kranzplatz, Langgasse und Kirchgasse stellt die Landeshauptstadt Wiesbaden ihre Straßenreinigung zur Reinigung auch der Gehwege und zur Reinigung der Fußgängerstraßen bereit. Die von der Straßenreinigung durchgeführte Reinigung umfaßt nicht das Räumen der Gehwege vom Schnee und die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte auf ihnen; das gleiche gilt bei Fußgängerstraßen für die Seitenstreifen im Sinne von § 1 Absatz 6 Satz 2. Diese Verpflichtung bleibt für die Eigentümer der Anliegergrundstücke bestehen. (3) Für die in den vorstehend aufgeführten Gebieten gelegenen und durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke wird der Anschluß an die städtische Straßenreinigung angeordnet. Jeder Eigentümer dieser Grundstücke ist verpflichtet, die städtische Straßenreinigung nach Maßgabe ihrer Bereitstellung zu benutzen. (4) Einzelne öffentliche Straßen, Wege und Plätze oder Teile derselben können von der Reinigung durch die städtische Straßenreinigung ausgenommen werden, wenn die Fahrbahnen nicht endgültig ausgebaut sind oder wenn aus technischen Gründen dort Reinigungsfahrzeuge nicht eingesetzt werden können. In diesen Fällen haben die Eigentümer der durch die öffentlichen Straßen erschlossenen Grundstücke die betreffenden öffentlichen Straßen oder Teile derselben zu reinigen (s. § 5 Abs. 5). (5) Zur Deckung der Kosten, die der Landeshauptstadt Wiesbaden aus der Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze durch die städtische Straßenreinigung entstehen, werden Gebühren erhoben. § 3 (1) Die Eigentümer der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke haben nach Maßgabe der folgenden Einzelvorschriften die Gehwege zu reinigen und die Gehwege und bei Fußgängerstraßen ihre Seitenstreifen (§ 1 Absatz 6 Satz 2) von Schnee zu räumen und auf ihnen Schnee- und Eisglätte zu beseitigen. Hat für den zur Reinigung Verpflichteten ein anderer dem Fuhr- und Reinigungsamt gegenüber mit dessen Zustimmung durch schriftliche Erklärung die Ausführung der Reinigung übernommen, so ist er zur Reinigung öffentlichrechtlich verpflichtet. Die Zustimmung des Fuhr- und Reinigungsamtes ist jederzeit widerruflich. (2) Die Gehwege sind an jedem Werktag bis 8.00 Uhr unter Vermeidung von störender Staubentwicklung zu reinigen. Die Verwendung von auftauendem Material (Streusalz) zur Unkrautbekämpfung auf den Gehwegen ist unzulässig. (3) Außergewöhnliche Verunreinigungen sind sofort zu beseitigen. (4) Die Schnee- und Glatteisbeseitigung ist täglich vor jedem Grundstück bis 7.00 Uhr durchzuführen und nach Erfordernis bis 22.00 Uhr ein- oder mehrere Male zu wiederholen. Dabei ist bzw. sind a) während und nach dem Schneefall der Schnee von den Gehwegen auf die Bordsteinkante unter Freilassung eines Durchganges zur Fahrbahn und der Kanaleinlässe so zu häufeln, daß das Schmelzwasser ungehindert abfließen kann. Auf Straßen mit Bäumen ist der Schnee in den Baumreihen zu lagern, in Fußgängerstraßen an den Rand des zu reinigenden Streifens zur Mitte hin; b) bei Tauwetter das Schmelzwasser laufend nach der Straßenrinne abzuleiten, in Fußgängerstraßen zu den Abflüssen hin; c) Schneeglätte, Glatteis oder sonstige Glättestellen mit Sand oder anderem abstumpfenden Material so oft zu bestreuen, als zur dauernden Beseitigung der Glätte erforderlich ist. Die Verwendung von Streusalz anstelle abstumpfenden Materials ist unzulässig. (5) Sind vor Grundstücken besondere Gehwege nicht vorhanden bzw. vorhandene Gehwege nicht benutzbar, so haben die in Absatz 1 genannten Personen die Schnee- und Eisbeseitigung auf der Fahrbahn, soweit dies zur Sicherstellung des Fußgängerverkehrs notwendig ist, durchzuführen. § 4 Die Eigentümer der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke sowie sonstige Personen haben alles zu unterlassen, was die Arbeit der städtischen Straßenreinigung erschwert. II. Straßenreinigung in den Stadtbezirken und vor einzelnen Grundstücken, die nicht an die städtische Straßenreinigung angeschlossen sind § 5 Außerhalb der im § 2 Absatz 1 aufgeführten Stadtbezirke (Teile dieser Stadtbezirke) gelten im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden für die Reinigung aller innerhalb der geschlossenen Ortslage liegenden öffentlichen Straßen, Wege und Plätze die folgenden Vorschriften: (1) Vor jedem bebauten und unbebauten Grundstück müssen jeden Dienstag und Samstag, wenn diese nicht auf einen gesetzlichen Feiertag fallen, sowie an jedem einem gesetzlichen Feiertag vorhergehenden Werktag der Gehweg, die an ihm entlanglaufende Straßenrinne sowie die Fahrbahn bis zur Mitte der Straße, bei Eckgrundstücken auch die anteiligen Kreuzungsflächen, durch die im § 3 Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Personen unter Vermeidung störender Staubentwicklung gründlich gereinigt werden. § 3 Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. (2) Die Straße muß bei Einbruch der Dunkelheit gereinigt sein. (3) Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat müssen sofort nach Beendigung des Kehrens von der Straße entfernt werden. (4) § 3 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend. Vor Eckgrundstücken sind durch die Verpflichteten auch Fußgängerwege über die Fahrbahn gangbar zu halten. Der abgeräumte Schnee ist, falls kein Bürgersteig vorhanden ist, in den Rinnen unter Freilassung des Wasserdurchlaufs und der Kanaleinlässe zu lagern. Sofern der Fahrbahnverkehr hierdurch behindert ist, sind die Schneehaufen aus dem Straßenraum zu entfernen. Bei Tauwetter müssen die Gehwege, Straßenrinnen und Überwege von Eis- und Schneeschlamm freigehalten werden. (5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß innerhalb der im § 2 Absatz 1 aufgeführten Stadtbezirke (Teile dieser Stadtbezirke) für Eigentümer, deren durch öffentliche Straßen erschlossene Grundstücke nicht an die städtische Straßenreinigung angeschlossen sind. III. Allgemeine Bestimmungen § 6 (1) Es ist nicht erlaubt, öffentliche Straßen, Wege und Plätze über das übliche Maß hinaus zu verunreinigen. Insbesondere dürfen nicht Papier, Obstreste und andere Abfälle weggeworfen, Schutt, Laub, Haushaltsgegenstände und sonstige Stoffe aller Art abgeladen werden. Derartige Verunreinigungen sind von dem Urheber oder dessen Auftraggeber oder Dienstherrn unverzüglich zu beseitigen. Entstehen Verunreinigungen durch Veranstaltungen, Verteilen von Werbematerial, bei Schaubuden, Verkaufs-, Werbeständen und dergleichen oder durch sonstige Anlagen oder Einrichtungen (z. B. Omnibushaltestellen), so sind die Veranstalter, Eigentümer oder Inhaber bzw. die für den Personenverkehr zugelassenen Unternehmer zu deren Beseitigung verpflichtet. (2) Die Schnee- und Glättebeseitigung an den Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel, die Beseitigung der durch die Verölung der Haltestellen und Standplätze der öffentlichen Verkehrsmittel entstehenden verkehrsgefährdenden Verunreinigungen sowie die Anbringung von Abfallbehältern obliegen den für den Personenverkehr zugelassenen Unternehmern, die die Haltestellen für ihre Zwecke in Anspruch nehmen. (3) Falls den vorstehenden Verpflichtungen nicht unverzüglich nachgekommen wird, kann die Reinigung kostenpflichtig durch die städtische Straßenreinigung erfolgen. § 7 (1) Für jede vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des § 2 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, § 3 Absatz 2 bis 4, § 4, § 5 und § 6 Absatz 1 und 2 wird gemäß § 5 Absatz 2 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. Juli 1960 in Verbindung mit dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) eine Geldbuße von 5,-- DM bis 1000, --DM angedroht, soweit nicht Bundes- oder Landesrecht bereits eine Strafe oder Geldbuße vorsehen. (2) Im übrigen gelten hinsichtlich der Zwangsmittel die Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. § 8 Gegen Verfügungen auf Grund dieser Ortssatzung stehen dem Betroffenen die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) zu. § 9 (1) Diese Ortssatzung tritt mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ortssatzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 21. November 1966 außer Kraft. (2) § 2 Abs. 2 tritt 3 Monate nach der Bekanntmachung in Kraft. Wiesbaden, den 28. Dezember 1972 Der Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden Schmitt, Oberbürgermeister Die zugehörige Gebührenordnung, die letztmalig durch Änderungssatzung vom 18. Dezember 1980 geändert worden ist, hat folgenden Wortlaut: Gebührenordnung für die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden § 1 Benutzungsgebühr (1) Für die Inanspruchnahme der städtischen Straßenreinigung gemäß § 2 der Ortssatzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden in der jeweils geltenden Fassung werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben. (2) Die Landeshauptstadt Wiesbaden trägt die Kosten der öffentlichen Straßenreinigung in dem Maße, wie ihre Leistungen im städtischen Interesse erbracht werden. Die Kosten der Schneeräumung und Glättebeseitigung auf den Fahrbahnen (§ 10 Abs. 4 des Hessischen Straßengesetzes) werden von der Landeshauptstadt Wiesbaden voll getragen. § 2 Kreis der Gebührenpflichtigen (1) Gebührenpflichtig sind die Eigentümer aller durch öffentliche Straßen erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke, soweit diese Straßen, Wege und Plätze von der städtischen Straßenreinigung gereinigt werden. Gebührenpflichtig sind auch solche Personen, die das Grundstück kraft dinglichen Rechts besitzen, sofern ihnen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht; ihnen obliegen auch die in dieser Gebührenordnung den Eigentümern auferlegten weiteren Pflichten. Zusammenhängende oder benachbarte Grundstücke desselben Gebührenschuldners können zusammen veranlagt werden. (2) Hintereinanderliegende Grundstücke im Sinne des § 1 der vorstehend angeführten Ortssatzung bilden entsprechend der dort festgelegten Reinigungspflicht auch in bezug auf die Gebührenberechnung jeweils eine Einheit mit dem unmittelbar an die Straße angrenzenden Grundstück bzw. den angrenzenden Grundstücken. Die für die Einheit errechnete Gebühr wird durch die Zahl der zur Einheit gehörenden Grundstücke geteilt. Der Teilbetrag wird für jeden Gebührenpflichtigen der zur Einheit gehörenden Grundstücke besonders festgesetzt und von ihm erhoben. (3) Bei Wohnungseigentümern kann die Gebühr einheitlich für die Gemeinschaft festgesetzt werden. Der Bescheid wird an den Verwalter, den die Wohnungseigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestellt haben, gerichtet. (4) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (5) Als Grundstück im Sinne dieser Gebührenordnung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen. der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. § 3 Berechnungsgrundlage für die Gebühr (1) Die laufende Gebühr errechnet sich a) für die Reinigung der Fahrbahnen nach der Länge, mit der die Grundstücke an die von der städtischen Straßenreinigung zu reinigenden Straßen, Wege und Plätze angrenzen (Straßenfront), Bürgersteige und Radfahrwege gehören zu den öffentlichen Wegen im Sinne dieser Bestimmung; das gleiche gilt für Grünstreifen und Parkflächen im Zuge von öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen; b) für die Gehwegreinigung nach der Fläche des gereinigten Gehweges; c) nach der Häufigkeit der wöchentlichen Reinigungen. (2) Bei der Berechnung der Gebühren werden sich ergebende Teile eines Frontmeters unter 50 cm abgerundet und ab 50 cm und mehr auf den nächsten vollen Meter aufgerundet. Entsprechendes gilt für das Flächenmaß nach Absatz 1 Buchstabe b. (3) Die durch die städtische Straßenreinigung zu reinigenden Straßen, Wege und Plätze, auch Teile von ihnen, werden in folgende Reinigungsklassen eingeteilt: a) für die Fahrbahnreinigung Reinigungsklasse 1 mindestens einmal tägliche Reinigung, Reinigungsklasse 2 6malige Reinigung in der Woche, Reinigungsklasse 3 4malige Reinigung in der Woche, Reinigungsklasse 4 2malige Reinigung in der Woche, b) für die Gehwegreinigung Reinigungsklasse 5 mindestens einmal tägliche Reinigung, Reinigungsklasse 6 6malige Reinigung in der Woche, Reinigungsklasse 7 4malige Reinigung in der Woche, Reinigungsklasse 8 2malige Reinigung in der Woche. c) Für die Reinigung der Fußgängerstraßen, soweit sie eingerichtet worden sind bzw. eingerichtet werden, bemißt sich die Häufigkeit der Reinigung des Seitenstreifens (§ 1 Absatz 6 der Ortssatzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 28. 12. 1972 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 11. 6. 1975) und des verbleibenden Mittelstreifens danach, welcher Reinigungsklasse diese Straßenteile vorher zugeordnet gewesen sind. (4) Die Einstufung in die in Absatz 3 aufgeführten Reinigungsklassen geht aus dem als Anlage beigefügten, einen Teil der Gebührenordnung bildenden Straßenverzeichnis hervor. (5) Eine vorübergehende Minderreinigung für einen Zeitraum bis zu 2 Monaten aus betrieblichen Gründen oder ein Ausfall der Reinigung durch höhere Gewalt führt nicht zu einer Ermäßigung der Gebühr. § 4 Höhe der Gebühr Die monatliche Gebühr für die Reinigung der Fahrbahnen beträgt für jeden Meter Straßenfront in Reinigungsklasse 1 2,80 DM, in Reinigungsklasse 2 2,40 DM, in Reinigungsklasse 3 1,60 DM, in Reinigungsklasse 4 0,80 DM und für die Gehwegreinigung für jeden qm Gehwegfläche in Reinigungsklasse 5 0,70 DM, in Reinigungsklasse 6 0,60 DM, in Reinigungsklasse 7 0,40 DM, in Reinigungsklasse 8 0,20 DM. In Fußgängerstraßen werden die Gebühren für die Reinigung der Seitenstreifen (§ 1 Absatz 6 der Ortssatzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 28. 12. 1972 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 11. 6. 1975) und der Mittelstreifen nach den Maßen bestimmt, die vor Einrichtung der Fußgängerstraßen für die Gehwegreinigung und Fahrbahnreinigung maßgebend gewesen sind. § 5 Anzeigepflicht Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, binnen zwei Wochen alle seine Gebührenpflicht begründenden oder die Höhe der Gebühr beeinflussenden Tatsachen (z. B. Erwerb und Verkauf des Grundstücks) dem Magistrat - Fuhr- und Reinigungsamt - schriftlich zu melden und hierbei alle für die Bemessung der Gebühr erforderlichen Angaben zu machen sowie auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vorzulegen. § 6 Entstehung der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem auf den Beginn der Reinigung durch die städtische Straßenreinigung folgenden Monatsersten. (2) Wechselt ein Grundstück seinen Eigentümer, so hat der bisherige Eigentümer die Gebühr bis zum Ende des Monats, in dem das Eigentum übergeht, zu entrichten. Neben dem bisherigen Eigentümer haftet für die Gebühr dieses Monats auch der neue Eigentümer. § 7 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Festsetzung der Gebühr erfolgt durch den Magistrat - Steueramt - mittels schriftlichen Bescheids. (2) Die laufende Gebühr ist am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit den drei Monatsbeträgen für das laufende Kalendervierteljahr fällig und an den Magistrat - Steuerkasse - zu zahlen. Erstmals angeforderte Gebühren und Gebühren für einen zurückliegenden Zeitraum sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Anforderungsbescheides fällig. (3) Vorauszahlungen werden als Abschlagszahlungen und nur unter Vorbehalt der sich für die Landeshauptstadt Wiesbaden etwa ergebenden Rechte angenommen. (4) Bis zur Bekanntgabe eines neuen Gebührenbescheides hat der Schuldner zu den Fälligkeitstagen Zahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Beträge zu leisten. § 8 (1) Gegen die Heranziehung zur Gebühr stehen dem Abgabepflichtigen die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) zu. (2) Durch Einlegung eines Rechtsmittels wird die Verpflichtung zur einstweiligen Zahlung der Gebühr nicht aufgehoben. § 9 Beitreibung Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. § 10 Inkrafttreten (1) Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Gebührenordnung vom 14. Juli 1970 in der Fassung vom 21. September 1971 außer Kraft. Wiesbaden, den 28. Dezember 1972 Der Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden Schmitt, Oberbürgermeister In dem der Gebührenordnung als Anlage beigefügten Straßenverzeichnis sind die beiden Straßen, an die das Grundstück der Antragstellerin angrenzt, der Reinigungsklasse 4 zugeordnet. Gemäß § 4 GebO legt daher die Antragsgegnerin für dieses Grundstück einen monatlichen Gebührensatz von 0,80 DM zugrunde, was bei insgesamt 40 Metern Straßenfront - 27 Meter an der Straße "Bierstädter Höhe" und 13 Meter an der Straße - zu einer monatlichen Belastung von 32,-- DM und damit zu der im Bescheid über Grundsteuern und Benutzungsgebühren vom 30. April 1987 genannten Jahresgebühr von 384,-- DM führt. Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid vom 30. April 1987 wegen der Straßenreinigungsgebühr Widerspruch und - nach dessen Zurückweisung durch Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 27. Juni 1989 - am 25. Juli 1989 Klage erhoben. Das Klageverfahren ist zur Zeit beim Verwaltungsgericht Wiesbaden anhängig. Zur Begründung ihres gegen die Rechtsgültigkeit der Straßenreinigungssatzung der Antragsgegnerin und der zugehörigen Gebührenordnung gerichteten Normenkontrollantrags trägt die Antragstellerin vor: Soweit § 2 GebO für hintereinander gelegene Grundstücke entsprechend der in § 1 StrRS vorgesehenen Bildung einer Reinigungseinheit eine "Abrechnungseinheit" mit der Folge einer nur anteiligen Belastung dieser Grundstücke nach Maßgabe der auf das Kopfgrundstück entfallenden Straßenfrontlänge vorsehe, verstoße das nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 16. Oktober 1985 - V N 1/83 -) gegen das Gebot der Gleichbehandlung der erschlossenen Grundstücke. Dieser Verstoß führe zur Ungültigkeit des gesamten Satzungsrechts. Bei der Neufassung des Satzungsrechts werde die Antragsgegnerin zu prüfen haben, ob nicht der Grundflächenmaßstab zugrunde gelegt werden solle, der sich in der Praxis immer mehr durchsetze. Der Senat werde im übrigen gebeten, seine Überprüfung auch auf die Fragen zu erstrecken, - ob die Anwendung des Frontmetermaßstabes im Falle ihres Grundstücks wegen "übergroßer Frontlänge" zu einer besonderen Härte führe, - wie nach der derzeitigen Rechtsprechung Eckgrundstücke zu veranlagen seien, - ob nicht als ein weiterer Faktor bei der Gebührenbemessung auch die Straßenbreite Berücksichtigung finden müsse, und schließlich - ob nicht eine Ermäßigung der Straßenreinigungsgebühr für ihr Grundstück deshalb geboten sei, weil sie gemäß § 3 Abs. 5 StrRS bei der Straße wegen Fehlens eines Bürgersteiges auf der ihrem Grundstück zugewandten Straßenseite mit der Verpflichtung zur Schnee- und Eisbeseitigung auf der Fahrbahn belastet sei. Die Antragstellerin beantragt, die "Ortssatzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze im Gebiet der ... vom 28. Dezember 1972 und die "Gebührenordnung für die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze im Gebiet der 28. Dezember 1972 für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie macht geltend: Soweit sich der Normenkontrollantrag gegen die Straßenreinigungssatzung richte, sei der Antrag bereits unzulässig; denn es sei nicht erkennbar, inwieweit sich aus der Anwendung dieser Satzung rechtliche Nachteile für die Antragstellerin ergeben könnten. Soweit sich der Normenkontrollantrag gegen die Gültigkeit der Gebührenordnung richte, sei er zwar zulässig, aber unbegründet. Der Rechtsprechung des Senats im Beschluß vom 16. Oktober 1985, daß die Bildung von Abrechnungseinheiten bei hintereinander gelegenen Grundstücken und die damit verbundene Besserstellung als Folge einer nur anteiligen Belastung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, könne nicht gefolgt werden. Es sprächen gute Argumente dafür, diese Rechtsprechung aufzugeben. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Beschluß vom 8. Dezember 1986 (KStZ 1987,72) die gleich starke Belastung von Vorder- und Hinterliegern bei der Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren lediglich als zulässig, nicht jedoch - weitergehend - als zwingend geboten bezeichnet. Lasse das Bundesverwaltungsgericht diese Frage noch offen, so habe der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 24. März 1988 (NVwZ-RR 1989,430 ) ausdrücklich ausgeführt, daß Art. 3 GG die gebührenrechtliche Gleichbehandlung von Vorder- und Hinterliegern nicht gebiete. Nach diesem Urteil könne sogar die gänzliche Nichtbeteiligung von Hinterliegern an den Kosten der Straßenreinigung zulässig sein. Dann aber sei mit Art. 3 GG eine auf eine anteilige Mitbelastung beschränkte Heranziehung von Hinterliegern erst recht zu vereinbaren. Was den im Senatsbeschluß vom 16. Oktober 1985 empfohlenen Grundflächenmaßstab, insbesondere in der Form des Quadratwurzelmaßstabes, angehe, so habe das OVG Lüneburg in einem Urteil vom 14. Januar 1988 (3 C 8/87) für das niedersächsische Landesrecht gerade gegen diesen Maßstab rechtliche Bedenken geäußert. Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg dürfe die Gebührenbemessung nur an einen Maßstab anknüpfen, dem eine hinreichend sichere Aussage zur Größe der Reinigungsfläche und zu der den Grad der Verschmutzung ausdrückenden Reinigungshäufigkeit zu entnehmen sei. Die Grundstücksfläche gebe dazu keinen Aufschluß. Nach dem Grundsatz "Jeder kehre vor seiner Tür" dürfe nicht nur bei der Ausgestaltung der die Anlieger als Naturalleistung treffenden Straßenreinigungsverpflichtung, sondern auch bei der Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Straßenreinigungseinrichtung verfahren werden. Eine praktikable und für die Anlieger akzeptable Lösung sei bei komplexen Wohnanlagen nur dadurch zu erreichen, daß die Zahl der auf die real gereinigte Straßenstrecke entfallenden Frontmeter durch die Anzahl der insgesamt begünstigten Grundstückseigentümer geteilt werde. Die Bildung fiktiver Frontmeter für die Hinterliegergrundstücke, um deren stärkere Belastung zu erreichen, stoße auf erhebliche Schwierigkeiten. Zu bedenken sei auch, daß die Eigentümer hintereinander gelegener Grundstücke bei persönlicher Ausführung der Reinigungsverpflichtung ein privates Reinigungsunternehmen beauftragen und sodann selbstverständlich die anfallenden Kosten untereinander aufteilen könnten. Auch der Bayerische VGH habe sich in einem Urteil vom 14. März 1984 (NVwZ 1985,775 ) für die Zulässigkeit der Zusammenfassung hintereinander liegender Grundstücke zu einer Abrechnungseinheit ausgesprochen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.