OffeneUrteileSuche
Beschluss

161/00

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2003:0613.161.00.0A
30Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

30 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1a. Der allgemeine Gleichheitssatz, der in Verf BE Art 10 Abs 1 inhaltsgleich mit GG Art 3 Abs 1 verbürgt ist (vgl VerfGH Berlin, 1996-12-12, 38/96, LVerfGE 5, 58 <60>), verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. 1b. Für die Erhebung von Gebühren und diesen ähnlichen Entgelten verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen will (vgl BVerfG, 1998-03-10, 1 BvR 178/97, BVerfGE 97, 332 <334f>). 1c. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz, dem zwar nicht das Kostendeckungsprinzip, aber doch Grundsätze der Abgabengerechtigkeit innewohnen (vgl BVerfG, BVerfGE 97, 332 <346>), folgt, daß Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen und daß sich die auferlegten Gebühren im Verhältnis zur Leistung nicht als unsachgemäß erweisen dürfen. Darüber hinaus sind bei gleichartig zu bewertenden Leistungen die Gebührenmaßstäbe und -sätze so zu staffeln, daß die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (vgl BVerfG, 1979-02-06, 2 BvL 5/76, BVerfGE 50, 217 <227>) und die dem Einzelnen auferlegte Gebühr nicht außer Verhältnis zu der mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken steht. 2. Der Grundstücksflächenmaßstab ist bei der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren eine grundsätzlich zulässige Bemessungsmethode, da er im Einklang mit dem Gleichheitssatz und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht (vgl OVG Münster, 1984-06-27, 2 A 2289/83, KStZ 1985, 35 <36>). 3. Verfassungsrechtlich ist nicht zu beanstanden, daß nach StrRG BE § 7 Abs 2 S 1 die Straßenreinigungsentgelte sowohl von den Eigentümern anliegender als auch den Eigentümern hinterliegender Grundstücke in gleicher Höhe zu entrichten sind, da sich die Straßenreinigung für die jeweiligen Eigentümer in der Regel vorteilhaft auswirkt und die Reinigung jedenfalls auch in ihrem Interesse erfolgt (vgl BVerwG, 1986-12-08, B 74/86, KStZ 1987, 72f). 4. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Bestimmung der Beitragshöhe des einzelnen Eigentümers nach der Einstufung in die Reinigungsklassen gem StrRG BE § 7 Abs 3 und 4 stellt eine sachlich begründete und damit willkürfreie Differenzierung nach der Nutzungsintensität des Grundstücks und dem Nutzungsvorteil der Straße dar. 5. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß auch für besonders große Grundstücke grundsätzlich der Grundstücksflächenmaßstab Anwendung findet, da der Gesetzgeber gem StrRG BE § 5 Abs 3 atypischen Fallgestaltungen durch eine Härtefallregelung Rechnung getragen hat (vgl OVG Berlin, 1998-12-02, 1 B 79.94, NVwZ-RR 2000, 463 <464>). 6. Die Eckgrundstücksvergünstigung iSv StrRG BE § 7 Abs 4 S 2 ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und des Willkürverbots verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (wird ausgeführt). 7. Hier: Die Abgrenzung des Kreises der Entgeltpflichtigen in StrRG BE § 7 Abs 2, die Bemessung der Entgelthöhe nach der Grundstücksfläche in StrRG BE § 7 Abs 3 S 1 und der damit verbundene Wechsel vom Frontmetermaßstab zum Grundstücksflächenmaßstab sowie die Umgruppierung des Grundstücks des Beschwerdeführers in die kostenungünstigere Reinigungsklasse 3 wegen des seit der Wiedervereinigung ersichtlich erhöhten Verkehrsaufkommens auf der Anliegerstraße ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 8. Abweichende Meinung (Storost, Bellinger, Zünkler): Die Besserstellung der Eigentümer von Eckgrundstücken bei den Kosten der Straßenreinigung iSv StrRG BE § 7 Abs 4 S 2 verstößt gegen das Willkürverbot. Denn wird nach dem System des Gesetzgebers das Straßenreinigungsentgelt bereits für die Möglichkeit der Schaffung eines Zugangs zur Straße erhoben, stellt es einen sachfremden Systembruch dar, wenn Eckgrundstücke, die eine Zugangsmöglichkeit zu zwei Straßen und damit einen größeren Vorteil haben als ein vergleichbares Mittelgrundstück, geringer als dieses belastet werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Der allgemeine Gleichheitssatz, der in Verf BE Art 10 Abs 1 inhaltsgleich mit GG Art 3 Abs 1 verbürgt ist (vgl VerfGH Berlin, 1996-12-12, 38/96, LVerfGE 5, 58 ), verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. 1b. Für die Erhebung von Gebühren und diesen ähnlichen Entgelten verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen will (vgl BVerfG, 1998-03-10, 1 BvR 178/97, BVerfGE 97, 332 ). 1c. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz, dem zwar nicht das Kostendeckungsprinzip, aber doch Grundsätze der Abgabengerechtigkeit innewohnen (vgl BVerfG, BVerfGE 97, 332 ), folgt, daß Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen und daß sich die auferlegten Gebühren im Verhältnis zur Leistung nicht als unsachgemäß erweisen dürfen. Darüber hinaus sind bei gleichartig zu bewertenden Leistungen die Gebührenmaßstäbe und -sätze so zu staffeln, daß die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (vgl BVerfG, 1979-02-06, 2 BvL 5/76, BVerfGE 50, 217 ) und die dem Einzelnen auferlegte Gebühr nicht außer Verhältnis zu der mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken steht. 2. Der Grundstücksflächenmaßstab ist bei der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren eine grundsätzlich zulässige Bemessungsmethode, da er im Einklang mit dem Gleichheitssatz und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht (vgl OVG Münster, 1984-06-27, 2 A 2289/83, KStZ 1985, 35 ). 3. Verfassungsrechtlich ist nicht zu beanstanden, daß nach StrRG BE § 7 Abs 2 S 1 die Straßenreinigungsentgelte sowohl von den Eigentümern anliegender als auch den Eigentümern hinterliegender Grundstücke in gleicher Höhe zu entrichten sind, da sich die Straßenreinigung für die jeweiligen Eigentümer in der Regel vorteilhaft auswirkt und die Reinigung jedenfalls auch in ihrem Interesse erfolgt (vgl BVerwG, 1986-12-08, B 74/86, KStZ 1987, 72f). 4. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Bestimmung der Beitragshöhe des einzelnen Eigentümers nach der Einstufung in die Reinigungsklassen gem StrRG BE § 7 Abs 3 und 4 stellt eine sachlich begründete und damit willkürfreie Differenzierung nach der Nutzungsintensität des Grundstücks und dem Nutzungsvorteil der Straße dar. 5. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß auch für besonders große Grundstücke grundsätzlich der Grundstücksflächenmaßstab Anwendung findet, da der Gesetzgeber gem StrRG BE § 5 Abs 3 atypischen Fallgestaltungen durch eine Härtefallregelung Rechnung getragen hat (vgl OVG Berlin, 1998-12-02, 1 B 79.94, NVwZ-RR 2000, 463 ). 6. Die Eckgrundstücksvergünstigung iSv StrRG BE § 7 Abs 4 S 2 ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und des Willkürverbots verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (wird ausgeführt). 7. Hier: Die Abgrenzung des Kreises der Entgeltpflichtigen in StrRG BE § 7 Abs 2, die Bemessung der Entgelthöhe nach der Grundstücksfläche in StrRG BE § 7 Abs 3 S 1 und der damit verbundene Wechsel vom Frontmetermaßstab zum Grundstücksflächenmaßstab sowie die Umgruppierung des Grundstücks des Beschwerdeführers in die kostenungünstigere Reinigungsklasse 3 wegen des seit der Wiedervereinigung ersichtlich erhöhten Verkehrsaufkommens auf der Anliegerstraße ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 8. Abweichende Meinung (Storost, Bellinger, Zünkler): Die Besserstellung der Eigentümer von Eckgrundstücken bei den Kosten der Straßenreinigung iSv StrRG BE § 7 Abs 4 S 2 verstößt gegen das Willkürverbot. Denn wird nach dem System des Gesetzgebers das Straßenreinigungsentgelt bereits für die Möglichkeit der Schaffung eines Zugangs zur Straße erhoben, stellt es einen sachfremden Systembruch dar, wenn Eckgrundstücke, die eine Zugangsmöglichkeit zu zwei Straßen und damit einen größeren Vorteil haben als ein vergleichbares Mittelgrundstück, geringer als dieses belastet werden. I. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines 970 m² großen Grundstücks an der Waltersdorfer Chaussee in Berlin-Neukölln. Die Waltersdorfer Chaussee wurde im Bereich zwischen Neuköllner Straße und Landesgrenze, der dem Straßenreinigungsverzeichnis A zugeordnet ist und in dem auch das Grundstück des Beschwerdeführers liegt, durch die Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen vom 14. März 1995 (GVBl. S. 80 ) von der Reinigungsklasse 4 in die Reinigungsklasse 3 umgruppiert. In der Reinigungsklasse 4 ist in der Regel eine wöchentliche Reinigung, in der Reinigungsklasse 3 sind drei wöchentliche Reinigungen vorgesehen. Das pro Quadratmeter Grundstücksfläche zu entrichtende Entgelt belief sich in dem hier interessierenden Zeitraum in der Klasse 4 auf 0,08 DM, in der Klasse 3 auf 0,24 DM. Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe zogen den Beschwerdeführer ab dem 1. April 1995 zu dem erhöhten Reinigungsentgelt in Höhe von 232,80 DM pro Quartal heran. Für personalbedingte Reinigungsausfälle im Jahre 1995 verrechneten die Berliner Stadtreinigungsbetriebe insgesamt einen Betrag von 185,07 DM auf ihre Forderung. Der Beschwerdeführer beglich die ihm gestellten Rechnungen nur in Höhe des Reinigungsentgelts der Reinigungsklasse 4 von 0,08 DM je Quadratmeter. Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe machten daraufhin im Februar 1999 für die Zeit vom 1. April 1995 bis zum 31. März 1999 den Differenzbetrag in Höhe von 2.336,88 DM nebst anteiligen Zinsen gerichtlich geltend. Der Beschwerdeführer trug im amtsgerichtlichen Verfahren im wesentlichen vor, die Reinigungsleistungen seien nicht in dem geforderten Umfang erbracht worden. Teilweise sei die Reinigung nur zweimal monatlich erfolgt. Ihm stehe daher wegen nicht erbrachter Leistungen in entsprechender Anwendung werkvertraglicher Vorschriften ein Minderungsrecht zu. Zudem sei die Waltersdorfer Chaussee im maßgeblichen Abschnitt zu Unrecht in die Reinigungsklasse 3 eingeordnet worden. § 7 des Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG) verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und des Art. 10 VvB. Der Wechsel vom Frontmetermaßstab zum Grundstücksflächenmaßstab führe zu einer durch nichts zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung bei der Höhe der Reinigungsentgelte für etwa gleich große Eckgrundstücke oder Grundstücke, die an im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführten Straßen lägen. Mit Urteil vom 21. September 1999 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer antragsgemäß. Da das Straßenreinigungsentgelt nicht für die Reinigung der unmittelbar vor dem Grundstück liegenden Straße geschuldet werde, sondern es ein Benutzungsentgelt sei, dessen Gegenleistung den Anwohnern dadurch erwachse, daß die Berliner Stadtreinigungsbetriebe das öffentliche Straßenland im gesamten Land Berlin in einem sauberen und sicheren Zustand erhielten, handele es sich um allgemeine Daseinsvorsorge. Eine bestimmte Anzahl von wöchentlichen Reinigungen sei daher nicht geschuldet. Die geschuldete Leistung liege letztlich in der Bereitstellung einer sauberen Straße. Nur wenn die Straßenreinigung überhaupt nicht oder in erheblichem Umfange nicht erbracht werde, komme eine Minderung des Entgelts in Betracht. Gegen die Einordnung in die Reinigungsklasse 3 bestünden angesichts des durch die Wiedervereinigung erheblich angestiegenen Verkehrsaufkommens in der Waltersdorfer Chaussee keine durchgreifenden Bedenken. Der in § 7 StrReinG enthaltene Gebührenmaßstab verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Indem der Gesetzgeber auf die Quadratmeterzahl der Grundstücke abstelle, habe er einen praktikablen und grundsätzlich geeigneten Bemessungsgrundsatz gewählt, der davon ausgehe, daß bei größeren Grundstücken eine entsprechend höhere Straßenbelastung entstehe. Bei der Umstellung vom Frontmetermaßstab auf den Grundstücksflächenmaßstab habe der Gesetzgeber gerade beabsichtigt, auch solche Anlieger heranzuziehen, die Grundstücke mit geringer oder gar keiner Straßenanbindung haben. Daß der Beschwerdeführer im Vergleich zu Grundstücksnachbarn mit vergleichbaren Grundstücksgrößen, aber anderer Eingruppierung andere Zahlungsverpflichtungen habe, liege in der Natur der Sache. Die vom Beschwerdeführer gerügten Differenzen zu seinen Nachbarn müßten hingenommen werden, da bei Typisierungen nur an den Regelfall eines Sachverhalts angeknüpft werden könne und daher sich dem „Typ“ entziehende Umstände des Einzelfalls außer Betracht gelassen werden müßten. Der Beschwerdeführer habe insoweit die Möglichkeit, für sich eine Ausnahmeregelung mit der öffentlichen Hand zu vereinbaren. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Landgericht mit Urteil vom 23. November 2000 aus den Gründen der amtsgerichtlichen Entscheidung zurück. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 17. November 1999 eine Minderung des Straßenreinigungsentgelts. Mit Bescheid vom 20. Januar 2000 wurde der Antrag abgelehnt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Landeseinwohneramt mit Bescheid vom 22. August 2000 zurück. Eine grob unbillige und offensichtliche Benachteiligung des Beschwerdeführers sei nicht gegeben. Bei dem bei der Härtefallentscheidung vorzunehmenden Vergleich mit anderen Anliegern und Hinterliegern sei nicht auf die konkrete Straße, sondern auf die Allgemeinheit der Grundstückseigentümer abzustellen. Die durch die Umgruppierung der Waltersdorfer Chaussee entstandenen höheren Kosten könnten allein nicht als unzumutbare Härte angesehen werden. Ein anderer, von der Regel abweichender Sachverhalt könne nicht festgestellt werden. Hiergegen hat der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Mit seiner am 22. Dezember 2000 gegen die Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 10 VvB. Die Entgeltberechnung der Berliner Stadtreinigungsbetriebe verletze den Gleichheitssatz. Insbesondere die Einteilung in unterschiedliche Reinigungsklassen führe zu willkürlichen Ergebnissen und zur Verletzung des Äquivalenzprinzips. Die Verordnung, nach der die Einteilung der Straßen in Reinigungsklassen vorgenommen werde, stamme noch aus einer Zeit, als nach dem Frontmetermaßstab die Entgelte nach der konkreten Reinigungsleistung vor dem jeweiligen Grundstück berechnet worden seien. Nach der Änderung des Straßenreinigungsgesetzes im Jahre 1990, die dazu geführt habe, daß das Benutzungsentgelt eine Gegenleistung für die Reinigung des öffentlichen Straßenlandes im gesamten Stadtgebiet darstelle, sei die gesamte Einteilung in Reinigungsklassen fragwürdig und willkürlich geworden. Anhand seiner Berechnungen ergebe sich, daß für gleich große Grundstücke ganz unterschiedliche Entgelte zu leisten seien. Die Belastungen für Eigentümer gleich großer Grundstücke seien teilweise so ungleich, daß das Äquivalenzprinzip deutlich verletzt werde. Der Grundsatz, daß Leistung, Gegenleistung sowie verursachte Kosten nicht außer Verhältnis stehen dürften, werde verletzt. So zahlten Eigentümer von Eckgrundstücken trotz langer Straßenfronten am wenigsten, obwohl solche Eckgrundstücke als besonders wertvoll gälten. Anstelle des von ihm, dem Beschwerdeführer, zu zahlenden Jahresbetrages von rund 931 DM müsse ein Eigentümer eines gleich großen Eckgrundstückes, das ebenfalls mit einer Front von 19 m an die Straße der Reinigungsklasse 3 (A3-Straße), mit einer Front von 51 m aber an eine „billigere“ Straße der Reinigungsklasse 4 (A4-Straße) grenze, nur jährlich rund 478 DM zahlen. Der Eigentümer eines gleich großen, mit 19 m an die A3-Straße grenzenden Grundstücks, das mit 51 m an eine Straße des Straßenverzeichnisses C grenze, müsse – nach Anwendung der Härtefallregelung gemäß § 5 Abs. 3 StrReinG – gar nur rund 251 DM im Jahr zahlen. Die finanzielle Entlastung dieser Eckgrundstücke könne, da die Gesamtkosten der Straßenreinigung sich dadurch nicht reduzierten, nur zu Lasten anderer Grundstückseigentümer funktionieren. Der Grundgedanke eines Benutzungsentgelts könne durchaus praktikabel sein; es dürfe aber nicht nach unterschiedlichen Klassen in einfacher bis siebenfacher Höhe berechnet werden. Alle Bürger, denen durch die Straßenreinigung der Vorteil erwachse, daß das öffentliche Straßenland sich im gesamten Land Berlin in einem sauberen Zustand befinde, müßten die gleichen Gebühren entrichten. Richtiger als nach Frontmetern oder Grundstücksgrößen zu rechnen sei es, nach Personen- oder Wohnungszahl oder -größe vorzugehen. Es stelle sich die Frage, inwieweit der Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ausgedehnt werden dürfe. Zwar müsse angesichts der Vielzahl der unterschiedlichen Grundstücksarten und –lagen sowie der Unterschiede in der Bebauung und Nutzung der Grundstücke dem Gesetzgeber ein gewisser Spielraum zugestanden werden. Sachliche Gründe für die vorgenommene Differenzierung seien aber nicht erkennbar. So würden Eigentümer von Grundstücken, die an Straßen des Straßenverzeichnisses C lägen, überhaupt nicht zur Finanzierung der allgemeinen Straßenreinigung herangezogen. Nur die Anlieger von Straßen, die im Straßenverzeichnis A und B aufgeführt seien, müßten hierfür Entgelte entrichten. Vor der Gesetzesnovellierung hätten die Eigentümer der direkt an die Straße angrenzenden Grundstücke und die Eigentümer von Hinterliegergrundstücken Vereinbarungen über die Grundstückslasten getroffen. Der Gesetzgeber habe sich nachträglich in diese gewachsenen Verhältnisse eingemischt und die Lasten nachträglich auf beide Parteien verteilt. Gemäß § 53 Abs. 1, 2 und 3 i.V.m. § 44 VerfGHG ist den Beteiligten Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Verfassungsbeschwerde zu äußern. Die Beteiligte zu 4. hält die Berechnung der Straßenreinigungsentgelte nach dem Grundstücksflächenmaßstab für verfassungsgemäß. Willkür sei nicht erkennbar. Auch die Einteilung von Reinigungsklassen unterliege keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die vom Beschwerdeführer angeführten Fälle unterschiedlich berechneter Straßenreinigungsentgelte könnten nicht zum Erfolg der Verfassungsbeschwerde führen. Sofern sich im Einzelfall nicht gewollte grobe Unverhältnismäßigkeiten ergeben sollten, könne gemäß § 5 Abs. 3 StrReinG eine Korrektur verlangt werden. Bei Eigentümern von Eckgrundstücken, die mit ihren Grundstücksseiten an Straßen der Straßenreinigungsverzeichnisse A und C grenzten, werde dieser Umstand als Härte gemäß § 5 Abs. 3 StrReinG gewertet und eine Entgeltminderung analog der Berechnung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 StrReinG durchgeführt. Die Beteiligten zu 5. betonen ebenfalls, daß der Grundstücksflächenmaßstab ein zulässiger Maßstab sei. Es müsse zudem berücksichtigt werden, daß es sich bei der Verteilung der Straßenreinigungskosten um Massenvorgänge handele. Deswegen müßten zwangsläufig Typisierungen vorgenommen werden. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege dabei nicht schon dann vor, wenn sich in einem Einzelfall eine Gebührenberechnung vorstellen lasse, die die Besonderheiten des Falles noch genauer abbilde. Darüber hinaus beruhe die unterschiedliche straßenreinigungsrechtliche Behandlung der A- und B-Straßen-Grundstücke einerseits und der C-Straßen-Grundstücke andererseits auf dem unterschiedlichen Erschließungsvorteil und Reinigungsbedürfnis, den die einzelnen Straßenkategorien vermittelten. Für Eckgrundstücke habe schließlich der Gesetzgeber die besondere Erschließungssituation solcher Grundstücke sachgerecht erfaßt und eine nachvollziehbare und plausible Regelung geschaffen, die nicht dem Gleichheitssatz widerspreche. Der Richter Dr. G. ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 VerfGHG in diesem Verfahren von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Art. 10 Abs. 1 VvB durch die Entgeltabrechnung und die seiner Ansicht nach willkürliche Einteilung in Reinigungsklassen rügt und mit dieser Begründung die Aufhebung der Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts begehrt, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Der Beschwerdeführer greift der Sache nach mittelbar die der Entgeltforderung zugrundeliegenden Regelungen des Straßenreinigungsgesetzes sowie der vorbezeichneten Rechtsverordnung an und macht insoweit geltend, daß sie zu einer sachlich nicht mehr zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung von Grundstückseigentümern führten. Der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mit dieser Zielrichtung steht nicht entgegen, daß die Frist des § 51 Abs. 2 VerfGHG, wonach Verfassungsbeschwerden, die sich gegen Rechtsvorschriften richten, innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Rechtsvorschrift zu erheben sind, verstrichen ist. Diese Frist gilt nur für Verfassungsbeschwerden, mit denen der Betroffene sich – mit der Behauptung eines unmittelbaren und gegenwärtigen Betroffenseins – direkt gegen eine Rechtsvorschrift wendet, nicht aber für den Fall einer inzidenten Überprüfung eines Gesetzes auf seine Verfassungsmäßigkeit aus Anlaß einer gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerfGE 9, 334 ). Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Die Heranziehung des Beschwerdeführers zu den im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Straßenreinigungsentgelten verletzt keines seiner in der Verfassung von Berlin gewährleisteten Rechte. Sie steht namentlich im Einklang mit dem Gleichheitssatz des Art. 10 Abs. 1 VvB. Der allgemeine Gleichheitssatz, der in Art. 10 Abs. 1 VvB inhaltsgleich mit Art. 3 Abs. 1 GG verbürgt ist (vgl. Beschluß vom 12. Dezember 1996 – VerfGH 38/96 – LVerfGE 5, 58 ), verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit nicht jede Differenzierung verboten. Es ist vielmehr grundsätzlich Sache des Normgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft, die er mithin im Rechtssinne als gleich ansehen will. Den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum muß der Gesetzgeber allerdings sachgerecht ausüben. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, läßt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern immer nur in bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich danach unterschiedliche Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. hierzu im Einzelnen: Urteil vom 17. Juli 2001 – VerfGH 152/00 – NVwZ 2001, 1266 m. w. N. auch der Rechtsprechung zum Bundesrecht). Für die Erhebung von Gebühren und diesen ähnlichen Entgelten (vgl. zu diesen: BVerfGE 79, 1 ) ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Verfassungsgerichtshof anschließt, anerkannt, daß der Gesetzgeber innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenzen über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum verfügt, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen will (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ; Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 21. Oktober 1999 – VerfGH 42/99 – LVerfGE 10, 96 ). Aus der Zweckbestimmung einer Gebühr, Einnahmen zu erzielen, um speziell die Kosten individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen ganz oder teilweise zu decken, folgt von Verfassungs wegen nicht, daß die Gebührenhöhe durch die Kosten der Leistung der öffentlichen Hand allgemein oder im Einzelfall in der Weise begrenzt sein müsse, daß Gebühren diese Kosten nicht übersteigen oder nicht unterschreiten dürfen; das Kostendeckungsprinzip und ähnliche gebührenrechtliche Prinzipien sind keine Grundsätze mit verfassungsrechtlichem Rang (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1999, a.a.O., m. w. N.). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 10 Abs. 1 VvB, dem Grundsätze der Abgabengerechtigkeit innewohnen (vgl. BVerfGE 97, 332 m. w. N.), folgt allerdings, daß Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen und daß die Verknüpfung zwischen den Kosten der Staatsleistung und den dafür auferlegten Gebühren sich nicht in einer Weise gestaltet, die, bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendeckung, sich unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgemäß erweist. Darüber hinaus gebietet der Gleichheitsgrundsatz, bei gleichartig beschaffenen Leistungen, die rechnerisch und finanziell in Leistungseinheiten erfaßt werden können, die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln, daß sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (BVerfGE 50, 217 ; zur Zulässigkeit einkommensbezogener Gebührenstaffeln vgl. BVerfGE 97, 332 ). Schließlich ergibt sich aus dem Äquivalenzprinzip, das eine gebührenrechtliche Ausprägung des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist, daß die dem Einzelnen auferlegte Gebühr nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten, verfassungsrechtlich zulässigen Zwecken stehen darf (Urteil vom 21. Oktober 1999, a.a.O., n. w. N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die Abgrenzung des Kreises der Entgeltpflichtigen in § 7 Abs. 2 StrReinG, die Bemessung der Entgelthöhe nach der Grundstücksfläche in § 7 Abs. 3 Satz 1 StrReinG und der damit verbundene Wechsel vom Frontmetermaßstab zum Grundstücksflächenmaßstab sowie die Umgruppierung des Grundstücks des Beschwerdeführers in die Reinigungsklasse 3 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann die in der fachgerichtlichen Rechtsprechung – soweit ersichtlich – noch nicht abschließend geklärte Frage dahinstehen, ob das Straßenreinigungsentgelt, das im Land Berlin zivilrechtlich ausgestaltet ist (vgl. § 7 Abs. 7 StrReinG), seinem – für die verfassungsrechtliche Prüfung maßgeblichen (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluß vom 12. Oktober 1978 – 2 BvR 154/74 – NJW 1979, 859) – materiellen Gehalt nach zu den (Benutzungs-)Gebühren (in diesem Sinne: KG, Urteil vom 2. Oktober 1992 – 13 U 2406/92 – GE 1992, 1317) für die Straßenreinigung als öffentliche Einrichtung mit Anschluß- und Benutzungszwang (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG) oder zu den Beiträgen zu zählen ist (offengelassen vom OVG Berlin, Urteil vom 2. Dezember 1998 – 1 B 79/94 – NVwZ-RR 2000, 463 ; zum Meinungsstand s. Stemshorn in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 [Stand: September 2002] Rn. 422), da jedenfalls die strengeren Anforderungen des Gleichheitssatzes als Maßstab für Gebühren (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl. 2002, Art. 3 Rn. 52 f.) erfüllt sind. 1. Die gesetzliche Festlegung des Grundstücksflächenmaßstabs steht im Einklang mit dem Gleichheitssatz und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Grundstücksflächenmaßstab ist eine grundsätzlich zulässige Bemessungsmethode bei der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren und -entgelten (vgl. OVG Münster, Urteil vom 27. Juni 1984 – 2 A 2289/83 – KStZ 1985, 35 ; HessVGH, Beschluß vom 16. Oktober 1985 – 5 N 1/83 – DVBl. 1986, 778; Stemshorn, a.a.O., § 6 Rn. 486). Er knüpft als vorteilsbezogener Bemessungsmaßstab an grundstücksbezogene Umstände an. Der Grundstücksflächenmaßstab hat einen sachlichen Bezug zu dem Umfang des Reinigungsvorteils, den der Grundstückseigentümer aus der Arbeit der Berliner Stadtreinigungsbetriebe bezieht (vgl. OVG Berlin, a.a.O., NVwZ-RR 2000, S. 463 ; KG, a.a.O.). Dem Äquivalenzprinzip entspricht zwar am vollkommensten der Wirklichkeitsmaßstab, der die Gebühr nach der tatsächlichen Inanspruchnahme bemißt. Ist jedoch – wie im Straßenreinigungsrecht – eine Bemessung nach der tatsächlichen Inanspruchnahme unpraktikabel oder besonders schwierig, ist auch die Anlegung eines pauschalierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs gebührenrechtlich zulässig (allg. Ansicht: vgl. Schulte/ Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O., § 6 Rn. 203 ff.; zum Abwasserrecht: BVerwG, Beschluß vom 28. März 1995 – BVerwG 8 N 3.93 – Buchholz 401.84 Nr. 75 S. 3; Beschluß vom 30. April 1996 – BVerwG 8 B 31.96 – Buchholz 401.9 Nr. 37 S. 5 f.; OVG NW, a.a.O., KStZ 1985, 35 ). Der insoweit bestehende Ermessensspielraum ist vorliegend nicht überschritten worden. 2. Der Gesetzgeber war auch verfassungsrechtlich nicht gehindert, den bislang verwendeten Frontmetermaßstab durch einen anderen, ebenfalls geeigneten Bemessungsmaßstab zu ersetzen. Die durch das 4. Gesetz zur Änderung des Straßenreinigungsgesetzes vom 30. Juni 1988 mit Wirkung vom 1. Januar 1991 vorgenommene Einführung des Grundstücksflächenmaßstabs steht im Einklang mit den rechtsstaatlichen Grund-sätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Das Rechtsstaatsprinzip, zu dem sich die Verfassung von Berlin sinngemäß schon nach ihrem Vorspruch sowie nach ihrer Gesamtkonzeption bekennt, verlangt u. a., einem berechtigten Vertrauen der Bürger in den Fortbestand einer Rechtslage Rechnung zu tragen, und begrenzt demgemäß die Rückwirkung von Gesetzen (Beschluß vom 6. Februar 1998 – VerfGH 80/96 – LVerfGE 8, 45 ). Grundsätzlich kann der Bürger nicht darauf vertrauen, daß eine für ihn günstige gesetzliche Regelung in aller Zukunft bestehen bleibt. Der verfassungsrechtlich verbürgte Vertrauensschutz gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Andernfalls würde die Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung beeinträchtigt. Grundsätzlich muß jedes Rechtsgebiet zur Disposition des Gesetzgebers stehen; das Ziel der Gesetzesänderung kann dabei auch Lösungen fordern, die in nicht unerheblichem Umfang an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpfen (Beschluß vom 6. Februar 1998, a.a.O., S. 55 m. w. N. zur Rechtsprechung zum Bundesrecht). Es erscheint – auch unter Berücksichtigung des Vortrags, in der Vergangenheit sei bei Kaufentscheidungen und Kaufvertragsabschlüssen die Kostenverteilung nach dem Frontmetermaßstab berücksichtigt worden – schon fernliegend, daß überhaupt eine – hier allein in Betracht kommende – unechte Rückwirkung, d. h. eine tatbestandliche Rückanknüpfung, vorliegt. Jedenfalls hat der Gesetzgeber mit der Einräumung einer 2 ½-jährigen Übergangsfrist im Rahmen des ihm insofern zur Verfügung stehenden weiten Gestaltungsspielraums in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den Betroffenen einen angemessenen Zeitraum zugestanden, um sich auf die neue Rechtslage einstellen zu können (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Anpassungsfristen: Beschluß vom 6. Februar 1998, a.a.O., S. 55 f. m. w. N.). 3. Von Verfassungs wegen ebenfalls nicht zu beanstanden ist es, daß nach § 7 Abs. 2 Satz 1 StrReinG die Entgelte bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von den Anliegern und den Hinterliegern zu entrichten sind. Hinsichtlich der Bestimmung des Gebührenpflichtigen ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, daß es nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt, neben den Eigentümern anliegender Grundstücke auch die Eigentümer hinterliegender, im Sinne des Straßenreinigungsrechts erschlossener Grundstücke heranzuziehen, also anliegende und sonstige erschlossene Grundstücke dem Grunde nach gleichzubehandeln (BVerwG, Beschluß vom 19. März 1981 – BVerwG 8 B 10.81 – Buchholz 401.84 Nr. 42 S. 1 ; Beschluß vom 8. Dezember 1986 – BVerwG 8 B 74.86 – Buchholz 401.84 Nr. 60 S. 55). Der Gleichheitssatz verlangt für die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren lediglich das Bestehen einer objektiven Beziehung des Grundstücks zur Straße, die die Inanspruchnahme des Eigentümers als willkürfrei erscheinen läßt. Eine derartige Beziehung besteht grundsätzlich dann, wenn ein Grundstück an eine öffentliche Straße angrenzt und damit durch Schaffung eines Zugangs oder einer Zufahrt die durch die Straße gegebene Möglichkeit der wirtschaftlichen oder verkehrlichen Nutzung besteht. Die Reinigung der Straße wirkt sich daher in der Regel für den Eigentümer des angrenzenden Grundstücks vorteilhaft aus, so daß – objektiv betrachtet – die Reinigung jedenfalls auch im Interesse des Eigentümers erfolgt (BVerwG, Beschluß vom 17. April 1989 – BVerwG 8 C 90.87 – Buchholz 401.84 Nr. 65 S. 8 f.). Dieses objektive Interesse besteht allerdings nicht nur bei den Eigentümern von Anliegergrundstücken, sondern auch bei den Eigentümern von Hinterliegergrundstücken, so daß auch letzteren gegenüber die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren sachlich gerechtfertigt ist (BVerwG, Beschluß vom 19. März 1981, a.a.O., Buchholz 401.84 Nr. 42 S. 1 ). Ebensowenig willkürlich ist es, wenn der Gesetzgeber Umfang und Maß dieses Interesses mit Blick auf das Anliegergrundstück einerseits und auf die erschlossenen Hinterliegergrundstücke andererseits insoweit gebührenrechtlich gleich behandelt (BVerwG, Beschluß vom 8. Dezember 1986, a.a.O., Buchholz 401.84 Nr. 60 S. 55 f.). Diesen überzeugenden verfassungsrechtlichen Überlegungen der Fachgerichtsbarkeit schließt sich der Verfassungsgerichtshof an. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers führt der Umstand, daß die Verteilung der Straßenreinigungsentgelte zwischen Anlieger und Hinterlieger auch durch Vereinbarung geregelt werden könnte, nicht zu einer anderen Beurteilung. Daß eine solche Möglichkeit besteht und von dieser Möglichkeit in der Vergangenheit Gebrauch gemacht worden sein mag, hindert den Gesetzgeber nicht an einer gesetzlichen Neuregelung. 4. Die Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 i.V.m. § 7 Abs. 4 Satz 1 StrReinG, wonach ein Entgelt nur für die Reinigung der in den Straßenverzeichnissen A und B aufgeführten Straßen erhoben wird und die Höhe der Entgelte von der jeweiligen Reinigungsklasse abhängt, verstößt ebenfalls nicht gegen Art. 10 Abs. 1 VvB. Es ist zwar zutreffend, daß das Straßenreinigungsentgelt nicht die Gegenleistung für die den Anliegern obliegende Reinigung des Straßenabschnitts vor ihrem Grundstück darstellt. Die Straßenreinigung des im Straßenverzeichnis unter A und B aufgeführten Straßenlandes ist gemäß § 4 Abs. 1 StrReinG vielmehr allein öffentliche Aufgabe Berlins, die für die Anlieger und Hinterlieger, die einem Anschluß- und Benutzungszwang unterworfen werden, ausgeführt wird. Das Straßenreinigungsentgelt dient daher dem Ausgleich des Vorteils, der den Anliegern und Hinterliegern der in den Straßenverzeichnissen A und B aufgeführten Straßen dadurch erwächst, daß die Berliner Stadtreinigungsbetriebe die Straßen in einem sauberen und sicher begehbaren Zustand erhalten (KG, a.a.O.; OVG Berlin, Urteil vom 15. November 1996 – OVG 1 B 7.94 – GE 1998, 435 jew. m. w. N.). Allerdings hat der Gesetzgeber nicht auf den Bezug zu der das jeweilige Grundstück erschließenden Straße verzichtet. Schon indem er die in dem Straßenverzeichnis C aufgeführten Straßen aus den von dem Land Berlin zu reinigenden Straßen herausnimmt und insoweit den Anliegern die Straßenreinigungspflicht aufbürdet (§ 4 Abs. 1 Satz 2 StrReinG), hat er eine erste Differenzierung vorgenommen. Für Eigentümer von Grundstücken, die im Rahmen der Felder- und Weidewirtschaft oder als Forst genutzt werden, hat er eine weitere Ausnahme gemacht, indem er insoweit eine völlige Freistellung von der Straßenreinigungspflicht ausgesprochen hat (§ 4 Abs. 6 StrReinG). Eine weitere, sehr weitgehende Differenzierung hat der Gesetzgeber durch die in § 7 Abs. 3 und Abs. 4 StrReinG vorgesehene und durch die Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung der Reinigungsklassen vom 17. Januar 1980, hier maßgeblich in der Fassung vom 14. März 1995 (GVBl. S. 80) ausgestaltete Einteilung in unterschiedliche Reinigungsklassen vorgenommen. Es ist daher zumindest verkürzend, wenn das Amtsgericht in seinem Urteil formuliert, daß das Straßenreinigungsentgelt nicht für die Reinigung der unmittelbar vor dem Grundstück liegenden Straße geschuldet werde, sondern ein Benutzungsentgelt sei, dessen Gegenleistung darin bestehe, daß die Berliner Stadtreinigungsbetriebe im gesamten Land Berlin die Straßen in einem sauberen und sicheren Zustand erhalten (Urteilsabdruck S. 6). Uneingeschränkt richtig ist insoweit lediglich, daß es für die Entgeltbemessung nicht auf die Länge des Straßenabschnitts direkt vor dem Grundstück ankommt. Es ist aber nach der dargelegten gesetzlichen Differenzierung nicht so, daß das Entgelt unabhängig von der Nutzungsintensität (Ausmaß der Schmutzverursachung) des Grundstücks und dem Nutzungsvorteil (Reinigungsvorteil), den die das Grundstück erschließende Straße in einem gereinigten Zustand vermittelt, erhoben wird. Diese Gesichtspunkte spielen vielmehr, wie die dargelegten Freistellungen von einer Entgeltzahlungspflicht und die Anknüpfung der Bemessung des Entgelts an Reinigungsklassen zeigen, für die Entgelthöhe eine entscheidende Rolle. Eine solche Differenzierung nach der Nutzungsintensität des Grundstücks und dem Nutzungsvorteil der Straße für die Bestimmung der Beitragshöhe ist nicht willkürlich, sondern an sachlichen und nachvollziehbaren Überlegungen orientiert. Sie ist, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, auch nicht auf eine Gebührenerhebung nach dem Frontmetermaßstab beschränkt. Daß angesichts der sehr unterschiedlichen Reinigungsintervalle von einmal wöchentlich bis zur täglichen Reinigung die Reinigungsentgelte erheblich differenzieren, liegt ebenfalls in der Natur der Sache und ist Ausdruck des Versuchs, die anfallenden Kosten möglichst gerecht auf die Anlieger zu verteilen. Auch die für die Einstufung des vor dem Grundstück des Beschwerdeführers gelegenen Straßenabschnitts in die Reinigungsklasse 3 maßgeblichen Bestimmungen des § 2 Abs. 2 StrReinG und der Achten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung der Reinigungsklassen vom 14. März 1995 (GVBl. S. 80) verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 10 Abs. 1 VvB. Gemäß § 2 Abs. 2 StrReinG werden die in den Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführten Straßen unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Verschmutzung, der Verkehrslage sowie der Bedeutung der Straße in Reinigungsklassen eingeteilt, nach denen sich die durchschnittliche Zahl der Reinigungen in einem bestimmten Zeitabschnitt (Reinigungsturnus) richtet. Die Auswahl dieser für die Einstufung maßgeblichen Kriterien durch den Gesetzgeber erscheint unter Berücksichtigung des Zwecks der Straßenreinigung als sachlich vertretbar. Der Verordnungsgeber hat die Einstufung des vorliegend maßgeblichen Straßenabschnitts auf der Grundlage der im Einklang mit Art. 64 Abs.1 VvB verfassungsrechtlich unbedenklich eingeräumten Verordnungsermächtigung des § 2 Abs. 3 StrReinG ohne erkennbaren Verfassungsverstoß vorgenommen. Bei der Neueinstufung hat der Verordnungsgeber ersichtlich der geänderten Verkehrslage und gewachsenen Bedeutung der Waltersdorfer Chaussee nach der Wiedervereinigung als Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 179 und – selbst nach dem Vortrag des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren – vom privaten und öffentlichen Verkehr stärker als früher frequentierter Durchgangsstraße Rechnung getragen. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die Einstufung des Straßenabschnitts als situationsbezogene (Einzelfall-)Entscheidung, für die dem Verordnungsgeber im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Kriterien ein verfassungsgerichtlich nicht voll überprüfbarer Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum eingeräumt ist, gegen den Gleichheitssatz des Art. 10 Abs. 1 VvB verstößt. 5. Schließlich ist nicht zu beanstanden, daß für besonders große Grundstücke keine allgemeine Tiefenbegrenzung vorgenommen worden ist. Eine solche ist bei der Verwendung eines Grundstücksflächenmaßstabes zwar zur Vermeidung von Härten grundsätzlich begrüßenswert (vgl. auch Cosson, KStZ 1981, S. 200 ). Zwingend erforderlich ist sie jedoch jedenfalls dann nicht, wenn, wie im Berliner Straßenreinigungsgesetz, atypischen Fallgestaltungen durch eine Härtefallregelung Rechnung getragen wird (vgl. OVG Berlin, a.a.O., NVwZ-RR 2000, S. 463 ; KG, a.a.O.). Zu keiner anderen Beurteilung führt der vom Beschwerdeführer angeführte Umstand, daß bei bestimmten Grundstückslagen, insbesondere im Fall einer Mehrfacherschließung eines Grundstücks, die Entgeltsumme – bezogen auf das im ungeteilten Zustand zu entrichtende Entgelt – durch Grundstücksteilungen reduziert werden kann. Denn eine Reduktion kommt – wie auch die vom Beschwerdeführer angeführten Beispiele zeigen – in diesen Fällen nicht allein durch die Teilung zustande, sondern dadurch, daß sich die für die Bemessung des Reinigungsentgelts maßgeblichen Beziehungen der jetzt selbständig zu beurteilenden Grundstücksteile zu den umliegenden Straßen gegenüber dem früheren ungeteilten Zustand geändert haben (z.B. ausschließliche Erschließung durch eine andere Straße, die in einer anderen Reinigungsklasse aufgeführt ist). 6. Soweit der Beschwerdeführer rügt, daß Eigentümer von Eckgrundstücken, deren Größe derjenigen seines Grundstücks vergleichbar seien, durch die Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 2 StrReinG ohne sachlichen Grund bessergestellt würden, kann er ebenfalls keinen Erfolg haben. Nach dieser Vorschrift ist bei Grundstücken, die an mehrere öffentliche Straßen in unterschiedlichen Reinigungsklassen angrenzen, die Grundstücksfläche jeweils mit dem Anteil anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis der Grundstücksbreiten ergibt. Zwar führt der hiernach verringerte Flächenansatz bei mehrfach erschlossenen Grundstücken zu einer verminderten Kostenpflicht der betreffenden Eigentümer, die von den übrigen Entgeltpflichtigen und dem Land Berlin abzufangen ist. Richtig ist außerdem, daß die Anwendung des § 7 Abs. 4 Satz 2 StrReinG dazu führen kann, daß der Eigentümer eines Eckgrundstücks, das mit seiner bedeutend längeren Grundstücksseite an die „billigere“ Straße grenzt, erheblich weniger zahlen muß als der Eigentümer eines gleich großen Mittelgrundstücks, das nur an die „teurere“ Straße angrenzt.1 Der Eigentümer eines Eckgrundstücks zahlt auch dann noch weniger als der Eigentümer eines allein an die „teurere“ Straße grenzenden Mittelgrundstücks, wenn die bedeutend längere Grundstücksseite an die „teurere“ Straße grenzt.2 Diese Eckgrundstücksvergünstigung ist jedoch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei einem durch mehrere Straßen erschlossenen Grundstück wäre es allerdings im Hinblick auf den Gleichheitssatz ebenso zulässig, das Grundstück mehrfach für die Kosten der Reinigung heranzuziehen und hierbei für jede Straße den vollen Betrag zu fordern (OVG NW, Urteil vom 7. Januar 1982 – 2 A 1778/81 –, NVwZ 1983, 491 ; HessVGH, Urteil vom 3. Juli 1996 – 5 UE 4078/95 – NVwZ-RR 1998, 133 f.; vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwGE 25, 147 ; 51, 158 ; 68, 249 ). Das Berliner Straßenreinigungsrecht hätte also für Eckgrundstücke eine Regelung vorsehen können, nach der für das Eckgrundstück das Entgelt nach der Reinigungsklasse der jeweiligen Straße jeweils unter Ansetzung der vollen Grundstücksfläche berechnet wird. Dies hätte für ein 970 qm großes Eckgrundstück, das mit einer Front von 19 m an eine A3-Straße und mit einer Front von 51 m an eine A4-Straße grenzt, im entscheidungserheblichen Zeitraum einen Jahresbetrag von 1.241,60 DM zur Folge gehabt. Sog. Eckgrundstücksvergünstigungen sind zwar verfassungsrechtlich nicht geboten, wohl aber zulässig. Dies rechtfertigt sich daraus, daß eine Zweiterschließung sich verallgemeinernd nicht quantifizieren läßt und einem Grundstück nicht denselben Vorteil wie die Ersterschließung verschaffen muß oder gar sich der Erschließungsvorteil entsprechend der Zahl der Straßen vervielfacht (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwGE 51, 158 ; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1985 – 8 C 24/85 – Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 65 S. 93; vgl. Quaas, Kommunales Abgabenrecht, 1997, Rn. 443). Zwei Straßen werden von einem Eckgrundstück erfahrungsgemäß häufig in einem geringeren Umfang in Anspruch genommen werden als von zwei jeweils an sie angrenzenden Mittelgrundstücken (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, § 18 Rn. 73). Auch bedarf ein Grundstück oft überhaupt keines weiteren Zugangs von der zweiten Straße (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urteil vom 4. September 1970 – BVerwG IV C 98.69 – Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 4 S. 8). Zum Zweck einer vorteilsgerechteren, dem Gleichheitssatz Rechnung tragenden Verteilung des Kostenaufwands auf die erschlossenen Grundstücke (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a.a.O., § 18 Rn. 73), sind sog. Eckgrundstücksvergünstigungen mit der Anordnung einer zunächst mehrfachen und sich dann der Höhe nach ermäßigenden Berücksichtigung der Straßen zu Lasten der anderen Kostenpflichtigen von der Rechtsprechung sowohl für das Erschließungsbeitragsrecht (BVerwGE 51, 158 ; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1985, a.a.O., Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 65 S. 92) als auch für das Straßenreinigungsrecht (OVG NW, Urteil vom 7. Januar 1982, a.a.O., NVwZ 1983, 491 ; HessVGH, Urteil vom 3. Juli 1996, a.a.O., NVwZ-RR 1998, 133 f.) grundsätzlich für zulässig gehalten worden, und zwar auch dann, wenn die Vergünstigung so weit geht, daß das Eckgrundstück im Vergleich zu einem gleichartigen Mittelgrundstück weniger belastet wird (BVerwGE 51, 158 ). Um eine daraus resultierende Höherbelastung der anderen Anlieger in Grenzen zu halten, dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch die Erschließungsbeiträge für andere Grundstücke nicht höher ansteigen als bis zum Anderthalbfachen des Betrages, der auf sie bei einer vollen Belastung der Eckgrundstücke anfallen würde (BVerwG, Urteil vom 4. September 1970 – BVerwG IV C 98.69 – Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 4 S. 8 f.; BVerwGE 51, 158 ). Es ist angesichts der im Vergleich zum Erschließungsbeitragsrecht bedeutend höheren Zahl von Kostenpflichtigen für die Straßenreinigung im Land Berlin nichts dafür ersichtlich, daß infolge der Anwendung von § 7 Abs. 4 Satz 2 StrReinG das Straßenreinigungsentgelt für Mittelanlieger diese Grenze überschreiten könnte. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht für das Erschließungsbeitragsrecht weiter entschieden, daß die Entlastung der Eckgrundstücke auf Kosten der Mittelanlieger vor allem wegen des Ausmaßes der gewährten Ermäßigung mit dem Gleichheitssatz unvereinbar sein kann. Dabei sah das Gericht als besonders „anfällig“ für Verstöße gegen den Gleichheitssatz eine Vergünstigungsvorschrift an, nach der – wie im Fall des § 7 Abs. 4 Satz 2 StrReinG – bei Eckgrundstücken die Grundstücksfläche jeweils nur in dem Verhältnis anzusetzen ist, in dem die Grundstücksbreiten (Frontlängen) an den Straßen zueinander stehen. Die Anwendung einer solchen Vorschrift bei einem Eckgrundstück mit einer schmalen Front an der aufwendigeren Erschließungsanlage und einer ausgedehnteren Front an der minder aufwendigen Anlage könne dazu führen, daß sich die Belastung eines Eckgrundstücks im Vergleich zur Belastung eines gleich großen und entsprechend nutzbaren Mittelgrundstücks um ein Vielfaches verringere. Der Gleichheitssatz gebiete eine Begrenzung der sich umverteilend auswirkenden Eckermäßigung dahin, daß die Belastung des Eckgrundstücks mit Erschließungsbeiträgen für beide Straßen insgesamt nicht wesentlich niedriger sein dürfe als die Belastung eines vergleichbaren Mittelgrundstücks an einer dieser Straßen. Die Belastung sei in diesem Sinne „wesentlich“ niedriger, wenn sie um mehr als 10 % die Beitragsbelastung eines gleichartigen Mittelgrundstücks unterschreite, wobei die anteilsmäßige Heranziehung nach dem Verhältnis der Grundstücksbreiten zur Überschreitung der 10%-Untergrenze führen könne (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1985, a.a.O., Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 65 S. 94 f.). Für das Straßenreinigungsrecht ist der konkret zulässige Umfang einer Eckgrundstücksvergünstigung von der Rechtsprechung bisher nicht festgelegt worden (vgl. OVG NW, Urteil vom 7. Januar 1982, a.a.O., NVwZ 1983, 491 ; Stemshorn, a.a.O., § 6 Rn. 477a). Die vom Bundesverwaltungsgericht für das Erschließungsbeitragsrecht herausgearbeiteten verfassungsrechtlichen Begrenzungen können aber im Hinblick auf die Unterschiede zwischen den Rechtsmaterien nicht auf das Straßenreinigungsrecht übertragen werden. Der Erschließungsbeitrag ist ein echter Beitrag als einmalige Gegenleistung für die erstmalige endgültige Herstellung von Erschließungsanlagen und der dadurch für das einzelne Grundstück geschaffenen Inanspruchnahmemöglichkeit der Anlage (Quaas, a.a.O., Rn. 230). Dabei ist der gesetzliche Regelfall die Abrechnung einer einzelnen Erschließungsanlage. Der räumliche Umfang für den Erschließungsaufwand ist also konkret begrenzt. Im Erschließungsbeitragsrecht sind damit für die Herstellung einer Erschließungsanlage konkret anfallende Kosten einmalig auf eine überschaubare Anzahl von Beitragspflichtigen zu verteilen. Das Berliner Straßenreinigungsentgelt ist kein derartiger Beitrag. Im Straßenreinigungsrecht fehlt es darüber hinaus an einem vergleichbar engen Bezug des einzelnen Grundstücks zu der jeweiligen Straße, da das Straßenreinigungsentgelt weder die Gegenleistung für das Vorhandensein der Erschließung noch die Gegenleistung für die Reinigung des Straßenabschnitts vor dem Grundstück darstellt, sondern als Ausgleich des Vorteils einer saubereren und sicheren Straße dient. Die Verteilung der Straßenreinigungskosten auf eine Vielzahl von Schuldnern im gesamten Land Berlin sowie auf das Land Berlin selbst zur Abdeckung des Aufwandes für wiederkehrende Reinigungsleistungen erfordert damit keine gleichermaßen strikten Vergünstigungsbegrenzungen wie bei Erschließungsbeiträgen. Dies gilt um so mehr, als im Erschließungsbeitragsrecht gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB (in Abwandlung des Erschließungsbegriffs in § 131 Abs. 1 BauGB) nur Grund-stücke der Beitragspflicht unterliegen, die dergestalt erschlossen sind, daß etwaige rechtliche und tatsächliche Hindernisse in bezug auf die verkehrliche Erreichbarkeit des Grundstücks tatsächlich ausgeräumt sind. Demgegenüber reicht es nicht aus, daß ein der verkehrlichen Erreichbarkeit in Form der Möglichkeit des Heranfahrens, des Herauffahrenkönnens oder der nur fußläufigen Erreichbarkeit des Grundstücks entgegenstehendes beachtliches Hindernis ausräumbar ist (Quaas, a.a.O., Rn. 230, 340, 546; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a.a.O., § 17 Rn. 20; § 23 Rn. 21 ff.). Hiervon unterscheidet sich die Entgelterhebung im Straßenreinigungsrecht (vgl. auch HessVGH, Urteil vom 3. Juli 1996 – 5 UE 4078/95 – NVwZ-RR 1998, 133 ) und konkret im Berliner Straßenreinigungsrecht, das die Anlieger für die Kosten der Straßenreinigung bereits deswegen in Anspruch nimmt, weil die Anliegergrundstücke an die öffentliche Straße angrenzen (§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1, 4 Sätze 1 und 2 StrReinG), ohne daß eine weitere Differenzierung erfolgt. Allerdings bringt das Angrenzen des Grundstücks an eine Straße grundsätzlich die Möglichkeit der wirtschaftlichen oder verkehrlichen Nutzung des Grundstücks mit sich, insbesondere die Möglichkeit der Schaffung eines Zugangs oder einer Zufahrt, bei deren Vorliegen die Straßenreinigung für den Eigentümer des angrenzenden Grundstücks in aller Regel sich auch vorteilhaft auswirkt und demgemäß ein objektives Interesse des Angrenzers an der Reinigung der Straße begründet (BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1974 – BVerwG VII C 46.72 – Buchholz 401.84 Nr. 23 S. 48; Beschluß vom 17. April 1989, a.a.O., Buchholz 401.84 Nr. 65 S. 8 f.). Hieraus folgt jedoch keine Pflicht des Berliner Landesgesetzgebers, im Hinblick auf den Gleichheitssatz eine Regelung zu treffen, die den Eckgrundstückseigentümer im Vergleich zum Mittelanlieger allenfalls geringfügig entlastet bzw. gleich oder gar mehr belastet. Während bei einem nur an eine Straße angrenzenden Grundstück das Bestehen der Zugangsmöglichkeit zu dieser Straße grundsätzlich angenommen werden kann, durfte der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, § 9 Rn. 17, 24) eine Typisierung vornehmen und zugunsten des Eckgrundstückseigentümers davon ausgehen, daß bei mehreren Zugangsmöglichkeiten zu verschiedenen Straßen ein Eckgrundstück möglicherweise nur über einen Zugang zu der „billigeren“ Straße verfügt und daher der Vorteil aus der Reinigung der „billigeren“ Straße geringer ist als derjenige, den ein Mittelgrundstück mit alleinigem Zugang zur „teureren“ Straße aus der Reinigung derselben zieht. Nicht zuletzt stellt der Berliner Gesetzgeber für die Entgeltpflicht von Hinterliegergrundstücken maßgeblich auf das tatsächliche Vorhandensein von Zufahrten und Zugängen ab (§ 7 Abs. 4 Sätze 3 u. 4 StrReinG). Es darf auch nicht aus den Augen verloren werden, daß für die Bemessung der Höhe des Entgelts nicht der Erschließungsvorteil maßgebend ist, sondern die Inanspruchnahme der Einrichtung „Straßenreinigung“ (OVG NW, Urteil vom 27. Juni 1984, a.a.O., KStZ 1985, 35). Es ist damit noch sachgerecht, wenn der Gesetzgeber das Angrenzen eines Grundstücks an eine zweite „billigere“ Straße begünstigend berücksichtigt und diese Begünstigung um so erheblicher ausfällt, je länger die betreffende Grundstücksfront ausfällt, zumal die vom Beschwerdeführer ausgesprochene Vermutung, Eckgrundstücke seien auf Grund ihrer Lage besonders begehrt, in dieser Weise nicht festgestellt werden kann; vielmehr werden Ecklagen von Eigentümern häufig als nachteilig empfunden (OVG NW, Urteil vom 7. Januar 1982, a.a.O., NVwZ 1983, 491 ). Die hinter einer Regelung wie § 7 Abs. 4 Satz 2 StrReinG stehende Überlegung, daß sich der einem mehrfach erschlossenen Grundstück vermittelte Reinigungsvorteil überwiegend nach der Straße richtet, an die es in größerem Umfang angrenzt, da bei größerer Frontlänge die Zugangsmöglichkeiten vielfältiger seien, mag nicht immer zutreffen (vgl. dazu Quaas, a.a.O., Rn. 449, Fn. 395), kann aber noch nicht als willkürlich bewertet werden. Wie dargelegt, ist die Grenze, die der Gestaltung von Abgabentatbeständen durch den Gleichheitssatz gesetzt wird, nur dort überschritten, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkürlich wäre (BVerwG, Beschluß vom 19. März 1981 – BVerwG 8 B 10.81 – Buchholz 401.84 Nr. 42 S. 1). Davon kann nach dem eben Gesagten nicht ausgegangen werden. Die geringere Belastung von Eckgrundstücken, die mit ihrer zweiten Seite an eine Straße des Straßenverzeichnisses C angrenzen, kann schließlich ebenso wenig einen Verstoß des § 7 Abs. 4 Satz 2 StrReinG gegen den Gleichheitssatz begründen. Denn diese Grundstücke werden, obwohl die Eigentümer die Reinigungsleistung für die Straße des Reinigungsverzeichnisses C selbst erbringen müssen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 StrReinG), nach dem Straßenreinigungsgesetz zunächst unter Zugrundelegung der vollen Grundstücksfläche zum Straßenreinigungsentgelt für die von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben erfolgende Reinigung der anderen Straße herangezogen. Die geringere Entgeltpflicht resultiert nicht aus der unmittelbaren Anwendung des § 7 Abs. 4 Satz 2 StrReinG, sondern aus der Bejahung einer unzumutbaren Härte gemäß § 5 Abs. 3 StrReinG nach Stellung eines entsprechenden Antrags. Ohnehin bestehen gegen eine stark verminderte Entgeltpflicht eines derartigen Eckgrundstücks schon deswegen keine Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz, weil es sachlich gerechtfertigt ist, den Eigentümer im Hinblick auf die zu erbringende eigene Reinigungsleistung erheblich von den Straßenreinigungsentgelten im übrigen zu entlasten. Diese Entscheidung ist zu Ziffer 6 mit fünf zu drei Stimmen ergangen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.