Urteil
4 UE 2461/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:0319.4UE2461.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen positiven Bauvorbescheid für die geplante Prismenwendeanlage, die nicht in vollem Umfang den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (§§ 65 Abs. 2, 70 Abs. 1 Satz 1 HBO 1993). Das Gericht nimmt gemäß § 130 b Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts mit der Maßgabe, daß bei Anbringung und Nutzung der streitbefangenen Prismenwendeanlage auch eine unzulässige störende Häufung von Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 3 HBO 1993 und eine gegen § 19 Abs. 2 HBO 1993 verstoßende Gefährdung der Sicherheit, Ordnung und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs vorliegt, wie die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren ergeben hat. Im Hinblick auf die Verunstaltung des Gebäudes und der Fassade, an der die geplante Werbeanlage angebracht werden soll, ist nachzutragen, daß die neue Wandverkleidung mit Aluminiumplatten nichts daran ändert, daß die mit getaktetem Motivwechsel genutzte großflächige Werbeanlage in ästhetischer Hinsicht eine krasse Durchbrechung des vorfindlichen optischen Erscheinungsbilds des modernen Bürogebäudes der 60er Jahre mit verunstaltender Wirkung darstellt. Auch wenn der schmucklose nüchterne Zweckbau für sich genommen ohne besonderen Gestaltungswert sein mag, wirkt die die querlaufenden Fensterfronten unterbrechende Giebelwand auf das Auge des Betrachters gleichwohl beruhigend, womit sich eine ständig wechselnde, gegebenenfalls grellbunte Wirtschaftswerbung optisch und harmonisch nicht verträgt. Das architektonisch freigelassene vertikale Wandelement mit einer in der Senkrechten betonten Fensterreihe soll dem Gebäude mit seinen waagerecht verlaufenden Fensterbändern in mehreren Geschossen einen festen Halt und eine optische Stütze geben. So erhält das Gebäude bei aller modernen, zweckökonomischen Baugestaltung doch ein authentisch ablesbares harmonisches Erscheinungsbild, wozu die weit über Erdgleiche im 2. Obergeschoß ansetzende und mit 2,80 m Höhe die Höhe eines einzelnen Fensterbandes deutlich überspringende großflächige Werbeanlage einen rechtserheblichen gestalterischen Widerspruch darstellen würde. Zu den vertikal verlaufenden einzelnen Fenstern an der Giebelwand entstünde insofern in ästhetischer Hinsicht eine krasse Durchbrechung der Harmonie, weil die Breite der Werbeanlage mit 4,10 m eine sich ehrgeizig vordrängende optische Dominante bilden würde, die ohne Bezug zu der im übrigen differenzierten vertikalen und horizontalen Fensteranordnung bliebe. Zur gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 HBO 1993 unzulässigen störenden Häufung von Werbeanlagen ist darauf hinzuweisen, daß eine solche Häufung bei mindestens drei innerhalb eines begrenzten Wirkungskreises wahrnehmbaren Anlagen anzunehmen ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 31.05.1988 - 3 UE 463/84 -). Dabei ist eine bloße Häufung noch nicht mit einer Störung gleichzusetzen. Für das Verbot der störenden Häufung gilt, daß diese Vorschrift gegenüber den Verunstaltungstatbeständen des § 14 Abs. 1 und 2 HBO 1978 jetzt § 12 Abs. 1 und 2 ABO 1993 eigenständige Bedeutung hat und einen nicht nur für den Fachmann erkennbaren Widerspruch - ein Mißverhältnis - zwischen einer Mehrzahl von Werbeanlagen einerseits und dem Anbringungsort oder seiner Umgebung andererseits darstellt (Hess. VGH, Urteil vom 14.04.1982 - 4 OE 83/79 -). Die Wirkung der Häufung hängt dabei eng mit der Bebauung und Nutzung der Umgebung zusammen. Im vorliegenden Fall ergibt sich ein gestalterischer Widerspruch in der Wirkung der Anhäufung von Werbeanlagen auf die Umgebung des Anbringungsorts. Eine störend wirkende intensive Häufung von Werbeanlagen ist hier insbesondere durch die vielfältige Geschäftswerbung in der den Bürogebäuden vorgelagerten Ladenpavillons gegeben. Diese zwischen der Straße T bis zum geplanten Anbringungsort nahezu durchgängig vorhandene Geschäftswerbung an den Fensterscheiben und den oberhalb davon befindlichen Verblendungen vermittelt optisch den Eindruck eines zusammenhängenden Werbebandes, zu dem die streitbefangene Prismenwendeanlage in einer einheitlichen Blickbeziehung hinzuträte. Das Hinzutreten der klägerischen Anlage wäre besonders störend, weil sie im 2. Obergeschoß in einem Bereich angebracht werden soll, der bisher von vergleichbarer Werbung freigehalten worden war und insoweit eher eine optische Ruhezone darstellt. Mit der dominanten großflächigen Werbeanlage würde in dem bisher freigehaltenen mittleren Gebäudebereich ein unangemessener und übermäßiger werblicher Schwerpunkt gebildet, der insgesamt zu einer störenden Häufung führt bzw. diese erweitert und verfestigt. Die Anbringung der Werbeanlage an der Giebelwand des Hauses ist auch deshalb unzulässig, weil dadurch die Sicherheit, Ordnung und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs entgegen § 19 Abs. 2 HBO 1993 gefährdet würde. Eine solche Gefährdung ist anzunehmen, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens im Einzelfall besteht (Hess. VGH, Urteil vom 03.05.1985 - 4 UE 738/84 -). Diese Voraussetzung sieht das Gericht aufgrund der Augenscheinseinnahme als gegeben an. Die stadteinwärts führende K-Straße ist verkehrlich besonders intensiv genutzt. Es gibt stadteinwärts zwei Hauptfahrspuren, die durch eine teilweise auch dem Lade- und Andienungsverkehr dienende Einfädelungsspur sowie einen durchgängigen Parkrandstreifen ergänzt wird. Die stadteinwärts ansteigende Straße führt auch nicht durchgängig geradeaus, sondern macht ab der Einmündung der Mittelgasse nach Nordwesten hin eine Biegung. In der Verkehrssituation im Bereich des Anbringungsorts der Werbeanlage ist mit anfahrenden und sich in den Verkehrsfluß einfädelnden Fahrzeugen, mit Spurwechsel, die breite Straße querenden Fußgängern und mit Einbiegungsverkehr aus der Mittelgasse zu rechnen. In unmittelbarer Blickbeziehung zum Anbringungsort befindet sich bei der Einbiegung der Straße T an der Straßenbahnhaltestelle mit Mittelinsel eine Fußgängerampel, die ebenso wie die übrige Verkehrssituation die Aufmerksamkeit von Kraftfahrern besonders in Anspruch nimmt. Durch die Anbringung der Werbeanlage im Bereich des 2. Obergeschosses oberhalb der durch intensive werbliche Elemente bereits geprägten erdgeschossigen Pavillonzone würden die Blicke von Kraftfahrern in einem verkehrsgefährdenden Maße nach rechts oben ab- und vom Verkehrsgeschehen weggelenkt. Die Größe der Werbefläche mit knapp 10 qm, die erhöhte Anbringung und die Anstrahlung in den Abendstunden sind gerade darauf ausgerichtet, die Aufmerksamkeit der Autofahrer und sonstigen Verkehrsteilnehmer in dem verkehrlich unruhigen Straßenraum auf sich zu ziehen. Dabei ist es auf dieser stark befahrenen innerstädtischen Einfallstraße vonnöten, daß die Kraftfahrer die volle Konzentration auf den Straßenverkehr richten, um Unfälle, insbesondere Auffahrunfälle und damit konkrete Gefährdungen von Personen und Sachen zu vermeiden. Die streitbefangene Werbeanlage wirkt besonders ablenkend in der Steigerung von groß, bunt und beleuchtet zu getaktet. Dabei ist von Bedeutung, daß ein Betrachter in seiner optischen Wahrnehmung auf bewegliche Anlagen empfindlicher reagiert als auf ruhende Objekte (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18.09.1992 - 11 A 149/91 - NVwZ-RR 1993, 233, 234 unter Bezug auf OVG Münster, BRS 40 Nr. 117). Im Stadtverkehr sind Prismenwendeanlagen mit getaktetem Motivwechsel im 8-Sekunden-Abstand trotz einiger Genehmigungen bisher ungewohnt und unüblich, so daß davon auszugehen ist, daß sie hier in Verbindung mit bereits nachhaltig störender gehäufter Werbung an den Pavillons im höhergeschossigen Fassadenbereich eine zusätzliche Quelle besonderer Ablenkung der Verkehrsteilnehmer werden würde. Von der eher zurückhaltend gestalteten neuen IBM-Inschrift läßt sich dies nicht in gleicher Weise sagen, und die "Pitsch"-Werbung liegt zu weit ab, um als unmittelbarer Vergleichsfall zu dienen. Ob auch eine nach § 12 Abs. 2 Satz 1 HBO 1993 unzulässige Verunstaltung des Straßenbildes sowie eine dem § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB widersprechende Beeinträchtigung des Ortsbildes eintreten würde, kann offenbleiben, weil es darauf nicht mehr entscheidend ankommt. Der Kläger beantragte am 08.04.1991 einen Bauvorbescheid zur Anbringung einer beleuchteten Prismenwendeanlage für dreifache Wechselwerbung auf dem Grundstück - 25 in K (Flur AS, Flurstück 396/23). Die Baubeschreibung führt aus, im Abstand von 8 Sekunden erscheine jeweils ein anderes der drei Plakate. Die Werbeanlage soll rechtwinklig zur Straße an der seitlichen Gebäudeaußenwand in Höhe des 2. Obergeschosses an dem fünfgeschossigen Geschäfts- und Bürohaus im unbeplanten Innenbereich angebracht werden. Die Außenmaße der Werbeanlage sollen in der Breite 410 cm x 280 cm in der Höhe betragen, bei einer Werbefläche von 380 cm x 250 cm. Mit Bescheid vom 26.04.1991, zugestellt am 14.05.1991, lehnte die Beklagte die Bauvoranfrage ab, wobei sie von einer nach § 14 HBO 1990 unzulässigen Verunstaltung des Straßenbildes und des Gebäudes und von einer gegen § 34 Abs. 1 BauGB verstoßenden Beeinträchtigung des Ortsbildes ausging. Den klägerischen Widerspruch wies das Regierungspräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.1992 zurück. Das Verwaltungsgericht Kassel hat die am 26.03.1992 erhobene Verpflichtungsklage nach einer Ortsbesichtigung mit Urteil vom 21.06.1994 mit der Begründung abgelehnt, das gemäß den §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Nr. 10 b HBO 1993 baugenehmigungspflichtige Vorhaben verunstalte den Anbringungsort an der Fassadenfläche und verstoße damit gegen § 12 Abs. 1 HBO 1993. Ein rechtserheblicher ästhetischer Widerspruch zwischen Werbeanlage und Anbringungsort liege insbesondere darin, daß die Werbeanlage erstmals in einem Geschoßbereich angebracht werden solle, der bisher von einer derartigen Werbung frei geblieben sei. Der Kläger hat gegen das ihm am 15.08.1994 zugestellte verwaltungsgerichtliche Urteil am 02.09.1994 Berufung eingelegt. Er verneint unter Verweis auf verschiedene Werbeanlagen in der Umgebung eine Verunstaltung des Gebäudes und des Straßenbilds sowie eine Verkehrsbeeinträchtigung. An der streitbefangenen Außenwand sei auch früher Werbung vorhanden gewesen. Zur neuen Fassadenverkleidung mit Aluminiumplatten werde die Prismaanlage gut passen. Anderenorts seien ihm, dem Kläger, in solche Werbeanlagen bereits genehmigt worden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 21. Juni 1994 - 2 E 1397/92 (3) - sowie die Verfügung der Beklagten vom 26. April 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums vom 26. Februar 1992 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen positiven Bauvorbescheid für die beantragte Prisma-Werbeanlage an dem Gebäude 25 in zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, aus ihren Unterlagen ergebe sich keine Genehmigung für eine früher an dem streitbefangenen Standort genehmigte Werbung. Besonders störend sei, daß der Kläger erstmalig Werbung in einem Geschoßbereich anbringen wolle, der bisher von solchen Werbeanlagen freigeblieben sei. Im übrigen stützt sich die Beklagte auf das angefochtene Urteil. Der Berichterstatter im Berufungsverfahren hat zu Beweiszwecken eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 19.03.1996 Bezug genommen. Dem Gericht liegt 1 Hefter Behördenunterlagen der Beklagten mit mehreren Lichtbildern vor. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.