Urteil
8 K 2378/11.F
VG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2012:0419.8K2378.11.F.0A
27Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
27 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Mit § 64 Abs. 1 Halbs. 2 HBO 2011 hat der hessische Landesgesetzgeber - wie der bayerische Landesgesetzgeber mit Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Bay BauO - den ungeschriebenen Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts des fehlenden Sachbescheidungsinteresses zu einem geschriebenen gemacht (vgl. dazu auch Hornmann, LKRZ 2011, 213 und NVwZ 2011, 212).
2. Mit dieser Neuregelung hat er keine Kompetenzerweiterung vorgenommen. Für das Baugenehmigungsverfahren bedeutet dies unverändert, dass die Möglichkeit bestehen muss, die Baugenehmigung auszunutzen, und dass diese Möglichkeit fehlt, wenn der Baugenehmigung schlechterdings nicht ausräumbare Hindernisse im Hinblick auf in dem Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfendes materielles Recht entgegenstehen.
3. Für die Entscheidung, die Baugenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses zu versagen, ist in § 64 Abs. 1 Halbs. 2 HBO 2011 kein Ermessen eingeräumt.
4. § 22 Abs. 3 BauNVO über die geschlossene Bauweise gilt wie § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO über die Baugrenze und die Baulinie (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 07.06.2001 - 4 C 1.01 -, NVwZ 2002, 90 = BRS 64 Nr. 79) für alle baulichen Anlagen und nicht nur für Gebäude (gegen Bay. VGH, Urteil vom 29.06.2005 - 14 B 93.3161 -), mithin auch für Werbeanlagen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit § 64 Abs. 1 Halbs. 2 HBO 2011 hat der hessische Landesgesetzgeber - wie der bayerische Landesgesetzgeber mit Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Bay BauO - den ungeschriebenen Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts des fehlenden Sachbescheidungsinteresses zu einem geschriebenen gemacht (vgl. dazu auch Hornmann, LKRZ 2011, 213 und NVwZ 2011, 212). 2. Mit dieser Neuregelung hat er keine Kompetenzerweiterung vorgenommen. Für das Baugenehmigungsverfahren bedeutet dies unverändert, dass die Möglichkeit bestehen muss, die Baugenehmigung auszunutzen, und dass diese Möglichkeit fehlt, wenn der Baugenehmigung schlechterdings nicht ausräumbare Hindernisse im Hinblick auf in dem Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfendes materielles Recht entgegenstehen. 3. Für die Entscheidung, die Baugenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses zu versagen, ist in § 64 Abs. 1 Halbs. 2 HBO 2011 kein Ermessen eingeräumt. 4. § 22 Abs. 3 BauNVO über die geschlossene Bauweise gilt wie § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO über die Baugrenze und die Baulinie (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 07.06.2001 - 4 C 1.01 -, NVwZ 2002, 90 = BRS 64 Nr. 79) für alle baulichen Anlagen und nicht nur für Gebäude (gegen Bay. VGH, Urteil vom 29.06.2005 - 14 B 93.3161 -), mithin auch für Werbeanlagen. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Sprungrevision wird zugelassen. Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der mit Bauantrag vom 07.07.2010 beantragten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 78 Abs. 1 Hessische Bauordnung vom 18.06.2002 (GVBl. I S. 274) in der Fassung des Gesetzes vom 25.11.2010 (GVBl. I S. 429) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46) - HBO (2011) - ist das Verfahren, da es mit dem Bauantrag vom 07.07.2010 und somit vor dem 02.12.2010 eigeleitet worden ist, nach den bisherigen Verfahrensvorschriften, d.h. denen der Hessischen Bauordnung vom 18.06.2002 (GVBl. I S. 274) in der Fassung des Gesetzes vom 15.12.2009 (GVBl. I S. 716) - HBO (a.F.) – weiterzuführen. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben der Errichtung einer Werbeanlage ist – wie die untere Bauaufsichtsbehörde der Beklagten zutreffend erkannt und es die Klägerin ausdrücklich beantragt hat – nach den §§ 54 Abs. 1 Satz 1, 57 Abs. 1 Satz 1 HBO (a.F.) im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren baugenehmigungspflichtig. § 55 HBO (a.F.) und – wie sich aus dem Nachstehenden ergibt –§ 56 HBO (a.F.) sind nicht einschlägig. Eine Prüfung des Vorhabens im sog. herkömmlichen Baugenehmigungsverfahren nach § 58 HBO (a.F.) ist der Beklagten verwehrt, da dies die Klägerin nicht ausdrücklich nach § 78 Abs. 10 HBO (a.F.) – der Vorschrift entspricht nunmehr § 54 Abs. 3 HBO (2011) – beantragt hat. Die Beklagte durfte den Bauantrag nicht nach § 64 Abs. 1 2. Halbs. HBO (2011) wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses ablehnen. Nach dieser Vorschrift ist das Sachbescheidungsinteresse nunmehr gesetzlich geregelt. Die Vorschrift bestimmt, dass die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag ablehnen darf, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Dabei handelt es sich um eine landesrechtlich geregelte Sondervorschrift zur Zulässigkeitsvoraussetzung des Sachbescheidungsinteresses nur für das Baugenehmigungsverfahren (ausführl. dazu Hornmann, LKRZ 2011, 213 u. NVwZ-RR 2011, 212 ; ebenso Simon/Busse/Lechner, Bayerische Bauordnung, Loseblatt-Kommentar, Art. 68 Rdnr. 171; Hornmann, Hessische Bauordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2011, § 64 Rdnr. 85). In der Regierungsbegründung (Reg.-Begr., LT-Drucks. 18/2523 S. 16) heißt es zu dieser Neuregelung: „Mit der Ergänzung des § 64 Abs. 1 HBO werden Schwierigkeiten des eingeschränkten Prüfkatalogs des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens aufgrund des Verzichts auf präventive Prüfung des Nachbarschutzes und des Brandschutzes bereinigt. Stellt die Bauaufsichtsbehörde bei der Prüfung von Anträgen im vereinfachten Verfahren Mängel im nicht zu prüfenden Bereich fest, ist sie wegen des eingeschränkten Prüfungsumfanges bei Einhaltung des zu prüfenden Rechts gleichwohl gehalten, die Baugenehmigung zu erteilen. Da sie zur Herstellung rechtmäßiger Zustände verpflichtet ist, muss sie gegen das genehmigte Vorhaben vorgehen, obwohl sie selbst die Genehmigung erteilt hat. In der Praxis sind die entsprechenden Mängel oft offensichtlich, aber innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist im Rahmen der Bauberatung nicht zu beheben. Dieses Verhalten stößt in der Praxis bei den Betroffenen auf Unverständnis. Die erste Handlungsempfehlung zur HBO ist von einem fehlenden Sachbescheidungsinteresse ausgegangen. Dies wurde im Hinblick auf den abschließend formulierten Prüfungskatalog aufgrund neuerer Rechtsprechung wieder verworfen. Mit der jetzt vorgenommenen Ergänzung wird die frühere Rechtsauffassung wieder hergestellt. Aus diesem Grunde ist bewusst das Wort "darf" verwendet worden. Das üblicherweise bei Auswahlentscheidungen verwendete Wort "kann" deutet auf eine Ermessenausübung hin, die bei der Neufassung des § 64 Abs. 1 HBO gerade nicht gewollt ist. Eine Verpflichtung zur umfassenden Prüfung ergibt sich aus der Änderung nicht, aber die Möglichkeit für die Behörde, auf die Nichteinhaltung des gesamten öffentlichen Rechts frühzeitig reagieren zu können.“ In der in der Regierungsbegründung angesprochenen Handlungsempfehlungen zur HBO hieß es bei § 64.1 (StAnz. 2004 S. 746, 773): „Die Bauaufsichtsbehörde kann eine Baugenehmigung auch wegen Rechtswidrigkeit im bauaufsichtlich nicht geprüften Bereich versagen. Denn an einer Genehmigung für ein Vorhaben, dessen Verwirklichung durch eine Baueinstellung verhindert oder dessen Beseitigung verlangt werden kann, besteht kein Sachbescheidungsinteresse (OVG RP, Beschluss vom 18. November 1991, BauR 1992, 219).“ Der ungeschriebene Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts des fehlenden Sachbescheidungsinteresses ist damit nunmehr zu einem geschriebenen geworden - nicht mehr und nicht weniger. Eine Kompetenzerweiterung hat der Landesgesetzgeber nach dem Vorstehenden gerade nicht gewollt (vgl. Hornmann, a.a.O., § 64 Rdnr. 85a). Da somit mit § 64 Abs. 1 2. Halbs. HBO 2011 nichts anderes geschehen ist, als den ungeschriebene Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts des fehlenden Sachbescheidungsinteresses ohne nähere Ausgestaltung gesetzlich festzuschreiben, gelten die von der Rechtsprechung dazu bisher entwickelten nachgenannten Grundsätze unverändert (vgl. Hornmann, a.a.O., § 64 Rdnr. 85c). § 64 Abs. 1 2. Halbs. HBO (2011) darf jedoch – wie vorstehend ausgeführt – nicht auf das Verfahren Anwendung finden. Die von der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid vertretene gegenteilige Auffassung ist unzutreffend. Entgegen der Auffassung der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid durfte sie den Bauantrag auch nicht nach dem auch in dem vorliegenden Verfahren grundsätzlich anwendbaren ungeschriebene Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts des fehlenden Sachbescheidungsinteresses ablehnen. Vor den In-Kraft-Treten des § 64 Abs. 1 2. Halbs. HBO (2011) konnte zwar in Bezug auf Baugenehmigungen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der ungeschriebene Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts des fehlenden Sachbescheidungsinteresses in engsten Grenzen angewandt werden (grdl. VG Gießen, Urteil vom 16.04.2007 - 1 E 18/07 -, LKRZ 2007, 314; Hornmann, LKRZ 2011, 213). Denn das Sachbescheidungsinteresse im behördlichen Antragsverfahren entspricht dem verwaltungsprozessualen Rechtsschutzbedürfnis (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13.01.1987 - 9 C 53.86 -, BVerwGE 75, 304 = NVwZ 1987, 505; Sächs. OVG, Urteil vom 03.04.1997 - 1 S 52/96 -, BRS 59 Nr. 139), ist also Zulässigkeitsvoraussetzung. Damit soll verhindert werden, dass die Behörde nicht für unnütze, unlautere Zwecke oder sonst missbräuchlich in Anspruch genommen werden soll (allg. Auffass., vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 23.03.1973 - IV C 49.71 -, BVerwGE 42, 117). Für das behördliche Antragsverfahren bedeutet dies, dass die Möglichkeit bestehen muss, die erstrebte Genehmigung auszunutzen. Sie fehlt, wenn ihr schlechterdings nicht ausräumbare Hindernisse entgegenstehen (allg. Auffass., vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 -, BVerwGE 61, 128 = NJW 1981, 2426 = BRS 36 Nr. 169 ; Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 9 Rdnr. 154; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 10. Aufl. 2008, § 22 Rdnr. 73. Hornmann, a.a.O., § 64 Rdnr. 82 f.). Die Entscheidung, die beantragte Baugenehmigung wegen fehlendem Sachbescheidungsinteresse zu versagen, ist entgegen der Auffassung der Beklagten keine Ermessensentscheidung (vgl. Simon/Busse/Lechner, a.a.O., Art. 81 Rdnr. 174; Hornmann, a.a.O., § 64 Rdnr. 85d; ders. LKRZ 2011, 213 u. NVwZ-RR 2011, 212),denn das Sachbescheidungsinteresse ist – wie vorstehend ausgeführt – wie das Rechtsschutzinteresse Zulässigkeitsvoraussetzung. Deren Bejahung oder Verneinung sind nicht in das Ermessen gestellt. Dies wird nunmehr in § 64 Abs. 1 2. Halbs. HBO (2011) durch die Formulierung „darf“ zum Ausdruck gebracht und entspricht dem gesetzgeberischen Willen, wie in der vorstehend wiedergegebenen Regierungsbegründung unmissverständlich und nach dem Vorstehenden zutreffend ausgeführt wird. Ein Ermessen kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass nach § 54 Abs. 2 HBO, soweit die präventive bauaufsichtliche Prüfung entfällt, die bauliche Anlage den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen muss, und dass nach § 53 Abs. 2 Satz 1 HBO die Bauaufsichtsbehörden bei baulichen Anlagen für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen haben und nach den repressiven Befugnisnormen der §§ 71 bis 74 und 53 Abs. 2 Satz 2 HBO nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben. Dabei wird die strikte Trennung zwischen präventivem Baugenehmigungsverfahren und repressiven Eingriffsbefugnissen ebenso verkannt wie der Umstand, dass das Sachbescheidungsinteresse Zulässigkeitsvoraussetzung der präventiven Prüfung im Baugenehmigungsverfahren ist. Für das präventive Baugenehmigungsverfahren – dadurch unterscheidet es sich grundlegend von dem repressiven Verfahren – folgt aus den Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und 2, 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG - zwingend, dass eine gebundene Entscheidung zu treffen ist und nur unter engsten, sich aus dem materiellen Baurecht ergebenden Voraussetzungen (§ 31 BauGB, § 63 Abs. 1 HBO) ein Ermessen eröffnet ist (zu den Einzelheiten s. Hornmann, a.a.O., § 64 Rdnr. 45 ff.). Zudem wird verkannt, dass - daran hat die HBO 2011 nichts geändert - die Einhaltung der materiellen bauordnungsrechtlichen Anforderungen für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren insgesamt nicht mehr im Verantwortungsbereich der Bauaufsichtsbehörden, sondern voll und ganz im Verantwortungsbereich der Bauherrschaft liegt. Deshalb ist der von dem Beklagten beigezogene Beschluss des Hess. VGH vom 01.10.2010 - 4 A 1907/10.Z -, überholt und verfehlt (vgl. Reg.-Begr., LT-Drucks. 15/3635, S. 72 f., 151; Hornmann, a.a.O., § 57 Rdnr. 30; ders. LKRZ 2011, 213 u. NVwZ-RR 2011, 212 ). Das fehlende Sachbescheidungsinteresse der Bauherrschaft nach § 60 Abs. 5 Satz 3 HBO greift auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Denn mit der Klage auf Erteilung der Baugenehmigung kann nicht erstritten werden, worauf im Verwaltungsverfahren bereits kein Anspruch bestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.07.1992 - 4 B 140.92 -; VG Gießen, Urteil vom 08.08.1995 - 1 E 1536/93 -; Urteil vom 27.05.1998 - 1 E 1130/96 -; Urteil vom 17.06.2002 - 1 E 526/00 -; Hornmann, a.a.O., § 60 Rdnr. 73). Auf die entsprechende gerichtliche Aufforderung hat die Klägerin mit Schreiben vom 02.03.2012 die Einverständniserklärung des Eigentümers des westlich an das Baugrundstück angrenzenden, unbebauten Grundstücks Flurstück 6/1, in das die Werbeanlage samt Beleuchtung hineinragen soll, vorgelegt. Das Sachbescheidungsinteresse fehlt auch entgegen der in dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vertretenen Auffassung nicht, weil das Vorhaben gegen § 9 HBO (Verunstaltungsverbot) verstößt. Die Beklagte, die diese Bestimmung häufig – entweder indem sie ein im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 57 HBO zu prüfendes Vorhaben entgegen dem Willen der Bauherrschaft und damit in unzulässiger Weise (s.o.) in dem Verfahren nach § 58 HBO prüft oder wie hier § 9 HBO über das Sachbescheidungsinteresse zur Anwendung bringt – gegen Werbeanlagen zur Anwendung bringt, verkennt bereits den Ausnahmecharakter dieser Vorschrift. Da den Gemeinden zur bodenrechtlichen Ortsbildgestaltung der in § 9 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB - abschließend umschriebene Gestaltungskatalog für Bebauungspläne sowie die durch § 81 Abs. 1 Nr. 1 HBO eröffnete Möglichkeit zum Erlass von Gestaltungssatzungen zur Verfügung steht (vgl. dazu Hornmann, a.a.O., § 9 Rdnr. 4 ff. m.w.N.) und da mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes ( Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) ein Geschmacksdiktat der Bauaufsichtsbehörden nicht vereinbar ist, kann § 9 HBO nur dazu dienen, bauliche Auswüchse zu unterbinden. Es muss also auf einen gebildeten ästhetischen Eindrücken offenen Durchschnittsbetrachter ankommen und es muss bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachdrücklich Protest ausgelöst werden (allg. Auffass., vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 13.04.1995 - 4 B 70.95 -, NJW 1995, 2648 = BRS 57 Nr. 109; Hess. VGH, Urteil vom 19.03.1996 - 4 UE 2461/94 -, NVwZ-RR 1997, 11 = BRS 58 Nr. 126; VG Frankfurt/M., Beschluss vom 15.09.2008 - 8 L 2436/08.F -, LKRZ 2008, 465; Beschluss vom 23.05.2011 - 8 L 1332/11.F -, NVwZ-RR 2011, 717; Hornmann, a.a.O., § 9 Rdnr. 12 ff. m.w.N.). Das erforderliche Offensichtlichkeitskriterium ist im Falle des nicht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden § 9 HBO praktisch ausnahmslos zu verneinen, da § 9 HBO nur bauliche Auswüchse unterbunden werden sollen und da es dabei auf die Kenntnis der örtlichen Verhältnisse ankommt und es sich um einen Vorgang normativer Bewertung handelt und mithin nicht auf eindeutigen, nicht bestrittenen und nicht bestreitbaren Grundlagen beruhend ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der Baugenehmigung schlechterdings nicht ausräumbare Hindernisse entgegenstehen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 03.04.2006 - 3 UZ 2709/05 -; VG Gießen. Urteil vom 16.04.2007 - 1 E 18/07 -, LKRZ 2007, 314; VG Frankfurt/M., Beschluss vom 23.05.2011 - 8 L 1332/11.F -, NVwZ-RR 2011, 717; Hornmann, a.a.O., § 57 Rdnr. 71; unzutreffend VG Darmstadt, Urteil vom 07.06.2005 - 2 E 2905/04 -, HSGZ 2007, 27). Gestaltungssatzungen betreffend Werbeanlagen der Fremdwerbung hat die Beklagte ebenso wenig wie Bebauungspläne, die solche Werbeanlagen nach § 1 Abs. 5 Baunutzungsverordnung - BauNVO - allgemein ausschließen, wie sie sie derzeit etwa in Bezug auf Spielstätten schafft. Auch ist es unzutreffend, wenn die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid das fehlende Sachbescheidungsinteresse im Hinblick auf § 15 Abs. 2 HBO bejaht. Nach dieser Vorschrift dürfen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch bauliche Anlagen oder durch ihre Nutzung nicht gefährdet werden. Eine Gefährdung setzt eine Sachlage voraus, welche die Annahme rechtfertigt, dass nach den allgemeinen Erfahrungen in überschaubarer Zukunft der Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, also ein Verkehrsunfall oder eine Behinderung des Verkehrsablaufs zu erwarten ist. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass mit Rücksicht auf die Fülle der Eindrücke, denen ein Verkehrsteilnehmer im modernen Stadtverkehr ständig, insbesondere durch Werbung aller Art, ausgesetzt ist, von Werbeanlagen nur ausnahmsweise eine Ablenkung und damit eine verkehrsgefährdende Wirkung ausgeht. Eine solche Ausnahme kann gegeben sein, wenn eine Werbeanlage in ihrer konkreten Gestaltung besonders auffällig ist oder vom Üblichen stark abweicht. Dabei ist inzwischen allgemein anerkannt, dass im modernen Wirtschaftsleben in den als Kern- oder Mischgebieten oder ähnlich genutzten innerstädtischen Bereichen Anlagen der Außenwerbung seit langem zum Straßenbild gehören, den Verkehrsteilnehmern deshalb vertraut sind und dementsprechend regelmäßig keine Störungs- oder Ablenkungsquelle darstellen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.09.1992 - 11 A 149/91-, NVwZ-RR 1993, 233 = BRS 54 Nr 132: ihm folgend Hess. VGH, Urteil vom 19.03.1996 - 4 UE 2461/94 -, NVwZ-RR 1997, 11 = BRS 58 Nr 126 ). Weshalb dies in der stark befahrenen Einfallsstraße „Mainzer Landstraße“ anders sein soll, ist die Beklagte nachzuweisen schuldig geblieben. Ebenso unzutreffend ist es, wenn die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid das fehlende Sachbescheidungsinteresse im Hinblick auf § 6 Abs. 5 und 8 HBO bejaht. Der Baugenehmigung stehen insoweit schlechterdings nicht ausräumbare Hindernisse nicht entgegen, denn der Eigentümer des westlich angrenzenden, unbebauten Grundstücks Flurstück 6/1, in das die Werbeanlage samt Beleuchtung hineinragt, hat sich mit dem Vorhaben einverstanden erklärt Gleiches gilt im Hinblick auf § 27 Abs. 11 HBO, da die streitbefangene Werbeanlage keine Wandverkleidung im Sinne dieser Vorschrift ist (vgl. Hornmann, a.a.O., § 27 Rn. 50). Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung unzutreffend mit dem Fehlen des Sachbescheidungsinteresses versagt hat. Gleichwohl hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung, denn die zur Genehmigung gestellte Werbeanlage ist ein Vorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB und keine Nebenanlage i.S.d. § 14 BauNVO (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 26.91 -, BauR 1993, 319; Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 19.93 -, NVwZ 1995, 897 = BauR 1995, 506) und verstößt gegen § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 3 BauNVO, nämlich die Festsetzung der geschlossenen Bauweise in dem vorgenannten Bebauungsplan. Nach der letztgenannten Vorschrift werden in der geschlossenen Bauweise die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert. Bei der Werbeanlage handelt es sich zwar um kein Gebäude (vgl. § 2 Abs. 2 HBO), jedoch ist § 22 Abs. 3 BauNVO entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 29.06.2005 - 14 B 93.3161 -, KommunalPraxis BY 2005, 392 ) auf alle baulichen Anlagen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 HBO) und mithin auch auf Werbeanlagen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 HBO) anwendbar. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 07.06.2001 - 4 C 1.01 -, NVwZ 2002, 90 = BRS 64 Nr. 79; ; zustimmend VG Gießen, Urteil vom 21.11.2005 - 1 E 3317/05 -; Urteil vom 29.05.2006 - 1 E 857/06 -, NVwZ-RR 2007, 237 = LKRZ 2007, 26 = HSGZ 2007, 29), wonach § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, der bestimmt, dass wenn in dem Bebauungsplan eine Baugrenze festgesetzt ist, Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten dürfen, auf alle baulichen Anlagen anzuwenden ist, ist auf § 22 Abs. 2 und 3 BauNVO übertragbar. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 07.06.2001 - 4 C 1.01 -, NVwZ 2002, 90 = BRS 64 Nr. 79) führte für seine Rechtsauffassung folgendes aus: „Bauplanerische Festsetzungen können aus städtebaulichen Gründen die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen bestimmen. Dazu ermächtigt § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Derartige Festsetzungen legen fest, welche Flächen des Grundstücks durch bauliche Anlagen nicht überbaut werden dürfen. Dass dies nicht allein für Gebäude, sondern für alle baulichen Anlagen gilt, folgt unmittelbar aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, wird aber auch in § 29 Abs. 1 BauGB vorausgesetzt. § 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO wiederholt verordnungsrechtlich die Möglichkeit dieser Festsetzung und bestimmt zugleich die planerischen Instrumente, mit denen das Ziel der Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erreicht werden kann. Danach können die überbaubaren Grundstücksflächen durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. Aus der in § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB enthaltenen Gegenüberstellung von "überbaubaren" und "nicht überbaubaren" Grundstücksflächen ergibt sich des Weiteren, dass außerhalb der festgesetzten Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen liegende Grundstücksflächen - vorbehaltlich der in § 23 Abs. 2 Sätze 2 und 3, Abs. 3 Sätze 2 und 3 und Abs. 5 BauNVO normierten Sachverhalte - nicht bebaubar sind. § 23 Abs. 5 S. 1 BauNVO bestätigt diese abschließende Regelung, wenn der Verordnungstext mit dem Ausdruck der "nicht überbaubaren Grundstücksfläche" ersichtlich an die Ausdrucksweise der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage anknüpft (vgl. nunmehr § 2 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. c BauGB 1987). Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese Grenze nicht überschreiten ( § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Das bundesrechtliche Bauplanungsrecht enthält keine Erläuterung des Begriffs des Gebäudes. Ob aus diesem Grunde ein Rückgriff auf eine Begriffsbestimmung der Landesbauordnung zulässig ist, erscheint recht zweifelhaft, ist indes im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO regelt seinem Wortlaut nach allerdings nur, dass Gebäude und Gebäudeteile die Baugrenze nicht überschreiten dürfen. Er sagt seinem Wortlaut nach nichts darüber aus, ob andere bauliche Anlagen als "Gebäude" die festgesetzte Baugrenze überschreiten dürfen. Ein derartiger lediglich auf den Wortlaut gestützter Umkehrschluss darf indes aus inhaltlichen Gründen nicht gezogen werden. Das ergeben die Textgeschichte, der systematische Zusammenhang, in den die Vorschrift gestellt ist, und die Zielsetzung bauplanerischer Festsetzungen. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO wurde durch die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) vom 26. Juni 1962 (BGBl I S. 429) geschaffen. Ermächtigungsgrundlage war seinerzeit § 2 Abs. 10 des Bundesbaugesetzes - BBauG - vom 23. Juni 1960 (BGBl I S. 341). Dieses ermächtigte in § 2 Abs. 10 Nr. 1 Buchst. c, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Festsetzung in Bebauungsplänen über die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen zu erlassen. Zu diesem Zeitpunkt - also 1962 - hatte § 9 Abs. 1 BBauG 1960 eine etwas andere Fassung als der gegenwärtige § 9 Abs. 1 BauGB. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BBauG 1960 setzte der Bebauungsplan "das Bauland und für das Bauland" unter anderem "die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stelle der baulichen Anlagen" fest. Aufgrund dieser begrenzenden Festsetzungsmöglichkeit war die Anwendung der Baunutzungsverordnung 1962 für die nicht "im Bauland" liegenden Festsetzungen der Nrn. 2 bis 16 des § 9 Abs. 1 BBauG 1960 ausgeschlossen. Für diesen Bereich konnte es folglich auch keine überbaubaren Grundstücksflächen geben. Dies macht es erklärlich, dass in der Vorstellung des Verordnunggebers der Baunutzungsverordnung 1962 nur eine Bebauung von Bauland in Betracht kommen konnte und damit als regelungsbedürftig angesehen wurde. Das waren typischerweise eben nur "Gebäude". Da dem Verordnunggeber eine weitere Spezifizierung der jeweiligen Art oder Nutzung des "Gebäudes" für die Frage der Überbauung "im Bauland" als unerheblich erschien, hatte er auch keinen Anlass gesehen, der unterscheidenden Umschreibung von Gebäudetypen und anderen baulichen Anlagen besondere Aufmerksamkeit zu widmen, um damit mittelbar den Inhalt von Baulinien, Baugrenzen und Bebauungstiefen eingrenzend zu regulieren. Für den Verordnunggeber des Jahres 1962 war vielmehr wichtig, in § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO in Ergänzung der Vorgabe des § 23 Abs. 1 BauNVO gerade den planerischen Unterschied zwischen Baulinien und Baugrenzen zu bestimmen und damit zugleich deren Besonderheit gegenüber den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen herauszustellen. Deren "konkurrierende" Zielsetzung war ihm wohl bewusst (vgl. arg. e § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO). Wie § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO erkennen lässt, sah es der Verordnunggeber des Jahres 1962 aus bauplanungsrechtlicher Sicht ferner als ausreichend an, die baulichen Anlagen hinsichtlich der Überbaubarkeit von Grundstücksflächen in "Gebäude" und "Nebenanlagen im Sinne des § 14" aufzuteilen. Aus dieser Sicht kommt dem in § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO enthaltenen Bezug auf "Gebäude" keine konstitutive, sondern nur erläuternde Bedeutung des Begriffs der "Baugrenze" in ähnlicher Weise zu, wie dies in § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO für den Begriff der Baulinie geschehen ist. Der Verordnunggeber hat in § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO dieses Verständnis mittelbar bestätigt. Er eröffnet durch Bezugnahme auf § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO die Möglichkeit, abweichende Regelungen nach Art und Umfang auch für die Baugrenze zu bestimmen. Das gibt einen vernünftigen Sinn vor allem dann, wenn der Verordnunggeber voraussetzt, dass sich die allgemeine Regelung des § 23 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nicht nur auf Gebäude oder Gebäudeteile bezieht. Die in § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO eröffnete Nutzung der wegen einer vorhandenen Baugrenze nicht überbaubaren Grundstücksfläche bestätigt diese Deutung. Der Verordnunggeber wollte eine bauliche Anlage "vor der Baugrenze" im Bauland allenfalls dann und nur dann zulassen, wenn eine der Hauptnutzung zugeordnete Nebenanlage in Betracht kam. Die damit verbundene Abweichung von der Festsetzung der Nichtüberbaubarkeit war für ihn in der Tat ohne weiteres hinnehmbar: Zum einen war die Reichweite der Nebenanlage bereits durch § 14 BauNVO funktional begrenzt. Ein Widerspruch zur Eigenart des festgesetzten Baugebietes konnte zum anderen über § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unterbunden werden. Des Weiteren erforderte eine Entscheidung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO eine Ermessensentscheidung, an welcher die Gemeinde gemäß §§ 31 Abs. 1, 36 Abs. 1 BBauG 1960 zu beteiligen war. Endlich konnte die Gemeinde die Möglichkeit des § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO planerisch ausschließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1998 - BVerwG 4 B 2.98 - Buchholz 406.12 § 23 BauNVO Nr. 2 = NVwZ 1998, 1066). Diese Erwägungen gelten entsprechend auch für die gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO bauplanerisch zugelassenen baulichen Anlagen, die nach landesrechtlichem Bauordnungsrecht in den Abstandsflächen zugelassen werden können. Auch diese sind regelhaft von untergeordneter Bedeutung. Will die Gemeinde über den Regelungsbereich des § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO hinaus eine bauliche Nutzung außerhalb einer festgesetzten Baugrenze zulassen, kann sie dies gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO im Bebauungsplan festlegen. Mit der Entstehungsgeschichte und der systematischen Stellung der Vorschrift stimmt die Zielsetzung des § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO überein und verbietet ebenfalls einen Umkehrschluss. Die Unterscheidung zwischen bebaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen hat ihren Sinn in der Steuerung der städtebaulichen Infrastruktur. Im Plangebiet sollen nicht überbaubare Grundstücksflächen als Freiflächen festgesetzt werden. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB gibt der Gemeinde i.V.m. § 23 BauNVO ein Mittel in die Hand - ähnlich der Festsetzung der Bauweise, der Stellung der baulichen Anlage, der Bebauungstiefe, der Größe, der Breite und der Tiefe von Baugrundstücken, ferner der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung -, die städtebauliche Siedlungsstruktur unabhängig von der konkreten Nutzung nach ihren Vorstellungen zu bestimmen. § 23 BauNVO ist daher aus der Zielsetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB auszulegen. Danach ist die Festsetzung von Baugrenzen geeignet, die von der Gemeinde gewünschte "offene Bauweise" zu unterstreichen. Dieses Ziel würde unterlaufen, wenn eine bauliche Anlage, welche bauplanerisch weder "Gebäude" noch "Nebenanlage" ist, als Hauptnutzung "vor der Baugrenze" ohne weiteres zulässig wäre. Die Rechtspraxis hatte keinen Anlass, eine andere Auslegung des § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO anzunehmen.“ Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 29.06.2005 - 14 B 93.3161 -) führt gegen die Übertragbarkeit dieser Überlegungen auf § 22 Abs. 3 BauNVO folgendes aus: „Während es § 22 Abs. 1 BauNVO ermöglicht, die Bauweise im Bebauungsplan als offene oder geschlossene Bauweise festzusetzen, stellt § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO klar, dass in der offenen Bauweise „die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet“ werden. Demgegenüber werden nach § 22 Abs. 3 BauNVO in der geschlossenen Bauweise die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert. Bereits aus dem Wortlaut des § 22 BauNVO folgt, dass diese Regelung - im Gegensatz zu § 23 BauNVO - von einem Gebäudebegriff ausgeht, der andere bauliche Anlagen als Gebäude, wie die streitgegenständliche Werbeanlage, nicht erfasst. Hierfür spricht, dass die hier maßgebliche Regelung des § 22 Abs. 3 BauNVO an die Regelung des § 22 Abs. 2 BauNVO anknüpft und deren Verständnis voraussetzt. Letztgenannte Vorschrift erfasst aber ausdrücklich nur bestimmte Gebäudearten - nämlich Häuser - und geht somit von einem engen Gebäudebegriff aus, der sich an dem bauordnungsrechtlichen Gebäudebegriff (vgl. Art. 2 Abs. 2 BayBO: „Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können.“) orientiert. Gestützt wird diese Ansicht auch von der Regelungssystematik des § 22 BauNVO. Denn diese Vorschrift enthält keine mit § 23 Abs. 5 BauNVO vergleichbare Regelung zur Zulässigkeit von Nebenanlagen (so: OVG NRW vom 12.7.1982 BauR 1982, 562/564), eine Regelung, deren Notwendigkeit sich vor allem aus dem weiten Gebäudebegriff in § 23 BauNVO, der andere Anlagen gerade nicht ausschließt, ergibt. Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck des § 22 BauNVO für eine - in diesem Regelungskontext - enge Auslegung des Gebäudebegriffs. Denn während § 23 BauNVO primär die Zielrichtung hat, Freiflächen zu bewahren, d.h. von jeder und somit auch von untergeordneter Bebauung freizuhalten, zielt die Festsetzung der Bauweise in § 22 BauNVO, also die Regelung, ob bauliche Anlagen mit oder ohne Grenzabstand errichtet werden sollen ( BVerwG vom 24.2.2000 NVwZ 2000, 1055 ; BayVGH vom 21.7.2000 NVwZ-RR 2001, 228), auf die Steuerung städtebaulicher Belange, insbesondere auf die Gestaltung des Orts- und Straßenbildes, der Bebauungsdichte und des Immissionsschutzes ab (König in König/Stock/ Roeser, a.a.O., RdNr. 5 zu § 22; Fickert/Fieseler, a.a.O., RdNr. 1 zu § 22). Diese städtebaulichen Kriterien werden aber in erster Linie von Gebäuden im vorgenannten Sinne bzw. von gebäudeähnlichen Anlagen, d.h. solchen Anlagen, die zwar keine Gebäude sind, von denen aber Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen, beeinflusst (so auch König, a.a.O., RdNrn. 6 und 6a zu § 22 BauNVO; Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 4. Aufl. 2005, RdNrn. 5 und 8 zu § 22 BauNVO; Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., RdNr. 10 zu § 22 BauNVO; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2002, RdNr. 2 zu § 22; VGH BW vom 29.1.1999 VBlBW 1999, 310/311; OVG NRW a.a.O.). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 23 BauNVO ( BVerwG vom 7.6.2001 NVwZ 2002, 90/91 = BauR 2001, 1698/1700), wonach in Fällen, in denen im Bebauungsplan eine Baugrenze festgesetzt ist, nicht nur Gebäude und Gebäudeteile, sondern auch alle anderen baulichen Anlagen diese grundsätzlich nicht überschreiten dürfen, führt zu keiner anderen Sichtweise. Die dort maßgeblichen Erwägungen lassen sich nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen. Es mag zwar sein, dass das Bauplanungsrecht den Begriff des Gebäudes nicht erläutert, dass - worauf die Beklagte hinweist - sowohl § 22 BauNVO als auch § 23 BauNVO ihre Grundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (i.V.m. § 9a Nr. 1 Buchst. c) BauGB) finden und diese Ermächtigungsgrundlage nicht zwischen „Gebäuden“ und „Häusern“ differenziert. Das führt aber angesichts der oben dargelegten Auslegung des Gebäudebegriffs in § 22 BauNVO nicht dazu, dass vom Regelungsbereich dieser Vorschrift - im Gegensatz zu § 23 BauNVO - auch sonstige bauliche Anlagen, die weder Gebäude im bauordnungsrechtlichen Sinne noch Nebenanlagen sind, erfasst werden.“ Dem ist nicht zu folgen. Das ergeben die Textgeschichte, der systematische Zusammenhang, in den die Vorschrift gestellt ist, und die Zielsetzung bauplanerischer Festsetzungen. Für die hier vertretene Auffassung spricht zunächst, dass § 22 BauNVO über die Bauweise wie § 23 BauNVO über die überbaubare Grundstücksfläche mit der Baunutzungsverordnung vom 26.06.1962 (BGBl. I S. 429) - BauNVO 1962 - geschaffen wurde und dass für die BauNVO 1962 und mithin für beide Regelungen Ermächtigungsgrundlage § 2 Abs. 10 Bundesbaugesetz vom 23.06.1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG 1960 - war. Nach § 2 Abs. 10 Nr. 1 c) BBauG 1960 erfasste die Verordnungsermächtigung Vorschriften über „die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen“. Grundlage sowohl für § 22 BauNVO 1962 als auch für § 23 BauNVO 1962 war § 9 Abs. 1 Nr. 1 b) BBauG 1960, der bestimmte, dass der Bebauungsplan festsetzt „die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen“. Wenn somit einerseits in § 22 Abs. 2 und 3 BauNVO 1962 und andererseits in § 23 Abs. 3 BauNVO 1962 von „Gebäuden“ die Rede ist, ist dieser Begriff aufgrund derselben Verordnungsermächtigung und derselben Grundlage als einheitlich verwendet anzusehen. Mit dem Bundesverwaltungsgericht gilt also, dass die Zielsetzung bauplanerischer Festsetzungen wie der des § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO in Übereinstimmung mit dieser Entstehungsgeschichte und der systematischen Stellung der Vorschrift es erfordert, die Vorschrift auf alle baulichen Anlagen anzuwenden. Wörtlich führt das Bundesverwaltungsgericht dazu aus: „§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB gibt der Gemeinde i.V.m. § 23 BauNVO ein Mittel in die Hand - ähnlich der Festsetzung der Bauweise, der Stellung der baulichen Anlage, der Bebauungstiefe, der Größe, der Breite und der Tiefe von Baugrundstücken, ferner der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung -, die städtebauliche Siedlungsstruktur unabhängig von der konkreten Nutzung nach ihren Vorstellungen zu bestimmen. § 23 BauNVO ist daher aus der Zielsetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB auszulegen.“ Die Zielsetzung des § 23 BauNVO und die des § 22 BauNVO werden als nebeneinander stehende Instrumente zur Bestimmung der städtebaulichen Siedlungsstruktur genannt. Daher ist es unzutreffend, wenn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (zu § 23 BauNVO) ausführt, „die dort maßgeblichen Erwägungen lassen sich nicht auf die vorliegende Fallkonstellation (des § 22 BauNVO) übertragen“. Dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ist auch nicht darin zu folgen, dass Sinn und Zweck des § 22 BauNVO für eine - in diesem Regelungskontext - enge Auslegung des Gebäudebegriffs sprechen, weil § 23 BauNVO primär die Zielrichtung habe, Freiflächen zu bewahren, d.h. von jeder und somit auch von untergeordneter Bebauung freizuhalten, während die Festsetzung der Bauweise in § 22 BauNVO, also die Regelung, ob bauliche Anlagen mit oder ohne Grenzabstand errichtet werden sollen, auf die Steuerung städtebaulicher Belange, insbesondere auf die Gestaltung des Orts- und Straßenbildes, der Bebauungsdichte und des Immissionsschutzes abziele. Dies verkennt zudem, dass auch die Baulinie – sie kann sogar für jedes Geschoss gesondert und unterschiedlich festgesetzt werden (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 23 Rdnr. 12) – wie die geschlossenen Bauweise sowohl der Bebaubarkeit des Grundstücks als auch der Gestaltung insbesondere des Straßenbildes dienen, dass mithin also sowohl § 23 BauNVO als auch § 22 BauNVO der Bebaubarkeit des Grundstücks als auch gestalterischen Gesichtspunkten dienen. Nur so ist im Übrigen zu erklären, dass es das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 29.12.1995 - 4 NB 40.95 -, NVwZ-RR 1996, 629 = BRS 58 Nr. 36) zu der Frage, ob die Gemeinde bei Festsetzung der geschlossenen Bauweise (§ 22 Abs. 3 BauNVO) die Bauflächen zur seitlichen Grenze hin durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO) oder Baulinien (§ 23 Abs. 2 BauNVO) beschränken kann, ausführt: „§ 22 BauNVO steht einer solchen Festsetzungsmethode nicht von vornherein entgegen. Nach Absatz 1 kann im Bebauungsplan die Bauweise als offene oder als geschlossene Bauweise festgesetzt werden. Was hierunter zu verstehen ist, wird in den Absätzen 2 und 3 definiert. Die Gemeinde ist indes nicht auf die Wahl beschränkt, sich entweder für die offene oder die geschlossene Bauweise zu entscheiden. Wie aus § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO erhellt, steht es ihr frei, von dem Festsetzungsmuster des Absatzes 1 abzuweichen und Varianten der offenen oder geschlossenen Bauweise zu schaffen. Welcher Festsetzungsmittel sie sich hierbei zu bedienen hat, bleibt offen. Der Normgeber verwehrt es ihr nicht, im Rahmen des § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO auch § 23 BauNVO nutzbar zu machen und die abweichende Bauweise durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche unter Verwendung von Baulinien oder Baugrenzen zu bestimmen (vgl. Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zur BauNVO, 1986, § 22 Rn. 33; Fickert/Fieseler, Kommentar zur BauNVO, 8. Aufl. 1995, § 22 Rn. 10).“ Wenn es aber gleichermaßen zulässig ist, zur Erreichung desselben Ergebnisses in Bezug auf die Bebaubarkeit des Grundstückes den Weg über § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO, der § 22 Abs. 1 BauNVO und damit die beiden Varianten des § 22 Abs. 2 und 3 BauNVO in Bezug nimmt, oder der über u.a. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO zu beschreiten, können nicht unterschiedliche „Gebäudebegriffe“ zur Anwendung kommen. Gerade eine solche Kombination von Festsetzungen, nämlich die der geschlossenen Bauweise einerseits und einer straßenseitigen Baulinie andererseits, hat hier die Beklagte in ihrem hier maßgeblichen Bebauungsplan gewählt. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass § 22 Abs. 3 BauNVO auch für alle anderen bauliche Anlagen und somit für Werbeanlagen als Hauptnutzung (s.o.) gilt. Da das Baugrundstück und das an das südwestlich anschließende Grundstück Flurstück 6/1, in das die Werbeanlage hineinreicht – genauer auf dem sie errichtet werden soll –, sich anschließende Grundstück Flurstück 20/1 (Mainzer Landstraße 135) grenzständig bebaut sind, erfordert auch die vorhandene Bebauung gerade keine Abweichung von der festgesetzten geschlossenen Bebauung nach § 22 Abs. 3 2. Alt. BauNVO. Dem steht nicht entgegen, dass auf dem Grundstück Flurstück 6/1 im hinteren Grundstücksbereich hinter der Bebauungstiefe auf dem Baugrundstück ein barackenartiges Gebäude errichtet ist, da für dieses die an dieser Bebauungstiefe endende Festsetzung der geschlossenen Bauweise nicht greift. Auch die an der für die Anbringung der streitbefangenen Werbeanlage vorhandene kleinere Werbeanlage führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn § 22 Abs. 3 2. Alt. BauNVO regelt nur, wann ein Gebäude bei festgesetzter geschlossener Bauweise (ausnahmsweise) nicht ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten ist, etwa weil eine Traufgasse freizuhalten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.10.1992 - 4 B 210.90 -, NVwZ-RR 1993, 176 = BRS 54 Nr. 62; Fickert/Fieseler, a.a.O., § 22 Rdnr. 9.1). Im Übrigen ist nach der Entfernung dieser vorhandenen kleineren Werbetafel eine Bebauung entsprechend der Festsetzung der geschlossenen Bauweise in dem Bebauungsplan ohne weiteres möglich. Für die somit erforderliche Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der Festsetzung der geschlossenen Bauweise fehlt es bereits an dem nach § 63 Abs. 2 HBO verbindlich vorgeschriebenen Antrag. Zudem ist offenkundig, dass das streitbefangene Werbeanlagevorhaben die Grundzüge der Planung, nämlich die hier durchgängig bis auf das unbebaute Grundstück Flurstück 6/1 in der Mainzer Landstraße festgesetzte und vorhandene geschlossene Bebauung, berühren würde und damit nach § 31 Abs. 2 BauGB zu versagen wäre. Schließlich ist das Werbeanlagenvorhaben – ohne dass es nach dem Vorstehenden noch darauf ankommt – auch nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO bauplanungsrechtlich unzulässig, da die streitbefangene Werbeanlage entgegen dieser Vorschrift nicht auf der Baulinie errichtet werden soll. Das vorgenannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.06.2001 - 4 C 1.01 - (NVwZ 2002, 90 = BRS 64 Nr. 79) zu § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ist aus seinen vorstehend wiedergegebenen Gründen auch auf § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO übertragbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und aus § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Zulassung der Sprungrevision beruht auf § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. GRÜNDE: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG– i.V.m. Nr. 9. 1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Die Klägerin ist ein Unternehmen der Außenwerbung; sie vertreibt insbesondere Werbeflächen an Medienunternehmen. Die Klägerin beantragte mit bei der Beklagten (untere Bauaufsichtsbehörde) am 08.07.2010 eingegangenem Bauantrag vom 07.07.2010 die Erteilung einer Baugenehmigung im Verfahren nach § 57 HBO für die Errichtung einer 9 m breiten und 8 m hohen Werbeanlage an der südwestlichen, 21 m hohen Fassade (Brandwand) des Gebäudes auf dem Grundstück D, Gemarkung C (E-Straße 131) an einem 2 cm vor die Außenwand hervortretenden Drahtseilrahmen mit wechselnden Motiven, die mit 6, um etwa 90 cm hervortretenden Scheinwerfern à 250 Watt beleuchtetet werden soll, für einen Genehmigungszeitraum von fünf Jahren nach Erhalt der Baugenehmigung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bauantrag und die Bauvorlagen Bezug genommen. Der Eigentümer des westlich angrenzenden, unbebauten Grundstücks Flurstück 6/1, in das die Werbeanlage samt Beleuchtung hineinragt, erklärte sich mit dem Vorhaben einverstanden. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des seit dem 29.03.2005 rechtsverbindlichen Bebauungsplans B466 der Beklagten. Er enthält für diese beiden Grundstücke und die daran angrenzenden Grundstücke entlang der E-Straße u.a. folgende Festsetzungen: Kerngebiet (MK), geschlossene Bauweise sowie eine entlang der E-Straße verlaufende Baulinie. Mit Bescheid vom 19.07.2010 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Werbeanlage § 15 BauNVO widerspreche; sie rufe wegen ihres Umfangs und der Lage in dem Kerngebiet eine Belästigung und Störung hervor. Auf nicht eingehaltene bauordnungsrechtliche Belange sei, da diese nicht zum Prüfungsumfang des § 57 HBO gehörten, nicht einzugehen. Dagegen legte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 17.08.2010 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass Werbeanlagen grundsätzlich in dem festgesetzten Kerngebiet zulässig seien und dass § 15 BauNVO nur für die Art der baulichen Nutzung gelte, weshalb eine Baugenehmigung unter Hinweis auf diese Bestimmung nicht abgelehnt werden dürfe, wenn es um Umfang und Lage der zur Genehmigung gestellten Werbeanlage gehe. Den Widerspruch wies die Beklagte mit der Klägerin am 21.07.2011 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 19.07.2011 zurück. Zur Begründung führte sie unter näherer Darlegung aus, dass das Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei, da es gegen Bauordnungsrecht verstoße. Die Befestigung des Werbetransparents wirke bezüglich der Fassade nach § 9 Abs. 1 HBO und bezüglich des Straßenbildes nach § 9 Abs. 2 HBO verunstaltend und gefährde nach § 15 Abs. 2 HBO die Sicherheit, Ordnung und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs. Der nach § 6 Abs. 5 und 8 HBO erforderliche Abstand sei nicht eingehalten. § 27 Abs. 11 HBO, wonach Brandwände an oder auf Nachbargrenzen nur mit nichtbrennbaren Baustoffen verkleidet werden dürfen, werde durch die Anbringung des nur schwerentflammbaren Transparents der Baustoffklasse B nicht genügt. Wegen dieser Verstöße fehle auch das Sachbescheidungsinteresse. Auf diese bauordnungsrechtlichen Verstöße könne die Ablehnung nach dem mit Gesetz vom 25.11.2010 § 64 Abs. 1 HBO angefügten Halbsatz gestützt werden. Mit bei Gericht am 22.08.2011 eingegangenem anwaltlichem Telefax vom 22.08.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass der Widerspruchsbescheid sich nicht mehr auf Bauplanungsrecht, insbesondere nicht § 15 BauNVO stütze. Bauplanungsrechtlich sei das Vorhaben nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig. Die in dem Widerspruchsbescheid angeführten bauordnungsrechtlichen Bestimmungen gehörten nicht zum Prüfprogramm nach § 57 HBO. § 64 Abs. 1 2. Halbs. HBO sei hier nach § 78 Abs. 1 HBO nicht anzuwenden. Das Sachbescheidungsinteresse sei nicht zu verneinen, da das Vorhaben gegen keine bauordnungsrechtlichen Bestimmungen verstoße. Unter näherer Darlegung führt die Klägerin aus, dass keine Verunstaltung i.S.d. § 9 HBO und kein Verstoß gegen § 15 Abs. 2 HBO gegeben seien. Wegen der Festsetzung der geschlossenen Bauweise seien nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBO keine Abstandsflächen einzuhalten. § 27 Abs. 11 HBO normiere Bauteilanforderungen an Wärmeschutzverkleidungen und sei hier nicht einschlägig. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 19.07.2011 zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Bauantrag vom 07.07.2010 eine Baugenehmigung zur Anbringung einer Werbeanlage in Gestalt eines beleuchteten Transparentes mit wechselnden Motiven in einem Drahtseilrahmen mit den Maßen 9 m Breite x 8 m Höhe für einen Genehmigungszeitraum von fünf Jahren nach Erhalt der Baugenehmigung an der südwestlichen Fassade des Gebäudes E-Straße 131 in C zu erteilen, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt im Wesentlichen unter Hinweis auf ihre Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 23.08.2011 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der beigezogenen Behördenakte (ein Hefter) sowie des darin befindlichen vorgenannten Bebauungsplans.