Urteil
8 K 2609/08.F(V)
VG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2009:0825.8K2609.08.F.V.0A
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Leitsätze
1. Zum denkmalschutzrechtlichen Abwehrrecht des Eigentümers einer denkmalgeschützten Doppelhaushälfte gegen die Baugenehmigung zum Abriss der anderen, ebenfalls denkmalgeschützten Doppelhaushälfte und gegen die Baugenehmigung zur Errichtung einer neuen, deutlich größeren (im Anschluss an VG Frankfurt am Main, LKRZ 2008, 465; BVerwG, BauR 2009, 1281 = UPR 2009, 310).
2. Zum Abwehrrecht dieses Eigentümers gegen diese Baugenehmigung für den Neubau aus dem Verunstaltungsverbot nach § 9 Abs. 1 HBO (im Anschluss an VG Frankfurt am Main, LKRZ 2008, 465).
3. Zur Frage der Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch diese Baugenehmigung für den Neubau (im Anschluss an VG Frankfurt am Main, LKRZ 2008, 465).
Tenor
1. Die Baugenehmigung vom 14.08.2008 zum „Abbruch einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage“ in der Gestalt der an die Kläger ergangenen Widerspruchsbescheide vom 08.09.2008 und die Baugenehmigung vom 14.08.2008 zum „Neubau einer Doppelhaushälfte und Errichtung einer Garage und eines Carports“ einschließlich des Abweichungs- und Befreiungsbescheides vom 14.08.2008 in der Gestalt der an die Kläger ergangenen Widerspruchsbescheide vom 08.09.2008 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagte und der Beigeladene zu 1. jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Kläger war notwendig. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und zu 3. sind nicht erstattungsfähig.
3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum denkmalschutzrechtlichen Abwehrrecht des Eigentümers einer denkmalgeschützten Doppelhaushälfte gegen die Baugenehmigung zum Abriss der anderen, ebenfalls denkmalgeschützten Doppelhaushälfte und gegen die Baugenehmigung zur Errichtung einer neuen, deutlich größeren (im Anschluss an VG Frankfurt am Main, LKRZ 2008, 465; BVerwG, BauR 2009, 1281 = UPR 2009, 310). 2. Zum Abwehrrecht dieses Eigentümers gegen diese Baugenehmigung für den Neubau aus dem Verunstaltungsverbot nach § 9 Abs. 1 HBO (im Anschluss an VG Frankfurt am Main, LKRZ 2008, 465). 3. Zur Frage der Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch diese Baugenehmigung für den Neubau (im Anschluss an VG Frankfurt am Main, LKRZ 2008, 465). 1. Die Baugenehmigung vom 14.08.2008 zum „Abbruch einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage“ in der Gestalt der an die Kläger ergangenen Widerspruchsbescheide vom 08.09.2008 und die Baugenehmigung vom 14.08.2008 zum „Neubau einer Doppelhaushälfte und Errichtung einer Garage und eines Carports“ einschließlich des Abweichungs- und Befreiungsbescheides vom 14.08.2008 in der Gestalt der an die Kläger ergangenen Widerspruchsbescheide vom 08.09.2008 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagte und der Beigeladene zu 1. jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Kläger war notwendig. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und zu 3. sind nicht erstattungsfähig. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist begründet, da die angefochtenen Baugenehmigungen vom 14.08.2008 einschließlich des Abweichungs- und Befreiungsbescheides in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 08.09.2008 rechtswidrig sind und die Kläger in ihren Rechten - den Klägern stehen Abwehrrechte gegen diese Genehmigungen zu - verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein Abwehrrecht des Nachbarn gegen eine der Bauherrschaft erteilte Baugenehmigung besteht nur, wenn ein Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und die verletzten Vorschriften auch zum Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.12.1991 - 4 TH 1814/91 -, ESVGH 42, 172 = DVBl. 1992, 780; Beschluss vom 01.08.1991 - 4 TG 1244/91 -, HSGZ 1993, 22 m.w.N.). Da hier der Beigeladene zu 1. nach § 78 Abs. 10 Hessische Bauordnung - HBO - beantragt hat, sowohl den Bauantrag auf Erteilung der Abbruchgenehmigung als auch den Bauantrag auf Erteilung der Baugenehmigung nach § 58 HBO zu beurteilen, treffen beide Genehmigungen Regelungen über das nach § 58 Satz 1 HBO im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Baurecht und Baunebenrecht, hier u.a. das Denkmalschutzrecht. Aus dem solchermaßen zu prüfenden Recht ergeben sich die nachgenannten Abwehrrechte der Kläger. Dem Klageantrag zu 1. betreffend die Baugenehmigung vom 14.08.2008 zum „Abbruch einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage“ in der Gestalt der an die Kläger ergangenen Widerspruchsbescheide vom 08.09.2008 war aus denkmalschutzrechtlichen Gründen stattzugeben. Das Gericht folgt zu der Frage, ob den Klägern ein denkmalschutzrechtliches Abwehrrecht zusteht, dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2009 - 4 C 3.08 - (BauR 2009, 1281 = UPR 2009, 310). Für Hessen ergibt sich bei Übertragung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Urteil auf das Denkmalschutzgesetz - DSchG - aus demselben unter Berücksichtigung von Art. 14 Grundgesetz - GG - ein denkmalschutzrechtliches Abwehrrecht. Dazu hatte das erkennende Gericht bereits in seinem vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil vom 21.04.2009 in Bezug genommenen Beschluss vom 15.09.2008 - 8 L 2436/08.F(V) - (LKRZ 2008, 465) ausgeführt: „Zwar ist es nach § 1 Abs. 1 DSchG Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Kulturdenkmäler als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und Entwicklung nach Maßgabe des Denkmalschutzgesetzes zu schützen und zu erhalten sowie darauf hinzuwirken, dass sie in die städtebauliche Entwicklung, Raumordnung und Landschaftspflege einbezogen werden. Aus dem Umstand, dass nach dieser Vorschrift Denkmalschutz allgemeinen (öffentlichen) Interessen dient, wird für andere Länder mit ähnlichen Bestimmungen geschlossen, dass das Denkmalschutzrecht nur allgemeinen und nicht auch den Interessen Privater wie denen des Denkmaleigentümers diene (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.05.2008 - 8 A 10076/08 -, DVBl. 2008, 1000 m.w.N.). Dieser Schluss ist jedoch nicht zwingend (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2006 - 1 BvR 2935/06 -, BauR 2007, 1212). Denn angesichts des Umstandes, dass dem Eigentümer eines schutzwürdigen Kulturdenkmals in § 11 Abs. 1 DSchG ganz besondere Erhaltungspflichten auferlegt sind - nach dieser Vorschrift ist er verpflichtet, das Kulturdenkmal im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln – und ihm nach § 16 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 DSchG Veränderungen an ihm nur unter engen Voraussetzungen gestattet werden dürfen, nämlich wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls dem nicht entgegenstehen, ist nicht von der Hand zu weisen, dass dem Eigentümer ein Abwehrrecht gegen Maßnahmen „in der Nähe“ zuzuerkennen ist, wenn diese zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung seines Baudenkmals führen würden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.03.1992 - 26 CS 91.3589 -; Viebrock in Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 2004, E121; Viebrock, Hessisches Denkmalschutzrecht, 3. Aufl. 2007, § 16 Rn. 75 f.; Spennemann, BauR 2003, 1655, 1660 f.). Dies wird jedenfalls dann zu gelten haben, wenn ein massiver Angriff auf das Kulturdenkmal erfolgt und irreparable Schäden drohen. Derartiges soll ja gerade auch nach § 1 Abs. 1 DSchG im öffentlichen Interesse verhindert werden. In diesen engen Grenzen ist die nachbarschützende Wirkung für das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot etwa nach § 9 HBO, das der im öffentlichen Interesse liegenden Bau- und Gestaltungspflege dient (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 10.07.1985 - 3 TG 1132/85 -; Beschluss vom 29.09.1985 - 3 TG 57/83 -; Hornmann, Hessische Bauordnung, Kommentar, § 9 Rn. 45 m.w.N.) und damit ebenfalls dem öffentlichen Interesse dient, anerkannt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 07.07.1987 - 3 TG 1649/87 -; OVG Bremen, Urteil vom 04.05.2001 - 1 A 436/00 -, NVwZ-RR 2002, 488; VG Gießen, Beschluss vom 13.09.2002 - 1 G 2027/02 -; Hornmann, a.a.O., § 9 Rn. 46). Ein Zurückbleiben des spezielleren Denkmalschutzrechts hinter dem allgemeineren Bauordnungsrecht wäre nicht nachvollziehbar (vgl. Viebrock, Hessisches Denkmalschutzgesetz, a.a.O., § 16 Rn. 76).“ Darin sieht sich das Gericht bei Übertragung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dessen vorgenanntem Urteil vom 21.04.2009 auf das DSchG - dies geschieht nachfolgend - bestätigt. Die Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dessen Beschluss vom 24.12.2008 - 3 B 2050/08 -, dass dem Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals ein Anspruch auf Schutz vor Beeinträchtigungen der Denkmalwürdigkeit seines Anwesens durch Vorhaben in der Umgebung generell nicht zustehen könne, ist nach diesem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG zu vereinbaren. Das Gericht folgt daher nicht der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in diesem Beschluss geäußerten Rechtsauffassung. Denn durch die Unterschutzstellung eines Kulturdenkmals nach § 2 DSchG wird das Eigentum an dem Kulturdenkmal durch das DSchG insbesondere durch Unterhaltungspflichten und zahlreiche Beschränkungen der Verfügungsbefugnis nachhaltig beschränkt. Gemäß Art. 14 Abs. 1 GG werden das Eigentum und das Erbrecht gewährleistet; Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. Die nachgenannten Pflichten, die das DSchG dem Eigentümer eines Kulturdenkmals auferlegt, sind Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Gesetzgeber muss bei Regelungen in diesem Sinne die Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Einzelnen aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten; als Instrumente stehen dem Gesetzgeber hierfür Übergangsregelungen, Ausnahme- und Befreiungsvorschriften sowie der Einsatz sonstiger administrativer und technischer Vorkehrungen zur Verfügung. Aufgabe der Gerichte bei der Anwendung und Auslegung eigentumsbeschränkender Vorschriften ist es, die dem Gesetzgeber bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Eigentümerbefugnisse gezogenen Grenzen zu beachten und gegebenenfalls durch verfassungskonforme Auslegung zu aktualisieren; die Eigentumsgarantie enthält auch einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 4 C 3.08 -, BauR 2009, 1281 = UPR 2009, 310 m.w.N.). Im Wesentlichen erlegt das DSchG dem Eigentümer eines Kulturdenkmals folgende Pflichten i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auf: Eigentümer, Besitzer und Unterhaltungspflichtige von Kulturdenkmälern sind gemäß § 11 Abs. 1 DSchG verpflichtet, diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln. Um zu gewährleisten, dass sich der denkmalbedingte finanzielle Mehraufwand im Rahmen des Zumutbaren hält, tragen nach § 11 Abs. 2 DSchG das Land sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Zuschüsse nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel dazu bei. Auch besteht eine steuerliche Absetzbarkeit der verbleibenden Kosten gemäß den §§ 7i, 10g, 11b Einkommensteuergesetz - EStG -. Jedoch ist das Einkommenssteuerrecht nicht darauf gerichtet, den denkmalbedingten Mehraufwand in vollem Umfang zu kompensieren; die erhöhte Mühewaltung eines Eigentümers bei der Erhaltung des Denkmals wird ohnehin nicht kompensiert. Kommen Eigentümer, Besitzer und sonstige Unterhaltspflichtige der Verpflichtung aus § 11 Abs. 1 DSchG nicht nach und tritt hierdurch eine Gefährdung des Kulturdenkmals ein, können sie nach § 12 Abs. 1 DSChG von den Denkmalschutzbehörden (§ 3 DSchG) verpflichtet werden, erforderliche Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Erfordert der Zustand eines Kulturdenkmals zu seiner Instandhaltung, Instandsetzung oder zu seinem Schutz Maßnahmen, ohne deren unverzügliche Durchführung es gefährdet würde, können nach § 12 Abs. 2 DSchG die Denkmalschutzbehörden diejenigen Maßnahmen selbst durchführen, die zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für den Bestand des Kulturdenkmals geboten sind, wobei Eigentümer und Besitzer verpflichtet sind, solche Maßnahmen zu dulden und Eigentümer, Besitzer und sonstige Unterhaltungspflichtige im Rahmen des Zumutbaren zur Erstattung der entstandenen Kosten herangezogen werden können. Nach § 13 DSchG sollen die Eigentümer, wenn Kulturdenkmäler nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt werden, eine Nutzung anstreben, die eine möglichst weitgehende Erhaltung der Substanz auf die Dauer gewährleistet. Nach § 14 DSchG sind Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmälern verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben des Denkmalschutzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und haben dazu Denkmalschutzbehörden und Denkmalfachbehörde (§ 4 DSchG) das Betreten der Grundstücke und das Besichtigen der Kulturdenkmäler zu gestatten. Nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 DSchG sollen Kulturdenkmäler oder Teile derselben soweit wie möglich zugänglich gemacht werden, wenn der öffentliche Zutritt zugemutet werden kann. Gemäß § 16 Abs. 1 DSchG bedarf der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wer ein Kulturdenkmal zerstören oder beseitigen, an einen anderen Ort verbringen, umgestalten oder instand setzen oder mit Werbeanlagen versehen will. Nach § 16 Abs. 2 DSchG bedarf der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde ferner, wer in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals auswirken kann. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 DSchG soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls dem nicht entgegenstehen. Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 DSchG ist eine Maßnahme an einer Gesamtanlage (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 DSchG) zu genehmigen, wenn sie deren historisches Erscheinungsbild nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens kann nach Maßgabe des § 18 DSchG eine Pflicht zu vorbereitenden Untersuchungen und zur Leitung und Ausführung von Arbeiten durch denkmalfachlich geeignete Personen bestehen. Wenn ein Kulturdenkmal unter Schutz gestellt wird, genügt es jedoch nicht, den Eigentümer des Kulturdenkmals für dessen Erhaltung und Pflege in Anspruch zu nehmen. Der Gesetzgeber hat eine umfassende Schutzpflicht für das Kulturdenkmal. Insbesondere darf das Gesetz den Eigentümer nicht dem Risiko aussetzen, dass seine Investitionen zur Erfüllung seiner Erhaltungspflicht in die Denkmalsubstanz entwertet werden. Er hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Belastungen, die ihm infolge der Erhaltungspflicht zum Schutz des Kulturdenkmals auferlegt werden, den mit der Unterschutzstellung angestrebten Zweck auch tatsächlich und auf Dauer erreichen können. Nur wenn er die denkmalrechtliche Genehmigung eines Vorhabens unter der genannten Voraussetzung anfechten und das Vorhaben dadurch gegebenenfalls verhindern kann, wird die Unverhältnismäßigkeit der Erhaltungspflicht - wie von Art. 14 Abs. 1 GG gefordert - real vermieden. Der Gesetzgeber muss das Kulturdenkmal deshalb auch vor Beeinträchtigungen durch Vorhaben in seiner Umgebung schützen. Ein denkmalwürdiges Gebäude und seine Umgebung bilden aus Gründen des Denkmalschutzes häufig eine Einheit. Die Ausstrahlungswirkung eines Denkmals kann wesentlich von der Gestaltung seiner Umgebung abhängen. Die Ziele des Denkmalschutzes lassen sich deshalb nur erreichen, wenn auch das Eigentum in der Umgebung eines denkmalgeschützten Gebäudes beschränkt wird. Denkmalschutz braucht Substanz- und Umgebungsschutz (so BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 4 C 3.08 -, BauR 2009, 1281 = UPR 2009, 310). Der Umgebungsschutz ist im DSchG insbesondere in § 7 Abs. 1 Satz 2 DSchG, wonach die Denkmalschutzbehörden bei allen Entscheidungen den berechtigten Interessen der Eigentümer oder Besitzer von Kulturdenkmälern Rechnung zu tragen haben, normiert. Er wird zudem durch die Genehmigungspflicht für Vorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals nach § 16 Abs. 2 DSchG (s.o.) geschützt und erfährt auch Schutz durch Denkmalzonen in Gestalt von Gesamtanlagen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG. Damit hat der Landesgesetzgeber im DSchG an verschiedenen Stellen und mit Nachdruck zum Ausdruck gebracht, dass er einerseits das Kulturdenkmal unter Schutz stellt und den Eigentümer zu dessen Erhaltung und Pflege verpflichtet, andererseits aber erhebliche Beeinträchtigungen der Denkmalwürdigkeit des Kulturdenkmals durch Vorhaben in der Umgebung nicht ohne weiteres zugelassen wissen will und Eigentümer oder Besitzer von Kulturdenkmälern durch das DschG vor solchen Beeinträchtigungen schützen will, mithin ihnen Abwehrrechte eingeräumt wissen will. Denn das DSchG muss, um den vorgenannten Anforderungen an inhalts- und schrankenbestimmende Gesetze zu genügen, den Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals jedenfalls dann berechtigen, die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten und so den Angriff auf sein Kulturdenkmal abzuwehren, wenn das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens erheblich beeinträchtigt. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob der Eigentümer oder Besitzer des Kulturdenkmals Erhaltungsinvestitionen getroffen hat, denn Schutzzweck des DSchG ist, wie insbesondere § 1 Abs. 1 DSchG zeigt, das Kulturdenkmal und nicht die Investition in dasselbe. Ansonsten müsste der Schutz des DSchG für ohne Erhaltungsinvestitionen erhaltene Kulturdenkmäler sich von dem Schutz für Kulturdenkmäler, in die Erhaltungsinvestitionen getätigt wurden, unterscheiden. Diese Unterscheidung trifft das DSchG jedoch gerade nicht. Zum Umfang des denkmalschutzrechtlichen Abwehrrechts gelten unverändert die vorstehend wiedergegebenen und auf einer Balance zwischen den Rechten der Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmälern einerseits und bauwilligen Nachbarn andererseits beruhenden Ausführungen des Gerichts in seinem Beschluss vom 15.09.2008 - 8 L 2436/08.F(V) - (LKRZ 2008, 465). Das Abwehrrecht besteht auch, wenn das Anwesen des Eigentümers Teil einer Denkmalzone/Gesamtanlage ist und die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens durch ein Vorhaben, das ebenfalls innerhalb der Gesamtanlage/Denkmalzone verwirklicht werden soll, erheblich beeinträchtigt wird. Nur wenn dem Eigentümer ein solches Abwehrrecht eingeräumt wird, kann die Verhältnismäßigkeit der ihm auferlegten vorstehend dargestellten Pflichten nach dem DSchG, insbesondere der Pflicht, das Kulturdenkmal zu erhalten und zu pflegen, gewahrt werden (so ausdrückl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 4 C 3.08 -, BauR 2009, 1281 = UPR 2009, 310). So verhält es sich hier; die Kläger werden durch die Abbruchgenehmigung in ihrem denkmalschutzrechtlichen Abwehrrecht verletzt: Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass das Doppelhaus Höhenblick 54/56 Kulturdenkmal jedenfalls i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 DSchG ist. Zwar war das Doppelhaus Höhenblick 54/56 zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Baugenehmigung nach der Denkmaltopographie Baudenkmale in Hessen Stadt Frankfurt Band I S. 525 ff. kein schutzwürdiges Kulturdenkmal. Maßgeblich für die Denkmaleigenschaft ist jedoch seit der Änderung des Denkmalschutzgesetzes vom 22.08.1986 (GVBl. 1986 I S. 333) nicht mehr die Eintragung in das Denkmalbuch, sondern ob die Kriterien des § 2 DSchG erfüllt sind (grdl. zu der Ersetzung der konstitutiven Eintragung in das Denkmalbuch durch eine nachrichtliche Hess. VGH, Urteil vom 23.01.1992 - 4 UE 3467/88 -, NVwZ-RR 1993, 462). Die Auffassung, dass die Denkmaleigenschaft nur in einem förmlichen Verfahren festgestellt werden könne (vgl. Steinberg, NVwZ 1992, 14), mag zwar im Sinne der Rechtsklarheit wünschenswert sein, findet im DSchG nach der Abkehr von der konstitutiven Eintragung im Denkmalbuch mit der Regelung des § 2 DSchG keine zwingende Stütze. Bei der Erkenntnis der Kulturdenkmaleigenschaft ist in erster Linie auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1960 - VII C 205.59 -, BVerwGE 11, 32; Hess. VGH, Urteil vom 23.01.1992 - 4 UE 3467/88 -, NVwZ-RR 1993, 462 m.w.N.; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.09.2008 - 8 L 2436/08.F(V) -, LKRZ 2008, 465). Zu diesen zählt auf Grund der Aufgabenzuweisung in § 4 Abs. 2 DSchG die Denkmalfachbehörde Landesamt für Denkmalpflege, zu deren Aufgaben nach dieser Vorschrift u. a. die fachliche Beratung in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege und die wissenschaftliche Untersuchung der Kulturdenkmäler gehören. Regelmäßig vermittelt die Denkmalfachbehörde das Fachwissen daher in sachgerechter Weise. So verhält es sich hier aufgrund der (abschließenden) Stellungnahme der Denkmalfachbehörde Landesamt für Denkmalpflege durch den Landeskonservator X vom 08.04.2009, die in dieser Form zu den Akten des Denkmalbuches genommen worden ist und die folgenden Wortlaut hat: „Die Siedlung Höhenblick in Frankfurt-Ginnheim ist Teil des städtebaulichen Gesamtplans der Erneuerung der Stadt in den Jahren 1924 - 1933. Im Rahmen des großen Wohnungsbauprogramms, das unter dem Signum „Das Neue Frankfurt“ weltweit Beachtung fand und Geschichte machte, ist das „Niddatalprojekt“ ein prägender Bestandteil. Der nordwestliche Teil des Projektes der städtebaulichen Fassung der Ränder der im 19. Jahrhundert „ausgefransten“ Stadt ist bestimmt von den Niddaauen, denen, folgend der Topographie, an den sanft ansteigenden Hängen die Siedlungen Praunheim und Römerstadt als Rahmen und Grenze der Stadterweiterung angefügt wurden. Als Pendant zu diesen Siedlungen wurde auf dem gegenüberliegenden Kamm der Ginnheimer Höhe die städtebauliche Antwort formuliert: die Siedlung mit dem sprechenden Namen Höhenblick. Die eigentliche Siedlung Höhenblick, die von der Kurhessenstrasse mit einem mehrgeschossigen symmetrischen Eingangsbauwerk in der Art eines Portals eröffnet wird, umfasst die Kreuzung Höhenblick und Fuchshohl und ist bestimmt durch zweigeschossige Typen-Reihenhäuser. Die Siedlung ist orientiert auf die Niederung und die Bleichwiesen des Rieds. Das Vorfeld der Siedung heißt im Plan des Stadtvermessungsamtes von 1929 „Niddablick“. Vorgelagert ist eine Kleingartenanlage entsprechend den Vorgaben des Grünflächenplans von Leberecht Migge. Für den Bebauungsplan waren verantwortlich Ernst May und Herbert Böhm, die architektonische Bearbeitung der Einzelbauten oblag Ernst May und Carl Hermann Rudloff, die gärtnerische Gestaltung Max Bromme. Dem kompakten, in der zeitgenössischen Literatur veröffentlichen und von der Wissenschaft vielfach gewürdigten Kernteil der Siedlung ist vorgelagert ein Band von Doppelhäusern, in einer gemäßigteren Formensprache aber ebenfalls in der Grundhaltung der Neuen Sachlichkeit. Der Bebauungsplan für das Gelände zwischen Alt-Ginnheim und am Schwalbenschwanz, erstellt im Siedlungsamt, Abteilung Stadtplanung unterzeichnet von Herbert Boehm und Max Bromme vom 27. Juli 1927, zeigt 9 größere Grundstücke mit querrechteckigen Baukörpern, die mit ihrer Breitseite zum Niddatal hin orientiert sind. Aus diesem Bebauungsplan vom Sommer 1927 wurden im Jahr 1928/29 unter anderem die Doppelhaustypen entwickelt, die unter der Hausnummer 54/56 und 58/60 relativ unverändert sich bis heute erhalten haben. Das Doppelhaus 54/56 wurde 1929 von C. H. Rudloff, dem auch für die gesamte Siedlung Höhenblick verantwortlich zeichnenden Architekten verwirklicht: „Hier wurde 1929 das Doppelhaus für Stadtrat Dr. Keller und Prof. Dr. Richter erbaut. Weit öffnen sich die Wohnräume nach den Bergen über terrassenförmig angelegten Gärten mit dem Blick in die Ebene und auf die Höhen. Die Architektur wurde dem Charakter der von mir erbauten, dahinter liegenden Siedlung „Höhenblick“ angepasst. 1 Rudloffs Entwurf des Doppelhauses ist bestimmt von den Grundsätzen des Neuen Bauens, die er in der Gruppe um May bald adaptiert hatte: kubische Baukörper mit Flachdach, die den Grundriss des Raumplanes nach außen als dreidimensionales Gestaltungselement transportieren, liegende Fensterbänder, Schiffsreeling-Balkongeländer. Die Baukörper in weißem Feinputz, Fenster und Architekturteile und Regenrinnen dazu kontrastierend in einer Farbe, wohl graublau, wie in der Siedlung. Das Doppelhaus Höhenblick 58/60 wurde von einem weiteren Mitarbeiter der Architektengruppe des Neuen Frankfurt entworfen, von dem Wiener Schuster, den May als Spezialist für Schulbau von Wien nach Frankfurt abgeworben hatte, ebenfalls eine Architektenpersönlichkeit von internationalem Rang. 2 Die im Vergleich mit den Siedlungsbauten großzügigeren Doppelhäuser mit großem Grundstück und freiem Blick entsprachen wohl auch einer sozialen Abstufung. Diese Wohnbauten waren für Bauherren mit Leitungsfunktion innerhalb der Stadt bestimmt (Hochschullehrer Prof. Dr. Richter, Prof. Dr. Rudolf Keller, Kultur- und Schuldezernent). Zur Politik von Ludwig Landmann und Ernst May gehörte es, Annehmlichkeiten zu schaffen für Führungskräfte, die man für Frankfurt gewinnen wollte. Als sprechende Figur in diesem Bebauungsplan wird die gesamte Anlage flankiert von den programmatischen (noch aufwendigeren) Wohnhäusern von Ernst May, dem Leiter des gesamten Hochbauwesens und Martin Elsässer, dem künstlerischen Leiter des Hochbauamtes. Im Gesamtzusammenhang der Baupolitik des Neuen Frankfurt finden sich in diesem Bebauungsplan auch die zum Ausdruck gebrachten Leitungsfunktionen innerhalb der kulturellen Verantwortungsträger des Magistrates unter dem Signum des Neuen Frankfurt. Aus den oben angeführten Gründen wurde die geschützte Fläche der Siedlung Höhenblick, die als „Siedlung der frühen Moderne“ seit 1986 i.S.d.. § 2 Abs. 2 DSchG für die Fläche der Siedlung und gem. § 2 Abs. 1 für die Bauten selbst ausgewiesen ist, um die Parzellen der Liegenschaften Höhenblick 52 – 60 i.S.d. § 2 Abs. 2 erweitert. 1 Carl Hermann Rudloff, in: Das Schöne Heim, 4. Jahrg. 1932/33, Heft 9, Juni 1933, München, Bruckmann 2 Franz Schuster, österr. Architekt, Leiter der Fachklasse für Wohnungswesen und Innenausstattung an der Städelschule 1928-33 „ Diese von dem Landeskonservator des Landesamtes für Denkmalpflege und somit der „höchsten Instanz“ der Denkmalfachbehörde vorgenommene Qualifizierung u.a. des Doppelhauses Höhenblick 54/56 als schutzwürdiges Kulturdenkmal i.S.v. § 2 Abs. 2 DSchG begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Danach sind u.a. bei dem Doppelhaus Höhenblick 54/56 insbesondere die Kriterien geschichtlicher Wert und städtebauliche Gründe zu bejahen. Bei dem Kriterium geschichtlicher Wert kommt es maßgeblich auf den Dokumentationswert früherer Bauweisen und der in ihnen zum Ausdruck kommenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an, wobei durch das Schutzobjekt zusätzlich geschichtliche Entwicklungen anschaulich gemacht werden müssen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.10.1995 - 1 L 27/95 -; VG Gießen, Urteil vom 26.10.1998 - 1 E 498/97 -; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.09.2008 - 8 L 2436/08.F(V) -, LKRZ 2008, 465). Das Kriterium der städtebaulichen Gründe bezieht sich auf Fragen der gewachsenen Struktur eines Ortes oder Ortsteils und die Stellung der Bauten darin (vgl. VG Gießen, Urteil vom 26.10.1998 - 1 E 498/97 -; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.09.2008 - 8 L 2436/08.F(V) -, LKRZ 2008, 465). Ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür, dass gegen diese vorstehend wiedergegebenen Ausführungen der Denkmalfachbehörde vom 08.04.2009 fachliche Bedenken bestehen, liegen nicht vor. Der unsubstantiierte und nicht durch einen Sachverständigen untermauerte Hinweis des Beigeladenen zu 1., die Kläger hätten durch zahlreiche Umbauten ihres Hauses die ursprünglichen Planungen stark verändert, so dass die Urheberschaft der für die Denkmaleigenschaft maßgeblichen Planer nicht mehr zum Ausdruck komme, und es mithin kein Kulturdenkmal mehr sei, sind haltlos und vermögen die von dem Landeskonservator vorgenommene Qualifizierung nicht zu erschüttern. Der Landeskonservator führt aufgrund eigener Ortskenntnis des Gerichts zutreffend aus, dass sich die Doppelhaustypen unter der Hausnummer 54/56 und 58/60 relativ unverändert bis heute erhalten haben. Das Doppelhaus Höhenblick 54/56 genoss somit bereits lange vor der Entscheidung über den Antrag auf Baugenehmigung für den Abbruch der Doppelhaushälfte Höhenblick 54 Denkmalschutz nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 DSchG. Die Kläger hatten auch, worauf es nach dem Vorstehenden nicht ankommt, wie aber die von ihnen vorgelegten Handwerkerrechnungen betreffend die Jahre 1998/1999 über Dachdecker-, Sanitär-, Fensterarbeiten pp. in ihre Doppelhaushälfte im Umfang von ca. 96.000 € belegen, in der Vergangenheit erhebliche Erhaltungsinvestitionen getätigt und ihre Doppelhaushälfte in einem für die Siedlung Höhenblick typischen äußeren Zustand erhalten. Dies beschreibt der Landeskonservator zutreffend in seiner vorstehend wiedergegebenen Stellungnahme vom 08.04.2009; das Gericht weiß aus eigener Ortskenntnis, dass die Doppelhaushälfte der Kläger jedenfalls äußerlich gut erhalten und pfleglich behandelt worden ist. Zur Erhaltung und Pflege ihres Kulturdenkmals sind die Kläger im Übrigen nach § 11 Abs. 1 DSchG auch weiterhin verpflichtet. Die Kläger haben deshalb ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Belastungen, die ihnen infolge der Erhaltungspflicht zum Schutz ihres Kulturdenkmals auferlegt sind, den mit der Unterschutzstellung angestrebten Zweck auch tatsächlich und auf Dauer erreichen können. Es liegt auf der Hand, dass hier im Sinne des Vorstehenden ein massiver Angriff auf das Kulturdenkmal Doppelhaus Höhenblick 54/56 mit irreparablen Schäden bei dem Abriss der Hälfte des Doppelhauses mit gemeinsamer Brandwand, das ausweislich der vorstehend wiedergegebenen Stellungnahme des Landeskonservators X vom 08.04.2009 als Gesamtheit an der Schutzwürdigkeit als Kulturdenkmal teilnimmt, erfolgt und zwischenzeitlich durch den Abriss geschehen ist. Somit war dem Klageantrag zu 1. stattzugeben und die Baugenehmigung vom 14.08.2008 zum „Abbruch einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage“ in der Gestalt der an die Kläger ergangenen Widerspruchsbescheide vom 08.09.2008 aufzuheben. Ob den Klägern insoweit zudem ein Abwehrrecht wegen des von der Beklagten mit Schreiben vom 24.09.2008 auf die Weisung der Obersten Denkmalschutzbehörde Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst mit Erlass vom 19.09.2008 zurückgenommenen Zustimmung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 18 Abs. 3 DSchG zusteht, bedarf nach dem Vorstehenden keiner abschließenden Prüfung. Zunächst ist der Hinweis der Beklagten, dass auf Grund der Vereinbarung zwischen ihr und dem Land Hessen vom 30.07.1996 das Einvernehmen der Denkmalfachbehörde Landesamt für Denkmalpflege erteilt gewesen sei, unzutreffend, da nach § 2 Abs. 2 lit. a) dieser Vereinbarung das Einvernehmen förmlich herzustellen ist in dem hier gegebenen Fall des § 16 Abs. 1 Nr. 1 DSchG der Beseitigung eines Kulturdenkmals oder eines Teils davon. In Bezug auf das von den Klägern reklamierte Abwehrrecht wegen dieser fehlenden Zustimmung unzutreffend dürften die Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 24.12.2008 - 3 B 2050/08 - sein, dass auf Grund des gegen das Schreiben vom 24.09.2008 eingelegten „Widerspruchs“ des Beigeladenen zu 1. und fehlender Anordnung des Sofortvollzugs diese Rücknahme „zunächst nicht wirksam geworden“ sei. Denn bei dieser Zustimmung bzw. ihrer Rücknahme dürfte es sich um eine für den Bauantragsteller nach § 44a Satz 1 VwGO nicht angreifbare Verfahrenshandlung handeln (vgl. Schmidt-De Caluwe in Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Band II 2003, § 44a Rn. 132). Ein Abwehrrecht dürfte insoweit jedoch deshalb zu verneinen sein, weil verfahrensrechtliche Bestimmungen grundsätzlich keine Abwehrrechte vermitteln (vgl. Hornmann, Hessische Bauordnung, Kommentar, 2004, § 62 Rn. 62). Dem Klageantrag zu 2. betreffend die Baugenehmigung vom 14.08.2008 zum „Neubau einer Doppelhaushälfte und Errichtung einer Garage und eines Carports“ einschließlich des Abweichungs- und Befreiungsbescheides vom 14.08.2008 in der Gestalt der an die Kläger ergangenen Widerspruchsbescheide vom 08.09.2008 war wegen der Verletzung jedes einzelnen der nachgenannten Abwehrrechte stattzugeben. Auch hinsichtlich dieser mit dem Klageantrag zu 2. angegriffenen Baugenehmigung haben die Kläger nach dem Vorstehenden ein denkmalschutzrechtliches Abwehrrecht. Die Ersetzung der Doppelhaushälfte Höhenblick 54 durch das genehmigte Neubauvorhaben führte wie der Abbruch zu einer eklatanten Verletzung des i.V.m. Art. 14 GG nachbarschützenden Denkmalschutzrechts. Insbesondere das die Doppelhaushälfte der Kläger überragende Staffelgeschoss, das optisch wie ein weiteres (drittes) Geschoss wirkt, sprengt den kompromisslos sachlichen Rahmen des von den Architekten May, Max Bromme und Herbert Böhm geprägten Architekturtypus, nämlich der allmählichen Abtreppung des Kranzes der Siedlung Höhenblick von der Kurhessenstraße zum Niddatal mit Blick auf das weiße Band der Römerstadt, die wesentlich für die Bejahung der Denkmaleigenschaft gewesen ist (s.o.), und wirkt wie ein Fremdkörper. Dies belegen die dem Bauantrag des Beigeladenen zu 1. beigefügten und genehmigten Bauvorlagen „Ansicht Südseite“, „Ansicht Ostseite“ und „Ansicht Westseite“ in der Bauakte B-2008-971-4 der Beklagten, die von dem Beigeladenen zu 1. in dem Eilverfahren 8 L 1663/09.F(V) vorgelegten Fotos (Bl. 107 bis 109 Gerichtsakte 8 L 1663/09.F(V)), die Fotos aus der von den Klägern vorgelegten Unterschriftensammlungen (Bl. 593 Gerichtsakte) sowie das von dem Beigeladenen zu 1. in der mündlichen Verhandlung zum Nachweis des Bautenstandes vorgelegte Foto der Rückansicht der beiden Gebäude (Bl. 647 Gerichtsakte). Dies weiß zudem das Gericht aufgrund eigener Ortskenntnis. Dadurch und durch die erheblich größere Kubatur des Neubaus gegenüber der Doppelhaushälfte der Kläger verliert diese verbleibende denkmalgeschützte Doppelhaushälfte der Kläger den Charakter einer zweigeschossigen Doppelhaushälfte und wird reduziert auf einen untergeordneten Anbau an den Neubau. Hinzu kommt das völlige Verlassen des durch die vorgenannten Architekten geprägten Architekturtyps durch die Fassaden- und insbesondere die Fenstergestaltung des Neubaus. Dies alles ist ein kaum geringerer Eingriff in das Kulturdenkmal Doppelhaus Höhenblick 54/56 als der Abbruch der Doppelhaushälfte Höhenblick 54. Es liegt auf der Hand, dass dadurch die beträchtlichen Investitionen der Kläger in die Denkmalsubstanz ihrer Doppelhaushälfte (s.o.) zur Erfüllung ihrer Erhaltungspflicht nachhaltig entwertet werden und damit auch der Wert der Immobilie erheblich zu deren Lasten negativ beeinträchtigt wird. Die Kläger haben neben diesem denkmalschutzrechtliches Abwehrrecht zudem Abwehrrechte aus Bauplanungsrecht und aus Bauordnungsrecht. Zu dem Abwehrrecht aus § 9 Abs. 1 HBO hat das erkennende Gericht in seinem Beschluss vom 15.09.2008 - 8 L 2436/08.F(V) - (LKRZ 2008, 465) ausgeführt: „Bauordnungsrechtlich verstößt die mit der Baugenehmigung zugelassene Neuerrichtung der Doppelhaushälfte gegen das Verunstaltungsverbot nach § 9 Abs. 1 HBO. Da diese Vorschrift nach § 58 Satz 1 Nr. 2 HBO zu dem Prüfprogramm in dem von dem Beigeladenen nach § 78 Abs. 10 HBO ausdrücklich gewählten sog. herkömmlichen Baugenehmigungsverfahren nach § 58 HBO zählt, trifft auch die angegriffene Baugenehmigung insoweit eine Regelung und greift § 80a Abs. 3 VwGO. Bei § 9 HBO handelt es sich wie bei allen Baugestaltungsvorschriften um Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz - GG -, bei denen der soziale Bezug des Eigentums besonders ausgeprägt ist. Bauwerke wirken schon deshalb stark in den öffentlichen Raum hinein, weil sich ihrem Eindruck keiner, der mit ihnen konfrontiert wird, entziehen kann. Das rechtfertigt es, die Eigentümerbefugnisse in diesem Bereich detailliert festzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.12.1999 - 4 B 75.99 -, BauR 2000, 859; VG Gießen, Beschluss vom 13.09.2002 - 1 G 2027/02 -; Hornmann, a.a.O., § 9 Rn. 3). Begriffsgegenstand der Verunstaltung sind nicht Fragen der positiven Baugestaltungspflege wie Geschmack, Schönheit und architektonische oder sonstige Harmonie, vielmehr die Verhinderung und Abwehr nicht mehr hinnehmbarer Gestaltungen und Zustände baulicher Anlagen mit den Mitteln der Bauordnungsrechts (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.02.1992 - 11 A 2235/89 -, NVwZ 1993, 89). Diese Zielrichtung beeinflusst maßgeblich die Konkretisierung des Begriffs der Verunstaltung i.S.d. § 9 HBO durch die Rechtsprechung. Unter Verunstaltung ist ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht bloß beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1955 - I C 146.53 -, BVerwGE 2, 172 = NJW 1955, 1647; ihm folgend Hess. VGH, Urteil vom 19.05.1978 - IV OE 126/76 -, HessVGRspr. 1978, 90 = BRS 33 Nr. 123; Beschluss vom 24.05.1985 - 3 UE 658/85 -, HessVGRspr. 1985, 67; HessVGRspr. 1996, 44 = BRS 57 Nr. 179; Urteil vom 19.03.1996 - 4 UE 2461/94 -, NVwZ-RR 1997, 11 = HessVGRspr. 1996, 84 = BRS 58 Nr. 126). Es muss auf einen gebildeten ästhetischen Eindrücken offenen Durchschnittsbetrachter ankommen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 09.06.2000 - 2 B 96.2571 -, BayVBl. 2001, 211) und es muss bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachdrücklich Protest ausgelöst werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.04.1995 - 4 B 70.95 -, NJW 1995, 2648). Eine Verunstaltung liegt somit erst dann vor, wenn ein hässlicher Zustand geschaffen worden ist, der das ästhetische Empfinden eines fachlich nicht vorgebildeten, für ästhetische Eindrücke jedoch aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters verletzt und als verletzend oder Unlust erregend empfunden wird (allg. Auffass., vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.04.1995 - 4 B 70.95 -, NJW 1995, 2648; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.1995 - 4 UE 1290/92 -, BRS 57 Nr. 289; VG Gießen, Urteil vom 20.09.1994 - 1 E 339/94 -; Beschluss vom 13.09.2002 - 1 G 2027/02 -; insgesamt zu dem Vorstehenden vgl. Hornmann HBO, a.a.O., § 9 Rn. 4 ff.). Nach § 9 Abs. 1 HBO müssen bauliche Anlagen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Form ist eine Art Oberbegriff. Unter Form ist das äußere Erscheinungsbild (äußere Gestalt) zu verstehen, d.h. jeder Gesichtspunkt wie Symmetrie, Gestaltung eines Bauteils (z.B. einer Dachgaube), Lage eines Bauteils (z.B. der Fenster in der Außenwand), der für die Beurteilung des äußeren Erscheinungsbildes maßgeblich ist. Die Übrigen vier Kriterien sind weitgehend Teilaspekte der Form. Maßstab der baulichen Anlage meint deren Maßstäblichkeit/Proportionalität. Ein Teilaspekt der Maßstäblichkeit ist das Verhältnis der Baumassen und Bauteile (Erker, Wintergarten, Gaube, Kamin pp. als hervortretende Bauteile; Dacheinschnitt als zurücktretender Bauteil) zueinander, d.h. die Beziehungen nach horizontaler und vertikaler Lage, Größe (Breite, Höhe, Tiefe), Proportion und Form zu verstehen (vgl. Hornmann, a.a.O., § 9 Rn. 22 ff. m.w.N.). Bei der Prüfung nach § 9 Abs. 1 HBO ist hier zu berücksichtigen, dass eine Doppelhaushälfte genehmigt wurde. Unter einem Doppelhaus ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden, zu verstehen. Dabei ist das Erfordernis der baulichen Einheit nur erfüllt, wenn die beiden Gebäude in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. In Abgrenzung dazu entsteht kein Doppelhaus, wenn ein Gebäude gegen das andere so stark versetzt wird, dass es den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet und den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, BVerwGE 110, 355 = NVwZ 2000, 1055; VG Gießen, Beschluss vom 13.09.2002 - 1 G 2027/02 -; Hornmann, a.a.O., § 6 Rn. 46 m.w.N.). Hier springt ins Auge, dass die dem Beigeladenen genehmigte Doppelhaushälfte nicht in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise an die vorhandene Doppelhaushälfte Höhenblick 56 angebaut wird, denn sie überragt diese vollständig mit dem Staffelgeschoss und vermittelt den Eindruck nicht der Zweigeschossigkeit, wie sie die Doppelhaushälfte Höhenblick 56 aufweist, sondern - dass es sich bei dem Staffelgeschoss möglicherweise um kein Vollgeschoss i.S.d. § 2 Abs. 4 Satz 3 HBO handelt, ist für die Frage der wechselseitig verträglichen und abgestimmten Weise ohne Belang - der Dreigeschossigkeit. Die genehmigte Doppelhaushälfte ist offensichtlich keine solche, sondern überschreitet den Rahmen der wechselseitigen Grenzbebauung nachhaltig und vermittelt den Eindruck eines wechselseitigen Grenzanbaus. Damit wird die bisher bestehende Form, nämlich die Einheit zwischen den Doppelhaushälften Höhenblick 54 und 56, zerstört. Auch die Maßstäblichkeit, insbesondere das Verhältnis der Baumassen und Bauteile, ist völlig missglückt. Das Staffelgeschoss vermittelt den Eindruck, als wären schuhkartonförmige Baucontainer auf die beiden darunter liegenden Vollgeschosse gesetzt, d.h. es wirkt wie ein Fremdkörper gegenüber diesen Geschossen und den beiden Geschossen der Doppelhaushälfte Höhenblick 54. Auch hinsichtlich der Anordnung der Fenster des genehmigten Doppelhausvorhabens Höhenblick 54, die weitgehend an die Ecken des Hauses heran reichen und überdies großflächig sind, tritt das Doppelhausvorhaben in einen gravierenden Widerspruch zu den gegliederten kleineren und wandmittig ausgeführten Fenstern der Doppelhaushälfte Höhenblick 56. Auch dadurch wird der der Rahmen wechselseitiger Grenzbebauung nachhaltig gesprengt. Insgesamt ist festzustellen, dass die genehmigte Doppelhaushälfte Höhenblick 54 ein architektonischer Missgriff ist, weil sie zu der verbleibenden Doppelhaushälfte der Antragsteller nicht nur nicht passt, sondern im Gegenteil zu ihr in einem eklatanten optischen Widerspruch steht und damit wie ein Fremdkörper wirkt, und somit in höchstem Maße gegen das Verunstaltungsverbot des § 9 Abs. 1 HBO verstößt. Dient das Verbot der Verunstaltung zunächst den öffentlichen Interessen, so kann es in besonders gelegenen Einzelfällen auch nachbarschützende Wirkung haben (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 04.05.2001 - 1 A 436/00 -, NVwZ 2002, 488; VG Gießen, Beschluss vom 13.09.2002 - 1 G 2027/02 -; insgesamt zu dem Vorstehenden vgl. Hornmann, a.a.O., § 9 Rn. 46). Um eine solchen besonderen Einzelfall handelt es sich nach Auffassung des Gerichts bei dem hier genehmigten Doppelhausvorhaben. Die hier mit der erteilten Baugenehmigung beabsichtigte vollständige Ersetzung der bisherigen Doppelhaushälfte Höhenblick 54 unter gravierendem Verlassen des bisher beide Doppelhaushälften prägenden einheitlichen Äußeren bedeutet ein derartiges Ausbrechen aus dem vorhandenen Rahmen, dass damit eine qualifizierte Störung des nachbarlichen Austauschverhältnisses einhergeht. Während bisher die einheitliche Gestaltung des Doppelhauses der frühen Moderne erhalten geblieben ist, stellt das genehmigte Doppelhaushälftevorhaben eine radikale Veränderung der Doppelhaushälfte der Beigeladenen dar, die sich - wie ausgeführt - massiv auf die Doppelhaushälfte der Antragsteller auswirkt. Die mit der Veränderung verbundene gestalterische Rücksichtslosigkeit begründet hier ausnahmsweise einen nachbarlichen Abwehranspruch.“ Daran hält das Gericht fest. Es sieht seine Ausführungen nicht erschüttert durch die sich damit nicht ernsthaft auseinandersetzenden plakativen Ausführungen in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 24.12.2008 - 3 B 2050/08 -, die lauten: „Die Antragsteller als Nachbarn können auch nicht mit Erfolg geltend machen, der streitbefangene Neubau verstoße gegen § 9 HBO. Weder wirkt er selbst so verunstaltend noch verunstaltet er das Straßenbild des Höhenblicks in der Weise, dass eigene Rechte der Antragsteller verletzt wären. Der sich im Wesentlichen in der Gebäudeflucht der Nachbarbebauung haltende Neubau umfasst zwar ein zusätzliches Staffelgeschoss, wie sich auch auf dem Haus Höhenblick 60 in kleinerer Form ein drittes Geschoss befindet, nähert sich im Übrigen aber in der kubischen Gestaltung und klaren Gliederung des Baukörpers der Bauhausarchitektur der späten 20-er Jahre des 20. Jahrhunderts an. Von einer krassen Durchbrechung der ästhetischen Harmonie zu Lasten der Antragsteller, die einen nachbarlichen Abwehranspruch auslösen könnte, ist nicht auszugehen.“ Diese lapidaren Ausführungen verkennen den maßgeblichem Umstand, dass hier der Doppelhauscharakter insbesondere durch Staffelgeschoss, deutlich veränderte Kubatur, umbauten Raum und überbaute Grundstücksfläche, Fenster- und Fassadengestaltung des Neubaus nachhaltig zerstört wird, wodurch bereits eine nachhaltige Verunstaltung i.S.d. § 9 Abs. 1 HBO erfolgt, und es somit im Rahmen des § 9 Abs. 1 HBO auf Straßenbild des Höhenblicks, Gebäudeflucht der Nachbarbebauung und turmartige Erhöhung auf dem Haus Höhenblick 60 nicht maßgeblich ankommt. Ein weiteres Abwehrrecht der Kläger ergibt sich aus § 22 Abs. 2 Satz 1 Baunutzungsverordnung - BauNVO -. Das Neubauvorhaben verstößt gegen die Festsetzung der offenen Bauweise in dem vorgenannten Bebauungsplan der Beklagten (§ 30 BauGB). Nach der BauNVO, nämlich sowohl § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1968 als auch § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1990, werden in der offenen Bauweise die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Bei dem genehmigten Doppelhausvorhaben (Neubau) handelt es sich jedoch um kein Doppelhaus i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 24.12.2008 - 3 B 2050/08 -, in dem lapidar ausgeführt wird, dass die Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 - (BVerwGE 110, 355 = NVwZ 2000, 1055 = BRS 63 Nr. 185) an Doppelhäuser als bauliche Einheit stelle, hier erfüllt seien, folgt das Gericht nicht. Das Bundesverwaltungsgericht stellt in dem vorgenannten Urteil vom 24.02.2000 an ein Doppelhaus i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zwei Kriterien auf. Es verlangt als quantitatives Element, dass zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden, denn § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO bezeichne das Doppelhaus als "Hausform". Die bauplanungsrechtliche Festsetzung des Doppelhauses verlange ferner als qualitatives Element, dass die beiden "Haushälften" in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Beiden Elementen genügt das Neubauvorhaben nicht. Hinsichtlich des quantitativen Elements ist es zwar zutreffend, dass beide Häuser weitgehend deckungsgleich aneinander gebaut werden sollen. Zu diesem quantitativen Element gehört jedoch nicht nur das Element des Versetztseins, auf das der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem vorgenannten Beschluss abstellt, sondern auch das des Entstehens eines einheitlichen Baukörpers (Gesamtbaukörpers). Daran fehlt es hier. Durch das Staffelgeschoss und durch die erheblich größere Kubatur des Neubaus verliert, wie bereits zum denkmalschutzrechtlichen Abwehrrecht näher ausgeführt wurde, die verbleibende Doppelhaushälfte der Kläger den Charakter einer zweigeschossigen Doppelhaushälfte und wird reduziert auf einen untergeordneten Anbau an den Neubau. Dafür spricht zudem, dass das genehmigte Vorhaben gegenüber der Doppelhaushälfte 56 eine deutlich größere und zudem die mit dem Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze erheblich überschreitende Bebauungstiefe aufweist. Deshalb ist auch das qualitative Element zu verneinen, denn dadurch soll der Neubau nicht in wechselseitig abgestimmter Weise an die verbleibende Doppelhaushälfte Höhenblick 56 der Kläger angebaut werden. Da es sich somit bei dem genehmigten Neubauvorhaben um kein Doppelhausvorhaben handelt, hat es zum Doppelhaus der Kläger zudem einen seitlichen Grenzabstand einzuhalten, weist einen solchen jedoch nicht auf. Die Doppelhaus-Festsetzung in der offenen Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist nachbarschützend. Der bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses: Weil und soweit der einzelne Eigentümer gemeinsam mit anderen - benachbarten - Eigentümern in der Ausnutzung seines Grundstücks öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er grundsätzlich deren Beachtung auch im Verhältnis zu den anderen Eigentümern verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, BVerwGE 110, 355 = NVwZ 2000, 1055 = BRS 63 Nr. 185; Urteil vom 23.08.1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364; Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151; Urteil vom 11.05.1989 - 4 C 1.88 -, BVerwGE 82, 61). Der wechselseitige Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, der den Begriff des Doppelhauses in der offenen Bauweise prägt, begründet ein derartiges nachbarliches Austauschverhältnis. Die Kläger können sich daher gegen das Neubauvorhaben mit dem Einwand zur Wehr setzen, dieses überschreite insbesondere durch das ihre Doppelhaushälfte überragende Staffelgeschoss und durch die ihm gegenüber deutlich größere und nach dem Bebauungsplan unzulässige Bebauungstiefe sowie seine Kubatur deutlich den Rahmen des Verträglichen. Die turmartige Erhöhung auf dem Haus Höhenblick 60 steht dem als nachträglich geschaffener Ausreißer nicht entgegen, da es hier ausschließlich um die Frage der Doppelhauseigenschaft der Häuser Höhenblick 54 und 56 geht. Zudem hat die bauplanungsrechtliche Beurteilung nach § 30 BauGB i.V.m. den Festsetzungen in dem vorgenannten Bebauungsplan der Beklagten und nicht nach § 34 BauGB zu erfolgen. Die Kläger haben neben dem denkmalschutzrechtliches Abwehrrecht, dem Abwehrrecht aus § 9 Abs. 1 HBO und dem aus § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zudem ein Abwehrrecht aus dem nachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme, das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthalten ist (grdl. hierzu BVerwG, Urteil vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 -, BVerwGE 67, 334 = NJW 1984, 138; Urteil vom 03.02.1984 - 4 C 17.82 -, BVerwGE 68, 369 = NVwZ 1984, 583). Allgemein gilt, dass das Gebot der Rücksichtnahme nach dieser Vorschrift verletzt ist, wenn durch das Vorhaben unzumutbare Auswirkungen zu befürchten sind (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, UPR 1994, 148 = NVwZ 1994, 686 = BauR 1994, 354). Dabei stellt sich § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO für den hier vorliegenden Fall der Anwendung von Bebauungsplänen als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots dar. Denn Lage und Umfang eines Gebäudes können sich auch auf das nachbarliche Verhältnis auswirken, weshalb insoweit Rücksicht auf nachbarliche Belange zu nehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 -, BVerwGE 67, 334 = NJW 1984, 138; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 15 Rn. 7). Das Rücksichtnahmegebot bildet also ein Korrektiv dafür, dass das Bauplanungsrecht nur einen groben Beurteilungsmaßstab zur Verfügung stellt und den konkreten Umständen vor Ort nicht immer ausreichend gerecht wird. Die dadurch bewirkte Feinkorrektur trägt dem hohen Stellenwert der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Eigentumsrechts (Art. 14 GG) Rechnung (vgl. Spannowsky in Spannowsky/Uechtritz, Baugesetzbuch (BauGB), Kommentar, 2009, § 34 Rn. 42). Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Es kann um so mehr Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, DVBl. 1981, 928 = DÖV 1981, 672 = BRS 38 Nr. 186). Eine solchermaßen überwiegende Position steht den Klägern zu, denn der Neubau hat wegen Umfang und Lage unzumutbare Auswirkungen für die Kläger. Deren Stellung ist in höchstem Maße schutzwürdig. Denn mit dem Staffelgeschoss sprengt der Neubau nicht nur den Rahmen der (bisherigen) Doppelhaushälfte der Kläger, sondern auch der gesamten Siedlung Höhenblick mit zwei Vollgeschossen und darüber befindlichem Flachdach. Überdies weist er eine gegenüber der bisherigen Doppelhaushälfte Höhenblick 56 der Kläger und der von dem Beigeladenen zu 1. inzwischen abgerissenen früheren Doppelhaushälfte Höhenblick 54 deutlich vergrößerten Kubatur auf, wie vorstehend im Einzelnen dargestellt ist und sich unschwer den dem Bauantrag beigefügten zeichnerischen Darstellungen und dem Liegenschaftsplan entnehmen lässt. Dadurch verliert das Neubauvorhaben - wie ausgeführt – seine Doppelhauseigenschaft und verstößt gegen die Festsetzung „offenen Bauweise“ in dem vorgenannten Bebauungsplan. Denn die verbleibende bisherige Doppelhaushälfte der Kläger verliert den Charakter einer zweigeschossigen Doppelhaushälfte und wird reduziert auf einen untergeordneten Anbau an den Neubau. Zu Gunsten des Beigeladenen zu 1. spricht einzig sein in der Baubeschreibung zu seinem Bauantrag geäußerter Wunsch nach gegenüber früheren Wohnverhältnissen hinsichtlich der Größe luxuriöserem Wohnraum. Dies ist aber kein im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme schützwürdiger weil nicht bodenrechtlicher Belang. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Neubauvorhaben das Bauplanungsrecht förmlich zu Ungunsten der Kläger sprengt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof, der in seinem Beschluss vom 24.12.2008 - 3 B 2050/08 - dazu lediglich ausführt „ Es ist nicht von einer optisch und psychisch erdrückenden Einengung der Antragsteller - dies sind die Kläger dieses Verfahrens - auszugehen, zumal dort, wo nicht an ihr Grenzgebäude angebaut wird, die Mindestabstandsfläche eingehalten wird.“, verengt das Gebot der Rücksichtnahme im Wesentlichen auf die Abstandsvorschrift des § 6 HBO und dessen Schutzziele, während es bei § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO - wie vorstehend dargelegt - um die Verhinderung unzulässiger bauplanungsrechtlicher Auswirkungen geht. Denn die Einhaltung der Abstandsflächen – sie sind nach dem Vorstehenden und ausweislich der erteilten Abweichung nicht eingehalten – ist nicht alleiniges Kriterium für die Prüfung des Rücksichtnahmegebots (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2009 - 10 B 1713/08 -, NVwZ-RR 2009, 459). Deshalb kann der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht gefolgt werden. Schließlich ist die Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der in dem vorgenannten Bebauungsplan der Beklagten festgesetzten Baugrenze rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Abwehrrechten. Nach dieser Vorschrift kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor. Der einzig dazu vorgetragene Wunsch des Beigeladenen zu 1., mit dem Neubauvorhaben mehr Wohnraum, als in der bisherigen Doppelhaushälfte Höhenblick 54 vorhanden war, zu erlangen, belegt keine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für die Befreiung. Der die Würdigung der Interessen der Nachbarn hervorhebende Wortlaut des § 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO niedergelegten Ziel, in einem Baugebiet oder in dessen Umgebung unzumutbare Belästigungen oder Störungen zu vermeiden, belegen, dass § 31 Abs. 2 BauGB nicht nur der städtebaulichen Ordnung, auch nicht nur den Interessen der Bauherrschaft dienen, sondern zugleich auch die individuellen Interessen der Nachbarn schützen will. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die der zum drittschützenden "Gebot der Rücksichtnahme" entwickelt worden sind, welches in den Vorschriften der §§ 35 Abs. 2 und 3 und 34 Abs. 1 BauGB und ihren Vorläufervorschriften sowie des § 15 Abs. 1 BauNVO angelegt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 -, BVerwGE 67, 334 = NJW 1984, 138; Urteil vom 03.02.1984 - 4 C 17.82 -, BVerwGE 68, 369 = NVwZ 1984, 583; Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409 m.w.N.). Die Beantwortung der Frage, ob eine angefochtene Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Erforderlich ist eine Würdigung der Interessen der Bauherrschaft an der Erteilung der Befreiung und - wie es § 31 Abs. 2 BBauG ausdrücklich vorschreibt - der Interessen des betroffenen Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen oder Nachteilen durch eine Befreiung. Der Nachbar kann um so mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch eine an die Stelle der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung tretende andersartige Nutzung berührt werden kann. Umgekehrt braucht derjenige, der die Befreiung in Anspruch nehmen will, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Weiterhin ist zu prüfen, ob die durch die Befreiung eintretenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was einem Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist. Nach diesen Kriterien verletzt die Baugenehmigung für den Neubau die Kläger, denn durch die größere Bebauungstiefe verliert das Doppelhaus seinen Doppelhauscharakter (s.o.) und wird - zusammen mit dem Staffelgeschoss - das Maß der baulichen Nutzung in einem Umfang erhöht, das allenfalls durch eine Änderung des Bebauungsplans überwindbare bodenrechtliche Spannungen auslöst. Das Neubauvorhaben erweist sich somit auch deshalb als rücksichtslos (vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 29.09.2001 - 2 Bs 98/01 -, NVwZ 2002, 494; VG Gießen, Beschluss vom 13.09.2002 - 1 G 2027/02 -). Aufgrund des nur ein gefundenes Ergebnis wiedergebenden lapidaren Satzes in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24.12.2008 - 3 B 2050/08 - „Eine unzumutbare Zurücksetzung der nachbarlichen Belange der Antragsteller findet auch insoweit nicht statt, als für die Überschreitung einer rückwärtigen Baugrenze für einen eingeschossigen Anbau eine Befreiung erteilt worden ist.“ sieht das Gericht keine Veranlassung, von seinem bereits in seinem Beschluss vom 15.09.2008 - 8 L 2436/08.F(V) - (LKRZ 2008, 465) gefundenen Ergebnis abzuweichen. Ob der nachbarschützende § 6 HBO eingehalten ist und ob die zu dieser Vorschrift erteilte Abweichung nach § 63 HBO rechtmäßig ist, bedarf angesichts des Vorstehenden keiner Entscheidung. Zusammenfassend ergibt sich, dass beiden Klageanträgen stattzugeben war. Die Beklagte und der Beigeladene zu 1., der einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO), haben als Unterlegene jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und zu 3. sind nicht erstattungsfähig, da kein Antrag gestellt und nicht am Kostenrisiko teilgenommen wurde (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Kläger war nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig, da ein vernünftiger Kläger bei der gegebenen Sach- und Rechtslage - nicht einfache Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Erteilung von Baugenehmigungen - sich eines Bevollmächtigten im Vorverfahren bedient hätte (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25.01.1991 - 3 UE 2398/87 -; VG Gießen, Beschluss vom 26.11.1993 - 1 E 1561/93 -; Beschluss vom 24.02.2005 - 1 E 1677/98 -). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Kläger wenden sich gegen eine von der Beklagten dem Beigeladenen zu 1. erteilte Abbruchgenehmigung und eine ihm von ihr erteilte Baugenehmigung samt Befreiungs- und Abweichungsbescheid. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flur 3, Flurstück 211/41 (Höhenblick 56) sowie der westlich angrenzenden Grundstücke Flurstücke 210/80 und 209/40 in der Gemarkung Frankfurt am Main. Der Beigeladene zu 1. ist Miteigentümer der südlich an die vorgenannten Grundstücke angrenzenden Grundstücke Flurstücke 206/41 (Höhenblick 54) und 207/80 und 208/40 (Baugrundstück). Die beiden Grundstücke Flurstücke 211/41 und 206/41 sind jeweils mit einer Mitte der 20-er Jahre des vorigen Jahrhunderts errichteten zweigeschossigen Doppelhaushälfte mit Flachdach und gemeinsamer Brandwand sowie in westlicher und in östlicher Richtung im Wesentlichen gleicher Bebauungstiefe bebaut. Auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1. befindet sich zudem eine an die südliche Grenze zu dem Grundstück Flurstück 272/41 (Höhenblick 52a) heranreichende Doppelgarage. Die vorgenannten Grundstücke liegen am Rande des Niddatals und - getrennt durch den privaten Wohnweg „Höhenblick“ - östlich der nach der Denkmaltopographie Baudenkmale in Hessen (Denkmalbuch) Stadt Frankfurt Band I S. 525 ff. denkmalsgeschützten Siedlung Höhenblick, einer 1926/27 nach einem Siedlungsplan des Stadtbaurates Ernst May unter Mitwirkung H. Boehms durch die „A.G. für kleine Wohnungen“ nach architektonischen Entwürfen von Ernst May und Carl-Hermann Rudloff ausgeführten Siedlung der frühen Moderne, die sich um die Straßenkreuzung „Höhenblick/Fuchshohl“ gruppiert; wegen der Einzelheiten wird auf die Denkmaltopographie verwiesen. Nach den Stellungnahmen des Landeskonservators X vom Landesamt für Denkmalpflege vom 09.07.2008 und vom 12.08.2008 gegenüber dem Denkmalamt (Oberkonservator) der Beklagten ist Urheber des Doppelhauses Höhenblick 54/56 Carl-Hermann Rudloff, leitender Mitarbeiter im damaligen Siedlungsamt und „rechte Hand“ von Ernst May, und ist es Teil des stadtplanerischen Entwurfs von Erst May und H. Boehm, nämlich der allmählichen Abtreppung des Kranzes der Siedlungen Höhenblick (von der Kurhessenstraße) zum Niddatal mit Blick auf das weiße Band der Römerstadt, wie dies von Ernst May, Max Bromme und Herbert Böhm beabsichtigt gewesen sei, und genieße sofort den Denkmalschutz nach § 2 Abs. 1 DSchG. Das Landesamt für Denkmalpflege teilte dem Gericht in dem Eilverfahren 8 L 847/09.F(V) anderer Nachbarn mit Schreiben vom 08.04.2009, auf das Bezug genommen wird, mit, dass die geschützte Fläche der Siedlung Höhenblick, die als „Siedlung der frühen Moderne“ seit 1986 i.S.d. § 2 Abs. 2 DSchG für die Fläche der Siedlung und gem. § 2 Abs. 1 DSchG für die Bauten selbst ausgewiesen ist, um die Parzellen der Liegenschaften Höhenblick 52 bis 60 i.S.d. § 2 Abs. 2 DSchG erweitert worden sei. Die vorgenannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des seit dem 21.06.1977 rechtsverbindlichen Bebauungsplans NW 62b Nr. 1 der Beklagten. Er setzt für diese Reines Wohngebiet (WR), offene Bauweise, zwei Vollgeschosse als Höchstgrenze, Grundflächenzahl 0,4 sowie Geschossflächenzahl 0,7 fest. Zudem ist zum Niddatal hin eine entlang der westlichen Außenwand der beiden Doppelhäuser Höhenblick 54/56 verlaufende Baugrenze festgesetzt, die auf den nördlich liegenden Grundstücken die gleiche Tiefe aufweist, und die auf den beiden südlich liegenden Grundstücken Flurstücke 272/41 (Höhenblick 52a) und 273/41 (Höhenblick 52) nach Westen zum Niddatal hin verspringt und entlang der westlichen Außenwand des dort befindlichen Doppelhauses verläuft. Mit Bauantrag vom 30.05.2008, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, beantragte der Beigeladene zu 1. bei der Beklagten (Untere Bauaufsichtsbehörde) am 09.06.2008 die Baugenehmigung im Verfahren nach § 58 HBO zum Abbruch seiner Doppelhaushälfte und der Doppelgarage. Nachdem dazu die Untere Denkmalschutzbehörde der Beklagten (Stadtkonservator, Denkmalamt) unter dem 01.07.2008 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung erteilt hatte, erteilte die Beklagte (Untere Bauaufsichtsbehörde) unter dem 14.08.2008 dem Beigeladenen zu 1. die beantragte Beseitigungsgenehmigung einschließlich wasserrechtlicher und denkmalschutzrechtlicher Genehmigung. Das Landesamt für Denkmalpflege hatte jedoch unter dem 12.08.2008 das Einvernehmen zum Abbruch des Hauses Höhenblick 54 verweigert. Der Beigeladene zu 1. ließ die vorgenannten Gebäude auf seinem Grundstück Ende 2008 abbrechen. Mit weiterem Bauantrag vom 30.05.2008 beantragte der Beigeladene zu 1. bei der Beklagten ebenfalls am 09.06.2008 die Baugenehmigung im Verfahren nach § 58 HBO für den Neubau einer Doppelhaushälfte und die Errichtung einer Garage und eines Carports auf dem Baugrundstück. Nach den Bauvorlagen soll die Doppelhaushälfte zwei Vollgeschosse und ein Staffelgeschoss aufweisen. Während die beiden Doppelhaushälften bisher höhengleich waren, soll die zur Genehmigung gestellte Doppelhaushälfte die Doppelhaushälfte der Kläger mit dem etwa 3 m hohen Staffelgeschoss überragen. In westlicher Richtung soll sie zum Grundstück der Kläger hin die bisherige Bebauungstiefe aufweisen, sodann für ein Musikzimmer im Erdgeschoss und eine darauf befindliche Terrasse im ersten Obergeschoss diese und die Baugrenze der Bebauungsplans um 2,61 m überschreiten. Um 4,61 m soll eine ebenerdige, an das Grundstück der Kläger und an das Musikzimmer heranreichende Terrasse diese Baugrenze überschreiten. Die östliche Außenwand nimmt ebenfalls zunächst die Bebauungstiefe der Doppelhaushälfte der Kläger auf und verspringt dann in östlicher Richtung um 2,43 m, während die Doppelhaushälfte der Kläger in diese Richtung um etwa 3 m verspringt. Zugleich mit dem Bauantrag beantragte der Beigeladene zu 1. bei der Beklagten Befreiung wegen der Überschreitung der in dem Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze im Hinblick auf deren Überschreitung mit einem Anbau auf dem Grundstück Flurstück 217/41 (Höhenblick 60) und mit einem Balkon und einem Erker um etwa 2 m auf dem Grundstück der Kläger. Zudem beantragte er Abweichung von § 6 Abs. 1 HBO wegen der Unterschreitung der erforderlichen Abstandsfläche von 3 m nördlich des Neubaus zum Grundstück der Kläger hin auf einer Länge von 9,75 m. Schließlich beantragte der Beigeladene zu 1. Befreiung von der Festsetzung „ein Stellplatz je Wohnung“ in § 5 der Stellplatzsatzung der Beklagten für zwei Stellplätze je Wohnung. Unter dem 14.08.2008 erteilte die Beklagte (Untere Bauaufsichtsbehörde) - die Untere Denkmalschutzbehörde der Beklagten (Stadtkonservator, Denkmalamt) hatte zuvor unter dem 01.07.2008 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung erteilt - dem Beigeladenen zu 1. die beantragte Baugenehmigung. Mit Befreiungs- und Abweichungsbescheid vom 14.08.2008 gewährte sie ihm Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wegen der Überschreitung der Baugrenze um 2,61 m durch den eingeschossigen Bauteil und um 4,61 m durch die Terrasse. Zudem erteilte sie Abweichung nach § 63 HBO von der nach § 6 Abs. 5 HBO erforderlichen Abstandflächentiefe für den Neubau in nordöstlicher Richtung; entgegen den bauplanungsrechtlichen Vorschriften werde gemäß § 6 Abs. 1 HBO an ein auf dem Nachbargrundstück an der Grenze vorhandenes Gebäude angebaut. Schließlich ließ sie aufgrund des nachgewiesenen Bedarfs abweichend von § 5 der Stellplatzsatzung zwei Stellplätze zu. Der Beigeladene zu 1. begann Anfang 2009 mit dem Neubau. Die Kläger legten mit anwaltlichem Schreiben vom 27.08.2008, auf das Bezug genommen wird, gegen alle vorgenannten Bescheide vom 14.08.2008 Widerspruch ein und begehrten vornehmlich aus denkmalschutzrechtlichen Gründen ein sofortiges bauaufsichtliches Einschreiten in Form eines sofortigen umfassenden Veränderungsgebots. Mit den Klägern am 11.09.2008 zugestellten Widerspruchsbescheiden vom 08.09.2008, auf die Bezug genommen wird, wies die Beklagte die Widersprüche der Kläger gegen die Abbruchgenehmigung vom 14.08.2008 und die Baugenehmigung vom 14.08.2008 (samt Befreiung und Abweichung) zurück, da die Kläger, die sich mit ihren Widersprüchen allein auf Belange des Denkmalschutzes berufen hätten, nicht geltend machen könnten, insoweit in eigenen Rechten verletzt zu sein. Das Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst wies die Beklagte mit Erlass vom 19.09.2008, auf den Bezug genommen wird, im Wesentlichen aus den Gründen der vorgenannten Stellungnahmen des Landeskonservators X vom Landesamtes für Denkmalpflege vom 09.07.2008 und vom 12.08.2008 gegenüber dem Denkmalamt (Oberkonservator) der Beklagten an, die denkmalschutzrechtliche Zustimmung gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 18 Abs. 3 DSchG zu der Genehmigung des Abrisses des Wohnhauses Höhenblick 54 des Beigeladenen zu 1. zurückzunehmen. Unter Hinweis auf diesen Erlass nahm die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen zu 1. mit Schreiben vom 24.09.2008, auf den Bezug genommen wird, ihre denkmalschutzrechtliche Zustimmung - diese war unter dem 01.07.2008 erfolgt - zurück. Über den dagegen vom Beigeladenen zu 1. mit anwaltlichem Schreiben vom 29.09.2008, auf das Bezug genommen wird, eingelegten „Widerspruch“ wurde - soweit ersichtlich - bisher nicht entschieden. Bereits mit anwaltlichen Telefax vom 29.08.2008, auf das Bezug genommen wird, suchten die Kläger gegen die Abbruchgenehmigung vom 14.08.2008 und die Baugenehmigung vom 14.08.2008 (samt Befreiung und Abweichung) um Eilrechtsschutz nach. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (erkennende Gericht) ordnete mit Beschluss vom 15.09.2008 - 8 L 2436/08.F(V) - (LKRZ 2008, 465), auf den Bezug genommen wird, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Kläger gegen die dem Beigeladenen zu 1. von der Beklagten erteilten beiden Genehmigungen vom 14.08.2008 - die Widerspruchsbescheide waren ihm noch nicht zur Kenntnis gebracht worden - an. Es sah die Kläger durch diese Genehmigungen in Abwehrrechten u.a. aus Denkmalschutzrecht, dem Gebot der Rücksichtnahme und dem Verbot der Verunstaltung als verletzt an. Auf die Beschwerden der Beklagten und des Beigeladenen zu 1. änderte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.12.2008 - 3 B 2050/08 -, der im Februar 2009 mit einer Begründung versehen wurde und auf den Bezug genommen wird, den vorgenannten Beschluss ab und lehnte den Eilantrag der Kläger ab. U.a. verneinte er ein Abwehrrecht aus Denkmalschutzrecht und sah das Gebot der Rücksichtnahme und das Verbot der Verunstaltung nicht als verletzt an. Sodann setzte der Beigeladene zu 1. die begonnenen Abrissarbeiten fort und ließ die Doppelhaushälfte und die Doppelgarage auf dem Grundstück Höhenblick 54 vollständig abreisen. Den Abänderungsantrag der Kläger nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 7 VwGO unter Hinweis auf die Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 20.08.2008 - 4 B 30.08 - zur Klärung der Frage, ob und inwieweit Art. 14 Abs. 1 GG dem Eigentümer eines geschützten Denkmals das Recht einräumt, eine Verletzung von Vorschriften zum Schutz der Umgebung des Denkmals geltend zu machen, lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 09.03.2009 - 8 L 460/09.F(V) -, auf den Bezug genommen wird ab, da dieser Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts bereits in dem vorgenannten Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs gewürdigt worden sei. Zwischenzeitlich hatte der Beigeladene zu 1. mit der Errichtung des Neubaus begonnen; am 24.06.2009 wurde der Neubau im Rohbau fertig gestellt und der Beigeladene zu 1. feierte Richtfest. Den Bautenstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zeigt die von dem Beigeladenen zu 1. in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Dokumentation. Den weiteren Abänderungsantrag der Kläger vom 19.06.2009 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2009 - 4 C 3.08 - zum Drittschutz im Denkmalschutzrecht lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 30.06.2009 - 8 L 1663/09.F(V) -, auf den Bezug genommen wird ab, da das Rechtsschutzbedürfnis wenn - wie hier - eine Beeinträchtigung durch das Gebäude als solches abgewehrt werden solle, mit Fertigstellung des Rohbaus im Juni 2009 entfallen sei. Mit bei Gericht am 11.09.2008 eingegangenem anwaltlichem Telefax vom gleichen Tag haben die Kläger Klage erhoben und diese im Wesentlichen wie folgt begründet: Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen unter näherer Darlegung vor, die Genehmigungen vom 14.08.2008 verletzten sie in Abwehrrechten. Das Doppelhaus Höhenblick 54/56 sei nach den vorgenannten Ausführungen des Landeskonservators ein Kulturdenkmal i.S.d. § 2 Abs. 1 DSchG, jedenfalls i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 DSchG. Die denkmalschutzrechtlichen Genehmigungen hätten wegen des fehlenden Einvernehmens der Denkmalfachbehörde Landesamt für Denkmalpflege nach § 18 Abs. 3 DSchG nicht erteilt werden dürfen. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2009 - 4 C 3.08 - (BauR 2009, 1281 = UPR 2009, 310) folge, dass der Eigentümer eines Kulturdenkmals i.S.d. § 2 Abs. 1 DschG und auch des § 2 Abs. 2 Nr. 1 DSchG nach Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. den Bestimmungen des DSchG die Verletzung eigener Rechte geltend machen könne, wenn ein benachbartes Vorhaben die Denkmalwürdigkeit eines solchermaßen geschützten Kulturdenkmals erheblich beeinträchtige. Die sei insbesondere durch die Aufstockung mit dem Staffelgeschoss nach den vorgenannten denkmalfachlichen Ausführungen des Landeskonservators des Landesamtes für Denkmalpflege der Fall. Auch hätten die Kläger allein in den Jahren 1998/1999 ausweislich vorgelegter Handwerkerrechnungen über Dachdecker-, Sanitär-, Fensterarbeiten pp. in ihre Doppelhaushälfte im Umfang von ca. 96.000 € investiert und damit erhebliche Erhaltungsinvestitionen getätigt. Durch das Vorhaben des Beigeladenen zu 1. werde der denkmalschützerische Wert der Doppelhaushälfte der Kläger und damit auch der Wert der Immobilie erheblich zu Lasten der Kläger beeinträchtigt. Zudem widerspreche das Neubauvorhaben hinsichtlich der Geschossigkeit der Festsetzung des Bebauungsplans, wonach nur zwei Vollgeschosse zulässig sind, da es durch das Staffelgeschoss dreigeschossig wirke. Da der bauplanungsrechtliche Geschossbegriff nicht auf den landesrechtlichen Geschossbegriff reduziert sei und sich nicht an den Feinheiten der BauNVO orientiere, hätte es einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB bedurft; die Befreiungsvoraussetzungen seien nicht gegeben. Die erteilte Befreiung von der in dem Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze sei rechtswidrig, da sie städtebaulich nicht vertretbar sei. Das Vorhaben widerspreche § 22 Abs. 2 BauNVO, da es sich um kein Doppelhaus mehr handele. Insgesamt verstoße das Vorhaben bauplanungsrechtlich gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 BauNVO. Die Sonderregelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 HBO, mit der die Abweichung von dem Abstandserfordernis nach § 6 Abs. 1 und 5 HBO gerechtfertigt werde, sei nicht einschlägig, da die geplante Doppelhaushälfte wegen des Staffelgeschosses und der flächenmäßigen Ausdehnung kein in etwa deckungsgleicher Anbau an die Doppelhaushälfte der Kläger sei und deshalb die Voraussetzungen für eine Abweichung nicht vorlägen. Der Vergleich der Kubaturen des Vorhabens und des äußeren Erscheinungsbildes des Vorhabens mit der Doppelhaushälfte der Kläger belege einen Verstoß gegen das in Bezug auf Doppelhäuser nachbarschützende Verunstaltungsverbot des § 9 HBO. Die Kläger beantragen, 1. die Baugenehmigung vom 14.08.2008 zum „Abbruch einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage“ in der Gestalt der an die Kläger ergangenen Widerspruchsbescheide vom 08.09.2008 aufzuheben, 2. die Baugenehmigung vom 14.08.2008 zum „Neubau einer Doppelhaushälfte und Errichtung einer Garage und eines Carports“ einschließlich des Abweichungs- und Befreiungsbescheides vom 14.08.2008 in der Gestalt der an die Kläger ergangenen Widerspruchsbescheide vom 08.09.2008 aufzuheben sowie 3. die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte legt näher dar, dass den Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 24.12.2008 - 3 B 2050/08 -, in dem ein Abwehrrecht aus Denkmalschutzrecht verneint wurde, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2009 - 4 C 3.08 - (BauR 2009, 1281 = UPR 2009, 310) nicht entgegen stehe. Das klägerische Vorbringen, die Beklagte habe ohne das erforderliche Einvernehmen der Denkmalfachbehörde die angegriffenen Genehmigungen erteilt, sei nicht haltbar, da dieses Einvernehmen aufgrund der Vereinbarung der Beklagten mit dem Land Hessen vom 30.07.1996 als erteilt gegolten habe. Der mit Beschluss vom 03.11.2008 Beigeladene zu 1. beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene zu 1. teilt die Auffassung der Beklagten zur fehlenden Relevanz des vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2009 für den vorliegenden Fall und verweist darauf, dass die Kläger durch zahlreiche Umbauten ihres Hauses die ursprünglichen Planungen stark verändert hätten, dass die Urheberschaft der für die Denkmaleigenschaft maßgeblichen Planer nicht mehr zum Ausdruck komme, es mithin kein Kulturdenkmal mehr sei. Es bestünden insgesamt keine Abwehrrechte der Kläger. Die mit Beschluss vom 18.06.2009 Beigeladenen zu 2. (Land Hessen, vertreten durch das Landesamt für Denkmalpflege) und zu 3. (Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst) stellen keinen Antrag. Das Landesamt für Denkmalpflege hält an seiner vorgenannten Stellungnahme vom 08.04.2009 zum Denkmalwert der Häuserzeile Höhenblick 52 bis 60 fest und teilt mit, dass die Erweiterung der Gesamtanlage in dieser Form zu den Akten des Denkmalbuches genommen worden sei. Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst teilt mit, dass es seine Weisung vom 19.09.2008 im Hinblick auf die gerichtlichen Eilverfahren nicht weiter verfolgt habe. Mit Beschluss vom 06.01.2009 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten 8 L 2436/08.F(V), 8 L 460/09.F(V), 8 L 1663/09.F(V) betreffend die Eilanträge der Kläger, der Gerichtsakten 8 L 847/09.F(V) und 8 K 1298/09.F(V) betreffend Eilantrag und Klage der Eigentümer des Grundstücks Fuchshohl 47 sowie der vorgelegten Behördenvorgänge der Beklagten (fünf Hefter und drei Heftstreifen) und des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (zwei Hefter) Bezug genommen.