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Beschluss

18 B 484/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0528.18B484.25.00
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Leitsätze

Einer besonderen Glaubhaftmachung nach § 55d Satz 4 Halbs. 1 VwGO bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine Missbrauchsgefahr, der mit der Glaubhaftmachung entgegengetreten werden soll, erkennbar nicht besteht.

Ist die Eheschließung zwischen einem Ausländer und seiner deutschen Ehefrau in Kenntnis der ungesicherten ausländerrechtlichen Situation und nach den aufenthaltsrechtlich zu berücksichtigenden strafgerichtlichen Verurteilungen erfolgt, hat dies hat maßgeblichen Einfluss auf die Zumutbarkeit der im Rahmen des nachgeholten Visumverfahrens zu erwartenden Zeitdauer.

Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen; vor diesem Hintergrund kann die gegenseitige Unterstützung zwischen Eheleuten nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie über den allgemeinen, in der Ehe von Verfassungs wegen vorauszusetzenden Rahmen – etwa bei schwerer Krankheit eines Ehepartners, welche die kontinuierliche Anwesenheit des anderen erfordert – hinausreicht.

Das (nachzuholende) Visumverfahren dient gerade der Prüfung der Voraussetzungen. Der Antragsteller ist insoweit darauf zu verweisen, etwaige rechtliche Bedenken gegenüber der für die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug zuständigen Auslandsvertretung geltend zu machen und ggf. um gerichtlichen Rechtsschutz gegen deren Entscheidung nachzusuchen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird – in Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses – für beide Instanzen auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einer besonderen Glaubhaftmachung nach § 55d Satz 4 Halbs. 1 VwGO bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine Missbrauchsgefahr, der mit der Glaubhaftmachung entgegengetreten werden soll, erkennbar nicht besteht. Ist die Eheschließung zwischen einem Ausländer und seiner deutschen Ehefrau in Kenntnis der ungesicherten ausländerrechtlichen Situation und nach den aufenthaltsrechtlich zu berücksichtigenden strafgerichtlichen Verurteilungen erfolgt, hat dies hat maßgeblichen Einfluss auf die Zumutbarkeit der im Rahmen des nachgeholten Visumverfahrens zu erwartenden Zeitdauer. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen; vor diesem Hintergrund kann die gegenseitige Unterstützung zwischen Eheleuten nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie über den allgemeinen, in der Ehe von Verfassungs wegen vorauszusetzenden Rahmen – etwa bei schwerer Krankheit eines Ehepartners, welche die kontinuierliche Anwesenheit des anderen erfordert – hinausreicht. Das (nachzuholende) Visumverfahren dient gerade der Prüfung der Voraussetzungen. Der Antragsteller ist insoweit darauf zu verweisen, etwaige rechtliche Bedenken gegenüber der für die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug zuständigen Auslandsvertretung geltend zu machen und ggf. um gerichtlichen Rechtsschutz gegen deren Entscheidung nachzusuchen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird – in Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses – für beide Instanzen auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt Gründe: Über die Beschwerde entscheidet der Berichterstatter im Einvernehmen der Beteiligten (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die diesbezügliche per Telefax übermittelte Erklärung der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2025 ist wirksam, obwohl sie entgegen §§ 55a Abs. 1, 55d Satz 1 VwGO nicht als elektronisches Dokument eingereicht worden ist. Nach § 55d Satz 3 VwGO bleibt die Übermittlung nach allgemeinen Vorschriften zulässig, wenn eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Dies war am 22. Mai 2025 um 11.56 Uhr wegen einer Störung der Behörden-Intermediär-Server bei IT.NRW der Fall. Da diese alle Behördenpostfächer betreffende Störung gerichtsbekannt war und die Vertreterin des Antragsgegners hiervon wiederum Kenntnis hatte (vgl. den Vermerk des Berichterstatters vom 22. Mai 2025), bedurfte es einer besonderen Glaubhaftmachung nach § 55d Satz 4 Halbs. 1 VwGO ausnahmsweise nicht. Insoweit bestand keine Missbrauchsgefahr, der mit der Glaubhaftmachung entgegengetreten werden soll. In einem solchen Fall würde das Erfordernis einer Glaubhaftmachung zu einer bloßen Förmelei verkommen. Vgl. zu diesem Zweck der Glaubhaftmachung in § 55d VwGO: Schmitz, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 73. Edition, Stand: 1. April 2025, § 55d Rn. 6. Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 27 K 10708/24 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. November 2024 anzuordnen, hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO seine Abschiebung bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, abgelehnt und zur Begründung – soweit für das Beschwerdevorbringen von Relevanz – im Wesentlichen ausgeführt: Hinsichtlich der Ablehnung der begehrten Aufenthaltserlaubnis in Ziffer 1. der Ordnungsverfügung erweise sich der Hauptantrag mangels Fiktionswirkung des Antrags nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG als unzulässig. Bezogen auf Ziffer 2 der Ordnungsverfügung (Änderung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus der Ausweisung vom 27. Oktober 2022 auf nunmehr drei Monate im Falle der freiwilligen Ausreise und auf sechs Monate für den Fall der Abschiebung) sei der Antrag unbegründet. Ein Fall des intendierten Ermessens aus § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG liege nicht vor, da der Antragsteller keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 habe; insbesondere sei kein Fall des § 25 Abs. 5 AufenthG gegeben. Der Ausreise des Antragstellers stünden seine familiären Bindungen nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK nicht entgegen. Besondere Umstände, die es dem Antragsteller unzumutbar machten, das Bundesgebiet vorübergehend zur Nachholung des Visumverfahrens zu verlassen, seien nicht glaubhaft gemacht. Auch angesichts der Fehlgeburt der Ehefrau des Antragstellers sei nicht erkennbar, dass dessen dauerhafte Anwesenheit erforderlich sei; dass die Belastung der Ehefrau Krankheitswert habe, sei nicht erkennbar. Beistand im Alltag könne über moderne Kommunikationsmittel geleistet werden; auch seien Besuchsreisen der Ehefrau möglich. Zudem sei den Eheleuten bei der Eheschließung bekannt gewesen, dass der Antragsteller kein Aufenthaltsrecht habe. Auch die Dauer der zu erwartenden Trennung sei im Einzelfall zumutbar. Zwar sei grundsätzlich bei der deutschen Botschaft Rabat mit einer Wartezeit bzw. einer Bearbeitungsdauer von 16 bzw. drei Monaten zu rechnen; hinzukämen voraussichtlich Verzögerungen wegen der Verurteilungen des Antragstellers. Gleichwohl habe die deutsche Botschaft für den Antragsteller einen Termin am 12. Mai 2025 vergeben, nachdem er einen lange geplanten Termin am 10. Januar 2025 nicht wahrgenommen habe. Lasse der Antragsteller auch diesen Termin ungenutzt, sei dies in die Zumutbarkeitserwägungen einzubeziehen und die längere Trennungsdauer selbst verschuldet. Ein etwaiges Ausweisungsinteresse, das einer Wiedereinreise entgegenstehen könnte, sei ebenso wie eine eventuell zukünftig erfolgende Verurteilung aufgrund des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens 110 Js 8082/24 (StA P.) seiner Risikosphäre zuzuordnen. Auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK ergebe sich nichts anderes. Eine Eingriffsqualität ergebe sich insoweit überhaupt nur, wenn der Antragsteller als faktischer Inländer anzusehen sei. Dies sei aber nicht der Fall, da er die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in Marokko verbracht habe, später dorthin regelmäßig gereist sei und auch die arabische Sprache spreche. Die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Länge des ausweisungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots sei voraussichtlich nicht zu beanstanden. Der Hilfsantrag erweise sich als unbegründet, ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht worden. Eine Verfahrensduldung mit Blick auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG komme nicht in Betracht, weil das Begehren aus dem Ausland verfolgt werden könne. Eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung folge entsprechend der vorherigen Ausführungen auch nicht aus der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau bzw. der Verwurzelung im Bundesgebiet. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, diese Erwägungen durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Soweit das Verwaltungsgericht den Hauptantrag hinsichtlich der Ziffer 1. der Ordnungsverfügung für unzulässig erachtet hat, geht die Beschwerde hierauf entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht ein. Bezogen auf die Neufestsetzung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 2. der Ordnungsverfügung vom 21. November 2024 zeigt die Beschwerde nicht auf, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfallen muss, weil die neue Fristfestsetzung voraussichtlich (zu seinen Lasten) rechtswidrig ist. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist weder ein Fall des intendierten Ermessens nach § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG bezogen auf die Aufhebung noch eine fehlerhafte Anwendung des der Antragsgegnerin aus § 11 Abs. 4 Sätze 1 und 5 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 AufenthG zukommenden Ermessens hinsichtlich der Länge der Frist dargelegt. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass ein Fall des § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vorliegt. Nach dieser Vorschrift soll – soweit hier maßgeblich – das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat der Antragsteller bei summarischer Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. BVerwG, Urteile vom 6. März 2014 – 1 C 5.13 –, juris, Rn. 7, sowie – 1 C 2.13 –, juris, Rn. 6, keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses nicht in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht kein rechtliches Ausreisehindernis, insbesondere kein Abschiebungshindernis gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK. Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben. Der dem Betroffenen auferlegte Zwang, für geraume Zeit die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und so eine räumliche Trennung von seinen Angehörigen hinzunehmen, ist geeignet, das Ehe- und Familienleben zu beeinträchtigen. Dies gilt auch in Fällen, in denen der Aufenthalt eines mit einem Deutschen verheirateten Ausländers gegen den Willen der Eheleute durch Ausweisung oder Nichtverlängerung einer Aufenthaltserlaubnis beendet oder von vornherein nicht ermöglicht wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 –, juris, Rn. 86 ff. Art. 6 GG gewährt indes keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zwecks Nachzugs zu bzw. mit im Bundesgebiet lebenden Angehörigen. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. April 2024 – 2 BvR 244/24 –, juris, Rn. 22; stattgebende Kammerbeschlüsse vom 2. November 2023 – 2 BvR 441/23 –, juris, Rn. 19 f., und vom 5. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 –, juris, Rn. 12. Dabei stellt eine Regelung oder Maßnahme die prägenden Elemente des Art. 6 GG zugrunde liegenden Bildes von Ehe und Familie nicht in Frage, wenn sie einem begrenzten Kreis von Personen für eine grundsätzlich überschaubare Zeit die Verwirklichung des Wunsches verwehrt, in räumlich ganz bestimmter Hinsicht als Ehegatten oder Familie zusammenzuleben, ohne ein solches Zusammenleben schlechthin zu hindern oder den Betroffenen eine schlechterdings unzumutbare Herstellung der Einheit von Ehe und Familie anzusinnen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 –, juris, Rn. 101; BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 – 1 C 8.09 –, juris, Rn. 31. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es vor diesem Hintergrund grundsätzlich vereinbar, einen Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen. Vgl. hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. April 2024 – 2 BvR 244/24 –, juris, Rn. 23, stattgebender Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris, Rn. 47; BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 23.09 –, juris, Rn. 34, m. w. N.; Hess. VGH, Beschluss vom 15. September 2023 – 3 B 2020/22 –, juris, Rn. 22 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 10 CS 23.488 –, juris, Rn. 12. Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass ausgehend von diesen Maßstäben Art. 6 Abs. 1 GG der Nachholung des Visumverfahrens entgegenstünde. Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller auf die Fehlgeburt seiner Ehefrau am 18. Dezember 2024 und einen dadurch gesteigerten Beistandsbedarf der Eheleute hinweist. Eine medizinische Indikation für eine dauerhafte Anwesenheit des Antragstellers, deren Fehlen das Verwaltungsgericht angeführt hat, legt auch das Zulassungsvorbringen nicht dar; im Gegenteil geht auch der Antragsteller davon aus, dass die „gemeinsame Traumabewältigung keinen medizinischen, sondern einen offensichtlichen menschlichen Zustand beschreibt“. Begründet aber – wie dargelegt – Art. 6 Abs. 1 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zu bzw. mit im Bundesgebiet lebenden Angehörigen, kann auch der individuelle (nachvollziehbare) Wunsch der Eheleute, einander fortlaufend „körperliche Zuneigung wie etwa Umarmungen oder andere Zärtlichkeiten, die Trost spenden können“, geben zu können, in Abwägung mit dem staatlicherseits bestehenden Interesse an einem geordneten Migrationsverfahren einschließlich der Nachholung des Visumverfahren keinen überwiegenden Belang darstellen. Vielmehr ist es generell ein zentrales Wesensmerkmal des verfassungsrechtlich geschützten Instituts der Ehe als Lebensgemeinschaft, dass die Eheleute füreinander einstehen und wechselseitig Verantwortung tragen. Vgl. hierzu Seiler in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 228. Lieferung, Stand: Februar 2025, Art. 6 GG, Rn. 187, unter Hinweis auf den Grundtatbestand des § 1353 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB und die sich daraus ergebende allgemeine Verantwortungsübernahme. Besondere Berücksichtigung kann daher die gegenseitige Unterstützung zwischen den Eheleuten nur dann finden, wenn sie über diesen allgemeinen, in der Ehe von Verfassungs wegen vorauszusetzenden Rahmen, der in der vorgenannten Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts seinen Niederschlag gefunden hat, – etwa bei schwerer Krankheit eines Ehepartners, welche die kontinuierliche Anwesenheit des anderen erfordert – hinausreicht. Dass dies in der vorliegenden Situation auf den Antragsteller und seine Ehefrau zutrifft, lässt sich – trotz der mit einer Fehlgeburt verbundenen Trauer bzw. psychischen Belastung – weder aus dem Beschwerdevorbringen entnehmen noch drängt sich dies als „allgemein und auch dem Gericht bekannt“ auf. Vielmehr müssen sich die Eheleute insoweit, wie von dem Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, auch angesichts des bestandskräftigen, aber bereits verkürzten Einreise- und Aufenthaltsverbots auf die Möglichkeiten moderner Fernkommunikationsmittel sowie auf die Möglichkeit von Besuchen der Ehefrau des Antragstellers in Marokko verweisen lassen. Diese Alternativen stellen zwar kein Äquivalent dar, ermöglichen aber gleichwohl in insoweit vor Art. 6 Abs. 1 GG hinreichendem Maße die temporäre Ausübung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Nichts Anderes gilt für den Beschwerdevortrag, die mit der Nachholung des Visumverfahrens einhergehende vorübergehende Trennung stehe dem ernsthaften Kinderwunsch der Eheleute entgegen, zumal die Ehefrau des Antragstellers bereits das 31. Lebensjahr vollendet habe. Zwar umfasst der Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG auch das Recht zur Gründung einer Familie einschließlich der Entscheidung, wann eine Familie gegründet werden soll und wie viele Kinder gewünscht sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 –, juris, Rn. 84 f,; Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 6 Rn. 249. Auch insoweit vermögen aber die von dem Antragsteller geltend gemachten Umstände das staatliche Interesse an einem geordneten Visumverfahren nicht zu verdrängen. Insbesondere besteht kein aus Art. 6 Abs. 1 GG folgendes verfassungsrechtliches Gebot, den Eheleuten im Hinblick auf etwaige individuelle Dispositionen bzw. andere Erschwernisse trotz fehlenden Aufenthaltstitels des Antragstellers einen größtmöglichen Zeitraum umfassenden gemeinsamen Aufenthalt gerade im Bundesgebiet zu ermöglichen, um in der Folge die Wahrscheinlichkeit einer Schwangerschaft zu erhöhen. Vielmehr ist von den Eheleuten zu verlangen, ihre Familienplanung einschließlich der Zeugung von Kindern für die beschränkte Zeit der Nachholung des Visumverfahrens den Gegebenheiten anzupassen. Insoweit haben sie sich entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf die Möglichkeit von Besuchen der Ehefrau in Marokko – etwa im Urlaub – verweisen zu lassen. Schließlich dringt der Antragsteller auch mit seinem Vortrag nicht durch, das Verstreichenlassen der Termine bei der deutschen Botschaft in Rabat am 15. Januar 2025 sowie (angekündigt) auch am 12. Mai 2025 könne nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden, weil die Antragsgegnerin den Eindruck erweckt habe, sie wolle sich die Zustimmung zur Visumerteilung noch offenhalten und zweifele zudem an der Schutzwürdigkeit der Ehe. Der Antragsteller ist von Gesetzes wegen (§ 50 Abs. 1 AufenthG) zur Ausreise verpflichtet, weil er keinen Aufenthaltstitel besitzt und sein Antrag keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 bzw. 4 AufenthG entfaltet (und abgelehnt worden ist). Dass die Antragsgegnerin schon jetzt vom Vorliegen aller Voraussetzungen für die Visumerteilung ausgeht, kann er nicht erfolgreich verlangen. Insofern ist maßgeblich, dass das (nachzuholende) Visumverfahren gerade der Prüfung der Voraussetzungen dient. Der Antragsteller ist darauf zu verweisen, etwaige rechtliche Bedenken gegenüber der für die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug zuständigen Auslandsvertretung geltend zu machen und ggf. um gerichtlichen Rechtsschutz gegen deren Entscheidung nachzusuchen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Mai 2022 – 18 B 432/22 –, Seite 7 des Beschlussabdrucks, n. v., und vom 28. März 2013 – 18 B 104/13 –, juris, Rn. 5 ff.; vgl. auch: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Mai 2011 – 2 BvR 2625/10 –, juris, Rn. 14. Vor diesem Hintergrund ist es dem Antragsteller ohne Weiteres zuzurechnen, dass er die bereits bestehenden Termine zur Vorsprache bei der Auslandsvertretung, die eine zeitnahe Bearbeitung eines Visumantrags ermöglicht hätten, ohne triftigen Grund hat verstreichen lassen. In diesem Zusammenhang sei im Übrigen nur daran erinnert, dass es der Antragsteller ist, der durch seine wiederholte Straffälligkeit im Bundesgebiet den Grund für „mit Sicherheit“ zu erwartende Verzögerungen bei der Visumvergabe gesetzt hat, und dass die Eheschließung zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau am 6. November 2023 in Kenntnis der ungesicherten ausländerrechtlichen Situation und nach den strafgerichtlichen Verurteilungen vom 26. Januar 2021 und vom 24. Mai 2022 erfolgt ist. Dies hat maßgeblichen Einfluss auf die Zumutbarkeit der im Rahmen des nachgeholten Visumverfahrens zu erwartenden Zeitdauer. Vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts: OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2024 – 18 A 1631/22 –, Seite 5 f. des Beschlussabdrucks, n. v.; siehe hierzu auch: EGMR, Urteil vom 31. Juli 2008 – Omoregie/Norwegen, Nr. 265/07 –, InfAuslR 2008, 421, 422. Auch eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens aus Art. 8 EMRK durch eine Aufenthaltsbeendigung, die zu einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und damit zur Anwendbarkeit des § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG führen würde, ist nicht glaubhaft gemacht. Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistet ebenso wie Art. 6 GG kein Recht eines Ausländers, in einen bestimmten Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Maßnahmen im Bereich der Einwanderung können jedoch das Recht auf Achtung des Familienlebens berühren. Eingriffe sind unter den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK statthaft und müssen ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den gegenläufigen Interessen des Einzelnen und der Gesellschaft herstellen. Das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung zur Aufnahme von Verwandten niedergelassener Einwanderer richtet sich nach den besonderen Umständen der beteiligten Personen und dem Allgemeininteresse. Art. 8 EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten nicht generell, die Wahl des ehelichen Wohnsitzes eines Ehepaares im Inland zu respektieren und eine Familienzusammenführung in seinem Staatsgebiet zu bewilligen. Auch sichert er nicht das Recht zu, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, um ein Familienleben aufzubauen. Im Ergebnis verpflichtet Art. 8 EMRK zu einer Abwägung nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen. Dabei sind die besonderen Umstände der Beteiligten zu berücksichtigen. Insbesondere ist von Bedeutung, ob der Nachzug des Familienangehörigen die einzige Möglichkeit darstellt, ein Familienleben zu entwickeln, etwa weil Hindernisse für eine Wohnsitzbegründung im Ausland bestehen oder besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer eine solche Wohnsitzbegründung nicht erwartet werden kann. Dabei sind – einzelfallbezogen – die besonderen Umstände der Beteiligten zu berücksichtigen. Vgl. EGMR, Urteile vom 31. Juli 2008 – Omoregie/Norwegen, Nr. 265/07 –, InfAuslR 2008, 421 f., sowie vom 21. Dezember 2001 – Sen/Niederlande, Nr. 31465/96 – InfAuslR 2002, 334, 336 f.; BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 – 1 C 8.09 –, juris, Rn. 34, m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 – 10 CS 12.2679 –, juris, Rn. 40. Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen auch nicht dargelegt, dass ein rechtliches Abschiebungshindernis gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK besteht. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die vorstehenden Ausführungen zu Art. 6 Abs. 1 GG, die hier entsprechend gelten. Mit seinem Beschwerdevorbringen legt der Antragsteller auch keine fehlerhafte Anwendung des der Antragsgegnerin aus § 11 Abs. 4 Sätze 1 und 5 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 AufenthG zukommenden Ermessens zur Bestimmung der nunmehr festgelegten Fristen dar. Anders als vorgetragen ist das Ermessen der Antragsgegnerin nicht nach § 60a Abs. 2 AufenthG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG sowie Art. 8 EMRK auf Null reduziert, so dass „das ausweisungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben oder auf einen Tag nach der Ausreise des Antragstellers zu befristen war.“ Entsprechend den obigen Ausführungen folgt weder aus Art. 6 Abs. 1 GG noch aus Art. 8 EMRK eine solche rechtliche Notwendigkeit. Auch im Übrigen zeigt das Beschwerdevorbringen keine Ermessensfehler hinsichtlich der Länge der festgelegten Fristen auf. Die Beschwerde bleibt auch in Bezug auf den Hilfsantrag, gerichtet auf die Aussetzung der Abschiebung bis zur Entscheidung in der Hauptsache, ohne Erfolg. Der Antragsteller hat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen Anordnungsanspruch i. S. d § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Auch insoweit erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in einem Verweis auf § 60a Abs. 2 AufenthG i. V. m. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK. Diese Vorschriften vermögen ein Abschiebungshindernis nicht zu begründen; zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die vorstehenden Ausführungen. Soweit das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf eine Verfahrensduldung in Bezug auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG schon deshalb verneint hat, weil ein solcher Anspruch aus dem Ausland verfolgt werden könne und daher keine fortgesetzte Anwesenheit im Bundesgebiet voraussetze, setzt sich die Beschwerdebegründung hiermit – anders als nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlich – nicht auseinander. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dabei legt der Senat für das – von Ziffer 1. getrennt zu betrachtende – Begehren, die in Ziffer 2. der Ordnungsverfügung vom 21. November 2024 enthaltene abweichende Befristung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG des mit der Ausweisungsverfügung vom 27. Oktober 2022 ergangenen Einreise- und Aufenthaltsverbots weiter zu verkürzen bzw. gänzlich aufzuheben, in der Hauptsache den Regelstreitwert zu Grunde. Dieser ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, abzurufen unter https://www.bverwg.de/user/data/me dia/streitwertkatalog.pdf, zuletzt abgerufen am 27. Mai 2025, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend zu reduzieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2008 – 18 B 210/08 –, juris, Rn. 17. Die Änderung der Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz erfolgt von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).