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Beschluss

2 B 135/23

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2023:1115.2B135.23.00
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Leitsätze
1. Einzelfall, in dem eine vorübergehende Trennung von seinem 3-jährigen Kind und eine erneute Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin der Nachholung des Visumverfahrens durch den Ausländer nicht entgegenstehen. (Rn.8) 2. Die vorsätzliche illegale Einreise und ein längerer illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet begründen grundsätzlich - unabhängig von der strafrechtlichen Sanktionierung - ein Ausweisungsinteresse. (Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. September 2023 – 6 L 914/23 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfall, in dem eine vorübergehende Trennung von seinem 3-jährigen Kind und eine erneute Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin der Nachholung des Visumverfahrens durch den Ausländer nicht entgegenstehen. (Rn.8) 2. Die vorsätzliche illegale Einreise und ein längerer illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet begründen grundsätzlich - unabhängig von der strafrechtlichen Sanktionierung - ein Ausweisungsinteresse. (Rn.15) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. September 2023 – 6 L 914/23 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt. I. Der am 25.3.1993 in Marokko geborene Antragsteller war für den Zeitraum vom 16.4.2018 bis 16.5.2018 im Besitz eines Schengen-Visums. Er reiste in der Folgezeit unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 18.9.2020 wurde sein Kind in B-Stadt geboren. Die Kindesmutter ist die Lebensgefährtin des Antragstellers, die deutsche Staatsangehörige R. Der Antragsteller lebt mit dieser und dem gemeinsamen Kind, das ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, zusammen. Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 22.3.2022 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Dabei legte er eine Geburtsurkunde seines Kindes sowie eine Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter vom 9.3.2022 vor. Des Weiteren legte er in der Folge eine Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a BGB vom 9.3.2022 vor. Mit Bescheid vom 2.6.2023 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ab und drohte dem Antragsteller die Abschiebung nach Marokko an. Hiergegen legte der Antragsteller am 14.6.2023 Widerspruch ein. Am 28.6.2023 beantragte er beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2.6.2023 anzuordnen und eine einstweilige Anordnung zu erlassen, wonach ihm die beantragte Aufenthaltserlaubnis einstweilig zu erteilen sei. Mit Beschluss vom 22.9.2023 - 6 L 914/23 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren des Antragstellers dahingehend ausgelegt, dass es vorrangig darauf gerichtet sei, dem Antragsgegner aufzugeben, die Abschiebung des Antragstellers bis zur abschließenden Klärung seiner aufenthaltsrechtlichen Situation auszusetzen und dem Antragsteller darüber hinaus während dieser Zeit die Möglichkeit einzuräumen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der so ausgelegte Antrag sei gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Jedoch lägen die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO nicht vor. Zwar bestehe ein Anordnungsgrund, weil der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig sei, ihm die Abschiebung nach Marokko angedroht worden sei und sein hiergegen gerichteter Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfalte. Allerdings fehle es an dem erforderlichen Anordnungsanspruch. Dem Antragsteller stehe keine sicherungsbedürftige Rechtsposition zur Seite. Er habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ohne vorherige Durchführung eines Visumverfahrens von Marokko aus. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG sei dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet habe. Diese Voraussetzungen stünden nicht im Streit. Zudem sei nach Satz 2 dieser Vorschrift die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Fall des Nachzugs zu einem minderjährigen ledigen Deutschen von der Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG unabhängig. Allerdings müssten auch für einen Familiennachzug auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG die sonstigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen aus § 5 AufenthG erfüllt seien. Auch für einen Familiennachzug zu einem minderjährigen ledigen Deutschen müsse demnach den Erfordernissen aus § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG genügt werden. Nach dieser Vorschrift setze die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist sei und er die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht habe. Hieran fehle es. Der Antragsteller sei nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist. Ungeachtet dessen, dass der genaue Zeitpunkt seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aus den Verwaltungsunterlagen nicht ersichtlich sei, stehe jedenfalls fest, dass das letzte ihm erteilte Visum, ein französisches Schengen-Visum, nur Gültigkeit vom 16.4.2018 bis 16.5.2018 gehabt habe. Ein späteres Visum habe der Antragsteller nicht besessen, so dass sein Zuzug zu seinem deutschen Kind, welches erst nach Ablauf der Gültigkeit dieses Visums am 18.9.2020 geboren worden sei, ersichtlich nicht von einem nationalen Visum zum Familiennachzug im Sinne des § 6 Abs. 3 AufenthG gedeckt gewesen sei. Der Antragsteller sei nicht berechtigt, den Aufenthaltstitel abweichend von der vorbezeichneten Vorschrift vom Inland aus zu beantragen. Die Ausnahmevorschriften des § 39 AufenthVO seien im Fall des Antragstellers nicht einschlägig. Weder sei dieser – wie es § 39 Nr. 3 AufenthVO voraussetze – im Zeitpunkt der Beantragung seiner Aufenthaltserlaubnis im Besitz eines gültigen Schengen-Visums gewesen noch sei – wie nach § 39 Nr. 5 AufenthVO erforderlich – seine Abschiebung nach § 60a AufenthG zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt gewesen, weil er vor seiner Antragstellung nicht mit einer deutschen Ausländerbehörde in Kontakt gestanden habe und er seinen Antrag nicht aus einem geduldeten, sondern aus einem illegalen Aufenthalt heraus gestellt habe. Im Übrigen sei in beiden Fällen Voraussetzung, dass der Aufenthaltsbewerber einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben habe, welcher vorliegend fehle. Der Rechtsbegriff „Anspruch“ im Sinne des § 39 Nr. 3 und Nr. 5 AufenthVO erfasse nur strikte Rechtsansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergäben und bei denen alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien. Einen solchen Anspruch habe der Antragsteller nicht erworben. Es fehle an der regelhaften Tatbestandsvoraussetzung aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Dort sei als Regelerteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel festgelegt, dass kein Ausweisungsinteresse bestehe. Im Fall des Antragstellers sei das schwerwiegende Ausweisungsinteresse aus § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG erfüllt. Dieses liege unter anderem vor, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen habe. Dies sei vorliegend unabhängig davon der Fall, ob die Annahme des Antragsgegners zutreffe, dass der Antragsteller, was dieser bestreite, am 1.2.2022 und nochmals am 20.9.2022 von Marokko kommend illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Der Antragsteller sei bis zu seiner Meldung bei der Meldebehörde der Gemeinde Quierschied am 9.2.2022 unbekannten Aufenthalts gewesen und habe bis zu seiner Terminsanfrage vom 21.2.2022 beim Antragsgegner ersichtlich in keinerlei ausländerbehördlichem Kontakt gestanden. Ein dieser Art illegaler Aufenthalt sei gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ebenso wie die illegale Einreise im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG strafbar. Eine vorsätzliche Straftat sei grundsätzlich nicht geringfügig im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Die unerlaubte Einreise beziehungsweise der unerlaubte Aufenthalt stellten in der Regel einen nicht geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG dar. Dies gelte auch vorliegend, wobei die Länge der Zeit, während der der Antragsteller untergetaucht gelebt habe, erschwerend ins Gewicht falle. Zwischen dem Ablauf seines Schengen-Visums und der erstmaligen Meldung beim Antragsgegner hätten mehr als drei Jahre gelegen. Darüber hinaus sei der Kläger auch nach seiner erstmaligen Meldung in der Zeit vom 12.4.2022 und dem 26.9.2022, in der er meldebehördlich abgemeldet gewesen sei, unbekannten Aufenthalts gewesen. Hinzu komme, dass der Antragsteller, der ausweislich entsprechender Vermerke im Ausländerzentralregister im Raum Augsburg bereits am 6.3.2019 wegen seines auch seinerzeit unerlaubten Aufenthalts erkennungsdienstlich behandelt worden sei, dies nicht zum Anlass genommen habe, sich im Anschluss bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde zu melden. Im Gegenteil sei er am 16.6.2021 zur Aufenthaltsermittlung zur Fahndung ausgeschrieben worden. Das Ausweisungsinteresse sei aus generalpräventiven Gründen weiterhin aktuell. Es sei noch nicht einmal die untere Grenze der einfachen Verjährungsfrist aus § 78 Abs. 3 StGB erreicht. Als Strafe sehe § 95 Abs. 1 AufenthG Freiheitsstrafe von einem Jahr oder Geldstrafe vor. Die einfache Verjährungsfrist belaufe sich demnach gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB auf drei Jahre. Dieser Drei-Jahres-Zeitraum sei bezogen auf die Beendigung der Tat selbst dann noch nicht abgelaufen, wenn man zugunsten des Antragstellers auf den Zeitpunkt seiner ersten Meldung beim Antragsgegner im Februar 2022 abstellen und sein zwischenzeitliches erneutes Untertauchen außer Betracht lassen wollte. Der Antragsteller könne den begehrten Aufenthaltstitel auch nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vom Bundesgebiet aus beantragen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG könne von dem Erfordernis der Einreise mit dem erforderlichen Visum abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung des Aufenthaltstitels erfüllt seien oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar sei, das Visumverfahren nachzuholen. Eine Ausnahme aus § 5 Abs. 2, 1. Alt. AufenthG scheitere bereits daran, dass dem Antragsteller wie dargelegt kein strikter Rechtsanspruch auf die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis zustehe. Auch seien die Voraussetzungen von § 5 Abs. 2, 2. Alt. AufenthG nicht erfüllt. Die Durchführung des Visumverfahrens in Marokko sei dem Antragsteller zumutbar; Art. 6 GG stehe dem nicht entgegen. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass eine vorübergehende Trennung von überschaubarer, kurzer Dauer auch für Familien zumutbar sein könne, denen ein oder mehrere noch kleine Kinder angehörten. Dem stehe die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die aus Art. 6 Abs. 1 GG abzuleitende Pflicht des Staates zum Schutz der Familie einwanderungspolitische Belange in den Fällen regelmäßig zurückdränge, in denen eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft nur in Deutschland verwirklicht werden könne und dabei insbesondere der Betroffenheit eines noch sehr kleinen Kindes ein „hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht“ zukomme, nicht entgegen. Dieser Rechtsprechung sei nämlich kein Automatismus dahingehend zu entnehmen, dass einem Ausländer ein auch nur kurzzeitiges Verlassen der Bundesrepublik Deutschland generell nicht zugemutet werden könnte. In vielen Familien komme es aus verschiedenen Gründen zu der vorübergehenden Abwesenheit eines der Elternteile, ohne dass davon ausgegangen werden müsste, dass die betroffenen Kinder, selbst wenn sie noch sehr klein seien, allein deswegen dauerhaft Schaden erleiden würden. Dies zugrunde gelegt sei vorliegend nicht von einer unzulässigen Dauer des Visumverfahrens auszugehen. Der Antragsgegner habe insoweit nachvollziehbar und durch eine eigens eingeholte Auskunft der deutschen Botschaft in Rabat vom 1.6.2023 belegt eine Dauer von drei Wochen bis zur Einräumung eines Termins zur Beantragung des Visums sowie eine hieran anschließende, bei vollständigen Antragsunterlagen noch erforderliche Bearbeitungszeit von 10 Arbeitstagen zugrunde gelegt. Dass dieser Zeitrahmen, der sich ungünstigstenfalls auf fünf bis höchstens sechs Wochen belaufe, angesichts des Alters des Sohns des Antragstellers unzumutbar lang wäre, sei nicht anzunehmen. Einem Kind in diesem Alter könne bereits verdeutlicht werden, dass eine Trennung von dieser Dauer nur vorübergehend sei, zumal die modernen Kommunikationsmittel es dem Antragsteller erleichtern könnten, dem Kind während seiner Abwesenheitszeit Vertrauen darauf zu vermitteln, dass er zurückkommen werde. Außerdem habe der Antragsgegner in seinem Bescheid bereits angedeutet, dass er die Möglichkeit sehe, dass der Antragsteller seinen Termin bei der deutschen Botschaft in Rabat von Deutschland aus vorbereitet, alle benötigten Papiere bereits hier zusammenstellt und die eigentliche Reise nach Marokko erst kurz vor dem Beantragungstermin antritt. Soweit der Antragsteller begehre, dass ihm die Möglichkeit einer Arbeitstätigkeit eingeräumt werde, fehle es dem diesbezüglichen Rechtsschutzantrag an Substanz. Der Antragsteller habe nicht vorgetragen, dass er aktuell über ein Arbeitsplatzangebot verfüge. Seine im Februar 2022 geltend gemachte Arbeitsgelegenheit habe sich ausweislich eines Aktenvermerks des Antragsgegners vom 5.9.2022 zwischenzeitlich erledigt. Gegen diesen Beschluss, der dem Antragsteller am 26.9.2023 zugestellt wurde, richtet sich die am 9.10.2023 erhobene und am 19.10.2023 begründete Beschwerde des Antragstellers. II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.9.2023 - 6 L 914/23 - ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz zu Recht nicht entsprochen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang für den Senat bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung gebietet keine davon abweichende Beurteilung. Der Antragsteller hat einen im Wege der einstweiligen Anordnung sicherungsfähigen Anordnungsanspruch auf Aussetzung seiner Abschiebung „bis zur abschließenden Klärung seiner aufenthaltsrechtlichen Situation“ nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 VwGO). Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass dem Antragsteller die Nachholung des Visumverfahrens zumutbar ist (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG), ist nicht zu beanstanden. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des betroffenen Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Andererseits ist es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Trennung des betroffenen Ausländers von seiner Familie bedarf es von Verfassung wegen einer Begründung, warum insofern eine lediglich vorübergehende und keine dauerhafte Trennung in Aussicht steht.1Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -; sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2022 - 2 B 205/22 -, jeweils bei jurisVgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -; sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2022 - 2 B 205/22 -, jeweils bei juris Insoweit kann auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts, insbesondere auf die darin enthaltenen Ausführungen zur Zumutbarkeit einer vorübergehenden Trennung von einem Kind im Alter von drei Jahren,2Vgl. dazu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.10.2021 - 7 B 11148/21.OVG -, jurisVgl. dazu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.10.2021 - 7 B 11148/21.OVG -, juris Bezug genommen werden. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass es ihm aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls unzumutbar wäre, das Visumverfahren nachzuholen. Etwas Anderes gilt zunächst nicht im Hinblick auf die voraussichtliche Dauer des Visumverfahrens. Soweit der Antragsteller geltend macht, die seitens des Konsulats mitgeteilte Dauer von ca. 5 Wochen gelte lediglich im Fall einer Vorabzustimmung, die bisher nicht erteilt worden sei, weshalb mit einer Dauer des Visumverfahrens von über einem Jahr zu rechnen sei, hat der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 25.10.2023 darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller mit Blick auf die infolge der erneuten Schwangerschaft seiner deutschen Lebensgefährtin eingetretenen veränderten Umstände mit E-Mail vom 16.10.2023 die Erteilung einer Vorabzustimmung unter folgenden vier Voraussetzungen in Aussicht gestellt worden sei: - Vorlage einer vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung - Vorlage einer vorgeburtlichen gemeinsamen Sorgerechtserklärung - Vorlage der Bestätigung eines konkreten Flugs nach Marokko - Alsdann Rücknahme der streitgegenständlichen Beschwerde aus Gründen der Verfahrensökonomie Der Antragsteller, der den Erhalt dieser E-Mail bestätigt hat, hat es daher selbst in der Hand, das Visumverfahren so kurz wie möglich zu halten. Dass aufgrund der fehlenden Bindungswirkung der Vorabzustimmung ein Rest an Unsicherheit verbleibt, wie die deutsche Botschaft in Rabat im Visumverfahren des Antragstellers tatsächlich entscheiden wird, liegt in der Natur der Sache und ist von diesem hinzunehmen. Soweit der Antragsteller auf die erneute Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin und den voraussichtlichen Entbindungstermin am 6.5.2024 verweist, besteht angesichts der von dem Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf eine Auskunft der deutschen Botschaft in Rabat vom 1.6.2023 zugrunde gelegten Dauer von drei Wochen bis zur Einräumung eines Termins zur Beantragung des Visums sowie der anschließenden, bei vollständigen Antragsunterlagen noch erforderlichen Bearbeitungszeit von 10 Arbeitstagen, also einem Zeitrahmen von etwa fünf Wochen, keine Veranlassung, deshalb von einer Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens auszugehen. Würde der Antragssteller unverzüglich das in seinem Fall Notwendige veranlassen, könnte er aller Voraussicht nach deutlich vor dem Geburtstermin wieder in Deutschland sein und seiner Lebensgefährtin Beistand leisten. Der Antragsteller kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei kein Ausweisungsinteresse gegeben. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass im Fall des Antragstellers ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG besteht. Nach dieser Vorschrift wiegt das Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Diese Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, er hingegen immer beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig, oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich kein geringfügiger Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift. Daher sind die vorsätzliche illegale Einreise des Antragstellers und sein illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet unabhängig von ihrer strafrechtlichen Sanktionierung grundsätzlich als nicht geringfügiger Verstoß anzusehen.3Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 15.9.2023 - 3 B 2020/22 -, juris (m.w.N.)Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 15.9.2023 - 3 B 2020/22 -, juris (m.w.N.) Darauf, ob dieser Verstoß strafrechtlich geahndet worden ist, kommt es entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht an.4Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 15.9.2023 - 3 B 2020/22 -, sowie VGH München, Beschluss vom 13.4.2023 - 19 ZB 22.79 -, jeweils bei jurisVgl. VGH Kassel, Beschluss vom 15.9.2023 - 3 B 2020/22 -, sowie VGH München, Beschluss vom 13.4.2023 - 19 ZB 22.79 -, jeweils bei juris Deshalb spielt es für die ausländerrechtliche Beurteilung, ob ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG besteht, auch keine Rolle, dass das wegen des Verstoßes gegen § 95 AufenthG – unerlaubter Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel – gegen den Antragsteller durchgeführte Strafverfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO durch Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 12.9.2023 „wegen Geringfügigkeit“ eingestellt worden ist. Das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG steht einem Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug entgegen, da gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nur nach Ausübung des Ermessens von dem Erfordernis des Nichtbestehens eines Ausweisungsinteresses (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) abgesehen werden kann. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der Auffangstreitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats zu halbieren war. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.