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Urteil

3 C 914/13.N

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:0407.3C914.13.N.0A
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Leitsätze
1. Das Heranrücken eines reinen Wohngebietes an ein anderes reines Wohngebiet löst auch dann keine Antragsbefugnis der Eigentümer angrenzender Grundstücke aus, wenn der Bebauungsplan entgegen den bisherigen Festsetzungen Mehrfamilienwohnhäuser vorsieht. 2. Der zu erwartende Verkehrslärm durch hinzukommende 30 Wohneinheiten in einem reinen Wohngebiet ist als geringfügig anzusehen und begründet daher keine Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 VwGO. 3. Aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme besteht für Eigentümer in einem reinen Wohngebiet, die auf ihren Grundstücken villenartige Gebäude errichtet haben, kein Abwehranspruch gegen die planerische Festsetzung eines reinen Wohngebietes mit Mehrfamilienhäusern. 4. Die Veränderung des Verkehrswertes eines Grundstücks, die durch planerische Festsetzungen eines Bebauungsplans für außerhalb des Plangebiets gelegene Grundstücke eintritt, stellt grundsätzlich keinen schutzwürdigen Belang dar, der bei der Abwägung zu berücksichtigen wäre.
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu je 1/3 zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Heranrücken eines reinen Wohngebietes an ein anderes reines Wohngebiet löst auch dann keine Antragsbefugnis der Eigentümer angrenzender Grundstücke aus, wenn der Bebauungsplan entgegen den bisherigen Festsetzungen Mehrfamilienwohnhäuser vorsieht. 2. Der zu erwartende Verkehrslärm durch hinzukommende 30 Wohneinheiten in einem reinen Wohngebiet ist als geringfügig anzusehen und begründet daher keine Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 VwGO. 3. Aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme besteht für Eigentümer in einem reinen Wohngebiet, die auf ihren Grundstücken villenartige Gebäude errichtet haben, kein Abwehranspruch gegen die planerische Festsetzung eines reinen Wohngebietes mit Mehrfamilienhäusern. 4. Die Veränderung des Verkehrswertes eines Grundstücks, die durch planerische Festsetzungen eines Bebauungsplans für außerhalb des Plangebiets gelegene Grundstücke eintritt, stellt grundsätzlich keinen schutzwürdigen Belang dar, der bei der Abwägung zu berücksichtigen wäre. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu je 1/3 zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag der Antragsteller ist durch Endurteil abzuweisen, da sich der Normenkontrollantrag als unzulässig erweist (§ 109 VwGO, BVerwG, Beschluss vom 11.12.2007 - 2 B 86.07 - juris). Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist statthaft, denn er richtet sich gegen einen nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossenen Bebauungsplan, dessen Gültigkeit gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof überprüft werden kann. Dabei richtet sich der Normenkontrollantrag der Antragsteller nunmehr gegen den am 11. Dezember 2013 beschlossenen und am 21. Dezember 2013 bekannt gemachten Bebauungsplan „4. Teiländerung des Bebauungsplans Alter Graben“, nachdem die Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. Februar 2014 ihren Antrag entsprechend umgestellt haben und der Senat die insoweit erfolgte Antragsänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO für sachdienlich erachtet. Gemäß § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Sachdienlichkeit im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn die Klage- oder Antragsänderung der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streitstoffs zwischen den Parteien im laufenden Verfahren zu dienen geeignet ist und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung dazu beiträgt, dass ein weiterer, sonst zu erwartender Prozess vermieden wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 91 Rdnr. 19 m.w.N.; Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 3. Aufl. 2010, § 91 Rdnr. 36 m.w.N.). Die von den Antragstellern bewirkte Antragsänderung stellt sich als sachdienlich dar, da hierdurch die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Antragsgegnerin - wie geschehen - das ehemalige Gelände der Landwirtschaftsschule mit den vorgenommenen Festsetzungen zu Wohnzwecken „umplanen“ durfte, endgültig entschieden werden kann. Zudem hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung der Antragsänderung zugestimmt. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht zulässig. Die Antragsteller sind nicht antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden sowie jede Behörde innerhalb von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift. Hierbei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 – 4 CN 2.98–BRS 60 Nr. 46 = NJW 1999, 592). Danach genügt ein Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinen Rechten verletzt wird. Da das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 – 4 CN 2.98– a.a.O.), reicht es für die Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus, dass ein Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 05.03.1999 – 4 CN 18.98– NVwZ 1999, 987). Allerdings reicht hierfür nicht jeder private Belang aus, sondern nur ein abwägungserheblicher, d. h. einer, der in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug hat. Nach der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zählen hierzu nicht geringwertige Interessen sowie solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Damit wird im Wesentlichen die ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des Nachteils gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. fortgeführt. Danach war etwa die Betroffenheit durch eine planbedingte Zunahme des Straßenverkehrs abwägungsbeachtlich und konnte demgemäß einen rechtlich relevanten Nachteil begründen, wenn sie (1.) mehr als geringfügig, (2.) in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und (3.) für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungserheblich erkennbar war (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979, BVerwGE 59, 87; Beschluss vom 19.02.1992, DVBl. 1992, 1099). Wann ein Antragsteller mehr als nur geringfügig betroffen wird, lässt sich nicht einheitlich, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilen, wobei die allgemeinen Wohn- und Lebensverhältnisse in dem betroffenen Gebiet in die Betrachtung einzubeziehen sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 21.08.2001 - 4 N 894/00 - und Urteil vom 01.09.2010 - 3 C 1521/08.N -). Der Verkehrswert eines Grundstücks als solcher, der durch planerische Festsetzungen eines Bebauungsplans für seine Umgebung gemindert wird, stellt grundsätzlich keinen schutzwürdigen Belang dar, der bei der Abwägung zu berücksichtigen wäre. Unmittelbare Auswirkungen eines Bebauungsplans auf den Verkehrswert mögen zwar zum Abwägungsmaterial gehören, soweit sie das überplante Grundstück selbst betreffen. Etwas anderes gilt jedoch für nur mittelbare Auswirkungen auf den Verkehrswert, vor allem, wenn sie bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans auftreten (vgl. BVerwG vom 9.2.1995 - Az. 4 NB 17/94 - juris, NVwZ 1995, 895/896 , juris; Bay. VGH, Urteil vom 03.03.2011 - 2 N 09.3058 - juris). Unter Anlegung dieser Maßstäbe sind die Antragsteller nicht antragsbefugt, da eine konkrete Verletzung ihrer Rechte nicht hinreichend wahrscheinlich zu erwarten ist. Zunächst ist nichts dafür ersichtlich, dass das Heranrücken eines reinen Wohngebietes an ein vorhandenes reines Wohngebiet hinsichtlich der Art der Nutzung zu städtebaulichen Konflikten führen könnte, die eine Antragsbefugnis der in dem bereits vorhandenen, benachbarten Wohngebiet liegenden Grundstückseigentümer begründen könnte. Die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass das „Herabzonen“ des vormaligen „Sondergebietes Landwirtschaftsschule“ zu einem reinen Wohngebiet zu einer Verbesserung der städtebaulichen Situation führt, da die Nutzung des Plangebietes als Landwirtschaftsschule und Behörde in höherem Maß zu „Unruhe“ und wohngebietsfremden Nutzungen geführt hat, als dies in einem homogenen Wohngebiet der Fall ist. Hinsichtlich der zu erwartenden Verkehrsbelastung verkennen die Antragsteller, dass es für die Beurteilung der planbedingt verursachten Verkehrsbelastung nicht darauf ankommt, wie lange die Landwirtschaftsschule dort nicht mehr betrieben wurde, sondern der Vergleich der jetzigen planerischen Festsetzungen zu den vormals bestehenden ausschlaggebend ist. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang vortragen, ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus ihrem Recht, vor schädlichen Umwelteinwirkungen verschont zu bleiben und damit auf eine abwägungsrelevante Verkehrsbelastung abstellen, kann der Senat eine derartige planbedingt erhöhte Verkehrsbelastung, die die Antragsbefugnis der Antragsteller begründen könnte, nicht erkennen. Die durch die planerischen Ausweisungen zu erwartenden Verkehrsbelastungen sind nämlich als geringfügig und daher abwägungsirrrelevant einzustufen. Die Rechtsprechung hat sich bereits mehrfach mit der Problematik der Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 VwGO bei einer Verkehrsbelastung durch heranrückende Wohnbebauung befasst. Hinsichtlich der Lärmproblematik gilt, dass eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb der Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehört und damit die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen kann. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2007 – BVerwG 4 BN 16.07 - BRS 71 Nr. 35). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist in einem von einem Bebauungsplan erfassten Baugebiet, bei dem neun Einzelhäuser und maximal 18 Wohneinheiten planbedingt errichtet werden konnten, wobei acht der neun Grundstücke über eine private Verkehrsfläche erschlossen werden sollten, von einer nur geringfügigen Belastung ausgegangen, da bei unterstellten ca. 1,5 Fahrzeugen pro Wohneinheit und ca. 2,5 Fahrzeugbewegungen pro Tag, mithin von zusätzlichem anliegerbedingtem Kraftfahrzeugverkehr von 60 Fahrzeugbewegungen täglich keine nennenswerten Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Verteilt auf 16 Tagesstunden ergebe dies nämlich nur vier Fahrzeugbewegungen stündlich, was auch in einer eher ruhigen Wohnlage nicht mehr als geringfügig sei (vgl. Hess. VGH, Urteil v. 28.03.2011 - 4 C 2708/09.N -, juris; Hess. VGH, Beschlüsse vom 26.03.2004 - 3 N 2180/99 - und vom 21.08.2001 - 4 N 894/00 -, jeweils juris). In einem vergleichbaren Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den durch einen Bebauungsplan ermöglichten zusätzlichen Verkehr zu 20 bis 30 Einzel- oder Doppelwohnhäusern, der nur teilweise am Grundstück des dortigen Antragstellers vorbeigeführt wurde, für so geringfügig gehalten, dass es die Antragsbefugnis verneint hat (BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 – BVerwG 4 CN 1.98 - NVwZ 2000, 807, juris). Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat den von einem Vorhaben- und Erschließungsplan mit vorgesehenen 16 Wohneinheiten ermöglichten zusätzlichen Verkehr ebenfalls für so geringfügig gehalten, dass er die Antragsbefugnis der Eigentümer der dem Plangebiet benachbarten Grundstücke verneint hat (Beschluss vom 22.02.2000 - 3 N 3561/99 - , bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 31.03.2000 – BVerwG 4 BN 11.00 -). Gleiches hat im Fall der Errichtung eines Terrassenhauses mit maximal 20 Wohneinheiten im Hinblick auf den dadurch ausgelösten nur geringfügigen Verkehr zu gelten (Beschluss vom 26.03.2004 - 3 N 3180/99 - ESVGH 54, 193). Der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat 192 Verkehrsbewegungen pro Tag als geringfügig angesehen (Beschluss vom 17.01.1995 - 4 N 3707/88 -), ebenso 113 Fahrbewegungen pro Tag bei Errichtung von weiteren 17 Wohneinheiten (Urteil vom 22.08.2007 - 4 N 2104/06 -). Schließlich hat der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bei einer zusätzlichen Verkehrsbelastung von 202 Fahrzeugbewegungen pro Tag eine Geringfügigkeit angenommen (Urteil vom 07.07.2009 - 3 C 1203/08.N -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 23.11.2009 - BVerwG 4 BN 950.09 - BRS 74 Nr. 48). Unter Anlegung dieser Maßstäbe, denen der Senat weiterhin folgt, ist die Antragsbefugnis der Antragsteller wegen der von ihnen befürchteten Verkehrsbelastung nicht gegeben. Dabei sieht der Bebauungsplan „4. Teiländerung des Bebauungsplans Alter Graben“ keine Wohneinheitenbegrenzung in den Baufenstern der Bereiche A, B und C vor. Die Antragsteller gehen jedoch aufgrund der Bauantragsunterlagen des Investors davon aus, dass dort ein Elfparteien- bzw. ein Achtparteienwohnhaus errichtet werden wird. Die hierdurch zu erwartende zusätzliche Verkehrsbelastung stellt sich als geringfügig dar und ist von der Nachbarschaft hinzunehmen. Abgesehen hiervon ist die Antragsbefugnis wegen befürchteter Verkehrsbelastung jedoch auch deshalb zu verneinen, weil die vormalige Ausweisung des „Sondergebietes Landwirtschaftsschule“ auch nach Auffassung des Senats eine planbedingt höhere Verkehrsbelastung insbesondere hinsichtlich der Nutzungsfrequenz mit sich gebracht hat, als dies bei der Ausweisung eines reinen Wohngebietes der Fall sein wird. Hierbei ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht der Zustand der nicht mehr betriebenen Landwirtschaftsschule mit demjenigen des ausgewiesenen reinen Wohngebietes zu vergleichen, sondern allein die beiden sich gegenüberstehenden planerischen Festsetzungen. Dabei folgt der Senat der Einschätzung der Antragsgegnerin, dass von einer öffentlichen Schule mehr Fahrzeugbewegungen zu erwarten sind als von der Bebauung eines reinen Wohngebiets in dem streitigen Ausmaß. Auch die von den Antragstellern befürchtete Beeinträchtigung durch die planbedingte „Verdichtung“ des Baugebietes und dem damit veränderten Charakter des Villengebietes stellt keinen Belang dar, der im Normenkontrollverfahren erfolgreich unter dem Gesichtspunkt einer möglichen eigenen Rechtsverletzung geltend gemacht werden kann. Dabei kann den Antragstellern zugestanden werden, dass durch den Bebauungsplan in dem Plangebiet tatsächlich eine „Nachverdichtung“ stattfindet, die gegebenenfalls bisher so nicht vorhanden war. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Antragsteller hierdurch in ihren Rechten verletzt wären bzw. die Möglichkeit einer entsprechenden Rechtsverletzung besteht. Es ist Ausdruck der Städtebaupolitik, dass sie nicht daran gebunden ist - wie bei einer Vorhabenzulassung nach § 34 BauGB -, was in der maßgeblichen Umgebung vorhanden ist, sondern einem Gebiet neue und gegebenenfalls andere städtebauliche Impulse geben kann. Dies hat die Antragsgegnerin mit dem streitgegenständlichen Plan getan, ohne hierbei den Rechtskreis der Antragsteller zu berühren. Wie bereits in dem den Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 31. Oktober 2012 - 3 B 1876/12 - ausgeführt, stellt Wohnen in einem Mehrfamilienwohnhaus ohne entsprechende planerische Festsetzungen keine planungsrechtlich relevante (Unter-)Art der baulichen Nutzung im Vergleich zum Wohnen in einem Einfamilienwohnhaus - hier: villenartige Bebauung - dar. Aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme besteht von Seiten der Eigentümer in einem reinen Wohngebiet, die auf ihren Grundstücken villenartige Gebäude errichtet haben, kein Abwehranspruch gegen eine heranrückende Bebauung mit einem Mehrparteienappartementhaus. In beiden Fällen handelt es sich um Wohnen im Sinne des § 1 Abs. 2, § 3 BauNVO 1977, das gegenseitige Abwehransprüche allein wegen der Art der Nutzung grundsätzlich nicht auszulösen vermag (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 31.10.2012 - 3 B 1876/12 - juris). Hieran hält der Senat auch weiterhin fest. Aus dem Maß der baulichen Nutzung, das der Bebauungsplan festsetzt und das grundsätzlich nicht drittschützend ist, ergibt sich auch ausnahmsweise keine Antragsbefugnis der Antragsteller. Die in dem Bebauungsplan eingezeichneten Baugrenzen halten die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen ein. Weitergehende Rechte können die Antragsteller auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet höher sein mag, als in dem Plangebiet, in dem ihre Grundstücke liegen, nicht ableiten. Die immer noch großzügig geschnittenen Grundstücke dürfen mit einer Grundflächenzahl von 0,3 überbaut werden, was grundsätzlich eine maßvolle Verdichtung belegt. Die von den Antragstellern eingereichte Visualisierungsstudie lässt die Topographie des Geländes erkennen und insbesondere die Tatsache, dass die in der Mitte des Plangebiets gelegene denkmalgeschützte Villa Sondheimer den Mittel- und Kernpunkt des Plangebiets darstellt. Sie stellt mit 18,05 m das höchste Gebäude in der näheren Umgebung dar. Die östlich und westlich hiervon ermöglichte Bebauung unterschreitet die von der Villa Sondheimer vorgegebene Gebäudehöhe deutlich. Ausweislich der von den Antragstellern eingereichten Visualisierungsstudie, dort Bild Nr. 23, überragt das Wohnhaus der Antragstellerin zu 1) die Höhe der Baukörper in den Bereichen A und B; das Gebäude des Antragstellers zu 2) erreicht hinsichtlich der Höhe in etwa den Baukörper in dem Bereich B. In Anbetracht der Tatsache, dass planungsrechtlich weder ein Anspruch auf „Gleichbehandlung“ bei Festsetzungen eines Bebauungsplans im Verhältnis zu vorhandenen Festsetzungen außerhalb des Plangebietes besteht, noch ein Anspruch auf Beibehaltung bestimmter Wohnstrukturen oder auf Beibehaltung bestimmter Blickbeziehungen stellen sich die von den Antragstellern genannten Beeinträchtigungen einer „Massivbebauung“ als geringfügig und daher nicht abwägungsrelevant dar. Dies gilt auch soweit der Antragsteller zu 2) den durch die Gebäude im Bereich B verursachten Schattenwurf beklagt. Außerhalb der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften besteht grundsätzlich kein Anspruch auf weitergehende Freihaltung benachbarte Grundstücksflächen, auch wenn durch die Ermöglichung einer Bebauung dort über Jahre bestehende Blickbeziehungen vereitelt werden. Soweit die Antragsteller meinen, der streitgegenständliche Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen führe zu einem erheblichen Wertverlust ihrer Liegenschaften, handelt es sich zum einen um reine Spekulation, zum anderen um nicht abwägungsrelevante, weil rein vermögensrechtliche Interessen, die die Antragsgegnerin nicht in ihre Abwägung einstellen musste und die daher ebenfalls eine Antragsbefugnis der Antragsteller nicht begründen können. Wie aus § 1 Abs. 3 BauGB zu ersehen ist, darf sich die Gemeinde des Mittels der Bauleitplanung nur bedienen, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Hierzu gehört nicht die Wahrung von Wettbewerbsinteressen oder reinen Vermögensinteressen. Denn gegenüber solchen Interessen verhält sich das Bauplanungsrecht neutral (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.1997 - 4 NB 5.97 - juris, m.w.N.). Wie bereits oben dargestellt stellt der Verkehrswert eines Grundstücks als solcher, der durch planerische Festsetzungen eines Bebauungsplans für seine Umgebung gemindert wird, grundsätzlich keinen schutzwürdigen Belang dar, der bei der Abwägung zu berücksichtigen wäre. Unmittelbare Auswirkungen eines Bebauungsplans auf den Verkehrswert mögen zwar zum Abwägungsmaterial gehören, soweit sie das überplante Grundstück selbst betreffen. Etwas anderes gilt jedoch für nur mittelbare Auswirkungen auf den Verkehrswert, vor allem, wenn sie bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans auftreten (vgl. BVerwG vom 9.2.1995 Az. 4 NB 17/94– juris, NVwZ 1995, 895/896 , juris; Bay. VGH, Urteil vom 03.03.2011 - 2 N 09.3058, juris). Zudem haben bei der planerischen Abwägung alle (betroffenen) Interessen unbeachtet zu bleiben, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind (vgl. BVerwG vom 09.11.1979 a.a.O.). Nicht schutzwürdig in dem hier in Rede stehenden Sinn sind Interessen auch dann, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen müssen, dass „so etwas geschieht“, und wenn deshalb ihrem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand etwa einer bestimmten Marktlage oder Verkehrslage die Schutzwürdigkeit fehlt (vgl. BVerwG vom 09.11.1979 a.a.O.; vom 30.04.2004 Az. 4 CN 1/03, NVwZ 2004, 1120 = BayVBl 2005, 55; vom 09.04.2008 Az. 4 CN 1/07, BVerwGE 131, 100). Das wird bei einer von Bebauungsplänen ausgehenden allgemeinen Beeinflussung der Marktverhältnisse besonders deutlich. Es liegt in der Natur der Sache, dass planerische Festsetzungen auf Marktchancen und Erwerbschancen Einfluss nehmen, nämlich in der einen Richtung Chancen eröffnen und in einer anderen Richtung Chancen beseitigen. Einflüsse dieser Art gehen letztlich von so gut wie jeder planerischen Festsetzung aus und sind unvermeidbar. Insoweit fehlt der erforderliche städtebauliche Bezug. (vgl. BVerwG vom 16.01.1990 Az. 4 NB 1/90, NVwZ 1990, 555; vom 26.02.1997, Az. 4 NB 5/97, 1997, BayVBl 1997, 531; vgl. insgesamt Bay. VGH, Beschluss vom 05.03.2012 - 2 NE 12.215 - juris). Dass die ehemalige Sondergebietsausweisung Landwirtschaftsschule in ein reines Wohngebiet zurückgeführt wird und sei es mit einer verdichteten Bebauung ist etwas, was die Antragsteller vernünftigerweise haben erwarten müssen und was zudem zumindest hinsichtlich der Art der Nutzung dem entspricht, was auf ihren eigenen Grundstücken zugelassen ist. Deshalb sind Veränderungen des Verkehrswertes von außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücken von der Antragsgegnerin nicht in die Abwägung einzustellen gewesen. Nach alledem ist der Normenkontrollantrag der Antragsteller mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Beteiligten streiten über die Rechtsgültigkeit des Bebauungsplans der Antragsgegnerin „4. Teiländerung des Bebauungsplans Alter Graben“. Der Bebauungsplan überplant einen Teilbereich des Bebauungsplans „Alter Graben“ vom 8. November 1979. Das Plangebiet war vormals als „Sondergebiet Landwirtschaftsschule“ festgesetzt gewesen. Westlich und östlich des streitgegenständlichen Plangebiets setzt der Bebauungsplan „Alter Graben“ reine Wohngebiete fest, im Norden grenzt das Plangebiet an eine Gemeinbedarfsfläche „Wasserversorgung“ und im Süden bzw. Westen, unterhalb der Straße „Alter Graben“ befindet sich in direkter Nachbarschaft das Kreisruheheim, eine Altenpflegeeinrichtung. In dem vormals als Sondergebiet „Landwirtschaftsschule“ ausgewiesen Plangebiet, in dessen Zentrum sich die denkmalgeschützte Villa Sondheimer befindet, war neben einer Landwirtschaftsschule auch das Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung ansässig; beide Nutzungen wurden vor mehreren Jahren aufgegeben. Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist es nach Bekunden der Antragsgegnerin, das Plangebiet nunmehr einer Wohnnutzung zuzuführen, dadurch die städtebauliche Situation zu verbessern, eine Innenbereichsfläche für die Wohnnutzung wieder nutzbar zu machen und die Neuausweisung von Baugebieten an anderer Stelle entbehrlich zu machen. Durch die Teiländerung des Bebauungsplans „Alter Graben“ soll in diesem Bereich eine Nutzungsänderung möglich werden, die städtebaulich in die Umgebungsstruktur passt, wobei aufgrund der Topographie des Geländes Terrassenhäuser stark vertreten sind. Die Antragstellerin zu 1) ist Eigentümerin der sich westlich an das Plangebiet anschließenden Grundstücke Flur A, Flurstücke A, B, C und D. Die am nächsten zum Plangebiet liegenden Flurstücke A, B und D sind unbebaut; das sich daran westlich in einer Entfernung von ca. 50 m anschließende Flurstück C ist mit dem Wohnhaus der Antragstellerin zu 1) bebaut. Der Antragsteller zu 2) ist Eigentümer des sich östlich an das Plangebiet anschließenden Grundstücks Flur …, Flurstück E, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Der Antragsteller zu 3) ist Eigentümer des südwestlich des Plangebietes liegenden Flurstücks F, A-Weg, das ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaut ist und eine Entfernung von ca. 27 m zum Plangebiet vorweist. Am 20. Juni 2012 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Aufstellung der 4. Teiländerung des Bebauungsplans „Alter Graben“ gemäß §§ 2, 13a BauGB und am 22. August 2012 die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB. Die Veröffentlichung des letztgenannten Beschlusses erfolgte am 30. August 2012. Nach Eingang der Anregungen entschied die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 7. November 2012 über diese und beschloss den Bebauungsplan „Alter Graben - 4. Teiländerung“ als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 8. Dezember 2012 öffentlich bekannt gemacht. Nachdem von den Antragstellern diverse Rügen auch hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans vorgetragen worden waren, beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 19. Juni 2013 die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB. Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 16. September 2013 bis zum 18. Oktober 2013, öffentlich bekannt gemacht am 5. September 2013. Am 11. Dezember 2013 entschied die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin erneut über die eingegangenen Anregungen und beschloss den Bebauungsplan „4. Teiländerung des Bebauungsplans Alter Graben“ als Satzung. Der Beschluss wurde am 17. Dezember 2013 durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 21. Dezember 2013 öffentlich bekannt gemacht. Wegen der von den Antragstellern im Planaufstellungsverfahren vorgebrachten Anregungen wird auf den Inhalt der Behördenakten Bezug genommen. Bereits am 3. April 2013 haben die Antragsteller Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Sie tragen zur Begründung ihres Normenkontrollantrages im Rahmen der Zulässigkeit im Wesentlichen vor, der Bebauungsplan verletze sie in ihren Rechten. Ihre Antragsbefugnis sei zu bejahen, da eine Verletzung ihrer Eigentumsrechte (Art. 14 Abs. 1 GG), ihres Rechts auf Verschontwerden vor schädlichen Umwelteinwirkungen und ihres Rechts auf gerechte Abwägung ihrer Belange in Rede stehe. Das Abwägungsgebot habe hinsichtlich solcher privaten Belange drittschützenden Charakter, die abwägungserheblich seien, mithin Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug hätten. Gehe es wie hier um die Frage der städtebaulichen Nachverdichtung, sei die Frage der sich hieraus für die Nachbarschaft ergebenden Verkehrsimmissionen und die Änderung der städtebaulichen Situation durch erstmaliges Zulassen von Mehrgeschosswohnungsbauten in einer durch villenartige Einzelhausbebauung geprägten Umgebung städtebaulich relevant. Eine planbedingte Veränderung der Verkehrssituation sei (auch) als privater Belang der Straßenanlieger abwägungserheblich, wenn das Vertrauen der Grundstückseigentümer auf das Fortbestehen der gegebenen Verkehrslage nach den Umständen des Einzelfalls als schutzwürdig anzusehen sei. Nach diesen Maßstäben könnten abwägungserhebliche Interessen etwa dann berührt sein, wenn auf der an einem Grundstück vorbeiführenden Erschließungsstraße eine wesentliche Zunahme des An- und Abfahrtsverkehrs (z. B. durch Anschluss eines neuen Baugebiets) zu erwarten sei. Durch die Nachverdichtung ändere sich zudem das „Gesicht“ der Bebauung, weil den städtebaulich prägenden Merkmalen neue, bisher nicht vorhandene Elemente hinzugefügt würden, die den Charakter der Bebauung und der Umgebung der Wohngrundstücke veränderten. Entgegen der Planbegründung passe die durch den Bebauungsplan zugelassene Bebauung gerade nicht in die Umgebungsstruktur. Die durch den Bebauungsplan „4. Teiländerung des Bebauungsplans Alter Graben“ zugelassene Massivhausbebauung „erdrücke“ die auf den Grundstücken der Antragsteller vorhandenen Einfamilienhäuser und bilde eine „Hypothek“ bezüglich der entsprechend dem alten Bebauungsplan mit (Einzel-)Wohnhäusern bebauten Grundstücke. Dies gelte insbesondere für das Flurstück E, das unmittelbar an den Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans „4. Teiländerung des Bebauungsplans Alter Graben “ grenze. Für das Flurstück A würden die zukünftigen Bebauungsmöglichkeiten faktisch eingeschränkt, dies gelte gleichermaßen für die anderen Flurstücke. Die Antragsbefugnis ergebe sich zudem aus der Gefahr planbedingter stärkerer Immissionen sowie daraus, dass das Baugebiet seinen Charakter einer villenartigen Einzelhausbebauung verliere und hierdurch die Grundstücke einen massiven Wertverlust erführen. Planbedingt werde (faktisch) die Verfügungsbefugnis der Antragsteller über ihr Wohneigentum beschränkt, was wesentliches Element des Grundeigentums im Sinne des Art. 14 GG sei. Die Antragsteller hätten ein Recht auf Abwägung ihrer Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Durch die Einräumung wesentlich umfassenderer Baurechte im Plangebiet liege eine Ungleichbehandlung und damit ein Abwägungsfehler zu ihrem Nachteil auf der Hand. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin würden durch den Bebauungsplan die Ausnutzungsmöglichkeiten auf den Vorhabengrundstücken des Investors massiv erweitert. So werde die Grundflächenzahl von 0,2 auf 0,3, die Geschossflächenzahl von 0,4 auf 0,6 und die Anzahl der zulässigen Geschosse von zwei auf drei Vollgeschosse hochgesetzt. Die Baufenster, die vormals dem vorhandenen Gebäudebestand gefolgt seien, seien um 273 qm erweitert worden. Hinsichtlich der Gebäudehöhe habe der alte Bebauungsplan eine Traufhöhe von 6,5 m bei zweigeschossiger Bebauung zugelassen, die nunmehr bis auf 16 m erhöht worden sei. Ein Vergleich mit der Umgebungsbebauung zeige, dass der Bebauungsplan in quantitativer Hinsicht eine wesentlich höhere Ausnutzung zulasse, als dies auf den Nachbargrundstücken möglich sei. Dies werde auch durch die eingereichte Visualisierungsstudie belegt. Nachdem die Antragsgegnerin im Laufe des Normenkontrollverfahrens den Bebauungsplan erneut ausgelegt und beschlossen hat, beantragen die Antragsteller nunmehr es wird festgestellt, dass der Bebauungsplan „Alter Graben 4. Teiländerung“ der Antragsgegnerin in der Fassung, die er nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB mit dem Satzungsbeschluss vom 11. Dezember 2013 und dessen Bekanntmachung vom 21. Dezember 2013 gefunden hat, unwirksam ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Normenkontrollantrag sei unzulässig, weil die Antragsteller nicht antragsbefugt seien. Die Grundstücke der Antragsteller seien nicht unmittelbar von den Festsetzungen des Bebauungsplans berührt, sie lägen nämlich nicht im Plangebiet. Eine mittelbare Beeinträchtigung durch die Festsetzungen des Bebauungsplans sei ebenfalls nicht dargetan. Der streitgegenständliche Bebauungsplan enthalte keine Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums der Antragsteller, auch seien angebliche schädliche Umwelteinwirkungen nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Aus dem drittschützenden Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB könne im Fall der Antragsteller eine Antragsbefugnis nicht hergeleitet werden. Dies sei nur dann der Fall, wenn der jeweilige Antragsteller durch den angegriffenen Bebauungsplan oder dessen Anwendung in einem Interesse negativ betroffen werde, dass im Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigen gewesen sei. Dies sei vorliegend bereits deshalb nicht der Fall, weil sich bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans die Rechtsposition der Antragsteller nicht verbessern würde. Durch die Festsetzung eines reinen Wohngebietes werde die Immissionsbelastung auch in der unmittelbaren Umgebung reduziert, da die durch Wohnen verursachten An- und Abfahrten zahlenmäßig erheblich geringer als bei einer Schulnutzung zu veranschlagen seien. Die Antragsteller könnten ihre Rechtsposition durch ein Obsiegen im Normenkontrollverfahren auch deshalb nicht verbessern, weil sie das Bauvorhaben auch bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB nicht abwenden könnten, was sich aus dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Oktober 2012 - 3 B 1876/12 - ergebe. Ein Gebietserhaltungsanspruch stehe den Antragstellern deshalb nicht zur Seite, da sie nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Im Alten Graben“ vom 8. November 1979 im Bereich eines dort festgesetzten reinen Wohngebietes lägen, während sich der Bebauungsplan auf Grundstücke beziehe, die in dem Sondergebiet „Landwirtschaftsschule“ gelegen hätten. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet bestehe unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen nicht. Durch den Bebauungsplan erfolge die „Rückführung“ des vormaligen „Sondergebietes Landwirtschaftsschule“ zu einem reinen Wohngebiet, gegen die sich die Antragsteller nicht zur Wehr setzen könnten. Insbesondere sei eine Unterscheidung zwischen „Wohnen im Mehrfamilienhaus“ und „Wohnen in Villen“ unbeachtlich. Entgegen der Auffassung der Antragsteller werde es nicht zu einer höheren Verkehrsbelastung und demnach einer zunehmenden Emissionsbelastung kommen. Im Gegenteil werde mit der Bauleitplanung eine Verbesserung der planungsrechtlichen Situation vor Ort bewirkt. Dabei sei unerheblich, ob die Nutzung durch die Landwirtschaftsschule zuletzt nicht mehr stattgefunden habe, entscheidend komme es auf die unterschiedlichen planerischen Festsetzungen an. Entgegen der Auffassung der Antragsteller werde nennenswerter Kfz-Verkehr planbedingt nicht hervorgerufen, vielmehr seien mit der Nutzung als Landwirtschaftsschule Verkehrsbelastungen einhergegangen, die mit der neuen (reinen) Wohngebietsfestsetzung, wie sie sich aus dem Maß der baulichen Nutzung ergebe, nicht annähernd erreicht würden. Auch das Maß der baulichen Nutzung werde nur geringfügig und angemessen erweitert. Der Umfang der Erweiterung der überbaubaren Grundstücksflächen nach § 23 BauNVO sei unerheblich, da diese andere städtebauliche Zwecke verfolge. Eine Anpassung der zulässigen Gebäudehöhe sei ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal die Antragstellerin zu 1) selbst die nach den Festsetzungen des alten Bebauungsplans zulässige Gebäudehöhe erheblich überschritten habe. Zurückzuweisen sei auch der Vorwurf der Antragsteller, es handele sich um eine reine „Gefälligkeitsplanung“. Die Planung basiere einzig und allein auf städtebaulichen Gesichtspunkten im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, was sich auch dem Erläuterungsbericht entnehmen lasse. Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 7. April 2014 gemäß § 109 VwGO ausschließlich über die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages verhandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Verfahrensakte des Gerichts 3 B 1876/12 (Retent) sowie die beigezogenen Behördenakten (ein Leitz-Ordner). Die Unterlagen sind insgesamt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gemacht worden.