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Beschluss

2 B 1353/23

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2023:1005.2B1353.23.00
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Leitsätze
1. § 14 Abs. 1 HVersFG unterliegt im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 und 2 HV gewährte Versammlungsfreiheit verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach summarischer Prüfung hält der Senat § 14 Abs. 1 HVersFG aber nicht für verfassungswidrig und sieht deshalb keinen Anlass zumal im Eilverfahren für eine Vorlage an den Staatsgerichtshof des Landes Hessen gem. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 133 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HV. 2. Die absichtliche Blockade einer öffentlichen Straße beeinträchtigt die Leichtigkeit des Verkehrs in erheblichem Maße und stellt eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit dar. 3. Es unterfällt des von der öffentlichen Sicherheit umfassten Schutzguts der Unversehrtheit der Rechtsordnung, wenn die vollziehende Gewalt gerichtliche Entscheidungen umsetzt und dabei einen rechtswidrigen Zustand beseitigt. 4. Es erweist sich als verhältnismäßig, wenn eine Versammlung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit lediglich um 50 Meter von einer Straße auf einen teilweise in Sichtweite befindlichen Parkplatz verlagert wird, auch wenn dadurch die Sichtbarkeit und Wahrnehmbarkeit des Protests geschmälert wird.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29. September 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 14 Abs. 1 HVersFG unterliegt im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 und 2 HV gewährte Versammlungsfreiheit verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach summarischer Prüfung hält der Senat § 14 Abs. 1 HVersFG aber nicht für verfassungswidrig und sieht deshalb keinen Anlass zumal im Eilverfahren für eine Vorlage an den Staatsgerichtshof des Landes Hessen gem. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 133 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HV. 2. Die absichtliche Blockade einer öffentlichen Straße beeinträchtigt die Leichtigkeit des Verkehrs in erheblichem Maße und stellt eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit dar. 3. Es unterfällt des von der öffentlichen Sicherheit umfassten Schutzguts der Unversehrtheit der Rechtsordnung, wenn die vollziehende Gewalt gerichtliche Entscheidungen umsetzt und dabei einen rechtswidrigen Zustand beseitigt. 4. Es erweist sich als verhältnismäßig, wenn eine Versammlung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit lediglich um 50 Meter von einer Straße auf einen teilweise in Sichtweite befindlichen Parkplatz verlagert wird, auch wenn dadurch die Sichtbarkeit und Wahrnehmbarkeit des Protests geschmälert wird. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29. September 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29. September 2023, mit dem ihre (primär) gegen eine versammlungsrechtliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 28. September 2023 gerichteten Eilanträge vom gleichen Tag abgelehnt wurden. Den Hintergrund der Versammlung in Form eines Protestcamps bilden politische Auseinandersetzungen in Folge der gerichtlichen Entscheidungen über den Verkehrsversuch in Gießen. Die Stadt Gießen hatte u.a. im Bereich der Ostanlage die inneren zwei Fahrspuren des vierspurigen innerstädtischen Anlagenrings in eine Fahrradstraße mit erlaubtem Bus- und Anliegerverkehr umgewandelt. Auf Antrag von zwei Anwohnern hatte jedoch das Verwaltungsgericht Gießen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 10. Juli 2023 – 6 L 1536/23.GI –, der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 29. August 2023 – 2 B 987/23 – unanfechtbar bestätigt wurde, (1.) die aufschiebende Wirkung der Klage der (dortigen) Antragsteller gegen die verkehrsregelnden Anordnungen der Antragsgegnerin vom 13. bzw. 16. Juni 2023 zur Errichtung einer Sackgasse in der Landgrafenstraße (Verkehrszeichen 357 am Beginn der Landgrafenstraße in westlicher Richtung) sowie zur Aufhebung der Einbahnstraße in der Braugasse (Verkehrszeichen 220) und zur Aufhebung der Einbahnstraße in der Senckenbergstraße – in ursprünglicher Fahrtrichtung – (Verkehrszeichen 220) angeordnet und (2.) die Antragsgegnerin verpflichtet, das infolge der in Ziffer 1 bezeichneten verkehrsregelnden Anordnung vom 13. bzw. 16. Juni 2023 aufgestellte Verkehrszeichen 357 (Sackgasse) zu beseitigen, sowie die beiden in Folge der in Ziffer 1 bezeichneten verkehrsregelnden Anordnungen vom 13. bzw. 16. Juni 2023 entfernten Verkehrszeichen 220 (Einbahnstraße) wieder zu errichten. Die Frist für die Beseitigung bzw. Wiedererrichtung hatte das Verwaltungsgericht auf jeweils zwei Wochen ab Rechtskraft des Beschlusses festgesetzt und ausgesprochen, dass diese Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache gilt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat (inzident) den Verkehrsversuch für offensichtlich rechtswidrig erklärt, weil die Voraussetzungen der dafür erforderlichen Rechtsgrundlage nicht vorlagen. In der Folge dieser Entscheidung hat die Stadt mit dem Rückbau des Verkehrsversuchs begonnen. Dagegen wenden sich eine „Einwohnerpetition“, die Ende November in der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin behandelt werden soll, sowie die Antragstellerin und weitere Personen. Auch das streitgegenständliche Camp, welches seit dem 9. September 2023 den Autoverkehr zwischen Landgrafenstraße und Ostanlage unterbindet, ist Ausdruck des Protests. Das Verwaltungsgericht hat in dem hier angefochtenen Beschluss zum Sachverhalt u.a. ausgeführt: „Die Antragstellerin meldete am 7. September 2023 erstmals eine ab dem 9. September 2023 stattfindende Kundgebung ‚Sicheres Fahrradfahren – Keine Autozufahrten auf die Fahrradstraße Ostanlage‘ bei der Antragsgegnerin an. Die Kundgebung war angemeldet an und auf der Landgrafenstraße an der Stelle, wo diese in die Ostanlage einmündet. Die Einmündung in die Landgrafenstraße von Seiten der Ostanlage war zu diesem Zeitpunkt noch mit Durchfahrtspollern und dem Zeichen 260 (Verbot für Kraftfahrzeuge) versehen sowie am Beginn der Landgrafenstraße in westlicher Richtung mit dem Verkehrszeichen 357 (Sackgasse). Die Poller und die genannten Verkehrszeichen hatte die Antragsgegnerin im Zuge des sogenannten Verkehrsversuchs dort installieren lassen, so dass in die Landgrafenstraße nicht aus Richtung der Ostanlage eingefahren werden konnte und auch die Ostanlage mit Kraftfahrzeugen nicht über die Landgrafenstraße erreichbar war, die eine Sackgasse darstellte. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. Juli 2023 (6 L 1536/23.GI), bestätigt durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. August 2023 (2 B 987/23), wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, die getroffenen verkehrsregelnden Anordnungen rückgängig zu machen. Mit der Kundgebung, die zunächst bis zum 30. September 2023 angemeldet war, sollte ausweislich der Anmeldung der Kundgebung vom 7. September 2023 auf eine dort nach Auffassung der Antragstellerin vorliegende potentielle Gefährdung von Fahrradfahrern hingewiesen werden. Zudem habe der Ort der Versammlung zentrale Bedeutung, weil er in der unmittelbaren Nähe des Regierungspräsidiums und des Verwaltungsgerichts liege. Durch den verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 10. Juli 2023, mit dem der Verkehrsversuch als rechtswidrig eingestuft worden sei, sei diese gefährliche Situation erst hervorgerufen worden. Im Rahmen der Kundgebung sei ein Camp geplant, welches durchgängig bis zum Versammlungsende bestehen solle und im Rahmen dessen ein dauerndes Programm zur Meinungskundgabe in Form von Transparenten, Kreidemalerei, Infotafeln u. a. stattfinden solle. Mit E-Mail vom 22. September 2023 zeigte die Antragstellerin der Antragsgegnerin an, die Dauer des Protestcamps zunächst bis zum 20. Oktober 2023 verlängern zu wollen. Mit Bescheid vom 28. September 2023 erließ die Antragsgegnerin für die Durchführung der weiteren Versammlung für die Zeit ab dem 2. Oktober 2023 u. a. folgende Beschränkung: 1. Die Versammlungsfläche wird auf die in der Anlage 1 blau gekennzeichneten Flächen auf die öffentlichen Parkplätze als Kundgebungsort mit Ortsbezug sowie den Parkbereich für das Camp begrenzt. Alle anderen Flächen sind freizuhalten. Dies gilt insbesondere für Straßen und private Grundstückszufahrten. Die Versammlung endet am 20.10.2023.‘ Des Weiteren ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Verfügung mit insgesamt 14 Auflagen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an. Die Antragsgegnerin führte als Rechtsgrundlage für die Auflage Nr. 1 § 14 Abs. 1 HVersFG [Hessisches Versammlungsfreiheitsgesetz] an, wonach die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken kann, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Die unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründete die Antragsgegnerin mit der Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs als einem Schutzgut der öffentlichen Sicherheit. Die durch das Protestcamp seit dem 9. September 2023 in Anspruch genommene Straße sei eine auch für den Straßenverkehr gewidmete Straße. Nach nunmehr 23 Tagen, in denen die Versammlung ohne örtliche Beschränkung habe durchgeführt werden können, ließen sich Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit Dritter und der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nunmehr nicht mehr rechtfertigen. Zudem sei die Antragsgegnerin aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. Juli 2023 verpflichtet, die Landgrafenstraße wieder für den Verkehr freizugeben. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung drohten der Antragsgegnerin staatliche Zwangsmaßnahmen. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei es geboten, die Versammlung zu verlegen…“ Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 29. September 2023 Widerspruch gegen die unter Punkt 1. getroffene Verfügung der Antragsgegnerin und beantragte mit Schriftsatz vom 28. September 2023, der bei dem Verwaltungsgericht am 29. September 2023 einging, Eilrechtsschutz, mit den folgenden Anträgen: 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Beschränkungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28.9.2023 (Az. 322100/Ha) bzgl. der Versammlungsbeschränkung Nr. 1, soweit dieser die angemeldete Nutzung der Landgrafenstraße untersagt, wiederherzustellen, 2. gem. § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO die Antragsgegnerin zu verpflichten, die zur Begründung der Beschränkung Nr. 1 herangezogenen Vollzugsfolgen des Gerichtsbeschlusses vom 10.7.2023 zu beseitigen, indem sie im Verfahren 6 L 1536/23.GI bzw. 6 K 1537/23.GI einen Abänderungsantrag gem. § 80 Abs. 7 VwGO stellt. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge abgelehnt. Die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin erweise sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Antragstellerin hat am 29. September 2023 Beschwerde eingelegt und diese am 2. Oktober 2023 begründet. Mit der Beschwerde macht sie geltend, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit in einer unzulässigen Weise herabgesetzt. Durch die angeordnete Verlegung der Versammlung werde diese aus dem örtlichen Zusammenhang mit dem Versammlungsthema gerissen. Demgegenüber seien die Einschränkungen durch das Protestcamp für eine „lediglich kleine Zahl von betroffenen Autofahrenden“ nur gering, weil für diese lediglich ein kleiner Umweg von maximal 100 Metern über die Braugasse oder die Senckenbergstraße erforderlich sei. Zudem habe das Verwaltungsgericht den Begriff des „Verkehrs“ mit dem Autoverkehr gleichgesetzt, ohne dafür eine rechtliche Grundlage zu benennen. Die Behinderung des (Auto-) Verkehrs sei keine Gefahr. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs werde durch das Protestcamp nicht beeinträchtigt, sondern sogar gesteigert, indem es den Autoverkehr zwischen Landgrafenstraße und Ostanlage verhindere, den Radfahr- und Fußgängerverkehr aber passieren lasse. Außerdem rügt die Antragstellerin eine Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen vorschriftswidriger Besetzung der Kammer. Zwei mitwirkende Richter gehörten der 9. Kammer laut Geschäftsverteilungsplan nicht an. Die Antragstellerin beantragt, 1. den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Gießen vom 29. September 2023 aufzuheben und ihren Anträgen, die sie in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gießen stellte, zu entsprechen, soweit darin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Versammlungsbeschränkung Ziff. 1 der Antragsgegnerin (Beschwerdegegnerin) gem. § 80 Abs. 5 VwGO sowie die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt wird, die Abänderung des Gerichtsbeschlusses vom 10. Juli 2023 hinsichtlich der Sackgassenregelung in der Landgrafenstraße zu erreichen, 2. der Antragsgegnerin vorläufig im Wege einer Zwischenverfügung bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu untersagen, das Protestcamp der Antragstellerin zu räumen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin hält die Beschwerde für unbegründet und verteidigt mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2023 ihre versammlungsrechtliche Verfügung. II. Die gemäß §§ 146, 147 VwGO fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29. September 2023 ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge zu Recht abgelehnt. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen ergeben sich keine Gesichtspunkte, die zum Erfolg der Beschwerde führen. 1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht nicht gegen das Gebot des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) verstoßen. Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme der als Vorsitzende der 9. Kammer tätig gewordenen Richterin am Verwaltungsgericht Dr. F. vom 2. Oktober 2023 lagen infolge urlaubsbedingter Abwesenheiten der an sich zuständigen Richter Vertretungsfälle vor. Von den Richtern der für das Versammlungsrecht zuständigen 9. Kammer war zum Zeitpunkt der Entscheidung am 29. September 2023 allein Frau Dr. F. im Dienst, von der zur Vertretung berufenen 10. Kammer ausschließlich Richter am Verwaltungsgericht B.. Nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Gießen vom 1. September 2023 (Punkte II.1.1 und II.2.1) waren somit Frau Dr. F. als Vorsitzende sowie die beisitzenden Richter B. (10. Kammer) und Dr. W. (von der zur weiteren Vertretung berufenen 1. Kammer) für die Entscheidung zuständig. Der Spruchkörper war damit ordnungsgemäß besetzt. 2. Die Einschränkung der streitgegenständlichen Versammlung durch Punkt 1. der angefochtenen Verfügung erweist sich – nach der im hiesigen Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung – als voraussichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung ist § 14 Abs. 1 Hessisches Versammlungsfreiheitsgesetz (HVersFG). Die Vorschrift unterliegt im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 und 2 Hessische Verfassung (HV) gewährte Versammlungsfreiheit verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. nur Gerster, Ut omnes unum sint? Das neue hessische Versammlungsrecht, GSZ 2023, 168-173). Nach summarischer Prüfung hält der Senat § 14 Abs. 1 HVersFG aber nicht für verfassungswidrig und sieht deshalb keinen Anlass – zumal im Eilverfahren – für eine Vorlage an den Staatsgerichtshof des Landes Hessen gem. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 133 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HV. Nach § 14 Abs. 1 HVersFG kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Die öffentliche Sicherheit ist gefährdet, wenn eine konkrete Sachlage vorliegt, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge den Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt und daher bei ungehindertem Geschehensablauf zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04 –, juris Rn. 20; Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Auflage 2022 § 15 Rn. 53). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor. Unter Berücksichtigung der durch Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 HV geschützten Versammlungsfreiheit der Antragstellerin und in Abwägung dieser mit entgegenstehenden Interessen der Allgemeinheit und Dritter in Form der Belange der öffentlichen Sicherheit hat die Antragsgegnerin in ermessensfehlerfreier Art und Weise die Versammlung durch Zuweisung eines anderen Ortes beschränkt. Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 HV gewährleisten allen Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln. Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden, nach Art. 14 Abs. 2 HV können Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz anmeldepflichtig gemacht werden. Gewährleistet ist auch das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.02.2011 – 1 BvR 699/06 –, BVerfGE 128, 226 ff., Rn. 64 und Beschluss vom 14.05.1985 − 1 BvR 233/81 −, BVerfGE 69, 315, 343, juris Rn. 61). Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen (ständige Rspr. des BVerfG, vgl. z.B. Beschluss vom 07.03.2011 − 1 BvR 388/05 −, juris Rn. 32 m.w.N.). Das den Grundrechtsträgern durch Art. 8 GG eingeräumte Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt sowie Art und Inhalt der Veranstaltung ist durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit begrenzt. Es umfasst nicht auch die Entscheidung, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben. Rechtsgüterkollisionen ist im Rahmen versammlungsrechtlicher Verfügungen etwa durch Auflagen oder Modifikationen der Durchführung der Versammlung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.10.2011 − 1 BvR 1190/90 −, BVerfGE 104, 92, 104, juris Rn. 54, 63). Wichtige Abwägungselemente sind dabei unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit der blockierten Tätigkeit Dritter, aber auch der Sachbezug zwischen den beeinträchtigten Dritten und dem Protestgegenstand. Stehen die äußere Gestaltung und die durch sie ausgelösten Behinderungen in einem Zusammenhang mit dem Versammlungsthema oder betrifft das Anliegen auch die von der Demonstration nachteilig Betroffenen, kann die Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglicherweise eher sozial erträglich und dann in größerem Maße hinzunehmen sein, als wenn dies nicht der Fall ist. Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen Bezug zum Versammlungsthema haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001 – 1 BvR 1190/09 u.a. –, juris Rn. 64). Bei innerörtlichen Straßen und Plätzen ist zudem zu berücksichtigen, dass Einschränkungen oder gar ein Verbot aus Gründen der Verkehrsbehinderung nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommen, weil die Widmung die Nutzung zur Kommunikation und Informationsverbreitung einschließt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 04.06.2021 − 2 B 1193/21 −, juris Rn. 4). Danach rechtfertigt die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit die Beschränkung der Versammlung nach § 14 Abs. 1 HVersFG durch Begrenzung bzw. Verlegung der Versammlungsfläche. Durch den jetzigen Versammlungsort wird die öffentliche Sicherheit verletzt. Die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs ist ein zu schützendes allgemeines Rechtsgut (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsordnung). Auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs stellt ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit dar, welches durch die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts geschützt ist (Groscurth, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Auflage 2021, G Rn. 58). Zwar treten die grundsätzlich einzuhaltenden Vorschriften des Straßenverkehrsrechts hinter das Versammlungsrecht zurück, weshalb gewisse Erschwerungen oder vorübergehende Störungen des Straßenverkehrs hinzunehmen sind; gleichwohl haben die Versammlungsteilnehmer die verkehrsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich zu beachten (Groscurth, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Auflage 2021, G Rn. 58). Das Versammlungsrecht gestattet es ferner nicht, absichtlich den Straßen- oder Schienenverkehr lahmzulegen (Groscurth, a.a.O.). Die streitgegenständliche Versammlung in Form des Protestcamps blockiert die Durchfahrt von Pkw und Lkw von der Landgrafenstraße auf die Ostanlage und beeinträchtigt damit die Leichtigkeit des Verkehrs in erheblichem Maße. Die deshalb auf der Grundlage von § 14 HVersFG erfolgte Beschränkung erweist sich als ermessensfehlerfrei. Bei der in diesem Rahmen anzustellenden Abwägung der Interessen der Antragstellerin an der gewünschten Nutzung der Landgrafenstraße und der Beeinträchtigung der durch erforderliche Straßensperrungen und Umleitungen betroffenen Allgemeinheit der Nutzer von Kraftfahrzeugen fällt zugunsten der Antragstellerin zwar ins Gewicht, dass das Versammlungsthema, das eine Verkehrswende und die Fortführung des Verkehrsversuchs fordert, einen unmittelbaren Bezug zum Versammlungsort aufweist. Die Sperrung der Landgrafenstraße für den Kraftfahrzeugdurchgangsverkehr war Gegenstand der Rechtsstreitigkeiten um den Verkehrsversuch in Gießen. Ihrem Anliegen möchte die Antragstellerin durch das Protestcamp auf der Landgrafenstraße besonderen Ausdruck verleihen. Sie hat bei der Wahl und Ausgestaltung des Versammlungsortes die Interessen anderer Verkehrsteilnehmer, vor allem der Radfahrer und Fußgänger, aber auch der Anlieger, berücksichtigt. Demgegenüber ist aber zu berücksichtigen, dass das Protestcamp die Durchfahrt von Pkw und Lkw von der Landgrafenstraße auf die Ostanlage blockiert. Diese absichtliche Blockade einer Straße geht weit über das unvermeidliche Maß der Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hinaus und stellt somit eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit dar (vgl. Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis, 2. Auflage 2018, Rn. 191). Zwar können Radfahrer und Fußgänger die Straße passieren, aber dieses Recht steht nach dem Widmungszweck der Straße auch dem motorisierten Kraftfahrzeugverkehr zu. Es fällt hierbei auch die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG der Pkw- und Lkw-Fahrer ins Gewicht, deren individuelle Rechtsgüter ebenfalls von der öffentlichen Sicherheit umfasst werden (vgl. Bäcker, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Auflage 2021, D Rn. 48). Im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin nunmehr bereits volle 26 Tage an exponierter Stelle auf ihr Anliegen aufmerksam machen konnte, ist den genannten Individualrechtsgütern der Nutzer von Pkw und Lkw, auch wenn sie gegenüber Radfahrern an dieser Stelle in der Minderheit sind, in der Abwägung mit der Versammlungsfreiheit der Antragstellerin nunmehr wieder ein stärkeres Gewicht beizumessen. Die angefochtene Verfügung erweist sich auch im Übrigen als verhältnismäßig. Die Antragsgegnerin hat die Versammlung nicht verboten, sondern lediglich an einen anderen Ort verlegt, der ca. 50 Meter entfernt liegt. Dadurch findet die Versammlung zu dem von der Antragstellerin gewählten Thema und der von ihr gewählten Zeit unmittelbar in der Nähe und jedenfalls teilweise in Sichtweite zum gewählten Ort der Versammlung statt (vgl. zum Argument der Sichtweite: BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.08.2015 − 1 BvQ 26/15 −, juris Rn. 2). Das Vorbringen der Antragstellerin, am neuen Versammlungsort bestehe keine Sichtachse mehr zum Regierungspräsidium und zum Verwaltungsgericht, was die Symbolkraft des Ortes schmälere, überzeugt den Senat nicht. Es bleibt völlig unklar, weshalb ausgerechnet eine Sichtachse zum Regierungspräsidium bedeutend sein soll. Das Regierungspräsidium hat den Verkehrsversuch bzw. den nun geplanten Rückbau nicht verantwortet. Es hat, wie das Polizeipräsidium, eine fachliche Stellungnahme zum Verkehrsversuch abgegeben − mehr nicht. Die Antragstellerin legt aber offensichtlich keinen Wert auf eine Sichtachse zum Polizeipräsidium. Nachvollziehbar wäre die Nähe des Versammlungsortes zum Rathaus der Antragsgegnerin, denn gegen den von ihr geplanten Rückbau des Verkehrsversuchs wendet sich die Antragstellerin. Der Blick in Richtung Verwaltungsgericht ist − ausgehend von den der Akte anliegenden Fotos und den Ortskenntnissen des Vorsitzenden Richters, der den Senat darüber in Kenntnis gesetzt hat − von beiden Versammlungsorten nahezu identisch. Das Gebäude des Verwaltungsgerichts wird in beiden Fällen weitgehend durch das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft verdeckt. Es trifft zu, dass die Sichtbarkeit des Protests, insbesondere für Passanten, am neuen Ort eingeschränkt sein wird. Dies ist jedoch im Hinblick auf die durch die Verlagerung Nutzungsmöglichkeit für den Kfz-Verkehr und deren Handlungsfreiheit zumutbar, zumal die Sichtbarkeit nicht aufgehoben oder verdrängt, sondern lediglich geschmälert sein wird. Das Vorbringen der Antragstellerin, am neuen Versammlungsort bestünden Gefahren für die Teilnehmer durch den Kfz-Verkehr auf der Ostanlage, überzeugt den Senat ebenfalls nicht. Der Versammlungsort befindet sich insoweit geschützt hinter einer Bushaltestelle. Auch mit dem geringen Anliegerverkehr wird es aller Voraussicht nach zu keinen erheblichen Konflikten kommen, wenn die Versammlung innerhalb der ihr vorgegebenen Grenzen verbleibt. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin mit dem Rückbau des Verkehrsversuchs die gerichtlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. Juli 2023 − 6 L 1536/23.GI − sowie des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. August 2023 − 2 B 987/23 − vollzieht. Sie beseitigt damit einen rechtswidrigen Zustand. Damit wird dem Schutzgut der Unversehrtheit der Rechtsordnung Genüge getan, welches ebenfalls unter die öffentliche Sicherheit fällt (vgl. Bäcker, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Auflage 2021, D Rn. 48). Es würde dem Recht zuwiderlaufen, die durch die streitgegenständliche Versammlung verursachte Blockade des Pkw- und Lkw-Verkehrs auf der Landgrafenstraße zur Einmündung in die Ostanlage weiterhin zu dulden, zumal sich die Antragsgegnerin damit der Gefahr der Festsetzung eines Zwangsgeldes durch das Verwaltungsgericht aussetzen würde. 3. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss auch den Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, im Verfahren Verwaltungsgericht Gießen 6 L 1536/23.GI einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu stellen, abgelehnt. Mit dem Verwaltungsgericht erachtet auch der Senat den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO als unstatthaft. Denn ein solcher sog. Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch kann sich nur aus einer bereits erfolgten Vollziehung des in der Hauptsache angegriffenen Verwaltungsaktes, bezüglich dessen die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird, ergeben (vgl. Schoch, in: Schneider/Schoch, VwGO, 44. EL März 2023, § 80 Rdnr. 341 ff. m.w.N.). Angegriffener Verwaltungsakt ist hier die in Punkt 1. des Bescheides der Antragsgegnerin vom 28. September 2023 verfügte Auflage, die zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts nicht vollzogen wurde. Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, ist nach der gemäß §§ 88, 122 VwGO gebotenen Auslegung des Begehrens der Antragstellerin ein Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Ziel der Antragstellerin ist es, die Antragsgegnerin (vorläufig) zur Stellung eines Antrages nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO im Verfahren 6 L 1536/23.GI zu verpflichten. Insoweit liegt ein § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unterfallendes Leistungsbegehren vor. Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein solcher Anordnungsanspruch liegt vor, wenn die maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen dafür glaubhaft gemacht sind, dass dem Antragsteller aus dem Rechtsverhältnis ein Rechtsanspruch zusteht, für den die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung geltend gemacht wird (Schoch, in: Schneider/Schoch, VwGO, 44. EL März 2023, § 123 Rdnr. 74 ff. m. w. N.). Ein solcher Rechtsanspruch kommt hier unter keinem Gesichtspunkt in Betracht. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: „Es ist nicht ersichtlich, auf welcher rechtlichen Grundlage der geltend gemachte Anspruch auf Tätigwerden der Antragsgegnerin im Wege des Stellens eines Antrages nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO im Verfahren 6 L 1536/23.GI beruhen sollte, eine solche ist auch durch die Antragstellerin nicht vorgetragen. Zwar ist es nach § 3 Abs. 1 HVersFG Aufgabe der Träger der öffentlichen Verwaltung, darauf hinzuwirken, friedliche Versammlungen zu schützen und die Versammlungsfreiheit zu wahren, weshalb Ansprüche auf Einschreiten gegen Störungen von Versammlungen durch Dritte grundsätzlich nicht ausgeschlossen sind. Eine solche Störung durch Dritte liegt jedoch durch die aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 6 L 1536/23.GI bestehenden Verpflichtungen der Antragsgegnerin nicht vor, denn eine rechtskräftige straßenverkehrsrechtliche Verpflichtung kann keine zu verhindernde Störung darstellen. Soweit die Antragstellerin sich inhaltlich gegen die Rechtmäßigkeit der im Verfahren 6 L 1536/23.GI der Antragsgegnerin auferlegten straßenverkehrsrechtlichen Verpflichtungen wendet, folgt hieraus nichts anderes. Denn diese sind unabhängig von den im vorliegenden Verfahren streitigen etwaigen versammlungsrechtlichen Verpflichtungen der Antragsgegnerin. Unabhängig davon, dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde, ist ein solcher im vorliegenden Fall bereits offenkundig ausgeschlossen. Denn allein der Antragsgegnerin steht die Entscheidung zu, in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren, dessen Beteiligte sie ist, einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen.“ Öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehr ist Sache des Staates, nicht der Antragstellerin. 4. Der Antrag, der Beschwerdegegnerin vorläufig im Wege einer Zwischenverfügung bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu untersagen, das Protestcamp der Beschwerdeführerin zu räumen, hat sich mit dieser Entscheidung erledigt. Der Senat hatte zudem der Antragsgegnerin bereits mit Zustellung der Antragsschrift mitgeteilt, er gehe davon aus, dass bis zu einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren keine Vollziehungsmaßnahmen stattfinden werden. 5. Die Antragstellerin hat nach § 154 Abs. 1 VwGO als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. 6. Der Streitwert ist in versammlungsrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren, die ein Versammlungsverbot oder Auflagen zum Gegenstand haben − Antrag zu 1. −, auf die Hälfte des Auffangwerts festzusetzen (§ 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes − GKG −, Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013), mithin auf 2.500 Euro. Im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache findet eine weitere Reduzierung des Streitwerts im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht statt (§ 52 Abs. 1 GKG, Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; vgl. Beschluss des Senats vom 17. Juni 2020 − 2 E 1289/20 −, juris). Hinsichtlich des Verpflichtungsantrags zu 2. folgt die Festsetzung des Streitwerts auf (ebenfalls) 2.500 Euro aus § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die beiden Streitwerte sind zusammenzurechnen, weil sie unterschiedliche Streitgegenstände betreffen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 66 Abs. 3 Satz 3 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).