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Beschluss

6 L 1708/23.KS

VG Kassel 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2023:1020.6L1708.23.KS.00
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Leitsätze
Im Rahmen einer Gefahrenprognose genügen pauschale Verweise auf Erfahrungen mit anderen Versammlungen regelmäßig nicht, um ein Versammlungsverbot gem. § 14 Abs. 2 HVersFG zu tragen.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 20. Oktober 2023 gegen die Verbotsverfügung vom 20. Oktober 2023 wird wiederhergestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,– € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen einer Gefahrenprognose genügen pauschale Verweise auf Erfahrungen mit anderen Versammlungen regelmäßig nicht, um ein Versammlungsverbot gem. § 14 Abs. 2 HVersFG zu tragen. 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 20. Oktober 2023 gegen die Verbotsverfügung vom 20. Oktober 2023 wird wiederhergestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,– € festgesetzt. Der am 20. Oktober 2023 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom gleichen Tage gegen den Bescheid vom 20. Oktober 2023 wiederherzustellen, ist zulässig und begründet. Eingangs ist festzustellen, dass das Gericht das Schreiben des Antragstellers vom 20. Oktober 2023 sowohl als Widerspruch als auch als Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versteht. Die Kammer entscheidet gem. § 5 Abs. 3 S. 1 u. 2 VwGO in der Besetzung ihrer Berufsrichter ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter. Gem. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde besonders angeordnet wurde (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO), die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts mit dem Suspensivinteresse des Antragstellers abzuwägen. Dabei kommt es auf die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache an. Hiernach überwiegt das private Interesse, wenn der Verwaltungsakt im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist, da an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Umgekehrt überwiegt das öffentliche Interesse, wenn der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Vollzugsinteresse besteht. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, hat das Gericht eine unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei ist die Prüfungsdichte des Gerichts bei hoher Eingriffsintensität aufgrund der Schwere und Irreparabilität eines dem Antragsteller drohenden Nachteils zu verschärfen. Je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme Unabänderliches bewirkt, umso weniger darf der Rechtsschutzanspruch des Einzelnen zurückstehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.01.2020 – 2 BvR 690/19, juris Rn. 16, st. Rspr.; VG Kassel, Beschl. v. 29.10.2020 – 6 L 1989/20.KS, juris Rn. 6 st. KammerRspr.). Danach überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers. Das durch die Antragsgegnerin verfügte Verbot einer Versammlung (Nr. 1 des Bescheides) und die darauf basierenden Nummern 2 und 3 des Bescheides erweisen sich als offensichtlich rechtswidrig. Die Antragsgegnerin hat zwar zunächst durch eine noch ausreichend individuelle Begründung formell ordnungsgemäß die sofortige Vollziehung der Verfügungen zu den Nummern 1 bis 3 angeordnet (§ 80 Abs. 3 VwGO). Das Versammlungsverbot (Nr. 1 des Bescheides) erweist sich in materieller Hinsicht indessen als offensichtlich rechtswidrig. Rechtsgrundlage für das Versammlungsverbot ist § 14 Abs. 2 HVersFG. Die Vorschrift unterliegt im Hinblick auf die Vorgaben aus Art. 14 HV verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. nur Gerster, GSZ 2023, 168 ff. m.w.N.). Die Kammer geht aber, insoweit in Übereinstimmung mit zuständigen Beschwerdesenat (vgl. HessVGH, Beschl. v. 05.10.2023 - 2 B 1353/23 [noch] n.v.), davon aus, dass die Vorschrift verfassungskonform ist. Gem. § 14 Abs. 2 HVersFG kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Die öffentliche Sicherheit ist gefährdet, wenn eine konkrete Sachlage vorliegt, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge den Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt und daher bei ungehindertem Geschehensablauf zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04, juris Rn. 20; Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Auflage 2022 § 15 Rn. 53). Bei der Anwendung des § 14 Abs. 2 HVersFG ist stets die besondere Bedeutung der verfassungsrechtlich verankerten Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 14 HV zu beachten. Diese schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gewährleistet dabei auch ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung. Die Bürger sollen damit insbesondere selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen am wirksamsten zur Geltung bringen können (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.02.2011 – 1 BvR 699/06, juris Rn. 63 f.). Die Versammlungsfreiheit ist jedoch nicht vorbehaltlos gewährleistet. Vielmehr können Versammlungen unter freiem Himmel gem. Art. 8 Abs. 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Zwar enthält Art. 14 HV keinen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt, jedoch steht es außer Zweifel, dass auch die Versammlungsfreiheit aus der Hessische Verfassung per Gesetz eingeschränkt werden kann. Vorbehaltlos gewährte Grundrechte unterliegen den sogenannten verfassungsimmanenten Schranken. Etwaige Einschränkungen müssen sich aus der Verfassung selbst ergeben. Zu berücksichtigen sind die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang. Dabei bedürfen die immanenten Schranken ihrerseits der Übernahme durch Gesetz (vgl. nur BVerfG, Urt. v. 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02, juris Rn. 38; Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, 100. Erg-Lfg. Stand Jan. 2023, Art. 1 Rn. 46). Ein solches Gesetz stellt das HVersFG dar. Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 14 HV auszulegen. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 – 1 BvQ 94/20, juris Rn. 14, st. Rspr.). Ein Versammlungsverbot scheidet nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit daher aus, solange mildere Mittel und Methoden der Rechtsgüterkonfliktbewältigung wie versammlungsrechtliche Auflagen bzw. Beschränkungen und der verstärkte Einsatz polizeilicher Kontrollen nicht ausgeschöpft oder mit tragfähiger Begründung ausgeschieden sind (vgl. BayVGH, Beschl. v. 11.09.2020 – 10 CS 20.2063, juris Rn. 9 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 04.09.2009 – 1 BvR 2147/09, juris Rn. 17). Eingriffe in Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 14 HV kommen von vornherein aber nur in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit und damit zum Beispiel die Rechtsordnung in Form der Strafgesetze unmittelbar gefährdet ist, d. h. wenn der von der Versammlungsbehörde anzustellenden Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu Grunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2010 – 1 BvR 2636/04, juris Rn. 17; ThürOVG, Beschl. v. 26.02.2021 – 3 EO 134/21, juris Rn. 6). Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2010 – 1 BvR 2636/04, juris Rn. 17). Dabei liegt, nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts, die auf die Konzeption der Grundrechte als Abwehrrechte abgestimmt sind, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von freiheitseinschränkenden Maßnahmen bei der Behörde (BVerfG, Beschl. v. 04.09.2009 – 1 BvR 2147/09, juris Rn. 13; insgesamt zum Vorstehenden VG Kassel, Beschl. v. 17.03.2021 – 6 L 573/21.KS, juris Rn. 24 ff.). Von diesen Maßstäben ausgehend erweist sich das durch die Antragsgegnerin verfügte Verbot als offensichtlich rechtswidrig. Die Gefahrenprognose der Antragsgegnerin trägt das streitgegenständliche Verbot nicht. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es – wie von der Antragsgegnerin beschrieben – bei bundesweiten Versammlungen mit Bezug zur derzeitigen Lage nach dem terroristischen Überfall der Hamas auf Israel und Israels Reaktion hierauf auch zu Straftaten in Form der Billigung von Straftaten (§ 140 StGB), Volksverhetzung (§ 130 StGB) und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) sowie zu Verstößen gegen das Versammlungsrecht gekommen ist. Die Antragsgegnerin hat aber keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür benannt, dass die vorliegend in Frage stehende Versammlung hinsichtlich Anmelder, Teilnehmerkreis, Teilnehmerzahl und Thema mit jenen Versammlungen hinreichend vergleichbar wäre und deswegen sicherheitsgefährdende Ereignisse in anderen Städten für die Gefahrenprognose zu der hier streitgegenständlichen Versammlung herangezogen werden könnten (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Heranziehung von Erkenntnissen von früheren Versammlungen BVerfG, Beschl. v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04, juris Rn. 17; BayVGH, Beschl. v. 01.11.2020 - 10 CS 20.2449, juris Rn. 20). Die Annahme der Antragsgegnerin, die streitgegenständliche Versammlung lasse aufgrund von Kontext und Thema einen weitgehend vergleichbaren Teilnehmerkreis und Verlauf erwarten, wie bei den allgemein in Bezug genommenen Versammlungen in den letzten Tagen und Wochen, stellt bereits eine nicht mit tatsächlichen Anhaltspunkten unterfütterte Vermutung dar und genügt daher den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Gefahrenprognose nicht. Selbst wenn man den pauschalen Verweis auf vergleichbare Versammlungen noch als vertretbar erachtete, würde dies für eine ordnungsgemäße Gefahrenprognose im Hinblick auf ein die öffentliche Sicherheit gefährdendes Verhalten der Versammlungsteilnehmer bei der streitgegenständlichen Versammlung nicht genügen. Vor diesem Hintergrund zeigt die Gefahrenprognose der Versammlungsbehörde nicht auf, dass es bei Durchführung der angezeigten Versammlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kommen wird, der allein mit einem Verbot wirksam begegnet werden kann. Die Antragsgegnerin berücksichtigt insoweit nicht hinreichend, dass der Antragsteller im Rahmen des Kooperationsgespräches angegeben hat, dass er - insoweit entgegen den Angaben in der Anmeldung - keine Demo mit Lautsprechern und Redebeiträgen plane, sondern lediglich eine stille Mahnwache. Insoweit unterscheiden sich aber schon die Pläne des Antragstellers für die Durchführung seiner Versammlungen zu den in Bezug genommen Demos so stark, dass im Rahmen der Gefahrenprognose nicht - jedenfalls nicht in der vorliegend pauschalen Art und Weise - auf Erfahrungen daraus zurückgegriffen werden durfte. Die Antragsgegnerin zeigt auch nicht auf, dass sich anknüpfend an die Person des Antragstellers Gründe ergäben, welche ihre Prognose tragen könnte. Soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller insoweit entgegenhält, er sei bei pro-palästinensischen Versammlungen aktiv, erschließt sich dem Gericht nicht, inwieweit dies für die Entscheidung relevant sein soll. Strafrechtliche Verstöße werden von der Antragsgegnerin nicht benannt und sind auch nicht ersichtlich. Für die Kammer ist auch nicht ersichtlich, wie es dem Antragsteller entgegengehalten werden könnte, dass er auf einer anderen - derweil verbotenen - Demonstration als Redner vorgesehen war. Der Anmelder dieser Demonstration hat dessen Versammlungsverbot im Übrigen bereits akzeptiert. Die Kammer kann es im Ergebnis offenlassen, ob es tatsächlich zutrifft, dass die Durchführung der Versammlung in der derzeitigen gesellschaftlich hoch emotionalen Lage einen Großteil der Bevölkerung in ihren grundlegenden sozialen und ethischen Anschauungen verletzt. Denn selbst wenn dies der Fall, läge darin kein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit. Ob darin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung gesehen werden könnte, kann im Ergebnis ebenfalls dahinstehen, weil eine bloße Gefährdung für die öffentliche Ordnung ein Versammlungsverbot grundsätzlich nicht trägt (BVerfG, Beschl. v. 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07, juris Rn. 26 a.E.). Dass vorliegend eine Ausnahme geboten war, lässt sich nicht erkennen. Endlich zeigen auch die Ausführungen in der Antragserwiderung keine Gesichtspunkte auf, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Dort werden lediglich die Ausführungen im Bescheid wiederholt und partiell vertieft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine weitere Reduzierung des Streitwerts findet im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache nicht statt.