Beschluss
8 B 271/24
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2024:0208.8B271.24.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Verfügung vom 7. Februar 2024, mit der die Antragsgegnerin eine von den Antragstellern für morgen ab 8.00 Uhr geplante Versammlung zum Thema „Hand in Hand für unser Land, Proteste der Landwirtschaft, Transportgewerbe, Handwerk, Bürger gegen die aktuelle Bundespolitik“ untersagt hat. Bei der Versammlung, die die Antragsteller am 5. Februar 2024 angemeldet haben, ist geplant, die Autobahnauffahrten der Anschlussstellen der Bundesautobahnen 49 und 7 im Gebiet des Antragsgegners bis 18.00 Uhr jeweils durch landwirtschaftliche Fahrzeuge, Speditionsfahrzeuge (LKW, Kleintransporter) und PKW im Einmündungsbereich bis zur Anschlussstelle zeitweise zu blockieren. Die Blockaden sollen an den meisten Auffahrten um 11.00 Uhr und um 14.30 Uhr für jeweils eine halbe Stunde unterbrochen werden. An zwei Auffahrten, an denen Autohöfe liegen, sind Pausen von 10.00 Uhr bis 10.30 Uhr, von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 15.30 Uhr vorgesehen. Je nach Anschlussstelle sei mit zwischen vier und 50 teilnehmenden Personen mit Fahrzeugen zu rechnen. Die weiteren, nicht an der Blockade selbst beteiligten Fahrzeuge der teilnehmenden Personen sollen je nach Anschlussstelle an verschiedenen Orten in der näheren Umgebung abgestellt werden. Mit Beschluss vom heutigen Tag hat das Verwaltungsgericht auf den entsprechenden Antrag der Antragsteller die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 8. Februar 2024 gegen die Verbotsverfügung vom 7. Februar 2024 wiederhergestellt. Ebenfalls heute hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere der Einzelheiten der geplanten Versammlung sowie der Beschwerdebegründung wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die vom Antragsgegner vorgelegten Behördenvorgänge. II. Die Beschwerde ist gem. §§ 146 Abs. 4 Satz 1, 147 VwGO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie bleibt aber ohne Erfolg. Im Hinblick darauf, dass die Anforderungen an die Beschwerdebegründung in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und die Beschränkung des Prüfungsumfangs des Beschwerdegerichts auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die einmonatige Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zugeschnitten sind, die dem Antragsgegner hier auf Grund der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit jedoch nicht zur Verfügung steht, hat das Beschwerdegericht zur Wahrung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer umfassenden Kontrolle zu unterwerfen, die nicht auf das Beschwerdevorbringen des Antragstellers reduziert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, juris, Rdnr. 21 ff.; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 146 Rdnr. 33). Zunächst gibt das vorliegende Verfahren dem Senat Gelegenheit zur Klarstellung, dass er die Auffassung des zuvor für das Sachgebiet des Versammlungsrechts zuständigen 2. Senats teilt, wonach die Vorschrift des § 14 Abs. 2 HVersG trotz der insofern geäußerten rechtlichen Bedenken (u.a. Gerster, GSZ 2023, 168 ff. m.w.N.) verfassungskonform ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 05.10.2023 - 2 B 1353/23 -, juris). Im Übrigen bleibt die eingelegte Beschwerde in der Sache ohne Erfolg. Der Senat nimmt zur Begründung zunächst gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Soweit der Antragsgegner rügt, weder das Verwaltungsgericht noch die Antragsteller hätten sich hinreichend mit der Verbotsverfügung auseinandergesetzt, kann dieser Vortrag seiner Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Den Antragstellern obliegt schon keine Verpflichtung zur Auseinandersetzung. Selbst wenn das Verwaltungsgericht entscheidungserheblichen Vortrag übersehen hätte (wofür kein Anhaltspunkt besteht), hätte das nicht den Erfolg der Beschwerde zur Folge, da es sich bei der Beschwerdeinstanz um eine Rechts- und Tatsacheninstanz handelt und es dem Antragsgegner freisteht, seiner Ansicht nach übergangenen Vortrag dort zu wiederholen und so zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen. Entgegen der Ansicht der Beschwerde folgt aus der von ihr zitierten Entscheidung des OVG Lüneburg (Beschluss vom 18. April 2023, - 10 ME 52/23 - juris) nicht die Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass die Versammlung gar nicht auf einer Autobahn stattfinden soll, sondern nur die Zufahrten zu einer Autobahn blockiert werden sollen, so dass die in Bezug genommene Entscheidung schon nicht einschlägig ist. Zudem geht das OVG Lüneburg a.a.O. unter Rnr. 9 im Zusammenhang mit einer versammlungsrechtlichen Auflage davon aus, dass im Rahmen der Abwägung zur Herstellung praktischer Konkordanz zwischen dem durch die Veranstaltung ausgeübten Grundrecht der Versammlungsfreiheit und den Rechten Dritter sowie den betroffenen öffentlichen Belangen insbesondere zu berücksichtigen sei, ob und inwieweit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen Bezug zum Versammlungsthema haben und wie eng der thematische Bezug der Veranstaltung zur Autobahn ist. Diese Ansicht teilt die ganz überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung (zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.01.2024, - 1 S 3/24 -, BeckRS 2024, 19; aber auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.7.2022 - 9 S 1561/22 -, juris Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.9.2021,- 10 CS 21.2282 -, juris Rn. 31; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 1.9.2021, - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 11, 13; Hessischer VGH, Beschluss vom 31. Juli 2008 - 6 B 1629/08 -, juris Rn. 15). Dass die vom Antragsgegner hervorgehobenen Belange des örtlichen oder thematischen Bezugs des Versammlungszwecks zu Autobahnen und der Unabdingbarkeit der Blockade der Autobahnauffahrt für die effektive Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit die allein maßgeblichen wären und zudem das Totalverbot einer Versammlung rechtfertigen könnten, ist keiner der genannten Entscheidungen zu entnehmen und widerspricht auch der Rechtsmeinung des erkennenden Senats. Die von Versammlung u. U. ausgehenden Gefahren für Leib und Leben rechtfertigen entgegen der Ansicht der Beschwerde ebenfalls nicht das Verbot der Versammlung. Zum einen sind - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - Beschränkungen denkbar, die die befürchteten Gefahren in der gebotenen verhältnismäßigen Art und Weise eindämmen können. Zum anderen tragen die Antragsteller selbst zur Gefahrenabwehr bei, indem sie Rettungsfahrzeugen freie Fahrt gewähren wollen und ihre nicht zur Blockade der Autobahnauffahrt genutzten Fahrzeuge am Rand oder neben der Fahrbahn der zur Autobahnauffahrt führenden Straßen abstellen wollen. Die weiter angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Wertungswidersprüchlichkeit des Verhaltens des Antragsgegners im Vorfeld des Verbots sind schon nicht entscheidungstragend, so dass seine darauf bezogenen Ausführungen denknotwendig nicht zum Erfolg der Beschwerde führen können. Ob der Antragsteller zu 1., der allein die Kooperationsgespräche mit dem Antragsgegner geführt hat, kooperationsunwillig war, ist ebenfalls für die zu treffende Entscheidung irrelevant. Zumindest das Protokoll des Kooperationsgesprächs vom 1. Februar 2024 lässt übrigens auch nicht auf seine mangelnde Kooperationsbereitschaft schließen. So hat er sich bereit erklärt, die Blockadezeiten zu diskutieren und anzupassen. Zudem einigte man sich ausweislich des Aktenvermerks über dieses Kooperationsgespräch darüber, die Anschlussstellen Baunatal-Hertingshausen (A49) sowie Felsberg (A49) nicht als Versammlungsorte in Anspruch zu nehmen, da eine Sperrung ein sehr hohes Gefährdungspotenzial darstelle. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen [abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2021, Anhang zu § 164 Rdnr. 14]). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).