Beschluss
8 B 1843/24
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2024:0927.8B1843.24.00
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Leitsätze
1. Bei öffentlichen Straßen, die allein dem Straßenverkehr gewidmet sind (hier: Autobahnen), darf den Verkehrsinteressen größere Bedeutung beigemessen werden als bei innerörtlichen Straßen und Plätzen, bei denen die Widmung die Nutzung zur Kommunikation und Informationsverbreitung einschließt, so dass das Interesse des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten Nutzung einer solchen Straße gegebenenfalls zurückzutreten hat (Anschluss an Hess. VGH, Beschluss vom 4. Juni 2021, - 2 B 1193/21 -, juris Rn. 4)
2. Der Grundsatz der praktischen Konkordanz gebietet, wenn die geplante Versammlungsroute auf einem sehr stark befahrenen Autobahnteilstück verlaufen soll und deshalb aufgrund nachvollziehbarer Einschätzungen der zuständigen Behörden eine starke Überlastung der in Betracht kommenden Umleitungsstrecken mit erheblichen Gefahren für die Sicherheit des Verkehrs verbunden ist, das Recht des Versammlungsanmelders, den Ort der Versammlung frei zu bestimmen, zurücktreten zu lassen, wenn die vorgesehene Ausweichstrecke dem Versammlungszweck gerecht wird.
Das gilt auch dann, wenn ein enger Bezug des Versammlungsthemas zum nicht zur Nutzung freigegeben Autobahnteil besteht.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2024 - 5 L 3219/24.F - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18. September 2024 gegen die versammlungsrechtliche Beschränkungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. September 2024 insoweit wiederherzustellen, als darin die Nutzung der Autobahn A 5 untersagt und der Antragsteller auf eine geänderte Route verwiesen wird, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei öffentlichen Straßen, die allein dem Straßenverkehr gewidmet sind (hier: Autobahnen), darf den Verkehrsinteressen größere Bedeutung beigemessen werden als bei innerörtlichen Straßen und Plätzen, bei denen die Widmung die Nutzung zur Kommunikation und Informationsverbreitung einschließt, so dass das Interesse des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten Nutzung einer solchen Straße gegebenenfalls zurückzutreten hat (Anschluss an Hess. VGH, Beschluss vom 4. Juni 2021, - 2 B 1193/21 -, juris Rn. 4) 2. Der Grundsatz der praktischen Konkordanz gebietet, wenn die geplante Versammlungsroute auf einem sehr stark befahrenen Autobahnteilstück verlaufen soll und deshalb aufgrund nachvollziehbarer Einschätzungen der zuständigen Behörden eine starke Überlastung der in Betracht kommenden Umleitungsstrecken mit erheblichen Gefahren für die Sicherheit des Verkehrs verbunden ist, das Recht des Versammlungsanmelders, den Ort der Versammlung frei zu bestimmen, zurücktreten zu lassen, wenn die vorgesehene Ausweichstrecke dem Versammlungszweck gerecht wird. Das gilt auch dann, wenn ein enger Bezug des Versammlungsthemas zum nicht zur Nutzung freigegeben Autobahnteil besteht. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2024 - 5 L 3219/24.F - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18. September 2024 gegen die versammlungsrechtliche Beschränkungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. September 2024 insoweit wiederherzustellen, als darin die Nutzung der Autobahn A 5 untersagt und der Antragsteller auf eine geänderte Route verwiesen wird, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, mit dem es dem Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine versammlungsrechtliche Beschränkung stattgegeben hat. Der Antragsteller zeigte am 2. Juli 2024 eine Versammlung mit Fahrrädern zu dem Thema „Kein Ausbau der A 5 auf 10 Spuren“ für Sonntag, den 29. September 2024 in der Zeit von 14:00 bis 17:00 Uhr in Frankfurt am Main an. Unter „Sonstiges“ in der Anzeige heißt es: „Die Autobahn A 5 als Versammlungsort ist durch das Thema, die aktuellen Ausbaupläne der A 5 unmittelbar gegeben. Konkreter Anlass der Demonstration auf der A 5 ist die Veröffentlichung der Machbarkeitsstudie der Autobahn GmbH zum Ausbau der A 5 auf 10 Spuren am 3.6.2024.“ Den Ablauf der Versammlung gab der Antragsteller zuletzt mit E-Mail vom 7. Juli 2024 wie folgt an: Sammlung: 14 Uhr Mainkai Auftaktkundgebung: 30 Minuten. Start 14:30 Uhr Route: Mainkai - Untermainkai - Untermainbrücke - Schaumainkai - Theodor-Stern-Kai - Niederräder Ufer - Schwanheimer Ufer - Zwischenkundgebung 15:10 - 15:30 Uhr 15:30 Uhr: Auffahrt auf die Autobahn A 5 A 5 - A 648 - Theodor-Heuss-Allee - Friedrich-Ebert-Anlag - Ludwig-Erhard-Anlage -Senkenberganlage - Bockenheimer Landstr. - Bockenheimer Warte Abschlusskundgebung auf dem Kultur-Campus Bockenheim Jügelstr.: 60 Minuten. Mit Bescheid vom 18. September 2024 verfügte die Antragsgegnerin unter Ziffer 1 eine von der Anmeldung abweichende Streckenführung, die die Bundesautobahn 5 (im Folgenden A 5) als Route der Versammlung nicht mehr enthält, sondern ein Befahren der Bundesautobahn 648 (im Folgenden A 648) aus der Innenstadt kommend bis zum Frankfurter Westkreuz vorsieht. Die Zwischenkundgebung soll danach in unmittelbarer Nähe zur A 5 unter einer Überführung auf der A 648 stattfinden. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin u.a. aus, die A 5 zwischen den Anschlussstellen Niederrad und Autobahnkreuz West gehöre zu den meistbefahrenen Teilstücken der A 5 und damit zu den meistbefahrenen Straßen Deutschlands. Aufgrund der hohen Verkehrsdichte insbesondere zu dem angegebenen Zeitraum sei eine Umleitung des Verkehrs nicht möglich, da die in Frage kommenden Strecken nicht geeignet seien, das Verkehrsvolumen zu bewältigen. Der angemeldete Zeitraum habe eine Sperrung der Strecke von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr zur Folge. Zu dieser Zeit sei die Verkehrsmenge sonntags regelmäßig am höchsten und betrage etwa 4.500 Fahrzeuge je Stunde (im Folgenden Kfz/h). Im Vergleich werde die niedrigste Verkehrsmenge sonntags um 4:00 Uhr erreicht (etwa 200 Kfz/h) erreicht, um 9:00 Uhr betrage sie bereits 2000 Kfz/h. Aufgrund zu erwartenden Verkehrsstauungen insbesondere auf der Bundesautobahn 661 (im Folgenden: A 661) werde das Basisnetz im Stadtgebiet Frankfurt ebenfalls stark belastet. Zudem würden in den Bundesländern Sachsen-Anhalt sowie Thüringen am 30. September 2024 die Herbstferien beginnen, so dass mit erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen betreffend die Zufahrten zum Frankfurter Flughafen sowohl über die A 3 als auch die A 5 zu rechnen sei. Auch fänden diverse Veranstaltungen in Frankfurt zu dem Zeitpunkt der angemeldeten Versammlung statt. Der Gegenverkehr sei ebenfalls durch die mit einer Fahrraddemonstration einhergehende Ablenkung gefährdet, so dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet werden müsse, die ihrerseits zu Rückstauungen führe. Letztlich gerate auch die Autobahnmeisterei aufgrund der notwendig werdenden umfassenden Absperr- und Absicherungsmaßnahmen an die Grenze ihrer Leistungsfähigkeit. Am 19. September 2024 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18. September 2024 gegen die versammlungsrechtliche Beschränkungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. September 2024 insoweit wiederherzustellen, als darin die Nutzung der Autobahn A 5 untersagt und der Antragsteller auf eine geänderte Route verwiesen wird. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 24. September 2024 dem Antrag stattgegeben. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 25. September 2024 eingelegten Beschwerde. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht gehe unzutreffend davon aus, dass die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung des Antragstellers nicht unmittelbar gefährdet sei. Die Gefahrenprognose sei auf konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte gestützt. Insbesondere die starke Frequentierung der A 5 auch zum Zeitpunkt der angemeldeten Versammlung sowie die nicht ausreichend leistungsfähigen Umleitungsstrecken führten zu einer unmittelbaren Gefährdung zahlreicher Verkehrsteilnehmer. Die Antragsgegnerin beantragt, 1. den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2024, zugestellt am 24. September 2024 mit dem Az. 5 L 940/24.F aufzuheben und 2. den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18. September 2024 gegen den Bescheid vom 18. September 2024, soweit dem Antragsteller die Nutzung der Bundesautobahn 5 untersagt und er auf eine geänderte Route verwiesen wird, wiederherzustellen, abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde der Antragsgegnerin als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beschwerde genüge nicht den an sie zu stellenden Darlegungsanforderungen. Zudem seien die von der Beschwerde aufgeführten Argumente nicht geeignet, eine unmittelbare Gefahr zu begründen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere der Einzelheiten der geplanten Versammlung sowie des Beschwerdevorbringens der Beteiligten, wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Behördenakte der Antragsgegnerin. II. A. Die Beschwerde ist gemäß §§ 146 Abs. 4 Satz 1, 147 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden. B. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Im Hinblick darauf, dass die Anforderungen an die Beschwerdebegründung in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und die Beschränkung des Prüfungsumfangs des Beschwerdegerichts auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die einmonatige Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zugeschnitten sind, die der Antragsgegnerin hier auf Grund der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit jedoch nicht zur Verfügung steht, hat das Beschwerdegericht zur Wahrung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer umfassenden Kontrolle zu unterwerfen, die nicht auf das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin reduziert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, juris; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 146 Rn. 33). Schon aufgrund dieser Reduzierung der Darlegungsanforderungen geht die Rüge des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe ihre Beschwerdegründe nicht hinreichend dargelegt, ins Leere. Ohnehin genügt der Beschwerdevortrag der Antragsgegnerin entgegen der Ansicht des Antragstellers den an sie zustellenden Anforderungen. Sie zieht mit ihrer Argumentation die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel und setzt sich mit den Folgen der geplanten Versammlung für Dritte auseinander. In formeller Hinsicht ist die Vollziehungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. September 2024 nicht zu beanstanden, sie ist insbesondere ordnungsgemäß begründet worden. Die Begründung gibt zu erkennen, dass die Antragsgegnerin aus den Gründen des zu vollziehenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten erachtet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell gerechtfertigt. Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für eine sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Eilantrags. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. Februar 2023 - 15 CS 23.95 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Ein in der Hauptsache noch zu erhebender Rechtsbehelf wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Formelle Bedenken gegen den Bescheid vom 18. September 2024 bestehen nicht und auch in materieller Hinsicht erweist er sich voraussichtlich als rechtmäßig. Unter Berücksichtigung der durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Versammlungsfreiheit des Antragstellers und in Abwägung dieser mit entgegenstehenden Interessen der Allgemeinheit und Dritter in Form der Belange der öffentlichen Sicherheit hat die Antragsgegnerin in ermessensfehlerfreier Art und Weise die Benutzung der A 5 untersagt. Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend. Die Versammlungsfreiheit ist jedoch nicht vorbehaltlos gewährleistet. Vielmehr können Versammlungen unter freiem Himmel gem. Art. 8 Abs. 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Gemäß § 14 Abs. 1 Hessisches Versammlungsfreiheitsgesetz - HVersFG - (von dessen Verfassungskonformität der Senat ausgeht, vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 5. Oktober 2023 - 2 B 1353/23 -, juris sowie Beschluss des erkennenden Senats vom 8. Februar 2024 - 8 B 271/24 -, nicht veröffentlicht) kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit in § 14 Abs. 1 HVersFG umfasst auch diejenigen Vorschriften, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs regeln (BVerwG, Urteil vom 21. April 1989 - 7 C 50/88 -, juris, Rn. 15; VGH München, Beschluss vom 12. Mai 2023 - 10 CS 23.847 -, juris Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. September 2021 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 21. April 1989 - 7 C 50/88 -, juris, Rn. 15). Eine unmittelbare Gefahr im Sinne des § 14 Abs. 1 HVersFG ist anzunehmen, wenn eine konkrete Sachlage vorliegt, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge den Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt und daher bei ungehindertem Geschehensablauf zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris; Dürig, in: Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Auflage 2022, § 15 Rn. 53; Baudewin, Öffentliche Ordnung und Versammlungsrecht, 4. Aufl. 2023, Rn. 291). Vorliegend ist zur Überzeugung des Senats bei einer Durchführung der Versammlung unter Nutzung der A 5 mit hoher Wahrscheinlichkeit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere durch die in der Gefahrenprognose der Antragsgegnerin dargestellten erhebliche Verkehrsbeeinträchtigungen, unmittelbar gefährdet (1.). Die Antragsgegnerin hat das ihr in § 14 Abs. 2 HVersFG eingeräumte Ermessen vorliegend unter zutreffender Würdigung der entgegenstehenden Rechte des Antragstellers aus Art. 8 Abs. 1 GG dahin ausgeübt, dass das Recht des Antragstellers, den Ort der Versammlung selbst zu bestimmen, zurücktreten muss (2.). Auch eine vorsorglich angestellte Abwägung der beteiligten Interessen käme zu keinem anderen Ergebnis (3.). 1. Die von der Antragsgegnerin getroffene Gefahrenprognose ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat ihre Annahme, dass durch die Durchführung der von dem Antragsteller angemeldeten Demonstration eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten sei, durch nachweisbare Tatsachen belegt. Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Polizei vom 29. August 2024 führt sie aus, dass das streitgegenständliche Teilstück der A 5 mit bis zu 161.000 Fahrzeugen pro Tag zu den am stärksten befahrenen Autobahnen in Deutschland und Europa gehört. Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 23. September 2024 die A 5 als einer der Hauptschlagadern Europas bezeichnet. Auch der Umstand, dass überhaupt in einer Machbarkeitsstudie die Möglichkeit einer Verbreiterung der A 5 am Ort der geplanten Versammlung geprüft wurde, belegt die verglichen mit anderen Autobahnen sehr starke Belastung des betroffenen Abschnitts. Die Antragsgegnerin stellt nachvollziehbar dar, dass durch eine Sperrung der A 5 sich aufgrund der hohen Verkehrsdichte sowie der Sperrung an einem Autobahnknoten (Frankfurter Kreuz) besondere Gefährdungspotenziale aus den Behinderungen und Rückstaus, insbesondere auf den benachbarten Bundesautobahnen ergäben. Es sei mit einer erhöhten Unfallgefahr zu rechnen. Die Sperrung habe Auswirkungen auf nahezu das gesamte Rhein-Main-Gebiet, da ebenfalls die A 3 und die A 661 betroffen seien. Der Bereich des Offenbacher Kreuzes (als Teil der Umleitungsstrecke relevant), stelle eine sog. Unfallhäufungsstelle dar, da in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Unfällen im Längsverkehr registriert worden seien. Auch hieraus ergebe sich eine deutliche Erhöhung des Gefahrpotenzials. Die Antragsgegnerin verweist in ihrer Gefahrenprognose zudem darauf, dass an einem Sonntagnachmittag mit einem Verkehrsaufkommen von ca. 4.500 Fahrzeugen pro Stunde zu rechnen sei. Unter Bezugnahme auf die Angaben der Beigeladenen in ihrem Anhörungsschreiben vom 10. September 2024 (Bl. 49 der BA) führt sie aus, eine Umleitung des Verkehrs sei nicht möglich, da die in Frage kommenden Strecken nicht geeignet seien, das Verkehrsvolumen zu bewältigen. Es werde zu erheblichen Verkehrsstauungen kommen, die sich letztlich auch auf das Stadtgebiet sowie den Öffentlichen Personen- und Nahverkehr auswirkten. Betroffen sei insbesondere der Verkehrsknotenpunkt Schwanheimer Ufer. Ebenfalls berücksichtigt die Antragsgegnerin zu Recht im Rahmen ihrer Prognose die Gefährdung des Gegenverkehrs in Richtung Basel, indem sie ausführt, eine Ansammlung von Radfahrern auf der Autobahn sei ein nicht alltägliches Phänomen und stelle für den gegenläufigen Verkehr eine Ablenkung und dadurch ein erhöhtes Unfallrisiko dar. Zur Minimierung der Zahl von Verkehrsunfällen und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Vermeidung von Personen- sowie Sachschäden zwischen dem Westkreuz Frankfurt und der Anschlussstelle Niederrad in Fahrtrichtung Darmstadt müsse deshalb die Geschwindigkeit auf allen Fahrspuren auf 80 km/h reduziert werden. Die Reduzierung der Geschwindigkeit habe wiederum eine Aufstauung des Verkehrs zur Folge, welches das Unfallrisiko und die gesundheitliche Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer erheblich erhöhe. Zusätzlich betrifft der geplante Zeitpunkt für das Befahren der A 5 am Nachmittag eine eher verkehrsstarke Zeit. Zutreffend verweist die Antragsgegnerin darauf, dass viele Werktätige am Sonntagnachmittag von ihren Heimatorten zurück an ihre Arbeitsorte fahren. Daneben sei der Sonntagnachmittag ein bevorzugter Tag für Freizeit- und Reiseverkehr. Der Senat hat keinen Anlass, an der ausführlich begründeten und anhand der eingeholten Stellungnahmen plausibel aufgestellten Gefahrenprognose der Antragsgegnerin zu zweifeln. Die aufgrund einer Sperrung für Kraftfahrzeuge wegen der Durchführung der Versammlung auf der A 5 zu erwartenden Staus bringen die Gefahr von Auffahrunfällen mit sich. Die einem Verkehrstau grundsätzlich innewohnende Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist auf Autobahnen aufgrund der dort gefahrenen Geschwindigkeiten gegenüber anderen Straßen noch deutlich erhöht. Durch nach den nachvollziehbaren Darstellungen der Antragsgegnerin ebenfalls zu erwartende Staus auf Umleitungsstrecken erhöht sich das Stau- und damit verbundene Unfallrisiko weiter. Es ist zwar richtig, dass § 1 der Straßenverkehrsordnung - StVO - besondere Rücksichtnahme der Verkehrsteilnehmer verlangt und ein eventuelles Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmern einer Demonstration nicht zuzurechnen ist. Gleichwohl ist die Gefahr von Unfällen aufgrund der hohen Zahl betroffener Fahrzeuge (hier: mehrere Tausend) über mehrere Stunden nicht allein spekulativ, sondern entspricht den Erfahrungen der Vergangenheit. Hinzukommt, dass auf den Umleitungstrecken der Umleitungsverkehr Gefahren auch für andere Verkehrsteilnehmer wie Radfahrer und Fußgänger und für Anwohner generiert, die sich unvermittelt einem sehr hohen Verkehrsaufkommen und einer Verdichtung des Verkehrs gegenübersehen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 30. Mai 2024, - 4 MB 14/24 -, juris, Rn. 8). Die Argumente des Antragstellers vermögen die Annahme einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht zu entkräften. Wenn er vorträgt, für in der Vergangenheit am Stauende geschehene Unfälle sei jeweils nicht der Stau kausal gewesen, sondern ein im Gegensatz zur streitgegenständlichen Abschnitt der A 5 unübersichtlicherer Autobahnabschnitt oder eine längere Sperrzeit als vorliegend geplant oder die überhöhte Geschwindigkeit des Unfallverursachers, mag das zutreffen. Damit stellt er indes die angestellte Gefahrenprognose der Antragsgegnerin nicht in Frage. Selbstverständlich verringert - so die Ansicht des Antragstellers - ein Abbremsen des Verkehrs durch die Polizei oder andere Behörden an der Einsatzstelle das Unfallrisiko. Und tatsächlich verweist die Autobahn GmbH auf „Erfahrungen“ mit einer Vollsperrung der A 5. Da jedoch nach den Prognosen der Autobahn GmbH sich zeitnah an mehreren Stellen auf den Autobahnen um Frankfurt Staus bilden können, ist nicht davon auszugehen, dass das auf der A 5 nicht zuletzt durch Verkehrsleitsysteme wahrscheinlich mögliche allmähliche Abbremsen der Fahrzeuge auch an den anderen Staustellen gelingt, an denen eine solche Möglichkeit nicht besteht. So weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass auf der A 648 keine verbauten Verkehrszeichenbrücken existierten und somit im Bereich der Theodor-Heuss-Allee in Richtung Wiesbaden bis zum Westkreuz Frankfurt mobile Geschwindigkeitsregelanlagen aufgestellt werden müssten. Die seitens des Antragstellers erwähnten weiteren Warnmöglichkeiten durch Radiomeldungen sowie Anpassung der Navigationsgeräte seien begrenzt. Zum einen seien überregionale Verkehrsteilnehmende nur schwer über regionale Medien zu erreichen. Zum anderen seien die Maßnahmen deutlich weniger effektiv als seitens des Antragstellers ausgeführt. Oft würden kurzzeitige Sperrungen nicht in den Systemen der Navigationsgerätehersteller hinterlegt. Auch der internationale Verkehr werde durch Sprachbarrieren sowie nicht regional geschalteter Radiosender kaum erreicht. Der Einwand des Antragstellers, der 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sei in seinem Beschluss aus dem Jahr 2008 (- 6 B 1629/08 -, juris), dem ebenfalls eine Fahrraddemonstration auf der A 44 zu Grunde lag, zum Ergebnis gekommen, Vollsperrungen seien mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln zu beherrschende Erscheinungen, denen mit Warnhinweisen und Verkehrsfunkmeldungen effektiv begegnet werden könne, überzeugt nicht. Die damals zur Entscheidung stehende Situation ist der vorliegenden nicht ansatzweise vergleichbar. Streitgegenständlich war die Nutzung der A 44 zwischen den Anschlussstellen Hessisch Lichtenau Mitte und Hessisch Lichtenau Ost durch Radverkehr mit 100 bis 150 Personen. Es handelte sich bei diesem Abschnitt der A 44 nicht um die Teilstrecke einer vollständig ausgebauten Autobahn, sondern um das einzige bisher zum Verkehr freigegebene kurze Teilstück der im Übrigen damals (wie heute) noch im Bau- und Planungsstadium befindlichen A 44. Diesem Teilstück hat der 6. Senat unter Rn. 20 seiner Entscheidung nicht die Verkehrsbedeutung zugemessen, die Autobahnen als durchgehenden Schnellverbindungen ansonsten beizumessen sei. Überdies bestand nach den Ausführungen des 6. Senats a.a.O. im Gegensatz zur vorliegend zu beurteilenden Situation die Möglichkeit einer unproblematischen Umleitung des Verkehrs über eine Ortsdurchfahrt. Damit unterscheidet sich die damalige Situation wesentlich von der streitgegenständlichen, in der eine weitaus höhere Anzahl an Fahrradfahrern eine der meist befahrenen Autobahnteilstücke Deutschlands benutzen will, für das lediglich Umleitungsmöglichkeiten bestehen, die ebenfalls stark befahren sind und für die eine erhöhte Staugefahr besteht. Wenn der Antragsteller ferner auf den „praktisch nicht vorzufindenden LKW-Verkehr“ verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass auch sonntags durchaus Güterverkehr aufgrund von Ausnahmegenehmigungen nach § 47 Abs. 1 Nr. 7 StVO stattfindet. Dazu kommen weitere Fahrzeuge, die ebenso wie LKW einer Geschwindigkeitsbegrenzung unterliegen (beispielsweise Omnibusse, PKW mit Anhängern und große Wohnmobile) und die auch sonntags die Autobahn benutzen. Die weiteren Einwände des Antragstellers gegen die Gefahrenprognose der Antragsgegnerin bei Nutzung der A 5 als Versammlungsroute sind entweder bereits von der Antragsgegnerin widerlegt oder in ihrer Pauschalität nicht geeignet, die angestellte Gefahrenprognose durchgreifend in Frage zu stellen. 2. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen des ihr von § 14 Abs. 1 HVersFG eingeräumten Ermessens in ihrer Abwägung zwischen der Versammlungsfreiheit und dem Schutz der Rechte der Verkehrsteilnehmer zutreffend ein Überwiegen der letzteren angenommen. Sie hat die betroffenen Rechte der Versammlungsteilnehmer durch die lediglich den Ort der Versammlung betreffende Beschränkung der Rechte des Versammlungsanmelders zu einem angemessenen Ausgleich gebracht. Ihre Entscheidung hat die kollidierenden Grundrechtspositionen für die Abwägung in ihrer Wechselwirkung erfasst und nach dem so in Ausgleich gebracht, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (Grundsatz der praktischen Konkordanz, vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.April 2018 - 1 BvR 3080/09 -, juris, Rn. 32). Dabei war zu berücksichtigen, dass aus Art. 8 Abs. 1 GG auch das Recht der Grundrechtsträger folgt, selbst über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 16 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2022 - 6 C 9.20 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Die Bürger sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen - gegebenenfalls auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen - am Wirksamsten zur Geltung bringen können (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 9 m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. April 2024 - 4 ME 77/24 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit schützt dabei auch das Interesse des Veranstalters, einen Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen zu erzielen, also gerade auch durch eine möglichst große Nähe zu dem symbolhaltigen Ort (BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2022 - 1 BvQ 45/22 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Zwar schließt die spezifische Widmung der Autobahnen für den überörtlichen Kraftfahrzeugverkehr deren Nutzung für Versammlungszwecke nicht generell aus (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 30.Oktober 2020 - 2 B 2655/20 -, juris Rn. 6), beschränkt sie aber. Denn Autobahnen sind anders als beispielsweise Fußgängerzonen oder Marktplätze keine Kommunikationsplätze, sondern gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 FStrG nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt. Während bei innerörtlichen Straßen und Plätzen, bei denen die Widmung die Nutzung zur Kommunikation und Informationsverbreitung einschließt, Einschränkungen oder gar ein Verbot aus Gründen der Verkehrsbehinderung nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommen, darf den Verkehrsinteressen bei öffentlichen Straßen, die allein dem Straßenverkehr gewidmet sind, dagegen größere Bedeutung beigemessen werden, so dass das Interesse des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten Nutzung einer solchen Straße gegebenenfalls zurückzutreten hat (vgl. hierzu: Hess. VGH, Beschluss vom 4. Juni 2021, - 2 B 1193/21 -, juris Rn. 4 sowie Beschlüsse vom 31. Juli 2008 - 6 B 1629/08 -, juris Rn. 12, vom 15. Juni 2013 - 2 B 1359/13 -, juris Rn. 2 und vom 30. Oktober 2020 - 2 B 2655/20 -, juris Rn. 6). So kommt eine Öffnung von Autobahnen für den allgemeinen kommunikativen Verkehr im Form einer Versammlung nur ausnahmsweise in den Fällen in Betracht, in denen die beabsichtigte Nutzung einer Autobahn einen direkten Bezug zum Versammlungsthema hat und eine Abwägung des Rechts auf effektive Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit mit kollidierenden Rechtsgütern - unter Berücksichtigung von Umleitungsmöglichkeiten und anderen Maßnahmen, um die Gefahren und Beeinträchtigungen zu reduzieren - zugunsten der Ausübung der Versammlungsfreiheit auf der Autobahn ausfällt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. April 2024 - 4 ME 77/24 -, juris Rn. 14-17 m. w. N., ebenso OVG Schleswig Beschluss vom 30. Mai 2024 - 4 MB 14/24 -, juris, Rn 5). Wichtige Abwägungselemente sind dabei unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit der blockierten Tätigkeit Dritter, aber auch der Sachbezug zwischen den beeinträchtigten Dritten und dem Protestgegenstand. Stehen die äußere Gestaltung und die durch sie ausgelösten Behinderungen in einem Zusammenhang mit dem Versammlungsthema oder betrifft das Anliegen auch die von der Demonstration nachteilig Betroffenen, kann die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglicherweise eher sozial erträglich und dann in größerem Maße hinzunehmen sein, als wenn dies nicht der Fall ist. Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen Bezug zum Versammlungsthema haben (Hess. VGH, Beschluss vom 4. Juni 2021 - 2 B 1193/21 -, juris, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001, a.a.O., juris Rn. 64). Darüber hinaus kommt es maßgeblich darauf an, welche Gefahren durch die beabsichtigte Nutzung einer Autobahn für die Versammlungsteilnehmer und andere Verkehrsteilnehmer entstehen, insbesondere ob aufgrund der Versammlung die Gefahr von Verkehrsunfällen besteht, wie lange und wie intensiv die Beeinträchtigungen und die Gefahren für die anderen Verkehrsteilnehmer sind, welche Verkehrsbedeutung dem betroffenen Autobahnabschnitt zukommt, mit welchem Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Versammlung zu rechnen ist, inwieweit den durch eine Versammlung auf einer Autobahn begründeten Gefahren durch ein Sicherungskonzept begegnet werden kann und ob zumutbare und praktikable Umleitungsmöglichkeiten bestehen, die die Gefahren und die Beeinträchtigungen ausreichend reduzieren können (OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. April 2023 - 10 ME 56/23 -, juris Rn. 16, und vom 1. September 2021 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Zwar besteht vorliegend ein enger Bezug zwischen geplantem Versammlungsort und dem Versammlungsthema, da sich die Machbarkeitsstudie gerade auf den für die Versammlung vorgesehenen Abschnitt der A 5 bezieht. Auch geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht nicht von einem reinen Vorwand der Themenwahl aus, um etwa durch die Benutzung der A 5 eine größere mediale Berichterstattung zu erreichen. Allerdings ist auch bei einem derart engen Bezug des Versammlungsthemas zum Versammlungsort das Recht des Versammlungsanmelders, Art und Ort selbst zu bestimmen, bei einer Kollision mit den Rechtsgütern Dritter durch deren Güter beschränkt. Bei der Angemessenheitsprüfung haben die Gerichte daher auch zu fragen, ob das Selbstbestimmungsrecht unter hinreichender Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit ausgeübt worden ist. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris Rn. 63), denn insbesondere das Recht auf Sicherheit des Verkehrs, das auch den Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit gem. Art. 2 Abs.2 Satz 1 GG beinhaltet, unterliegt ebenso wie das Recht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG einer besonderen Schutzpflicht des Staates. Die Antragsgegnerin hat unter zutreffender Würdigung der Stellungnahmen der beteiligten Behörden der aus der A 5 zu Recht den Sicherheits- und Verkehrsbelangen den Vorzug gegeben. Wegen der Einzelheiten ihrer Erwägungen wird Bezug genommen auf die Ausführungen auf Seite 10 des angefochtenen Bescheides, letzter Absatz bis Seite 16 zweiter Absatz. Denn der Grundsatz der praktischen Konkordanz gebietet, wenn - wie hier - die geplante Versammlungsroute auf einem sehr stark befahrenen Autobahnteilstück verlaufen soll, und deshalb aufgrund nachvollziehbarer Einschätzungen der zuständigen Behörden eine starke Überlastung der in Betracht kommenden Umleitungsstrecken mit erheblichen Gefahren für die Sicherheit des Verkehrs verbunden ist, das Recht des Versammlungsanmelders, den Ort der Versammlung frei zu bestimmen, zurücktreten zu lassen, wenn die vorgesehene Ausweichstrecke dem Versammlungszweck gerecht wird. Das gilt auch dann, wenn ein enger Bezug des Versammlungsthemas zum nicht zur Nutzung freigegeben Autobahnteil besteht. Angesichts der oben beschriebenen massiven Gefahren und Behinderungen anderer Verkehrsteilnehmer bei einer Nutzung der A 5 durch die geplante Versammlung, denen weder durch Umleitungen noch sonstige vorbeugende Maßnahmen effektiv begegnet werden kann, kann ein Ausnahmefall, in dem die grundsätzlich ausgeschlossene Nutzung von Autobahnen für Versammlungen gestattet ist, vorliegend nicht angenommen werden. Dass die seitens des Antragstellers als unproblematisch angesehenen Umleitungen ein erhebliches Gefährdungspotential aufweisen wird auch deutlich aus der überzeugenden Stellungnahme des Polizeipräsidiums West - Direktion Verkehrssicherheit - vom 10. September 2024 (Bl. 61ff. der BA). Dort heißt es: „Im avisierten Sperrzeitraum (Sonntag, 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr) benutzen unter normalen Bedingungen ca. 1350 Fahrzeuge pro Stunde diese Fahrbeziehung, so dass im Falle einer Sperrung der BAB 5 in FR Norden im besten Fall ca. 3600 Fahrzeuge pro Stunde dort verkehren würden. Dies stellt im Vergleich zu den höchsten Belastungszahlen unter der Woche (sog. „Rushhour“) von ca. 2100 Fahrzeugen pro Stunde eine deutliche Steigerung dar. Im Rahmen dieser sogenannten Rushhour kommt es regelmäßig zu stockendem Verkehr / Stau, welches wiederum wiederkehrend Verkehrsunfälle in unterschiedlichen Ausprägungen zur Folge hat. Eine Umleitung auf Grund der seitens des Anmelders avisierten Sperrmaßnahmen der BAB 5 würde somit zu einer deutlichen Gefahrenerhöhung führen.“ Die Einschränkungen, die der Versammlungsanmelder sowie die Versammlungsteilnehmer aufgrund der Änderung der Versammlungsroute hinzunehmen haben, werden dadurch gemildert, dass sie einerseits weiterhin Autobahnen benutzen können und andererseits die Versammlungsstrecke so nah an der A 5 verläuft, dass die Versammlung zumindest während der Zwischenkundgebung von der A 5 gesehen und sogar gehört werden kann. 3. Selbst für den Fall offener Erfolgsaussichten ergäbe eine vorsorglich angestellte Abwägung der beteiligten Interessen den Vorrang der Sicherheit des Verkehrs. Wenn die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht wiederhergestellt würde, sich aber nach Durchführung eines Hauptsacheverfahrens herausstellte, dass die Versammlungsbeschränkung rechtswidrig war, wäre der Antragsteller in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG verletzt. Diese Grundrechtsverletzung wäre, weil die geplante Versammlung teilweise hinsichtlich des geplanten Versammlungsorts betroffen wäre, nicht nur für den Antragsteller, sondern angesichts der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für eine freiheitliche Staatsordnung auch im Hinblick auf das demokratische Gemeinwesen insgesamt von erheblichem Gewicht, auch wenn es sich hier nur um eine Versammlungsbeschränkung handelt. Würde demgegenüber die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt und würde sich später herausstellen, dass die Beschränkung zur Verhinderung der von dem Verwaltungsgericht beschriebenen Gefahren rechtmäßig war, wären grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Interessen zahlreicher Verkehrsteilnehmer, die ebenfalls von hohem Gewicht sind, nachteilig betroffen. Bei Abwägung der berührten Interessen fällt zum Nachteil des Antragstellers insbesondere ins Gewicht, dass er die angemeldete Versammlung in der vorgesehenen Weise grundsätzlich an anderer Stelle durchführen kann. Zwar ist nach dem insoweit plausiblen Vorbringen des Antragstellers der Weg über die A 5 für das mit der Versammlung verfolgte kommunikative Anliegen wegen des Zusammenhangs mit der veröffentlichten Machbarkeitsstudie besonders wichtig. Dieses Interesse mit dem von Art. 8 Abs. 1 GG umfassten Bestimmungsrecht über den Versammlungsort muss aber gegenüber der aufgrund Beeinträchtigungen der Sicherheit des Verkehrs, insbesondere durch Verkehrsunfälle, und der damit drohenden Gefahr insbesondere erheblicher Personenschäden zurücktreten. In diesem Zusammenhang verweist der Senat abermals auf die dem Antragsteller eingeräumte Möglichkeit eine Autobahn zu benutzen, die noch dazu in Sicht- und Hörweite des ursprünglich geplanten Versammlungsorts auf der A 5 liegt. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht unter Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da dies die Billigkeit nicht gebietet. Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt und daher nicht am Kostenrisiko teilgenommen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Auflage 2024, Anhang zu § 164 Rn. 14). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).