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Beschluss

2 B 1193/21

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2021:0604.2B1193.21.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 2. Juni 2021 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Mai 2021 wird wiederhergestellt, soweit darin die Nutzung der Bundesautobahnen A 7 und A 66 untersagt worden ist. Der Antragsgegner hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 2. Juni 2021 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Mai 2021 wird wiederhergestellt, soweit darin die Nutzung der Bundesautobahnen A 7 und A 66 untersagt worden ist. Der Antragsgegner hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Die gemäß §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung − VwGO − zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die versammlungsrechtliche Verfügung des Antragsgegners vom 28. Mai 2021 wiederherzustellen. Es sprechen ganz überwiegende Gründe dafür, dass die Untersagung der Nutzung der Bundesautobahnen A 7 im Streckenabschnitt von der Anschlussstelle (AS) 92 Fulda-Mitte bis zur AS 93 Dreieck Fulda und der A 66 in dem Streckenabschnitt AS 55 Dreieck Fulda bis zur A 54 Eichenzell für die von dem Antragsteller angemeldete Fahrraddemonstration am Sonntag, den 6. Juni 2021, ab 10.00 Uhr, zum Thema „Klimagerechte Fairkehrswende Jetzt! Autobahnbau Stop!“ unter Verweis auf eine Alternativroute über die Bundesstraße B 27 rechtswidrig ist. An der sofortigen Vollziehung einer rechtswidrigen Verfügung besteht kein besonderes öffentliches Interesse (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet allen Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2011 − 1 BvR 1190/90 −, BVerfGE 104, 92 , juris Rn. 41; BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. April 2007 − 1 BvR 1090/06 −, BVerfGK 11, 102 , juris Rn. 19). Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet auch das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 –, BVerfGE 128, 226 ff., Rn. 64 und Beschluss vom 14. Mai 1985 − 1 BvR 233/81 −, BVerfGE 69, 315 , juris Rn. 61). Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen (ständige Rspr. des BVerfG, vgl. z.B. Beschluss vom 7. März 2011 − 1 BvR 388/05 −, juris Rn. 32 m.w.N.). Das den Grundrechtsträgern durch Art. 8 GG eingeräumte Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt sowie Art und Inhalt der Veranstaltung ist durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit begrenzt. Es umfasst nicht auch die Entscheidung, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben. Rechtsgüterkollisionen ist im Rahmen versammlungsrechtlicher Verfügungen etwa durch Auflagen oder Modifikationen der Durchführung der Versammlung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 a.a.O., juris Rn. 54, 63). Wichtige Abwägungselemente sind dabei unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit der blockierten Tätigkeit Dritter, aber auch der Sachbezug zwischen den beeinträchtigten Dritten und dem Protestgegenstand. Stehen die äußere Gestaltung und die durch sie ausgelösten Behinderungen in einem Zusammenhang mit dem Versammlungsthema oder betrifft das Anliegen auch die von der Demonstration nachteilig Betroffenen, kann die Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglicherweise eher sozial erträglich und dann in größerem Maße hinzunehmen sein, als wenn dies nicht der Fall ist. Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen Bezug zum Versammlungsthema haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001, a.a.O., juris Rn. 64). Die spezifische Widmung der Autobahnen für den überörtlichen Kraftfahrzeugverkehr schließt deren Nutzung für Versammlungszwecke nicht generell aus. Während bei innerörtlichen Straßen und Plätzen, bei denen die Widmung die Nutzung zur Kommunikation und Informationsverbreitung einschließt, Einschränkungen oder gar ein Verbot aus Gründen der Verkehrsbehinderung nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommen, darf den Verkehrsinteressen bei öffentlichen Straßen, die allein dem Straßenverkehr gewidmet sind, größere Bedeutung beigemessen werden, so dass das Interesse des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten Nutzung einer solchen Straße gegebenenfalls zurückzutreten hat (vgl. hierzu: Hess. VGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2008 − 6 B 1629/08 −, juris Rn. 12, vom 15. Juni 2013 −2 B 1359/13 −, juris Rn. 2 und vom 30. Oktober 2020 − 2 B 2655/20 −, juris Rn. 6). Die vom Antragsgegner geltend gemachte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung rechtfertigt die Untersagung der vom Antragsteller gewünschten Routenführung der Fahrraddemonstration über die Bundesautobahnen A 7 und A 66 nach § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes − VersG − nicht. Bei der Abwägung der Interessen des Versammlungsanmelders an der gewünschten Nutzung der Autobahnen und der Beeinträchtigung der durch erforderliche Straßensperrungen und Umleitungen betroffenen Allgemeinheit fällt zugunsten des Antragstellers ins Gewicht, dass das Versammlungsthema, das einen Ausbaustop von Autobahnen und eine Verkehrswende fordert, einen unmittelbaren Bezug zum Versammlungsort aufweist. Seinem Anliegen möchte der Antragsteller durch den Fahrradaufzug auf der Autobahn besonderen Ausdruck verleihen. Der Antragsteller hat dabei einen Versammlungsort und eine Versammlungszeit gewählt, die die Interessen anderer Verkehrsteilnehmer berücksichtigt und möglichst schont. Die Versammlung soll die Autobahnen nur in einer Fahrrichtung nutzen, und zwar vor allem die Bundesautobahn A 7 in südlicher Richtung sowie die Bundesautobahn A 66 in einem kurzen Bereich in westlicher Richtung. Eine Vollsperrung der betroffenen Autobahnabschnitte in beide Fahrtrichtungen ist entgegen der Annahme in dem angefochtenen Bescheid nicht erforderlich. Soweit der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung geltend macht, am Fuldaer Dreieck werde auch der Verkehr aus südlicher Richtung beeinträchtigt, weil aus Süden kommende Fahrzeuge nicht auf die A 66 auffahren könnten, geht der Senat aufgrund der Einsicht in eine Straßenkarte davon aus, dass der Verkehr auf der A 7 aus südlicher Richtung statt auf die A 66 bereits eine Ausfahrt zuvor auf die B 27 ausweichen kann. Im Übrigen hat der Antragsteller die Bereitschaft bekundet, für die Versammlung auf eine Nutzung des Autobahnkreuzes A 7 / A 66 vollständig zu verzichten. Der Antragsteller hat nach seinen Angaben bewusst einen Autobahnabschnitt gewählt, für den mit der Bundesstraße B 27 eine leistungsfähige Bedarfsumleitung zur Verfügung steht. Entgegen den Bedenken des Antragsgegners ist auch nicht zu erkennen, dass ortsunkundige Verkehrsteilnehmer besondere Schwierigkeiten haben könnten, der allgemeinen Ausschilderung der Bundesstraße, die durch eine anlassbezogene Umleitungsbeschilderung ergänzt werden könnte, zu folgen. Dass sich auf der B 27 ein Unfall ereignen könnte, der auch zur Sperrung dieser Straße zwänge, so dass sich der Umleitungsverkehr auf das innerstädtische Straßennetz der Stadt Fulda verlagern würde, stellt einen irregulären Ausnahmefall dar, der die Versammlungseinschränkung nicht rechtfertigt. Überzeugend ist ferner das Vorbringen der Beschwerde, dass die Gefahren, die durch einen Stau entstehen, der sich durch die Umleitung des Straßenverkehrs auf den Autobahnen bilden könnte, bei einer geplanten und geordneten Verkehrsführung deutlich geringer und beherrschbarer sind als bei einem unvorgesehenen, plötzlichen Stau. Dies gilt insbesondere in Ansehung der vorhandenen Bedarfsumleitung, die eine Weiterfahrt für den Kraftfahrzeugverkehr möglich macht. Den Bedenken gegen die Durchfahrtsmöglichkeit für Rettungsfahrzeuge hat der Antragsteller durch seine Erklärung Rechnung getragen, dass die Fahrradversammlung nur über eine Fahrspur der mehrspurigen Richtungsfahrbahn verlaufen soll, so dass Rettungsfahrzeuge neben den Fahrradfahrern passieren könnten. Die Versammlungszeit am Sonntagvormittag ist schließlich so gewählt, dass mit einem eher geringen Verkehrsaufkommen auf den Autobahnen zu rechnen ist. Dies gilt ungeachtet der Diskrepanzen über die Prognose der zu erwartenden Fahrzeugzahlen und unter Berücksichtigung des „langen“ Wochenendes durch den Feiertag am Donnerstag, den 3. Juni 2021 (Fronleichnam) in einigen Bundesländern sowie der Auswirkungen der Corona-Pandemie und der Entspannung der Pandemielage. Auch wenn von Ausflugsverkehr auf den Autobahnen auszugehen ist, handelt es sich doch um eine im Vergleich zu Werktagen eher verkehrsschwache Zeit. Eine Dauer der einseitigen Autobahnsperrung und Umleitung über die B 27 von zwei Stunden erscheint dem Senat realistisch, da die Durchfahrt auf der 9 km langen Strecke mit mehreren hundert Versammlungsteilnehmern auf Fahrrädern nicht in der vom Antragsteller angegebenen Zeit von 30 Minuten zu bewältigen sein dürfte. Gleichwohl könnte die Autobahnsperrung in der Mittagszeit wieder aufgehoben werden, bevor möglicher stärkerer Rückreiseverkehr am Sonntagnachmittag beginnt. Der Antragsgegner hat nach § 154 Abs. 1 VwGO als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert ist in versammlungsrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren, die ein Versammlungsverbot oder Auflagen zum Gegenstand haben, auf die Hälfte des Auffangwerts festzusetzen (§ 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes − GKG −, Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Eine weitere Reduzierung des Streitwerts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes findet im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache nicht statt (§ 52 Abs. 1 GKG, Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; vgl. Beschluss des Senats vom 17. Juni 2020 − 2 E 1289/20 −, juris). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 66 Abs. 3 Satz 3 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).