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Beschluss

5 L 148/22.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2022:0121.5L148.22.F.00
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Leitsätze
1. Eine unmittelbare Gefährdung namentlich der öffentlichen Sicherheit besteht dann, wenn eine Abseilaktion über einer Bundesautobahn bei fortaufendem Straßenverkehr stattfindet oder dieser unvermittelt zum Erliegen gebracht wird. 2. Einzelfall der Abwägung der Interessen des Antragstellers als Anmelder der Versammlung an der gewünschten Nutzung der Autobahnen und der Beeinträchtigung der durch erforderliche Straßensperrungen und Umleitungen betroffenen Allgemeinheit.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Nummer 1 und Nummer 14 der ordnungsbehördlichen Verfügung der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2022 wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass am 21. Januar 2022 eine Abseilaktion über der Bundesautobahn A 648 durchgeführt werden darf, die die Zeitspanne von 30 Minuten nicht übersteigen darf. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu einem Drittel und die Antragsgegnerin zu zwei Dritteln zu tragen. Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine unmittelbare Gefährdung namentlich der öffentlichen Sicherheit besteht dann, wenn eine Abseilaktion über einer Bundesautobahn bei fortaufendem Straßenverkehr stattfindet oder dieser unvermittelt zum Erliegen gebracht wird. 2. Einzelfall der Abwägung der Interessen des Antragstellers als Anmelder der Versammlung an der gewünschten Nutzung der Autobahnen und der Beeinträchtigung der durch erforderliche Straßensperrungen und Umleitungen betroffenen Allgemeinheit. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Nummer 1 und Nummer 14 der ordnungsbehördlichen Verfügung der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2022 wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass am 21. Januar 2022 eine Abseilaktion über der Bundesautobahn A 648 durchgeführt werden darf, die die Zeitspanne von 30 Minuten nicht übersteigen darf. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu einem Drittel und die Antragsgegnerin zu zwei Dritteln zu tragen. Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz für die Durchführung einer Abseilaktion von der zur Straße Am Römerhof gehörenden Brücke in Frankfurt am Main über der Bundesautobahn A 648. Am 4. Januar 2022, 23.19 Uhr, meldete der Antragsteller mit per eMail übersandter Nachricht beim Oberbürgermeister der Antragsgegnerin als der örtlichen Ordnungsbehörde eine Versammlung mit dem Motto „Spruchbänder an Autobahnbrücken sind kein Verbrechen – Autobahnen schon! Klimaschutz und Verkehrswende statt Strafverfahren gegen Aktivistis!“ an. Die Antragsgegnerin holte zum Verkehrsaufkommen auf der A 648 eine Stellungnahme der Autobahn GmbH vom 12. Januar 2022 ein. Ein Kooperationsgespräch fand am 19. Januar 2022 statt. Durch ordnungsbehördliche Verfügung vom 20. Januar 2022 machte der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin dem Antragsteller verschiedene Auflagen für die Durchführung der Versammlung, darunter 1. Die Versammlung findet am 21.01.2022 in der Zeit von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr auf der Straße … – Brücke über die Bundesautobahn (BAB) 648 – statt und hat sich auf diesen Bereich zu beschränken. ... 14. Es ist untersagt, das Geländer der Brücke zu übersteigen, zu überklettern oder sich am Brückengeländer abzuseilen. und ordnete die sofortige Vollziehung an. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Januar 2022 Widerspruch ein. Am 20. Januar 2022 hat der Antragsteller Klage erhoben, die unter der Geschäftsnummer 5 K149/22.F geführt wird, und mit der sich gegen diese Auflage wendet. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Auflage Nr. 14 und Nr. 1 (Verbot des Abseilens sowie Beschränkung der Örtlichkeit „auf“ der Brücke) wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin hält ihre Verfügung für offensichtlich rechtmäßig. Die betroffene Brücke führe über insgesamt zehn Fahrspuren. Die Autobahn GmbH des Bundes habe nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der A 648 um eine Stadtautobahn in einem Ballungszentrum handele, welche durch eine hohe ganztägige Belastung gekennzeichnet sei und darüber hinaus hohen Pendlerverkehr während der Hauptverkehrszeiten habe; eine verkehrsverträgliche kurzzeitige Sperrung, die sich nicht negativ auf die Verkehrssicherheit des Autobahnverkehrs und des städtischen Straßennetzes auswirke, sei nicht umsetzbar. Die Aktion führe zu einer (abstrakten) Gefahr schwerer Unfälle und erheblichen Verkehrsproblemen bei einer Sperrung der Richtungsfahrbahnen Wiesbaden und Frankfurt am Main der A 648. Auflagen, welche im Vergleich zur Untersagung des Abseilens vom/am Brückengeländer ein milderes Mittel wären, um die mit der geplanten Versammlung einhergehenden Gefahren abzumildern, versprächen keinen Erfolg. Laut dem Bericht der Stadtpolizei der Antragsgegnerin mittels E-Mail vom 20. Januar 2022 handele es sich bei der vom Antragsteller angegebenen Zustelladresse X-Straße yy in 60… Frankfurt am Main, um eine Örtlichkeit im Feld, welche wie ein verlassenes Lager erscheine. II. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erweist sich überwiegend als begründet. Dabei muss aufgrund der Zeitnot ungeklärt bleiben, ob die vom Antragsteller angegebene Anschrift tatsächlich seine Wohnung bezeichnet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßgeblich ist eine Interessenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (vgl. Schoch/Schneider/Schoch, 41. EL Juli 2021, VwGO § 80 Rn. 372). Dabei prüft das Gericht, ob die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 VwGO formell ordnungsgemäß angeordnet wurde und trifft im Übrigen eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers oder das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Vorliegend gewichtet die Antragsgegnerin das Grundrecht des Antragstellers auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG nicht hinreichend. Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233, 341/81 –, BVerfGE 69, 315 = NJW 1985, 2395 , „Brokdorf II“) und stellt sich so als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung dar. Die hier angegriffenen Auflagen Nr. 14 und Nr. 1, soweit es um die Beschränkung der Versammlung „auf“ der Brücke geht, ist nicht nach Art. 8 Abs. 2 GG i.V.m. § 15 Abs. 1 VersammlG gerechtfertigt. Danach kann die zuständige Behörde – hier nach § 1 Satz 1 Nr. 2 HSOG-DVO i.V.m. § 89 Abs. 1 Satz 1, § 85 Abs. 1 Nr. 3 HSOG der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin als allgemeine Ordnungsbehörde – die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. „Unmittelbar“ ist die Gefährdung, wenn eine konkrete Sachlage vorliegt, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge den Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt und daher bei ungehindertem Geschehensablauf zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 1. Auflage 2016 § 15 Rn. 53 m.w.N.). Eine solche unmittelbare Gefährdung namentlich der öffentlichen Sicherheit bestünde dann, wenn eine Abseilaktion bei fortlaufendem Straßenverkehr stattfände oder dieser unvermittelt zum Erliegen gebracht würde. Da in der Rechtsprechung auch des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs von jeher anerkannt ist, dass die spezifische Widmung der Autobahnen für den überörtlichen Kraftfahrzeugverkehr deren Nutzung für Versammlungszwecke nicht generell ausschließt (HessVGH, Beschluss vom 4. Juni 2021 – 2 B 1193/21 –, juris = BeckRS 2021, 12983 Rn. 4 m.w.N.), kommt es auf eine Abwägung mit den Interessen der Verkehrsteilnehmer an, die durch verkehrsregelnde Maßnahmen eine Beschränkung der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantierten, indes auf Grund eines Gesetzes einschränkbaren Freiheit ihrer Person hinzunehmen hätten. Bei der Abwägung der Interessen des Antragstellers als Anmelder der Versammlung an der gewünschten Nutzung der Autobahnen und der Beeinträchtigung der durch erforderliche Straßensperrungen und Umleitungen betroffenen Allgemeinheit fällt zugunsten des Antragstellers ins Gewicht, dass das Versammlungsmotto „Spruchbänder an Autobahnbrücken sind kein Verbrechen – Autobahnen schon! Klimaschutz und Verkehrswende statt Strafverfahren gegen Aktivistis!“ einen unmittelbaren Bezug zum Versammlungsort über einer Bundesautobahn – hier der A 648 – sowie mit der geplanten Abseilaktion zugunsten derjenigen Personen, gegen die aufgrund einer – unangemeldeten – Aktion auf einer anderen Bundesautobahn Strafverfahren durchgeführt werden, aufweist. Das Gericht geht – auch wenn insoweit nähere Überprüfungsmöglichkeiten aufgrund des von der Antragsgegnerin zu vertretenden Zeitmangels jetzt nicht mehr bestehen – davon aus, dass hinreichend leistungsfähige Bedarfsumleitungen zur Verfügung stehen. Darin unterscheidet sich der Fall von dem, den das Verwaltungsgericht Darmstadt in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2020 – 3 L 1995/20.DA – (juris Rn. 29 = BeckRS 2020, 33985 Rn. 26; nachfolgend: HessVGH, Beschluss vom 4. Dezember 2020 – 2 B 3007/20 –, juris = BeckRS 2020, 33984; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2020 – 1 BvR 2719/20 –, juris = NVwZ 2021, 143) zu entscheiden hatte. Die Bundesautobahn A 648 ist eine nur kurze, die über etwa fünf Kilometer vom Eschborner Dreieck bis zum Katharinenkreisel in Frankfurt am Main führt und vorrangig Zubringerverkehr von den Bundesautobahnen A 66 (West-Ost-Richtung) und A 5 (Nord-Süd-Richtung) ins Stadtzentrum, insbesondere auch zum Messegelände, bringt. Das Verkehrsaufkommen ist wegen dieser Zubringerfunktion hoch. Indes bestehen Möglichkeiten, den Straßenverkehr nach Frankfurt am Main durch Sperrungen (je nach Herkommen spätestens) am Westkreuz Frankfurt über die A 5 zum Nordwestkreuz und dort zur A 66 sowie aus Frankfurt am Main schon bei Beginn der A 648 bzw. am Katharinenkreisel über die Bundesstraße B 44 zur Anschlussstelle Ludwig-Landmann-Straße auf die A 66 umzuleiten, wo je nach Zielrichtung am Nordwestkreuz auch die A 5 erreicht werden kann. Dass heute auf dem Gelände der Messe Frankfurt am Main eine Veranstaltung mit größerem Publikumsandrang stattfindet, vermag das Gericht nicht festzustellen. Von daher wird es zwar zu Verkehrsbeeinträchtigungen kommen, diese müssen indes nicht derart plötzlich und unvermittelt eintreten, dass von einer konkreten Gefährdung von Verkehrsteilnehmern auszugehen ist. Soweit Gefahren hinsichtlich Durchfahrtsmöglichkeiten für Rettungsfahrzeuge bei infolgedessen eintretenden Staus und Stockungen zu berücksichtigen sind, handelt es sich dabei um ein großstadttypisches Phänomen, das auch unabhängig der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung nicht untypisch ist. Indes ist im Hinblick auf den vom Antragsteller gewählten Zeitraum von 14 bis 15 Uhr, der sich zwar vor den Zeiten typischen Feierabendverkehrs befindet, doch einen Freitag betrifft, wo diese Zeiten vorverlagert sein können, sowie das reguläre Verkehrsaufkommen auf der A 648 der Zeitraum für die Abseilaktion zu beschränken. Das Gericht hält hierfür längstens 30 Minuten, beginnend mit dem Befestigen von Abseilvorrichtungen, für angemessen. Das Handeln der Versammlungsteilnehmer erfolgt auf eigene Gefahr. Im Übrigen gibt der zeitliche Ablauf bei der Antragsgegnerin dem Gericht Anlass, nochmals auf seine Ausführungen im Beschluss vom 3. September 2021 – 5 L 2467/21.F –, juris Rn. 22 = BeckRS 2021, 25141 Rn. 25, hinzuweisen: Eine Rechtswidrigkeit der Verfügung ergibt sich nicht daraus, dass – wie der Antragsteller meint – die Ausgestaltung des konkreten Verwaltungsverfahrens durch die Antragsgegnerin eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) darstelle. Zwar ist es in hohem Maße misslich, dass die Versammlungsbehörde der Antragsgegnerin erst wenige Tage vor der geplanten Versammlung auf den Antragsteller zutrat, obwohl die Anmeldung bereits mehr als ein Jahr zuvor erfolgt war und die konkrete Route immerhin noch mehr als einen Monat vor dem Versammlungstermin mitgeteilt worden war. Dabei kann die Antragsgegnerin auch nicht auf die von ihr angeführte Personalknappheit berufen, denn sie ist gehalten, durch haushalterische und personalorganisatorische Maßnahmen derartige Engpässe zu vermeiden oder abzuwenden. Indes verhilft der Einwand dem Antragsteller deshalb nicht zum Erfolg, da ihm letztlich – wenn auch sehr kurzfristig – die Erwirkung einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung und Entscheidung und damit effektiver Rechtsschutz im Sinne eines Justizgewährungsanspruchs möglich bleibt. Dass das Vorbringen der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren in diesen Fällen nicht in gleicher Weise erfolgen kann, wie in Fällen, in denen mehr Zeit zur Vorbereitung besteht, kann das Gericht angemessen berücksichtigen und stellt für sich genommen noch keinen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG dar. Vorliegend war die Anmeldung des Antragstellers so in den Bereich der Antragsgegnerin gelangt, dass von einer Kenntnisnahme am Mittwoch, dem 5. Januar 2022, auszugehen ist; die Stellungnahme der Autobahn GmbH stammt vom 12. Januar 2022, ebenfalls die des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main. Wegen des Kooperationsgesprächs wurde erstmalig per eMail am 18. Januar 2022, 8.23 Uhr, an den Antragsteller herangetreten und am selben Tag mit um 14.20 Uhr versandter eMail für den Folgetag geladen. Warum die Antragsgegnerin mit ihrer Verfügung bis in die Nachmittagsstunden des Vortags der angemeldeten Versammlung zuwartet, erschließt sich dem Gericht nicht. Das Gericht weist darauf hin, dass allein der Umstand der Entscheidungsverzögerung bei einer Interessenabwägung zur Stattgabe eines Rechtsschutzbegehrens führen kann. Dies gilt unabhängig davon, dass der Antragsteller seine Erreichbarkeit offenbar nicht sicherstellen möchte. Ob er seinen melderechtlichen Verpflichtungen nachkommt, ist vorliegend nicht entscheidend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Danach sind dann, wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, die Kosten verhältnismäßig zu teilen. Dabei gewichtet das Gericht das Unterliegen der Antragsgegnerin überwiegend. Der Streitwert wird nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013 (abrufbar über www.bverwg.de > Rechtsprechung > Streitwertkatalog) auf die Hälfte des Auffangstreitwerts festgesetzt (HessVGH, Beschluss vom 17. Juni 2020 – 2 E 1289/20 –, juris = BeckRS 2020, 15333). Eine Ermäßigung ist nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs nicht vorzunehmen.