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Beschluss

2 R 768/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0621.2R768.89.0A
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Entscheidungsgründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit mit Schriftsätzen vom 2. Juni 1989 entweder ausdrücklich oder jedenfalls sinngemäß teilweise -- nach Maßgabe des Beschlusses des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft und Technik zur Änderung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 24. April 1989 -- in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren insoweit einzustellen (§ 92 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung). Der mit Rücksicht auf diesen Änderungsbeschluß durch Schriftsatz vom 9. Mai 1989 neugefaßte Antrag des Antragstellers ist nur zum Teil -- in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang -- begründet; im übrigen bleibt er ohne Erfolg. Für das Begehren, die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 16. November 1987 erhobenen Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO wiederherzustellen, ist -- ausschließlich -- der Hessische Verwaltungsgerichtshof erstinstanzlich zuständig; denn die Streitigkeit betrifft ein Planfeststellungsverfahren für den Bau einer Bundesautobahn (Art. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978, BGBl. I S. 446, i.d.F. des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985, BGBl. I S. 1274, -- EntlG --). Die erstinstanzliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts erstreckt sich auch auf die Teile des Gesamtvorhabens, die -- wie insbesondere die aus Anlaß des Autobahnbaues zu verändernden Abschnitte kreuzender Kreis- und Landesstraßen sowie das zu Anschlußzwecken neu zu bauende Teilstück einer Bundesstraße -- nicht Bestandteile der künftigen Bundesautobahn werden. Über die Errichtung neuer sowie die wesentliche Änderung bestehender Kreuzungen zwischen Bundesfernstraßen und anderen öffentlichen Straßen wird nämlich gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i.d.F. vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2413), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2669), durch die Planfeststellung entschieden, an die Art. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 8 EntlG beim Bau einer Bundesautobahn die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts knüpft. Zudem wird gemäß § 18 b Abs. 1 Satz 1 FStrG durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Folglich bedarf es für den -- als notwendige Folgemaßnahme anzusehenden -- Neubau des Anschlusses der B 454 an die A 49 westlich S/T sowie die Verlegung der B 454 (alt) auch keiner gesonderten fernstraßenrechtlichen Planfeststellung mit der Folge, daß eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Streitigkeiten, die diese Teile des Gesamtvorhabens betreffen, ebenfalls nicht in Betracht kommt. Im übrigen trifft Art. 2 § 9 Abs. 2 Satz 1 EntlG, gerade um das Oberverwaltungsgericht für alle mit einem Vorhaben des Katalogs in Abs. 1 zusammenhängenden Fragen umfassend zuständig zu machen, eine ergänzende, das gefundene Ergebnis bestätigende Regelung dahin, daß Abs. 1 einerseits für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, zum anderen aber auch gilt, soweit diese Genehmigungen und Erlaubnisse Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Aufl. 1988, § 46 Rz. 7 und 9 unter Hinweis auf BT-Drucksache 10/3368 S. 8; Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, § 9 EntlG Rz. 10). Der auch im übrigen zulässige Antrag muß ohne Erfolg bleiben, soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in den Abschnitten I A a, I A c, I B a und b des Planfeststellungsbeschlusses des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 16. November 1987 festgestellten Pläne für 1. den Neubau der A 49 (K-G), Teilstrecke B (Hessen)-N-S, S-Kreis, von Bau-Km 25 + 485 bis Bau-Km 32 + 200 mit Verlegung der K 68 zwischen B (Hessen)/T und N/R von Bau-Km 0 + 000 bis Bau-Km 0 + 660 sowie zwischen N/Z und N/R von Bau-Km 0 + 000 bis Bau-Km 0 + 920 und Verlegung der L 3074 zwischen N/W und N/B von Bau-Km 0 - 030 bis Bau-Km 0 + 830 (Teil 1), 2. die Errichtung eines Lärmschutzwalles an der Ostseite der A 49 von Bau-Km 25 + 510 bis Bau-Km 25 + 940 bei B (Hessen)/A, 3. die Verlegung der Landesstraße 3149 zwischen der geplanten A 49 (Siedlung B) und der L 3074 von Bau-Km 0 + 000 bis Bau-Km 1 + 034 -- Südumgehung N/B -- mit Anschluß der alten L 3149 von Bau-Km 0 + 000 bis Bau-Km 0 + 151 und 4. den Bau der Autobahn-Anschlußstelle N bei Bau-Km 30 + 100 bis Bau-Km 31 + 160 der A 49 und die Errichtung einer Lärmschutzeinrichtung an der Ostseite der A 49 von Bau-Km 30 + 250 bis Bau-Km 31 + 000 begehrt. Denn dieses Begehren ist -- selbst wenn sich die vorgenannten Pläne entsprechend der vom Antragsteller vertretenen Rechtsauffassung mangels hinreichender Planrechtfertigung, wegen Verstoßes gegen natur- und landschaftsschutzrechtliche Vorschriften oder aus sonstigen Gründen als (objektiv) rechtswidrig erweisen sollten -- nicht schutzwürdig, da zur Gewährung effektiven (Individual-)Rechtsschutzes nicht erforderlich mit der Folge, daß der Antrag insoweit zurückzuweisen ist (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 1986, Rz. 663). Ein -- in räumlicher Hinsicht betrachtet -- weitergehender Erfolg, als ihn ein von einer linienförmigen fernstraßenrechtlichen Planfeststellung unmittelbar betroffener Grundstückseigentümer im Verfahren zur Hauptsache gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erreichen kann, läßt sich nämlich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht erzielen. Die Anfechtungsklage des Antragstellers kann aber lediglich zu einer Teilaufhebung des vom Antragsgegner erlassenen Planfeststellungsbeschlusses führen, wobei hier offen bleiben kann, in welchem genauen Umfang dieser Beschluß -- seine Rechtswidrigkeit unterstellt -- auf die Klage im Verfahren 2 A 208/88 aufgehoben werden müßte. Daß die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage deshalb nur hinsichtlich des "Teils 2" der streitigen Autobahnteilstrecke in Betracht kommt, folgt im einzelnen aus nachstehenden Erwägungen: Zwar kann der Antragsteller jedenfalls als Eigentümer zweier Grundstücke, die für das durch den angefochtenen Beschluß planfestgestellte (Gesamt-)Vorhaben teilweise in Anspruch genommen werden sollen, zur Darlegung seiner Klage- und Antragsbefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch den Planfeststellungsbeschluß vom 16. November 1987 -- nicht nur durch Teile desselben -- in seinen Rechten verletzt zu sein. Auch führt eine (zulässige) Anfechtungsklage des unmittelbar in seinem Grundeigentum Betroffenen wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses zu einer umfassenden sachlichen Überprüfung von Planungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte insofern, als Art. 14 GG den Eigentümer uneingeschränkt vor Eingriffen schützt, die nicht dem Wohle der Allgemeinheit dienen und nicht rechtmäßig sind; deswegen kommt es für den Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung in derartigen Fällen nicht darauf an, ob ein rechtlicher Mangel speziell auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die ihrerseits die Belange des Eigentümers schützen sollen. Vielmehr kann der Eigentümer eines durch eine straßenrechtliche Planfeststellung mit enteignender Wirkung betroffenen Grundstücks die Verletzung des Abwägungsgebots grundsätzlich auch mit der Begründung geltend machen, öffentliche Belange (z. B. des Landschaftsschutzes oder der Ortsbildpflege) seien nicht hinreichend beachtet worden (ständ. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts seit dem Urteil vom 18. März 1983 -- 4 C 80.79 --, BVerwGE 67, 74, 76 f; Kühling, Fachplanungsrecht, 1988, Rz. 394). Dieser aus dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz folgende Grundsatz entbindet jedoch nicht von der Beachtung der Grenzen des der geltenden Verwaltungsgerichtsordnung zugrundeliegenden Individualrechtsschutzes. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid (nur) auf, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Diese auf eine Rechtsverletzung des jeweiligen Klägers abstellende gesetzliche Maßgabe schließt zumindest bei linienförmigen, sich über große Distanzen erstreckenden Planfeststellungen eine auch in räumlicher Hinsicht uneingeschränkte gerichtliche Kontrolle der Verwaltungstätigkeit nur am Maßstab des objektiven Rechts und ohne Rücksicht auf eine etwaige individuelle Rechtsverletzung aus. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers insbesondere nicht aus der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Vielmehr ist dort ausdrücklich -- in Übereinstimmung mit dem vom beschließenden Senat eingenommenen Standpunkt -- ausgeführt, daß gewisse formelle oder materielle Fehler der Planfeststellung (deren Vorliegen unterstellt) aus den besonderen Gründen des Einzelfalls für den Schutz des Eigentums eines bestimmten Betroffenen unbeachtlich sein könnten; wenn die Planfeststellung für eine Straße teilbar sei, etwa weil sie räumlich in einzelne Abschnitte aufgeteilt sei oder sich gegebenenfalls später noch aufteilen lasse, könne der rechtliche Mangel in seiner örtlichen Wirkung derart begrenzt sein, daß er das in Rede stehende Eigentum nicht berühre (BVerwGE 67, 74, 77 mit insoweit zustimmender Anmerkung von Schwabe, DVBl. 1984, 140, 142). Zwar sei ein Eingriff in das Grundeigentum nach Art. 14, 20 Abs. 3 GG gegenüber dem Betroffenen nur dann gerechtfertigt, wenn er insgesamt gesetzmäßig sei, insbesondere auch den Anforderungen des rechtsstaatlichen Abwägungsgebots entspreche; außer Betracht bleiben müßten aber gemäß § 113 Abs. 1 VwGO solche Abwägungsmängel, die für die Rechtsbeeinträchtigung des Klägers nicht ursächlich gewesen sein könnten (Urteil vom 27. Mai 1983 -- 4 C 39.80 --, NuR 1983, 315). Diese Rechtsprechung besagt entgegen der Annahme des Antragstellers nicht, daß der Eigentümer eines durch eine straßenrechtliche Planfeststellung mit enteignender Wirkung betroffenen Grundstücks einen Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Planungen habe; er kann danach vielmehr nur verlangen, daß sein Eigentum nicht unter Verletzung öffentlicher Belange oder infolge eines sonstigen (objektiven) Planungsfehlers in Anspruch genommen wird. Speziell zu der -- sich gerade im vorliegenden Fall angesichts einer Nord-Süd-Ausdehnung des Neubauvorhabens von etwa 17,5 km aufdrängenden -- Frage der Teilbarkeit, Teilrechtswidrigkeit und damit auch Teilaufhebbarkeit von Planungsentscheidungen hat sich das Bundesverwaltungsgericht erst unlängst wieder wie folgt geäußert: Ein Kläger hat Anspruch auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes nur, soweit er durch dessen rechtswidrige Regelung in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ist der angefochtene Verwaltungsakt teilbar und betrifft der Rechtsmangel allein einen abtrennbaren Teil der Regelung, der Rechte des Klägers nicht berühren kann, hat die Klage keinen Erfolg; umgekehrt ist der Klage im Sinne einer Teilaufhebung des Verwaltungsaktes stattzugeben, wenn gerade die den Kläger beschwerende Teilregelung rechtswidrig ist. Im Fachplanungsrecht sind diese Grundsätze für die räumliche Aufteilbarkeit des zugelassenen Vorhabens anerkannt (BVerwGE 67, 74 ; vgl. ferner BVerwGE 69, 256 und BVerwG, Urteil vom 11.11.1983 -- 4 C 82.80 --, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 55 S. 48 ). Entscheidende Voraussetzung für die Teilbarkeit einer Planungsentscheidung ist zunächst, daß das Vorhaben rein tatsächlich in räumlicher Hinsicht aufgeteilt werden kann. Es muß darüber hinaus auch rechtlich in dem Sinne teilbar sein, daß der Verwaltungsakt auch ohne den abgetrennten, von dem Rechtsmangel erfaßten Regelungsteil eine selbständige und rechtmäßige, vom Träger des Vorhabens sowie von der Planungsbehörde auch so gewollte Planung zum Inhalt hat. Für Planfeststellungsbeschlüsse bedeutet dies insbesondere, daß der aufrechterhalten bleibende Teil nach wie vor eine ausgewogene, die rechtlichen Bindungen einer planerischen Entscheidung einhaltende Regelung ist, die überdies dem Planungsträger nicht ein (Rest-)Vorhaben aufdrängt, das er in dieser Gestalt gar nicht verwirklichen möchte. Wird dagegen durch den Wegfall einer Teilregelung das planerische Geflecht so gestört, daß ein Planungstorso zurückbleibt oder daß jedenfalls infolge der veränderten Situation die zuständige Stelle eine erneute, die Gesamtplanung erfassende planerische Entscheidung unter Beachtung der nunmehr maßgebenden Umstände treffen muß, fehlt es an einer rechtlichen Teilbarkeit. Der Rechtsfehler ergreift dann den gesamten Planfeststellungsbeschluß mit der Folge, daß ein Kläger die Aufhebung des ihn als untrennbare Gesamtregelung in seinen Rechten verletzenden Verwaltungsaktes beanspruchen kann (Beschluß vom 7. Dezember 1988 -- 7 B 98.88 --, DVBl. 1989, 510, 511 = NVwZ-RR 1989, 241 f.). Das vorliegende Verfahren gibt keine Veranlassung, den räumlichen Umfang eines Planaufhebungsanspruchs abschließend zu bestimmen (vgl. hierzu auch Urteil des OVG Münster vom 28. September 1981 -- 9 A 976/79 --, AgrarR 1982, 191, 193 f.; Kügel, Der Planfeststellungsbeschluß und seine Anfechtbarkeit, 1985, S. 237, 262 f.; Paetow, Die Teilbarkeit von Planungsentscheidungen, DVBl. 1985, 369, 371; Steinberg, Das Nachbarrecht der öffentlichen Anlagen, 1988, Rz. 309, 310). Selbst die weiteste denkbare Betrachtung führt nämlich dazu, daß dem Antragsteller hinsichtlich aller nördlich des Bau-Km 32 + 200 gelegenen, oben im einzelnen aufgeführten Teile des Gesamtvorhabens vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO schon deshalb nicht gewährt werden kann, weil deren Verwirklichung eine Beeinträchtigung seiner individuellen Rechte offenkundig nicht zu bewirken vermag. Dies ergibt sich aus folgendem: Der bei Bau-Km 32 + 200 liegende südliche Endpunkt des "Teils 1" der Teilstrecke B (Hessen)-N-S der A 49 hält einen Abstand von über 4 km zu dem Aussiedlerhofgrundstück des Antragstellers und von immer noch annähernd 2,6 km zu dem als Ackerland genutzten Flurstück ... der Flur ... der Gemarkung Sch ein; der sich in nördlicher Richtung bis zum gegenwärtigen Bauende bei Bau-Km 25 + 485 erstreckende Autobahnabschnitt liegt -- ebenso wie die zu verlegenden Teilstücke von Kreis- und Landesstraßen, der ab Bau-Km 25 + 510 auf einer Länge von 430 m zu errichtende Lärmschutzwall sowie die Autobahn-Anschlußstelle N -- noch entsprechend weiter vom Grundeigentum des Antragstellers entfernt. Diese erhebliche räumliche Distanz schließt, wie bereits eine nur summarische Prüfung mit hinreichender Sicherheit ergibt, jedenfalls im Zusammenwirken mit den übrigen, keine bestimmte Trassenführung erzwingenden örtlichen Gegebenheiten eine Rechtsverletzung des Antragstellers im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei (isolierter) Realisierung dieses nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze abtrennbaren "Teils 1" der planfestgestellten Teilstrecke ersichtlich aus. Insbesondere ist die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller ohne räumliche Eingrenzung auf einen bestimmten Streckenabschnitt erhobenen Anfechtungsklage nicht deshalb für den gesamten Bereich von 17,587 Autobahn-Km wiederherstellbar, weil, wie der Antragsteller meint, die vom Hessischen Minister für Wirtschaft und Technik durch Beschluß vom 16. November 1987 getroffene Planungsentscheidung nicht teilbar sei. Das Gegenteil trifft zu. Tatsächlich umfaßt der angefochtene Planfeststellungsbeschluß ausdrücklich einen "Teil 1" (von Bau-Km 25 + 485 bis Bau-Km 32 + 200) sowie einen "Teil 2" (von Bau-Km 32 + 200 bis Bau-Km 43 + 072) der neu zu bauenden Teilstrecke der A 49 (K-G). Damit ist von der Planfeststellungsbehörde selbst der Sache nach -- allerdings ohne den Begriff des "Abschnitts" zu verwenden -- eine als solche bei der Fernstraßenplanung grundsätzlich zulässige, vielfach sogar unerläßliche Abschnittsbildung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1981 -- 4 C 5.78 --, BVerwGE 62, 342, 353) vorgenommen worden, die hier um so unbedenklicher ist, als beiden "Teilen" (Abschnitten) jeweils eine selbständige Verkehrsfunktion zukommt. Während nämlich Teil 1 die bisher schon fertiggestellte und seit längerem dem Verkehr übergebene A 49 um 6,715 km in südlicher Richtung verlängert und über die Anschlußstelle N mit der Landesstraße 3149 bzw. -- nach neueren Vorstellungen -- mit der Landesstraße 3074 verknüpft, führt Teil 2 die A 49 um weitere 10,872 km fort und sieht deren Anbindung an die Bundesstraße 454 bei S-T vor. Bei der Planaufstellung und auch im Anhörungsverfahren ist von vornherein zwischen diesen Teilen unterschieden worden. Ihre Zusammenfassung in einem einzigen Planfeststellungsbeschluß begründet keine tatsächliche oder rechtliche Unteilbarkeit. Angesichts dieser unmittelbar einsichtigen Gegebenheiten bestehen keine -- vom Antragsteller im übrigen auch nicht dargelegten -- Anhaltspunkte dafür, daß die konkrete Abschnittsbildung zum Nachteil der Betroffenen eines nachfolgenden Planfeststellungsabschnitts gewählt worden sein könnte, um deren Rechtsschutzmöglichkeiten einzuengen oder um die Planung durch Schaffung von Zwangspunkten aus der Sicht der Verwaltung "abzusichern" (vgl. hierzu Broß, Zur Teilbarkeit von (fern-)straßenrechtlichen Planungsentscheidungen, DÖV 1985, 253, 261). Vielmehr kann auch bei Verwirklichung des Teils 1 des planfestgestellten Streckenabschnitts noch sachgerecht eine Entscheidung dahin getroffen werden, den Teil 2 der betreffenden Autobahnteilstrecke in veränderter Form, beispielsweise ohne Inanspruchnahme klägerischen Grundeigentums, zu bauen oder auch ganz auf eine Fortführung über die künftige Anschlußstelle N hinaus zu verzichten. Deshalb besteht kein Grund dafür, dem Antragsteller in Abweichung von dem Grundsatz, daß ein Planbetroffener regelmäßig angemessenen und ausreichenden (nachträglichen) Rechtsschutz durch Anfechtung des gerade "seinen" Streckenabschnitt betreffenden Planfeststellungsbeschlusses erfährt, die Möglichkeit zu eröffnen, auch noch -- gleichsam im Wege eines zusätzlichen vorbeugenden Rechtsschutzes -- gegen einen früheren abteilbaren Planungsabschnitt vorzugehen. Die Auffassung des Antragstellers, bei gegebener Klagebefugnis und (objektiver) Rechtswidrigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses müßten ein räumlich nicht eingegrenzter Aufhebungsantrag und damit auch ein entsprechendes Rechtsschutzersuchen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in vollem Umfang Erfolg haben, verkennt die subjektiv-rechtliche Begrenzung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes. Diese führt dazu, daß sich ein Planbetroffener in aller Regel mit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gerade derjenigen verbindlichen Planungsentscheidung begnügen muß, durch die seine Rechte unmittelbar berührt werden können, und er nur mit der Begründung, die in einem früheren Abschnitt -- rechtswidrig -- geschaffenen Planungsbindungen müßten im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig zu einer Verletzung seiner Rechte führen, erfolgreich auch schon den insoweit maßgebenden früheren Planfeststellungsbeschluß anfechten kann (BVerwGE 62, 342, 353, 354). Eine derartige Begründung kann der Antragsteller nicht geben. Planungsbindungen mit der Folge einer zwangsläufigen Inanspruchnahme seines Grundeigentums ergeben sich vielmehr allenfalls aus den für den Teil 2 festgestellten Plänen (insbesondere zur Errichtung der Bauwerke Nr. 40 B, 41, 42 und 42 A), denen gegenüber im Rahmen des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO effektiver Individualrechtsschutz auch im Verfahren zur Hauptsache -- durch Teilaufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses -- noch gewährt werden kann. Der sich auf Abschnitt I A b des Planfeststellungsbeschlusses vom 16. November 1987 (Teil 2 der streitigen Teilstrecke) beziehende Antrag ist demgegenüber, soweit der Antragsgegner dessen sofortige Vollziehung nicht bereits selbst durch Änderungsbeschluß vom 24. April 1989 ausgesetzt hat, begründet. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann ihm allerdings nicht schon deshalb entsprochen werden, weil die Planfeststellungsbehörde gegen die Vorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verstoßen habe. Danach ist in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4, in denen die sofortige Vollziehung u. a. im öffentlichen Interesse besonders angeordnet wird, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Eine derartige Begründung ist auf den Seiten 213 bis 217 des angefochtenen Beschlusses gegeben. Zwar reicht es nicht aus, wenn nur überhaupt (irgend-)eine Begründung vorhanden ist; vielmehr muß sie sich am Zweck der gesetzlichen Regelung orientieren. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist Ausdruck des allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatzes, daß dem Staatsbürger, in dessen Rechte eingegriffen wird, die für diesen Eingriff maßgebenden Gründe bekanntzugeben sind, damit er seine Rechte wahrnehmen und die Erfolgsaussichten seiner Rechtsmittel abschätzen kann. Zugleich soll die Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollzugsinteresse die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert. Dem Gericht gibt schließlich die Begründung Kenntnis von den Erwägungen der Behörde; diese muß deshalb die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe darlegen, die nach ihrer Auffassung im jeweiligen konkreten Fall das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes (vgl. hierzu Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 1985 -- 2 BvR 1642/83 --, BVerfGE 69, 220, 228) ergeben. Formelhafte Ausführungen oder solche, die lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen des Sofortvollzugs umschreiben, genügen hierfür ebensowenig wie allgemeine und daher nichtssagende Wendungen (vgl. Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rz. 595 bis 597 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen; Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 80 Rz. 29; vgl. zum Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs auch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 1985 -- 1 BvR 1245, 1254/84 --, BVerfGE 69, 233, 244 f.). Diese (formellen) Anforderungen gelten uneingeschränkt auch bei der Anordnung des Sofortvollzugs fernstraßenrechtlicher Planfeststellungsbeschlüsse; sie besagen insoweit insbesondere, daß von einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen schriftlichen Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO auch im Hinblick auf ein (angeblich) generell bestehendes besonderes öffentliches Interesse an der möglichst baldigen Verwirklichung von bedeutsamen Vorhaben des Fernstraßenbaues nicht abgesehen werden darf. Ihnen ist hier ungeachtet der gegenteiligen Auffassung des Antragstellers Genüge getan; es kann deshalb offen bleiben, welche Rechtsfolge -- Aufhebung der Vollzugsanordnung oder Wiederherstellung des Suspensiveffekts -- das Fehlen der erforderlichen Begründung oder deren (formelle) Unzulänglichkeit nach sich ziehen (vgl. zum Streitstand Kopp, a.a.O., § 80 Rz. 64, 76, 79 m.w.N.). Die Planfeststellungsbehörde hat nämlich -- in ihrer Begründung zu VIII 2.1 -- im einzelnen ausgeführt, die Bundesstraßen 3 (B-M-G), 254 (W-Z-A) und 27 (Bad H-F) würden insbesondere durch Schwerverkehr, der diese Routen als Alternativfahrstrecke zu der erhebliche Steigungen aufweisenden Autobahnverbindung A 7/A 5 (Göttingen-Kassel-Hattenbach-Gießen) befahre, erheblich belastet mit der Folge einer besonderen Gefährdung der Fußgänger, Radfahrer oder Mofafahrer in diesem Raum. Um die erheblichen nachteiligen Auswirkungen für die Anwohner der B 254 und B 27 gering halten zu können, sei für diese Bundesstraßen in den betreffenden Abschnitten ein Nachtfahrverbot für den Lkw-Durchgangsverkehr angeordnet worden. Mit diesen Anordnungen hätten zwar die Beeinträchtigungen der Straßenanwohner in der Nacht reduziert, nicht aber die erheblichen Nachteile für die Sicherheit der betroffenen Bürger beseitigt werden können, weil die Bundesstraßen zur Tageszeit weiterhin in beträchtlichem Ausmaß vom Güterfernverkehr befahren würden. Eine sich auch auf den Tag erstreckende Sperrung dieser Bundesstraßen für den Lkw-Verkehr stelle keine vertretbare, zumutbare Lösung dar, weil Bundesstraßen (mit ihren Ortsdurchfahrten) dem weiträumigen Verkehr, also insbesondere auch dem Güterfernverkehr, dienten oder zu dienen bestimmt seien und damit den Interessen des Wirtschafts-(Fern-)Verkehrs nicht auf Dauer entzogen werden dürften. Dabei sei zum Beispiel von entscheidender Bedeutung, daß sich wegen der großen Steigungen der A 5/A 7 (um ca. 1 Stunde) verlängerte Fahrzeiten gegenüber einer Benutzung der B 254 ergäben. Der Mehrverbrauch an Treibstoff von 30 bis 40 Litern pro Lkw sei auch im Hinblick auf eine gebotene Verringerung des Kraftstoffverbrauchs und die damit verbundene Reduzierung von Luftschadstoffen nicht unerheblich, insbesondere weil weitere Verkehrsanteile von der A 7/A 5 auf die A 49 verlagert würden. Wie Untersuchungen des Unfallgeschehens zeigten, seien Autobahnen im Verhältnis zu anderen Straßen wesentlich sicherer; dies beruhe auf straßenbaulichen Besonderheiten (Kreuzungsfreiheit, Trennung der Fahrtrichtungen durch Mittelstreifen) sowie auf dem Benutzungsverbot für besonders gefährdete Verkehrsteilnehmer (Rad- und Mofafahrer). Ein umgehender Weiterbau der A 49 zwischen B (Hessen) und S einschließlich der notwendigen Änderungen des vorhandenen Straßennetzes als Teilabschnitt der Autobahnverbindung K-G sei dringend erforderlich, um eine Erhöhung der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer insgesamt erzielen zu können. Die durch Klagen eintretende Verzögerung der Maßnahmen sei im Hinblick auf die durch Verkehrsverlagerung auf die neue Autobahn zu erzielenden Verbesserungen in dem betroffenen Raum, aber auch im volkswirtschaftlichen Interesse, nicht verantwortbar. Der sofortige Bau sei auch deshalb erforderlich, weil die mit der Regional- und Landesplanung verfolgte Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des nord- und mittelhessischen Raumes nur erreicht werden könne, wenn die A 49 zügig weitergebaut werde und eine Anbindung des tangierten Wirtschaftsraumes an das bestehende Autobahnnetz erfolge sowie eine Verbindung der in diesem Raum liegenden Zentren untereinander sowie zu den Oberzentren K und G mit den in Richtung Süden weiterführenden Verbindungen zum Rhein-Main-Gebiet geschaffen werde. Durch die geplante verkehrsmäßige Aufschließung des Raumes werde zum einen die Investitionsbereitschaft der Unternehmen gefördert und damit ein wichtiger Beitrag für die Sicherung vorhandener und Schaffung neuer Arbeitsplätze geleistet. Zum anderen werde die Attraktivität des bisher verkehrlich unzureichend erschlossenen Gebietes zur Ansiedlung neuer Betriebe erhöht. Weiterhin hat die Planfeststellungsbehörde -- in ihrer Begründung zu VIII 2.2.1 bis 2.2.4 -- das von ihr aus den vorstehenden Gründen angenommene besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses mit den Interessen etwaiger Kläger an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen abgewogen; weitergehende Anforderungen ergeben sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers betrifft die Frage, ob die von der Behörde angeführten Gründe in der Sache geeignet sind, den Sofortvollzug zu tragen, nicht die (formelle) Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern das Vorliegen der (inhaltlichen) Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Der Antrag hat jedoch in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang bereits deshalb Erfolg, weil die im Planfeststellungsbeschluß angeführten -- und auch die mit Schriftsätzen des Antragsgegners vom 28. April und 2. Juni 1989 im vorliegenden Rechtsstreit zusätzlich vorgetragenen -- Gründe den Sofortvollzug nicht zu tragen vermögen, soweit er von dem Änderungsbeschluß des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft und Technik vom 24. April 1989 unberührt und deshalb Gegenstand des Rechtsschutzersuchens geblieben ist. Die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller (form- und fristgerecht) erhobenen Anfechtungsklage, deren Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht als völlig unerheblich einzuschätzen sind, ist deshalb für diesen Bereich des Teils 2 der geplanten Verlängerungsstrecke (Bau-Km 32 + 200 bis Bau-Km 40 + 500) wiederherzustellen, ohne daß es hierzu einer ins einzelne gehenden Interessenabwägung bedürfte. Im angefochtenen Planfeststellungsbeschluß ist dessen sofortige Vollziehung im wesentlichen gestützt worden auf die mit dem Vorhaben verfolgte -- Erhöhung der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer in den tangierten Ortschaften, -- Abwendung der nachteiligen Einflüsse des Verkehrs auf Gesundheit und Leben der Anwohner, -- Reduzierung der Umweltbelastung durch Verringerung der Fahrzeit und des Kraftstoffverbrauchs des Fernverkehrs, -- Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Raumes und Anhebung der Lebensqualität der dortigen Bürger. Der Senat hat bereits erhebliche Bedenken, ob die mit dem Bau der Teilstrecke B-S der A 49 angestrebte "Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des nord- und mittelhessischen Raumes" als tragfähiger Sofortvollzugsgrund in Betracht kommen kann. Diese Bedenken resultieren freilich nicht aus der vom Antragsteller wiederholt vertretenen Auffassung, die sofortige Vollziehung eines Planfeststellungsbeschlusses dürfe nicht auf Erwägungen gestützt werden, die schon zu dessen Begründung, beispielsweise zur Darlegung einer hinreichenden Planrechtfertigung, herangezogen worden seien. Diese Meinung verkennt, daß es aus Rechtsgründen nicht erforderlich ist, den Sofortvollzug in jedem Fall auf andersartige als die den Verwaltungsakt tragenden Gesichtspunkte zu stützen, weil sonst die Vollziehbarkeit letztlich von der zufällig weiteren oder engeren Fassung der Eingriffsermächtigungen abhängen würde und eine Vollzugsanordnung gerade in Fällen ausgeschlossen wäre, in denen der Gesetzgeber aus rechtsstaatlichen Erwägungen besonders enge Eingriffsvoraussetzungen festgelegt hat (vgl. Kopp, a.a.O., Rz. 52 m.w.N.). Gerade wenn ein Verwaltungsakt -- wie hier der Planfeststellungsbeschluß vom 16. November 1987 -- nur nach einer umfassenden Abwägung der für und wider das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange erlassen werden darf, kann es geboten sein, auch die für die spätere Vollzugsanordnung maßgeblichen Erwägungen bereits in diesen Entscheidungsprozeß einzustellen. Müßte die Vollzugsanordnung notwendigerweise auf andere als die den Verwaltungsakt selbst tragenden Gesichtspunkte gestützt werden, könnte nämlich ein auf einer umfassenden Interessenabwägung beruhender Planfeststellungsbeschluß entgegen § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nie für sofort vollziehbar erklärt werden. Deshalb hält der Senat auch in Anbetracht der vom Antragsteller insoweit erhobenen Einwände an seiner ständigen Rechtsprechung fest, daß die Anordnung des Sofortvollzugs eines Planfeststellungsbeschlusses nicht zu beanstanden ist, wenn die für den Plan sprechenden Belange nach Gewicht und Dringlichkeit geeignet sind, nicht nur das Vorhaben selbst, sondern darüber hinaus auch dessen sofortige Verwirklichung zu rechtfertigen (Senatsbeschlüsse vom 1. April 1985 -- 2 TH 1805/84 --, NVwZ 1986, 668, 671; vom 7. Januar 1986 -- 2 R 1730/85 --; vom 5. Mai 1987 -- 2 TH 475/86 -- und vom 11. Juli 1988 -- 2 TH 740/88 --, insoweit nicht abgedruckt in NVwZ 1988, 1040 ). Sofortvollzugsgründe müssen folglich über die das Planvorhaben tragenden Belange hinausgehen, nicht aber anderer Art sein. In Betracht kommen namentlich, wie noch dazulegen sein wird, aktuelle Notwendigkeiten der Verkehrssicherheit, die durch eine große Zahl registrierter Unfälle belegt werden; darüber hinaus kann sich das für die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderliche besondere Vollzugsinteresse grundsätzlich auch daraus ergeben, daß gravierende Beeinträchtigungen der Anwohner einer Straße durch Verkehrsimmissionen reduziert werden sollen. Ob demgegenüber die mit dem Neubau einer Autobahn beabsichtigte Verbesserung der Wirtschaftssituation eines bestimmten Raumes nach ihrem Gewicht und ihrer Dringlichkeit geeignet ist, die sofortige Verwirklichung des Vorhabens zu rechtfertigen, erscheint jedenfalls deshalb als zweifelhaft, weil sich derartige Verbesserungen nur langfristig und durch eine Vielzahl von Maßnahmen erreichen lassen. Entsprechendes gilt für die angestrebte "Anhebung der Lebensqualität" der im Einzugsbereich der geplanten Autobahn wohnenden Bürger. Bedenken gleicher Art bestehen auch insoweit, als die Anordnung des Sofortvollzugs weiterhin mit der "Erhöhung der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer in den tangierten Ortschaften" sowie mit der "Abwendung der nachteiligen Einflüsse des Verkehrs auf Gesundheit und Leben der Anwohner" begründet worden ist. Diese Erwägungen sind zwar generell geeignet, die hinsichtlich eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses ergehende Vollzugsanordnung zu tragen; im vorliegenden Fall steht aber ihre Realisierbarkeit schon bei nur summarischer Prüfung ernsthaft in Frage. Denn dem bei einer Fertigstellung der Teilstrecke von B nach S eintretenden Entlastungseffekt stünde -- auch nach der eigenen Einschätzung des Antragsgegners -- eine erhebliche und sich auf eine große Zahl von Verkehrsteilnehmern und Straßenanwohnern beziehende (wenn auch nicht dauerhafte) Mehrbelastung an anderer Stelle, nämlich am neuen Endpunkt der A 49 im Raum S, gegenüber. An einer bloßen Verlagerung (und unter Umständen sogar Verschärfung) von Verkehrsproblemen durch den Bau von Autobahnteilstrecken kann aber kein besonderes öffentliches Interesse bestehen. Letztlich braucht der Senat diesen Bedenken jedoch nicht weiter nachzugehen. Die vom Antragsgegner im Planfeststellungsbeschluß angeführten Sofortvollzugsgründe sind nämlich unabhängig vom Gewicht der ihnen vom Antragsteller unter Vorlage eines Verkehrsgutachtens entgegengehaltenen vielfältigen Einwände jedenfalls deshalb auf nicht absehbare Zeit -- zumindest bis zum Abschluß eines für den "Teil 2" der planfestgestellten Strecke beabsichtigten Planänderungsverfahrens -- entfallen, weil der Sofortvollzug der Pläne für 1. den Neubau der A 49 von Bau-Km 40 + 500 bis Bau-Km 43 + 072, 2. den Bau der Anschlußstelle S an der B 454 (neu) sowie 3. den Neubau des Anschlusses der B 454 an die A 49 westlich S/T einschließlich der erforderlichen Folgemaßnahmen an Kreis- und Landesstraßen durch Beschluß des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft und Technik vom 24. April 1989 ausgesetzt worden ist. Sämtliche Gründe, die der Antragsgegner für eine sofortige Verwirklichung des (Gesamt-)Vorhabens bis zu seinem südlichen Endpunkt bei Bau-Km 43 + 072 angeführt hat, setzen eine eigenständige Verkehrsfunktion der neu zu bauenden Teilstrecke der A 49 in der Weise voraus, daß der auf ihr in südlicher Richtung fließende Fernverkehr über die Anschlußstelle S zunächst auf die B 454 bzw. die L 3155 und von dort wahlweise auf die B 254, die A 5/A 7, die B 3 oder die B 62 geführt wird, während der in umgekehrter Richtung in den Raum K fließende (insbesondere Schwer-)Verkehr die Verlängerungsstrecke der A 49 wiederum nur über die Anschlußstelle S erreichen kann. Ohne diese Autobahn-Anschlußstelle sowie die gleichermaßen unabdingbare, neu herzustellende Verbindung zwischen der A 49 und der B 454 westlich S/T vermag der gesamte Teil 2 der planfestgestellten Teilstrecke keine verkehrliche Funktion zu übernehmen. Dies gilt um so mehr, als der Antragsgegner den Sofortvollzug mit Rücksicht auf in Aussicht genommene Planänderungen bereits ab Bau-Km 40 + 500 ausgesetzt hat mit der Folge, daß die aufrechterhaltene Vollzugsanordnung in dem für eine Rechtsschutzgewährung zugunsten des Antragstellers in Betracht kommenden Bereich nur noch die Autobahnstrecke von Bau-Km 32 + 200 bis Bau-Km 40 + 500 betrifft. Für den sofortigen Bau eines solchen, nicht über Anschlußstellen an das nachgeordnete Straßennetz angeschlossenen und deshalb praktisch nicht nutzbaren Autobahnteilstücks ("Planungstorso") besteht kein öffentliches Interesse, das dem Interesse des hierdurch unmittelbar in seinem Grundeigentum betroffenen Klägers an der Gewährung effektiven vorläufigen Rechtsschutzes überzuordnen wäre. Nach Erlaß des Beschlusses zur Änderung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 24. April 1989 reduziert sich das öffentliche Vollzugsinteresse erkennbar darauf, ungeachtet des für den Bereich der Anschlußstelle S (und weiterhin auch der Anschlußstelle N) erst noch durchzuführenden Planänderungsverfahrens nach § 18 c FStrG bereits jetzt "planmäßig" mit dem Bau des nördlich anschließenden Streckenstücks, speziell mit der Errichtung der Talbauwerke über das G.-, das S., das T.- und das K.al, beginnen bzw. schon begonnene Arbeiten entsprechend dem Bauablaufplan A 49 K-G (Stand: 1. April 1989) kontinuierlich fortführen und abschließen zu können. Dieses Interesse folgt, freilich ohne zum Gegenstand einer neuen Sofortvollzugsanordnung und einer entsprechenden Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gemacht worden zu sein (-- der Änderungsbeschluß vom 24. April 1989 befaßt sich im wesentlichen nur mit den Gründen für die teilweise Aussetzung des Vollzugs --), aus den schriftsätzlichen Ausführungen des Antragsgegners vom 2. Juni 1989. Dort wird zum einen ausdrücklich auf den großen Zeitbedarf von ca. 7 Jahren (1988 bis 1994) für die Baudurchführung des ca. 18 km langen Autobahnabschnitts hingewiesen, der in erster Linie durch die lange Vorlaufzeit für den ab Anfang 1990 beabsichtigten Bau der vier erwähnten Talbauwerke verursacht werde. Der insoweit in Bezug genommene Bauablaufplan weist für diese Talbrücken eine dreijährige Bauzeit (bis Ende 1992) aus. Eine annähernd gleichlange Bauzeit (von Mitte 1990 bis Ende 1992) wird nach diesem Plan auch für das Erdlos 8 von Bau-Km 37 + 054 bis Bau Km 43 + 072 (S.-brücke -- Anschlußstelle S) erwartet. Dieses Erdlos fällt aber -- ebenso wie die Bauwerke Nr. 48, 49, 49 A, 49 B und 49 C -- in einer Länge von 2,572 Autobahn-Km in den Bereich, für den der Antragsgegner selbst neuerdings wegen beabsichtigter Planänderungen keine hinreichenden Sofortvollzugsgründe mehr annimmt. In diesem Zusammenhang kann der Antragsgegner für sich nichts daraus herleiten, daß sich bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung möglicherweise die Ausführung der Baumaßnahmen zeitlich verzögert, wobei dahinstehen kann, ob eventuell eintretende Verzögerungen nicht bereits auf den notwendigen Umplanungen beruhen. Denn das Interesse an der planmäßigen verzögerungsfreien Verwirklichung eines Vorhabens kann, wie noch darzulegen sein wird, allein nicht ausreichen, um einen Sofortvollzugsgrund darzutun. Zum anderen hat der Antragsgegner in seiner schriftsätzlichen Äußerung vom 2. Juni 1989 das "Fortbestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des übrigen Teils der Gesamtmaßnahme auch nach Herausnahme des Abschnittes der planfestgestellten Maßnahme von Bau-Km 40 + 500 bis Bau-Km 43 + 072 aus der Anordnung der sofortigen Vollziehung" mit der Erwägung begründet, die Fertigstellung der A 49 bis zum Anschluß an die B 454 bei N ... sei (ebenfalls) für das Jahr 1994 geplant, so daß zu diesem Zeitpunkt die im Sofortvollzug angesprochene Entlastungswirkung eintreten würde. Dem in Nord-Süd-Richtung fließenden Verkehr stünden nämlich ab diesem vorübergehenden Endpunkt für die Dauer bis zur Fertigstellung der Verbindung an die bestehende Autobahn (im Raum L) mehrere Straßen (B 454 nach K ..., von dort B 62 nach C, L 3088 nach M, L 3048 nach B oder L 3073 nach H; B 454 von N durch T nach Z, von dort über die B 254 nach A zur A 5) zur Verfügung, die auch, insbesondere wegen der insoweit geplanten und schon in Bau befindlichen Maßnahmen, geeignet seien, ab 1994 das erhöhte Verkehrsaufkommen (auf der bis N verlängerten A 49) zu bewältigen. Jede Verzögerung der Baumaßnahme werde zwangsläufig zu einer entsprechenden Verschiebung des Bauendes und damit der Inbetriebnahme der A 49 führen. Sollten sich die zeitlichen Vorstellungen der Hessischen Landesregierung -- wider Erwarten -- nicht erfüllen lassen, werde zu gegebener Zeit neu zu überprüfen sein, ob aufgrund des Sofortvollzugs in Rechte des Antragstellers eingegriffen werden müsse oder ein Zuwarten vertretbar sei. Auch diese Erwägungen könnten, selbst wenn sie zum Gegenstand einer den (formellen) Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden weiteren Vollzugsanordnung -- und damit der gerichtlichen Überprüfung -- gemacht worden wären, die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses vom 16. November 1987 beschränkt auf den Abschnitt von Bau-Km 32 + 200 bis Bau-Km 40 + 500 nicht rechtfertigen. Dieser Beschluß sowie die in ihm für den Sofortvollzug gegebene Begründung betrifft eine Fortführung der bestehenden A 49 von B (Hessen) bis S/T und ihre Verknüpfung mit dem nachgeordneten Straßennetz über eine Autobahn- Anschlußstelle S ...; demgegenüber gehen die jüngsten Überlegungen des Antragsgegners erkennbar davon aus, die A 49 im gleichen Zeitraum bis Ende 1994 -- unter vorläufigem Verzicht auf eine Anschlußstelle bei S -- bei N ... mit der B 454 zu verbinden. Dieser veränderten Planungskonzeption liegt offensichtlich die Annahme zugrunde, der die geplante Verlängerungsstrecke der A 49 in Richtung Süden befahrende (Schwer-)Verkehr werde bei N unter günstigeren verkehrlichen Voraussetzungen auf die B 454 geführt werden können als bei S/T. Sie ist -- mag diese Annahme zutreffen oder nicht -- nicht geeignet, den im vorliegenden Verfahren streitigen Sofortvollzug zu tragen. Dies folgt schon daraus, daß die Frage der Weiterführung der A 49 bis N nach der eigenen Darlegung des Antragsgegners derzeit noch nicht abschließend entschieden ist, vielmehr ein entsprechender Planfeststellungsbeschluß -- möglicherweise nach einer neuen Entscheidung des Bundesministers für Verkehr gemäß § 16 FStrG -- erst noch erlassen werden muß. Allein auf die aus der Sicht der Straßenbauverwaltung wünschenswerte möglichst baldige Verwirklichung bloßer Planungsabsichten für Autobahnteilstrecken, die zudem noch in wesentlichen Punkten von einem ursprünglichen Gesamtkonzept abweichen, kann die sofortige Vollziehung des einen früheren Streckenabschnitt betreffenden Planfeststellungsbeschlusses nicht gestützt werden. Das somit allein verbleibende, in der Sofortvollzugsanordnung vom 16. November 1987 freilich allenfalls sinngemäß zum Ausdruck kommende Interesse daran, die A 49 von Bau-Km 32 + 200 bis Bau-Km 40 + 500 ungeachtet der vom Antragsteller erhobenen Anfechtungsklage "planmäßig" bauen zu können, auch wenn damit kein funktionsfähiges Autobahn-Teilstück hergestellt werden kann, reicht als Grund für die sofortige Vollziehung nicht aus. Als hinreichenden Sofortvollzugsgrund erkennen das Bundesverwaltungsgericht und der beschließende Senat in ständiger Rechtsprechung aktuelle, durch eine große Zahl registrierter Unfälle belegte oder aus völlig unzureichenden Straßenverhältnissen resultierende Notwendigkeiten der Verkehrssicherheit an (Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1974 -- IV C 21.74 --, Buchholz 310, § 80 VwGO Nr. 24 = NJW 1974, 1294 f., vom 8. August 1980 -- 4 B 133.80 -- und vom 11. September 1984 -- 4 C 26.84 (4 ER 300.84) --; Senatsbeschlüsse vom 19. April 1984 -- 2 TH 91/83 --, teilweise abgedruckt in NVwZ 1986, 849 ; vom 5. Mai 1987 -- 2 TH 475/86 -- und vom 11. Juli 1988 -- 2 TH 740/88 --). Daß der im Raum B (Hessen)-S bestehende Straßenzustand gerade in letzter Zeit zu einer besonderen Erhöhung von Verkehrsgefahren -- etwa im Bereich der noch vorhandenen Ortsdurchfahrten der B 254 -- geführt habe, ist vom Antragsgegner nicht dargetan worden; durch den Bau eines auf nicht absehbare Zeit funktionslosen Autobahnteilstücks könnte im übrigen insoweit keine Abhilfe geschaffen werden. Weiterhin kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines ein Straßenbauvorhaben betreffenden Planfeststellungsbeschlusses auch darauf gestützt werden, daß gravierende Beeinträchtigungen der Straßenanwohner durch Verkehrsimmissionen verringert werden sollen; auch insoweit gilt, daß an der sofortigen Durchführung einer Teilbaumaßnahme, die eine wirksame Abhilfe nicht zu bewirken vermag, (noch) kein besonderes öffentliches Interesse bestehen kann. Demgegenüber kommt das Anliegen der Straßenbauverwaltung des Antragsgegners, entsprechend einem von ihr erstellten Bauablaufplan mit der Errichtung einzelner Bauwerke beginnen und bereits begonnene Bauarbeiten planmäßig kontinuierlich fortführen zu können, obwohl über eine Anfechtungsklage noch nicht entschieden ist und der zugrundeliegende Planfeststellungsbeschluß nach der eigenen Einschätzung der Planfeststellungsbehörde noch in wesentlichen Punkten geändert werden soll, nicht als Sofortvollzugsgrund im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in Betracht; dies gilt jedenfalls dann, wenn -- wie hier -- die sofortige Verwirklichung des von den Planänderungsabsichten nicht betroffenen Vorhabensteils zur Schaffung eines funktionslosen, weil nicht an das nachgeordnete Straßennetz angeschlossenen Autobahnteilstücks führen würde. Der Senat folgt insoweit dem Bundesverwaltungsgericht, das in Bezug auf eine ähnlich gelagerte Fallgestaltung folgendes ausgeführt hat: Soweit der Beklagte darauf hinweist, daß mit einem Teil der Arbeiten am Planungsvorhaben bereits begonnen worden sei und daß hinsichtlich eines anderen Teils die Submission der Erd-, Entwässerungs- und Brückenbauarbeiten stattgefunden haben mit der Folge, daß insoweit Zuschlagsfristen nur unter Inkaufnahme erheblicher Kostenverteuerungen überschritten werden könnten, ist auch damit kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dargetan. Wenn die Verwaltung vor Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Planfeststellungsbeschlusses mit der Einleitung seiner Verwirklichung beginnt, geht es nicht an, daß sie sodann unter Hinweis auf daraus entstehende zeitliche Zwänge das besondere öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes begründet. Dies wäre mit den Grundsätzen des § 80 VwGO nicht vereinbar. Die mit einem solchen Verfahren von der Verwaltung bewußt übernommenen Risiken dürfen nicht zur Schmälerung eines effektiven Rechtsschutzes für den Betroffenen führen. Die zu erwartende Verteuerung der Baukosten ist ein Nachteil, der von Anfang an mit der langen Dauer der Planungsvorbereitung verbunden war und nicht auf Besonderheiten dieses Verfahrens zurückzuführen ist, sondern auf die alle Lebensbereiche treffende allgemeine Geldentwertung, die übrigens andererseits zu einer nominellen Erhöhung der öffentlichen Einnahmen führt. Diese allgemeine Erscheinung begründet deshalb nicht ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse. Außerdem ist zu bedenken, daß die Aufwendungen für vorzeitige Baumaßnahmen zum Nachteil der öffentlichen Kassen vertan sein können, wenn der Kläger in diesem Rechtsstreit letztlich obsiegt. (Beschluß vom 29. April 1974, a.a.O., NJW 1974, 1295) Was dort zur Verteuerung der Baukosten ausgeführt ist, gilt hier für die vom Antragsgegner befürchtete Verzögerung der endgültigen Fertigstellung der Teilstrecke B (Hessen)-S (bzw. N) entsprechend. Dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die vorliegende Planung gerichteten Klage ist schließlich nicht deshalb der Erfolg -- weitergehend -- zu versagen, weil, wie der Antragsgegner meint, bei Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses Rechtsgüter des Antragstellers vorerst noch nicht unmittelbar gefährdet würden und deshalb zu gegebener Zeit neu geprüft werden könne, ob in seine Rechte eingegriffen werden müsse oder ein Zuwarten vertretbar sei. Der Hinweis des Antragsgegners auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 1984 -- 1 BvR 231/84 -- (Gewerbearchiv 1985, 16 f.) gibt insoweit nichts her. Dort ist es in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung der ersten Teilerrichtungsgenehmigung für ein Kernkraftwerk als "nicht unangebracht" bezeichnet worden, die Überlegung, von welchem Zeitpunkt an eine unmittelbare Gefährdung von Rechtsgütern der Beschwerdeführer überhaupt eintreten könne, zum Bestandteil einer die Interessen des Drittbetroffenen und des Genehmigungsempfängers ausgleichenden Abwägung zu machen. Dieser Zeitpunkt fällt hier -- anders als dort -- nicht erst auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Vorhabens, sondern wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung, die einem fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß zukommt, schon auf den Zeitpunkt seines Erlasses. Ein hiervon unmittelbar in seinem Eigentum betroffener Grundstückseigentümer kann deshalb nicht darauf verwiesen werden, sein Gesuch, ihm vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegenüber einem derartigen Beschluß zu gewähren, bis zu dem Zeitpunkt zurückzustellen, in dem sein Grundeigentum für das Vorhaben tatsächlich in Anspruch genommen werden soll. Ihm gebührt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz schon dann, wenn eine derartige Inanspruchnahme rechtlich erfolgen kann, nämlich eine Sofortvollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ergangen ist. Was schließlich den Umfang der Rechtsschutzgewährung anbetrifft, hält es der Senat für geboten, die aufschiebende Wirkung der Klage nach näherer Maßgabe der Entscheidungsformel wiederherzustellen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß die Straßenbauverwaltung jedenfalls mit dem Bau von vier Talbauwerken schon Anfang 1990 -- mithin voraussehbar vor dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens zur Hauptsache und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch vor dem Erlaß des notwendigen Planänderungs- bzw. -ergänzungsbeschlusses -- beginnen will und zumindest die Errichtung der in unmittelbarer Nähe des klägerischen Grundeigentums liegenden S.-talbrücke zur Schaffung eines "Zwangspunktes" führen könnte. Zur Klarstellung sei angemerkt, daß der Antragsgegner ungeachtet der vorliegenden Entscheidung noch notwendige Sicherungsmaßnahmen an bereits begonnenen Bauwerken -- etwa am Überführungsbauwerk Nr. 42 -- treffen kann. Der Antragsteller wendet sich mit einer am 16. Januar 1988 bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Klage (2 A 208/88) gegen den in der Entscheidungsformel näher bezeichneten -- vom 8. bis 22. Dezember 1987 u. a. in der Gemeinde N ausgelegten -- Planfeststellungsbeschluß, durch den die Pläne für den Neubau der A 49 von Bau-Km 25 + 485 bis Bau-Km 43 + 072 mit Verlegung der K 68, L 3074, L 3385, L 3145 und Errichtung eines Lärmschutzwalles bei B/A, für die Verlegung der L 3149 und den Bau der Autobahn-Anschlußstelle N sowie für den Neubau des Anschlusses der B 454 an die A 49 und den Bau der Autobahn-Anschlußstelle S festgestellt und zugleich die von seinem Vater, Herrn ... G, durch Schreiben des Kreisbauernverbands F e. V. vom 26. Juni 1978 gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen zurückgewiesen wurden. Weiterhin wendet sich der Antragsteller mit dem vorliegenden, am 9. März 1989 bei Gericht eingegangenen Antrag (2 R 768/89) gegen die in Abschnitt VIII dieses Beschlusses gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnete sofortige Vollziehung, von der der Antragsgegner an mehreren Stellen des sich über insgesamt 17,587 Autobahn-Kilometern erstreckenden Vorhabens -- u. a. auch in der Nähe des vom Antragsteller bewirtschafteten Aussiedlerhofs -- durch Aufnahme von Freilegungs-, Erd- und Bauarbeiten Gebrauch macht. Der Antragsteller ist Eigentümer des 72.212 qm großen Flurstücks ... (Hof- und Gebäudefläche sowie landwirtschaftliche Nutzfläche) der Flur ... sowie des 30.690 qm großen Flurstücks ... (Ackerland) der Flur ... in der Gemarkung Sch (Gemeinde N). Diese Grundstücke sollen mit 7.900 bzw. 7.450 qm dauerhaft und mit 5.650 bzw. 2.355 qm vorübergehend für das Planvorhaben in Anspruch genommen werden. Zu seinem Wirtschaftsbetrieb gehören auch ein Gesellschaftsanteil der "Waldinteressenten Sch" sowie eine Fischteichanlage. Für den in Trassennähe liegenden Wald und das Fischgewässer befürchtet der Antragsteller -- ebenso wie für seinen Aussiedlerhof selbst -- unzumutbare Immissionsbelastungen durch Bau und Betrieb der A 49. Zur Begründung seines Gesuchs, ihm vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu gewähren, trägt er -- unter gleichzeitiger Vorlage je eines verkehrstechnischen, ökologischen und landschaftsbildanalytischen Sachverständigengutachtens -- im wesentlichen vor: Mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG sei nicht vereinbar, daß der Antragsgegner das einen fundamentalen Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses darstellende Regel-Ausnahme-Verhältnis von Suspensiveffekt und Sofortvollzug für das streitige Teilstück der A 49 erneut -- wie bereits bei allen bedeutenden Straßenneubauvorhaben der letzten Jahre -- ins Gegenteil umkehre. In der schriftlichen Begründung der Sofortvollzugsanordnung seien zwar öffentliche Interessen an einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses benannt worden; es fehle jedoch die gebotene Abwägung dieser Interessen gerade mit den Rechtsschutzgewährungsansprüchen etwaiger Kläger. Die vom Antragsgegner angeführten öffentlichen Interessen gingen im übrigen nicht über jene hinaus, die bereits den Planfeststellungsbeschluß selbst rechtfertigen sollten. Ihr Überwiegen gegenüber dem Individualinteresse an der Gewährung wirksamen Rechtsschutzes folge auch nicht aus dem Charakter des Vorhabens als eines der öffentlichen Daseinsvorsorge dienenden Großprojekts; mit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO werde nämlich die Erfüllung der mit der Planung verfolgten Aufgaben in aller Regel -- so auch hier -- nicht endgültig verhindert, sondern, um die Schaffung irreparabler Zustände einstweilen zu verhindern, lediglich für die Dauer des Hauptsacheverfahrens hinausgeschoben. Die hierdurch eintretende Verzögerung müsse bei der verantwortungsvollen Planung eines Großvorhabens von vornherein einkalkuliert und durch andere Vorkehrungen als die Vorenthaltung effektiven Rechtsschutzes bewältigt werden. Soweit der Antragsgegner Sofortvollzugsgründe im Planfeststellungsbeschluß angeführt habe, erwiesen sich diese bei näherer Betrachtung weder einzeln noch zusammen als tragfähig. Der Mißstand, daß ein großer Teil des Schwerlastverkehrs die Bundesautobahnen A 5 und A 7 wegen starker Steigungen meide und vor allem die B 254 zwischen A und W benutze, dauere schon seit Jahrzehnten an; durch eine Inbetriebnahme der A 49 zwischen S und B könne insoweit keine wirksame Abhilfe geschaffen werden. Vielmehr werde eine Benutzung der B 254 auf der Strecke zwischen A und S künftig noch attraktiver sein, wenn der Verkehr über die Anschlußstelle S die A 49 in Richtung K und in der Gegenrichtung befahren könne. Als geeignetere Vorkehrung gegen die überdurchschnittliche Belastung der B 254 dränge sich demgegenüber -- jedenfalls für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens -- die Ausdehnung des bestehenden nächtlichen Fahrverbots für Lastkraftwagen auch auf die Tagstunden geradezu auf. Die hierdurch in Form höheren Kraftstoffverbrauchs und verlängerter Fahrzeiten auf der A 5 und A 7 entstehenden Nachteile müßten mindestens für eine beschränkte Zeit hingenommen werden. Soweit entsprechend der Vorstellung des Antragsgegners durch den Bau der A 49 die Sicherheit für den Straßenverkehr wesentlich erhöht werden solle, müsse in Frage gestellt werden, welchen konkreten Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit gerade der planfestgestellte Streckenabschnitt zwischen B und S leisten könne. Tatsächlich werde sich nämlich der -- noch verstärkte -- Lkw-Verkehr auf den Ortsdurchfahrten der B 254 und der B 454 in S konzentrieren und neue schwerwiegende Verkehrssicherheitsprobleme aufwerfen. Im übrigen seien konkrete Maßnahmen der Gefahrenabwehr in Bezug auf den Straßenverkehr von den Straßenverkehrsbehörden und nicht von den Planfeststellungsbehörden zu treffen. Ebensowenig wie die Verzögerung des Vorhabens durch verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzungen und die hierdurch eventuell eintretenden Kostensteigerungen könne schließlich die vom Antragsgegner mit dem Bau der A 49 erwartete Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des nord- und mittelhessischen Raumes die sofortige Vollziehung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen. Selbst wenn, was nach Auffassung von Sachverständigen durchaus fraglich sei, die mit dem Bau der A 49 verfolgten Ziele der "Verbesserung und Stabilisierung der Standortbedingungen für die Wirtschaft" sowie der "Sicherung vorhandener und Schaffung neuer Arbeitsplätze" tatsächlich zu erreichen wären, könnten diese Erwägungen jedenfalls nicht den Sofortvollzug tragen. Der Antragsgegner habe weiterhin auch den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Grundsatz außer acht gelassen, daß der Rechtsschutzanspruch des Bürgers um so weniger zurückstehen dürfe, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung sei und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirkten. Durch den Neubau einer Autobahn würden im praktischen Ergebnis unwiderrufliche Tatsachen geschaffen; denn seien die Baumaßnahmen erst einmal für einen Teil des Planvorhabens ausgeführt oder auch nur im wesentlichen Umfang in Gang gesetzt, könnten die Auswirkungen teilweise gar nicht, teilweise nur mit unverhältnismäßigem Aufwand wieder rückgängig gemacht werden, falls der Kläger mit seinem Rechtsschutzbegehren im Rechtsstreit letztlich durchdringen sollte. Das hieraus folgende gesteigerte Aussetzungsinteresse sei vom Antragsgegner völlig übergangen worden. Ihm komme hier jedoch ein besonderes Gewicht deshalb zu, weil sich bereits aufgrund einer nur summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren ergebe, daß der Planfeststellungsbeschluß mangels hinreichender Planrechtfertigung, jedenfalls aber wegen Verstoßes gegen Natur- und Landschaftsschutzrecht aufzuheben sei. Durch Beschluß vom 24. April 1989 hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft und Technik die unter Ziffer VIII des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses angeordnete sofortige Vollziehung u. a. in folgenden Abschnitten ausgesetzt: 1. Neubau der A 49 von Bau-Km 40 + 500 bis Bau-Km 43 + 072 und Bau der Anschlußstelle S (an der neuen B 454); 2. Neubau des Anschlusses der B 454 an die A 49 westlich S/T von Bau-Km 0 + 498 bis Bau-Km 2 + 276; 3. Bau der Anschlußstelle N bestehend aus den Verbindungsrampen zwischen der A 49 und der L 3149. Diese Entscheidung ist mit der Absicht begründet worden, die Gradiente der Autobahn im Bereich des Diakoniezentrums H in S/T um etwa 3,50 m gegenüber der planfestgestellten Trasse abzusenken. Außerdem sei von der Straßenbauverwaltung in Erfüllung der im Planfeststellungsbeschluß festgesetzten Auflage, eine neue Bewertung des mit den Maßnahmen verbundenen Eingriffs gemäß § 8 BNatSchG i.V.m. § 5 HENatG vorzunehmen, ein Gutachter eingeschaltet worden; dessen Vorschlag, die Linienführung im Bereich des Naturschutzgebietes "B.'er Teiche bei F" in Verbindung mit der Weiterführung der A 49 in südwestlicher Richtung über den planfestgestellten Abschnitt hinaus zu ändern, werde voraussichtlich zu einer Änderung des festgestellten Plans südlich des Talbauwerkes über das K.'-tal im Rahmen eines Nachtrags- und Änderungsplanfeststellungsverfahrens führen. Schließlich sei die Verlegung der Anschlußstelle N von der L 3149 an die L 3074 geprüft und das Hessische Straßenbauamt K inzwischen beauftragt worden, die Planunterlagen für die Anschlußstelle an der L 3074 aufzustellen und die Einleitung eines Änderungsplanfeststellungsverfahrens bei der Anhörungsbehörde zu beantragen. Der Antragsteller beantragt nunmehr, Ziffer VII des Planfeststellungsbeschlusses vom 16. November 1987 in der Fassung des Beschlusses zur Änderung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 24. April 1989 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen. Soweit der Sofortvollzug durch den vorgenannten Änderungsbeschluß ausgesetzt worden ist, hat er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen, und trägt vor: Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung seien vor allem die aktuelle Gefährdung der Verkehrsteilnehmer sowie die erheblichen Gefährdungen und Belästigungen der Anlieger in den Ortsdurchfahrten der B 3, der B 254 -- hier insbesondere in H und U -- und der B 27 maßgeblich gewesen. Sie entstünden im wesentlichen dadurch, daß der Nord-Süd- bzw. Süd-Nord-Schwerverkehr im Raum G-K die Bundesautobahnen A 5 und A 7 wegen der vorhandenen ungünstigen Steigungsverhältnisse meide und diese Bundesstraßen als Ausweichstrecken benutze. Die Dringlichkeit der Maßnahme könne nicht in Frage gestellt werden, wenn die durch Lkw-Nachtfahrverbote auf der B 27 und der B 254 verursachte nächtliche Schwerverkehrsbelastung auf der B 3 südlich von B berücksichtigt werde. Neben diesen aktuellen verkehrlichen Mißständen begründeten auch wirtschaftliche Aspekte (Notwendigkeit der Erschließung des Raumes B-S, Treibstoffersparnis) und die für die A 5 und A 7 zu erzielende Verkehrsentlastung das besondere Vollziehungsinteresse, welches über das öffentliche Interesse an der Planung selbst hinausgehe. Wenn auch die volle Entlastung erst mit der Fertigstellung des Gesamtprojekts der A 49 eintreten werde, so seien doch schon nach Fertigstellung des planfestgestellten Abschnitts erhebliche Entlastungen auf der B 3 im Bereich zwischen C und dem jetzigen Bauende der A 49 bei B zu erwarten. Gleiches gelte für den Bereich der B 254 zwischen F und S. Für die B 27 ergäben sich durch den vom Sofortvollzug erfaßten Teilausbau nur geringe Auswirkungen. Da ein Projekt dieser Größenordnung nur in Teilabschnitten verwirklicht werden könne, seien vorübergehende Mehrbelastungen in anderen Bereichen (auf der B 254 zwischen S und A, auf der B 454/62 zwischen S und C) nicht zu vermeiden. Eine Vollsperrung von Bundesstraßen für den Lkw-Verkehr komme aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht. Wegen der erforderlichen Bauzeit von etwa 7 Jahren für den Abschnitt der A 49 zwischen B und S könnten die mit der Planung verfolgten Ziele ohnehin erst nach Verstreichen dieser Zeitspanne erreicht werden; jede Verzögerung des Baubeginns oder des Bauablaufs schiebe aber den Zeitpunkt der Fertigstellung noch weiter hinaus. Auch nach Herausnahme des Abschnitts von Bau-Km 40 + 500 bis Bau-Km 43 + 072 aus der Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehe noch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des übrigen Teils der Gesamtmaßnahme. Entscheidend sei insoweit der große Zeitbedarf, der in erster Linie durch die lange Vorlaufzeit für den Bau der vier Talbauwerke über das G. -- (Nr. 40 C), das S. -- (Nr. 42 A), das T. -- (Nr. 44) sowie das K.-tal (Nr. 46) bestimmt werde. Mit dem Bau dieser vier Talbrücken solle nach dem Bauablaufplan vom 1. April 1989 Anfang 1990 begonnen werden. Die derzeit noch nicht abschließend entschiedene Frage der Weiterführung der A 49 bis N einschließlich der möglicherweise erforderlich werdenden Veränderungen im Bereich der Anschlußstelle S werde zu keinen Verzögerungen bei der Verwirklichung der Baumaßnahme führen. Wegen der Dringlichkeit der Maßnahme gehe die Landesregierung davon aus, daß der Planfeststellungsbeschluß für diesen Abschnitt noch im Jahr 1990 erlassen werden könne. Die Fertigstellung der A 49 bis zum Anschluß an die B 454 bei N sei für 1994 geplant. Zu diesem Zeitpunkt könne die zur Begründung des Sofortvollzugs herangezogene Entlastungswirkung eintreten.